Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Text
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 464/26
14.08.26 BRFuss
V - AV - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Frieden und Sicherheit in Europa stehen unter erheblichem Druck. Russland verfolgt eine
aggressive, imperialistische Agenda, die Europa direkt bedroht. Der völkerrechtswidrige
Angriffskrieg gegen die Ukraine richtet sich auch gegen die deutschen
Sicherheitsinteressen. Er demonstriert die Bereitschaft Russlands, internationales Recht mit Gewalt zu
brechen und die territoriale Integrität souveräner Staaten zu missachten.
Oberste Aufgabe deutscher Sicherheitspolitik ist es, sicherzustellen, dass die Menschen
in Deutschland auch künftig in Frieden, Freiheit und Sicherheit leben können.
Schwerpunkt der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist die Abwendung eines
möglichen Angriffs Russlands gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten in
Europa.
Eine schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Bundeswehr ist
von grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig bestehen und
Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Dies bereits im Frieden
entschlossen umzusetzen, ist ein zentraler Baustein der Abschreckung. Deutschland hat
sich verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zur Verteidigungsfähigkeit der NATO und
Europas zu leisten und trägt als größte Volkswirtschaft Europas eine besondere
Verantwortung. Aufgrund der geografischen Lage Deutschlands ist seine Rolle als logistische
Drehscheibe bei Aufmarsch und Versorgung von NATO-Streitkräften entscheidend für
eine wirkungsvolle Abschreckung und das erfolgreiche Gelingen der Bündnisverteidigung.
Die Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands muss durch Stärkung
seiner staatlichen Leistungsfähigkeit in allen Teilen der Gesamtverteidigung schnell und mit
höchster Priorität erreicht werden. Dies bedingt für den Bereich der militärischen
Verteidigung den materiellen und personellen Aufwuchs der Bundeswehr, für den ein erheblicher
Auf- und Ausbau der militärischen und sonstigen verteidigungswichtigen Infrastruktur
erforderlich ist.
B. Lösung
Zur Erreichung der genannten Ziele werden mit diesem Gesetz wichtige, gesetzliche
Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte Umsetzung von
Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer strategischen
Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen.
Fristablauf: 25.09.26
Über Ausnahmen zugunsten der Bundeswehr im Umwelt- und Naturschutzrecht und die
Anpassung der Regelungen im Schutzbereich- und Landbeschaffungsgesetz wird die
Sicherstellung der militärischen Nutzung der Bundeswehrliegenschaften, deren
Erweiterung sowie die Innutzungsnahme neuer Liegenschaften, ein erleichterter Vollzug bei
Eingriffen in die Natur und eine beschleunigte Umsetzung von Baumaßnahmen ermöglicht.
Zudem wird über ein neu erlassenes Gesetz der Eigenvollzug bei der Umsetzung von
Baumaßnahmen deutlich gestärkt.
Gleichzeitig wird das überragende öffentliche Interesse an der Durchführung dieser
Aufgaben festgeschrieben, so dass sichergestellt ist, dass den Belangen der Bundeswehr
regelmäßig ein besonders hohes Gewicht zukommt, z.B. in
Planungsabwägungsentscheidungen.
Mit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte
verwaltungsgerichtliche Verfahren soll eine spürbare Beschleunigung dieser Verfahren
erreicht werden.
Daneben erfolgen Änderungen in Einzelgesetzen, die regelmäßig im Rahmen der
Infrastrukturbereitstellung sowie beim Betrieb dieser Infrastruktur zu beachten sind. Auch
werden Anpassungen im Bundesleistungsgesetz an die aktuellen Szenarien und die hybride
Kriegsführung vorgenommen. Zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der
Bundeswehr werden für militärisches Personal Anpassungen in den Vorschriften zur
Bereitstellung von Unterkünften vorgenommen, die die Rahmenbedingungen für die berufliche
Mobilität und die Unterbringung am Dienstort verbessern können.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf bestimmte militärische
Vorhaben entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2028 zusätzliche jährliche
Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 206.690 €, die finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden sollen.
Aufgrund der neuen Regelung im Soldatengesetz, künftig auch für
nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten amtliche Unterkünfte bereitzustellen, können sich die zu
erwartenden Mehrausgaben durch die künftige Bereitstellung von
Gemeinschaftsunterkünften insgesamt auf bis zu ca. 210 Millionen Euro für die folgenden fünf Jahre belaufen.
Durch den personellen Aufwuchs wird die Anzahl der nichtunterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten in den nächsten fünf Jahren bis zum Jahr 2030 jährlich um ca. 3 Tsd.
auf insgesamt ca. 25 Tsd. Soldatinnen und Soldaten rechnerisch anwachsen. Davon
werden ca. 50 % der Soldatinnen und Soldaten eine anerkannte, aber nicht im Sinne des
§ 10 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzes berücksichtigungsfähige Wohnung
haben, mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und
Umzugskostenvergütung haben und es so bei der Anmietung einer weiteren privaten Unterkunft zu einer
finanziellen Doppelbelastung (zwei Mieten) kommen kann. Der Erfüllungsaufwand lässt
sich unter Berücksichtigung einer entsprechenden Anlaufzeit für die Errichtung sowie
einem linearen Zulauf der entsprechenden Soldatinnen und Soldaten wie folgt aufteilen:
2027 2028 2029 2030 2031
25 Mio. € 35 Mio. € 50 Mio. € 50 Mio. € 50 Mio. €
In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als
Folge der geänderten sicherheitspolitischen Lage muss es dem Dienstherrn gleichwohl
vorbehalten sein, die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften auf die jeweils bereits
vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen. Die entsprechenden
Finanzbedarfe werden im Rahmen des Plafonds des jeweiligen Einzelplans gedeckt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es kommen
keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht auch kein zusätzlicher, wesentlicher Erfüllungsaufwand für den Bund. Für die
Länder ergibt sich ebenfalls kein wesentlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 464/26
14.08.26 BRFuss
V - AV - Fz - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesminsterium der Verteidigung und das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Vom…
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr
(Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 4 Änderung Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Schutzbereichgesetzes
Artikel 8 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundeswaldgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der
Bundeswehr
(Bundeswehrbaugesetz – BwBauG)
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Planung und Umsetzung von
Bauvorhaben für Zwecke der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte sowie für den Betrieb
der militärischen Liegenschaften und Gebäude.
§ 2
Bauaufgaben zur Deckung des infrastrukturellen Bedarfs der Bundeswehr
(1) Neben der Übertragung von Bauaufgaben gemäß § 5b des
Finanzverwaltungsgesetzes auf die Länder kann der Bund seine Bauaufgaben auch selbst erledigen. Die
Leitung, Steuerung und Erledigung von Bauaufgaben für Zwecke der Bundeswehr kann durch
die Bundeswehrverwaltung erfolgen, sofern nicht ein Land die Bauaufgabe nach einem
zuvor vereinbarten Verfahren übernimmt.
(2) Für den Bau oder Betrieb solcher Infrastruktur kann der Bund ein Unternehmen in
einer Rechtsform des privaten Rechts für den Bau oder Betrieb solcher Infrastruktur
gründen oder sich an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform beteiligen.
Für die Übernahme von Bauaufgaben durch das Unternehmen ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 3
Rechtsbehelfe, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Rechtsbehelfe, die die Zulässigkeit oder die Durchführung von Bauvorhaben nach
§ 1 betreffen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über
1. Schutzbereichsanordnungen nach §§ 1, 2 Schutzbereichgesetz,
2. Genehmigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Schutzbereichgesetz,
3. Anordnungen nach § 4 Schutzbereichgesetz,
4. den Ausschluss oder die Beschränkung der Benutzung oder des Gemeingebrauchs
durch die Schutzbereichsbehörde nach § 5 Schutzbereichgesetz,
5. die Duldung der Errichtung, Unterhaltung oder Beseitigung von baulichen und anderen
Anlagen, den Aufwuchs oder die Anpflanzung oder Beseitigung von Wald oder anderen
Aufwuchs betreffend nach § 6 Schutzbereichgesetz,
6. die Zulassung von Vorhaben der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte, die
der leitungsgebundenen Versorgung dienen und sich über das Gebiet mehr als eines
Landes oder über eine Länge von mehr als 40 Kilometern erstreckt,
7. die Genehmigung für die Anlage oder den Betrieb von Flugplätzen zu Zwecken der
Landes- und Bündnisverteidigung und deren Ergänzung oder Änderung nach § 6
Luftverkehrsgesetz sowie über die Entscheidung der Genehmigungsfreiheit nach § 30
Absatz 1c Luftverkehrsgesetz sowie
8. die Bezeichnung nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Landbeschaffung für
Aufgaben der Verteidigung.
§ 4
Überragendes öffentliches Interesse
Bau und Betrieb von Anlagen für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten
Streitkräfte liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland. Im Verhältnis zu anderen im überragenden öffentlichen Interesse
liegenden Belangen ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Belang Vorrang hat.
§ 5
Abweichung von der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Rahmen von § 52 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen ist das Bundesministerium der Verteidigung berechtigt, für
Anlagen in seinem Geschäftsbereich eine eigene Stelle als Sachverständigenorganisation zu
bestimmen und anzuerkennen.
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 60 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 sind wesentliche Änderungen von Anlagen
nach Nummer 10.18 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, der zuständigen Behörde nach § 15 anzuzeigen.
Satz 1 gilt nur in Fällen, in denen ausschließlich aufgrund der zu erwartenden
Lärmauswirkungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 durchzuführen wäre. Vor der
Anzeige hat die Bundeswehr die zuständige Behörde zu hören und eine Stellungnahme
einzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2 a) eingefügt:
„(2a) Bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 17.1 oder 17.2 auf Flächen, die Zwecken
der Verteidigung dienen oder in einem Plan für einen solchen Zweck ausgewiesen sind,
sowie bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.3, die militärischen Zwecken dienen,
entscheidet, wenn die Zulassung des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2035 beantragt wird,
das Bundesministerium für Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle, von der
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Verfahren.“ durch die Angabe „Verfahren,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ in den ihm nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbaugesetzes zugewiesenen
Verfahren.“
Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 30 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Einem Soldaten mit einer Wohnung im Sinne § 10 Absatz 3 des
Bundesumzugskostengesetzes, der in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung nicht
täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus
dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, kann eine notwendige amtliche Unterkunft
bereitgestellt werden, sofern er keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und Umzugskostenvergütung
hat. Der Dienstherr kann die Bereitstellung amtlicher Unterkünfte auf vorhandene freie
Kapazitäten begrenzen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium der Verteidigung.“
Artikel 6
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
Das Bundesleistungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ der Abschluss von Verträgen über
a) über die Herausgabe und Nutzung von Informationen, insbesondere
Geschäftsgeheimnissen, sowie über die Einräumung von
Nutzungsrechten an Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmustern,
b) die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich
geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes, wie insbesondere technische Unterlagen,
Zeichnungssätze, Quellcodes und Betriebsanleitungen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Leistungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 dürfen längstens für die
Dauer von einem Jahr verlangt werden, Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3
bis 6 und 8 bis 9 längstens für die Dauer von zwei Jahren.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ sonstige Ausrüstungsgegenstände und Unterkunftsgeräte für Truppen; dazu
zählen auch Waren des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel
Hygieneartikel, verpackte Lebensmittel, Süßwaren oder Dosengetränke;“.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Leistungsempfänger ist der Bedarfsträger oder ein von diesem bestimmter
Auftragnehmer, soweit dessen Leistungserbringung für die Herstellung und
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte genutzt wird. In den Fällen des § 1
Absatz 1 Nummer 3 ist Leistungsempfänger der auswärtige Staat, für dessen
Streitkräfte die Leistung angefordert wird.“
4. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „10“ die Angabe „und 11“ eingefügt.
5. In § 14 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
6. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
7. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
§ 27„
(1) Hat die Anforderungsbehörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als
einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt, so hat der Bedarfsträger die
Entschädigungen und Ersatzleistungen nach diesem Gesetz zu zahlen, sofern sich
nicht eine Ersatzpflicht des Leistungsempfängers bei sinngemäßer Anwendung der
Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.
(2) Hat die Anforderungsbehörde nach § 8 Absatz 2 einen anderen als einen
Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt, so hat der Leistungsempfänger Ersatz
nach § 26 Absatz 1 nur zu leisten, wenn sich eine Ersatzpflicht bei sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt.“
8. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 10“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.
9. § 66 Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
10. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Öffentliche Verkehrswege dürfen nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden
ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden. Die erforderlichen
Maßnahmen treffen die zuständigen Behörden. Die Sperrung ist zeitlich zu befristen.“
Artikel 7
Änderung des Schutzbereichgesetzes
Das Schutzbereichgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-
2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.
Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
(1) Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken für
Zwecke der Verteidigung nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist. Zwecke der
Verteidigung können dabei auch durch Dritte wahrgenommen werden. Der
Verteidigungszweck kann sich dabei insbesondere auch aus Verpflichtungen des Bundes
gegenüber Bündnispartnern oder aus zwischenstaatlichen Verträgen über die
Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im
Bundesgebiet ergeben.
(2) Ein Schutzbereich kann auf Grund besonderer Anordnung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm benannte Stelle angeordnet werden:
1. zum Schutz der Erhaltung oder der Herstellung der Wirksamkeit von
Verteidigungsanlagen,
2. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von Verteidigungsanlagen
ausgehen können.
Eine Verteidigungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist jede vorhandene oder in
konkreter Planung befindliche Anlage oder gekennzeichnete Fläche, die Zwecken nach
Absatz 1 dient, ungeachtet einer Bebauung.
(3) Soll ein Gebiet zum Schutzbereich erklärt werden, so ist die Landesregierung
zu hören. Diese hat die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeverband
anzuhören. Die Landesregierung hat in ihrer Stellungnahme die Erfordernisse der
Raumordnung und des Naturschutzes, die landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen
Interessen sowie insbesondere die Interessen des Städtebaus, der Verkehrsplanung und
die energiepolitischen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die
Landesregierung hat ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Aufforderung zur Stellungnahme abzugeben. Die Anhörungsfrist kann auf Antrag in
begründeten Ausnahmefällen einmalig um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Nach
Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass gegen die geplante Schutzbereichsanordnung
keine Einwände bestehen. Will das Bundesministerium der Verteidigung von der
seitens der Landesregierung abgegebenen Stellungnahme abweichen, so unterrichtet es
die betreffende Landesregierung.
(4) Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem
Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur
mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
(1) Bauliche oder andere Anlagen über oder unter der Erdoberfläche dürfen
innerhalb der Schutzbereiche nur mit Zustimmung der Schutzbereichbehörde errichtet,
geändert oder beseitigt werden. Die Zustimmung der Schutzbereichbehörde gilt als
erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der für die
Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde verweigert wird. Die Frist nach Satz 2
beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Schutzbereichbehörde dies
der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens
mitteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit es zur Erreichung der Zwecke
des Schutzbereichs erforderlich ist. Falls es einer Genehmigung nicht bedarf, obliegt
es dem Vorhabenträger die Genehmigung bei der Schutzbereichbehörde einzuholen.
(2) Veränderungen im Schutzbereich von Inseln, Küsten oder Gewässern sowie
Veränderungen der Bodengestaltung oder Bodenbenutzung außer der
landwirtschaftlichen Nutzung, bedürfen der Zustimmung oder im Fall des Absatz 1 Satz 5 der
Genehmigung. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte
Stelle erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Der Bundesminister der Verteidigung“ durch
die Angabe „Das Bundesministerium der Verteidigung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und“ vor dem Wort Landschaftspflege durch ein
Komma ersetzt und hinter der Angabe „Landschaftspflege“ die Angabe „und
energiepolitische Zielsetzung“ eingefügt.
2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Schreibens, in dem zur
Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, abzuschließen. Nach Ablauf
dieser Frist wird vermutet, dass gegen die geplante Landbeschaffung keine Einwände
bestehen. Die Anhörungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen einmalig um bis zu
weitere drei Monate verlängert werden. Werden keine Einwände erhoben, gilt das
Anhörungsverfahren als abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung
einer Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder
um freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“
3. In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministern“ durch die Angabe „Bundesministerien“
ersetzt.
4. Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Mit der Bezeichnung ist der Bund für das Grundstück an entgegenstehende Pläne
nicht gebunden, soweit dies erforderlich ist, um die Zwecke nach Absatz 1 zu erfüllen.
Für die Zukunft ist das Grundstück der Planungshoheit der lokalen
Gebietskörperschaften entzogen.“
5. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Befindet sich das Grundstück, das für Zwecke der Verteidigung beschafft
werden soll, bereits im Eigentum des Bundes, so erfolgt die Widmung für Zwecke der
Verteidigung durch die Bezeichnung nach Absatz 3. Das Anhörungsverfahren nach Absatz
2 entfällt, wenn es sich hierbei um ein ehemals militärisch genutztes Grundstück
handelt, das bislang keiner zivilen Nutzung zugeführt wurde und bei dem die militärische
Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“
6. In § 8 wird die Angabe „Bundesminister“ durch die Angabe „Bundesministerium“
ersetzt.
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „der zuständige Bundesminister“ durch die Angabe
„das zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
8. In § 72 wird die Angabe „der zuständige Bundesminister“ durch die Angabe „das
zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung,
insbesondere auch der Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus
zwischenstaatlichen Verträgen, dienen oder die in einem verbindlichen Plan für diese Zwecke
ausgewiesen sind, sollen nur dann ganz oder teilweise erstmals als
Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn eine ortsnahe Wasserversorgung nicht mit
vertretbarem Aufwand auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Rechtsverordnung zur
Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets nach Satz 1 wird im Benehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der
Bundeswehr erlassen.“
2. Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Anordnungen nach Satz 1 in Bezug auf Wasserschutzgebiete, die nach dem …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 12] erstmals
festgesetzt worden sind, ist auf Flächen nach § 51 Absatz 3 Satz 1 die bestimmungsgemäße
Nutzung zu gewährleisten, soweit die öffentliche Wasserversorgung nicht
beeinträchtigt und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 sowie § 47
nicht gefährdet wird.“
3. Nach § 68 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei baulich-technischen Maßnahmen des Hochwasserschutzes, die einen
Gewässerausbau darstellen oder diesem gleichstehen, ist auf Flächen, die ausschließlich
oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, insbesondere auch der Erfüllung von
Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen, dienen oder die in
einem verbindlichen Plan für diese Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße
Nutzung zu gewährleisten, soweit die Belange des Hochwasserschutzes nicht
entgegenstehen. Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung wird in den Fällen des
Satzes 1 im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der
zuständigen Dienststelle der Bundeswehr erteilt.“
4. In § 104a Absatz 2 Satz 6 wird die Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung
mit § 53 Absatz 5, gilt entsprechend.“
5. § 108 wird wie folgt ersetzt:
§ 108„
Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren
eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5
Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 5, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer
jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die
zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden
Recht fort.“
Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel
112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Nummern 4 und 5 durch die folgenden Nummer 4 bis 6
ersetzt:
4. „ in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden,
5. mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a) auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b) beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von
der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege
im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die
Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der
Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder
zur Böschungsschulter und
6. der Verteidigung dienende Flächen, die
a) nach der militärischen Nutzungsplanung als Freigeländeflächen
ausgewiesen wurden und die sich nach dieser Ausweisung lediglich durch natürliche
Sukzession mit Forstpflanzen bestockt haben
b) ganz oder zum überwiegenden Teil durch Bauwerke oberirdisch oder
oberflächennah versiegelt sind, wie Bunker oder andere erdgedeckte Gebäude
oder Installationen einschließlich Böschungsschulter und Böschungsfuß,
auch wenn sie mit Forstpflanzen bestockt sind oder
c) sich in einer Breite von 5,00 Metern außerhalb und von 6,50 Metern innerhalb
beidseits von
aa) Grundstückseinfriedungen oder
bb) Einfriedungen von Sicherheitsbereichen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes
über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und
verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen erstrecken
und durch natürliche Sukzession mit Forstpflanzen bestockt haben.“
2. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Dem
Betreten steht das Verweilen an im Wald befindlichen einfachen Einrichtungen,
insbesondere Sitzgelegenheiten und Informationstafeln gleich. Das Radfahren, das Fahren mit
Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Die Benutzung zum Zwecke der Erholung und zu anderen Zwecken, insbesondere
organisierten, gewerblichen oder beruflichen Veranstaltungen oder Tätigkeiten,
geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und auf
Flächen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch für Gefahren, die von durch
Übungsbetrieb, Befahrung oder Beschuss geschädigten Bäumen ausgehen.“
3. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
§ 45„
Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken
1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Sicherheitsbehörden des Bundes (insbesondere Bundespolizei und
Nachrichtendienste) oder
3. des zivilen Luftverkehrs
dienen, oder in einem Plan für den genannten Zweck ausgewiesen sind oder werden,
hat die bestimmungsgemäße Nutzung Vorrang. Die nach den §§ 9 bis 14 erlassenen
Landesvorschriften sind nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße
Nutzung der Flächen nicht beeinträchtigt wird. Auf Flächen nach Satz 1 Nummer 1 sind
landesrechtliche Vorschriften zur forstlichen Rahmenplanung nicht anwendbar.
(2) Die für das Vorhaben zuständige Behörde des Bundes entscheidet im
Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde:
1. bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken
dienen,
a) Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder
b) eine Fläche erstmals aufgeforstet werden oder
2. Schutzwald oder Erholungswald für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Zwecke verwendet werden soll,
die nach Landesrecht zuständige Behörde hat sich innerhalb von vier Wochen zu dem
Vorhaben zu äußern. Gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb dieser
Frist keine Stellungnahme ab, so gilt das Benehmen als hergestellt. Soweit nicht nach
anderen fachgesetzlichen Vorgaben für die Vorhabenzulassung eine Beteiligung der
nach Landesrecht zuständigen Behörde stattfindet, stellt die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben das Benehmen her. Die Zuständigkeiten nach Satz 1 bleiben davon
unberührt.
(3) Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die
eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen
Waldflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten. Dies gilt nicht für
Waldflächen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.“
Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Flächen, die für die dort genannten Zwecke
ausgewiesen werden sollen und für die ein Verfahren nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 des
Landebeschaffungsgesetzes eingeleitet ist.“
2. Nach § 15 Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Abweichend von Absatz 6a sind bis zum 31. Dezember 2035 Eingriffe, die auf
Flächen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden, die ausschließlich Zwecken
der Verteidigung dienen, unvermeidbare Beeinträchtigungen zulässig, ohne dass diese
auszugleichen oder zu ersetzen sind, wenn hierfür eine Ersatzzahlung an eine durch
das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
bestimmte Stelle erfolgt. Satz 1 gilt auch für Eingriffe, die zur Durchführung von
Vorhaben nach § 37a Absatz 1 des Baugesetzbuches erforderlich sind. Die Höhe der
Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung. In den Fällen des
Satzes 1 und 2 erhöht sich die Ersatzzahlung um einen angemessenen Betrag, der in
der Höhe nicht hinter der Erhöhung für Kompensationen für Eingriffe durch verkehrliche
Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder für aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben zurücksteht. Das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
ein von ihm beauftragter Dritter stellen sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden
verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere
ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden
Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ergänzend zur Bundeskompensationsverordnung das Nähere zu regeln insbesondere
1. zur erforderlichen Bewertungsgrundlage des vorhandenen Zustands von Natur
und Landschaft,
2. zur Inwertsetzung des Kompensationsbedarfs und
3. zur Verrechnung der Ersatzzahlung mit einer etwaigen Abschlagszahlung.“
3. In § 17 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 6a“ die Angabe „und 9“
eingefügt.
4. In § 20 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Ausgenommen von den Verboten nach und aufgrund der §§ 23, 26, 29 und
30 sind die militärische Nutzung, der Bau und Betrieb von militärischen Anlagen, die
darauf bezogene, Gefahrenabwehr, vorbeugender Brandschutz sowie
Geländebetreuung von Freigelände und Wald auf den Flächen nach § 4 Satz 1 Nummer 1. Bei der
militärischen Nutzung sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen. Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Kapitels 4 bleiben unberührt.“
5. Nach § 45 Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach Absatz 7 für Vorhaben, die
unmittelbar der Landesverteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher
Verteidigungsverpflichtungen dienen, ist das Bundesministerium der Verteidigung oder die
zuständige Dienststelle der Bundeswehr. Auf den durch die Gaststreitkräfte militärisch
genutzten Flächen ist für die Erteilung von Ausnahmen [nach Absatz 7] die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig. Entscheidungen der nach den Sätzen 1 und 2
zuständigen Behörden hierfür ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden.“
6. In § 56 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von
Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2
auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter
Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.
Durch die Erklärung nach Satz 1 sind Beschränkungen der militärischen Nutzungen im
Bereich der Küstengewässer nicht zulässig. Satz 2 findet bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2035 Anwendung.“
7. Nach § 67 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Zuständig für die Erteilung von Befreiungen für Vorhaben, die der
Landesverteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen,
ist bis zum 31. Dezember 2035 das Bundesministerium der Verteidigung oder die
zuständige Dienststelle der Bundeswehr. Abweichend von Satz 1 ist auf den durch die
Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben für die Erteilung von Befreiungen zuständig. Entscheidungen der nach den Sätzen
1 und 2 zuständigen Behörden ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der schnelle Aufwuchs der Streitkräfte ist entscheidend für die Refokussierung auf den
verfassungsrechtlichen Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung. Die nationale
Sicherheitsstrategie und die Verteidigungspolitischen Richtlinien geben hierbei die
Zielrichtung für die strategische Ausrichtung vor. Die nötigen Strukturen für eine glaubhafte
Verteidigung im Verbund der NATO bedingen auch die zügige Bereitstellung notwendiger
Infrastruktur. Die jeweiligen Standorte orientieren sich dabei an den strategischen Vorgaben, so
dass bisherige Kompromisse und die Unterordnung unter andere planerische Aspekte nicht
mehr in dem bisherigen Umfang möglich sein werden. Leitlinie ist die Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Auftrags der Landes- und Bündnisverteidigung als überragendes
öffentliches Interesse. Die Bundeswehr ist das Kerninstrument der Sicherheitspolitik der
Bundesrepublik Deutschland. Hierfür ist es erforderlich, die umfassende Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr zu erhalten und weiter auszubauen. Die Entwicklungen der vergangenen
Jahrzehnte, bei denen Einsätze zum internationalen Konfliktmanagement strukturbestimmend
waren, haben die Landes- und Bündnisverteidigung in den Hintergrund rücken lassen.
Diese Entwicklung wird nun umgekehrt.
Einsatzbereitschaft benötigt Ressourcen – in erster Linie engagiertes, leistungsstarkes und
kreatives Personal. Hier gilt es in besonderem Maße die infrastrukturellen Bedarfe der
Zeitenwende und damit auch des Aufwuchses zeitgerecht umzusetzen, um der personellen
Einsatzbereitschaft auch die notwendige Wertschätzung in Form von bedarfsgerechter
Infrastruktur gegenüberzustellen. Hinzu kommen infrastrukturelle Bedarfe für den Betrieb von
Waffensystemen, die Lagerung von Munition, die Ausbildung und Versorgung von
Rekrutinnen und Rekruten, den Ausbau der Seehäfen, von Flugplätzen und
Luftüberwachungsanlagen.
Der Ausbau der Gesamtverteidigung und einer gesamtstaatlichen Resilienz erfolgt
komplementär zu staatlichen Schutzaufgaben im zivilen Sektor. Übergeordnetes Ziel ist es, den
Aufwuchs der Bundeswehr und damit die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und des
europäischen Bündnisses mit bedarfsgerechter Infrastruktur bestmöglich zu unterstützen.
Hierfür leisten die mit diesem Gesetz eingeführten Regelungen einen wichtigen Beitrag.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieses Gesetz soll die Beschleunigung von infrastrukturellen Verfahren für Zwecke der
Verteidigung unterstützen, indem es klare Fristenregelungen im Bundeswaldgesetz, im
Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichgesetz einführt und damit Rechtssicherheit schafft.
Auch sollen Unklarheiten wie im Bundesleistungsgesetz, Landbeschaffungsgesetz und
Schutzbereichgesetz in bereits bestehenden Regelungen beseitigt werden, um die
vorhandenen Prozesse rechtssicher zu gestalten.
Entscheidend ist, dass alle zur Verfügung stehenden Ressourcen für den
Infrastrukturaufbau der Bundeswehr genutzt werden können und dass neben den in Organleihe für den
Bund tätigen Ländern auch die Bundeswehr selber Bauaufgaben ausführt. Dies auch mit
Blick auf den Aufbau von Eigenvollzugskompetenzen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung für Krisen- und Kriegsszenarien.
Mit der Einführung neuer Regelungen im Rahmen eines eigenen Gesetzes werden die
Grundlagen für die beschleunigte Durchführung von Infrastrukturverfahren der Bundeswehr
geschaffen sowie die Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an dem
verfassungsrechtlichen Auftrag der Landes- und Bündnisverteidigung der Streitkräfte
adressiert. Es werden Ausnahmeregelungen im Liegenschafts- und Umweltrecht sowie
beim Schutz und der Widmung militärischer Flächen eingeführt bzw. ergänzt und
konkretisiert. Hierdurch soll die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte gestärkt und die Fokussierung
auf die Landes- und Bündnisverteidigung unterstützt werden.
Im Hinblick auf den immensen Infrastrukturbedarf und unter Berücksichtigung der
vorhandenen Kapazitäten für die Erledigung der Bauaufgaben in den Bauverwaltungen des
Bundes und der Länder ist es erforderlich, die bisherigen Prozesse und Verfahren an die
aktuellen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend flexibler zu gestalten. Die
Möglichkeiten und Wege, die zur Erledigung von Bauaufgaben genutzt werden können, müssen
ausgeschöpft und erweitert werden. Dazu wird die Option aufgezeigt, dass die (anteilige)
Erledigung von Bauaufgaben durch die Bundeswehrverwaltung selbst oder durch von ihr
beauftragte Dritte wahrgenommen oder im Einzelfall durch dafür gegründete Unternehmen
erfolgen kann. Dies gilt im Hinblick auf eine resiliente Ausgestaltung der
Bundeswehrliegenschaften auch für den Betrieb militärischer Infrastruktur.
Mit der Anpassung des § 30 des Soldatengesetzes soll das notwendige Wohnen des
militärischen Personals an den Dienstorten bei deutlich ansteigenden Personalzahlen und
damit verbundenen Verdrängungseffekten unterstützt werden können, soweit die Soldatinnen
und Soldaten eine Wohnung und keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger
Übernachtungskosten am Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und
Umzugskostenvergütung haben. Die vorgeschlagene Änderung fördert die notwendige Unterbringung der
Soldatinnen und Soldaten am Dienstort, wenn diese nicht zumutbar täglich zwischen ihrem
Wohnort und der Dienststätte pendeln können. Steht ihnen mangels Verpflichtung zum
Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft oder fehlender Kapazitäten keine amtliche
Gemeinschaftsunterkunft mehr zur Verfügung, soll durch die neue Ermächtigung die
Möglichkeit für den Dienstherrn eröffnet werden, weitere Unterkunftskapazität am Dienstort zu
schaffen. Die Änderung in § 30 Absatz 7 des Soldatengesetzes (SG) beinhaltet die
Ermächtigung, entsprechende Unterkünfte unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs
bereitzustellen. Hierdurch soll eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und personellen
Einsatzbereitschaft der Streitkräfte vermieden werden. In Anbetracht der erheblichen Zunahme
der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als Folge der geänderten
sicherheitspolitischen Lage muss es dem Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die Bereitstellung von
Unterkünften auf die jeweils bereits vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu
begrenzen.
Mit den Änderungen im Schutzbereichgesetz (SchBerG), Landbeschaffungsgesetz (LBG)
und Bundesleistungsgesetz (BLG) soll durch neue Formulierungen Rechtssicherheit und -
klarheit für künftige Verfahren erreicht werden.
Mit dem Blick auf aktuelle Herausforderungen bei der Durchführung von militärischen
Baumaßnahmen wird das Bundeswaldgesetz (BWaldG) ergänzt. In § 2 werden
Sonderregelungen zu militärisch genutzten Flächen getroffen, die für den Bund von besonderer Bedeutung
sind. § 45 Absatz 1 BWaldG wird in Anlehnung an § 4 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) neu gefasst. Mit der Vorgabe, dass „die bestimmungsgemäße Nutzung zu
gewährleisten [ist]“, wird die Funktionssicherung für die militärisch genutzten Flächen gestärkt
und Verfahrensabläufe gestrafft. Auch werden zivile Hersteller und
Wirtschaftsunternehmen erfasst, welche zur Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beitragen.
Durch die vorgesehenen Änderungen im BNatSchG wird die Funktionssicherung von
militärisch genutzten Flächen in den Mittelpunkt gestellt und verhindert, dass diese durch
andere Fachplanungen überlagert werden. Weitere Vorschriften dienen insbesondere der
Verfahrensbeschleunigung durch den Verzicht auf Verfahrensanforderungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Neuverkündung des
Gesetzes für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der Bundeswehr, das Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG), das SG, das BLG, das SchBG, das LBG, das BWaldG sowie das BNatSchG aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1, für die Verwaltungsgerichtsordnung und § 3 BwBauG aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) sowie im Übrigen für das BwBauG
aus Artikel 87b Grundgesetz.
Für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
32 Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Änderungen dienen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Erreichung
zügiger Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten im gesamten Verfahren. Zudem
werden Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundeswehr weiter gestärkt. Die erwarteten
positiven Folgen liegen in einer erhöhten Widerstandsfähigkeit und schnellen
Aufwuchsfähigkeit im gesamtstaatlichen Bereich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das überragende öffentliche Interesse soll der Durchführung der betreffenden Vorhaben
ein überragendes Gewicht bei Abwägungs- und bei Ermessensentscheidungen verleihen
und dadurch deren Durchsetzung verbessern. Insgesamt sollen zeitaufwändige und
teilweise unnötige Schritte im Sinne einer Effizienzsteigerung und Beschleunigung angepasst
bzw. klargestellt werden, wodurch zusätzlich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ausgewählte Verfahren
führt zu einer weiteren Verfahrensbeschleunigung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltbezogenen Aspekte werden auch bei Infrastrukturmaßnahmen der Bundeswehr
sowie dem Betrieb der Infrastruktur stets berücksichtigt.
Das Gesetz steht im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, vor
allem zur Stärkung rechtsstaatlicher, transparenter und partizipativer Verwaltungsverfahren
(SDG 16) und trägt damit unmittelbar zur Stärkung institutioneller Leistungsfähigkeit i.S.d.
SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Übertragung weiterer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das
Bundesverwaltungsgericht führt dort nach derzeitigen Schätzungen zu einem erhöhten Verfahrensaufkommen ab
dem Haushaltsjahr 2028. Hierfür wird geschätzt eine R6-Stelle beim
Bundesverwaltungsgericht benötigt. Der zusätzliche jährliche Bedarf an Personal- und Sachkosten beträgt ca.
206.690 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Es wird von rund 9 neuen Verfahren pro Jahr
ab den Jahr 2028 ausgegangen.
Zum Schutzbereichgesetz sind in den letzten 5 Jahren rund 2 neue Klagen anhängig
geworden. Mit Blick auf die Ausweisung neuer Schutzbereiche ist hier eine Steigerung zu
erwarten, so dass prognostisch von 4 neue Klagen pro Jahr ausgegangen wird. Bei
Verfahren, die die leitungsgebundene Versorgung betreffen, werden prognostisch drei
Hauptsacheverfahren pro Jahr erwartet. Zum Landbeschaffungsgesetz und Luftverkehrsgesetz
waren in den vergangenen Jahren weniger als ein Verfahren im Jahr anhängig, so dass mit
Blick auf die Zunahme entsprechender Verfahren mit jeweils einer Klage pro Jahr gerechnet
wird.
Ob die Übertragung weiterer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das
Bundesverwaltungsgericht zu einer Steigerung des Personalbedarfs führen wird, hängt sowohl von der Anzahl
der erwarteten Verfahren als auch von deren Umfang sowie von der Anzahl der
zugehörigen Eilverfahren ab. Prognosen hierüber sind schwierig zu treffen. Angesichts
vergleichbarer Erledigungszahlen des Bundesverwaltungsgerichts kann aber geschätzt werden, dass
ein geschätzter Zuwachs um 9 erstinstanzliche Verfahren zu einer Erhöhung des
Personalbedarfs in Höhe einer Richterstelle führen dürfte, wenn der Zuwachs an Verfahren nicht zu
einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen soll.
Durch die Änderungen im Soldatengesetz können Mehrausgaben durch die künftige
Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften auch an nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen
und Soldaten in Höhe von bis zu ca. 210 Millionen Euro in den folgenden fünf Jahren
entstehen. Durch den personellen Aufwuchs wird die Anzahl der nichtunterkunftspflichtigen
Soldatinnen und Soldaten in den nächsten fünf Jahren bis zum Jahr 2030 jährlich um ca.
3 Tsd. auf insgesamt ca. 25 Tsd. Soldatinnen und Soldaten rechnerisch anwachsen. Davon
werden ca. 50 % der Soldatinnen und Soldaten eine anerkannte, aber nicht
berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
haben, so dass sie keinen Anspruch auf Erstattung notwendiger Übernachtungskosten am
Dienstort nach den besonderen Gesetzen zur Reise- und Umzugskostenvergütung haben.
In Anbetracht der erheblichen Zunahme der Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als
Folge der geänderten sicherheitspolitischen Lage muss es dem Dienstherrn gleichwohl
vorbehalten sein, die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften auf die jeweils bereits
vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft
Durch das Gesetz wird weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft,
insbesondere nicht für mittelständische Unternehmen, ein Erfüllungsaufwand begründet. Es
werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen sind nicht ersichtlich.
4.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt entstehen weder dem Bund noch den Ländern ein erheblicher
Erfüllungsaufwand durch dieses Gesetz.
Durch die Einführung des Gesetzes über den Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur für
Zwecke der Bundeswehr kann es zu Verschiebungen in der Durchführung zwischen dem
Bund und den Ländern kommen. Dies hat aber keine Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand. Da die Länder in Organleihe für den Bund tätig werden, haben diese keinen eigenen
Erfüllungsaufwand. Wenn der Bund anstelle der Länder die Bauaufgaben selber durchführt,
entfällt für diese Aufgaben auf Seiten des Bundes die Erstattungspflicht der
Verwaltungskosten gegenüber den Ländern. Dies kompensiert zusätzliche Kosten des Bundes bei der
Vorhaltung entsprechenden Personals. Die Verschiebung von Bauaufgaben aus der
Organleihe in die Selbstvornahme des Bundes hat in Summe aber keine Auswirkungen auf
den Erfüllungsaufwand.
§ 2 Absatz 2 Bw-BauG begründet ebenfalls keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung, da dieser nur mittelbar die Gründung einer Gesellschaft erleichtert. Die
Voraussetzungen für eine Gesellschaftsgründung richten sich weiterhin nach § 65 BHO. Durch
die gesetzliche Festschreibung eines wichtigen Grundes kann es bei dem Prüfprozess zu
Gesellschaftsgründungen zu einer geringfügigen Verringerung des Erfüllungsaufwandes
kommen, die allerdings angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahl und des geringen
Belastungsentfalls nur geringfügig ist. Durch die Änderungen der erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem SchBerG u.a. ist
aufgrund der Reduzierung des Instanzenweges mit einer leichten Reduzierung des
Erfüllungsaufwandes zu rechnen. Dieser wird aufgrund der zu erwarteten geringen Fallzahlen
unerheblich bleiben.
Mit der Anpassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen in § 6 Bw-BauG können in der Bundeswehr bereits vorhandene Fähigkeiten genutzt
werden, ohne dass ein Mehraufwand entsteht. Durch die Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ist angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahlen bei
Änderungsgenehmigungsverfahren, sowie des im Wesentlichen gleichbleibenden Umfangs der zu
erstellenden und zu prüfenden Unterlagen und der nach wie vor erforderlichen Abstimmung
mit der zuständigen Genehmigungsbehörde von einer allenfalls geringfügigen Entlastung
im Erfüllungsaufwand auszugehen.
Die durch die Änderung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entstehende
Entlastung im Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann aktuell nicht beziffert werden, da
die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Bestandteil in das jeweilige
Trägerverfahren integriert ist, und die Kosten zudem stark abhängen von Umfang bzw.
Komplexität und Dauer des jeweiligen Vorhabens. Zudem ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht
absehbar, wie viele Fallzahlen zukünftig zu erwarten sind, und wie komplex die jeweiligen
Verfahren sind.
Durch die Änderung in § 30 Absatz 7 SG entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung, Die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt regelhaft im Rahmen freier
Kapazitäten im Regelbetrieb.
Durch die Änderungen im BLG ergibt sich ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Anwendungsfälle sind auf Krisensituationen begrenzt und fallen damit nicht ins
Gewicht.
Die Einführung der klaren Fristenregelungen im LBG und SchBerG führen zu keinem
zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da es sich nur um eine Konkretisierung bestehender
Regelungen mit einen Zeitmoment handelt. Die Anpassung von Prüffristen hat keinen Einfluss
auf den Erfüllungsaufwand.
Die Änderungen im Bundeswaldgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz haben keine
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, da sie nur Einfluss auf die Ausweisung als
Waldoder Wasserschutzgebiet haben.
Durch die Änderungen in §§ 45 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes wechselt lediglich
die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme- oder Abweichungsentscheidung, wobei
der Prüfumfang im Wesentlichen gleichbleibt. Der Aufwand für Abstimmungsprozesse
entfällt zwar, es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Zahl der
Vorgänge/Fälle erhöht, so dass sich nur geringfügige Entlastungen im Erfüllungsaufwand
ergeben werden.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder demographische Auswirkungen
sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen sind aus der mit diesem Gesetz bezweckten Beschleunigungswirkung für
militärische Infrastrukturvorhaben nicht herzuleiten.
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Alle Änderungen sollen
schnellstmöglich gelten. Dies gilt insbesondere für die Vereinfachungen, Beschleunigungen
und Geheimschutzinteressen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die gesetzlichen Änderungen sind für einen aus heutiger Sicht noch nicht absehbaren
Zeitraum erforderlich. Die veränderte sicherheits- und verteidigungspolitische Lage führt zu
gestiegenen Anforderungen an die Bündnisfähigkeit und die Verteidigungsfähigkeit
Deutschlands. Eine Beschleunigung der Infrastrukturverfahren der Bundeswehr kann nur
zielgerichtet erfolgen, wenn dies auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet ist. Eine Evaluierung
ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz für den Bau und Betrieb von Infrastruktur für Zwecke der
Bundeswehr)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Dieses Gesetz soll den zeitgerechten und den aktuellen Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland dienenden Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur fördern. Dies
umfasst Infrastruktur sowohl der Bundeswehr als auch der verbündeten Streitkräfte, die in
Deutschland stationiert sind oder im Rahmen des Host Nation Support das Bundesgebiet
queren. Unter militärischen Liegenschaften sind dabei alle Liegenschaften zu verstehen,
die für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte genutzt werden,
unabhängig davon, ob zivile oder militärische Dienststellen diese Liegenschaften nutzen.
Entscheidend ist dabei nicht, ob die Liegenschaft dauerhaft oder vorübergehend militärisch
genutzt wird oder ob dies nur in Teilen erfolgt. Auch gemischt genutzte Liegenschaften
fallen unter den Anwendungsbereich, sofern die Liegenschaft zumindest auch militärischen
Zwecken dient. Die Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben bleibt davon unberührt.
Zu § 2 (Bauaufgaben zur Deckung des infrastrukturellen Bedarfs der Bundeswehr)
Zu Absatz 1
Die zur Erreichung der Verteidigungsfähigkeit umzusetzenden Infrastrukturbedarfe der
Bundeswehr übersteigen das Bauvolumen der vergangenen Jahre um ein Vielfaches, so
dass selbst bei maximaler Steigerung des Bauumsatzes seitens der Bauverwaltungen der
Länder, die auf Grundlage von § 5b Finanzverwaltungsgesetz (FVG) im Wege der
Organleihe die Bauaufgaben für den Bund durchführen, die Situation eintreten könnte, dass nach
Abstimmung mit den Landesbauverwaltungen eine Realisierung durch die
Bauverwaltungen der Länder zeitnah und zeitgerecht nicht möglich sein wird. Die (Bau-) Last muss daher
auf weitere Schultern verteilt werden, zu denen auch die Bundeswehrverwaltung selbst
gehören muss. Genauso muss die Gründung von neuen Gesellschaften zur Planung, Bau und
Betrieb von militärischer Infrastruktur möglich sein (Absatz 2).
Insbesondere vor dem Hintergrund des enormen Infrastrukturbedarfs, den allein der
personelle Aufwuchs der Streitkräfte und die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsgütern
generiert, ist eine wichtige, zusätzliche Option zur Deckung der infrastrukturellen Bedarfe der
Bundeswehr und seiner verbündeten Streitkräfte. Dabei soll in keiner Weise die Rolle der
Bauverwaltungen der Länder im System der Organleihe geschmälert werden. Die
bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit bildet weiterhin die Basis, um die notwendige
Infrastruktur für die Bundeswehr bereit zu stellen.
Bereits heute werden viele Bauaufgaben insbesondere im Bauunterhalt auf die
Ortsbehörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, um die Bauverwaltungen des Bundes und der
Länder von kleinteiligen, ressourcenintensiven Aufgaben zu entlasten.
Daneben ist es unumgänglich, Eigenvollzugskompetenzen der Bundeswehrverwaltung und
der Beteiligungsgesellschaften des Bundesministeriums der Verteidigung für Krisen- und
Kriegsszenarien aufzubauen und so für den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte die Option der eigenen Bauherrentätigkeit zu eröffnen, um so auch
lageabhängig schnell höchst priorisierte Maßnahmen aus eigener Kompetenz und
Ressource heraus umsetzen zu können.
Satz 1 enthält das klare Bekenntnis der Bundeswehr zur Organleihe, die in § 5b FVG
festgelegt ist und zentral für den Bund durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
verantwortet wird. Die Länder bleiben der wichtigste Partner für die Umsetzung der Baubedarfe
der Bundeswehr und werden auch weiterhin die Hauptlast tragen. Der Verweis auf § 5b
FVG dient dabei auch der Klarstellung, dass bestehende Bundesbauvereinbarungen
weiterhin Gültigkeit besitzen. Die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in
Eigenverantwortung durchgeführten Bauaufgaben werden dadurch nicht berührt.
In Satz 2 wird geregelt, dass der Bundeswehrverwaltung die Leitung, Steuerung und
Erledigung von Bauaufgaben übertragen werden können. Hiermit stellt er die Grundlage für die
Ausbringung resilienter Strukturen für den Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur in
Krisenzeiten dar und ermöglicht eine krisentaugliche Gestaltung der Infrastrukturverfahren im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Spannungs- und
Verteidigungsfall.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass dies jeweils in Abstimmung mit den Ländern erfolgt.
Grundlage hierfür bildet insoweit die gemeinsame Erklärung zur Informationsplattform beim
Ausschuss für Staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz vom 31. Januar 2025, mit
der das Bundesministerium der Verteidigung mit den Ländern und der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben die Grundsätze für ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit festgelegt
haben. Erklärtes Ziel ist es, die Bauverwaltungen der Länder dahingehend zu befähigen,
die militärischen Bedarfe - auch länderübergreifend - als leistungsstarke Partner der
Bundeswehr innerhalb realistisch umsetzbarer Zeitlinien zu erledigen. Ist dies jedoch den
Bauverwaltungen der Länder auch nach einer bundesweiten Betrachtung der Ressourcen nicht
möglich, kann die Bundeswehr die Bauaufgabe in eigener Verantwortung abwickeln. Für
die Maßnahmen im Bauunterhalt und für technisch einfache Baumaßnahmen im Sinne der
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes besteht dieses
Einvernehmen bereits dauerhaft.
Zu Absatz 2
Im Hinblick auf § 65 Absatz 1 Nummer 1 Var. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) soll
mit dieser Regelung klargestellt werden, dass an der Gründung einer Gesellschaft für den
Bau oder Betrieb militärischer Infrastruktur ein wichtiges Interesse des Bundes besteht,
ohne dass von dem Erfordernis der sonstigen Voraussetzungen des Haushaltsrechts
abgewichen werden soll. Insbesondere wird weiterhin zur Gründung einer solchen
Gesellschaft der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erforderlich bleiben. Die Gründung einer
Gesellschaft ist vor dem Hintergrund des enormen Infrastrukturbedarfs aber eine weitere,
zusätzliche Möglichkeit zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr und der verbündeten
Streitkräfte und muss als Option neben der Erledigung durch eine Bundesbehörde in Betracht
kommen. Im Fokus steht dabei die Sicherstellung einer nachhaltigen und resilienten
Energieversorgung, die vor dem Hintergrund der Anfälligkeit der öffentlichen Energieversorgung
gegenüber hybriden, terroristischen oder konventionellen Angriffen für die Bundeswehr von
besonderer Bedeutung ist, um die bisherige nahezu vollständige Abhängigkeit von der
Funktionsfähigkeit externer Versorger für verteidigungswichtige Infrastruktur signifikant zu
verringern. Die Versorgungssicherheit für die Standorte soll gewährleistet und ein möglichst
hoher Grad an Autarkie sichergestellt werden. Mögliche Optionen sind dabei die
Eigenerzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energien. Durch die
Klarstellung in Absatz 1 wird es einer Gesellschaft beispielsweise auch möglich sein, Bauaufgaben
in eigenen Strukturen umzusetzen und so die Anlagen und deren Betrieb landübergreifend
aus einer Hand zu steuern. Gleichzeitig wird eine eigene Kompetenz der
Bundeswehrverwaltung zur selbstständigen Energieversorgung aufgebaut. Das Verfahren nach Absatz 1
ist dabei nur für die Übertragung von Bauaufgaben erforderlich, nicht aber für die Gründung
selbst.
Zu § 3 (Rechtsbehelfe, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts)
Zu Absatz 1
Der Begriff Bauvorhaben ist weit gefasst und umfasst sämtliche Baumaßnahmen, sowohl
Tiefbau- als auch Hochbau oder Wasserbaumaßnahmen sowie die jeweils sie
vorbereitenden und nachbereitenden Maßnahmen wie z.B. Baufeldfreimachungen.
Durch diese Regelung wird die Umsetzung von Vorhaben gemäß § 1 BwBauGB
beschleunigt, indem Rechtsbehelfe Dritter nicht mehr in jedem Fall zu einem Stopp dieser Vorhaben
und der sie vorbereitenden Maßnahmen führen. Dies soll nun vielmehr den Fällen
vorbehalten bleiben, in denen aus Sicht der Rechtsprechung eine Erfolgsaussicht im
Hauptsacheverfahren besteht. Die Möglichkeit, auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung herzustellen, bleibt bestehen.
Zu Absatz 2
Diese Konzentration der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die genannten
Streitigkeiten dient der Beschleunigung von militärischen Vorhaben mit infrastrukturellem
Bezug, also Vorhaben mit herausgehobener Bedeutung, sowie der Vermeidung
divergierender Entscheidungen ansonsten vorgehender Instanzen. Eine zersplitterte
Rechtsprechung verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe
beeinträchtigt aber insbesondere die Rechtssicherheit für die planerische Entwicklung der
Bundeswehrliegenschaften und somit den Aufwuchs der Bundeswehr. Das
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht kann aber eine Einheitlichkeit erst im Nachhinein
herstellen; angesichts der oft mehrjährigen Verfahrensdauer solcher Verfahren ist dies keine
adäquate Lösung.
Sie gilt nur für die Fälle, in denen der Bund selbst Partei dieses verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens ist. Ist der Bund nur Beigeladener, z.B. als Träger öffentlicher Belange oder im
Enteignungsverfahren nach dem LBG, greift diese Vorschrift nicht.
Die Regelung konzentriert verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten über
Schutzbereichanordnungen und Maßnahmen nach dem Schutzbereichgesetz beim Bundesverwaltungsgericht.
Daneben ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig für
verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bei Vorhaben der Bundeswehr oder der auf deutschem
Hoheitsgebiet stationären Streitkräfte verbündeter Staaten im Sinne des NATO-
Truppenstatus, die der leitungsgebundenen Versorgung dienen und sich über das Gebiet mehr als
eines Landes oder über eine Länge von mehr als 40 Kilometern erstreckt sowie für
Bezeichnungen nach dem LBG und spezielle Genehmigung mit Infrastrukturbezug nach dem
Luftverkehrsgesetz.
Das Schutzbereichgesetz begründet ein administratives Instrument zur Sicherung
militärischer Einrichtungen durch Nutzungsbeschränkungen im angrenzenden Raum. Im Hinblick
auf den dringend erforderlichen Aufwuchs der Bundeswehr und die hieraus folgende
Notwendigkeit, Schutzbereiche auszuweiten oder aber Schutzbereiche um reaktivierte oder
neue Verteidigungsanlagen auszuweiten, werden die Verfahren nach dem
Schutzbereichgesetz zunehmend an Bedeutung für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der
militärischen Liegenschaften gewinnen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterungen bestehender
Schutzbereiche, die Neufestsetzungen für bisher nicht geschützte Verteidigungsanlagen,
Festsetzungen für neue oder reaktivierte Verteidigungsanlagen oder Anpassungen an
veränderte militärtechnische Anforderungen.
Schutzbereichanordnungen sind materiell-rechtliche Planungsentscheidungen als
Ergebnis eines besonderen Raumordnungsverfahrens. Damit sind sie vergleichbar mit den
Fachplanungen der in § 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO genannten Raumordnungsklauseln. Dies
gilt auch für Bezeichnungen nach dem Landbeschaffungsgesetz.
Das dreistufige Instanzensystem führt bei SchBerG-Verfahren zu Gesamtverfahrensdauern
von regelmäßig mehreren Jahren. Schutzbereichsanordnungen im Zuge des
Bundeswehraufwuchses sind jedoch zeitkritisch: Die militärtechnischen Notwendigkeiten, auf die sie
reagieren, können sich durch veränderte Bedrohungslagen oder neue Waffensysteme schnell
ändern. Die Bundeswehr steht zudem bei der Anordnung von Schutzbereichen nach dem
SchutzBerG zunehmend im zeitlichen Wettlauf mit sonstigen Planungsträgern und
Planungsinteressen. Eine unter Umständen Jahre in Anspruch nehmende
verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.
Die Begründung von Schutzbereichsfestsetzungen erfordert regelmäßig die Vorlage und
Verwertung von Unterlagen, die der Geheimhaltung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) oder entsprechenden NATO-Vorschriften unterliegen. Das BVerwG ist als
Bundesgericht hierfür bereits strukturell besser ausgestattet. Schutzbereichverfahren erfordern
zudem die Auslegung militärverwaltungsrechtlicher Normen und die Bewertung
militärtechnischer Notwendigkeiten, für die bei allgemeinen Verwaltungsgerichten in der Regel keine
systematische Fachkompetenz vorhanden ist.
Neben dem Anwendungsbereich für das SchBerG ist das BVerwG zukünftig auch zuständig
für verwaltungsgerichtlich Verfahren, die die Zulässigkeit leitungsgebundener
Versorgungsinfrastruktur behandeln. Und hierzu zählen insbesondere Kerosinpipelines zur Versorgung
von Bundeswehrflugplätzen sowie Teile des NATO-Pipelinesystems auf deutschem
Hoheitsgebiet etc. Eine länderspezifische Zuständigkeitsstruktur ist für solche Vorhaben
strukturell ungeeignet und führt zu einer Mehrfachbefassung verschiedener Gerichte mit
identischem oder sich überschneidenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.
Militärische leitungsgebundene Versorgungsinfrastruktur ist vergleichbar mit ziviler
überregionaler Versorgungsinfrastruktur und weist dieselben strukturellen Merkmale auf, die den
Gesetzgeber beim NABEG zur Zuständigkeitskonzentration bewogen haben –
länderübergreifende Trassierung, Einheitlichkeit des Vorhabens, gesamtstaatliche Bedeutung und
Zeitkritikalität. Zusätzlich besteht bei militärischer Leitungsinfrastruktur eine
Geheimhaltungsbedürftigkeit, die das BVerwG als Bundesgericht besser gewährleisten kann als
allgemeine Verwaltungsgerichte der Länder.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich für die (Neu-)Anlage
oder den Betrieb von Flugplätzen zu Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung und
deren Ergänzung oder Änderung nach § 6 Luftverkehrsgesetz sowie über die Entscheidung
der Genehmigungsfreiheit nach § 30 Absatz 1c Luftverkehrsgesetz sein. Neben der
beabsichtigen Beschleunigungswirkung sowie der Vermeidung divergierender Entscheidungen
ansonsten vorgehender Instanzen ergibt sich die Notwendigkeit der erst- und
letztinstanzlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits aufgrund der
überregionalen Auswirkungen von Flugplätzen, die regelmäßig über die Belange eines
Bundeslandes hinausgehen. Neben den militärspezifischen Besonderheiten, insbesondere den
Erfordernissen des militärischen Flugbetriebes (mit An- und Abflugverfahren), sind insbesondere
auch überregionale Fragen der Verkehrsanbindung, des Umweltschutzes und der
Betroffenheit der Bevölkerung in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Weiterhin ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich bei Streitigkeiten über
die Bezeichnung nach § 1 Absatz 3 Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der
Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) zuständig, mit der das Bundesministerium der
Verteidigung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 1 Absatz 2
Landbeschaffungsgesetz über das Vorhaben entscheidet. Die Bezeichnung entfaltet im Verhältnis zu
den betroffenen Gemeinden unmittelbare Rechtswirkung und greift in das durch Artikel 28
Absatz 2 Grundgesetz gewährleistete Recht ein, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Das Bezeichnungsverfahren erfordert
deshalb eine Anhörung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Zwecks
Schaffung einer einheitlichen Abwägungsdogmatik unter Berücksichtigung der verschiedenen
Interessen einerseits sowie der sich aus Artikel 87a Grundgesetz ergebenen Verpflichtung
andererseits, eine funktionsfähige Bundeswehr aufzustellen, die ihrem
Verteidigungsauftrag gewachsen sein muss, muss sichergestellt sein, dass es keine divergierenden
Entscheidungen gibt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Vorhaben aufgrund der
gesamtmilitärischen Planungen auch die Grenzen von Bundesländern überschreiten, da die
Herstellung der Verteidigungsfähigkeit sich nicht an den Grenzen der Bundesländer
orientieren kann.
§ 50 VwGO enthält bereits heute eine Auflistung von Sachgebieten, bei denen der
Gesetzgeber eine zentrale Erstinstanz als sachgerecht angesehen hat. Das Verfassungsgebot
einer effektiven Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz steht einer solchen
Konzentration nicht entgegen, solange ein uneingeschränkter Rechtsschutz tatsächlich
gewährleistet bleibt. Das ist beim Bundesverwaltungsgericht der Fall. Das
Beschleunigungsinteresse des Bundes im Bereich der Landesverteidigung ist zudem durch Artikel 87a
Grundgesetz und die Staatszielbestimmung der Bündnistreue (Artikel 24 Absatz. 2
Grundgesetz) verfassungsrechtlich verankert.
Nach der derzeit möglichen Prognose der Anzahl der hiervon betroffenen Fälle ist davon
auszugehen, dass durch die Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht keine
unvertretbaren Beeinträchtigungen der Kernaufgaben des Bundesverwaltungsgerichts als
Revisionsgericht ausgelöst werden. Vororttermine sind bei den potentiellen Verfahren in der
Regel nicht zwingend erforderlich.
Zu § 4 (Überragendes öffentliches Interesse)
Die Klarstellung des überragenden öffentlichen Interesses stellt sicher, dass die Belange
der Landes- und Bündnisverteidigung im Rahmen von Abwägungsentscheidungen
angemessen berücksichtigt werden.
Der Bund ist nach Artikel 87a Absatz 1 Grundgesetz verpflichtet, Streitkräfte zur
Verteidigung aufzustellen und zu unterhalten. Deren Einsatzfähigkeit erfordert Infrastruktur.
Baumaßnahmen der Bundeswehr sind nicht schlicht fiskalische Baumaßnahmen des Bundes,
sondern Ausdruck dieses verfassungsrechtlichen Auftrags. Mit der Unterstreichung des
überragenden öffentlichen Interesses wird die Bedeutung dieser Vorhaben für die
Sicherstellung der Gesamtverteidigungsfähigkeit hervorgehoben und deren angemessene
Berücksichtigung gewährleistet.
Zu § 5 (Abweichung von der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen)
§ 52 der Verordnung regelt, welche Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation
zu stellen sind und wer diese anerkennt. Die Abweichung von § 52 dient dazu, dass das
BMVg für seinen Geschäftsbereich eine bundeswehreigene Stelle als anerkannte
Sachverständigenorganisation bestimmen kann.
Die Bundeswehr hat mit der Technischen Überwachungsstelle der Bundeswehr (TÜStBw)
eine vom Bundesministerium der Verteidigung eigene Stelle, die u. a. die Aufgaben im
Sinne einer zugelassenen Überwachungsstelle wahrnimmt und als Leitungselement der
Prüforganisation zur Technischen Überwachung von Arbeitsmitteln der Bundeswehr
(TÜBw) fungiert. Die TÜStBw verfügt über die Fähigkeiten zur Durchführung von
Sachverständigenprüfungen nach der Verordnung und führt diese aktuell außerhalb von
Deutschland, z.B. an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie (Feld-)Tanklagern
in Einsätzen und anerkannten Missionen bereits durch. In Deutschland werden diese
Sachverständigenprüfungen derzeit von externen Dienstleistern wahrgenommen.
Mit der Abweichung von der Verordnung können in der Bundeswehr bereits vorhandene
Fähigkeiten genutzt werden. Damit wird bei der zunehmender Bedrohungslage die eigene
Handlungsfähigkeit gestärkt, die Resilienz gegen äußere Einflüsse in Krisensituationen
verbessert, die Kraftstoffversorgung der Streitkräfte sichergestellt und die Abhängigkeit von
externen Dienstleistern reduziert. Die Anerkennung der TÜStBw als
Sachverständigenorganisation im Sinne der Verordnung ist ein Beitrag zur Steigerung der Resilienz,
Kriegstüchtigkeit und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Die kritische sicherheitspolitische Lage erfordert einen raschen personellen Aufwuchs und
Modernisierung der Streitkräfte. Damit einher geht eine erforderliche, dringliche Anpassung
der militärischen Schießplätze an die veränderten Ausbildungskonzepte und Bedarfe der
Streitkräfte. Die rechtzeitige Erreichung des erklärten Ziels der Kriegstüchtigkeit erfordert
bei Vorliegen der Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung eine signifikante
Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, ohne jedoch die materiellen Schutzstandards für
die betroffene Bevölkerung abzusenken.
Die Regelung beinhaltet eine formelle Verfahrenserleichterung im Falle von wesentlichen
Änderungen militärischer Anlagen, und schafft erhebliche Verfahrensbeschleunigungen.
Die materiellrechtlichen Schutzstandards müssen vollumfänglich beibehalten werden.
Militärische Betreiber müssen die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden
Anforderungen auch weiterhin gewährleisten. Vor der Anzeige hat die Bundeswehr die für
den Immissionsschutz zuständige Genehmigungsbehörde zu hören und eine
Stellungnahme einzuholen.
Von § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nur abgewichen, wenn die nachteiligen, erheblichen
Auswirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Geräusche einer militärischen
Anlage sind. Diese Regelung ist bis zum Ende des Jahres 2035 befristet.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
§ 1 Absatz 2a enthält eine spezielle Regelung für bestimmte Verteidigungsvorhaben.
Danach kann das BMVg oder eine von ihm benannte Stelle bei Vorhaben zur Erstaufforstung
nach Anlage 1 Nummer 17.1 oder bei Vorhaben zur Rodung nach Anlage 1 Nummer 17.2
auf Flächen, die der Verteidigung dienen oder die in einem Plan für einen solchen Zweck
ausgewiesen sind, von der Durchführung einer UVP absehen. Gleiches gilt für Vorhaben
nach Anlage 1 Nummer 19.3 die militärischen Zwecken dienen. Die Vorschrift setzt Artikel
1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52EU (UVP-
Richtlinie) um und stellt dabei die gegenüber § 1 Absatz 2 speziellere Regelung dar. Angesichts
der derzeitigen geopolitischen Lage sind die in Absatz 2a genannten Vorhaben generell so
dringlich und so geheimhaltungsbedürftig, dass sich die Durchführung einer UVP oder einer
UVP-Vorprüfung nachteilig auf die Zwecke der Verteidigung auswirken würde. Daher ist bei
diesen Vorhaben die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
und die Veröffentlichung der Entscheidung entbehrlich.
Zu Artikel 4 (Änderung Verwaltungsgerichtsordnung)
Der von dieser Nummer zitierte § 3 Absatz 2 Bundeswehrbaugesetz erklärt das
Bundesverwaltungsgericht für zuständig für ausgewählte Verfahren im Schutzbereichgesetz, im
Luftverkehrsgesetz, im Landbeschaffungsgesetz sowie für bestimmte militärische
Rohrfernleitungsprojekte, soweit die Bundeswehr Partei dieser Verfahren ist. Mit der Änderung wird
die Regelung in § 3 Absatz 2 BwBauG in die VwGO gespiegelt. Der Änderungsbefehl knüpft
an § 50 Absatz 1 VwGO in der Fassung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) an (Bundesrats-
Drucksache 328/26), der bereits die Nummern 8 bis 12 in § 50 Absatz 1 VwGO schafft.
Zu Artikel 5 (Änderung des Soldatengesetzes)
Bei vielen Soldatinnen und Soldaten fallen der tatsächliche Wohnsitz und der Dienstort
auseinander. Dies kann zu Problemen bei der Unterbringung am Dienstort führen.
Grundsätzlich sind Soldatinnen und Soldaten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Wohnen
in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf
eine dienstliche Unterkunft. Anderes gilt für die über 25-jährigen Soldatinnen und Soldaten.
Nur bei tatsächlich freien Kapazitäten kann ihnen bisher die Erlaubnis zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft erteilt werden. Für diesen Personenkreis ist die Frage der
Unterkunft vor Ort daher häufig eine erhebliche Herausforderung und eng mit dem Aspekt der
Attraktivität des Dienstes verbunden. Zusätzliche finanzielle Belastungen veranlassen zu
viele Soldatinnen und Soldaten dazu, sich nicht weiter zu verpflichten, sondern die
Bundeswehr nach Ablauf ihrer Dienstzeit zu verlassen, wenn keine Kompensation durch die
Erstattung notwendiger Übernachtungskosten nach den besonderen Gesetzen, zum Beispiel
durch die Gewährung von Trennungsgeld, erfolgt.
Durch die Änderung von § 30 SG soll das aus Sicht des Dienstherrn notwendige Wohnen
des militärischen Personals an den Dienstorten bei deutlich ansteigenden Personalzahlen
während des Aufwuchses der Bundeswehr und den damit verbundenen
Verdrängungseffekten unterstützt werden können. Mit dieser Maßnahme soll eine Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit und personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte vermieden werden.
Durch eine Unterkunftshilfe soll in dienstlich begründeten Ausnahmen die infrastrukturelle
Konsolidierung des Aufwuchses begleitet und persönliche Härten vermieden werden. Das
ist der Fall, wenn die Soldatinnen und Soldaten bereits eine anerkannte Wohnung im Sinne
des § 10 Absatz 3 BUKG haben, die jedoch weder für die aktuelle noch für eine zukünftige
personelle Folgemaßnahme für eine mögliche Gewährung von Umzugskosten oder
Trennungsgeld zu berücksichtigen war oder ist, so dass finanzielle Mehrbelastungen
insbesondere durch doppelte Mieten entstehen. In Anbetracht der erheblichen Zunahme der
Finanzbedarfe des Verteidigungsressorts als Folge der geänderten sicherheitspolitischen Lage
muss es dem Dienstherrn gleichwohl vorbehalten sein, die Bereitstellung von Unterkünften
auf die jeweils bereits vorhandenen bundeswehreigenen Kapazitäten zu begrenzen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesleistungsgesetzes)
Die Refokussierung auf die Landes- und Bündnisverteidigung erfordert dringender als
bisher die Kaltstartfähigkeit der Bundeswehr. Hierzu ist es erforderlich, das
Bundesleistungsgesetz an die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der heutigen Zeit
anzupassen.
Zu Nummer 1
Die letzte inhaltliche Änderung des BLG erfolgte 1961. Zu dem Zeitpunkt hatten weder das
sich auf die Nutzung von immateriellen Gütern beziehende Urheberrecht noch Outsourcing
die Bedeutung, die sie heute haben. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dienen der
Anpassung an die mittlerweile geänderte Lebenswirklichkeit.
Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 BLG (insbesondere des Ultima-Ratio- und
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) kann bspw. die Weitergabe und Übersetzung von
Unterlagen/Informationen an die Truppe oder Dritte zwecks eigenständiger Wartung/
Instandhaltung, eigenständige Herstellung der Ersatzteile, Erneuerung veralteter Systeme
oder Geräte (Obsoleszenzbeseitigung) oder Anpassung einer Software an neue
Erfordernisse nötig sein, um die Verteidigungsfähigkeit zu erhalten.
Zu Nummer 2
Die Konkretisierung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 BLG bewirkt Rechtssicherheit für die
Bundeswehrverwaltung in Bezug auf den Kreis der sicherstellungsfähigen zivilen Güter. Die
durch die Änderung bezeichneten Waren des täglichen Gebrauchs zählen zu den
sogenannten Marketenderwaren, die einen wesentlichen Bestandteil der Einsatzfähigkeit der
Bundeswehr abbilden und im Krisen- und Kriegsfall schnell und in hinreichendem Umfang
verfügbar sein müssen. Die Marketenderwaren erhalten die körperliche Gesundheit der
Soldatinnen und Soldaten (Hygieneartikel) und ihre physische und psychische Kampfkraft
(verpackte Lebensmittel, Süßigkeiten, Getränke etc.). Ohne die Möglichkeit zur
Sicherstellung droht eine Versorgungslücke zulasten der Bundeswehr und zu versorgender
Streitkräfte auswärtiger Staaten in Deutschland, da im Krisen- und Verteidigungs- oder
Bündnisfall mit dem zumindest teilweisen Ausfall der für die Versorgung mit
Marketenderwaren vorgesehenen zivilen Lieferketten zu rechnen ist, insbesondere durch Einziehung
von zivilen Kraftfahrern zum in- oder ausländischen Wehrdienst und damit Unterbrechung
der Marketenderwarenversorgung. In diesem Fall muss eine lokale, standortnahe
Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Bestände an Marketenderwaren eröffnet sein, um die
umgehende Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen zu können. Die Regelungen des
Bundesleistungsgesetzes leisten im Sicherstellungsfall für den betroffenen
Leistungspflichtigen (z.B. Supermarkt) einen hinreichenden wirtschaftlichen Ausgleich. Die Belange der
Zivilbevölkerung werden angemessen berücksichtigt, weil die Marktenderwarenversorgung
mengenmäßig keine nennenswerten Einschränkungen für die zivile Versorgung erwarten
lässt. Zur Zweckerreichung der Landes- und Bündnisverteidigung ist die
Sicherstellungsmöglichkeit unverzichtbar und durch die Entschädigungsregelungen im Übrigen
verhältnismäßig.
Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Derzeit kann der Leistungsempfänger grundsätzlich nur der Bedarfsträger oder, unter
bestimmten Voraussetzungen, der auswärtige Staat, für dessen Streitkräfte die Leistung
angefordert wird, sein. Nur wenn bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Hausrat,
Verkehrsmitteln oder Verkehrsleistungen für bestimmte Zwecke und unter bestimmten
Voraussetzungen angefordert werden, kann die Anforderungsbehörde denjenigen als
Leistungsempfänger bestimmen, dem die genannten Anforderungsgegenstände zum Gebrauch
überlassen oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sollen (§ 8 BLG). Durch
die Anpassung könnte der Bund bei gegebenenfalls fehlender eigener Fachexpertise oder
Kapazitäten, bestimmen, dass zum Beispiel die Anforderung der zur Instandsetzung
nötigen Leistungen des Bundesleistungsgesetzes an Dritte (wie die HIL -
Heeresinstandssetzungslogistik GmbH) erfolgt, deren Leistungserbringung für die Herstellung und
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte genutzt wird.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 7
Dies ist eine Folgeänderung zur Nummer 3 und dient der Klarstellung, wer die
Entschädigungen und Ersatzleistungen zu tragen hat, wenn der Leistungsempfänger ein vom
Bedarfsträger bestimmter Auftragnehmer entsprechend § 8 Absatz 1 BLG neue Fassung ist.
Die Zuweisung entspricht der bisherigen Regelung zur Bestimmung des
Leistungsempfängers.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 9
Nach § 66 Absatz 2 Satz 1 des BLG dürfen Manöver oder andere Übungen „in der Regel
die Dauer von dreißig Tagen nicht überschreiten“. Diese zeitliche Beschränkung kann
zukünftig aufgrund der steigenden Intensität und -dauer der nationalen und multinationalen
Übungen in Deutschland hinderlich sein. Im Jahr 2027 wird u.a. auch in Deutschland die
NATO-Übung STEADFAST DEFENDER 2027 stattfinden, bei der eine zeitliche
Begrenzung von Übungen aufgrund der vorgesehenen Übungsdauer von mehreren Monaten
hinderlich werden kann. Weitere längerfristige Übungen, wie z.B. zur Beübung der
„Drehscheibe Deutschland“, werden derzeit geplant. Auch hier kann die Einschränkung hinderlich
für die Zielerreichung der Übungen werden. Durch die Streichung des § 66 Absatz 2 Satz
1 BLG soll daher für die Bundeswehr mehr Flexibilität in der Auftragserfüllung erreicht
werden.
Die derzeit geltende Regelung wurde in das BLG aufgenommen, um die deutsche
Bevölkerung vor Belastungen zu schützen, die insbesondere von Manövern und Übungen, die
im freien Gelände durchgeführt werden, ausgehen. Seit dem Inkrafttreten des BLG hat sich
das Aufkommen an Übungen, die im freien Gelände stattfinden, zunehmend verringert.
Übungen finden vielmehr überwiegend auf Liegenschaften der Bundeswehr (z.B.
Truppenübungsplätzen) oder auf solchen Liegenschaften statt, die den Vertragsparteien des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen zur ausschließlichen
Benutzung überlassenen wurden (vgl. auch die entsprechende, in Artikel 2 § 17 Absatz 2
Streitkräfteaufenthaltsgesetz vorgesehene Vorgabe für Streitkräfteaufenthaltsabkommen).
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auf eine grundsätzliche zeitliche Obergrenze
für die Dauer von Übungen zu verzichten.
Die Beschränkung ist zudem völkerrechtlich nicht notwendig. Die Bundesregierung muss
auch weiterhin jede Übung auf ihrem Hoheitsgebiet genehmigen, sodass insbesondere das
Verlegungs- und Stationierungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrages vom 12.
September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland gewahrt
bleibt.
Zu Nummer 10
Die alte Regelung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des BLG führte zu einem unverhältnismäßigen
administrativen Mehraufwand, der der Eilbedürftigkeit der Landes- und
Bündnisverteidigung in Form der Durchführung von Übungen entgegensteht, insbesondere mit Blick auf §
69 BLG. Eine zusätzliche förmliche Vereinbarung führt sowohl auf Seiten des Bundes als
auch auf Seiten der zuständigen Landes- und Kommunalbehörden zu teils aufwändigen
Befassungen verschiedener Gremien, deren Umfang nun durch eine
Benehmensherstellung in das Belieben der Länder gestellt wird. Durch die Neuregelung haben es nun die
Länder und Gemeinden selber in der Hand, wie sie das Benehmen in ihren Bereichen
vorbereiten und herstellen. Dabei wurde mit dem Benehmen ein dem BLG in § 5 Absatz 3
bereits bekanntes Verfahren gewählt.
Zu Artikel 7 (Änderung des Schutzbereichgesetzes)
Zu Nummer 1
Die heutigen Aufgaben der Bundeswehr unterscheiden sich erheblich von dem Bild der
Bundeswehr, welches zum Zeitpunkt des Ursprungs des SchBerG bestand. Das bisherige
klassische Verständnis, was unter einem Verteidigungszweck zu verstehen ist, wird den
heutigen Anforderungen einer funktionierenden militärischen Verteidigung nicht mehr
gerecht. Die Aufgaben der Bundeswehr sind vielfältiger geworden und können auch für die
Zukunft nicht abschließend umrissen werden. Dies erfordert die Fixierung eines weiten
Verständnisses des Begriffs „Zwecke der Verteidigung“ in Absatz 1 unter dem auch alle
Tätigkeiten, die der Realisierung des Verteidigungszwecks dienen, wie Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung oder der Bundeswehrangehörigen oder auch Auftragserfüllung für
die Bundeswehr durch Externe, umfasst sind. Anwendungsfälle haben zudem gezeigt, dass
es erforderlich ist, den definierten Verteidigungszweck nicht nur als Landesverteidigung zu
verstehen, sondern vielmehr auch die Bündnisverteidigung und damit die Bündnispartner
und zwischenstaatliche Verträge zu erfassen. Dies deckt sich zudem mit der Fokussierung
und damit den Zielen der Bundesregierung aus der nationalen Sicherheitsstrategie und der
Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung. Die ursprüngliche Formulierung war insoweit
missverständlich, als dass dadurch der Eindruck entstehen konnte, dass sich die zu
schützenden Verteidigungsanlagen zwingend auf deutschem Hoheitsgebiet befinden müssten.
Tatsächlich aber können auch im Ausland befindliche Verteidigungsanlagen deutschen
Sicherheitsinteressen dienen. Es kommt für die Wirkung des SchBerG allein darauf an, dass sich
der Schutzbereich um die Verteidigungsanlage auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt. Die
neue Formulierung lässt nun auch die Einbeziehung dieser Fallkonstellationen direkt aus
dem Gesetzestext zu.
Um den gewachsenen Herausforderungen wie bspw. der stetig wachsenden
konkurrierenden Interessenlage an räumlichen Flächen ausreichend Rechnung zu tragen, muss in
Absatz 2 ein weites Verständnis auch im Hinblick auf die Definition der Verteidigungsanlage
zugrunde gelegt werden. Rechtsprechung und Literatur verstehen als
Verteidigungsanlagen i.S.d. SchBerG vor allem solche Anlagen, mit denen neben ihrer Zweckbestimmung für
Verteidigungsvorhaben Gefährdungen für die Öffentlichkeit verbunden sind (bspw.
BVerwG, Urt. V. 17.01.1980 – Az. VII C 63.77, juris Rn. 2; Temann, NVwZ 1984, 759 (760).
In der Rechtsprechung ist dabei bisweilen die Tendenz zu erkennen, zwischen
Verteidigungsanlagen einerseits und Truppenübungsplätzen bzw. Flugplätzen andererseits zu
unterscheiden (BSG, Urteil vom 30. 10. 1974). Etwaige Einschränkungen müssen dadurch
ausgeräumt werden, dass der Begriff der Verteidigungsanlage nun eindeutig im Gesetz
verankert wird. Danach soll eine umfassende Anwendbarkeit gewährleistet werden,
wonach eine Verteidigungsanlage einerseits keine Befestigung voraussetzt, sondern ein
festgelegter räumlicher Bereich, genügt. Anderseits müssen aber auch solche Anlagen als
Verteidigungsanlage umfasst werden können, die im Eigentum Dritter stehen, aber für Zwecke
der Bundeswehr genutzt werden. Auch ist eine Erweiterung dahingehend erforderlich,
bereits konkret in Planung befindliche Verteidigungsanlagen in die Schutzwirkung
einzubeziehen, um bereits zu diesem Zeitpunkt bspw. konkurrierende Planungen abwehren zu
können. Bisher sah das Schutzbereichgesetz nur den Schutz von bestehenden
Verteidigungsanlagen vor. In Planung befindliche Anlagen bzw. geplante Erweiterungen bestehender
Verteidigungsanlagen konnten im Wege einer Schutzbereichanordnung bisher nicht z.B.
vor heranrückender Bebauung geschützt werden mit dem Risiko, die Verteidigungsanlage
in Anbetracht der zwischenzeitlich anderweitig erteilten Genehmigungen nicht mehr im
erforderlichen Maße militärisch nutzen zu können. Mit der Neufassung des Absatzes 2
können nunmehr auch in konkreter Planung befindliche Anlagen bzw. geplante Erweiterungen
bestehender Verteidigungsanlagen durch Anordnung eines Schutzbereiches vor
heranrückenden Beeinträchtigungen geschützt werden. Dabei muss für eine konkrete Planung
bereits ein Detailgrad erreicht sein, der das Vorhaben bereits in seiner späteren Ausführung
konkret darstellt und dessen Umsetzung durch eine fachlich zuständige Stelle im
Bundesministerium der Verteidigung nachweislich entschieden und angewiesen ist.
Der Zweck des Schutzbereiches war nach dem bisherigen Wortlaut darauf gerichtet,
Verteidigungsanlagen zu schützen. Der Schutzbereich muss für diesen Schutz erforderlich sein
und zwar im Hinblick auf die Eigenart der Verteidigungsanlage. Neben diesem Schutz stand
die Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn der Einsatz und der mit der Verteidigungsanlage beabsichtigte Zweck nur auf diese
Weise gewährleistet werden kann. Diese Formulierung wurde in der Rechtsprechung
dahingehend ausgelegt, dass ein Schutzbereich zum Schutz der Erhaltung oder der
Herstellung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen oder zum Schutz der Allgemeinheit vor von
der Verteidigungsanlage ausgehenden Gefahren zulässig ist. Mit der neuen Formulierung
soll die bisherige Auslegung durch die Rechtsprechung zum einen gesetzlich verankert
werden. Zum anderen soll dabei aber auch deutlich t werden, dass Schutzmaßnahmen
nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der militärischen Anlage
stehen müssen, sondern bei Nutzung der Verteidigungsanlage auch mittelbare Maßnahmen
zur Vermeidung der Beeinträchtigung sicherheitsrelevanter Abläufe wie der Herstellung
eines reibungslosen Übungsbetriebs, Schutz von Leib und Leben der Militärangehörigen
sowie von Zivilpersonen auch außerhalb der militärischen Anlage gerichtet sein können. Zur
Gewährleistung einer umfassenden Nutzbarkeit der Verteidigungsanlage müssen nämlich
auch Anlagen, von denen selbst keine unmittelbaren Gefahren für die Öffentlichkeit
ausgehen, sondern bei denen der primäre Anordnungsgrund im Schutz von Leib und Leben der
im Zusammenhang mit der Verteidigungsanlage tätigen Militärangehörigen liegt, sowie
ergänzend auch der im Umfeld der Anlage befindlichen Zivilpersonen, in die Schutzwirkung
einbezogen werden können.
Um den Interessen der Energiepolitik Rechnung zu tragen, wird die Aufzählung um
„energiepolitische Zielsetzung“ in § 1 Absatz 3 SchBerG ergänzt.
Bisher sah § 1 Absatz 3 SchBerG keine Fristenregelungen in Bezug auf die erforderliche
Anhörung der Landesregierung vor. Mit den neuen Sätzen 2 und 3 wird eine Frist zur
Abgabe der Stellungnahme der Landesregierung zum Vorhaben eingeführt. Die Festlegung
der Frist auf drei Monate wird das Verfahren zur Anordnung eines Schutzbereiches
erheblich beschleunigen und lässt der Landesregierung gleichzeitig ausreichend Zeit, eine
angemessene Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände durchzuführen. In
begründeten Ausnahmefällen ist zudem eine einmalige Fristverlängerung um weitere drei Monate
vorgesehen. Diese Fristverlängerung soll nicht die Regel darstellen und ist daher auch
ausdrücklich mit nachvollziehbaren Gründen zu versehen.
Die Änderungen der bestehenden Regelungen führt zu einer deutlichen Verkürzung der
häufig langen Verfahren. Momentan werden Anhörungsverfahren ohne verbindliche
gesetzliche Fristen durchgeführt. Teilweise ist die Verfahrensdauer ohne erkennbare Angabe
von Gründen sehr lang und kann sich bis zu mehreren Jahren hinziehen. Daher soll eine
entsprechende Fristsetzung eingeführt werden, um der geänderten Bedrohungslage
Rechnung zu tragen und das Verfahren zur Schutzbereichsanordnung in angemessener Zeit
abschließen zu können. Eine Frist von drei Monaten wird in Anlehnung an § 75 VwGO dabei
als auskömmlich erachtet. Für komplexere Sachverhalte wird die Möglichkeit eröffnet, bei
entsprechender Begründung die Frist auf weitere drei Monate zu verlängern.
Es wurde die Dauer der Anhörungsverfahren zu Schutzbereichsanordnungen der
vergangenen Jahre erhoben. Die Auswertung ergab, dass rund 15 % der Verfahren in zwei bis
drei Monaten abgeschlossen sind. Ein Großteil der Verfahren war danach nach 6 Monaten
abgeschlossen. Einige Verfahren überschritten diesen Zeitraum allerdings mit bis zu 36
Monaten Dauer ohne Angabe von Gründen erheblich. Um solchen Verzögerungen
entgegen zu wirken, soll die Fristenregelung eingeführt werden. Um eine signifikante
Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, soll diese mit einer Fiktion verknüpft werden, dass nach
Fristablauf davon ausgegangen wird, dass keine Einwände vorliegen.
Aufgrund der geänderten sicherheitspolitischen Lage in Europa muss die Bundeswehr
Verteidigungsanlagen zeitnah unter angemessener Berücksichtigung der vorgenannten
Interessen schützen und hierfür Schutzbereiche anordnen können. Ein jahrelanges Abwarten
bzw. die Erhebung einer entsprechenden Untätigkeitsklage wegen nicht abgeschlossenem
Anhörungsverfahren ist vor diesem Hintergrund und der beabsichtigten Beschleunigung
nicht hinnehmbar und auch nicht gleich geeignet, um die erforderliche
Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.
Die Schutzbereichsanordnung, die im Nachgang zum Anhörungsverfahren erlassen wird,
kann durch die betroffene Landesregierung entsprechend gerichtlich überprüft werden. Von
daher wird auch mit der Genehmigungsfiktion die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt, falls
von Seiten der betroffenen Landesregierung Bedenken gegen die
Schutzbereichsanordnung bestehen. Einwände werden damit nicht ausgeschlossen, aber
es ist nicht der Bund, der seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part liegt bei
den Gemeinden, die die Schutzbereichsanordnung und das entsprechende Verfahren
überprüfen lassen wollen. Dies bedeutet, bei Bedarf müssen die Gemeinden tätig werden und
entsprechend agieren.
Absatz 4 wurde unverändert übernommen.
Zu Nummer 2
Gemäß § 2 Absatz 5, der als neuer Absatz 4 fortgeführt werden soll, ist der Schutzbereich
aufzuheben, wenn dieser für die Zwecke des § 1 nicht mehr benötigt wird. Um dieser
Anforderung Rechnung zu tragen überprüft die Schutzbereichbehörde per se aufgrund intern
festgelegter Regelungen in einem einjährigen Turnus im Rahmen einer sog.
Schutzbereichnachschau die einzelnen Schutzbereiche. Wird dabei Anpassungsbedarf deutlich, wird
diesem durch bspw. Aufhebung des alten und Neuanordnung eines neuen Schutzbereiches
Rechnung getragen. In diesem Fall werden die Landesregierungen gemäß § 1 Absatz 3
auch erneut angehört. Kommt es zu keiner Neubewertung muss ein Feststellungsbescheid
erlassen werden. Eine konkrete Verpflichtung zu einer regelmäßigen Überprüfung alle 5
Jahre wie sie Absatz 4 bisher vorsah führt vor diesem Hintergrund bei allen Beteiligten zu
einem unnötigen Verwaltungsaufwand, Rechtsunsicherheit und bringt keinen echten
Mehrwert. Im Sinne einer Straffung von Verfahrensabläufen und zur Verfahrensbeschleunigung
soll auf diesen Schritt künftig verzichtet werden.
Zu Nummer 3
Es ist dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers weiterhin Rechnung zu tragen, der die
Entscheidung über Baumaßnahmen in einem Schutzbereich der Schutzbereichbehörde
überantworten wollte. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr
umfassend gegeben, so dass im Ergebnis fachfremde Genehmigungsbehörden außerhalb
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung über die Genehmigung
von Bauwerken in angeordneten Schutzbereichen entscheiden können, obwohl diese nicht
die erforderliche fachliche Kompetenz besitzen (vgl. Konzentrationswirkung des § 13 BIm-
SchG). Von Literaturmeinungen (Kotulla; BImSchG, § 13 Rdnr. 64; Jarass BImSchG, 9.
Aufl., § 13 BImSchG, Rdnr. 6a) wird auch der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3
Schutzbereichgesetz von der Konzentrationswirkung erfasst. Die verdrängten
Genehmigungsbehörden werden dabei auf eine Anhörung im konzertierten Verfahren beschränkt. Jedoch
kann nur die Schutzbereichbehörde selbst militärische Erfordernisse bewerten. Daher
bedarf es der Aufnahme einer vergleichbaren Regelung zu den Formulierungen des
Luftverkehrsrechts (Zustimmungserfordernis der §§ 12, 14 LuftVG) um den Interessen der Landes-
und Bündnisverteidigung gerecht zu werden. Die Regelungen im Luftverkehrsrecht haben
sich bereits als praxistauglich erwiesen und sollen daher auch künftig im
Schutzbereichgesetz zur Anwendung gebracht werden.
Eine Entscheidung in einem Verfahren kann sodann nicht mehr ohne Zustimmung der
Schutzbereichbehörde möglich sein. Bei Verfahren, die keiner Genehmigung mit
Konzentrationswirkung bedürfen, ist die Bauherrschaft gefordert, eine entsprechende
Genehmigung bei der Schutzbereichbehörde einzuholen.
Zur Verfahrensbeschleunigung und zur Erhöhung der Planungssicherheit wird ergänzend
eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten für die Schutzbereichbehörde eingeführt. Wird
innerhalb der Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt. Dies trägt dem
Interesse an zügigen Verfahren Rechnung, ohne die materiellen Anforderungen an den
Schutzbereich zu verändern.
Aufgrund der Änderung des § 3 Absatz 1 ist die ursprüngliche Regelung des Absatz 1 in
den neuen Absatz 2 zu überführen.
Absatz 3 wurde unverändert übernommen.
Zu Nummer 4
Die Änderung ist redaktioneller Art.
Zu Artikel 8 (Änderung des Landbeschaffungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Um den Interessen der Energiepolitik Rechnung zu tragen, wird die Aufzählung um
„energiepolitische Zielsetzung“ ergänzt.
Zu Nummer 2
Die Änderungen der bestehenden Regelung führen zu einer deutlichen Verkürzung der
häufig langen Verfahren. Momentan werden Anhörungsverfahren ohne verbindliche
gesetzliche Fristen durchgeführt. Teilweise werden Anhörungsverfahren dadurch erst mit
zeitlicher Verzögerung nach konkreter Bitte um Einleitung desselbigen eröffnet bzw. die
Verfahrensdauer ist ohne erkennbare Angabe von Gründen sehr lang und kann sich bis zu
mehreren Jahren hinziehen. Um der geänderten Bedrohungslage Rechnung zu tragen und
Verfahren zur Landbeschaffung ohne erkennbare Gründe in die Länge zu ziehen, soll daher
eine entsprechende Fristsetzung eingeführt werden. Eine Frist von drei Monaten wird in
Anlehnung an § 75 VwGO dabei als auskömmlich erachtet. Für komplexere Sachverhalte
wird die Möglichkeit eröffnet, bei entsprechender Begründung die Frist auf weitere drei
Monate zu verlängern.
Es wurde die Dauer der Landbeschaffungsverfahren zwischen 2019 und 2025 erhoben. Die
Auswertung ergab, dass rund 60 % der Verfahren in drei Monaten abgeschlossen sind.
Weitere 10 % der Verfahren waren danach nach sechs Monaten abgeschlossen. Rund 15
% der Verfahren überschritten diesen Zeitraum allerdings mit vierzehn bis neunzehn
Monaten Dauer erheblich. Um solchen Verzögerungen entgegen zu wirken, soll die
Fristenregelung eingeführt werden.
Um eine signifikante Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, soll diese mit einer Fiktion
verknüpft werden, dass nach Fristablauf davon ausgegangen wird, dass keine Einwände
vorliegen. Aufgrund der aktuellen Bedrohungslage ist eine zeitnahe Bereitstellung von
Infrastruktur unerlässlich. Ein jahrelanges Abwarten bzw. die Erhebung einer entsprechenden
Untätigkeitsklage wegen nicht abgeschlossenem Anhörungsverfahren ist vor diesem
Hintergrund und der beabsichtigten Beschleunigungswirkung nicht hinnehmbar und auch nicht
gleich geeignet, um die erforderliche Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Die
Bezeichnung, die im Nachgang zum Anhörungsverfahren im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien erlassen wird, kann durch die betroffene Landesregierung bzw. die
betroffenen Gemeinden entsprechend gerichtlich überprüft werden. Von daher wird auch mit der
Genehmigungsfiktion die gerichtliche Überprüfbarkeit gewahrt, falls von Seiten der
betroffenen Landesregierung bzw. der betroffenen Gemeinden Bedenken gegen die Bezeichnung
bestehen. Einwände werden damit nicht ausgeschlossen, aber es ist nicht der Bund der
seine Rechte durchsetzen muss, sondern der aktive Part liegt bei den Gemeinden, die die
Bezeichnung und das entsprechende Verfahren überprüfen lassen wollen. Dies bedeutet,
bei Bedarf müssen die Gemeinden tätig werden und entsprechend agieren.
Ohne die Fiktion würde bei überlanger Verfahrensdauer eine Unterbringung des
Personalaufwuchses und die Errichtung entsprechender Ausbildungsstätten nicht möglich sein, da
für die entsprechenden (militärischen) Baumaßnahmen die Ausweisung als Sondergebiet
unabdingbar ist. Ohne ein Entzug der Planungshoheit sind die entsprechenden
Maßnahmen nicht realisierbar. Eine entsprechende Verzögerung durch das Abwarten eines
langwierigen Gerichtsverfahrens ist vor dem Hintergrund der geänderten Bedrohungslage nicht
hinnehmbar.
Die Möglichkeit der Landesregierungen bei nicht raumbedeutsamen Verfahren oder bei
freihändigen Erwerbsmaßnahmen auf die Durchführung einer Anhörung zu verzichten,
übernimmt eine ohnehin schon bestehende Rechtspraxis zur Klarstellung ins Gesetz. Einige
Landesregierungen haben bereits in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Anhörungsverfahren verzichtet. Andere Landesregierungen hätten gerne verzichtet, sahen sich jedoch
aufgrund der Formulierung „ist anzuhören“ nicht in der Position, auf eine Anhörung zu
verzichten. Dadurch dass die Entscheidung auf Verzicht einer Anhörung nur durch die
Landesregierung getroffen werden kann, bleibt diese weiterhin Herrin des Verfahrens.
Unter Raumbedeutsamkeit werden in Anlehnung an § 3 Absatz 1 Nummer ROG
verschiedene Fallgruppen verstanden: entweder muss durch die in Rede stehenden Planungen
oder Maß-nahmen Raum in Anspruch genommen oder aber die räumliche Entwicklung oder
Funktion eines Gebietes beeinflusst werden. Es bleibt den Landesregierungen
unbenommen, die zuständigen Raumordnungsbehörden bei der Feststellung der fehlenden
Raumbedeutsamkeit einzubeziehen.
Zu Nummer 3, Zu Nummer 6, Zu Nummer 7 und Zu Nummer 8
Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeit wird durchgängig die Institutsbezeichnung
(Bundesministerium der Verteidigung) verwendet.
Zu Nummer 4
Der neu eingefügte Satz 3 dient der Klarstellung, dass durch die Bezeichnung die
Planungshoheit für diese konkrete Fläche den lokalen Gebietskörperschaften entzogen wird.
Bestehende Pläne werden hierdurch nicht unwirksam, sie sind jedoch auf die durch die
Bezeichnung betroffenen Grundstücke nicht mehr anwendbar.
Es handelt sich dabei um die rechtliche Verankerung der Rechtsfolge der Bezeichnung
(siehe Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000 – 4C 13/99). Hiernach greift die
Bezeichnung, aus der sich der geplante militärische Verwendungszweck ergibt, in die
gemeindliche bzw. kommunale Planungshoheit nach Art 28 Absatz 2 GG ein, die
gemeindliche Planungshoheit darf dabei aber nicht stärker eingeschränkt werden als es der
militärische Zweck erfordert, so dass die kommunalen Pläne im Übrigen ihre Wirksamkeit
behalten.
Zu Nummer 5
Der neu eingefügte Absatz 4 soll der Klarstellung dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut des
§ 1 Absatz 1 LBG kann der Bund Grundstücke für Zwecke der Verteidigung beschaffen.
Nach dem Wortlaut käme das Landbeschaffungsverfahren bei Grundstücken, die bereits
im Eigentum des Bundes stehen, nicht zur Anwendung, da in diesem Fall eine Beschaffung
entfällt. In der Kommentarliteratur wird jedoch davon ausgegangen, dass auch bei bereits
im Bundeseigentum befindlichen Grundstücken ein Landbeschaffungsverfahren
durchzuführen sei, um das Grundstück der Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften zu
entziehen. Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Absatz 1 LBG, daher
wird die entsprechende Klarstellung ins Gesetz aufgenommen, das bei bereits im Eigentum
des Bundes stehenden Grundstücken, die bereits in der Vergangenheit militärisch genutzt
wurden, eine schlichte Bezeichnung ausreicht um die Rechtsfolge des § 1 Absatz 3
herbeizuführen. Solange die Grundstücke noch keiner zivilen Nutzung zugeführt wurden, ist die
Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften für diese Grundstücke noch nicht wieder
aufgelebt. Um die erneute militärische Nutzung aber entsprechend transparent
bekanntzugeben und Rechtssicherheit/-klarheit zu schaffen, wird dennoch eine erneute Bezeichnung
erlassen. Die Bezeichnung soll zum gleichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Anhörung
erfolgt wäre. Eine Kommunikation der militärischen Widmung erfolgt demnach genauso
frühzeitig – auch ohne Anhörung.
Aufgrund der fehlenden Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften auf diesen
Grundstücken wird jedoch auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens verzichtet. Um
der Bedeutung der Planungshoheit der lokalen Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen,
greift die Regelung nur bei spätestens vor zehn Jahren aufgegebener militärischer Nutzung.
Ist die militärische Nutzung vor über zehn Jahren aufgegeben worden, greift auch bei
diesen Beschaffungen das vollständige Landbeschaffungsverfahren nach Maßgabe dieses
Gesetzes. Eine Vielzahl von militärisch genutzten Liegenschaften wurden vor rund zehn
Jahren aufgrund der damaligen Sicherheitslage als entbehrlich eingestuft und an die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückgegeben. Vor dem Hintergrund der geänderten
Sicherheitslage besteht jetzt aber erneuter Bedarf für den notwendigen Aufwuchs der
Bundeswehr. Damit der Personalaufwuchs entsprechend untergebracht werden kann, ist ein
zügiger Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren geboten.
Grundstücke, die nicht mehr militärisch genutzt werden und von der Bundeswehr an die
BImA zurückgegeben wurden, sind automatisch nicht mehr militärisch gewidmet. Die
Planungshoheit liegt demnach wieder bei der lokalen Gebietskörperschaft. § 1 Absatz 4 Satz
2 LBG greift nur, wenn die Liegenschaft seit der Rückgabe keiner zivilen Nutzung zugeführt
wurde. Auch die Fälle, in denen bereits eine Nutzung durch Dritte auf den betroffenen
Flächen zugelassen wurde, fallen nicht darunter, da in diesem Fall bereits eine zivile Nutzung
erfolgt. Hier kommt das bisherige Verfahren zur Anwendung.
Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die vorgesehenen Neuregelungen in § 51 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 und § 68 Absatz
5 tragen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen geopolitischen Lage dem gesteigerten
Bedürfnis nach Verfügbarkeit und möglichst weitgehender Nutzbarkeit von Flächen zu
militärischen Zwecken Rechnung.
Zu Nummer 1
Der neue Absatz 3 in § 51 WHG regelt die künftige Festsetzung von Flächen, die
ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung dienen, als
Trinkwasserschutzgebiete.
Nach Satz 1 sollen solche Flächen künftig nur dann ganz oder teilweise erstmals als
Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt werden, wenn eine ortsnahe Wasserversorgung auf
andere Weise nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann. In Fällen der
Nutzungskonkurrenz zwischen militärisch genutzten und solchen Flächen, die als
Trinkwasserschutzgebiete in Betracht kommen, steht die militärische Nutzung der Flächen somit in der
Regel ihrer gleichzeitigen Festsetzung als Trinkwasserschutzgebiet entgegen. Dies gilt
jedoch nicht, wenn eine ortsnahe Wasserversorgung (siehe hierzu § 50 Absatz 2 WHG) nur
durch die Festsetzung der militärisch genutzten Fläche als Trinkwasserschutzgebiet
sichergestellt werden kann. Hierdurch soll insbesondere eine unverhältnismäßig aufwändige
Wasserversorgung aus ortsfernen Wasservorkommen vermieden werden. Satz 1 gilt nur
für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten; bestehende
Gebietsfestsetzungen bleiben von der Neuregelung unberührt.
Nach Satz 2 werden Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten
auf militärisch genutzten Flächen im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr erlassen. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass die Verteidigungsbelange bei der Gebietsfestsetzung angemessen
berücksichtigt werden. Die zuständige Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr mit Sitz in Bonn.
Zu Nummer 2
Nach dem neuen Satz 2 in § 52 Absatz 1 WHG ist bei Anordnungen nach § 52 Absatz 1
Satz 1 WHG in Bezug auf künftig auszuweisende Wasserschutzgebiete auf Flächen, die
ausschließlich oder überwiegend Verteidigungszwecken dienen, grundsätzlich die
bestimmungsgemäße Nutzung zu diesen Zwecken zu gewährleisten. Dies gilt mit Blick auf den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sowie den
Vorrang des EU-Rechts allerdings nicht, soweit die militärische Nutzung die öffentliche
Wasserversorgung oder die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31
sowie 47 WHG gefährden würde. Die genannten Vorschriften dienen der Umsetzung der
entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), die
Verstöße gegen die Bewirtschaftungsziele aus Gründen der Flächennutzung zu
Verteidigungszwecken nicht zulässt. Der neue § 52 Absatz 1 Satz 2 gilt nur für künftige Anordnungen
nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und lässt bereits getroffene Anordnungen in
Wasserschutzgebieten mit militärischer Nutzung unberührt.
Zu Nummer 3
Der neue § 68 Absatz 5 Satz 1 trifft für künftige baulich-technische Maßnahmen des
Hochwasserschutzes, die einen Gewässerausbau darstellen oder bei denen es sich um Deich-
und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinträchtigen, oder um Bauten des
Küstenschutzes handelt, eine dem neuen § 52 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Regelung. § 68
Absatz 5 Satz 1 gilt auch für den Bau von Poldern zur Rückhaltung von Hochwasser. Nach
dieser Vorschrift ist bei solchen Maßnahmen auf Flächen, die ausschließlich oder
überwiegend Zwecken der Verteidigung dienen, grundsätzlich die bestimmungsgemäße Nutzung
zu diesen Zwecken zu gewährleisten. Dies gilt allerdings nicht, soweit dieser Nutzung die
Belange des Hochwasserschutzes entgegenstehen würden. Diese Ausnahmeregelung
trägt der Bedeutung des bestehenden sowie des künftigen Hochwasserschutzes auch für
Schutz von Leben und Gesundheit von Anwohnern in hochwassergefährdeten Bereichen
Rechnung.
Die Belange des Hochwasserschutzes stehen nur dann entgegen, wenn eine erhebliche
Beeinträchtigung bedeutender Verfassungsgüter, insbesondere für Leben oder
Gesundheit, droht.
Das Benehmen wird im Geschäftsbereich des BMVg mit dem zuständigen Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Sitz in Bonn
hergestellt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2
in § 52 Absatz 1 WHG erforderlich wird.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 2
in § 52 Absatz 1 WHG erforderlich wird.
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeswaldgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung ist neu im BWaldG. Die Ergänzung adressiert die bestimmungsgemäße
Nutzung von Flächen, die nationalen Sicherheitsinteressen dienen, wie z. B. erforderliche
Sichtachsen in militärischen Schießbahnen oder übererdete und mit Gehölzen
bewachsene Bunker. Anlagen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Landes- und
Bündnisverteidigung haben auf diesen Flächen Vorrang. Sie werden daher ausdrücklich
vom Waldbegriff ausgenommen.
Die Vorgaben der neuen Nummer 6 Buchstabe b bezüglich der mit dieser Regelung
nunmehr entfallenen Waldeigenschaft von der Landes- und Bündnisverteidigung dienenden
Flächen gelten auch für entsprechende Bauwerke, die von hierzu qualifizierten zivilen
Herstellern oder Wirtschaftsunternehmen im Auftrag der Bundeswehr, der NATO oder der
Gaststreitkräfte zur Herstellung, Lagerung oder zur Vorbereitung auf den Transport oder
den Einsatz von militärischer Munition oder Waffen unterhalten oder betrieben werden.
Die Herausnahme von Flächen entlang Sicherungseinrichtungen gemäß Nummer 6
Buchstabe c aus dem Waldbegriff soll die Bewirtschaftung (Pflege, Unterhaltung) erleichtern und
zur Erhaltung der Sicherheit von militärischen Anlagen dienen.
Zu Nummer 2
Diese Regelung dient der Klarstellung. Aufgrund der klimabedingten Waldschäden ist die
Gefahr umstürzender Bäume oder herabfallenden Totholzes oder Kronenteile im Wald in
der jüngsten Vergangenheit stark angestiegen. Gleichzeitig wird der Druck der
Erholungssuchenden auf den Wald immer stärker. Während es unstrittig ist, dass der Waldbesitzer
keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich waldtypischer Gefahren auf Waldwegen –
auch wenn diese stark frequentiert sind – hat, besteht Rechtsunsicherheit, ob dies auch
dann gilt, wenn sich eine waldtypische Gefahr bei einem Verweilen von Waldbesuchern auf
einer im Wald befindlichen Sitzgelegenheit realisiert. Durch die Ergänzung wird klargestellt,
dass in diesem Fall eine Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers nicht besteht. Eine
ständige Kontrolle auf waldtypische Gefahren ist für den Waldbesitzer nicht zumutbar. Um
zukünftig die Bereitschaft der Waldbesitzer zu fördern, Erholungseinrichtungen zu schaffen,
zu erhalten bzw. zu dulden, ist diesbezüglich eine Klarstellung erforderlich. Unter das
Betreten im Sinne des Absatz 1 fällt insbesondere auch das Verweilen auf Sitzgelegenheiten.
Typische einfache Einrichtungen sind solche, deren Zweck nicht auf einen dauerhaften
Aufenthalt oder das Verweilen größerer Personengruppen ausgelegt sind, insbesondere
Sitzbänke, Rastplätze, Angebote für natursportliche Fitness- oder Gesundheitsaktivitäten,
Steganlagen oder Informationstafeln.
In § 14 Absatz 1 Satz 5 wird schließlich klargestellt, dass sich die Einschränkung der
Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf die waldtypischen Gefahren beschränkt. Sie gilt auf den
in § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Flächen auch für die besonderen
waldtypischen Gefahren, die infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung entstehen. Dies umfasst
insbesondere Gefahren, die von durch Übungsbetrieb, Befahrung oder Beschuss
geschädigten Bäumen ausgehen.
Zu Nummer 3
Mit dieser Änderung wird die bisherige Regelung des § 45 BWaldG modernisiert und an
aktuelle Herausforderungen und Entwicklungen angepasst. Die Änderungen bilden das
Erfordernis ab, wegen der aktuellen weltpolitischen Bedrohungslage und dem deswegen
notwendigen zeitkritischen Aufwuchs der Bundeswehr, derartige Vorhaben schnellstmöglich
umzusetzen. Ein Verzug der Fertigstellung von Vorhaben der Verteidigung ist in der jetzigen
Krisensituation nicht hinnehmbar.
Zu Absatz 1
§ 45 Absatz 1 BWaldG wird neu gefasst, damit die Funktionssicherung für die hier
genannten Flächen, die besonderen Bundeszwecken dienen, klargestellt wird. Um auch
Neuplanungen oder Erweiterungen einzubeziehen und hier das besondere Regelungsregime des
§ 45 BWaldG anzuwenden, wurde die Formulierung auch auf verbindliche
Planungsentscheidungen ausgedehnt.
Die Nummern 1 bis 3 entsprechen dem geltenden Recht.
Satz 2 greift den Regelungsgehalt des § 45 Absatz 1 zweiter Satzteil des BWaldG gF in
Bezug auf Regelungen der Länder auf und verweist darauf, dass diese gegenüber einer
bestimmungsgemäßen Nutzung der jeweiligen Fläche zurückstehen müssen. Im Sinne
einer Klarstellung werden von dieser Regelung auch die nach § 14 BWaldG zum Betreten
des Waldes erlassenen Landesvorschriften umfasst: Auch diese sind nur anzuwenden,
sofern dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt wird.
Satz 3 stellt für die Flächen nach Nummer 1 und 2 klar, dass, aufgrund ihrer besonderen
Bedeutung für die verfassungsrechtlich verankerte Verteidigungsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland, hier explizit keine Einschränkungen durch landesgesetzliche Vorgaben
oder Planungen zulässig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 greift die Bestimmungen des § 45 Absatz 2 BWaldG gF auf, modernisiert und
präzisiert diese.
In Satz 1 werden die gesetzesinternen Verweise aktualisiert und vervollständigt. Durch den
Bezug auf Vorhaben in Nummer 1 wird klargestellt, dass Maßnahmen und Vorhaben, die
auf die Erhaltung der eigentlichen Nutzung abzielen, verfahrensfrei sind. Lediglich bei
neuen Vorhaben ist eine Entscheidung der für das Vorhaben zuständigen Bundesbehörde,
bundesunmittelbaren Anstalt oder Körperschaft notwendig, die nach
Benehmensherstellung mit der Landesbehörde stattfindet. Ferner wird klargestellt, dass die nach Landesrecht
zuständige Behörde zu hören ist.
Satz 2 enthält zur Beschleunigung der verteidigungswichtigen Vorhaben eine
Zustimmungsfiktion, wenn die zuständige Landesbehörde sich nicht innerhalb der genannten Frist
zur Benehmensherstellung äußert.
Satz 3 regelt die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben speziell für
Waldflächen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, deren Eigentümerin sie ist und die sie als
Dienstleisterin betreut. Die Regelung bildet die bisherige Praxis ab und dient der Klarstellung.
Sehen andere fachgesetzliche Regeln (wie z.B. das Landbeschaffungsgesetz oder das
Luftverkehrsgesetz) eine Anhörung der Landesbehörden vor, findet die Anhörung der
zuständigen Forstbehörde und die Würdigung der forstrechtlichen Belange in diesem Rahmen
und nicht gesondert über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben statt.
Zu Absatz 3
Diese Regelung entspricht § 45 Absatz 3 BWaldG (unverändert, lediglich mit angepasster
Verweisung). Sie stellt angesichts der bei § 45 enthaltenen Privilegierung für bestimmte
Bundeszwecke klar, dass auch Bundeseinrichtungen an die Regelung des § 8 gebunden
sind, soweit es sich nicht um Flächen gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 handelt. Auf Grund
der Eilbedürftigkeit dieser Nutzungen und Vorhaben für den Aufwuchs der Bundeswehr
findet keine forstliche Kompensation statt. Die Vorgaben für der Verteidigung dienende
Flächen gelten auch für entsprechende Bauwerke, die von hierzu qualifizierten zivilen
Herstellern oder Wirtschaftsunternehmen im Auftrag der Bundeswehr, der NATO oder
Gaststreitkräften zur Herstellung, Lagerung oder zur Vorbereitung auf den Transport oder den Einsatz
von Material, militärischer Munition oder Waffen unterhalten oder betrieben werden.
Die im bisherigen Absatz 4 enthaltene Sonderregelung für das Land Berlin wird
aufgehoben.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die vorgesehenen Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz dienen der Vereinfachung
und Beschleunigung dringend erforderlicher Infrastrukturverfahren zur Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr und der Bündnispartner. Sie dienen außerdem der
Klarstellung, dass Flächen mit einer militärischen Zweckbindung, nicht von
naturschutzfachlichen Planungen überlagert werden dürfen.
Zu Nummer 1
§ 4 wird neu gefasst, damit die Funktionssicherung für die hier genannten Flächen, die
besonderen Bundeszwecken dienen, klargestellt wird.
Um auch Neuplanungen oder Erweiterungen oder bloße Neuwidmungen einzubeziehen,
wird die Formulierung auch auf Flächen ausgedehnt, für die bereits ein Verfahren nach dem
Landbeschaffungsgesetz eingeleitet wurde. Durch die Anknüpfung an § 1 Absatz 2 des
Landbeschaffungsgesetzes, der die Anhörung der jeweils betroffenen Landesregierung
regelt, wird sichergestellt, dass die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden von den geplanten Neuplanungen und Erweiterungen Kenntnis erlangen und
Maßnahmen unterlassen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung zuwiderlaufen würden.
Durch den Verweis auf § 1 Absatz 4 LBH werden hiervon auch die Fälle umfasst, in denen
sich das Grundstück bereits im Eigentum des Bundes befindet und eine Neuwidmung in
Form einer Bezeichnung ansteht, auch wenn hierbei auf eine erneute Anhörung der
Landesregierung verzichtet wird. Bei bereits im Eigentum des Bundes stehenden
Grundstücken, die bereits in der Vergangenheit militärisch genutzt wurden, und die noch keiner
zivilen Nutzung zugeführt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass noch keine
überlagernden Fachplanungen vorgenommen wurden. Spätestens mit der Bezeichnung der
Grundstücke wird den Landesregierungen die militärische Nutzung wieder bekannt.
Zu Nummer 2
Angesichts der aktuellen weltpolitischen Bedrohungslage, die ein sehr zeitkritisches
Element mit sich bringt, müssen die Projekte zum Aufwuchs der Bundeswehr schnellstmöglich
durchgeführt werden. Dies betrifft Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften nach § 4
Satz 1 Nummer 1 unabhängig von der jeweiligen Bauherrenschaft und der jeweiligen
Durchführungsverantwortung für die Maßnahme. In der Regel werden diese Maßnahmen
von den Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die
Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung übertragen wurde oder vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
durchgeführt. In Betracht kommen aber auch solche Maßnahmen, die von Behörden der
Bundeswehrverwaltung, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder anderen Behörden
durchgeführt werden. Dies gilt auch für die in Satz 2 genannten privilegierten Vorhaben der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie nach § 37a BauGB. Ein Verzug der Fertigstellung von
Infrastrukturprojekten, wie er durch die erforderlichen Untersuchungen und gutachterliche
Bewertung des Eingriffsumfangs vor Beginn der Baumaßnahmen bedingt wird, ist in der
jetzigen Krisensituation nicht hinnehmbar. Daher wird für einen eng eingegrenzten Bereich
von Vorhaben, welche der Bewältigung der aktuellen Krise durch die Sicherstellung der
verfassungsrechtlich verankerten Verteidigungsfähigkeit dienen, durch den neuen § 15
Absatz 9 die Handhabung der nationalen Eingriffsregelung für die Dauer des Aufwuchses der
Bundeswehr so angepasst, wie es erforderlich ist, um mit den Projekten verzugslos zu
beginnen. Der potentielle Kompensationsumfang für einen Eingriff wird zunächst durch eine
Abschlagszahlung abgebildet. Nachlaufend wird der tatsächliche Kompensationsumfang
nach der Bundeskompensationsverordnung ermittelt und mit dem bereits gezahlten Betrag
verrechnet.
Die näheren Details dieses Verfahrens und die Abläufe zwischen dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium
der Verteidigung werden in einer gemeinsam erarbeiteten Rechtsverordnung geregelt.
Hierbei wird das Bundesministerium der Finanzen beteiligt, soweit die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben betroffen ist.
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung in § 17 Absatz 6 Satz 3 wird das Kompensationsverzeichnis um
Angaben zu Maßnahmen erweitert, die durch ein Ersatzgeld nach § 15 Absatz 9 finanziert
werden. Zuständig für die Übermittlung ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit oder eine durch dieses zu bestimmender Dritter.
Zu Nummer 4
Durch Schutzgebiete nach §§ 23 und 26 BNatSchG sowie durch geschützte
Landschaftsbestandteile und gesetzliche geschützte Biotope nach den §§ 29 und 30 BNatSchG darf es
keine Einschränkungen auf Flächen geben, die militärischen Zwecken dienen. Dies betrifft
nur die Teile von Schutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich
geschützten Biotopen, bei denen es zu einer Überschneidung mit Flächen nach § 4 Satz 1
Nummer 1 BNatSchG kommt. Dieser Grundsatz ergibt sich bereits aus § 4 BNatSchG und
soll angesichts der Notwendigkeit der Ausweitung des Übungsbetriebs klarstellend
bundesgesetzlich verankert werden, damit Unstimmigkeiten durch abweichende
Landesregelungen vermieden werden. Satz 3 stellt klar, dass dies nicht für Natura-2000 Gebiete gilt. Bei
der militärischen Nutzung ist sicherzustellen, dass die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beachtet werden.
Zu Nummer 5
Mit einem neuen Absatz 9 wird geregelt, dass über artenschutzrechtliche Ausnahmen für
Vorhaben, die unmittelbar der Landesverteidigung oder Erfüllung zwischenstaatlicher
Verteidigungsverpflichtungen dienen, zukünftig einheitlich das Bundesministerium der
Verteidigung bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sowie auf den durch die
Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
entscheidet. Die Änderung soll durch eine Verringerung der Schnittstellen der
Beschleunigung dieser Vorhaben dienen.
Die Änderung betrifft alle Vorhaben, die unmittelbar der Vorbereitung, Herstellung und
Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte dienen.
Zu Nummer 6
Durch den neu eingeführten Satz 2 wird sichergestellt, dass durch eine Erklärung nach Satz
1 militärische Nutzungen im Bereich der Küstengewässer bis zum 31. Dezember 2035 nicht
beschränkt werden dürfen. § 20 Absatz 4 Sätze 2 und 3 sind auch im Bereich der
Küstengewässer zu beachten.
Zu Nummer 7
Die Änderung stellt sicher, dass über Befreiungen für Vorhaben, die unmittelbar der
Landesverteidigung oder Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen,
für die Zeit des Aufwuchses der Bundeswehr einheitlich durch das Bundesministerium der
Verteidigung bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sowie auf den durch die
Gaststreitkräfte militärisch genutzten Flächen durch die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) entschieden werden kann. Die Änderung soll durch eine Verringerung der
Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Behörden der Beschleunigung dieser Vorhaben
dienen. Die Befreiung ergeht zukünftig gemeinsam mit der Entscheidung über die
Durchführung eines Vorhabens. Die Formulierung zur Zuständigkeit orientiert sich an der bereits
geltenden Regelung des § 48a Nummer 3 BNatSchG.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Artikel 12 sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor.
- 41 - Drucksache 464/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (Gesetzentwurf)