Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß des § 6 des Außensteuergesetzes
Text
Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß des § 6 des Außensteuergesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2544
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger,
Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl,
Iris Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, René Bochmann, Peter Boehringer, Erhard Brucker,
Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Mirco Hanker, Udo
Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Pierre Lamely, Markus Matzerath,
Edgar Naujok, Gerold Otten, Andreas Paul, Tobias Matthias Peterka, Kerstin
Przygodda, Dr. Anna Rathert, Christian Reck, Bernd Schattner, Volker
Scheurell, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bastian
Treuheit, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des
Außensteuergesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die zentrale Regelung zur Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des
Außensteuergesetzes (AStG) zu finden. § 6 AStG behandelt die Besteuerung stiller Reserven bei
einem Wegzug aus Deutschland. Konkret wird hier geregelt, dass bei natürlichen
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland in
ein anderes Land verlegen, eine fiktive Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften angenommen wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Es muss eine Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre
bestanden haben.
2. § 6 AStG sieht besondere Regelungen für Wegzüge innerhalb der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor, darunter die Vereinbarung einer
Ratenzahlung der Steuerlast bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile.
3. Ergänzend regelt § 17 EStG die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei
wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (wesentlich ist auch hier eine
Beteiligung von mindestens 1 %). Bei einem Wegzug wird ebenfalls ein fiktiver
Veräußerungsgewinn angenommen, um stille Reserven, die in Deutschland
erwirtschaftet wurden, zu besteuern.
4. Mit Beginn des Jahres 2025 wurden in die Versteuerung auch Anteile an
Investmentfonds unter bestimmten Bedingungen (Beteiligung von mindestens 1 % oder
Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro pro Fonds) einbezogen (siehe
Jahressteuergesetz 2024 – Bundestagsdrucksache 20/13419).
5. In den §§ 4 (betr. Erbschaftssteuer) und 12 AStG (betr. Steueranrechnung) wird
die sogenannte Entstrickungssteuer, die Betriebsvermögen von Unternehmen
betrifft, geregelt. Diese ist im Kontext der EU-ATAD-Richtlinie (Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie) zu sehen.
6. Die Wegzugsbesteuerung steht seit Jahren in der Kritik, da sie möglicherweise
gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Der
Bundesfinanzhof und die EU-Kommission haben hierzu bereits Bedenken geäußert.
7. Die sog. Wegzugsbesteuerung behindert die freie Entscheidung von Bürgern,
ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen. Sie ist eine unverhältnismäßige
Belastung für den deutschen Bürger und Unternehmer. Sie beschränkt die persönliche
Freiheit und behindert die wirtschaftliche Dynamik. Letztendlich ist sie ein
weiterer Fakt, der zur Unattraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort beiträgt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
den § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) sowie die damit verbundenen
Ausführungsbestimmungen zur Wegzugsbesteuerung ersatzlos zu streichen.
Berlin, den 4. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Wegzugsbesteuerung behindert die freie Entscheidung von Bürgern, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen.
Sie stellt eine faktische Strafe für den Wunsch dar, in einem anderen Land zu leben oder zu arbeiten, und
widerspricht damit grundlegenden Freiheitsrechten.
Insbesondere innerhalb der Europäischen Union, wo die Niederlassungsfreiheit eine zentrale Säule darstellt, ist
eine solche Regelung nicht mit den europäischen Werten vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach
darauf hingewiesen, dass eine sofortige Besteuerung beim Wegzug unverhältnismäßig ist.
Die Wegzugsbesteuerung trifft insbesondere Unternehmer, Investoren und Fachkräfte, die Deutschland als
Wirtschaftsstandort attraktiv machen. Gerade Gründer und Selbstständige, die Anteile an ihren Unternehmen halten,
werden durch die fiktive Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug mit hohen Steuerlasten konfrontiert,
ohne dass ein tatsächlicher Gewinn realisiert wurde. Dies führt dazu, dass Talente und Kapital das Ausland
präferieren, anstatt in Deutschland zu investieren.
Die Besteuerung basiert auf einer fiktiven Veräußerung, bei der Steuerpflichtige zur Kasse gebeten werden, ohne
dass sie tatsächlich Liquidität durch den Verkauf von Anteilen erlangt haben. Dies stellt eine unzumutbare
Belastung dar und widerspricht dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
Der administrative Aufwand der Wegzugsbesteuerung ist sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die
Finanzbehörden erheblich. Insbesondere bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Ermittlung stiller Reserven
komplex. Der fiskalische Nutzen steht in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten und negativen
wirtschaftlichen Effekten.
Die Abschaffung der Wegzugsbesteuerung ist ein notwendiger Schritt, um die Freiheit der Bürger zu schützen,
den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und bürokratische Belastungen abzubauen.
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