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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3346 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2507, 21/3065, 21/3343) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3346 21. Wahlperiode 17.12.2025 Entschließungsantrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Claudia Müller, Julian Joswig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/2507, 21/3065, 21/3343 – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs in Infrastruktur und den Ausbau der hier erzeugbaren erneuerbaren Energien ist das Ziel der Bundesregierung, einen rechtssicheren Rahmen und positive Anreize auch für private Investitionen in diese Bereiche zu schaffen, zu begrüßen. Dabei sollte die Bundesregierung darauf achten, dass die Incentivierung privater Investitionen tatsächlich der Zukunfts- und Transformationsfinanzierung zugutekommt, nicht zur Verteuerung der Nutzung öffentlicher Infrastruktur oder zu Privatisierungen von natürlichen Monopolen und im Bereich der grundlegenden Daseinsvorsorge führt und nicht mit wettbewerbsverzerrenden Gestaltungsmöglichkeiten oder unnötiger Komplexität einhergeht. Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts sind außerdem auch dann langfristig erfolgversprechend, wenn auch Finanzstabilität und Verbraucher*innenschutz gewährleistet bleiben. Die Stärkung des Finanzierungsstandorts Deutschland und Europa ist gerade in der aktuell sich wandelnden geopolitischen und wirtschaftspolitischen Lage maximal wichtig. Gerade im internationalen Wettbewerb mit den USA und China muss die Möglichkeit für Start-ups und Scale-ups, in Deutschland und Europa zu bleiben und zu wachsen, deutlich attraktiver gestaltet werden. Hier ist das Standortfördergesetz nur ein Anfang, der noch besser ausgestaltet werden sollte. Vor allem muss die Bundesregierung europäisch bezüglich der Finanzierung von und der Rahmenbedingungen für Start-ups und Scale-ups deutlich größer denken als bisher und schnellstmöglich aktiver werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, a) auf Investitionen in Infrastrukturprojekte und erneuerbare Energien, inklusive Batterie und Speicher, Stromnetzausbau und Wasserstoffnetz, zu fokussieren und somit von einer unspezifischen Unschädlichkeit für die Qualifikation als Investmentfonds abzusehen, wenn ein Investmentvermögen einfach nur alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, b) nach spätestens 2 Jahren im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die Schaffung nicht beabsichtigter Gestaltungsmöglichkeiten zu evaluieren und dabei insbesondere zu prüfen, ob es zu einer steuerlichen Benachteiligung einer Direktinvestition in eine gewerbliche Personengesellschaft im Vergleich zu einer Beteiligung über einen Investmentfonds gekommen ist, und ggf. Gegenmaßnahmen vorzulegen; 2. die erhebliche Komplexität bei der Abgrenzung von kollektiver Kapitalanlage zur „aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung“ zu reduzieren und dafür grundsätzlich die formale Maßgeblichkeit der aufsichtsrechtlichen Qualifikation eines Fonds für seine steuerliche Behandlung wiederherzustellen; dabei ist auch im Aufsichtsrecht bei der Zulassung operativer Tätigkeiten darauf zu achten, dass ein Fokus auf Investitionen in Infrastrukturprojekte und erneuerbare Energien gesetzt wird; 3. im Sinne eines ausgewogenen Risikoansatzes bei Kapitalverwaltungsgesellschaften für eine klarere Trennung von vermögensverwaltender und operativer Tätigkeit zu sorgen, um fairen Wettbewerb im Fondsmarkt und Transparenz für Investoren sicherzustellen, z. B. indem a) die 15-Prozent-Grenze des § 231 Absatz 1 Nummer 8 KAGB (neu) als Maßstab für den zulässigen Beteiligungsbestand gesetzlich festgelegt wird und auch Ausnahmen durch Anlagebedingungen nach § 284 Absatz 2 KAGB nicht möglich sind, um Direktinvestitionen in Immobilien oder erneuerbare Energien gegenüber Investitionen durch AIFs steuerrechtlich nicht schlechter zu stellen, b) die Betreiberbefugnis von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 231 Absatz 6 KAGB (neu) auf Anlagen fokussiert wird, die in einem funktionalen Zusammenhang mit den Immobilien des entsprechenden Sondervermögens stehen; 4. ein Konzept vorzulegen, wie die Finanzierungsmöglichkeiten für öffentliche Infrastruktur und öffentliche Betreiber der Daseinsvorsorge, wie die Stadtwerke, auch unter Einsatz privaten und öffentlichen Kapitals gestärkt werden können, von dem tatsächlich alle Seiten profitieren, ohne dass dies zur Verteuerung der Nutzung öffentlicher Infrastruktur oder zu Privatisierungen natürlicher Monopole und der grundlegenden öffentlichen Daseinsvorsorge führt; 5. vor dem Hintergrund des geringen Mehrwerts und der extrem geringen Nutzerzahl des REIT-Regimes und der im deutschen Steuerrecht daneben bereits bestehenden umfangreichen Begünstigungen im Immobilienbereich, die vollständige Abschaffung des REITG zu prüfen, um zur Vereinfachung des deutschen Steuerrechts beizutragen; 6. die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) deutlich anzuheben und die derzeit bestehende Regelung zum Sammelposten in § 6 EStG zu streichen und damit eine breite Bürokratieentlastung zu erreichen; 7. von der Start-ups nur wenig nutzenden Vervierfachung des Betrags gemäß § 6b Absatz 10 EStG abzusehen oder die Regelung so anzupassen, dass sie nicht wie im Gesetzentwurf vorgelegt an der überwiegenden Finanzierungsrealität von Start-ups vorbeigeht; 8. von der Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens (§ 14 KWG) abzusehen, bis durch das europäische Meldewesen erfasste Daten meldenden Kreditgebern zur Verfügung gestellt werden (sog. „Feedback Loop“) und neben Kreditinstituten auch Versicherungen und andere Institute, die Darlehen vergeben, meldepflichtig werden; 9. den derzeit geltenden Anlegerschutzstandard des § 6 WpPG zu erhalten, der Kleinanlegerinnen und Kleinanleger vor Klumpenrisiken und Betrugsmodellen bei prospektfreien Angeboten schützt und dafür sorgt, dass auch bei prospektfreien Angeboten ein Mindestmaß an Haftung sichergestellt bleibt; 10. die Europäische Kommission aufzufordern, einen Evaluationsbericht für das europäische Crowdfunding-Regime vorzulegen und damit ihrer verbindlich festgelegten Verpflichtung, wenn auch verspätet, nachzukommen; 11. zur Förderung des Start-up- und Scale-up-Standorts Deutschland und Europa schnellstmöglich die offenen Aspekte der bisherigen Start-up-Strategie umzusetzen, eine Start-up-Strategie 2.0 vorzulegen und umzusetzen und sich in der EU mit Nachdruck und schnellstmöglich für die Umsetzung des 28. Regimes und die Kapitalmarktunion einzusetzen, um den Finanzierungsstandort Deutschland und Europa endlich im internationalen Vergleich vor allem mit China und den USA deutlich attraktiver als heute zu machen. Berlin, den 16. Dezember 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, erschweren die Abgrenzung zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit systematisch. Während das Ziel der Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur sinnvoll ist, geht die Änderung in § 1 InvStG sehr weit. Insbesondere findet sie nicht nur auf Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften, die im Bereich der erneuerbaren Energien und Infrastruktur tätig sind, Anwendung, sondern auf Beteiligungen an sämtlichen gewerblich tätigen Personengesellschaften. Trotz der durch den Regierungsentwurf zugleich geschlossenen möglichen Besteuerungslücken, insbesondere durch Änderungen in § 6 und § 15 InvStG, kann eine Ungleichbehandlung direkt gewerblich tätiger Unternehmen und Investmentfonds entstehen. Zugleich waren Änderungen des Investmentsteuergesetzes in der Vergangenheit häufig anfällig für die Schaffung unbeabsichtigter Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. Anzinger/ Haslehner/Tappen, 2022, www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/mawi.inst.090/Anzinger/Willkommen/ Gutachten_fe14_19_EvaluierungInvstRef_Final_20221130e_Kopie.pdf). Daher ist eine Eingrenzung in § 1 InvStG auf erneuerbare Energien inklusive Batterie und Speicher, Stromnetzausbau und Wasserstoffnetz und Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a KABG, d. h. auf Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, geboten, ebenso wie eine Evaluation nach spätestens zwei Jahren hinsichtlich der Folgen der Änderungen. Im Sinne der Vereinfachung und Vermeidung von systemfremden Neuregelungen ist zugleich bedenkenswert, die formale Maßgeblichkeit der aufsichtsrechtlichen Qualifikation eines Fonds für seine steuerliche Behandlung wie vor dem Jahressteuergesetz 2020 wiederherzustellen (vgl. Anzinger, 2025, Schriftliche Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 1. Dezember 2025 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)“, BT-Drucks. 21/2507). Nach den geplanten Änderungen in § 231 Absatz 6 (neu) KAGB soll es Kapitalverwaltungsgesellschaften zukünftig unbegrenzt ermöglicht werden, für einen offenen Immobilienfonds Stromerzeugung und -verkauf zu übernehmen. Während bei der Erweiterung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände in § 231 Absatz 1, die für ein Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen, um Beteiligungen an Infrastruktur- Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind, eine Begrenzung auf maximal 15 Prozent des Gesamtvermögens vorgesehen ist, ist dies in § 231 Absatz 6 (neu) KAGB nicht zu erkennen. Es ist nachvollziehbar, Immobilienfonds rechtssicher zu ermöglichen, auch Aufdachanlagen und Ladeinfrastruktur betreiben zu können, ohne dass sie Gefahr laufen, den Status der Vermögensverwaltung zu verlieren. Ebenso wichtig ist jedoch, sicherzustellen, dass die Änderungen nicht zu unverhältnismäßigen und ungewollten Vorteilen von Investitionen in erneuerbare Energien über Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber einer Direktinvestition führen. Dafür sollte die 15-Prozent-Grenze grundsätzlich gelten und damit etwaige Änderungen durch Anlagebedingungen nach § 284 Absatz 2 KAGB ausgeschlossen werden (vgl. Anzinger, 2025). Die öffentliche Infrastruktur, insbesondere kommunale Unternehmen wie Stadtwerke, weist einen erheblichen Finanzierungsbedarf auf – dies betrifft sowohl Fremd- als auch Eigenkapital. Zur Stärkung beider Kapitalformen sind daher auch neue private Finanzierungsinstrumente erforderlich. Dabei sollte jedoch stets der Grundsatz beachtet werden, dass kein Ausverkauf öffentlicher Vermögenswerte stattfinden darf. Gerade im Bereich natürlicher Monopole, etwa bei Versorgungsnetzen, wäre eine weitreichende Privatisierung ökonomisch nicht sinnvoll und zudem politisch kritisch zu bewerten. Fast 20 Jahre nach Einführung des REITG 2007, mit dem gebundenes Immobilienvermögen mobilisiert und der Finanzplatz Deutschland gestärkt werden sollte, erweist sich die damit gewollte Standortförderung als ineffektiv (vgl. Fuest/Hey/Spengel, 2021, www.ifo.de/DocDL/sd-2021-12-fuest-hey-spengel-immobilienbesteuerung.pdf). REITs dürfen nahezu alle Arten von gewerblichen Immobilien halten, verwalten und verkaufen und sind von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Trotz dieser starken steuerlichen Begünstigung gibt es jedoch nur vier deutsche REITs. Da die Förderung kaum genutzt wird und das deutsche Steuerrecht Immobilieninvestitionen bereits anderweitig stark privilegiert (vgl. BT-Drucksache 21/2028; Anzinger, 2025), sollte auch im Sinne der Vereinfachung des Steuerrechts eine Abschaffung des REITG geprüft werden. Insgesamt ist das deutsche Steuerrecht im Immobilienbereich stark davon geprägt, in welcher rechtlichen Hülle eine Investition erfolgt. Je nach Gestaltung kann die effektive Steuerlast auf eine Immobilieninvestition 0 Prozent bis knapp 48 Prozent betragen (vgl. Anzinger, 2025; BT-Drucksache 21/2028). Mit der durch das Standortfördergesetz geplanten Öffnung von Immobilienfonds für Energie- und Infrastrukturinvestitionen – gerade im steuerlichen Bereich – dürften sich diese rechtsformbezogenen Unterschiede noch verschärfen. Auch für eine insgesamt planbare Investitionstätigkeit wäre eine Reform der Immobilienbesteuerung geboten, um die unterschiedlichen Belastungen von Direktinvestitionen, Kapitalgesellschaften, Fondsstrukturen und ausländischen Modellen anzugleichen. Eine in der Breite für die deutsche Wirtschaft wirksame und hinsichtlich der zu erwartenden Kosten bezifferbare Bürokratieentlastung bietet sich in § 6 EStG an, indem die Regelung zum sog. Sammelposten abgeschafft und die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter deutlich angehoben wird. Damit entfällt die in Teilen mühsame Aufzeichnungspflicht von Einzelwirtschaftsgütern, um ihre Abschreibungen festzusetzen. De facto ermöglicht § 6b EStG eine zinslose Stundung von Gewinnen aus Veräußerungen von Wirtschaftsgütern (entweder aus den begünstigten gem. Absatz 1, also Grundstücken und Gebäuden, oder für natürliche Personen gem. Absatz 10 aus Anteilen an Kapitalgesellschaften). Die derzeitige Regelung stellt damit bereits eine großzügige Steuerbegünstigung dar (vgl. BR-DS 550/1/25, Ziffer 12, www.bundesrat.de/SharedDocs/ drucksachen/2025/0501-0600/550-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Hintergrund der Begrenzung auf 500.000 EUR in § 6b Absatz 10 EStG war ursprünglich, mögliche Steuermindereinnahmen zu begrenzen. Auch aktuell sind die Haushaltsauswirkungen im Regierungsentwurf der Bundesregierung nicht beziffert, weil keine statistischen Daten zur Nutzung des § 6b Absatz 10 EStG vorhanden sind. Vor dem Hintergrund substantieller Wertsteigerungen an den Aktienmärkten in den letzten Jahren und derzeitiger Rekordhöchststände, besteht die Gefahr hoher Mindereinnahmen durch eine Erhöhung der Grenze auf 2.000.000 EUR. Eine solch deutliche Ausweitung der selektiven Begünstigung ist ohne belastbare Datengrundlage nicht zu empfehlen. Zudem trägt die derzeitige Ausgestaltung der Regelung nicht dazu bei, wirklich Start-ups zu fördern. Insofern ist statt einer Erhöhung des Betrags auch eine Strukturanpassung der Begünstigung bedenkenswert. Bisher müssen Banken und Versicherer jedes Quartal der Bundesbank alle Kredite melden, die eine Million Euro erreichen oder überschreiten. Auf Vorschlag der Bundesbank soll das Millionenkreditmeldewesen mit dem Standortfördergesetz gestrichen werden. Mit dem europäischen Meldewesen AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments liegen nur vermeintlich aussagekräftige Alternativen vor. Die durch AnaCredit erfassten Kreditrisiken werden nicht an die meldepflichtigen Banken zurückgemeldet (sog. Feedback Loop), sodass durch die Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens für Banken weniger Information über die Gesamtrisiken einzelner Gegenparteien zu Verfügung stehen. Zudem sind Versicherungen und weitere Kreditgeber nicht meldepflichtig und es werden weniger Datenpunkte erfasst. Der Wertpapierprospekt liefert die wesentlichen Angaben über die Emission und stellt auch nach einem Schaden eine wichtige Informationsquelle dar, um Ansprüche zu prüfen. Prospektfreie Angebote weisen definitionsgemäß ein geringeres Maß an Transparenz und Schutzniveau auf. Daher legt der derzeitige § 6 WpPG klare Anlegerschutz-Anforderungen fest, unter denen Emittenten von der Prospektpflicht ausgenommen werden können. Wie auch der Bundesrat fordert, sollte zum Schutz von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern der § 6 WpPG unverändert bestehen bleiben. Die darin festgeschriebenen großzügigen Einzelanlageschwellen stellen sicher, dass Anleger*innen ihr Risiko automatisch diversifizieren, weil sie nicht große Summen in ein einziges prospektfreies Produkt stecken können. Durch die Pflicht zur Beratung oder Vermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben Anleger*innen im Schadensfall eine Haftungsgrundlage. Wenn ein Emittent von der Prospektpflicht befreit wird, sind zum Ausgleich zumindest diese basalen Schutzmaßnahmen erforderlich. Auch ein starker Kleinanlegerschutz und Vertrauen in den Finanzmarkt stärkt den Finanzstandort. Start-ups spielen im aktuellen Strukturwandel eine Schlüsselrolle: Sie erneuern wirtschaftliche Strukturen, treiben technologische und gesellschaftliche Innovationen voran und schaffen nachhaltigen Wohlstand. Seit 2019 sind über 16.000 Start-ups in Deutschland gegründet worden, die im Durchschnitt 15,8 Mitarbeitende beschäftigen. Die Finanzierung ist eine der größten Hürden für junge Unternehmen. Besonders dramatisch ist die Finanzierungslücke in der Scale-up-Phase. Europäische Scale-ups sammeln zehn Jahre nach Gründung rund 50 Prozent weniger Kapital ein als US-Unternehmen (vgl. Bericht der EIB 2024 zur Scale-up-Lücke). Mehr als die Hälfte der Spätphaseninvestitionen in europäische Technologieunternehmen stammt aus Nicht-EU-Ländern. VC- Investitionen liegen nur bei einem Drittel des US-Niveaus. Die Folge: Viele europäische Unternehmen ziehen für Wachstum oder Börsengänge ins Ausland (vgl. Berichte der European Investment Bank 2024 und 2023 zum Scale-up financing gap). Diesem Trend muss die Bundesregierung entschieden entgegentreten, um innovative Wachstumsunternehmen dauerhaft in Deutschland und Europa zu halten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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