polradar

Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/323)

dip / drucksache 25.06.2025 · WP 21 · 21/629 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/323) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/629 21. Wahlperiode 25.06.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/323 – Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/516 – Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/356 – Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken A. Problem Zu den Buchstaben a und b Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen sowie der Bundesregierung muss die deutsche Steuerpolitik zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft werden. Hierfür gelte es, Investitionsanreize zu schaffen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gelte es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen. Zu Buchstabe c Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont angesichts des vorliegenden Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen, Investitionen anzureizen sei wichtig. Besser wäre aus ihrer Sicht aber eine Unterstützung als Auszahlungsbetrag („Investitionsprämie“) statt bloßer Abschreibungen, dann würden alle Unternehmen, auch die mit aktuell niedrigen Gewinnen oder in einer Verlustphase, wie zum Beispiel Start-ups, profitieren. Bei der Senkung der Körperschaftssteuer gehe es um 25 Mrd. Euro Mindereinnahmen jedes Jahr, ohne jede Bindung an Investitionen. Dies gehe zu Lasten der ohnehin schwierigen finanziellen Lage in den Ländern. Bisher würden bei Diskussionen über mögliche Lösungen Maßnahmen auf der Einnahmeseite komplett außer Acht gelassen, die allerdings schon allein durch die Schließung offenkundiger Gerechtigkeitslücken im Steuersystem sowie einen verbesserten Kampf gegen organisierte Steuerhinterziehung einen substanziellen und eigentlich wenig umstrittenen Beitrag leisten könnten. B. Lösung Zu Buchstabe a Die Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der Bundesregierung sind gleichlautend. Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen sollen prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt werden, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen. Die Gesetzentwürfe enthalten dazu folgende Maßnahmen: – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 EStG) – Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) – Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) – Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/323 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/516. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf zum Abbau unsystematischer Ausnahmeregelungen im deutschen Steuerrecht vorzulegen, der a) Gerechtigkeitslücken bei der Immobilienbesteuerung schließt und aa) schätzungsweise 6 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert, indem er die sog. „Spekulationsfrist“ für nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien, also die Steuerfreiheit nach zehn Jahren Haltedauer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Abs. 2 EStG) gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), inkl. der weiteren Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, abschafft, und so gleichzeitig auch einen Beitrag zur Verringerung von Leerstand und einer Entspannung am Wohnungsmarkt leistet, bb) die Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im Immobilienbereich (sog. „erweiterte Grundstückskürzung“) beendet, also § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG abschafft und so schätzungsweise 1,5 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden können, in § 558 Abs. 3 BGB (sog. „Kappungsgrenze“) die Möglichkeit zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren absenkt, cc) die steuerrechtliche Behandlung von „Share Deals“ bei der Grunderwerbsteuer grundlegend reformiert, um die Umgehung von Steuerzahlungen bei großen Immobilienkäufen zu verhindern, so dass Grunderwerbsteuer grundsätzlich bei jeder Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaften anteilig zur Beteiligungsquote anfällt und hierdurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden kann, b) Gerechtigkeitslücken im Erbschaftsteuerrecht schließt und sich zunächst auf den Abbau von Ausnahmen für extrem große Erbschaften konzentriert, aa) indem er die Steuerbefreiung bei Erbschaften ab 300 Wohneinheiten beendet, wodurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden kann und gesetzlich klarstellt, dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, deren Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind, bb) indem er die in 2016 eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG für sehr große Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro abschafft, die de facto meist zu einer kompletten Steuerbefreiung dieser sehr großen Erbschaften und damit zu einer sehr regressiv wirkenden Erbschaftsbesteuerung führt, und diese durch flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt, die eine Fortführung des Betriebs gewährleisten, c) klima- und umweltschädliche Subventionen konsequent abbaut, wodurch staatliche Mehreinnahmen in Milliardenhöhe generiert werden können, d) weitere der vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau von Steuervergünstigungen umsetzt; 2. organisierte Steuerhinterziehung entschieden zu bekämpfen und dazu a) die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs aufzugreifen und die Finanzverwaltung zu digitalisieren, den Steuervollzug zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu verbessern, b) die Behörden bei der Aufklärung und Rückforderung der schätzungsweise 28,5 Mrd. Euro Steuerschäden durch Cum-Cum-Fälle gezielt zu unterstützen (vgl. BT-DS 21/226), indem aa) sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer*innen anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen, bb) sie einen Gesetzentwurf vorlegt, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1.1.2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i.S.d. § 257 HGB und § 147 AO für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anpasst, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG unterliegen, und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG die bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen, c) effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu ergreifen, die Länder bei ihren Vorhaben diesbezüglich stärker zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine bessere Bekämpfung von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einzusetzen (sog. „Umsatzsteuerkarusselle“); 3. davon abzusehen, neue vereinzelte Steuervergünstigungen und Subventionen gemäß dem Subventionsbericht der Bundesregierung zu Lasten des Haushaltes zum jetzigen Zeitpunkt zu schaffen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt werden, z. B. die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft zu senken. Bei der Umsatzsteuer soll die Bundesregierung stattdessen Vorschläge für eine umfassende, aufkommensneutrale und gerechte Reform unterbreiten. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/356 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den Buchstaben a und b Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung* 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt -2530 -8.130 -11.835 -12.020 -11.320 Bund -794 -2.622 -3.792 -4.964 -5.776 Länder -725 -2.416 -3.485 -4.502 -5.205 Gemeinden -1011 -3.092 -4.558 -2.554 -339 Kassenjahr 2025 2026 2027 2028 2029 Insgesamt -630 -4075 -9.855 -16.820 -17.085 Bund -200 -1287 -3.153 -6.220 -7.412 Länder -182 -1172 -2.898 -5.679 -6.723 Gemeinden -248 -1616 -3.804 -4.921 -2.950 * Wirkung im Veranlagungsjahr Zu Buchstabe c Der Antrag verweist auf jährliche Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe bei konsequenter Umsetzung der im Antrag geforderten Maßnahmen. E. Erfüllungsaufwand Zu den Buchstaben a und b Vergleiche den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 im Allgemeinen Teil der Begründung unter Nummer VII.4. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 33 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Landesebene entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 62 000 Euro. Zu Buchstabe c Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Zu den Buchstaben a und b Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe c Der Antrag diskutiert keinen weiteren Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 3 wird wie folgt geändert: 1. Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: ‚1. In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „70 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.‘ 2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 für erledigt zu erklären; c) den Antrag auf Drucksache 21/356 abzulehnen. Berlin, den 25. Juni 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Fritz Güntzler Berichterstatter Katharina Beck Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Katharina Beck A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 in seiner 10. Sitzung am 5. Juni 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 in seiner 12. Sitzung am 24. Juni 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung, dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/356 in seiner 10. Sitzung am 5. Juni 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu den Buchstaben a und b Die Gesetzentwürfe enthalten folgende Maßnahmen: – Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 EStG) – Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) – Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG) – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG) – Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG) Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf zum Abbau unsystematischer Ausnahmeregelungen im deutschen Steuerrecht vorzulegen, der a) Gerechtigkeitslücken bei der Immobilienbesteuerung schließt und aa) schätzungsweise 6 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert, indem er die sog. „Spekulationsfrist“ für nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien, also die Steuerfreiheit nach zehn Jahren Haltedauer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Abs. 2 EStG) gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), inkl. der weiteren Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, abschafft, und so gleichzeitig auch einen Beitrag zur Verringerung von Leerstand und einer Entspannung am Wohnungsmarkt leistet, bb) die Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im Immobilienbereich (sog. „erweiterte Grundstückskürzung“) beendet, also § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG abschafft und so schätzungsweise 1,5 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden können, in § 558 Abs. 3 BGB (sog. „Kappungsgrenze“) die Möglichkeit zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren absenkt, cc) die steuerrechtliche Behandlung von „Share Deals“ bei der Grunderwerbsteuer grundlegend reformiert, um die Umgehung von Steuerzahlungen bei großen Immobilienkäufen zu verhindern, so dass Grunderwerbsteuer grundsätzlich bei jeder Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaften anteilig zur Beteiligungsquote anfällt und hierdurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden kann, b) Gerechtigkeitslücken im Erbschaftsteuerrecht schließt und sich zunächst auf den Abbau von Ausnahmen für extrem große Erbschaften konzentriert, aa) indem er die Steuerbefreiung bei Erbschaften ab 300 Wohneinheiten beendet, wodurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden kann und gesetzlich klarstellt, dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, deren Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind, bb) indem er die in 2016 eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG für sehr große Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro abschafft, die de facto meist zu einer kompletten Steuerbefreiung dieser sehr großen Erbschaften und damit zu einer sehr regressiv wirkenden Erbschaftsbesteuerung führt, und diese durch flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt, die eine Fortführung des Betriebs gewährleisten, c) klima- und umweltschädliche Subventionen konsequent abbaut, wodurch staatliche Mehreinnahmen in Milliardenhöhe generiert werden können, d) weitere der vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau von Steuervergünstigungen umsetzt; 2. organisierte Steuerhinterziehung entschieden zu bekämpfen und dazu a) die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs aufzugreifen und die Finanzverwaltung zu digitalisieren, den Steuervollzug zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu verbessern, b) die Behörden bei der Aufklärung und Rückforderung der schätzungsweise 28,5 Mrd. Euro Steuerschäden durch Cum-Cum-Fälle gezielt zu unterstützen (vgl. BT-DS 21/226), indem aa) sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer*innen anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen, bb) sie einen Gesetzentwurf vorlegt, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1.1.2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S.d. § 257 HGB und § 147 AO für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anpasst, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG unterliegen, und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG die bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen, c) effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu ergreifen, die Länder bei ihren Vorhaben diesbezüglich stärker zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine bessere Bekämpfung von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einzusetzen (sog. „Umsatzsteuerkarusselle“); 3. davon abzusehen, neue vereinzelte Steuervergünstigungen und Subventionen gemäß Subventionsbericht der Bundesregierung zu Lasten des Haushaltes zum jetzigen Zeitpunkt zu schaffen, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt werden, z. B. die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft zu senken. Bei der Umsatzsteuer soll die Bundesregierung stattdessen Vorschläge für eine umfassende, aufkommensneutrale und gerechte Reform unterbreiten. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 23. Juni 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Berlin 2. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW), Berlin 3. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf 4. Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf, Prof. Dr. Sebastian Dullien 5. Prof. Dr. Veronika Grimm, Technische Universität Nürnberg 6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg 7. Prof. Dr. Sebastian Eichfelder, Otto-von Guericke-Universität Magdeburg 8. Prof. Dr. Deborah Schanz, Ludwig-Maximilians-Universität (LMU), München 9. Prof. Dr. Fritz Söllner, Technische Universität Ilmenau 10. Verband forschender Arzneimittelhersteller (vfa), Berlin 11. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BVkom) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 in seiner 1. Sitzung am 4. Juni 2025 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 23. Juni 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/323 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 erstmals und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 für erledigt zu erklären. Zu Buchstabe c Nach Durchführung der Anhörung am 23. Juni 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/356. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die neue Koalition handle sehr schnell. Man sei sich einig, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland einer steuerpolitischen Unterstützung bedürfe, auch wenn die Steuerpolitik nicht der einzige Bereich sei, in dem Maßnahmen notwendig seien. Deutschland befinde sich im dritten Jahr einer Rezession. Daher seien schnelle Impulse notwendig. Dass die Koalition es schaffe, diesen Gesetzentwurf so kurzfristig vorzulegen, habe eine erhebliche Signalwirkung. Auch in der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass die Wirtschaft es anerkennend wahrnehme, dass nach langer Zeit die Steuerlast der Unternehmen in Deutschland nun zum ersten Mal wieder gesenkt werde. Nachdem seit vielen Jahren die Sätze der Unternehmensbesteuerung in anderen OECD-Staaten gesenkt worden seien, gehe man in Deutschland nun ebenfalls diesen Schritt. Der Gesetzentwurf sehe zunächst die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA von 30 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft würden. Dieser „Investitionsbooster“ laufe bis zum 31. Dezember 2027. In der öffentlichen Anhörung hätten fast alle Sachverständigen bestätigt, dass die Abschreibungsverbesserungen der schnellste Weg seien, um Investitionen anzureizen. Daher erfolge dieser Schritt als erstes. Danach sei eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 vorgesehen. Auf diese Weise werde den Unternehmen in der Investitionsphase Liquidität durch verbesserte Abschreibungen zugeführt, was die Finanzierungsmöglichkeiten für die Unternehmen verbessere. Wenn die Investitionen später Erträge erwirtschafteten, greife die Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Dieser Doppelschritt der Entlastung sei logisch strukturiert. Ein weiterer wichtiger Baustein des Investitionssofortprogramms sei die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent (ab 2032). Damit werde eine möglichst weitgehende Rechtsformneutralität der Maßnahmen erreicht. Außerdem sehe der Gesetzentwurf eine Förderung der E-Mobilität mit Hilfe einer „Turboabschreibung“ von 75 Prozent im ersten Jahr für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge vor. Dazu gaben die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD folgende Erklärung zu Protokoll: „Die arithmetischdegressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge in § 7 Absatz 2a EStG umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen neu zugegangen sind. Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt nicht.“ Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass außerdem im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung der maximale Bruttolistenpreis auf 100 000 Euro erhöht werden. Dies erweitere die Möglichkeit für die Unternehmen, deutsche und andere europäische Hersteller beim Erwerb zu berücksichtigen. Bei den Auswirkungen des Gesetzentwurfs sei auch die Perspektive der Arbeitnehmer wichtig. Das Generieren von Investitionen und Innovationen sichere Arbeitsplätze in Deutschland, gerade auch in den Industriebranchen. Auch vor diesem Hintergrund sei die Förderung der E-Mobilität wichtig. Der Absatz von Fahrzeugen in den Firmenflotten sei dabei ein wichtiger Faktor. 60 Prozent der Neuzulassungen fänden im Bereich der Unternehmen statt. Die E- Mobilität in Deutschland werde durch die vorgesehenen Maßnahmen einen weiteren Schub erhalten. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen zudem auf die im Gesetzentwurf enthaltene Ausweitung der Forschungszulage. Ziel sei eine bessere Nutzung dieses Instruments durch die Unternehmen. Nun wachse die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage von ursprünglich 2 Millionen Euro um weitere 2 Millionen Euro auf mittlerweile 12 Millionen Euro an. Gleichzeitig sehe der Gesetzentwurf eine Verbesserung der Berechnung der Bemessungsgrundlage vor. Dies komme insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zugute. In der letzten Legislaturperiode habe die Ampelkoalition die Bemessungsgrundlage bereits um Abschreibungen für Wirtschaftsgüter erweitert, die für Forschungszwecke verwendet würden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden darüber hinaus auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten einbezogen, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden seien. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten würden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20 Prozent der entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst, so dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssten. Dadurch werde das Verfahren nicht weiter verkompliziert und Bürokratieaufwuchs vermieden. Dies entspreche auch der Forderung der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ beim BMF nach mehr Pauschalierungen im Steuerrecht. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag erweitere die Koalition außerdem die anrechenbaren Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die Einigung zwischen Bund und Ländern bezüglich einer Kompensation der vom vorliegenden Gesetzentwurf verursachten Mindereinnahmen. Der Bund werde den Kommunen ihre mit der degressiven AfA verbundenen Steuerausfälle in den Jahren 2025 bis 2029 vollständig erstatten, indem diese einen höheren Anteil von den Einnahmen aus der Mehrwertsteuer erhielten. Auch den Ländern erstatte der Bund die Steuerausfälle zumindest teilweise, indem zwischen 2026 und 2029 zusätzliche acht Milliarden Euro in Kitas, andere Bildungseinrichtungen und moderne Krankenhäuser investiert würden. Diese Einigkeit zwischen Bund, Ländern und Komunen, jetzt Wachstumsimpulse zu setzen, sei ein Signal für die Handlungsfähigkeit Deutschlands. Die Fraktion der AfD bezeichnete die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs als grundsätzlich nicht falsch. Allerdings habe in der öffentlichen Anhörung selbst die von der Fraktion der CDU/CSU benannte Sachverständige Prof. Veronika Grimm mehr Mut für eine frühere Senkung der Körperschaftsteuer eingefordert. Diese Sicht teile die Fraktion der AfD. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderung der Elektromobilität sei einseitig. Die Benachteiligung der Verbrenner-Technologie, in der Deutschland weltweit spitze sei, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt enthalte sich die Fraktion der AfD zum vorliegenden Gesetzentwurf. Immerhin sei er ein Signal an die Wirtschaft, das nun besser spät als gar nicht erfolge. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Impulse und auch die damit verbundenen psychologischen Wirkungen auf die deutsche Wirtschaft, die durch den Gesetzentwurf ausgelöst würden. Allerdings verursachten die enthaltenen Maßnahmen hohe Mindereinnahmen. In der öffentlichen Anhörung habe bei den Sachverständigen keinesfalls Einigkeit vorgeherrscht, dass die erwarteten Wachstumseffekte tatsächlich eintreten würden. Schon in der letzten Legislaturperiode habe die Ampelkoalition zweimal eine degressive AfA ermöglicht sowie die Forschungszulage ausgeweitet. Auch der maximale Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung sei von der Ampelkoalition von 60 000 auf 70 000 Euro angehoben worden. Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes sei auch eine Anhebung auf 95 000 Euro geplant gewesen. Nun werde die Grenze auf 100 000 Euro angehoben. Eine Ankurbelung der E-Mobilität sei ohne Zweifel wichtig. Sie betont, dass der vorgeschlagene „Investitionsbooster“ bei Unternehmen, die (noch) keine Gewinne machten, wie etwa bei Start-ups, oder bei Unternehmen, die sich derzeit in einer Schieflage befänden, wirkungslos bleibe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe stattdessen eine Investitionsprämie gefordert. Eine solche würde die Investitionen sämtlicher Unternehmen stärken. Abschreibungsverbesserungen schufen zwar zusätzliche Liquidität bei gewinnerzielenden Unternehmen. Deren Reinvestition sei aber nicht sicher. Auch aus diesem Grund seien Investitionsprämien vorzuziehen, auch wenn es nachvollziehbar sei, dass aufgrund der administrativen Einfachheit und Umsetzbarkeit von der Koalition das Instrument der degressiven AfA genutzt werde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme dem vorliegenden Änderungsantrag zur Forschungszulage zu, da damit ein Zeichen insbesondere auch für kleinere Unternehmen und Unternehmen in der Wachstumsphase wie Start-ups gesetzt werde. Insgesamt lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den vorliegenden Gesetzentwurf ab, da die Problematik der verursachten Mindereinnahmen ungelöst bleibe. Der gleichzeitig beratene Antrag der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN lege dagegen eine Reihe von möglichen Maßnahmen dar, um deutliche Steuermehreinnahmen durch die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerbetrug, eine Verbesserung der Steuersystematik sowie das Schließen von Besteuerungslücken zu erzielen. Dazu gehörten insbesondere Maßnahmen im Bereich der Besteuerung von Immobilien sowie die Bekämpfung und Aufarbeitung von Steuerbetrug mit Hilfe von Cum/Cum-Konstruktionen. Eine Zustimmung zum Gesetzentwurf wäre für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN nur in Kombination mit entsprechenden Maßnahmen möglich gewesen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der nun verkündete Kompromiss mit den Kommunen und den Bundesländern in Bezug auf die vom Gesetzentwurf verursachten Mindereinnahmen habe keine Gegenfinanzierung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe der Koalition das Kriterium der Zusätzlichkeit für die Verwendung der Mittel des beschlossenen Sondervermögens abgerungen. Es sei bemerkenswert, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eben keine neue Infrastrukturinvestitionen durch Schulden finanziert würden, sondern Steuersenkungen. Dies sei finanzpolitisch unseriös. Schulden sollten nur für öffentliche Investitionen in die Infrastruktur Deutschlands aufgenommen werden, nicht aber für die Verringerung des Steuersubstrats. Die Fraktion Die Linke schloss sich der Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN grundsätzlich an. Der Kompromiss zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Kompensation der Mindereinnahmen habe die Unwucht des vorliegenden Gesetzentwurfs gemildert. Dies ändere an der Grundproblematik einer gravierenden Unterfinanzierung von Ländern und Kommunen allerdings nichts. Spätestens ab 2032 sei unklar, wie die Lücke bei Ländern und Kommunen geschlossen werden solle, wenn sich die Einnahmenseite nicht grundlegend ändere. Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten sich teilweise sehr kritisch in Bezug auf die geplante Senkung des Körperschaftsteuersatzes geäußert. Dies sei auch die Position der Fraktion Die Linke. Es sei falsch, dass nur die Stärksten gefördert würden. Sowohl bei Unternehmen als auch bei Bürgerinnen und Bürgern müssten die unteren Bereiche durch Entlastungen gestärkt werden. Daher stimme die Fraktion Die Linke dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu. Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 sind aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)14neu ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: - Enthaltung: Die Linke B. Besonderer Teil Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungszulagengesetzes) Zu Nummer 1 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3) Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurden die Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 40 Euro auf 70 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche angehoben. Um die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage um 2 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro zusätzlich zu flankieren und um die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen weiter zu steigern, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 100 Euro angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Die Anhebung des Stundensatzes auf 100 Euro je Arbeitsstunde wird auch für die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern vorgesehen. Demnach können für die Eigenleistungen von Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die vereinbarte Tätigkeitsvergütung höchstens jedoch 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden je Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden wegen der neu eingefügten Nummer 1 inhaltlich unverändert die neuen Nummern 2 und 3. Berlin, den 25. Juni 2025 Fritz Güntzler Berichterstatter Katharina Beck Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen