Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3346
21. Wahlperiode 17.12.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Claudia Müller, Julian Joswig und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2507, 21/3065, 21/3343 –
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und
des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und den Ausbau
der hier erzeugbaren erneuerbaren Energien ist das Ziel der Bundesregierung,
einen rechtssicheren Rahmen und positive Anreize auch für private Investitionen in
diese Bereiche zu schaffen, zu begrüßen. Dabei sollte die Bundesregierung darauf
achten, dass die Incentivierung privater Investitionen tatsächlich der Zukunfts-
und Transformationsfinanzierung zugutekommt, nicht zur Verteuerung der
Nutzung öffentlicher Infrastruktur oder zu Privatisierungen von natürlichen
Monopolen und im Bereich der grundlegenden Daseinsvorsorge führt und nicht mit
wettbewerbsverzerrenden Gestaltungsmöglichkeiten oder unnötiger Komplexität
einhergeht. Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts sind außerdem auch
dann langfristig erfolgversprechend, wenn auch Finanzstabilität und
Verbraucher*innenschutz gewährleistet bleiben.
Die Stärkung des Finanzierungsstandorts Deutschland und Europa ist gerade in
der aktuell sich wandelnden geopolitischen und wirtschaftspolitischen Lage
maximal wichtig. Gerade im internationalen Wettbewerb mit den USA und China
muss die Möglichkeit für Start-ups und Scale-ups, in Deutschland und Europa zu
bleiben und zu wachsen, deutlich attraktiver gestaltet werden. Hier ist das
Standortfördergesetz nur ein Anfang, der noch besser ausgestaltet werden sollte. Vor
allem muss die Bundesregierung europäisch bezüglich der Finanzierung von und
der Rahmenbedingungen für Start-ups und Scale-ups deutlich größer denken als
bisher und schnellstmöglich aktiver werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche
Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz
fallen,
a) auf Investitionen in Infrastrukturprojekte und erneuerbare Energien,
inklusive Batterie und Speicher, Stromnetzausbau und Wasserstoffnetz,
zu fokussieren und somit von einer unspezifischen Unschädlichkeit für
die Qualifikation als Investmentfonds abzusehen, wenn ein
Investmentvermögen einfach nur alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen
Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet,
b) nach spätestens 2 Jahren im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die
Schaffung nicht beabsichtigter Gestaltungsmöglichkeiten zu evaluieren
und dabei insbesondere zu prüfen, ob es zu einer steuerlichen
Benachteiligung einer Direktinvestition in eine gewerbliche
Personengesellschaft im Vergleich zu einer Beteiligung über einen Investmentfonds
gekommen ist, und ggf. Gegenmaßnahmen vorzulegen;
2. die erhebliche Komplexität bei der Abgrenzung von kollektiver
Kapitalanlage zur „aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung“ zu reduzieren und
dafür grundsätzlich die formale Maßgeblichkeit der aufsichtsrechtlichen
Qualifikation eines Fonds für seine steuerliche Behandlung
wiederherzustellen; dabei ist auch im Aufsichtsrecht bei der Zulassung operativer
Tätigkeiten darauf zu achten, dass ein Fokus auf Investitionen in
Infrastrukturprojekte und erneuerbare Energien gesetzt wird;
3. im Sinne eines ausgewogenen Risikoansatzes bei
Kapitalverwaltungsgesellschaften für eine klarere Trennung von vermögensverwaltender und
operativer Tätigkeit zu sorgen, um fairen Wettbewerb im Fondsmarkt und
Transparenz für Investoren sicherzustellen, z. B. indem
a) die 15-Prozent-Grenze des § 231 Absatz 1 Nummer 8 KAGB (neu) als
Maßstab für den zulässigen Beteiligungsbestand gesetzlich festgelegt
wird und auch Ausnahmen durch Anlagebedingungen nach § 284
Absatz 2 KAGB nicht möglich sind, um Direktinvestitionen in Immobilien
oder erneuerbare Energien gegenüber Investitionen durch AIFs
steuerrechtlich nicht schlechter zu stellen,
b) die Betreiberbefugnis von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach
§ 231 Absatz 6 KAGB (neu) auf Anlagen fokussiert wird, die in einem
funktionalen Zusammenhang mit den Immobilien des entsprechenden
Sondervermögens stehen;
4. ein Konzept vorzulegen, wie die Finanzierungsmöglichkeiten für öffentliche
Infrastruktur und öffentliche Betreiber der Daseinsvorsorge, wie die
Stadtwerke, auch unter Einsatz privaten und öffentlichen Kapitals gestärkt werden
können, von dem tatsächlich alle Seiten profitieren, ohne dass dies zur
Verteuerung der Nutzung öffentlicher Infrastruktur oder zu Privatisierungen
natürlicher Monopole und der grundlegenden öffentlichen Daseinsvorsorge
führt;
5. vor dem Hintergrund des geringen Mehrwerts und der extrem geringen
Nutzerzahl des REIT-Regimes und der im deutschen Steuerrecht daneben bereits
bestehenden umfangreichen Begünstigungen im Immobilienbereich, die
vollständige Abschaffung des REITG zu prüfen, um zur Vereinfachung des
deutschen Steuerrechts beizutragen;
6. die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
(GWG) deutlich anzuheben und die derzeit bestehende Regelung zum
Sammelposten in § 6 EStG zu streichen und damit eine breite
Bürokratieentlastung zu erreichen;
7. von der Start-ups nur wenig nutzenden Vervierfachung des Betrags gemäß
§ 6b Absatz 10 EStG abzusehen oder die Regelung so anzupassen, dass sie
nicht wie im Gesetzentwurf vorgelegt an der überwiegenden
Finanzierungsrealität von Start-ups vorbeigeht;
8. von der Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens (§ 14 KWG)
abzusehen, bis durch das europäische Meldewesen erfasste Daten meldenden
Kreditgebern zur Verfügung gestellt werden (sog. „Feedback Loop“) und neben
Kreditinstituten auch Versicherungen und andere Institute, die Darlehen
vergeben, meldepflichtig werden;
9. den derzeit geltenden Anlegerschutzstandard des § 6 WpPG zu erhalten, der
Kleinanlegerinnen und Kleinanleger vor Klumpenrisiken und
Betrugsmodellen bei prospektfreien Angeboten schützt und dafür sorgt, dass auch bei
prospektfreien Angeboten ein Mindestmaß an Haftung sichergestellt bleibt;
10. die Europäische Kommission aufzufordern, einen Evaluationsbericht für das
europäische Crowdfunding-Regime vorzulegen und damit ihrer verbindlich
festgelegten Verpflichtung, wenn auch verspätet, nachzukommen;
11. zur Förderung des Start-up- und Scale-up-Standorts Deutschland und Europa
schnellstmöglich die offenen Aspekte der bisherigen Start-up-Strategie
umzusetzen, eine Start-up-Strategie 2.0 vorzulegen und umzusetzen und sich in
der EU mit Nachdruck und schnellstmöglich für die Umsetzung des 28.
Regimes und die Kapitalmarktunion einzusetzen, um den
Finanzierungsstandort Deutschland und Europa endlich im internationalen Vergleich vor allem
mit China und den USA deutlich attraktiver als heute zu machen.
Berlin, den 16. Dezember 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die
unter das Investmentsteuergesetz fallen, erschweren die Abgrenzung zwischen gewerblicher und
vermögensverwaltender Tätigkeit systematisch. Während das Ziel der Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare
Energien und Infrastruktur sinnvoll ist, geht die Änderung in § 1 InvStG sehr weit. Insbesondere findet sie nicht
nur auf Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften, die im Bereich der erneuerbaren Energien und
Infrastruktur tätig sind, Anwendung, sondern auf Beteiligungen an sämtlichen gewerblich tätigen
Personengesellschaften. Trotz der durch den Regierungsentwurf zugleich geschlossenen möglichen Besteuerungslücken,
insbesondere durch Änderungen in § 6 und § 15 InvStG, kann eine Ungleichbehandlung direkt gewerblich tätiger
Unternehmen und Investmentfonds entstehen. Zugleich waren Änderungen des Investmentsteuergesetzes in der
Vergangenheit häufig anfällig für die Schaffung unbeabsichtigter Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. Anzinger/
Haslehner/Tappen, 2022, www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/mawi.inst.090/Anzinger/Willkommen/
Gutachten_fe14_19_EvaluierungInvstRef_Final_20221130e_Kopie.pdf). Daher ist eine Eingrenzung in § 1 InvStG
auf erneuerbare Energien inklusive Batterie und Speicher, Stromnetzausbau und Wasserstoffnetz und
Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a KABG, d. h. auf Gesellschaften, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende
Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu
bewirtschaften, geboten, ebenso wie eine Evaluation nach spätestens zwei Jahren hinsichtlich der Folgen der Änderungen.
Im Sinne der Vereinfachung und Vermeidung von systemfremden Neuregelungen ist zugleich bedenkenswert,
die formale Maßgeblichkeit der aufsichtsrechtlichen Qualifikation eines Fonds für seine steuerliche Behandlung
wie vor dem Jahressteuergesetz 2020 wiederherzustellen (vgl. Anzinger, 2025, Schriftliche Stellungnahme für die
Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2025 zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts
(Standortfördergesetz – StoFöG)“, BT-Drucks. 21/2507).
Nach den geplanten Änderungen in § 231 Absatz 6 (neu) KAGB soll es Kapitalverwaltungsgesellschaften
zukünftig unbegrenzt ermöglicht werden, für einen offenen Immobilienfonds Stromerzeugung und -verkauf zu
übernehmen. Während bei der Erweiterung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände in § 231 Absatz 1,
die für ein Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen, um Beteiligungen an Infrastruktur-
Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben oder zu
halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind, eine Begrenzung auf
maximal 15 Prozent des Gesamtvermögens vorgesehen ist, ist dies in § 231 Absatz 6 (neu) KAGB nicht zu
erkennen. Es ist nachvollziehbar, Immobilienfonds rechtssicher zu ermöglichen, auch Aufdachanlagen und
Ladeinfrastruktur betreiben zu können, ohne dass sie Gefahr laufen, den Status der Vermögensverwaltung zu verlieren.
Ebenso wichtig ist jedoch, sicherzustellen, dass die Änderungen nicht zu unverhältnismäßigen und ungewollten
Vorteilen von Investitionen in erneuerbare Energien über Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber einer
Direktinvestition führen. Dafür sollte die 15-Prozent-Grenze grundsätzlich gelten und damit etwaige Änderungen
durch Anlagebedingungen nach § 284 Absatz 2 KAGB ausgeschlossen werden (vgl. Anzinger, 2025).
Die öffentliche Infrastruktur, insbesondere kommunale Unternehmen wie Stadtwerke, weist einen erheblichen
Finanzierungsbedarf auf – dies betrifft sowohl Fremd- als auch Eigenkapital. Zur Stärkung beider Kapitalformen
sind daher auch neue private Finanzierungsinstrumente erforderlich. Dabei sollte jedoch stets der Grundsatz
beachtet werden, dass kein Ausverkauf öffentlicher Vermögenswerte stattfinden darf. Gerade im Bereich natürlicher
Monopole, etwa bei Versorgungsnetzen, wäre eine weitreichende Privatisierung ökonomisch nicht sinnvoll und
zudem politisch kritisch zu bewerten.
Fast 20 Jahre nach Einführung des REITG 2007, mit dem gebundenes Immobilienvermögen mobilisiert und der
Finanzplatz Deutschland gestärkt werden sollte, erweist sich die damit gewollte Standortförderung als ineffektiv
(vgl. Fuest/Hey/Spengel, 2021, www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteuerung.pdf).
REITs dürfen nahezu alle Arten von gewerblichen Immobilien halten, verwalten und verkaufen und sind von
Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Trotz dieser starken steuerlichen Begünstigung gibt es jedoch nur vier
deutsche REITs. Da die Förderung kaum genutzt wird und das deutsche Steuerrecht Immobilieninvestitionen
bereits anderweitig stark privilegiert (vgl. BT-Drucksache 21/2028; Anzinger, 2025), sollte auch im Sinne der
Vereinfachung des Steuerrechts eine Abschaffung des REITG geprüft werden. Insgesamt ist das deutsche Steuerrecht
im Immobilienbereich stark davon geprägt, in welcher rechtlichen Hülle eine Investition erfolgt. Je nach
Gestaltung kann die effektive Steuerlast auf eine Immobilieninvestition 0 Prozent bis knapp 48 Prozent betragen (vgl.
Anzinger, 2025; BT-Drucksache 21/2028). Mit der durch das Standortfördergesetz geplanten Öffnung von
Immobilienfonds für Energie- und Infrastrukturinvestitionen – gerade im steuerlichen Bereich – dürften sich diese
rechtsformbezogenen Unterschiede noch verschärfen. Auch für eine insgesamt planbare Investitionstätigkeit wäre
eine Reform der Immobilienbesteuerung geboten, um die unterschiedlichen Belastungen von Direktinvestitionen,
Kapitalgesellschaften, Fondsstrukturen und ausländischen Modellen anzugleichen.
Eine in der Breite für die deutsche Wirtschaft wirksame und hinsichtlich der zu erwartenden Kosten bezifferbare
Bürokratieentlastung bietet sich in § 6 EStG an, indem die Regelung zum sog. Sammelposten abgeschafft und die
Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter deutlich angehoben wird. Damit entfällt
die in Teilen mühsame Aufzeichnungspflicht von Einzelwirtschaftsgütern, um ihre Abschreibungen festzusetzen.
De facto ermöglicht § 6b EStG eine zinslose Stundung von Gewinnen aus Veräußerungen von Wirtschaftsgütern
(entweder aus den begünstigten gem. Absatz 1, also Grundstücken und Gebäuden, oder für natürliche Personen
gem. Absatz 10 aus Anteilen an Kapitalgesellschaften). Die derzeitige Regelung stellt damit bereits eine
großzügige Steuerbegünstigung dar (vgl. BR-DS 550/1/25, Ziffer 12, www.bundesrat.de/SharedDocs/
drucksachen/2025/0501-0600/550-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Hintergrund der Begrenzung auf 500.000
EUR in § 6b Absatz 10 EStG war ursprünglich, mögliche Steuermindereinnahmen zu begrenzen. Auch aktuell
sind die Haushaltsauswirkungen im Regierungsentwurf der Bundesregierung nicht beziffert, weil keine
statistischen Daten zur Nutzung des § 6b Absatz 10 EStG vorhanden sind. Vor dem Hintergrund substantieller
Wertsteigerungen an den Aktienmärkten in den letzten Jahren und derzeitiger Rekordhöchststände, besteht die Gefahr
hoher Mindereinnahmen durch eine Erhöhung der Grenze auf 2.000.000 EUR. Eine solch deutliche Ausweitung
der selektiven Begünstigung ist ohne belastbare Datengrundlage nicht zu empfehlen. Zudem trägt die derzeitige
Ausgestaltung der Regelung nicht dazu bei, wirklich Start-ups zu fördern. Insofern ist statt einer Erhöhung des
Betrags auch eine Strukturanpassung der Begünstigung bedenkenswert.
Bisher müssen Banken und Versicherer jedes Quartal der Bundesbank alle Kredite melden, die eine Million Euro
erreichen oder überschreiten. Auf Vorschlag der Bundesbank soll das Millionenkreditmeldewesen mit dem
Standortfördergesetz gestrichen werden. Mit dem europäischen Meldewesen AnaCredit und der Statistik über
Wertpapierinvestments liegen nur vermeintlich aussagekräftige Alternativen vor. Die durch AnaCredit erfassten
Kreditrisiken werden nicht an die meldepflichtigen Banken zurückgemeldet (sog. Feedback Loop), sodass durch die
Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens für Banken weniger Information über die Gesamtrisiken einzelner
Gegenparteien zu Verfügung stehen. Zudem sind Versicherungen und weitere Kreditgeber nicht meldepflichtig
und es werden weniger Datenpunkte erfasst.
Der Wertpapierprospekt liefert die wesentlichen Angaben über die Emission und stellt auch nach einem Schaden
eine wichtige Informationsquelle dar, um Ansprüche zu prüfen. Prospektfreie Angebote weisen definitionsgemäß
ein geringeres Maß an Transparenz und Schutzniveau auf. Daher legt der derzeitige § 6 WpPG klare
Anlegerschutz-Anforderungen fest, unter denen Emittenten von der Prospektpflicht ausgenommen werden können. Wie
auch der Bundesrat fordert, sollte zum Schutz von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern der § 6 WpPG
unverändert bestehen bleiben. Die darin festgeschriebenen großzügigen Einzelanlageschwellen stellen sicher, dass
Anleger*innen ihr Risiko automatisch diversifizieren, weil sie nicht große Summen in ein einziges prospektfreies
Produkt stecken können. Durch die Pflicht zur Beratung oder Vermittlung durch ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben Anleger*innen im Schadensfall eine Haftungsgrundlage. Wenn ein Emittent von der
Prospektpflicht befreit wird, sind zum Ausgleich zumindest diese basalen Schutzmaßnahmen erforderlich. Auch ein starker
Kleinanlegerschutz und Vertrauen in den Finanzmarkt stärkt den Finanzstandort.
Start-ups spielen im aktuellen Strukturwandel eine Schlüsselrolle: Sie erneuern wirtschaftliche Strukturen, treiben
technologische und gesellschaftliche Innovationen voran und schaffen nachhaltigen Wohlstand. Seit 2019 sind
über 16.000 Start-ups in Deutschland gegründet worden, die im Durchschnitt 15,8 Mitarbeitende beschäftigen.
Die Finanzierung ist eine der größten Hürden für junge Unternehmen. Besonders dramatisch ist die
Finanzierungslücke in der Scale-up-Phase. Europäische Scale-ups sammeln zehn Jahre nach Gründung rund 50 Prozent
weniger Kapital ein als US-Unternehmen (vgl. Bericht der EIB 2024 zur Scale-up-Lücke). Mehr als die Hälfte
der Spätphaseninvestitionen in europäische Technologieunternehmen stammt aus Nicht-EU-Ländern. VC-
Investitionen liegen nur bei einem Drittel des US-Niveaus. Die Folge: Viele europäische Unternehmen ziehen für
Wachstum oder Börsengänge ins Ausland (vgl. Berichte der European Investment Bank 2024 und 2023 zum
Scale-up financing gap). Diesem Trend muss die Bundesregierung entschieden entgegentreten, um innovative
Wachstumsunternehmen dauerhaft in Deutschland und Europa zu halten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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