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Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026)

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 378/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026) [Bundesrat Drucksache 378/25 15.08.25 Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026) A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz soll die deutsche Wirtschaft im Kalenderjahr 2026 gefördert werden. B. Lösung Es werden Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von rund 1 324 Millionen Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere des Mittelstandes) einschließlich gewerblich orientierter gemeinnütziger Unternehmen im Bereich der Gründungsfinanzierung und Angehörige freier Berufe erhalten aus dem ERP-Sondervermögen im Rahmen der veranschlagten Mittel zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt rund 12 000 Millionen Euro. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Vergleiche Abschnitt B. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei der Förderung entstehen den Begünstigten keine zusätzlichen Kosten, sie werden vielmehr von Finanzierungskosten entlastet. Die Kosten, die den Förderinstituten und den Fristablauf: 26.09.25 Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden vom ERP- Sondervermögen gedeckt. Es werden weder für Unternehmen noch für die Verwaltung neue Informationspflichten eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der ERP-Wirtschaftsplan wird von Förderinstituten, im Wesentlichen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, und Hausbanken durchgeführt. Der Bund trägt die Personal- und Sachkosten, die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des Vermögens entstehen. Für die Verwaltung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig, am bisherigen Verfahren verändert sich nichts. F. Weitere Kosten Die zinsbegünstigten ERP-Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Auswirkungen auf Einzelpreise können nicht eingeschätzt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 378/25 15.08.25 Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 - ERPWiPlanG 2026) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 – ERPWiPlanG 2026) mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 – ERPWiPlanG 2026) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf 1 324 030 000 Euro festgestellt. § 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. § 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. § 4 Übernahme von Gewährleistungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe und von Unternehmensgründungen von gewerblich orientierten gemeinnützigen Unternehmen bis zu einem Gesamtbetrag von 4 940 000 000 Euro zu Lasten des ERP- Sondervermögens zu übernehmen. (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. § 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen. § 6 Befristung Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31. Dezember 2026, außer Kraft. § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Anlage (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2024 Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens Kapitel 1 Titel und Funktion Zweckbestimmung Betrag für 1 000 € Betrag für 2025 1 000 € Ist-Ergebnis 1 000 € 1 2 3 4 5 Ausgaben 892 01- Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft Verpflichtungsermächtigung................ 319 800 T€ davon fällig: Jahr 2027 bis zu……………………… 61 100 T€ Jahr 2028 bis zu……………………… 54 900 T€ Jahr 2029 bis zu……………………… 51 200 T€ in künftigen Haushaltsjahren……….. 152 600 T€ Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01. 4. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01. Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden. 66 800 61 600 86 164 683 01- Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2025…………… Zahlungsverpflichtungen…………….. 2 003 400 T€ davon fällig: Jahr 2027 bis zu……………………… 202 700 T€ Jahr 2028 bis zu……………………… 179 200 T€ Jahr 2029 bis zu……………………… 157 700 T€ in künftigen Haushaltsjahren………... 1 463 800 T€ Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben folgenden Titeln: 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01. 231 600 219 600 129 890 682 01- Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen durch die KfW Capital………….. Verpflichtungsermächtigungen… 187 900 T€ davon fällig: Jahr 2027 bis zu………………………... 46 200 T€ Jahr 2028 bis zu………………………... 47 500 T€ Jahr 2029 bis zu………………………... 47 400 T€ Jahr 2030 bis zu………………………... 46 800 T€ 42 900 42 500 22 207 Haushaltsvermerk: 1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 870 01, 531 01 und 575 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. 3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01. 682 02- Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen Verpflichtungsermächtigung……… 4 115 600 T€ davon fällig in künftigen Haushaltsjahren…….. 4 115 600 T€ Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet werden. 975 000 860 000 380 128 681 02- Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland. ……….... Verpflichtungsermächtigung………….. 5 250 T€ davon fällig: Jahr 2027 bis zu…………………………. 1 769 T€ Jahr 2028 bis zu…………………………. 1 723 T€ Jahr 2029 bis zu…………………………. 1 758 T€ Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 3 710 3 733 3 351 681 03- Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung…………….. Verpflichtungsermächtigung……………. 5 100 T€ davon fällig: Jahr 2027 bis zu…………………………. 1 500 T€ Jahr 2028 bis zu…………………………. 1 300 T€ Jahr 2029 bis zu…………………………. 1 300 T€ Jahr 2030 bis zu…………………………. 1 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. 3 600 3 600 2 855 870 01- Inanspruchnahme aus Gewährleistungen…………..… Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titeln 892 01, 683 01 und 682 01 geleistet werden. - - - Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 1 323 610 1 191 033 624 595 Abschluss Zuweisungen und Zuschüsse……………………………. 7 310 7 333 6 206 Ausgaben für Investitionen…………………………… 1 316 300 1 183 700 618 389 Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 1 323 610 1 191 033 624 595 Investitionsfinanzierung ___________________________________________________________________________________ Erläuterungen ___________________________________________________________________________________ __________________________________________6________________________________________ Zu Tit. 892 01 Die veranschlagten Mittel werden für Förderkosten im Zusammenhang mit KfW-refinanzierten Darlehen und der KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt. Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 10 565 Mio. Euro gefördert werden: a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben in regionalen Fördergebieten und Leasingfinanzierung…………...… 7 005 Mio. Euro b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften……….………………………………………. 60 Mio. Euro c) Innovationen und Digitalisierung…………….……... 2 500 Mio. Euro d) Exportfinanzierung………………………………….... 1 000 Mio. Euro Der für 2026 geplante Förderjahrgang führt mit dem oben genannten Volumen in Höhe von 10 565 Mio. Euro über die gesamte Laufzeit betrachtet zu einer barwertigen Zinsverbilligung in Höhe von 263,6 Mio. Euro. Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2026 geplante Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung, Tilgungszuschüssen und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden: a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstumsfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds und Leasingfinanzierung. b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital erleichtern. c) Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie des gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen. d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten geleistet werden. Aus dem Ansatz können auch Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen von gewerblich orientierten gemeinnützigen Unternehmen geleistet werden. Zu Tit. 683 01 Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen und die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2025. Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich auf 2 003,4 Mio. Euro, davon fällig: Jahr 2027 bis .......................... 202,7 Mio. Euro Jahr 2028 bis zu……………… 179,2 Mio. Euro Jahr 2029 bis zu……………… 157,7 Mio. Euro in künftigen Haushaltsjahren 1 463,8 Mio. Euro. Zu Tit. 682 01 Der Titelansatz umfasst Mittel für  die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteiligungstochter „KfW Capital“.  Insbesondere für das Programm „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments" der KfW Capital sowie  die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital, sowie  die „ERP-Anlageberatung“ und „ERP-Anlagevermittlung“ im Rahmen des Wachstumsfonds Deutschland. Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital und Venture-Debt-Fonds spezialisiert. Zu Tit. 682 02 Der Ansatz umfasst insbesondere:  die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu erleichtern;  die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I, II, III, und IV, sowie des DeepTech & Climate Fonds, des HTGF Opportunity, des Fonds coparion und des sich bei KfW Capital im Aufbau befindenden Ko-Investment-Vehikels für Direktbeteiligungen „Scale-up Direct“;  die Beteiligung des ERP-Sondervermögens an RegioInnoGrowth, einem Modul zur Eigenkapitalstärkung innovativer Start-ups und Mittelständler;  Weitere Maßnahmen sind der durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) kofinanzierte Mikromezzaninfonds und Beteiligungen an Frühphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften. In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushaltsjahr 2026 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Auszahlung in den Jahren 2027 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2026 oder in Folgejahren tätigen. Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschichtung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre belaufen sich auf rund 4 116 Mio. Euro. Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio. Euro für neue Förderansätze gewährt werden. Zu Tit. 681 02 Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 3,080 Mio. Euro auf Stipendienprogramme, und zwar  1,778 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,  bis zu 0,990 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,  bis zu 0,312 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship Program. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Evaluierung und Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendienprogramme finanziert werden. Bis zu 0,630 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden. Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,250 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren 2027 bis 2029, um die Förderung des ERP-Stipendienprogramms USA und des deutsch/jüdischen Begegnungsprojekts bewilligen zu können. Zu Tit. 681 03 Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung (ERP- Transatlantik-Programm). Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den Jahren 2027 bis 2030, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können. Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden. Zu Tit. 870 01 Der Betrag ist für eine etwaige Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich aus § 4 des jeweiligen ERP- Wirtschaftsplangesetzes. Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2024 rund 3 400 Mio. Euro. Kapitel 2 Titel und Funktion Zweckbestimmung Betrag für 1 000 € Betrag für 1 000 € Ist- Ergebnis 1 000 € 1 2 3 4 5 Sonstige Ausgaben 427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige…………………………………………………… 220 531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten des ERP-Sondervermögens… Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 892 01, 682 01 und 683 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01. 800 575 01-680 Zinsaufwendungen………………………………………. Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 892 01, 682 01 und 683 01. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01. - - - 595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP- Wirtschaftsplangesetz……………...……………... - - - 697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen…………………… - - - Summe Sonstige Ausgaben 420 1 020 537 Abschluss Sonstige Ausgaben……………….……………………… 420 1 020 537 Zinskosten…………………………………...……………. - - - Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 420 1 020 537 Sonstige Ausgaben ___________________________________________________________________________________ Erläuterungen ___________________________________________________________________________________ ____________________________________________6______________________________________ Zu Tit. 427 09 Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP- Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen. Zu Tit. 531 01 Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP- Sondervermögens auch im Internet informiert wird. Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können. Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP- Sondervermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Darunter fallen auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten. Aus dem Ansatz können auch Erstattungen an sonstige Bereiche im Inland geleistet werden, wie zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP- Sondervermögen aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Zu Tit. 575 01 Der Betrag ist für eine mögliche Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen. Zu Tit. 595 01 Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden. Zu Tit. 697 01 Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung. Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden. Kapitel 3 Titel und Funktion Zweckbestimmung Betrag für 1 000 € Betrag für 2025 1 000 € Ist- Ergebnis 1 000 € 1 2 3 4 5 Einnahmen 119 99-680 Vermischte Einnahmen………………………………….… - - 115 141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen………………………………………………….… - - - 162 01-691 Erträge aus Vermögen………………………………........... Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 892 01. Die Höhe der Mehreinnahmen zur Verstärkung des Titels 892 01 dürfen jedoch nicht zu einer Überschreitung der prognostizierten inflationierten Förderzielgröße von insgesamt 439,8 Mio. Euro führen. 416 041 421 137 446 804 182 01-691 Tilgung von Darlehen……………………………….……… 411 600 489 244 361 109 129 01-873 Einnahmen aus Vermögen…………………………….….. Haushaltsvermerk: Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02. 450 229 230 696 - 231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ERP- Innovationsfinanzierung)….………………………….. Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP- Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01. 45 660 41 160 36 350 272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) Haushaltsvermerk: Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der Vorleistungen des ERP- Sondervermögens gegenüber dem Europäischen Sozialfonds für den ESF- Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02 500 9 816 0 325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW…………… - - - Gesamteinnahmen 1 324 030 1 192 053 844 378 Abschluss Verwaltungseinnahmen………………...……………………. Übrige Einnahmen…………………..……………………….. - 1 324 030 - 1 192 053 844 263 Gesamteinnahmen 1 324 030 1 092 233 844 378 Einnahmen ___________________________________________________________________________________ Erläuterungen ___________________________________________________________________________________ __________________________________________6________________________________________ Zu Tit. 119 99 Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgesehen. Zu Tit. 162 01 Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens: a) Vergütung ERP-Förderrücklage...………………. b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II…. c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse.……. 223 545 T€ 123 128 T€ 64 951 T€ d) Zinserträge…………………………………………. 4 417 T€ Summe………………………………………………………… 416 041 T€ Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr eingesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt. Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu gewährleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministeriums für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen des ERP- Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht. Zu Tit. 182 01 Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen an Unternehmen: 411 600 T€. Zu Tit. 129 01 Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen. Zu Tit. 231 01 Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und –übernahmen und zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2024 sowie sonstige Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP- Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 272 01 Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei denen ein Teil nachschüssig über ESF Plus-Mittel finanziert wird. Aufgrund von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF Plus-Mittel an das ERP-Sondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschaftsplans finanziert wird. Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge des ESF Plus werden bei diesem Titel vereinnahmt. Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. Abschluss Kapitel Bezeichnung Einnahmen Ausgaben davon entfallen auf sonstige Ausgaben Zinskosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 Investitions- und Exportfinanzierung 873 801 1 323 610 - - 7 310 1 316 300 2 Sonstige Ausgaben/ Einnahmen 450 229 420 420 - - - 1 324 030 1 324 030 420 - 7 310 1 316 300 Anlage 1 Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Titel sowie Zweckbestimmung (stichwortartig) Ausgabensoll a) Bis einschließlich 31.12.2024 eingegangene Verpflichtungen fällig ab b) VE 2025 c) VE 2026 davon fällig in Mio. € 2026 2027 2028 2029 2030ff in Mio. Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 892 01 Mittelständische Unternehmen, Exportfinanzierung 66,8 a) - - - - - - b) - - - - - - c) 319,800 - 61,100 54,900 51,200 152,600 683 01 Förderkosten 231,6 a) 1.982,700 177,300 157,600 140,000 126,700 1.381,100 b) 252,300 54,300 45,100 39,200 31,000 82,700 c) 2.003,400 - 202,700 179,200 157,700 1.463,800 682 01 Förderkosten für die KfW Capital 42,9 a) 105,100 34,600 35,500 35,000 - - b) 192,100 46,000 47,700 49,400 49,000 - c) 187,900 - 46,200 47,500 47,400 46,800 681 02 Gewährung von Stipendien und Förderung von Informationsreisen 3,7 a) 4,241 2,208 2,033 - - - b) 1,660 830 830 - - - c) 5,250 1,769 1,723 1,758 681 03 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung 3,6 a) 1,472 1,031 441 - - - b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000 - c) 5,100 - 1,500 1,300 1,300 1,000 Summe 348,600 a) 2 093,513 215,139 195,574 175,000 126,700 1 381,100 b) 451,160 102,630 94,930 89,900 81,000 82,700 c) 2.521,450 - 313,269 284,623 259,358 1.664,200 682 02 Kooperationsprojekte 975 a) 2.240,30 2025 ff.: 2.240,30 b) 4.525,90 2026 ff.: 4.525,90 c) 4.115,60 2027 ff.: 4.115,60 Anlage 2 Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2024 2024 2023 EUR EUR A K T I V S E I T E A. Barreserve und Anlagen 1. Guthaben bei Kreditinstituten 341.532.837,80 315.351.908,16 2. Anlage in Spezialfonds 1.656.258.715,11 1.656.258.715,11 3. Anlage bei Unternehmen 1.078.089,15 11.350.201,03 4. Gesonderter Finanzierungsblock "Mikromezzaninfonds Deutschland I" 50.257.839,88 47.575.245,06 5. Gesonderter Finanzierungsblock "Mikromezzaninfonds Deutschland II" 57.325.773,38 2.106.453.255,32 62.559.646,71 B. Darlehensforderungen 1.123.483.280,63 981.951.902,98 C. Sonstige Forderungen 164.841.651,80 314.530.370,39 D. Beteiligung an Fonds 1. High-Tech Gründerfonds I 19.169.494,87 24.163.901,57 2. High-Tech Gründerfonds II 48.555.958,86 59.378.680,05 3. High-Tech Gründerfonds III 70.093.632,28 68.988.760,74 4. High-Tech-Gründerfonds IV 40.136.254,29 17.576.588,87 5. High-Tech-Gründerfonds Opportunity 1.095.796,12 0,00 6. coparion 106.081.824,33 119.943.710,65 7. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs KG 12.927.530,10 12.829.690,86 8. eCAPITAL IV 6.252.048,15 5.909.560,64 9. Cybersecurity Fonds 5.325.631,11 5.014.872,57 10. Brockhaus Private Equity 1,00 1,00 11. Obermark 12.559.274,97 14.431.410,49 12. DeepTech & Climate Fonds 23.560.072,04 345.757.518,12 7.079.852,03 E. Beteiligung an der KfW 1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital 1.082.876.331,12 1.082.876.331,12 2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens1.190.752.106,00 1.190.752.106,00 3. Sonstige Kapitalrücklage 864.280.731,32 864.280.731,32 4. Sonderrücklage I 2.232.642.186,64 2.100.737.258,88 5. ERP-Gewinnrücklage I 1.501.077.643,99 1.638.970.673,93 6. ERP-Gewinnrücklage II 1.158.264.857,41 1.083.564.015,22 7. ERP-Risikodeckungsmasse 2.004.812.195,30 1.747.995.859,93 8. Sonstige Sonderrücklage II 3.835.672.684,79 3.673.832.239,53 9. ERP-Förderrücklage 6.900.000.000,00 6.900.000.000,00 10. Gesetzliche Rücklage der KfW 615.270.642,68 21.385.649.379,25 615.270.642,68 Summe der Aktiva 25.126.185.085,12 24.623.174.877,52 2024 2023 P A S S I V S E I T E A. Rückstellungen 1. Rückstellung Förderlasten 805.750.826,10 678.605.469,72 B. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast 6.117.164,26 5.558.297,44 2. Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds 50.257.839,88 47.575.245,06 3. Verbindlichkeiten gegenüber dem gesonderten Finanzierungsblock Mikromezzaninfonds II 57.325.773,38 62.559.646,71 4. Sonstige Verbindlichkeiten 2.978.128,43 116.678.905,95 0,00 C. Vermögen des ERP-SV Vermögensbestand 01.01. 23.828.876.218,59 23.074.758.495,33 Gewinn / Verlust 374.879.134,48 754.117.723,26 Vermögensbestand 31.12. 24.203.755.353,07 23.828.876.218,59 Summe der Passiva 25.126.185.085,12 24.623.174.877,52 Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens Im Jahr 2024 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 8,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 238,3 Mio. EUR. Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite. Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 vertragsgemäß wie folgt vergütet:  Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“ durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.  Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.  Die als gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP- Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.  Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil. Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2024 auf 357,2 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:  239,6 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage  56,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I  60,7 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse. Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2024 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt: 1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2024 in Höhe von 238,3 Mio. EUR. 2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 118,9 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP- Gewinnrücklage I zugeführt. Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 2.004,8 Mio. EUR den Saldo vom 31.12.2023 von 1.748,0 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2024 mit 256,8 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum 31.12.2024 auf 1.501,1 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2024 beläuft sich auf 2.004,8 Mio. EUR. Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP- Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2024 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem jährlich zu verabschiedenden ERP-Wirtschaftsplangesetz wird der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das jeweilige Folgejahr festgelegt und damit die rechtliche Grundlage für die Fördertätigkeit geschaffen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der ERP-Wirtschaftsplan enthält die für die Wirtschaftsförderung des ERP- Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Für das Jahr 2026 wird der Wirtschaftsplan in Einnahmen und Ausgaben auf rund 1 324 Millionen Euro festgestellt. III. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und Nr. 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum),SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) SDG 10 (Weniger Ungleichheiten), SDG 12 (Nachhaltiger Konsum und Produktion), SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) und SDG 4 (Hochwertige Bildung) im Einklang. SDG 8 und 9: Der Entwurf beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und keine Belastungen für die Wirtschaft mit sich bringen. Die Förderung von Unternehmen in volkswirtschaftlich bedeutsamen Bereichen (Gründungen, Innovationen) ist ein wichtiges Element für die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie den dauerhaften Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Der Mittelstand kann mit seinen Investitionen sowie als Arbeitgeber und Ausbilder Treiber für wirtschaftliche Nachhaltigkeit sein. Mit der Förderung aus dem ERP-Wirtschaftsplangesetz werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch zinsgünstige Kredite und Beteiligungskapital unterstützt. Ziel ist dabei ein günstiges Umfeld zu erzeugen, in dem sich die Investitions- und Innovationspotentiale von KMU entfalten können. SDG 9: Mit dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit werden Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben mittelständischer Unternehmen finanziert. Hierzu gehört die Digitalisierung von Produkten, Produktionsprozessen und Verfahren sowie Innovationsvorhaben, bei denen KMU neue oder substantiell verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln. Unter bestimmten Voraussetzungen wird zudem der Finanzierungsbedarf innovativer Unternehmen gefördert. SDG 10: Die Regionalförderung aus dem ERP-Sondervermögen kann zu einer Angleichung der Lebensverhältnisse beitragen. Mit einem Modul des ERP-Förderkredit KMU werden Investitionen in strukturschwachen Regionen Deutschlands unterstützt. Förderfähig sind Neu- und Erweiterungsinvestitionen, Investitionen in die Produktion zuvor nicht hergestellter Produkte sowie in eine grundlegende Umstrukturierung des Produktionsprozesses oder von Dienstleitungsabläufen. KMU in den Regionalfördergebieten profitieren von besonders günstigen Konditionen bei der Kreditfinanzierung (SDG 8 und 10). Mit dem ERP-Exportfinanzierungsprogramm werden für hermesgedeckte Exportgeschäfte in Entwicklungsländer zinsgünstige CIRR-Finanzierungen angeboten (CIRR: Referenzzinssatz, den die OECD ihren Mitgliedstaaten als Mindestzinssatz für staatlich geförderte Finanzierung von Investitionsexportgütern und damit verbundenen Leistungen in Entwicklungsländer vorgibt). Hiermit trägt das ERP-Sondervermögen mit Blick auf seine Entstehungsgeschichte in besonderer Weise zur Entwicklungshilfe bei. Der Gedanke der Aufbauhilfe soll weitergegeben werden. SDG 8, 9, 12 und 3: Im Bereich der Beteiligungsfinanzierung ist insbesondere in Bezug auf KfW Capital hervorzuheben, dass diese als verantwortungsvoller Investor und Teil der KfW Bankengruppe die 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG) für eine ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltige Entwicklung unterstützt. Ausgehend von ihrem Förderauftrag, die Kapitalversorgung für innovative, technologieorientierte Start-ups und Wachstumsunternehmen insbesondere in Deutschland zu verbessern, liegt der Schwerpunkt der Investments auf den SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ und SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“. Zusätzlich werden in vielen Fällen verantwortungsvolle Produktionsbedingungen und nachhaltiger Konsum gefördert, was auf SDG 12 „Nachhaltiger Konsum und Produktion“ einzahlt. Aufgrund des hohen Anteils von Life Science Fonds im Portfolio von KfW Capital trägt diese auch mittelbar zum SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ bei. Durch den wachsenden Anteil wirkungsorientierter Start-ups im Portfolio traditioneller Fonds, sowie zusätzliche Investitionsprogramme mit beispielsweise einem Impact oder Climate-Tech Fokus, welche auf die Lösung gesellschaftlicher Probleme abzielen, können durch das Engagement von KfW Capital auch vermehrt Wirkungen in den Dimensionen Ökologie und Soziales erreicht werden (z. B. SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“, SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“). SDG 4: Die transatlantischen Stipendienprogramme ERP-USA und McCloy sowie das Stipendienprogramm GUS/MOE für Studierende aus osteuropäischen Staaten und den GUS- Staaten verfolgen als übergeordnetes Ziel, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten, indem jungen Menschen im Rahmen eines Auslandsstudiums die Gelegenheit zum wissenschaftlichen und interkulturellen Austausch gegeben wird. In den regelmäßigen Evaluierungen der Programme werden die guten bis sehr guten Studienerfolge seiner Teilnehmenden hervorgehoben. In allen Programmen wird bei der Vergabe der Stipendien auf Chancengleichheit beim Zugang zu hochwertiger Bildung geachtet. Das Stipendienprogramm McCloy fördert ein Aufbaustudium an der Harvard Kennedy School (HKS) für sechs Stipendiatinnen oder Stipendiaten pro Jahrgang bzw. zwölf Stipendiatinnen oder Stipendiaten pro Jahr. Das Programm leistet einen Beitrag in der transatlantischen Verständigung, da seine Absolventinnen und Absolventen häufig weiterhin im transatlantischen Bereich tätig sind und als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren fungieren. Das Programm dient darüber hinaus der Rekrutierung von qualifizierten Nachwuchskräften für den öffentlichen Sektor. Im Stipendienprogramm ERP-USA werden jährlich 15 Stipendien für ein Aufbaustudium bzw. einen Forschungsaufenthalt an einer führenden amerikanischen Hochschule vergeben, die für eine spätere Verwendung im öffentlichen Bereich im weitesten Sinn zweckmäßig ist. Bei der Vergabe der Stipendienplätze wird auf eine „Gemeinwohlorientierung“ des Studien- oder Forschungsvorhabens im weitesten Sinne geachtet, sodass die individuellen Ergebnisse bereits nachhaltig sind. Darüber hinaus leistet auch dieses Programm einen Beitrag in der transatlantischen Verständigung, da seine Absolventinnen und Absolventen häufig weiterhin im transatlantischen Bereich tätig sind und als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren fungieren. Im Stipendienprogramm GUS/MOE wird ein zweijähriges Studium von jährlich ca. 50 Graduierten der Wirtschaftswissenschaften aus osteuropäischen Ländern und Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion an deutschen Hochschulen zum Erwerb eines international anerkannten Masterabschlusses gefördert. Das Programm soll einen Beitrag leisten, mittel- und langfristig deutschlanderfahrene und deutschlandfreundliche Führungskräfte in den Programmländern auszubilden. Im Rahmen des ERP-Transatlantik-Programms werden Projekte gefördert, die einen nachhaltigen Austausch zur transatlantischen Verständigung leisten sollen. Die Nachhaltigkeit eines Projekts ist ein zentrales Förderkriterium; die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie finden sich in zahlreichen Projekten wieder, v.a. im Bereich „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“, aber auch z.B. hinsichtlich der Bereiche „Nachhaltige Städte und Gemeinden“, „Gesundheit und Wohlergehen“, „Hochwertige Bildung“ und „Industrie, Innovation und Infrastruktur“. Behinderungen etwaiger Nachhaltigkeitsziele oder Zielkonflikte zwischen verschiedenen Nachhaltigkeitszielen durch das Regelungsvorhaben wurden nicht festgestellt. 2. Gleichwertigkeitsprüfung Es wird auf die Ausführungen unter 1. Nachhaltigkeitsaspekte – und hier insbesondere auf die Förderung strukturschwacher Regionen, die Förderung im Bereich Digitalisierung und Innovation sowie die Leasingförderung von Mobilien Bezug genommen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von rund 1 324 Millionen Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt. 4. Erfüllungsaufwand Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger. Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnahmen nicht belastet. Der Vollzugsaufwand für die Zielgruppe der ERP-Darlehen, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, beschränkt sich auf die Antragstellung für die Gewährung von ERP-Darlehen bei den Hausbanken sowie auf die Beteiligung bei den banküblichen Verfahren der Darlehensprüfung. Bei der Förderung entstehen den Begünstigten keine zusätzlichen Kosten, sie werden vielmehr von Finanzierungskosten entlastet. Die Kosten, die den Förderinstituten und den Hausbanken mit der Gewährung der Darlehen entstehen, werden vom ERP- Sondervermögen gedeckt. Mit dem Wirtschaftsplangesetz 2026 ist keine Änderung des Verfahrens bei der Vergabe der zinsgünstigen Darlehen bzw. des Beteiligungskapitals verbunden. Die Informationspflichten für Unternehmen und Verwaltung bleiben damit unberührt. 5. Weitere Kosten Die zinsbegünstigten ERP-Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Auswirkungen auf Einzelpreise können nicht eingeschätzt werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens) Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses. Als Einnahmen des ERP-Sondervermögens sind veranschlagt worden (in 1 000 €): Zinsen, Tilgungen, Rückflüsse, Erträge Einnahmen aus Vermögen Summe 873 801 450 229 1 324 030 Als Ausgaben sind veranschlagt worden: für Investitionen………………………….. für Zuweisungen und Zuschüsse………. für sonstige Ausgaben…………………... Summe………………………………….... 1 316 300 7 310 1 324 030 Die in den Erläuterungen bei Titel 892 01 des mit § 1 festzustellenden Wirtschaftsplans vorgenommene Erweiterung auf gewerblich orientierte gemeinnützige Unternehmen dient der Öffnung der Gründungsfinanzierung für diese Unternehmen. Zu § 2 (Ermächtigung zur Kreditaufnahme) Diese Ermächtigung konkretisiert die Regelung des § 7 Absatz 2 des ERP- Verwaltungsgesetzes und dient der Aufrechterhaltung der ständigen Zahlungsbereitschaft. Zu § 3 (Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan) Die vorgeschlagene Regelung ist eine Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977. Nach diesem Urteil ist die von der Verwaltung bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben vorzunehmende vorherige Abstimmung mit dem Parlament über die Frage, ob ein Nachtragswirtschaftsplan vorgelegt werden muss, bei Kleinbeträgen nicht erforderlich. Hierfür ist – wie in den Vorjahren – eine Grenze von 5 Millionen Euro festgelegt. Zu § 4 (Übernahme von Gewährleistungen) In diesem Titel werden die Haftungszusagen des ERP-Sondervermögens aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgewiesen, und zwar aus Garantieverpflichtungen zur teilweisen Absicherung von ERP-Startfonds, der ERP- Innovationsfinanzierung, des ERP-Gründerkredit Startgeld, des ERP-Gründerkredit Universell und des ERP- Förderkredit KMU. Die in § 4 vorgenommene Erweiterung auf gewerblich orientierte gemeinnützige Unternehmen dient der Öffnung der Gründungsfinanzierung für diese Unternehmen. Darüber hinaus werden auch die Risiken für das ERP-Sondervermögen erfasst, die sich aus dem Engagement der KfW Capital ergeben (ERP Venture Capital Fondsinvestments, ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität, ERP-Produkt `KfW Capital-Anlageberatung und - Anlagevermittlung´ im Wachstumsfonds Deutschland). Zu § 5 (Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge) Außer den wirtschaftsfördernden Maßnahmen sollen in begrenztem Umfang völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte finanziell unterstützt werden. Dabei handelt es sich um Stipendienprogramme und Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung. Hierfür sind im Wirtschaftsplan Baransätze von insgesamt rund 7,310 Millionen Euro und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 10,350 Millionen Euro veranschlagt. Diese Maßnahmen werden von der Ermächtigung nach § 2 ERP-Verwaltungsgesetz (nur Förderung der deutschen Wirtschaft) nicht gedeckt. Ihre Gewährung erfordert eine Ausnahmeregelung. Zu § 6 (Befristung) Die Vorschrift regelt die Weitergeltung bis zum Inkrafttreten des nächsten ERP- Wirtschaftsplangesetzes. Zu § 7 (Inkrafttreten) Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes Drucksache 378/25 - 24 -]

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