polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 441/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) [Bundesrat Drucksache 441/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zur Vorlage insgesamt 1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch fundamentaler Prinzipien des Völkerrechts die europäische Friedensordnung angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss). 2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet daraus denselben hohen Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken. 3. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte Stärkung der zivilen Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu berücksichtigen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der Einführung eines neuen Wehrdienstes die Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch eine parallele Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die gesamtstaatliche Resilienz wirksam erhöht werden. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG) 4. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ gestrichen.‘ Begründung: Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des WPflG daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d. h. unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder anwendbaren Vorschriften zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften Entwicklung und Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung schaffen. Da der Wortlaut des § 13 WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13 WPflG.]

Relationen