Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
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Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland (Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz - RüstAltFG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2740
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung
von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz – RüstAltFG)
A. Problem und Ziel
In ganz Deutschland gehen auch mehr als 60 Jahre nach dem Ende des Zweiten
Weltkrieges weiterhin von Fliegerbomben und anderer Kriegsmunition
erhebliche Gefahren aus. So kamen im Juni 2010 etwa bei der Detonation einer
freigelegten Fliegerbombe in Göttingen drei Bedienstete des Niedersächsischen
Kampfmittelbeseitigungsdienstes ums Leben.
Eine Kostenübernahme für die Beseitigung von Kampfmitteln durch den Bund
scheidet bisher nach der vom Bund als ausreichend bezeichneten Staatspraxis aus,
wenn es sich nicht um „reichseigene“ Munition, sondern um Kampfmittel der
früheren Alliierten handelt.
Besonders stark betroffene Bundesländer sind mit dieser Situation finanziell
überfordert.
Zu den Gefahren von Personen- und Sachschäden, die von den in Boden und
Gewässern verborgenen Kampfmitteln ausgehen, kommt hinzu, dass die aus
Geldmangel verzögerte Beseitigung der Rüstungsaltlasten die Nutzung der betroffenen
Flächen verhindert. Da nicht zu verantworten ist, im Umgang mit Sprengkörpern
ungeschultes Personal in solchen Gebieten arbeiten zu lassen, unterbleibt in vielen
Fällen die Folgenutzung. Ein Teil der Kampfmittelverdachtsflächen muss darüber
hinaus schon aus haftungsrechtlichen Gründen gegen den Zugang des Publikums
gesperrt werden.
Rüstungsaltlasten verursachen also in der Bundesrepublik Deutschland
schwerwiegende Probleme, die dringend einer Lösung zugeführt werden müssen.
Ziel des Gesetzes ist es, eine angemessene Lastenteilung zwischen Bund und
Ländern bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von Rüstungsaltlasten
zu regeln.
Daher bestimmt der Gesetzentwurf, dass zu den Rüstungsaltlasten nicht nur
gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände
militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände aus der Zeit des Zweiten
Weltkrieges gehören. Zu den Rüstungsaltlasten zählen auch die Grundstücke, auf denen
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit rüstungsspezifischen Stoffen oder
Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung
umgegangen wurde und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren
für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Damit besteht
für den Bund die Pflicht zur Finanzierung der Sanierung und Dekontamination
der Grundstücke, die durch die o. g. Gegenstände, insbesondere Kampfmittel, und
auch durch weitere rüstungsspezifische Stoffe bei der Kriegsvorbereitung und
Kriegsführung so verunreinigt wurden, dass sie zu schädlichen
Bodenveränderungen bzw. Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes geführt haben.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf knüpft an die früheren Initiativen des Bundesrates für ein
Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz an.
Mit dem Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz soll der bisher unbefriedigende
Zustand einer sogenannten Staatspraxis des Bundes beendet werden, wonach der
Bund den Ländern nur die Aufwendungen für die etwaige Kampfmittelräumung
auf bundeseigenen Liegenschaften sowie für die Bergung und Vernichtung
sogenannter reichseigener Munition und Kampfmittel auf sonstigen, nicht
bundeseigenen Flächen erstattet.
Der Gesetzentwurf enthält einen Lösungsvorschlag für die Finanzierung der
Bergung und Vernichtung auch alliierter Munition und Kampfmittel auf sonstigen,
nicht bundeseigenen Flächen durch den Bund.
C. Alternativen
Als Alternative zu einer gesetzlichen Lösung kommt die „Bündelung der
Interessen“ der betroffenen Kommunen und Länder im Rahmen des
Länderfinanzausgleichs in Betracht. Diese ist bisher aber für den Gegenstand der Rüstungsaltlasten
im Sinne dieses Gesetzes nicht in die Beratungen zum Länderfinanzausgleich
eingebracht worden.
Eine weitere Alternative wäre das Warten auf ein Bundeskonversionsprogramm
und die Einbeziehung des Rüstungsaltlastenvolumens in eine solche Regelung.
Das von der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 9. Juni 2011 geforderte Konversionsprogramm beschränkt sich allerdings nur
auf die Folgen der Bundeswehrstrukturreform. Eine Erweiterung um die
Rüstungsaltlasten wäre aus systematischen Gründen schwierig, weil die Verbreitung
der Rüstungsaltlasten weit über die ehemaligen Militärflächen hinausgeht.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund
Bei der gegenwärtigen Staatspraxis, nach der den Ländern nur die Kosten für die
reichseigene Munition erstattet wird, sind im Bundeshaushalt Erstattungen in
Höhe von 30 Mio. Euro für 2008, 30 Mio. Euro für 2009, 20 Mio. Euro für 2010
und 21 Mio. Euro für 2011 angesetzt.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass der Bund den Ländern die Kosten
der Kampfmittelräummaßnahmen auch alliierter Munition und Altlasten, die in
Vorbereitung und Folge des Zweiten Weltkrieges entstanden sind, erstattet.
Es ist davon auszugehen, dass der damit verbundene Kostenzuwachs die
Erstattungen des Bundes mehr als verdoppeln wird.
Länder
Die Erstattung der Such- und Bergungsmaßnahmen durch den Bund würde die
dem jeweiligen Landeshaushalt entstehenden Kosten nahezu vollständig
abdecken.
Kommunen
Die kommunalen Haushalte könnten in Höhe der vom Bund übernommen Kosten
für Gefahrenabwehr und Wiederherstellung entlastet werden.
2. Vollzugsaufwand
Bund
Da die bisherigen Verwaltungsstrukturen (Erstattung der Kosten für reichseigene
Munition) genutzt werden können, wird von einem nur wenig erhöhten
Verwaltungsaufwand ausgegangen.
Länder
Ist zu vernachlässigen.
Kommunen
Wie Länder.
E. Sonstige Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung
von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz – RüstAltFG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Beseitigung
von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik Deutschland
(Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz – RüstAltFG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Regelung der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz des Menschen, der
Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen vor Beeinträchtigungen durch Kampfmittel und
rüstungsspezifische Stoffe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Rüstungsaltlasten im Sinne dieses Gesetzes sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte
Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die
1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen
bestehen (beispielsweise Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),
2. Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder
3. Munition oder Teile von Munition sind und keine Explosivstoffe enthalten (beispielsweise nicht
sprengkräftige Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung) sowie
Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges.
Rüstungsaltlasten sind auch Grundstücke, auf denen vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit
rüstungsspezifischen Stoffen oder Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung umgegangen
wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen wurden.
§ 3
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf folgende Maßnahmen im Sinne von § 1 Anwendung:
1. Erkundungen zur Feststellung und Gefährdungseinschätzung von Rüstungsaltlasten im Sinne dieses
Gesetzes,
2. Räumung und Beseitigung von Rüstungsaltlasten im Sinne dieses Gesetzes,
3. Sanierung, insbesondere Dekontamination und Sicherung von belasteten Liegenschaften sowie deren
Wiederherstellung nach erfolgter Räumung.
Anlage 1
§ 4
Finanzierungsprogramm
Die Länder melden beabsichtigte Maßnahmen nach § 3 und deren voraussichtliche Kosten bei der
zuständigen Dienststelle des Bundes an. Diese stellt ein fünfjähriges Finanzierungsprogramm auf, das jährlich
fortgeschrieben wird. Das Finanzierungsprogramm wird im Benehmen mit den Ländern nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgestellt.
§ 5
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz unabhängig davon, ob Handlungs- oder
Zustandsverantwortliche haften.
(2) Leistungen von Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen erhält der Bund.
(3) In den Fällen, in denen durch Maßnahmen nach § 3 Nummer 2 und 3 der Verkehrswert des Grundstücks
erhöht wird und die Länder einen Wertausgleich erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 6
Finanzierung
(1) Der Bund leistet Vorauszahlungen auf die im Finanzierungsprogramm für jeweils ein Jahr
veranschlagten Kosten. Die Länder können im Rahmen dieser Finanzierung die Rangfolge und zeitliche Abfolge der
Maßnahmen festlegen.
(2) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Gefahren, insbesondere zum Schutz von
Leib und Leben oder zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen können außerhalb des
Finanzierungsprogramms durchgeführt werden. Der Bund erstattet auf Antrag die Kosten.
§ 7
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für die Zuständigkeiten im Fall des § 4.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In ganz Deutschland gehen auch mehr als 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges weiterhin von nicht
detonierten Fliegerbomben und anderer Kriegsmunition erhebliche Gefahren aus. So kamen im Juni 2010 etwa bei
der Detonation einer freigelegten Fliegerbombe in Göttingen drei Bedienstete des Niedersächsischen
Kampfmittelbeseitigungsdienstes ums Leben.
Eine Kostenübernahme für die Beseitigung von Kampfmitteln durch den Bund scheidet bisher nach der vom Bund
als ausreichend bezeichneten Staatspraxis aus, wenn es sich nicht um „reichseigene“ Munition, sondern um
Kampfmittel der früheren Alliierten handelt.
Rüstungsaltlasten verursachen also in der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegende Probleme, die dringend
einer Lösung zugeführt werden müssen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von
Rüstungsaltlasten im Sinne des Gesetzes zu regeln.
Der Gesetzentwurf enthält
– eine Begriffsbestimmung, die die Feststellung ermöglicht, welcher Sachverhalt als Rüstungsaltlast
anzusehen ist,
– eine Bestimmung, für welche Maßnahmen in Bezug auf Rüstungsaltlasten die Finanzierung geregelt werden
soll,
– Regeln der Planung, der zufolge die dringlichen Probleme, die aus Rüstungsaltlasten entstehen, einer
schnellen Lösung zugeführt werden und die weniger dringlichen Probleme einer späteren Lösung überlassen
werden können,
– eine auf diesen Regeln aufbauende Finanzierungsplanung und
– Regeln zur Kostenträgerschaft.
Dem Bund steht eine besondere Gesetzgebungsbefugnis aus Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
zu. Der Gesetzentwurf füllt den nach Artikel 120 Absatz 1 GG gegebenen Gesetzgebungsbedarf für
Rüstungsaltlasten aus.
Entsprechend der seit den 50er-Jahren bestehenden Staatspraxis erstattet der Bund den Ländern lediglich die
Ausgaben für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel, von denen eine unmittelbare Gefahr für Leben und
Gesundheit des Menschen ausgeht.
Aufwendungen für Rüstungsaltlasten sind als Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu betrachten, die gemäß
Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG – nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen – der Bund trägt.
Dies „besagt nur, dass der Bundesgesetzgeber die Auswirkungen eines schon in der Verfassung enthaltenen
Rechtssatzes im Einzelnen festlegen, das Verfahren zum Vollzug der Verfassungsnorm ordnen und
Zweifelsfragen entscheiden soll. Dem Bundesgesetzgeber steht also nach Artikel 120 GG nicht die Befugnis zur
Legaldefinition der vom Bund zu tragenden Kriegsfolgelasten zu“ (BVerfGE 9, 325).
„Artikel 120 GG versteht unter Kriegsfolgelasten die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende – und in
diesem Sinne alleinige – Ursache der Zweite Weltkrieg ist“ (BVerfGE 9, 305). Zu den Kriegsfolgelasten gehören
nicht nur Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen, sondern auch Gefährdungen für die Umwelt und
die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Artikel 20a GG). Zu den Aufwendungen für die Beseitigung dieser
Kriegsfolgelasten gehören u. a. auch die Kosten ihrer Erkundung.
Der Begriff „Kriegsfolgelasten“ schließt die bei der Vorbereitung des Zweiten Weltkrieges verursachten Lasten
ebenso mit ein wie die durch die Alliierten oder auf deren Verantwortung im Zuge der Beendigung des Krieges
und der Demilitarisierung bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges verursachten Lasten durch die Zerstörung oder
Beseitigung von Lagern und Erzeugnissen der Rüstungsproduktion.
Sofern der Bund bereits bisher im Rahmen der Staatspraxis die Finanzierung der Kriegsfolgelasten übernimmt,
trifft ebenfalls der Regelungsbedarf nach Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG zu, da die Einschränkungen von
Artikel 120 Absatz 1 Satz 2 und 3 GG nicht gelten.
Der Vollzug fällt nach Artikel 83 GG den Ländern zu.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates (gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz).
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Im Hinblick auf die Finanzierung nach Artikel 120 Absatz 1 GG ist der Bundesgesetzgeber nicht frei zu
bestimmen, wozu er die Finanzierung von Kriegsfolgelasten aufnimmt (so auch der Rat von Sachverständigen für
Umweltfragen, Sondergutachten „Altlasten“ – Bundestagsdrucksache 11/6191, S. 203). § 1 benennt die Schutzgüter
„Mensch“, „Umwelt“ und „natürliche Lebensgrundlagen“. Die zu finanzierenden Maßnahmen sind in § 3 näher
bestimmt.
Zu § 2
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Gesetzgebungsbefugnis für die Begriffsbestimmung ergibt sich aus Artikel 120 Absatz 1 GG. Die
Begriffsbestimmung liegt im Kern innerhalb der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom
16. Juni 1959, BVerfGE 9, 305, 323 ff.).
Der Begriff „Rüstungsaltlasten“ im Sinne dieses Gesetzes setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.
a) Die Komponente „Rüstung“ bezieht sich primär auf die Art und Weise oder die Herkunft der Verursachung
der heutigen „Last“ und erfasst:
− alle Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen des Dritten Reiches als Staat, seiner Organe und
Behörden und seiner mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Zusammenhang
mit der Aufrüstung, Kriegsführung und Kriegsbeendigung standen,
− alle Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen im Dritten Reich durch deutsche natürliche Personen
(die nicht Amtsträger waren) und deutsche juristische Personen des privaten Rechts (Unternehmen), die
im Zusammenhang mit der Aufrüstung, Kriegsführung und Kriegsbeendigung standen.
b) Als Zeitpunkt, zu dem Ursachen für eine Rüstungsaltlast gesetzt werden konnten, wurde auch in früheren
Entwürfen der 30. Januar 1933 bestimmt. Dieser Zeitpunkt bezeichnet den Anfang der
nationalsozialistischen Machtergreifung.
c) Die Begriffskomponente „Last“ erfasst jene Lasten, die durch Gefahren für die Schutzgüter Leib, Leben und
natürliche Lebensgrundlagen entstehen.
Zu Satz 1
Die Definition Rüstungsaltlasten orientiert sich am liegenschaftsbezogenen Umgang mit den in den Nummern 1
bis 3 näher beschriebenen Gegenständen, die dem Zweck der Kriegsvorbereitung, -führung und/oder
Demilitarisierung dienten. Eine Unterscheidung nach Gewerbe/Industrie- oder Hoheitsbetrieben wird nicht vorgenommen,
da beide Bereiche einbezogen werden sollen. Bei Privatunternehmen wird davon ausgegangen, dass sie
weitgehend durch die jeweiligen Militärs mitgesteuert wurden. Auch Kampfmittel und damit die Kampfmittelräumung
werden insoweit von der Kostentragungspflicht erfasst.
Das Wohl der Allgemeinheit beinhaltet sowohl Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie auch des
Umweltschutzes und der Raumordnung. Insbesondere werden Leib und Leben sowie die natürlichen
Lebensgrundlagen von dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit erfasst.
Die entscheidende Ursache für die hier definierten Rüstungsaltlasten ist der Zweite Weltkrieg.
Zu Satz 2
Zu den Rüstungsaltlasten zählen auch die Grundstücke, auf denen vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit
rüstungsspezifischen Stoffen oder Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung
umgegangen wurde und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die
Allgemeinheit hervorgerufen werden. Damit besteht für den Bund ebenso die Pflicht zur Finanzierung der
Sanierung und Dekontamination der Grundstücke, die durch diese Gegenstände, insbesondere Kampfmittel und auch
durch weitere rüstungsspezifische Stoffe bei der Kriegsvorbereitung und Kriegsführung so verunreinigt wurden,
dass sie zu schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes geführt
haben. Über die in Satz 1 genannten Beispiele hinaus zählen dazu auch produktionsbedingte Zwischen- und
Abfallprodukte, Rückstände aus der Kampfmittelvernichtung und Abbau-/Stoffumwandlungsprodukte der
genannten Stoffe, die sich in den Grundstücken und im Gewässer befinden.
Zu § 3
§ 3 des Gesetzentwurfs bezeichnet die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Rüstungsaltlasten,
angefangen bei der technischen Erkundung zur Feststellung und Gefährdungsabschätzung von Rüstungsaltlasten bis
hin zu deren Beseitigung. Die Benennung der Maßnahmen ist erforderlich, um sie den Regelungen der
Kostenträgerschaft und der Finanzierung unterziehen zu können. Zu den technischen Erkundungen nach Nummer 1
gehören auch Überwachungsmaßnahmen vor Feststellung der Rüstungsaltlast.
Als Voraussetzung für die Regelung der Finanzierung ergibt sich die Regelungsbefugnis des Bundes aus
Artikel 120 GG.
Zu § 4
Nach dem Gesetzentwurf ist das Finanzierungsprogramm Grundlage für die Vergabe finanzieller Mittel.
Angesichts der Begrenztheit dieser Mittel erscheint es nicht zweckmäßig, den Ländern jeweils gleiche oder anteilig
gleiche Mittel zu überlassen, da die einzelnen Länder in unterschiedlicher Weise mit Rüstungsaltlasten belastet
sind. Sinnvollerweise müssten die Bundesmittel nach Dringlichkeit der ausführenden Maßnahmen vergeben
werden.
Da durch das Finanzierungsprogramm die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen festgelegt wird (§ 6), müssen
die Länder und der Bund ihre Interessen bei der Aufstellung des Finanzierungsprogramms geltend machen
können, ohne dass die eine oder die andere Seite sachlich bevorteilt oder benachteiligt wird.
Die Länder sind bereits im Verfahren zur Aufstellung des Finanzierungsprogramms maßgeblich beteiligt, da das
Finanzierungsprogramm im Benehmen mit den Ländern aufgestellt wird. Damit wird auch der Anschein einer
unzulässigen Mischverwaltung vermieden. Die Länder melden ihre Rüstungsaltlasten einschließlich
beabsichtigter Maßnahmen der zuständigen Dienstelle des Bundes (gegenwärtig ist dies die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben).
Zu § 5
§ 5 regelt die Kostenträgerschaft des Bundes für Maßnahmen zur Beseitigung von Rüstungsaltlasten in
Ausfüllung des Artikels 120 GG.
Derzeit besteht eine Staatspraxis (ausführlich geregelt in der Sammlung von Verwaltungsvorschriften [VV] zur
Durchführung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes [AKG] des BMF und BMBau Teil D, Stand Januar 2007,
i. V. m. den Regelungen der VV AKG D I 3 und D II 3.5, Stand Januar 2000) zwischen Bund und Ländern für
die Räumung und Beseitigung von Kampfmitteln (Munition und Geschosse) auf nicht bundeseigenen
Liegenschaften. Die Regelungen sind gesetzlich nicht fixiert. Die gesamte Kostenerstattung ist nach der Staatspraxis u.
a. von § 19 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und der dort genannten Voraussetzungen abhängig, sodass von
den Kampfmitteln unmittelbare Gefahren für Leib und Leben ausgehen müssen.
Bei Gefahren für andere Schutzgüter, z. B. das Wasser, ergeben sich nach geltender Rechtslage komplizierte
Wege, um eine Räumungs- und Kostenerstattungspflicht des Bundes in Bezug auf nicht bundeseigene
Liegenschaften zu begründen. In den bisherigen Kostenfolgengesetzen sind die hier gemeinten Rüstungsaltlasten im
Verhältnis zwischen Bund und Ländern nicht erfasst.
Die geltende Staatspraxis ist wegen ihrer nur ausschnittartigen Wirkungen für die Länder nicht mehr hinreichend;
es bedarf daher einer umfassenden Ausfüllung des Artikels 120 GG.
Artikel 120 GG regelt „Lasten“ im Sinne finanzieller Folgen (Kosten), die den öffentlichen Händen in irgendeiner
Form entstehen. Dieser Lastenbegriff ist nur eine Teilmenge des „Last“-Begriffs in Rüstungsaltlasten, denn dort
gibt es noch eine andere Teilmenge, nämlich die Last für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Beide „Lasten“ stehen aber in einer bestimmten Relation zueinander: Weil die Rüstungsaltlast eine Last ist, die
ausgeräumt werden muss, entstehen dafür Kosten (finanzielle Lasten). Die Kostenfolgen der Ausräumung von
Rüstungsaltlasten sind demnach Kriegsfolgelasten im Sinne des Artikels 120 GG.
In Absatz 1 wird die auf Artikel 120 GG gestützte Kostentragung festgeschrieben. Daneben ist es den Ländern
nach wie vor möglich, Handlungs- und Zustandsverantwortliche erfolgreich in Anspruch zu nehmen, sofern dem
nicht Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Leistungen sind bei
der Finanzierung nach § 6 zu verrechnen. Die Entscheidung über die Heranziehung von in Betracht kommenden
Verantwortlichen ist von den Ländern bzw. den zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen
zu treffen.
Absatz 3 trifft eine Verrechnungsregelung für den Fall, dass durch Maßnahmen zur Beseitigung von
Rüstungsaltlasten nach § 3 der Grundstücksverkehrswert erhöht wird und die Länder hierfür einen Wertausgleich erhalten.
Dieser ist auf die Kosten anzurechnen, die der Bund den Ländern nach § 6 zu erstatten hat.
Zu § 6
Die Finanzierung der Kosten durch den Bund nach § 6 wird auf Artikel 120 GG gestützt.
Eine eigenverantwortliche Festlegung von Rangfolge und zeitlicher Abfolge durch die Länder ist erforderlich, um
Flexibilität bei notwendigen kurzfristigen Entscheidungen zu erhalten.
In Absatz 2 wird geregelt, dass die Kosten von Sofortmaßnahmen außerhalb des Finanzierungsprogramms
erstattet werden.
Zu § 7
Zur Durchführung dieses Gesetzes erscheint ein einheitliches, standardisiertes Verfahren geboten. Es kann durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften erreicht werden.
Zu § 8
Die Vorschrift enthält die Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Der Gesetzentwurf des Bundesrates knüpft an die Bundesratsinitiativen aus den Jahren
1992 (Bundesratsdrucksache 188/92; Bundestagsdrucksache 12/3257),
1997 (Bundesratsdrucksache 322/97; Bundestagsdrucksache 13/8295),
2001 (Bundesratsdrucksache 668/01; Bundestagsdrucksache 14/7464) und
2003 (Bundesratsdrucksache 451/03; Bundestagsdrucksache 15/1888)
an, die vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 1993, 13. Februar 1998 sowie am 4. März 2004 abgelehnt wurden.
Die Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2001 war mit dem Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität
anheimgefallen; sowohl der federführende Haushaltsausschuss als auch der Verteidigungsausschuss und der Ausschuss
für Angelegenheiten der neuen Länder hatten diesen Gesetzentwurf 2002 zuvor abgelehnt. Der Gesetzentwurf
2025 entspricht vollumfänglich den der Diskontinuität anheimgefallenen Bundesratsinitiativen aus den Jahren
2011 (Bundesratsdrucksache 533/11; Bundestagsdrucksache 17/7968), 2014 (Bundesratsdrucksache 282/14;
Bundestagsdrucksache 18/2411), 2018 (Bundesratsdrucksache 43/18; Bundestagsdrucksache 19/1718) sowie
2022 (Bundesratsdrucksache 212/22).
Die Bundesregierung lehnt auch den erneuten Gesetzentwurf des Bundesrates ab. Nach ihrer Ansicht ist die Sach-
und Rechtslage unverändert.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird beabsichtigt, die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von
Rüstungsaltlasten grundlegend und einseitig zu Lasten des Bundes zu verändern. Die Finanzierungsabwicklung
und die Ausweitung der Kostenträgerschaft führen auch wegen der damit einhergehenden Fehlsteuerung zu
erheblichen und nicht akzeptablen zusätzlichen Ausgaben für den Bund.
I. Begründung:
Dem Gesetzentwurf stehen insoweit Verfassungsgründe entgegen, als der Bund nach den §§ 1, 2, 3 und 5 des
Gesetzentwurfs auch die Kosten für nicht weltkriegsbezogene Lasten tragen soll. Dem Bund werden nach diesem
Konzept Kosten auferlegt, die nicht mehr unter den Begriff der Kriegsfolgenlasten nach Artikel 120 Absatz 1 GG
fallen. Der Gesetzentwurf geht damit über die nach Artikel 120 GG für Kriegsfolgelasten bestehende spezielle
Kostenverteilungsregelung zwischen Bund und Ländern weit hinaus und läuft dem Konnexitätsprinzip des
Artikels 104a Absatz 1 GG zuwider.
Der Bund trägt nach der zwischen ihm und den Ländern bestehenden Staats- und Verwaltungspraxis und aufgrund
seiner Beteiligung an verschiedenen Vorhaben und Programmen schon bisher einen sehr hohen Anteil an der
Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten. Die Staatspraxis fußt auf der grundgesetzlichen
Zuständigkeit der Länder zur eigenverantwortlichen Beseitigung von Gefahren, die durch Kampfmittel verursacht werden.
Der Bund übernimmt demnach seit mehr als 50 Jahren die Kosten für die Beseitigung der ehemals reichseigenen
Munition und der auf seinen Grundstücken befindlichen Kriegsfolgelasten. Überzeugende Gründe, diese bewährte
Praxis für die Zukunft noch zu verändern, bestehen auch heute nicht.
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Kostenträgerschaft des Bundes für die vom jeweiligen
Land angeordneten Maßnahmen ist nicht geeignet, die Beseitigung von Rüstungsaltlasten in Umfang und
Zeitpunkt auf das notwendige finanzielle Maß zu begrenzen. Sie knüpft nicht an die den Ländern obliegende
Verwaltungszuständigkeit an und führt durch diese Aufsplittung zu finanziellen Fehlanreizen.
Eine Ausweitung der Kostenträgerschaft des Bundes im Bereich der Rüstungsaltlasten kommt unabhängig von
den aufgeführten Verfassungsgründen auch in Anbetracht der zahlreichen Maßnahmen des Bundes, welche die
Länder und Kommunen bereits seit Jahren in erheblichem Maße finanziell entlasten, nicht Betracht.
II. Hierzu wird im Einzelnen bemerkt:
1. Die Beseitigung von Rüstungsaltlasten aus der Zeit des zweiten Weltkriegs ist als Gefahrenabwehr im
ordnungsrechtlichen Sinne nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich eine
Aufgabe der Länder (Artikel 30, 83 GG). Diese Zuständigkeit soll auch nach der Bundesratsinitiative nicht
verändert werden.
Der Bund finanziert alle Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung auf nicht bundeseigenen Grundstücken,
soweit sie durch ehemals reichseigene Kampfmittel erforderlich werden. Die Finanzierung durch den Bund
erfolgt auf der Grundlage einer seit den fünfziger Jahren bestehenden Staatspraxis, die bei Neufassung des
Artikels 120 GG in den Jahren 1965 und 1969 als fortgeltende Kostenverteilungsregelung zwischen Bund
und Ländern zugrunde gelegt worden ist. Der Bund finanziert mithin einen hohen Anteil der Maßnahmen
zur Beseitigung von Gefahren, die von Rüstungsaltlasten ausgehen. Die Regelungen werden auch im
Beitrittsgebiet angewandt.
Für die Beseitigung von Rüstungsaltlasten, die von ehemals reichseigenen Kampfmitteln herrühren und nicht
bundeseigene Grundstücke betreffen, wendet der Bund seit Jahren steigende Kosten auf, zuletzt über 46 Mio.
Euro pro Jahr, die die Länder insoweit entlasten. Darüber hinaus trägt der Bund die Kosten für die
Beseitigung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben, die von Rüstungsaltlasten auf bundeseigenen
Grundstücken ausgehen (seit 1. Januar 2005 Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImA).
Die Bundesregierung widmet der Rüstungsaltlastenproblematik, die von den Ländern als eigenständiger Teil
der gesamten Altlastenproblematik angesehen wird, seit jeher hohe Aufmerksamkeit. Sie unterstützt die
Bemühungen der Länder bei der Bewältigung der Problematik von Rüstungsaltlasten schon seit Jahren durch
erhebliche finanzielle Mittel aus verschiedenen Programmen und Vorhaben. Zusätzlich ist im
parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2016 ein neuer Ausgabetitel für „Erstattungen an die Länder und
sonstige Stellen für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften“
ausgebracht worden. Aus diesem wurden in den Jahren 2016 bis 2019 als freiwillige und einmalige
Maßnahme zusätzliche Bundesmittel für Teilkostenerstattungen des Bundes an die Länder in Höhe von bis zu
60 Mio. Euro für die Beseitigung alliierter Kampfmittel geleistet. Aufgrund des insgesamt zögerlichen
Mittelabflusses wurde die Maßnahme mit Beschlüssen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 7. November 2018, vom 25. November 2020 und vom 5. Juli 2023 jeweils um zwei Jahre verlängert,
um die zum jeweiligen Auslaufen der Maßnahme noch vorhandenen Mittel nutzen zu können. Die
Finanzierung der Maßnahme erfolgt seit dem Haushalt 2020 aus Ausgaberesten, welche bis Ende 2025 vollständig
verausgabt sein werden.
2. Die vom Bundesrat mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angestrebte Rechtsänderung begegnet
verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Nach dem Konnexitätsgebot des Artikels 104 a Absatz 1 GG folgt im Bund-Länder-Verhältnis die
Ausgabenlast grundsätzlich der Aufgabenlast: Hat das Land eine Aufgabe, muss es diese finanzieren, hat
der Bund eine Aufgabe, muss jener diese finanzieren. Abweichungen hinsichtlich der
Finanzierungsverantwortung lässt das Grundgesetz nur dort zu, wo – etwa in Artikel 120 GG – etwas anderes
ausdrücklich geregelt ist.
Anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt, werden die vorgesehenen Regelungen
nicht von der Ausnahmevorschrift des Artikels 120 Absatz 1 GG gerechtfertigt. Nach Artikel 120
Absatz 1 Satz 1 GG ist dem Bund die Befugnis eingeräumt, Bestimmungen (u. a.) über Aufwendungen für
innere und äußere Kriegsfolgelasten zu treffen. Unter den Begriff der Kriegsfolgelasten fallen nach
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305) nur jene
Lasten, die entscheidend durch den Zweiten Weltkrieg verursacht worden sind. Dass der Krieg auch eine
Ursache für eine Last sei, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus, insbesondere hat der
Bundesgesetzgeber keine Befugnis zur Legaldefinition von „Kriegsfolgelasten“. Die Verfassung bestimmt
unmittelbar den Maßstab der geregelten Aufwandszuordnung. Je mehr Zeit verstreicht, desto mehr wird
der Zweite Weltkrieg als maßgebliche Ursache zurücktreten (vgl. BVerfGE 9, 305, 324).
Demgegenüber beschränkt sich der Gesetzentwurf ausdrücklich nicht auf Lasten, die entscheidend
durch den Zweiten Weltkrieg verursacht worden sind, sondern greift erheblich weiter. Nach § 1 des
Gesetzentwurfs besteht der Zweck des Gesetzes in einer Regelung der Finanzierung von
Schutzmaßnahmen vor Beeinträchtigungen durch Kampfmittel und rüstungsspezifische Stoffe. § 2 Satz 1 des
Gesetzentwurfs enthält nähere Ausführungen zum Begriff der Rüstungsaltlasten i. S. d. Gesetzes. Nach
§ 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs werden auch Grundstücke erfasst, auf denen vor Kriegsausbruch am
1. September 1939, nämlich bereits nach dem 30. Januar 1933 mit rüstungsspezifischen Stoffen oder
Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung umgegangen wurde. Nach § 3
des Gesetzentwurfs gehört zum Anwendungsbereich (u. a.) die Sanierung belasteter Liegenschaften.
Nach § 5 des Gesetzentwurfs trägt der Bund die Kosten der vorbeschriebenen Maßnahmen.
Dem Gesetzentwurf fehlt eine Bestimmung, die die Finanzierungsverpflichtung des Bundes unter dem
Gesichtspunkt der Kausalität einschränkt. Die im Gesetzentwurf benannten Zielsetzungen und
Aufgaben verlassen den Bereich der Kriegsfolgelasten im Sinne des Artikel 120 Absatz 1 GG. Sie sind
größtenteils der Gefahrenabwehr zuzurechnen und damit Aufgaben der Länder. Gleiches gilt für die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Sanierungsbestrebungen und Bodenschutzerwägungen.
Insoweit besteht nach Artikel 104 a Absatz 1 GG für die hier in Rede stehenden Maßnahmen eine
Finanzierungsverantwortung der jeweils betroffenen Länder, so dass diese die Zweck- und
Verwaltungsausgaben tragen müssen. Die spezielle Verfassungsbestimmung des Artikels 120 GG eröffnet
insoweit nicht die Möglichkeit, eine abweichende Finanzlast des Bundes vorzusehen. Der Gesetzentwurf
überschreitet damit die Kompetenz des einfachen Gesetzgebers.
Die Bundesregierung verweist insoweit auf ihre Stellungnahme zu den entsprechenden
Gesetzentwürfen der 12., 13., 14., 15., 17., 18. und 19. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 12/3257, 13/9105,
14/7464, 15/1888, 17/7968, 18/2411 und 19/1718) sowie auf die gutachterliche Äußerung des
Sachverständigen Prof. Dr. Wieland zum Gesetzentwurf des Bundesrates für ein
Rüstungsaltlastenfinanzierungsgesetz 2001 (Protokoll des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages 105. Sitzung v.
15. Mai 2002, S. 23 f.).
b) Der Gesetzentwurf ist zudem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzulehnen. Die im Entwurf
vorgesehenen Vorausleistungen des Bundes zur Vorfinanzierung der festgelegten Programme sowie der
Finanzierung von Sofortmaßnahmen sind wirtschaftlich nicht zielführend. Dieses Konzept setzt
insoweit die falschen Anreize, selbst wenn die §§ 4 bis 6 des Entwurfs versuchen, dieses Prinzip durch
Regelungen zu flankieren, die dem Bund bei der Veranschlagung der erforderlichen Mittel für den zu
erstellenden Fünfjahresplan Einflussmöglichkeiten einräumen.
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Kosten für den Bund sich mehr als verdoppeln werden. Die
Bundesregierung rechnet dagegen mit einer noch weit höheren Kostensteigerung in der Folge einer
solchen Neuregelung. Die Länder sind nach geltender Rechtslage für die Finanzierung der Beseitigung
von alliierter Munition zuständig. Im Hinblick auf die dortigen Landeshaushaltsordnungen muss dabei
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren werden. Bei einer
Finanzierung durch den Bund dürfte die Bereitschaft der Länder, nach diesen Prinzipien zu handeln weniger
ausgeprägt sein.
Auch aus diesen Gründen ist eine Beteiligung der Länder an den Kosten für die Beseitigung der
Rüstungsaltlasten wie bisher geboten.
Rüstungsaltlasten haben oftmals viele Ursachen, die zeitlich weit auseinanderfallen und bei näherer
Untersuchung zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten führen. Dem muss von Anfang an Rechnung
getragen werden. Verantwortliche sollten vor der Durchführung von Maßnahmen ermittelt und – soweit
möglich – finanziell herangezogen werden. Die insoweit notwendigen Ermittlungen und Feststellungen
müssen zeitnah und vor Ort von den Ländern durchgeführt und eventuelle Ansprüche – z. B. gegen
frühere Anlagenbetreiber oder ihre Rechtsnachfolger – weiterhin unverzüglich geltend gemacht
werden. Grundstücke, auf denen Bodenverunreinigungen durch rüstungsspezifische Stoffe eingetragen
wurden, können daher nicht unabhängig vom Verursacher heute auf Kosten der Bundesrepublik
Deutschland saniert werden.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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