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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) - Drucksache 21/1853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2581 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) - Drucksache 21/1853 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2581 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1853) 05.11.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) – Drucksache 21/1853 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zur Vorlage insgesamt 1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch fundamentaler Prinzipien des Völkerrechts die europäische Friedensordnung angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR- Drucksache 559/24 (Beschluss). 2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet daraus denselben hohen Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken. 3. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte Stärkung der zivilen Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu berücksichtigen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der Einführung eines neuen Wehrdienstes die Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch eine parallele Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die gesamtstaatliche Resilienz wirksam erhöht werden. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG) 4. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ gestrichen.‘ Begründung: Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des WPflG daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d. h. unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder anwendbaren Vorschriften zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften Entwicklung und Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung schaffen. Da der Wortlaut des § 13 WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13 WPflG. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zur Vorlage insgesamt Zu den Nummern 1 und 2: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Zu Nummer 3: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Kenntnis. Sie stimmt dem Bundesrat grundsätzlich zu, dass Verteidigung als gesamtstaatliche Aufgabe zu verstehen ist und dabei auch der Zivil- und Katastrophenschutz gestärkt werden muss. Im Zuge weitergehender noch zu konkretisierender Überlegungen werden auch die Belange des Zivilschutzes berücksichtigt werden. Zu der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzentwurfs: Zu Nummer 4: Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. Für die Streichung der Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall“ in § 13 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) besteht kein Anlass. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates ist die Regelung in § 2 Absatz 3 WPflG-E auch ohne die Streichung umsetzbar. Gemäß dieser Regelung gehört § 13 WPflG zu den Vorschriften, die bereits außerhalb des Spannungsoder Verteidigungsfalles Geltung beanspruchen. Dies ermöglicht es, die Entscheidung über die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichtigen bereits vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall vorbereiten und treffen zu können. Sowohl nach der gegenwärtigen als auch nach der künftig beabsichtigten Rechtslage soll die Wirkung einer Unabkömmlichstellung, also der Ausschluss des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auch gegen seinen Willen, auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt sein. Situationen außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls werden von der Regelung des § 12 Absatz 7 WPflG erfasst, welche die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen ermöglicht, wenn dieser für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Dienstbehörde bzw. des Arbeitgebers unentbehrlich ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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