Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 Grundgesetz, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten
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Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 Grundgesetz, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8103
21. Wahlperiode 22.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hauke Finger, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Rainer Groß,
Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Gerold Otten,
Dr. Alexander Wolf und der Fraktion der AfD
Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 des
Grundgesetzes, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden
Verteidigungsfolgekosten
Die Mitgliedschaft in der NATO ist eine zentrale Säule und die unverzichtbare
Rückversicherung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Deutschland kommt seinen vertraglich vereinbarten Bündnisverpflichtungen
vollumfänglich nach. Die in Deutschland stationierten Streitkräfte unserer
Verbündeten leisten einen wichtigen Beitrag zur gemeinsamen Sicherheit. Zudem stellen
die ausländischen Truppen und ihre Stützpunkte in vielen Regionen, wie
beispielsweise in Rheinland-Pfalz, einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor sowie
einen regionalen Investor dar.
Unbeschadet dieses Bekenntnisses zur transatlantischen Partnerschaft und zur
militärischen Bündnisintegration obliegt es dem Parlament, im Rahmen seines
Haushalts- und Kontrollrechts Transparenz über die finanziellen
Aufwendungen des Bundes zu erlangen. Zudem bedürfen historische Verfassungsnormen
einer regelmäßigen Überprüfung auf ihre heutige Relevanz im Kontext der
bestehenden Partnerschaften.
Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass der Bund
die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und
äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung durch Bundesgesetze trägt.
Nach überwiegender rechtswissenschaftlicher Auffassung sowie nach Auskunft
des Bundesministeriums der Finanzen sind Besatzungskosten im technischen
Sinne des Artikels 120 GG seit dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages am
5. Mai 1955 nicht mehr angefallen (vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpo
litik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/tru
ppenstationierungsrecht-217066). Mit dem Ende des Besatzungsregimes tragen
die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte ihre Kosten
grundsätzlich selbst. Dies ergibt sich aus dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni
1951 sowie dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (vgl. www.gesetze-im-
internet.de/natotrstatvtrg/BJNR211839961.html).
Gleichwohl trägt die Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen, die mit der
Anwesenheit verbündeter Streitkräfte auf deutschem Boden verbunden sind. So
entstehen dem Bund Kosten unter dem Titel der sogenannten
Verteidigungsfolgekosten sowie für Baumaßnahmen an Liegenschaften, die den Streitkräften
zur Verfügung gestellt werden. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10947 in Verbindung mit der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/7303 betrugen diese Kosten allein im Jahr 2022 rund 131 Mio. Euro.
Den NATO-Streitkräften wurden 819 Liegenschaften mit einer Gesamtfläche
von rund 59 700 Hektar überlassen. Hinzu kommen steuerrechtliche
Regelungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vgl.
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/St
euerarten/Umsatzsteuer/2026-01-02-ust-verguenstigungen-nato-truppenstatu
t.html).
Die Fragesteller möchten vor diesem Hintergrund Klarheit über die Art und den
Umfang der Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit der
Stationierung alliierter Streitkräfte gewinnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für Besatzungskosten gemäß
Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG in den Jahren 1949 bis 5. Mai 1955, und
für welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen
wurden diese Mittel aufgewendet (bitte nach Haushaltsjahren und
beteiligten Staaten aufschlüsseln)?
2. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich die Besatzungskosten gemäß
Artikel 120 GG im Zeitraum von 1949 bis zum 5. Mai 1955?
3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach dem Inkrafttreten des
Deutschlandvertrages am 5. Mai 1955 keine Besatzungskosten im Sinne
des Artikels 120 Absatz 1 Satz 1 GG mehr entstanden sind, und wenn
nein, für welche Zeiträume und welche konkreten Leistungen, Sachgüter
und Infrastrukturmaßnahmen wurden nach dem 5. Mai 1955 noch Mittel
verausgabt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Welche Bundesgesetze regeln aktuell Leistungen, die unmittelbar auf
Artikel 120 GG gestützt werden, und welche Haushaltsvolumina entfallen auf
diese Regelungen in den Bundeshaushalten 2025 und 2026, und wo sind
diese Mittel veranschlagt?
5. Sind der Bundesregierung Rechtsstreitigkeiten oder anhängige Verfahren
bekannt, in denen sich Parteien auf Artikel 120 GG berufen?
6. Wie hoch waren die Aufwendungen des Bundes für die Stationierung
ausländischer Streitkräfte in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2025 (bitte
nach Jahren, Einzelplan, Kapitel, Titel, Entsendenationen sowie nach
Kostenkategorien wie Verteidigungskosten, Baumaßnahmen,
Liegenschaftsüberlassung und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?
7. Wie verteilt sich die finanzielle Last für das zivile Gefolge sowie für
deutsche Zivilbeschäftigte bei den ausländischen Streitkräften (z. B. für
Rentenversicherungsbeiträge, Abfindungen nach dem Tarifvertrag (TV) AL II
oder Ausgleichszahlungen) prozentual zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den jeweiligen Entsendestaaten, und in welcher
Gesamthöhe hat der Bund in den Jahren 2015 bis 2025 Kosten übernommen, die
nicht von den Entsendestaaten erstattet wurden?
8. Welche Kosten entstanden dem Bund im Zeitraum von 2015 bis 2025
jährlich für die Beseitigung von Umweltschäden und ökologischen
Altlasten (insbesondere PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)-
Kontaminationen und Kerosinverunreinigungen) auf oder im Umfeld von
Liegenschaften, die ausländischen Streitkräften überlassen wurden, und in
welcher Höhe wurden diese Kosten von den jeweiligen Entsendestaaten
erstattet (bitte nach Standorten und Entsendenationen aufschlüsseln)?
9. Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage (insbesondere
Artikel 87a GG, Artikel 104a GG oder Artikel 120 GG) werden die Ausgaben
im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer NATO-Truppen
heute haushaltsmäßig veranschlagt, und hat sich diese Einordnung seit
1955 verändert?
10. Welche Liegenschaften und Flächen werden den in Deutschland
stationierten ausländischen Streitkräften ab 2015 bis 2026 unentgeltlich oder
verbilligt zur Verfügung gestellt, und wie hoch wäre das marktübliche
Entgelt dieser Nutzungsüberlassung pro Jahr?
11. In welcher Höhe gewährt die Bundesrepublik Deutschland ausländischen
Streitkräften und ihren Angehörigen auf Grundlage des NATO-
Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens Steuervergünstigungen, und sofern
die Bundesregierung die exakte Summe als nicht bezifferbar einstuft,
welche internen Schätzmodelle oder Plausibilitätsprüfungen existieren,
um den fiskalischen Verzicht für die Steuerzahler dennoch grob zu
quantifizieren?
12. Verfügt die Bundesregierung über eine konsolidierte Gesamtrechnung der
jährlichen Kostenbelastung des Bundes und der Länder durch die
Stationierung ausländischer Streitkräfte (einschließlich Liegenschaften,
Infrastruktur, Steuerverzichte, Umweltaltlasten, Kosten für ziviles Personal
und Pensionen sowie Verwaltungsaufwand) im Zeitraum von 2023 bis
2026, wenn nein, warum nicht (wenn ja, bitte beifügen)?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die fortbestehende Anwendbarkeit des
Begriffs „Besatzungskosten“ in Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG, und sieht
sie vor diesem Hintergrund einen Bedarf zur redaktionellen Anpassung
dieser Passage?
14. Hält die Bundesregierung Artikel 120 GG in seiner Gesamtheit für
weiterhin notwendig, oder ist sie der Auffassung, dass die durch ihn geregelten
Sachverhalte vollständig durch einfaches Bundesrecht abgedeckt sind?
15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur
historischen Dimension des Begriffs „Besatzungskosten“ im Kontext der
heutigen Rechtsordnung nach dem Ende des Besatzungsregimes 1955 und dem
Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990, und wenn ja, wie lautet diese
Auffassung?
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur
Vereinbarkeit der Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut mit dem Grundgesetz und geltenden demokratischen
Kontrollmechanismen vor?
17. Plant die Bundesregierung eine Anpassung oder Neuverhandlung der
Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, um diese
den veränderten geopolitischen Verhältnissen seit 1990 anzupassen?
18. Sieht die Bundesregierung im Jahr 2026 eine Notwendigkeit für
freiwillige Aufwendungen, die über die vertraglichen Basisverpflichtungen
gegenüber stationierten NATO-Streitkräften hinausgehen, und welche
sicherheitspolitischen Erwägungen begründen dies gegebenenfalls?
Berlin, den 4. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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