Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
[Bundesrat Drucksache 441/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes -
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
1. Der Bundesrat hält an seiner Einschätzung fest, dass Russland mit dem Bruch
fundamentaler Prinzipien des Völkerrechts die europäische Friedensordnung
angegriffen hat und auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in
Europa bleiben wird. Er erinnert an seine Stellungnahme vom
20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24 (Beschluss).
2. Der Bundesrat teilt die Bedrohungsanalyse der Bundesregierung und leitet
daraus denselben hohen Handlungsdruck ab, die gesamtstaatlichen
Verteidigungsfähigkeiten deutlich zu stärken.
3. Der Bundesrat begrüßt die im „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ vereinbarte
Stärkung der zivilen Verteidigung und unterstreicht die Notwendigkeit, diese
auch im Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes zu berücksichtigen.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024, BR-Drucksache 559/24
(Beschluss) hat er darauf hingewiesen, dass bei der Modernisierung
wehrersatzrechtlicher Vorschriften und der Einführung eines neuen Wehrdienstes die
Belange des Zivilschutzes mitzuberücksichtigen sind. Nur durch eine parallele
Stärkung der Strukturen für äußere und innere Sicherheit kann die
gesamtstaatliche Resilienz wirksam erhöht werden.
Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 13 Absatz 1 WPflG)
4. Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „im Spannungs- oder
Verteidigungsfall“ gestrichen.‘
Begründung:
Im Zuge der angestrebten Verbesserung der personellen Aufwuchs- und
Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist eine Reaktivierung und Modernisierung
der Wehrerfassung vorgesehen. Künftig sollen die Vorschriften des WPflG
daher in abgestufter Form zur Anwendung kommen. Zum Katalog der generell, d.
h. unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und einer
Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E wieder anwendbaren Vorschriften
zählen auch die Wehrdienstausnahmen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Anders als nach geltender Rechtslage würde dies die Prüfung einer
Unabkömmlichstellung vor einer krisenhaften Entwicklung und Feststellung des
Spannungs- oder Verteidigungsfalls ermöglichen und die Voraussetzungen für
einen angemessenen Kräfteausgleich im Rahmen der Gesamtverteidigung
schaffen. Da der Wortlaut des § 13 WPflG selbst aber die Anwendbarkeit der
Vorschrift auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt, kann dieses
Ziel nicht erreicht werden. Zur Realisierung des Anwendungsbefehls im
künftigen § 2 Absatz 3 WPflG-E bedarf es daher auch einer Anpassung des § 13
WPflG.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (Beschlussdrucksache)