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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22; SEK(2022) 209 endg.; SWD(2022) 209 endg.; 2022/0155 (COD); SWD(2022) 210 endg. hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Überwachung privater Kommunikation verhindern - Kinder und Jugendliche online besser schützen

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 21/2045 · Antrag · Original ↗

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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22; SEK(2022) 209 endg.; SWD(2022) 209 endg.; 2022/0155 (COD); SWD(2022) 210 endg. hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Überwachung privater Kommunikation verhindern - Kinder und Jugendliche online besser schützen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2045 21. Wahlperiode 07.10.2025 Antrag der Abgeordneten Jeanne Dillschneider, Dr. Konstantin von Notz, Denise Loop, Marcel Emmerich, Misbah Khan, Lukas Benner, Dr. Anna Lührmann, Helge Limburg, Dr. Lena Gumnior, Dr. Moritz Heuberger, Rebecca Lenhard und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22; SEK(2022) 209 endg.; SWD(2022) 209 endg.; 2022/0155 (COD); SWD(2022) 210 endg. hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes Überwachung privater Kommunikation verhindern – Kinder und Jugendliche online besser schützen Der Bundestag wolle beschließen, in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 20/2470 folgende Entschließung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes anzunehmen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Jährlich erleiden tausende Kinder und Jugendliche sexualisierte Gewalt und Ausbeutung. Auch Missbrauchsdarstellungen zirkulieren immer häufiger und oft jahrelang im Netz. Sexualisierte Gewalt und Ausbeutung finden vor allem im persönlichen, familiären Umfeld, aber auch in Schulen, bei außerschulischer Bildungs- und Jugendarbeit, in Kirchen, Sportvereinen, Kultureinrichtungen und online statt. Kontaktanbahnung von Täter*innen über digitale Medien (Cybergrooming) sowie Livestreaming von sexualisierter Gewalt und Ausbeutung stellen ebenso ein großes Risiko für Kinder und Jugendliche dar. Es handelt sich in jedem einzelnen Fall um schwerste und häufig traumatisierende Grundrechtsverletzungen von besonders Schutzbedürftigen. Jede Person, die Abbildungen sexualisierter Gewalt an Kindern verbreitet und herunterlädt, trägt hierbei eine Mitschuld und muss die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen tragen. Die rechtsstaatlich entschlossene Bekämpfung von sexualisierter Gewalt und Ausbeutung erfordert gemeinschaftliches Engagement von internationaler, europäischer, Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik sowie Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Eine Verbesserung dieser Arbeit in Hinsicht auf Verfolgung, Prävention und Aufklärung drängt. Die Europäische Kommission hat am 11. Mai 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung vorgestellt, die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-Verordnung) festlegen soll. Eine Position des Rats der EU zum Verordnungsentwurf als Grundlage für weitere Trilogverhandlungen konnte trotz zahlreicher Verhandlungsvorschläge bisher nicht erzielt werden. Im Fokus des Verordnungsentwurfs stehen Anbieter digitaler Dienste (insbesondere Messenger- und Hostingdienste). Dort verbreitete bekannte und unbekannte verdächtige Inhalte, die sexualisierte Gewalt an Kindern zeigen, sollen verfolgt und aufgedeckt werden. Zudem soll die Kontaktaufnahme Erwachsener zu Minderjährigen in Verbindung mit einer Absicht der sexualisierten Gewalt („Grooming”) identifiziert werden. Der Deutsche Bundestag unterstützt ausdrücklich die von der Europäischen Kommission angestrebten Ziele zur Bekämpfung und der Prävention sexualisierter Gewalt an Kindern sowie zum besseren Schutz von Kindern. Er begrüßt die im Verordnungsentwurf beschriebene Einführung des EU-Zentrums zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Ebenso begrüßt der Deutsche Bundestag das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel der Bundesregierung, den Kinder- und Jugendschutz zu stärken und sicherzustellen, dass sich Kinder und Jugendliche in der digitalen Welt sicher bewegen können. Im Rahmen der CSA-Verordnung sollen neben anderen Maßnahmen Anbieter von interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich WhatsApp, Signal oder Facebook, in die Pflicht genommen werden, nach Erlass einer sogenannten Aufdeckungsanordnung, die Verbreitung von Abbildungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie „Grooming“ durch technische Vorkehrungen zu erkennen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Anbieter von Kommunikationsdiensten zum flächendeckenden und automatischen Durchsuchen von digitalen Inhalten auf bekannte und unbekannte Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie „Grooming“ verpflichtet würden („Chatkontrolle“). Verwendet der Kommunikationsdienst die sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sieht der Entwurf vor, technische Lösungen zu nutzen, um die Inhalte vor der erstmaligen Verschlüsselung zu überprüfen und gegebenenfalls auszuleiten („Client-Side- Scanning“). Auch persönliche Onlinespeicherdienste, wie z. B. Apple iCloud oder Google Fotos, die lediglich ein Backup der Daten des Endgeräts oder sonstige persönliche Inhalte enthalten, sollen zum Scannen privater Dateien verpflichtet werden können. Der Deutsche Bundestag steht insbesondere den Aspekten des Verordnungsentwurfs kritisch gegenüber, die eine anlasslose Überprüfung privater Chat-Kommunikation und persönlicher Online-Speicher durch private Dienstanbieter ermöglichen würden. Der Bundestag weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag in seiner jetzigen Form gravierende Folgen für die private Kommunikation aller Menschen, für das Recht auf anonyme und pseudonyme Nutzung des Internets sowie für den zweckmäßigen Einsatz der Ende-zu-Ende Verschlüsselung hätte. Es bestehen schwerwiegende Bedenken, ob der Vorschlag der Kommission mit geltendem europäischem Recht unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung sowie den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der Deutsche Bundestag sieht die Gefahr, dass der effektive Bruch der Ende-zu-Ende Verschlüsselung risikoreiche Schwachstellen in den informationstechnischen Infrastrukturen aller Menschen schafft, die vor dem Hintergrund der aktuellen Cyberbedrohungslage nicht zu verantworten sind. Zuletzt bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgesehenen Maßnahmen ein wirksames Instrument für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierte Gewalt und Ausbeutung darstellen. Seit Beginn der Verhandlungen wurden im Rat der EU zahlreiche Änderungsvorschläge vorgestellt. Dennoch ist es aus Sicht des Bundestages bis jetzt nicht gelungen, die schwerwiegenden grund- und bürgerrechtlichen sowie IT-Sicherheitsbedenken aufzulösen. Durch die Fokussierung auf die andauernden Verhandlungen um die verfassungs- und europarechtlich fragwürdige „Chatkontrolle“ bleibt die Implementierung von dringend notwendigen, tatsächlich wirksamen Schutzmaßnahmen aus. Der Bundestag stellt fest, dass auf europäischer als auch insbesondere nationaler Ebene eine Vielzahl anderer Vorschläge zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung vorliegen, die keine anlasslose Überprüfung privater Chat-Kommunikation und persönlicher Online-Speicher vorsehen und deren Umsetzung dringend erfolgen sollte. Sinnvolle nationale Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung wurden immer wieder unterbreitet. Sie umfassen insbesondere den deutlichen Personalausbau bei Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, die Stärkung der Ermittlungsbehörden, beispielsweise durch die Schaffung eines „Quick-Freeze“-Gesetzes und die Nutzung von „Login-Fallen“ sowie die Implementierung anderer, zielgerichteter Methoden zur Effektivierung der Strafverfolgung im Netz wie Blockchain-Analysen und Netzwerkanalysen zur Aufdeckung und Zerschlagung von Täter*innen-Netzwerken. Des Weiteren besteht national die dringende Notwendigkeit einer schnellen und umfassenden Löschung der relevanten Inhalte, einer ausreichenden finanziellen und personellen Ausstattung des Digital Services Coordinator (DSC) und der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten (KidD), von mehr Präventionsarbeit, beispielsweise auch durch den Einsatz von digitalen Streetworkern, und für die bessere Unterstützung von Betroffenen. Der Bundestag nimmt zur Kenntnis, dass seit Beginn der Verhandlungen von diversen Akteuren umfassende Bedenken gegenüber dem Verordnungsvorschlag geäußert wurden. Schwere grundsätzliche Bedenken formulieren neben dem Europäischen Parlament (November 2023) unter anderem der Juristische Dienst des EU-Rats (Mai 2023) und das European Data Protection Board (Mai 2024). Dabei wird insbesondere auf die Unvereinbarkeit mit Artikel 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) und Artikel 8 („Schutz personenbezogener Daten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 10 („Brief- Post und Fernmeldegeheimnis“) des Grundgesetzes sowie die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme (sog. IT-Grundrecht) hingewiesen. Sowohl der Deutsche Kinderschutzbund e. V. als auch der Deutsche Kinderschutzverein e. V. bezeichnen die anlasslose Überprüfung privater Chat-Inhalte als tiefen Eingriff in die Grundrechte, insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen und nicht als wirkungsvolles Mittel, diese vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung zu schützen (Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Digitales zur „Chatkontrolle“ 2023). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit empfiehlt in ihrem 33. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (April 2025) der Bundesregierung, auf eine erhebliche Überarbeitung des Entwurfs zu drängen, die unter anderem durchgehende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet, Client-Side-Scanning ausschließt und so europäische Grundrechte wahrt. Das zivilgesellschaftliche „Bündnis Chatkontrolle STOPPEN“ hat sich im Juni 2025 in einem offenen Brief an den Bundesinnenminister gewandt, indem insbesondere darauf hingewiesen wird, dass das Client-Side-Scanning zu erheblichen IT- Sicherheitsbedenken führen würde. Ferner weisen sie darauf hin, dass sich Nutzende der grundsätzlichen Vertraulichkeit ihrer Kommunikation nicht mehr sicher sein könnten, weshalb sie sich gegebenenfalls nicht mehr frei im digitalen Raum äußern würden. Mehr als 470 Wissenschaftler*innen aus 34 Ländern haben in einem offenen Brief den aktuell verhandelten dänischen Kompromissvorschlag kritisiert (September 2025), indem sie insbesondere auf die geringe Wirkkraft des geplanten Scannens privater Inhalte für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vergleich zu dem großen Grundrechtseingriff der Maßnahmen hinweisen. Sie kritisieren insbesondere die hohe technische Fehleranfälligkeit, die Darstellung, dass das Client-Side-Scanning nicht als Bruch sicherer Verschlüsselung zu werten sei und widersprechen der Annahme, dass eine Beschränkung des Scannens auf Bilder und URLs die Grundrechtsbedenken auflöse. Der Deutsche Bundestag weist ferner darauf hin, dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sich im Koalitionsvertrag klar dafür ausgesprochen haben, die Vertraulichkeit privater Kommunikation und Anonymität im Netz grundsätzlich zu sichern und zugleich die IT-Sicherheit zu verbessern. Aus Sicht des Deutschen Bundestages entspräche das sogenannte Client-Side-Scanning, das vor der Verschlüsselung ansetzt, einer faktischen Auflösung vertraulicher, privater Kommunikation, die zudem zu erheblichen Sicherheitslücken führt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sich vor dem Hintergrund, dass die EU-weite Harmonisierung des Kampfs gegen die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie Grooming grundsätzlich zu begrüßen ist, im Rat der Europäischen Union für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Verordnung, für tatsächlich zielführende Alternativvorschläge, die die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern effektiv unterbinden können und einem zeitnahen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen. Die Harmonisierung und dringend benötigte Effektivierung des Kampfes gegen die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie Grooming sollte jedoch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen und keinen Vorschub für eine anlasslose Überprüfung jeglicher privaten Inhalte und Speichermedien durch Diensteanbieter leisten; 2. sich gegen sämtliche Regelungen auszusprechen, die zu einer anlasslosen Überprüfung privater Chat-Kommunikation und privater Speichermedien führen würden. Hier sollte sie insbesondere fordern und darauf hinwirken, die Anwendbarkeit von Artikel 7 VO-E (Aufdeckungsanordnung) auf interpersonelle Kommunikationsdienste zu streichen; 3. sich explizit für den Ausschluss des Einsatzes von Client-Side-Scanning einzusetzen. Dies schließt den Ausschluss des Scannens verschlüsselter Inhalte vor, während und nach der Verschlüsselung des Nachrichteninhalts sowie eine sonstige Umgehung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ein. Dies gilt auch in dem Fall, dass vorher ein Einverständnis der Nutzenden für das Client-Side-Scanning eingeholt wird; 4. sich für den Ausschluss persönlicher Cloud-Speicher vom Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs einzusetzen. Hier sollte mit Blick auf das sogenannte IT-Grundrecht auf den Ausschluss der Anwendbarkeit des Artikels 7 des Verordnungsentwurfs auf persönliche Speicher hingewirkt werden; 5. sich in den Verhandlungen auf europäischer Ebene darüber hinaus dafür einzusetzen, dass gesetzliche Verpflichtungen aus dem Verordnungsentwurf ausgeschlossen werden, die faktisch zur Kontrolle von Uploads (z. B. durch Uploadfilter) oder zu einer Praxis von Netzsperren führen würden; 6. sicherzustellen, dass etwaige Maßnahmen zur Risikominimierung keine faktische Identifizierungspflicht bedeuten und auch unter Geltung der Verordnung eine anonyme und pseudonyme Nutzung des Internets im Sinne der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag gewährleistet ist; 7. sich dafür einzusetzen, dass Maßnahmen der Prävention im CSA- Verordnungsentwurf stärker ausgebaut werden; 8. sich auf europäischer Ebene weiterhin für die Einführung des EU-Zentrums zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche auszusprechen und seine Umsetzung weiter voranzutreiben. Dies sollte sinnvoll in bestehende Strukturen eingebettet werden, darunter das Plattform-Direktorat innerhalb der Generaldirektion CONNECT der Europäischen Kommission sowie das Europäische Gremium für digitale Dienste, die sich nach dem Digital Services Act (DSA) bereits mit nationalen Behörden Daten über die Entfernung von illegalen Inhalten aus dem Netz austauschen; 9. sich auf EU-Ebene für altersgerechte Melde- und Beschwerdestellen im Netz einzusetzen. Alle Online-Plattformen müssen verbindliche, für Kinder und Jugendliche altersgerechte, rechtssichere und sichtbare Buttons nennen und einführen, damit Missbrauchsdarstellungen und Grooming-Versuche niedrigschwellig und schnell gemeldet werden können; 10. ein schnelles und konsequentes Löschen von Darstellungen sexualisierter Gewalt im Netz sicherzustellen, indem Plattformen nach Art. 9 DSA unverzüglich zur Entfernung verpflichtet, die Umsetzung durch den Digital Service Coordinator nach § 17 DDG überwacht, ausreichende Ressourcen für Löschungen eingefordert und bei Verstößen Untersuchungen sowie Sanktionen bis zu 6 % des Jahresumsatzes verhängt werden; 11. sich auf europäischer Ebene für eine neue Förderlinie für Forschung zu Wirkungen und Bedarfen von Präventionsmaßnahmen, -methoden und Hilfeangeboten bei sexualisierter Gewalt und Ausbeutung einzusetzen. III. Der Deutsche Bundestag behält sich vor, zu gegebener Zeit erneut Stellung zu beziehen. Berlin, den 7. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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