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Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 Grundgesetz, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8103 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 Grundgesetz, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten Deutscher Bundestag Drucksache 21/8103 21. Wahlperiode 22.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hauke Finger, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Gerold Otten, Dr. Alexander Wolf und der Fraktion der AfD Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit Artikel 120 des Grundgesetzes, Stationierung ausländischer Streitkräfte und fortbestehenden Verteidigungsfolgekosten Die Mitgliedschaft in der NATO ist eine zentrale Säule und die unverzichtbare Rückversicherung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland kommt seinen vertraglich vereinbarten Bündnisverpflichtungen vollumfänglich nach. Die in Deutschland stationierten Streitkräfte unserer Verbündeten leisten einen wichtigen Beitrag zur gemeinsamen Sicherheit. Zudem stellen die ausländischen Truppen und ihre Stützpunkte in vielen Regionen, wie beispielsweise in Rheinland-Pfalz, einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor sowie einen regionalen Investor dar. Unbeschadet dieses Bekenntnisses zur transatlantischen Partnerschaft und zur militärischen Bündnisintegration obliegt es dem Parlament, im Rahmen seines Haushalts- und Kontrollrechts Transparenz über die finanziellen Aufwendungen des Bundes zu erlangen. Zudem bedürfen historische Verfassungsnormen einer regelmäßigen Überprüfung auf ihre heutige Relevanz im Kontext der bestehenden Partnerschaften. Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung durch Bundesgesetze trägt. Nach überwiegender rechtswissenschaftlicher Auffassung sowie nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sind Besatzungskosten im technischen Sinne des Artikels 120 GG seit dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages am 5. Mai 1955 nicht mehr angefallen (vgl. www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpo litik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/tru ppenstationierungsrecht-217066). Mit dem Ende des Besatzungsregimes tragen die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte ihre Kosten grundsätzlich selbst. Dies ergibt sich aus dem NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 sowie dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (vgl. www.gesetze-im- internet.de/natotrstatvtrg/BJNR211839961.html). Gleichwohl trägt die Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen, die mit der Anwesenheit verbündeter Streitkräfte auf deutschem Boden verbunden sind. So entstehen dem Bund Kosten unter dem Titel der sogenannten Verteidigungsfolgekosten sowie für Baumaßnahmen an Liegenschaften, die den Streitkräften zur Verfügung gestellt werden. Laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10947 in Verbindung mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/7303 betrugen diese Kosten allein im Jahr 2022 rund 131 Mio. Euro. Den NATO-Streitkräften wurden 819 Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von rund 59 700 Hektar überlassen. Hinzu kommen steuerrechtliche Regelungen auf Grundlage des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/St euerarten/Umsatzsteuer/2026-01-02-ust-verguenstigungen-nato-truppenstatu t.html). Die Fragesteller möchten vor diesem Hintergrund Klarheit über die Art und den Umfang der Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit der Stationierung alliierter Streitkräfte gewinnen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für Besatzungskosten gemäß Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG in den Jahren 1949 bis 5. Mai 1955, und für welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen wurden diese Mittel aufgewendet (bitte nach Haushaltsjahren und beteiligten Staaten aufschlüsseln)?  2. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich die Besatzungskosten gemäß Artikel 120 GG im Zeitraum von 1949 bis zum 5. Mai 1955?  3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass nach dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrages am 5. Mai 1955 keine Besatzungskosten im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 Satz 1 GG mehr entstanden sind, und wenn nein, für welche Zeiträume und welche konkreten Leistungen, Sachgüter und Infrastrukturmaßnahmen wurden nach dem 5. Mai 1955 noch Mittel verausgabt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  4. Welche Bundesgesetze regeln aktuell Leistungen, die unmittelbar auf Artikel 120 GG gestützt werden, und welche Haushaltsvolumina entfallen auf diese Regelungen in den Bundeshaushalten 2025 und 2026, und wo sind diese Mittel veranschlagt?  5. Sind der Bundesregierung Rechtsstreitigkeiten oder anhängige Verfahren bekannt, in denen sich Parteien auf Artikel 120 GG berufen?  6. Wie hoch waren die Aufwendungen des Bundes für die Stationierung ausländischer Streitkräfte in Deutschland in den Jahren 2015 bis 2025 (bitte nach Jahren, Einzelplan, Kapitel, Titel, Entsendenationen sowie nach Kostenkategorien wie Verteidigungskosten, Baumaßnahmen, Liegenschaftsüberlassung und sonstigen Leistungen aufschlüsseln)?  7. Wie verteilt sich die finanzielle Last für das zivile Gefolge sowie für deutsche Zivilbeschäftigte bei den ausländischen Streitkräften (z. B. für Rentenversicherungsbeiträge, Abfindungen nach dem Tarifvertrag (TV) AL II oder Ausgleichszahlungen) prozentual zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Entsendestaaten, und in welcher Gesamthöhe hat der Bund in den Jahren 2015 bis 2025 Kosten übernommen, die nicht von den Entsendestaaten erstattet wurden?  8. Welche Kosten entstanden dem Bund im Zeitraum von 2015 bis 2025 jährlich für die Beseitigung von Umweltschäden und ökologischen Altlasten (insbesondere PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)- Kontaminationen und Kerosinverunreinigungen) auf oder im Umfeld von Liegenschaften, die ausländischen Streitkräften überlassen wurden, und in welcher Höhe wurden diese Kosten von den jeweiligen Entsendestaaten erstattet (bitte nach Standorten und Entsendenationen aufschlüsseln)?  9. Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage (insbesondere Artikel 87a GG, Artikel 104a GG oder Artikel 120 GG) werden die Ausgaben im Zusammenhang mit der Stationierung ausländischer NATO-Truppen heute haushaltsmäßig veranschlagt, und hat sich diese Einordnung seit 1955 verändert? 10. Welche Liegenschaften und Flächen werden den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften ab 2015 bis 2026 unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, und wie hoch wäre das marktübliche Entgelt dieser Nutzungsüberlassung pro Jahr? 11. In welcher Höhe gewährt die Bundesrepublik Deutschland ausländischen Streitkräften und ihren Angehörigen auf Grundlage des NATO- Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens Steuervergünstigungen, und sofern die Bundesregierung die exakte Summe als nicht bezifferbar einstuft, welche internen Schätzmodelle oder Plausibilitätsprüfungen existieren, um den fiskalischen Verzicht für die Steuerzahler dennoch grob zu quantifizieren? 12. Verfügt die Bundesregierung über eine konsolidierte Gesamtrechnung der jährlichen Kostenbelastung des Bundes und der Länder durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte (einschließlich Liegenschaften, Infrastruktur, Steuerverzichte, Umweltaltlasten, Kosten für ziviles Personal und Pensionen sowie Verwaltungsaufwand) im Zeitraum von 2023 bis 2026, wenn nein, warum nicht (wenn ja, bitte beifügen)? 13. Wie bewertet die Bundesregierung die fortbestehende Anwendbarkeit des Begriffs „Besatzungskosten“ in Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 GG, und sieht sie vor diesem Hintergrund einen Bedarf zur redaktionellen Anpassung dieser Passage? 14. Hält die Bundesregierung Artikel 120 GG in seiner Gesamtheit für weiterhin notwendig, oder ist sie der Auffassung, dass die durch ihn geregelten Sachverhalte vollständig durch einfaches Bundesrecht abgedeckt sind? 15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zur historischen Dimension des Begriffs „Besatzungskosten“ im Kontext der heutigen Rechtsordnung nach dem Ende des Besatzungsregimes 1955 und dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung? 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zur Vereinbarkeit der Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut mit dem Grundgesetz und geltenden demokratischen Kontrollmechanismen vor? 17. Plant die Bundesregierung eine Anpassung oder Neuverhandlung der Bestimmungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, um diese den veränderten geopolitischen Verhältnissen seit 1990 anzupassen? 18. Sieht die Bundesregierung im Jahr 2026 eine Notwendigkeit für freiwillige Aufwendungen, die über die vertraglichen Basisverpflichtungen gegenüber stationierten NATO-Streitkräften hinausgehen, und welche sicherheitspolitischen Erwägungen begründen dies gegebenenfalls? Berlin, den 4. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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