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Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß des § 6 des Außensteuergesetzes

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2544 · Antrag · Original ↗

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Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß des § 6 des Außensteuergesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2544 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Peter Boehringer, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Edgar Naujok, Gerold Otten, Andreas Paul, Tobias Matthias Peterka, Kerstin Przygodda, Dr. Anna Rathert, Christian Reck, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des Außensteuergesetzes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Die zentrale Regelung zur Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) zu finden. § 6 AStG behandelt die Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug aus Deutschland. Konkret wird hier geregelt, dass bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in ein anderes Land verlegen, eine fiktive Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften angenommen wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre bestanden haben. 2. § 6 AStG sieht besondere Regelungen für Wegzüge innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor, darunter die Vereinbarung einer Ratenzahlung der Steuerlast bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile. 3. Ergänzend regelt § 17 EStG die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (wesentlich ist auch hier eine Beteiligung von mindestens 1 %). Bei einem Wegzug wird ebenfalls ein fiktiver Veräußerungsgewinn angenommen, um stille Reserven, die in Deutschland erwirtschaftet wurden, zu besteuern. 4. Mit Beginn des Jahres 2025 wurden in die Versteuerung auch Anteile an Investmentfonds unter bestimmten Bedingungen (Beteiligung von mindestens 1 % oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro pro Fonds) einbezogen (siehe Jahressteuergesetz 2024 – Bundestagsdrucksache 20/13419). 5. In den §§ 4 (betr. Erbschaftssteuer) und 12 AStG (betr. Steueranrechnung) wird die sogenannte Entstrickungssteuer, die Betriebsvermögen von Unternehmen betrifft, geregelt. Diese ist im Kontext der EU-ATAD-Richtlinie (Anti- Steuervermeidungsrichtlinie) zu sehen. 6. Die Wegzugsbesteuerung steht seit Jahren in der Kritik, da sie möglicherweise gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Der Bundesfinanzhof und die EU-Kommission haben hierzu bereits Bedenken geäußert. 7. Die sog. Wegzugsbesteuerung behindert die freie Entscheidung von Bürgern, ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen. Sie ist eine unverhältnismäßige Belastung für den deutschen Bürger und Unternehmer. Sie beschränkt die persönliche Freiheit und behindert die wirtschaftliche Dynamik. Letztendlich ist sie ein weiterer Fakt, der zur Unattraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort beiträgt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, den § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) sowie die damit verbundenen Ausführungsbestimmungen zur Wegzugsbesteuerung ersatzlos zu streichen. Berlin, den 4. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Wegzugsbesteuerung behindert die freie Entscheidung von Bürgern, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Sie stellt eine faktische Strafe für den Wunsch dar, in einem anderen Land zu leben oder zu arbeiten, und widerspricht damit grundlegenden Freiheitsrechten. Insbesondere innerhalb der Europäischen Union, wo die Niederlassungsfreiheit eine zentrale Säule darstellt, ist eine solche Regelung nicht mit den europäischen Werten vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass eine sofortige Besteuerung beim Wegzug unverhältnismäßig ist. Die Wegzugsbesteuerung trifft insbesondere Unternehmer, Investoren und Fachkräfte, die Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiv machen. Gerade Gründer und Selbstständige, die Anteile an ihren Unternehmen halten, werden durch die fiktive Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug mit hohen Steuerlasten konfrontiert, ohne dass ein tatsächlicher Gewinn realisiert wurde. Dies führt dazu, dass Talente und Kapital das Ausland präferieren, anstatt in Deutschland zu investieren. Die Besteuerung basiert auf einer fiktiven Veräußerung, bei der Steuerpflichtige zur Kasse gebeten werden, ohne dass sie tatsächlich Liquidität durch den Verkauf von Anteilen erlangt haben. Dies stellt eine unzumutbare Belastung dar und widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Der administrative Aufwand der Wegzugsbesteuerung ist sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörden erheblich. Insbesondere bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Ermittlung stiller Reserven komplex. Der fiskalische Nutzen steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten und negativen wirtschaftlichen Effekten. Die Abschaffung der Wegzugsbesteuerung ist ein notwendiger Schritt, um die Freiheit der Bürger zu schützen, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und bürokratische Belastungen abzubauen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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