Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
[Bundesrat Drucksache 441/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
V - AIS - Fz - In
zu Punkt ... der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes -
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
A
Der federführende Ausschuss für Verteidigung (V),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch
fundamentaler Prinzipien des Völkerrechts die europäische Friedensordnung
angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in
Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom 20. Dezember
2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss).
2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet
daraus denselben hohen Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen
Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken.
3. Der Bundesrat begrüßt die Neuausrichtung des Wehrdienstes. Dabei sollte sich
der Bund konsequenter am schwedischen Modell, eines an den tatsächlichen
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Bedarfen und Ressourcen der Streitkräfte ausgerichteten Wehrdienstes,
orientieren.
4. Angesichts der Bedrohungslage bedarf es einer klaren Zeitvorgabe, bis zu der
überprüft wird, ob das derzeit vorgesehene Prinzip der Freiwilligkeit des
Wehrdienstes trägt. Dabei sind die aktiven Soldatinnen und Soldaten sowie die
Reservistinnen und Reservisten und die Heimatschutzverbände jeweils gesondert
zu betrachten. Ein zentrales Kriterium muss die an die NATO gegebene Zusage
sein, bis 2035 über 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten bereitzustellen.
5. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte
Stärkung der zivilen Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese
auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu berücksichtigen.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24
(Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung
wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der Einführung eines neuen Wehrdienstes die
Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch eine parallele
Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die
gesamtstaatliche Resilienz wirksam erhöht werden.
Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG)
6. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder
Verteidigungsfall“ gestrichen.‘
Begründung:
Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und
Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist eine Reaktivierung und Modernisierung
der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des WPflG
daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d.
h. unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer
Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder anwendbaren Vorschriften
zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer
Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften Entwicklung und Feststellung des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für
einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung
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schaffen. Da der Wortlaut des § 13 WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der
Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann dieses
Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im
künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13
WPflG.
Zu Artikel 18 Nummer 1 (§ 3 Nummer 5 Buchstabe f EStG)
7. Artikel 18 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die in Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzentwurfes vorgesehene
Einkommensteuerbefreiung für Zuschüsse nach § 31b Soldatengesetz-E
(Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden
Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss – maximal 3 500 Euro –
für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der
Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt) kann aus steuersystematischen
Erwägungen heraus nicht mitgetragen werden.
Sollte die Zuschussgewährung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
der Bundeswehr als Arbeitgeber liegen, bedarf es für die Steuerbefreiung
keiner gesetzlichen Regelung.
Hier handelt es sich hingegen um eine Onboarding-Maßnahme, die die
Personalgewinnung unterstützt und somit primär dem Bereich der Vergütungen und
nicht dem Ersatz von beruflich entstandenem Aufwand dient.
Es besteht die Gefahr von Berufungsfällen und Rechtsstreiten.
Durch den Verzicht auf den neuen Buchstaben f in § 3 Nummer 5 EStG ist die
Änderung in Buchstabe e entbehrlich.
B
8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Fz]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (Empfehlungen der Ausschüsse)