Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) - Drucksache 21/1853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) - Drucksache 21/1853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2581
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1853)
05.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
– Drucksache 21/1853 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch fundamentaler Prinzipien des
Völkerrechts die europäische Friedensordnung angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für
die Sicherheit in Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-
Drucksache 559/24 (Beschluss).
2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet daraus denselben hohen
Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken.
3. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte Stärkung der zivilen
Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu
berücksichtigen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24
(Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der
Einführung eines neuen Wehrdienstes die Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch
eine parallele Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die gesamtstaatliche Resilienz
wirksam erhöht werden.
Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG)
4. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ gestrichen.‘
Begründung:
Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist
eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des
WPflG daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d. h. unabhängig vom
Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder
anwendbaren Vorschriften zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften
Entwicklung und Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für
einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung schaffen. Da der Wortlaut des § 13
WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann
dieses Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E
bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13 WPflG.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Nummern 1 und 2:
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Nummer 3:
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Sie stimmt dem Bundesrat
grundsätzlich zu, dass Verteidigung als gesamtstaatliche Aufgabe zu verstehen ist und dabei auch der Zivil- und
Katastrophenschutz gestärkt werden muss.
Im Zuge weitergehender noch zu konkretisierender Überlegungen werden auch die Belange des Zivilschutzes
berücksichtigt werden.
Zu der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzentwurfs:
Zu Nummer 4:
Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht.
Für die Streichung der Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall“ in § 13 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes
(WPflG) besteht kein Anlass.
Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates ist die Regelung in § 2 Absatz 3 WPflG-E auch ohne die Streichung
umsetzbar. Gemäß dieser Regelung gehört § 13 WPflG zu den Vorschriften, die bereits außerhalb des
Spannungsoder Verteidigungsfalles Geltung beanspruchen. Dies ermöglicht es, die Entscheidung über die
Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichtigen bereits vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall vorbereiten und treffen zu
können. Sowohl nach der gegenwärtigen als auch nach der künftig beabsichtigten Rechtslage soll die Wirkung
einer Unabkömmlichstellung, also der Ausschluss des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auch gegen seinen
Willen, auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt sein.
Situationen außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls werden von der Regelung des § 12 Absatz 7
WPflG erfasst, welche die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen ermöglicht, wenn dieser für die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung der Dienstbehörde bzw. des Arbeitgebers unentbehrlich ist.
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ISSN 0722-8333]
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