Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
[Bundesrat Drucksache 428/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
A
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h FVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h Finanzverwaltungsgesetz-E im Hinblick auf die
neuen, zusätzlichen Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern nach § 75a
Mindeststeuergesetz-E (Unterrichtungs-, Aufforderungs-, Übermittlungs- und
Ermittlungspflichten) entsprechend zu ergänzen ist.
...
Begründung:
Die Ergänzung des Mindeststeuergesetzes um § 75a in Artikel 1 Nummer 29
dieses Gesetzentwurfes dürfte eine entsprechende Ergänzung des § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5h Finanzverwaltungsgesetz-E erforderlich machen.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 7 EUAHiG), Nummer 2 (§ 20 EUAHiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in
gesetzestechnischer Hinsicht sicherzustellen, dass die mit dem Artikel 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzentwurfes beabsichtigten Änderungen des EU-
Amtshilfegesetzes (EUAHiG) mit denen des Artikels 2 Nummer 3
Buchstaben d bis f, Nummer 4 und Nummer 6 des Entwurfes eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8-Umsetzungsgesetz) in
Einklang stehen. Zudem bittet der Bundesrat zu prüfen, ob gegebenenfalls eine
Zusammenfassung der beabsichtigten Gesetzesänderungen des EU-
Amtshilfegesetzes in einem der beiden Gesetzentwürfe in Betracht kommt.
Des Weiteren bittet der Bundesrat zu prüfen, ob für den Verzicht der Anhörung
von Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 AO bei dem automatischen
Austausch von Mindeststeuer-Berichten eine Klarstellung in
§ 7 Absatz 8 EUAHiG ergänzt werden soll.
Begründung:
Sowohl im Gesetzentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG)
als auch in dem zeitgleich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8-UmsG)
sollen Anpassungen in § 7 EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und § 20 EUAHiG
erfolgen, die nicht konsequent aufeinander abgestimmt erscheinen. Die
jeweiligen Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes nach dem Entwurf des
MinStAnpG sollen nach dessen Artikel 8 am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft treten. Für die jeweiligen Änderungen des EU-
Amtshilfegesetzes nach dem Entwurf des DAC 8-UmsG ist nach dessen
Artikel 7 das Inkrafttreten am 1. Januar 2026 vorgesehen. Hierdurch kann es zu
Fehlern bei der Umsetzung der entsprechenden Gesetzesänderungen kommen.
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Zur Erläuterung sei lediglich beispielhaft auf Folgendes hingewiesen:
- Durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a MinStAnpG-E soll in § 7 EUAHiG
nach dem Absatz 14b ein neuer Absatz 14c eingefügt werden. Die aktuelle
Fassung von § 7 EUAHiG hat jedoch lediglich einen Absatz 14a. Der
Absatz 14b wird erst durch den zeitgleich im Gesetzgebungsverfahren
befindlichen Entwurf des DAC 8-UmsG eingefügt. Der MinStAnpG-E geht
daher insoweit offenbar bereits vom Wortlaut des Entwurfes des DAC 8-
UmsG aus, was voraussetzen würde, dass das DAC 8-UmsG vor dem
MinStAnpG in Kraft tritt.
- Anderseits nimmt eine entsprechende redaktionelle Folgeanpassung durch
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b MinStAnpG-E („In Absatz 15 Satz 1 wird
die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.“) insoweit teilweise Bezug
auf den aktuellen Wortlaut des § 7 Absatz 15 Satz 1 EUAHiG („14a“ statt
„14b“). Durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe f DAC 8-UmsG-E soll
wiederum in § 7 Absatz 15 Satz 1 die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe
„9 bis 14b“ ersetzt werden. Dies erscheint insgesamt nicht konsistent.
- Daneben soll in beiden Gesetzen eine Änderung des § 20 Absatz 1 EUAHiG
erfolgen (Artikel 3 Nummer 2 MinStAnpG-E und Artikel 2 Nummer 6
DAC 8-UmsG-E). Dabei sieht der DAC 8-UmsG-E u. a. vor, dass ein neuer
Absatz 1 eingefügt und der aktuelle Absatz 1 von § 20 EUAHiG zu Absatz 2
wird. Der neue Wortlaut des § 20 Absatz 1 EUAHiG hängt daher davon ab,
welches Gesetz zuerst in Kraft tritt. Dies dürfte aber nicht gewollt sein.
Eine einfachere Umsetzung und größere Rechtssicherheit könnte durch eine
Zusammenfassung der Gesetzesänderungen zum EU-Amtshilfegesetz in nur
einem der beiden Gesetzgebungsverfahren erreicht werden.
Des Weiteren nimmt der DAC 8-UmsG-E klarstellend in § 7 Absatz 8
EUAHiG auf, dass eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4
Satz 3 AO bei dem automatischen Informationsaustausch von Krypto-
Vermögenswerten nach § 14b EUAHiG-E nicht erforderlich ist (siehe Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe d DAC 8-UmsG-E). Eine entsprechende Regelung für
den automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten ist zurzeit im
MinStAnpG-E nicht vorgesehen. Es wird daher um Prüfung gebeten, ob eine
entsprechende Klarstellung im EU-Amtshilfegesetz ebenfalls aufgenommen
werden sollte.
...
3. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - (§ 4i EStG)
Nach Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a.§ 4i wird gestrichen.“
Folgeänderung:
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
„1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 4i und 4j durch die
folgenden Angaben ersetzt:
„§ 4i (weggefallen)
§ 4j (weggefallen)“.“
Begründung:
Zu Nummer 1a - neu - (§ 4i EStG)
Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben
abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem
anderen Staat mindern. § 4i Satz 2 EStG enthält eine Ausnahme von diesem
Grundsatz, soweit die Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen
mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch
nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat. Die
Vorschrift soll einen doppelten Betriebsausgabenabzug (double deduction)
verhindern, der dadurch entsteht, dass in anderen Staaten das deutsche Konzept
des Sonderbetriebsvermögens unbekannt ist.
Der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021
(BGBl. 2021 I S. 2035) neu eingeführte § 4k EStG untersagt ohne weitere
Voraussetzungen allgemein den doppelten Abzug von Aufwendungen. Dies
schließt Sonderbetriebsausgaben ein. Für eine Sonderregelung speziell für
Sonderbetriebsausgaben besteht daher kein Bedarf mehr.
Zwar umfasst der persönliche Anwendungsbereich des § 4i EStG im Gegensatz
zu § 4k EStG auch Konstellationen, die sich nicht zwischen nahestehenden
Personen oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung abspielen. Mit Blick
auf das verfolgte Ziel des Gesetz- und des Richtliniengebers (Richtlinie (EU)
2017/952 des Rates bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern vom
29. Mai 2017 (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1)), Besteuerungsinkongruenzen
gezielt in Gestaltungsfällen zu neutralisieren und nicht sämtliche zufällige
Steuereffekte aufzugreifen, ist die Aufhebung des § 4i EStG gleichwohl auch
hinsichtlich des über § 4k EStG hinausgehenden Anwendungsbereiches
sachgerecht. Zudem wird mit der Aufhebung des § 4i EStG ein Beitrag zum
Bürokratieabbau geleistet.
...
§ 4i EStG wird daher aufgehoben.
Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1
Satz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Einen inhaltsgleichen Änderungsantrag hatte der Bundesrat bereits zum
Jahressteuergesetz 2024 gestellt. Das BMF hatte diesen ursprünglich im
zweiten Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz vom
2. Dezember 2024 übernommen.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Streichung der §§ 4i und 4j EStG.
4. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 11 Absatz 2, 4, 6 AStG), Nummer 3 (§ 21 Absatz 8
AStG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist zu streichen.
b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 13 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals
anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der
Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021
beginnt.“ “
...
Begründung:
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 2, 4, 6 AStG)
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung soll bewirken, dass bei der
Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 11 Absatz 2 Außensteuergesetz
(AStG) künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach
§ 8b Absatz 5 Satz 1 KStG generell berücksichtigt werden. Damit soll in
Organschafts- und Nicht-Organschaftsfällen eine einheitliche Behandlung bei
der Hinzurechnungsbesteuerung erreicht werden.
Die Änderung ist jedoch systematisch verfehlt. Sie stellt mit Blick auf § 8b
Absatz 5 Satz 1 KStG für Fälle im Anwendungsbereich der
Hinzurechnungsbesteuerung eine Besserstellung dar und sorgt damit nicht für
die angestrebte Vereinheitlichung. Stattdessen ist zu befürchten, dass in
anderen Fällen (reine Inlandsfälle; Ausschüttungen ausländischer
Kapitalgesellschaften an inländische Kapitalgesellschaften außerhalb der
Hinzurechnungsbesteuerung) die Anwendung des § 8b Absatz 3 bzw.
Absatz 5 KStG in Frage gestellt wird.
Auch die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit
Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit
unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD)
gebietet nicht den Verzicht auf 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Nach Artikel 8 Absatz 5 bzw. Absatz 6 ATAD sind die ausgeschütteten
Gewinne/Veräußerungserlöse freizustellen, soweit sie zuvor gemäß
Artikel 7 ATAD in die Steuerbemessungsgrundlage des Empfängers
einbezogen waren. Dies ist durch das nationale Recht sichergestellt. § 8b
Absatz 3 bzw. Absatz 5 KStG setzt auf einer anderen Ebene an: Um eine
Einzelprüfung der Betriebsausgaben zu vermeiden, werden pauschal 5 Prozent
der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgaben gewertet (vgl.
BT-Drucksache 14/1514, Seite 33).
Dennoch sollte die bereits mit der Problematik befasste Arbeitsgruppe ihre
Arbeiten fortsetzen. Mögliche Alternativvorschläge müssen sowohl aus
außensteuerlicher als auch aus körperschaftsteuerlicher Sicht zu stimmigen
Ergebnissen führen. Bei der Prüfung sind auch die zu erwartenden Fallzahlen
und der Bedarf für eine gesetzliche Regelung zu hinterfragen.
Zu Buchstabe b (§ 21 Absatz 8 AStG)
Durch den Entfall der Änderung zu § 11 AStG erübrigt sich auch eine
diesbezügliche rückwirkende Anwendungsregelung. Es verbleibt eine
Anwendungsvorschrift zum geänderten § 13 AStG.
...
5. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 21 Absatz 3 AStG)
Artikel 5 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum
30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht,
ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung
dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 gilt:
1. Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6
in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach
dem 24. März 2021 sind nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum
30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auch zu widerrufen, soweit
Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein
Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der
Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6
Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
ist entsprechend anzuwenden.
3. § 6 Absatz 3 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steueranspruch auch nicht
entfällt, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine
Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert
insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum
Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des
Satzes 1 beträgt.
Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine
Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen.“
b) Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: <…weiter
wie Vorlage…>“
...
Begründung:
Im Rahmen des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde
die Regelung, nach der sogenannte substanzielle Gewinnausschüttungen (mehr
als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile) oder eine sogenannte
substanzielle Einlagenrückgewähr zu einer anteiligen Festschreibung der
Wegzugssteuer und zum Widerruf der Stundung führen, auf Altfälle (Wegzüge
vor dem 1. Januar 2022) ausgeweitet. Diese Regelung für Altfälle gilt für
Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem
16. August 2023 erfolgen und soll auch im Rahmen der Rückkehrerregelung
nach § 6 Absatz 3 Außensteuergesetz (AStG) gelten.
Durch die Regelung in § 21 Absatz 3 AStG soll dementsprechend klargestellt
werden, dass die Wegzugssteuer auch dann nicht entfällt, wenn
Steuerpflichtige nach erfolgten substanziellen Gewinnausschüttungen oder
erfolgter substanzieller Einlagenrückgewähr in die Bundesrepublik
Deutschland zurückkehren und somit zur Rechtssicherheit beitragen.
Hierdurch wird eine planwidrige Regelungslücke, die von der
Finanzverwaltung durch Auslegung praeter legem geschlossen worden ist (vgl.
BMF-Schreiben vom 22. April 2025, BStBl I S. 1007), im Gesetzeswortlaut
adressiert.
Die weiteren Änderungen des § 21 Absatz 3 Satz 2 AStG sind redaktioneller
Natur.
6. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 1 AStG)
In Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b § 21 Absatz 9 Satz 1 ist nach der Angabe
„Erhebungszeitraum, für den“ die Angabe „Zwischeneinkünfte
beziehungsweise“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 21 Absatz 9 Satz 1 Außensteuergesetz-Entwurf (AStG-E) richtet sich
die erstmalige Anwendung der geänderten Vorschriften § 9 und § 13 Absatz 1
Satz 3 AStG nach dem Zeitpunkt der Hinzurechnung der „Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter“.
...
Im Hinblick auf die Freigrenze des § 9 AStG hält der Bundesrat eine
Ergänzung des § 21 Absatz 9 Satz 1 AStG-E um den Begriff
„Zwischeneinkünfte“ für erforderlich. Denn § 9 AStG bezieht sich auf die
Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist.
Während bei der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 Absatz 1
Satz 3 AStG allein auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter abzustellen
ist, sind für die Prüfung der Freigrenze nach § 9 AStG im Rahmen der
allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung sämtliche Zwischeneinkünfte
einzubeziehen. Diese Zwischeneinkünfte müssen dabei nicht in allen Fällen
„Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter“ umfassen. Es können auch andere
sogenannte passive Einkünfte vorliegen. Für § 9 AStG reicht daher ein Verweis
auf die Hinzurechnung von „Einkünften mit Kapitalanlagecharakter“ nicht aus,
es ist auf die Hinzurechnung von „Zwischeneinkünften“ abzustellen.
7. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b (§ 21 Absatz 9 Satz 2, Satz 3 - neu -
AStG)
Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b § 21 Absatz 9 Satz 2 ist durch die folgenden
Sätze zu ersetzen:
„§ 18 Absatz 1 Satz 4 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte,
die nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem …
[einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassen
werden und die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden
sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
...
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine Anwendung der Änderungen in § 18
Außensteuergesetz (AStG) nur für den Anwendungsbereich der
Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach ATAD-Umsetzungsgesetz, also für
Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2021
beginnen, vor. Die Änderung in § 18 Absatz 1 Satz 4 AStG betreffend den
Ausschluss der entsprechenden Anwendbarkeit von § 183 AO bei der
Bekanntgabe von HZB-Feststellungsbescheiden hat jedoch gleichermaßen
Bedeutung für die HZB vor ATAD-Umsetzungsgesetz. Mit der Änderung des
Regelungsentwurfes eines § 21 Absatz 9 Satz 2 AStG wird der
Anwendungsausschluss des § 183 AO auf alle HZB-Feststellungsbescheide
ausgeweitet, die nach dem Tag der Verkündung des
Mindeststeueranpassungsgesetzes erlassen werden. Damit wird auch für den
Anwendungsbereich der HZB vor ATAD-Umsetzungsgesetz in Fällen
einheitlicher Feststellungen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AStG) und insbesondere
einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft rechtssicher
geregelt, wie eine erleichterte Bekanntgabe mit Wirkung gegenüber den
Feststellungsbeteiligten zu erfolgen hat.
Der neue Satz 3 stellt eine redaktionelle Folgeanpassung zur Änderung von
Satz 2 dar. Die Änderung in § 18 Absatz 2 AStG betrifft ausschließlich die
HZB nach ATAD-Umsetzungsgesetz.
8. Zu Artikel 7a - neu - (§ 122 Absatz 7 Satz 1a - neu - AO)
Nach Artikel 7 ist der folgende Artikel 7a einzufügen:
„Artikel 7a
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
Nach § 122 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
...
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer
Anschrift, so reicht es für die elektronische Bekanntgabe nach § 122a an alle
Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum
elektronischen Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte
nach § 122a Absatz 1 Satz 3 benachrichtigt wurde, sofern nicht einer der
Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“ “
Begründung:
Am 1. Januar 2026 tritt § 122a AO in der gemäß Artikel 3 Nummer 3 i. V. m.
Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Kraft.
Demnach soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung
zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe) erfolgen, sofern der Beteiligte
oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch
abgegebene Steuererklärung zugrunde liegt. Damit wird nach der Überzeugung
des Bundesrates ein bedeutender Schritt zur Digitalisierung der
Finanzverwaltung und zum Bürokratieabbau erreicht.
In konsequenter Ergänzung zu dieser ab 1. Januar 2026 geltenden Regelung
des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten an
Ehegatten eine Änderung des § 122 Absatz 7 AO erforderlich.
Die Änderung ist notwendig für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum
Datenabruf an Ehegatten nach § 122a AO, bei der – abweichend von der
postalischen Bekanntgabe an eine gemeinsame Anschrift – der Bescheid in das
Elster-Konto nur eines Ehegatten/Lebenspartners bereitgestellt wird. Die nach
der aktuellen Rechtslage noch erforderliche Einwilligung in die Bekanntgabe
nach § 122a AO erfolgt bis dato in Form eines einmaligen Einwilligungscodes,
den der andere Ehegatte dem Inhaber des „Bekanntgabeaccounts“ zur
Verfügung stellen muss. Aufgrund der ab dem 1. Januar 2026 geltenden
Rechtslage ist auch in den Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe mit einer
erheblichen Steigerung der Fälle zu rechnen, in denen die Bekanntgabe
grundsätzlich nach § 122a AO erfolgen soll. Ein unaufgeforderter Versand an
alle in Betracht kommenden Personen, die noch nicht an der Bekanntgabe nach
§ 122a AO teilnehmen, würde zum einen hohe Kosten verursachen und zum
anderen von den Betroffenen als unnötiger bürokratischer Akt verstanden
werden.
Mit der Gesetzesänderung wird die Rechtslage, die bereits für die postalische
Bekanntgabe an Ehegatten gilt, im Sinne des Bürokratieabbaus und der
Kostenersparnis auf die elektronische Bekanntgabe ausgeweitet. Beteiligte, die
keine Bekanntgabe mittels Datenabruf wünschen, können dem gemäß § 122a
Absatz 2 AO widersprechen.
B
9. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Empfehlungen der Ausschüsse)