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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 441/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) [Bundesrat Drucksache 441/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse V - AIS - Fz - In zu Punkt ... der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) A Der federführende Ausschuss für Verteidigung (V), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zur Vorlage insgesamt 1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch fundamentaler Prinzipien des Völkerrechts die europäische Friedensordnung angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss). 2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet daraus denselben hohen Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken. 3. Der Bundesrat begrüßt die Neuausrichtung des Wehrdienstes. Dabei sollte sich der Bund konsequenter am schwedischen Modell, eines an den tatsächlichen V V V ... Bedarfen und Ressourcen der Streitkräfte ausgerichteten Wehrdienstes, orientieren. 4. Angesichts der Bedrohungslage bedarf es einer klaren Zeitvorgabe, bis zu der überprüft wird, ob das derzeit vorgesehene Prinzip der Freiwilligkeit des Wehrdienstes trägt. Dabei sind die aktiven Soldatinnen und Soldaten sowie die Reservistinnen und Reservisten und die Heimatschutzverbände jeweils gesondert zu betrachten. Ein zentrales Kriterium muss die an die NATO gegebene Zusage sein, bis 2035 über 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten bereitzustellen. 5. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte Stärkung der zivilen Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu berücksichtigen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der Einführung eines neuen Wehrdienstes die Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch eine parallele Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die gesamtstaatliche Resilienz wirksam erhöht werden. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG) 6. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ gestrichen.‘ Begründung: Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des WPflG daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d. h. unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder anwendbaren Vorschriften zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften Entwicklung und Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung V V In schaffen. Da der Wortlaut des § 13 WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13 WPflG. Zu Artikel 18 Nummer 1 (§ 3 Nummer 5 Buchstabe f EStG) 7. Artikel 18 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Die in Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzentwurfes vorgesehene Einkommensteuerbefreiung für Zuschüsse nach § 31b Soldatengesetz-E (Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss – maximal 3 500 Euro – für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt) kann aus steuersystematischen Erwägungen heraus nicht mitgetragen werden. Sollte die Zuschussgewährung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Bundeswehr als Arbeitgeber liegen, bedarf es für die Steuerbefreiung keiner gesetzlichen Regelung. Hier handelt es sich hingegen um eine Onboarding-Maßnahme, die die Personalgewinnung unterstützt und somit primär dem Bereich der Vergütungen und nicht dem Ersatz von beruflich entstandenem Aufwand dient. Es besteht die Gefahr von Berufungsfällen und Rechtsstreiten. Durch den Verzicht auf den neuen Buchstaben f in § 3 Nummer 5 EStG ist die Änderung in Buchstabe e entbehrlich. B 8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Fz]

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