Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/323)
Text
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/323)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/629
21. Wahlperiode 25.06.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/323 –
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/516 –
Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/356 –
Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam
bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken
A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen sowie der Bundesregierung muss die
deutsche Steuerpolitik zu einem Garanten für eine wettbewerbsfähige und wachsende
Volkswirtschaft werden. Hierfür gelte es, Investitionsanreize zu schaffen, um die
Attraktivität des Standorts Deutschland zu steigern, Vertrauen in den
Wirtschaftsstandort hinsichtlich attraktiver Wettbewerbsbedingungen zu stärken und so den
Wohlstand für alle zu mehren. Nach einer Phase wirtschaftlicher Stagnation gelte
es, die Potenziale der deutschen Volkswirtschaft deutlich zu heben und wieder auf
einen nachhaltig höheren Wachstumspfad zu kommen.
Zu Buchstabe c
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betont angesichts des vorliegenden
Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen, Investitionen anzureizen sei wichtig.
Besser wäre aus ihrer Sicht aber eine Unterstützung als Auszahlungsbetrag
(„Investitionsprämie“) statt bloßer Abschreibungen, dann würden alle Unternehmen,
auch die mit aktuell niedrigen Gewinnen oder in einer Verlustphase, wie zum
Beispiel Start-ups, profitieren.
Bei der Senkung der Körperschaftssteuer gehe es um 25 Mrd. Euro
Mindereinnahmen jedes Jahr, ohne jede Bindung an Investitionen. Dies gehe zu Lasten der
ohnehin schwierigen finanziellen Lage in den Ländern.
Bisher würden bei Diskussionen über mögliche Lösungen Maßnahmen auf der
Einnahmeseite komplett außer Acht gelassen, die allerdings schon allein durch
die Schließung offenkundiger Gerechtigkeitslücken im Steuersystem sowie einen
verbesserten Kampf gegen organisierte Steuerhinterziehung einen substanziellen
und eigentlich wenig umstrittenen Beitrag leisten könnten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Die Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sowie der
Bundesregierung sind gleichlautend.
Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen sollen prioritäre Maßnahmen zur
Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt werden, von denen unmittelbar
ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des
Wirtschaftsstandort Deutschland ausgeht. Die Maßnahmen dienen dem schnellen
Anschub wachstumswirksamer Investitionen verbunden mit langfristigen und
flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges,
wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen.
Die Gesetzentwürfe enthalten dazu folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7
Absatz 2 EStG)
– Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028
von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht
entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent
(Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und
25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu
angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung
für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des
Forschungszulagengesetzes – FZulG)
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/323 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe b
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/516.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der
Deutsche Bundestag die Bunderegierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf zum Abbau unsystematischer Ausnahmeregelungen im
deutschen Steuerrecht vorzulegen, der
a) Gerechtigkeitslücken bei der Immobilienbesteuerung schließt und
aa) schätzungsweise 6 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert,
indem er die sog. „Spekulationsfrist“ für nicht zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Immobilien, also die Steuerfreiheit nach zehn
Jahren Haltedauer für Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften (§ 22 Abs. 2 EStG) gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), inkl. der weiteren Wirtschaftsgüter i. S. d.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, abschafft, und so
gleichzeitig auch einen Beitrag zur Verringerung von Leerstand und einer
Entspannung am Wohnungsmarkt leistet,
bb) die Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden
Kapitalgesellschaften im Immobilienbereich (sog. „erweiterte
Grundstückskürzung“) beendet, also § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG
abschafft und so schätzungsweise 1,5 Mrd. Euro an
Steuermehreinnahmen generiert werden können, in § 558 Abs. 3 BGB (sog.
„Kappungsgrenze“) die Möglichkeit zur Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten
von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren absenkt,
cc) die steuerrechtliche Behandlung von „Share Deals“ bei der
Grunderwerbsteuer grundlegend reformiert, um die Umgehung von
Steuerzahlungen bei großen Immobilienkäufen zu verhindern, so
dass Grunderwerbsteuer grundsätzlich bei jeder Übertragung von
Anteilen zwischen Gesellschaften anteilig zur Beteiligungsquote
anfällt und hierdurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an
Steuermehreinnahmen generiert werden kann,
b) Gerechtigkeitslücken im Erbschaftsteuerrecht schließt und sich
zunächst auf den Abbau von Ausnahmen für extrem große Erbschaften
konzentriert,
aa) indem er die Steuerbefreiung bei Erbschaften ab 300
Wohneinheiten beendet, wodurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an
Steuermehreinnahmen generiert werden kann und gesetzlich klarstellt,
dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft
gehören, deren Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von
Wohnungen besteht, stets als Verwaltungsvermögen zu
qualifizieren sind,
bb) indem er die in 2016 eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung
gem. § 28a ErbStG für sehr große Betriebsvermögen von mehr als
26 Mio. Euro abschafft, die de facto meist zu einer kompletten
Steuerbefreiung dieser sehr großen Erbschaften und damit zu einer
sehr regressiv wirkenden Erbschaftsbesteuerung führt, und diese
durch flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt, die eine
Fortführung des Betriebs gewährleisten,
c) klima- und umweltschädliche Subventionen konsequent abbaut,
wodurch staatliche Mehreinnahmen in Milliardenhöhe generiert
werden können,
d) weitere der vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen
zum Abbau von Steuervergünstigungen umsetzt;
2. organisierte Steuerhinterziehung entschieden zu bekämpfen und dazu
a) die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs aufzugreifen und die
Finanzverwaltung zu digitalisieren, den Steuervollzug zu stärken und die
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu verbessern,
b) die Behörden bei der Aufklärung und Rückforderung der
schätzungsweise 28,5 Mrd. Euro Steuerschäden durch Cum-Cum-Fälle gezielt zu
unterstützen (vgl. BT-DS 21/226), indem
aa) sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen
nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das
Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm
unterstellten Bundesbetriebsprüfer*innen anzuweisen, Finanzinstitute im
Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-Cum
mit höchster Priorität zu prüfen,
bb) sie einen Gesetzentwurf vorlegt, der die durch das „Vierte Gesetz
zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie
der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1.1.2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für
Unterlagen i.S.d. § 257 HGB und § 147 AO für Finanzinstitutionen
an den Zeitraum anpasst, den es benötigt, um die noch
ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im
Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, einschließlich Zweigstellen nach
§ 53 KWG, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG
unterliegen, und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1
WpIG die bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten,
entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die
Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist
bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen,
c) effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu
ergreifen, die Länder bei ihren Vorhaben diesbezüglich stärker zu
unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine bessere Bekämpfung
von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einzusetzen (sog.
„Umsatzsteuerkarusselle“);
3. davon abzusehen, neue vereinzelte Steuervergünstigungen und
Subventionen gemäß dem Subventionsbericht der Bundesregierung zu Lasten des
Haushaltes zum jetzigen Zeitpunkt zu schaffen, die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt werden, z. B. die Umsatzsteuer
für Speisen in der Gastronomie dauerhaft zu senken. Bei der Umsatzsteuer
soll die Bundesregierung stattdessen Vorschläge für eine umfassende,
aufkommensneutrale und gerechte Reform unterbreiten.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/356 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den Buchstaben a und b
Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt
dar:
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung*
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -2530 -8.130 -11.835 -12.020 -11.320
Bund -794 -2.622 -3.792 -4.964 -5.776
Länder -725 -2.416 -3.485 -4.502 -5.205
Gemeinden -1011 -3.092 -4.558 -2.554 -339
Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -630 -4075 -9.855 -16.820 -17.085
Bund -200 -1287 -3.153 -6.220 -7.412
Länder -182 -1172 -2.898 -5.679 -6.723
Gemeinden -248 -1616 -3.804 -4.921 -2.950
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Zu Buchstabe c
Der Antrag verweist auf jährliche Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe bei
konsequenter Umsetzung der im Antrag geforderten Maßnahmen.
E. Erfüllungsaufwand
Zu den Buchstaben a und b
Vergleiche den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 im Allgemeinen Teil der
Begründung unter Nummer VII.4.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verändert sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 33 000
Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Landesebene entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 62 000 Euro.
Zu Buchstabe c
Der Antrag diskutiert keinen Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Zu den Buchstaben a und b
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe c
Der Antrag diskutiert keinen weiteren Kosten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
‚1. In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „70 Euro“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.‘
2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 für erledigt zu erklären;
c) den Antrag auf Drucksache 21/356 abzulehnen.
Berlin, den 25. Juni 2025
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Katharina Beck
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Katharina Beck
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 in seiner 10. Sitzung am 5. Juni 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung,
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, dem Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 in seiner 12. Sitzung am 24. Juni 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales,
dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung,
dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, dem Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/356 in seiner 10. Sitzung am 5. Juni 2025 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung,
Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Buchstaben a und b
Die Gesetzentwürfe enthalten folgende Maßnahmen:
– Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Absatz 2 EStG)
– Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10
Prozent ab 2032 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
– Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit
28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029), 26 Prozent (VZ
2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG)
– Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7
Absatz 2a – neu – EStG)
– Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von
Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG)
– Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG)
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bunderegierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf zum Abbau unsystematischer Ausnahmeregelungen im deutschen Steuerrecht
vorzulegen, der
a) Gerechtigkeitslücken bei der Immobilienbesteuerung schließt und
aa) schätzungsweise 6 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert, indem er die sog.
„Spekulationsfrist“ für nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien, also die Steuerfreiheit nach
zehn Jahren Haltedauer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Abs. 2 EStG)
gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), inkl.
der weiteren Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, abschafft, und so
gleichzeitig auch einen Beitrag zur Verringerung von Leerstand und einer Entspannung am
Wohnungsmarkt leistet,
bb) die Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im
Immobilienbereich (sog. „erweiterte Grundstückskürzung“) beendet, also § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG
abschafft und so schätzungsweise 1,5 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden können,
in § 558 Abs. 3 BGB (sog. „Kappungsgrenze“) die Möglichkeit zur Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren
absenkt,
cc) die steuerrechtliche Behandlung von „Share Deals“ bei der Grunderwerbsteuer grundlegend
reformiert, um die Umgehung von Steuerzahlungen bei großen Immobilienkäufen zu verhindern, so
dass Grunderwerbsteuer grundsätzlich bei jeder Übertragung von Anteilen zwischen
Gesellschaften anteilig zur Beteiligungsquote anfällt und hierdurch schätzungsweise 1 Mrd. Euro an
Steuermehreinnahmen generiert werden kann,
b) Gerechtigkeitslücken im Erbschaftsteuerrecht schließt und sich zunächst auf den Abbau von
Ausnahmen für extrem große Erbschaften konzentriert,
aa) indem er die Steuerbefreiung bei Erbschaften ab 300 Wohneinheiten beendet, wodurch
schätzungsweise 1 Mrd. Euro an Steuermehreinnahmen generiert werden kann und gesetzlich klarstellt,
dass Immobilien, die zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, deren Hauptzweck des
Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, stets als Verwaltungsvermögen zu
qualifizieren sind,
bb) indem er die in 2016 eingeführte Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG für sehr große
Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro abschafft, die de facto meist zu einer kompletten
Steuerbefreiung dieser sehr großen Erbschaften und damit zu einer sehr regressiv wirkenden
Erbschaftsbesteuerung führt, und diese durch flexible Stundungsmöglichkeiten ersetzt, die eine
Fortführung des Betriebs gewährleisten,
c) klima- und umweltschädliche Subventionen konsequent abbaut, wodurch staatliche Mehreinnahmen in
Milliardenhöhe generiert werden können,
d) weitere der vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau von
Steuervergünstigungen umsetzt;
2. organisierte Steuerhinterziehung entschieden zu bekämpfen und dazu
a) die Empfehlungen des Bundesrechnungshofs aufzugreifen und die Finanzverwaltung zu digitalisieren,
den Steuervollzug zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu verbessern,
b) die Behörden bei der Aufklärung und Rückforderung der schätzungsweise 28,5 Mrd. Euro
Steuerschäden durch Cum-Cum-Fälle gezielt zu unterstützen (vgl. BT-DS 21/226), indem
aa) sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts-
und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten
Bundesbetriebsprüfer*innen anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer
Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen,
bb) sie einen Gesetzentwurf vorlegt, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen
und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1.1.2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S.d. § 257 HGB und
§ 147 AO für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anpasst, den es benötigt, um die noch
ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b
KWG, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1
VAG unterliegen, und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG die bisher geltenden
zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die
Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer
Steuerhinterziehung anzupassen,
c) effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu ergreifen, die Länder bei ihren
Vorhaben diesbezüglich stärker zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine bessere
Bekämpfung von Praktiken der Umsatzsteuerhinterziehung einzusetzen (sog. „Umsatzsteuerkarusselle“);
3. davon abzusehen, neue vereinzelte Steuervergünstigungen und Subventionen gemäß Subventionsbericht der
Bundesregierung zu Lasten des Haushaltes zum jetzigen Zeitpunkt zu schaffen, die im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt werden, z. B. die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
dauerhaft zu senken. Bei der Umsatzsteuer soll die Bundesregierung stattdessen Vorschläge für eine
umfassende, aufkommensneutrale und gerechte Reform unterbreiten.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 23. Juni 2025 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Berlin
2. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW), Berlin
3. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf
4. Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf,
Prof. Dr. Sebastian Dullien
5. Prof. Dr. Veronika Grimm, Technische Universität Nürnberg
6. Prof. Dr. Dirk Meyer, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
7. Prof. Dr. Sebastian Eichfelder, Otto-von Guericke-Universität Magdeburg
8. Prof. Dr. Deborah Schanz, Ludwig-Maximilians-Universität (LMU), München
9. Prof. Dr. Fritz Söllner, Technische Universität Ilmenau
10. Verband forschender Arzneimittelhersteller (vfa), Berlin
11. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BVkom)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am
26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung
am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD
Annahme.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am
26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner
3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
der AfD Annahme.
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten
und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am
26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und
empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt
einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 3. Sitzung
am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am
26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf in seiner
3. Sitzung am 26. Juni 2025 beraten und empfiehlt einvernehmlich Erledigterklärung.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag in seiner 3. Sitzung
am 25. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 in seiner 1. Sitzung am 4. Juni 2025 erstmalig
beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am
23. Juni 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025
abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/323 in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 erstmals
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt einvernehmlich, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/516 für erledigt zu
erklären.
Zu Buchstabe c
Nach Durchführung der Anhörung am 23. Juni 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags in seiner
3. Sitzung am 25. Juni 2025 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/356.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, die neue Koalition handle sehr schnell. Man sei
sich einig, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland einer steuerpolitischen Unterstützung bedürfe, auch wenn
die Steuerpolitik nicht der einzige Bereich sei, in dem Maßnahmen notwendig seien. Deutschland befinde sich im
dritten Jahr einer Rezession. Daher seien schnelle Impulse notwendig. Dass die Koalition es schaffe, diesen
Gesetzentwurf so kurzfristig vorzulegen, habe eine erhebliche Signalwirkung.
Auch in der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass die Wirtschaft es anerkennend wahrnehme, dass
nach langer Zeit die Steuerlast der Unternehmen in Deutschland nun zum ersten Mal wieder gesenkt werde.
Nachdem seit vielen Jahren die Sätze der Unternehmensbesteuerung in anderen OECD-Staaten gesenkt worden seien,
gehe man in Deutschland nun ebenfalls diesen Schritt.
Der Gesetzentwurf sehe zunächst die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA von 30 Prozent
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft würden. Dieser
„Investitionsbooster“ laufe bis zum 31. Dezember 2027. In der öffentlichen Anhörung hätten fast alle
Sachverständigen bestätigt, dass die Abschreibungsverbesserungen der schnellste Weg seien, um Investitionen
anzureizen. Daher erfolge dieser Schritt als erstes. Danach sei eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab
dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 vorgesehen. Auf diese Weise werde den
Unternehmen in der Investitionsphase Liquidität durch verbesserte Abschreibungen zugeführt, was die
Finanzierungsmöglichkeiten für die Unternehmen verbessere. Wenn die Investitionen später Erträge erwirtschafteten,
greife die Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Dieser Doppelschritt der Entlastung sei logisch strukturiert.
Ein weiterer wichtiger Baustein des Investitionssofortprogramms sei die Absenkung des
Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 25 Prozent
(ab 2032). Damit werde eine möglichst weitgehende Rechtsformneutralität der Maßnahmen erreicht.
Außerdem sehe der Gesetzentwurf eine Förderung der E-Mobilität mit Hilfe einer „Turboabschreibung“ von
75 Prozent im ersten Jahr für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge vor.
Dazu gaben die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD folgende Erklärung zu Protokoll: „Die
arithmetischdegressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge in § 7 Absatz 2a EStG umfasst alle
Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar
2028 dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen neu zugegangen sind. Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge
erfolgt nicht.“
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen darauf, dass außerdem im Rahmen der
Dienstwagenbesteuerung der maximale Bruttolistenpreis auf 100 000 Euro erhöht werden. Dies erweitere die Möglichkeit
für die Unternehmen, deutsche und andere europäische Hersteller beim Erwerb zu berücksichtigen. Bei den
Auswirkungen des Gesetzentwurfs sei auch die Perspektive der Arbeitnehmer wichtig. Das Generieren von
Investitionen und Innovationen sichere Arbeitsplätze in Deutschland, gerade auch in den Industriebranchen. Auch vor
diesem Hintergrund sei die Förderung der E-Mobilität wichtig. Der Absatz von Fahrzeugen in den Firmenflotten
sei dabei ein wichtiger Faktor. 60 Prozent der Neuzulassungen fänden im Bereich der Unternehmen statt. Die E-
Mobilität in Deutschland werde durch die vorgesehenen Maßnahmen einen weiteren Schub erhalten.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen zudem auf die im Gesetzentwurf enthaltene
Ausweitung der Forschungszulage. Ziel sei eine bessere Nutzung dieses Instruments durch die Unternehmen. Nun wachse
die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage von ursprünglich 2 Millionen Euro um weitere 2
Millionen Euro auf mittlerweile 12 Millionen Euro an. Gleichzeitig sehe der Gesetzentwurf eine Verbesserung der
Berechnung der Bemessungsgrundlage vor. Dies komme insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen
zugute. In der letzten Legislaturperiode habe die Ampelkoalition die Bemessungsgrundlage bereits um
Abschreibungen für Wirtschaftsgüter erweitert, die für Forschungszwecke verwendet würden. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf würden darüber hinaus auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten einbezogen, wenn
diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens
entstanden seien. Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten würden ausschließlich in Form eines pauschalen
Betrages in Höhe von 20 Prozent der entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst, so dass diese Kosten nicht im
Einzelnen nachgewiesen werden müssten. Dadurch werde das Verfahren nicht weiter verkompliziert und
Bürokratieaufwuchs vermieden. Dies entspreche auch der Forderung der Expertenkommission „Vereinfachte
Unternehmensteuer“ beim BMF nach mehr Pauschalierungen im Steuerrecht.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag erweitere die Koalition außerdem die anrechenbaren Aufwendungen für
Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei
Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 70 Euro auf 100 Euro je
nachgewiesener Arbeitsstunde.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten die Einigung zwischen Bund und Ländern bezüglich
einer Kompensation der vom vorliegenden Gesetzentwurf verursachten Mindereinnahmen. Der Bund werde den
Kommunen ihre mit der degressiven AfA verbundenen Steuerausfälle in den Jahren 2025 bis 2029 vollständig
erstatten, indem diese einen höheren Anteil von den Einnahmen aus der Mehrwertsteuer erhielten. Auch den
Ländern erstatte der Bund die Steuerausfälle zumindest teilweise, indem zwischen 2026 und 2029 zusätzliche acht
Milliarden Euro in Kitas, andere Bildungseinrichtungen und moderne Krankenhäuser investiert würden. Diese
Einigkeit zwischen Bund, Ländern und Komunen, jetzt Wachstumsimpulse zu setzen, sei ein Signal für die
Handlungsfähigkeit Deutschlands.
Die Fraktion der AfD bezeichnete die Stoßrichtung des Gesetzentwurfs als grundsätzlich nicht falsch. Allerdings
habe in der öffentlichen Anhörung selbst die von der Fraktion der CDU/CSU benannte Sachverständige Prof.
Veronika Grimm mehr Mut für eine frühere Senkung der Körperschaftsteuer eingefordert. Diese Sicht teile die
Fraktion der AfD.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Förderung der Elektromobilität sei einseitig. Die Benachteiligung der
Verbrenner-Technologie, in der Deutschland weltweit spitze sei, sei nicht nachvollziehbar.
Insgesamt enthalte sich die Fraktion der AfD zum vorliegenden Gesetzentwurf. Immerhin sei er ein Signal an die
Wirtschaft, das nun besser spät als gar nicht erfolge.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Impulse und auch die damit verbundenen
psychologischen Wirkungen auf die deutsche Wirtschaft, die durch den Gesetzentwurf ausgelöst würden. Allerdings
verursachten die enthaltenen Maßnahmen hohe Mindereinnahmen. In der öffentlichen Anhörung habe bei den
Sachverständigen keinesfalls Einigkeit vorgeherrscht, dass die erwarteten Wachstumseffekte tatsächlich eintreten
würden.
Schon in der letzten Legislaturperiode habe die Ampelkoalition zweimal eine degressive AfA ermöglicht sowie
die Forschungszulage ausgeweitet. Auch der maximale Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge im Rahmen der
Dienstwagenbesteuerung sei von der Ampelkoalition von 60 000 auf 70 000 Euro angehoben worden. Im Rahmen des
Steuerfortentwicklungsgesetzes sei auch eine Anhebung auf 95 000 Euro geplant gewesen. Nun werde die Grenze
auf 100 000 Euro angehoben. Eine Ankurbelung der E-Mobilität sei ohne Zweifel wichtig.
Sie betont, dass der vorgeschlagene „Investitionsbooster“ bei Unternehmen, die (noch) keine Gewinne machten,
wie etwa bei Start-ups, oder bei Unternehmen, die sich derzeit in einer Schieflage befänden, wirkungslos bleibe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe stattdessen eine Investitionsprämie gefordert. Eine solche würde
die Investitionen sämtlicher Unternehmen stärken. Abschreibungsverbesserungen schufen zwar zusätzliche
Liquidität bei gewinnerzielenden Unternehmen. Deren Reinvestition sei aber nicht sicher. Auch aus diesem Grund
seien Investitionsprämien vorzuziehen, auch wenn es nachvollziehbar sei, dass aufgrund der administrativen
Einfachheit und Umsetzbarkeit von der Koalition das Instrument der degressiven AfA genutzt werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimme dem vorliegenden Änderungsantrag zur Forschungszulage zu,
da damit ein Zeichen insbesondere auch für kleinere Unternehmen und Unternehmen in der Wachstumsphase wie
Start-ups gesetzt werde.
Insgesamt lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den vorliegenden Gesetzentwurf ab, da die
Problematik der verursachten Mindereinnahmen ungelöst bleibe. Der gleichzeitig beratene Antrag der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN lege dagegen eine Reihe von möglichen Maßnahmen dar, um deutliche
Steuermehreinnahmen durch die Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerbetrug, eine Verbesserung der Steuersystematik
sowie das Schließen von Besteuerungslücken zu erzielen. Dazu gehörten insbesondere Maßnahmen im Bereich
der Besteuerung von Immobilien sowie die Bekämpfung und Aufarbeitung von Steuerbetrug mit Hilfe von
Cum/Cum-Konstruktionen. Eine Zustimmung zum Gesetzentwurf wäre für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN nur in Kombination mit entsprechenden Maßnahmen möglich gewesen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der nun verkündete Kompromiss mit den Kommunen und
den Bundesländern in Bezug auf die vom Gesetzentwurf verursachten Mindereinnahmen habe keine
Gegenfinanzierung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe der Koalition das Kriterium der Zusätzlichkeit für die
Verwendung der Mittel des beschlossenen Sondervermögens abgerungen. Es sei bemerkenswert, dass mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf eben keine neue Infrastrukturinvestitionen durch Schulden finanziert würden,
sondern Steuersenkungen. Dies sei finanzpolitisch unseriös. Schulden sollten nur für öffentliche Investitionen in die
Infrastruktur Deutschlands aufgenommen werden, nicht aber für die Verringerung des Steuersubstrats.
Die Fraktion Die Linke schloss sich der Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN grundsätzlich
an.
Der Kompromiss zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Kompensation der Mindereinnahmen habe die
Unwucht des vorliegenden Gesetzentwurfs gemildert. Dies ändere an der Grundproblematik einer gravierenden
Unterfinanzierung von Ländern und Kommunen allerdings nichts. Spätestens ab 2032 sei unklar, wie die Lücke
bei Ländern und Kommunen geschlossen werden solle, wenn sich die Einnahmenseite nicht grundlegend ändere.
Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten sich teilweise sehr kritisch in Bezug auf die geplante
Senkung des Körperschaftsteuersatzes geäußert. Dies sei auch die Position der Fraktion Die Linke. Es sei falsch,
dass nur die Stärksten gefördert würden. Sowohl bei Unternehmen als auch bei Bürgerinnen und Bürgern müssten
die unteren Bereiche durch Entlastungen gestärkt werden. Daher stimme die Fraktion Die Linke dem vorliegenden
Gesetzentwurf nicht zu.
Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/323 sind aus der Maßgabe
in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich
in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)14neu ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: -
Enthaltung: Die Linke
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungszulagengesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3)
Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie
Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurden die Aufwendungen für Eigenleistungen eines
Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in
einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 40 Euro auf 70 Euro je nachgewiesener
Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche angehoben.
Um die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage um 2 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro zusätzlich zu
flankieren und um die Attraktivität der Forschungszulage insbesondere für Start-ups sowie kleine und mittlere
Unternehmen weiter zu steigern, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf
100 Euro angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand
anerkannt.
Die Anhebung des Stundensatzes auf 100 Euro je Arbeitsstunde wird auch für die Begrenzung der förderfähigen
Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern vorgesehen. Demnach können für
die Eigenleistungen von Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die
vereinbarte Tätigkeitsvergütung höchstens jedoch 100 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden je
Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden.
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden wegen der neu eingefügten Nummer 1 inhaltlich unverändert die neuen
Nummern 2 und 3.
Berlin, den 25. Juni 2025
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Katharina Beck
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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