zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes
Text
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2046
21. Wahlperiode 07.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger, Dr. Michael Arndt,
Anne-Mieke Bremer, Mandy Eißing, Katrin Fey, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar,
Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak,
Jan Köstering, Sonja Lemke, Sören Pellmann, Bodo Ramelow, David
Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Christin
Willnat und der Fraktion Die Linke
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs von Kindern
KOM(2022) 209 endg.; Ratsdok. 9068/22
hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Sexualisierte Gewalt an Kindern zählt zu den niederträchtigsten Formen der
Kriminalität, mit oft schweren Langzeitfolgen für die jungen Betroffenen. Verbunden damit
sind häufig Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern, die Online verbreitet
werden. In Deutschland gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik 42.854 ausermittelte
Fälle von Missbrauchsdarstellungen an Kindern im Jahr 2024, das Dunkelfeld wird als
weitaus größer angenommen. Ein Drittel der 12- bis 19-Jährigen in Deutschland hat
sexualisierte Gewalt im Netz bereits erlebt, weltweit ist laut internationalen Studien
etwa jedes zwölfte Kind von digitaler sexualisierter Gewalt betroffen (https://beauf-
tragte-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Zahlen_und_Fakten/Zahlen_und_
Fakten_Sexualisierte_Gewalt_gg._Kinder_und_Jugendliche_UBSKM_21.08.2025.pdf).
Es ist daher dringend geboten, Kinder vor sexualisierter Gewalt besser als bisher zu
schützen und auch Darstellungen dessen im Internet wirksamer als bisher zu
bekämpfen. Dazu werden derzeit unterschiedliche Methoden angestrebt, die in sehr
unterschiedlichem Ausmaß wirksam sind und teilweise auch zu unverhältnismäßigen
Verletzungen der Privatsphäre von Kindern und Erwachsenen sowie zur allgemeinen
Gefährdung der IT-Sicherheit führen können.
Am 11. Mai 2022 legte die EU-Kommission den Entwurf einer Verordnung für Regeln
zur Prävention und Bekämpfung der Darstellung sexueller Gewalt an Kindern
(KOM(2022) 209) vor, die auch als Child Sexual Abuse (CSA)-Verordnung und unter
dem Schlagwort „Chatkontrolle“ bekannt wurde. Gegenstand sind Verpflichtungen
von Dienste-Anbietern, unter anderem von Kommunikationsdienstleistern, zum
nichtanlassbezogenen Scannen von Inhalten auf Darstellungen sexualisierter Gewalt an
Kindern. Weiterhin beinhaltet die Verordnung unter anderem Szenarien für
Verpflichtungen zu Netzsperren und zur verpflichtenden Altersverifizierung.
Kritisiert wird die geplante CSA-Verordnung als das größte Überwachungspaket, das
es in der EU je gegeben habe und sie sei zudem auch nicht geeignet, um Kinder besser
vor sexualisierter Gewalt zu schützen (siehe Begründung). Das Überwachen privater
Kommunikation in diesem Ausmaß wäre auch mit der E-Privacy-Richtlinie
(2002/58/EG) nicht vereinbar gewesen. Bereits im Juli 2021 wurde eine inzwischen
auf April 2026 fristverlängerte Ausnahmeregelung (https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R1232&qid=1689261989495)
verabschiedet, die es den Kommunikationsdienstleistern seither gestattet, auf freiwilliger
Basis derart weitreichende Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Ein Beispiel ist
das unter anderem von Microsoft, Google und Facebook eingesetzte Werkzeug
„PhotoDNA“. Aus der bisherigen Freiwilligkeit soll mit dem CSA-Verordnungsentwurf
eine Verpflichtung werden. Diese soll auch nicht-anlassbezogen für Ende-zu-
Endeverschlüsselte Kommunikationsinhalte gelten, was neben dem weitreichenden Eingriff
in die Privatsphäre zahlloser Unschuldiger eine technische Schwächung sicherer,
verschlüsselter Kommunikation zufolge hätte und die IT-Sicherheit insgesamt gefährdet.
Die Bundesregierung hatte sich nach längerem Zögern im April 2023 gegen
Maßnahmen positioniert, die Anbieter zum Aufdecken verschlüsselter privater
Kommunikation verpflichten können oder Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation
anderweitig schwächen (https://netzpolitik.org/2023/bundesregierung-innenministerium-
setzt-sich-bei-chatkontrolle-durch/#2023-04-05_Bundesregierung_
Positionspapier_CSA-VO; www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/-
2024/stellungnahme-bfdi-32taetigkeitsbericht2023.pdf?__blob=publication-
File&v=1). Im Rat der EU konnte bis heute keine Einigung erzielt werden, zusammen
mit Deutschland ergab sich eine Sperrminorität gegen Vorhaben, derartige
Maßnahmen einzuführen.
Die derzeitige dänische Ratspräsidentschaft strebt nun für den 14. Oktober 2025 eine
Einigung an, wobei es sich bei dem derzeitigen Entwurf der CSA-Verordnung vom
24. Juli 2025 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11596-2025-INIT/-
en/pdf) um eine Variante nahe am Ursprungsentwurf handelt, die unter anderem das
verpflichtende Scannen auch verschlüsselter privater Kommunikation einschließt
(https://netzpolitik.org/2025/internes-protokoll-daenemark-will-chatkontrolle-durch-
druecken/). Die amtierende Bundesregierung hat sich bisher auf keine gemeinsame
Position zur CSA-Verordnung festgelegt (vgl. Drucksache 21/1089, Frage 51). Dabei
hängt die Sperrminorität im Rat der EU entscheidend von der Position Deutschlands
ab. Sollte die Bundesregierung die Position der vorherigen Bundesregierung in dieser
Frage nicht übernehmen, wäre eine Ausrichtung der EU auf das Scannen auch
verschlüsselter privater Kommunikation wahrscheinlich.
Maßnahmen, die geeigneter, angemessener und wirksamer sind als im Entwurf der
CSA-Verordnung, finden sich hingegen im Entwurf einer neuen Kinderschutz-
Richtlinie (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6241-2024-INIT/de/pdf),
die seit dem Jahr 2024 parallel zur CSA-Verordnung verhandelt wird. Anforderungen
für den besseren Schutz von Kindern auch vor sexualisierter Gewalt ergeben sich
weiterhin aus Artikel 28 des Digital Services Act, zu dessen Umsetzung im Juli 2025 eine
Leitlinie veröffentlicht wurde (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/com-
mission-publishes-guidelines-protection-minors).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich in Verhandlungen auf EU-Ebene und proaktiv in Gesprächen mit anderen
Mitgliedstaaten klar und unmissverständlich gegen die geplante CSA-
Verordnung einzusetzen;
2. sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene für ein klares Verbot von Client-Side-
Scanning (i. S. v. Durchsuchung und ggf. Ausleitung von
Kommunikationsinhalten auf den Endgeräten von Nutzenden) und anderweitiger Schwächung Ende-zu-
Ende-verschlüsselter Kommunikation einzusetzen;
3. sich in Verhandlungen auf EU-Ebene im Rahmen der derzeit ebenfalls beratenen
EU-Kinderschutzrichtlinie KOM(2024) 60 für ein zügiges Vorankommen
wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen für mehr Schutz von Kindern vor
sexualisierter Gewalt einzusetzen, unter anderem konsequentes Löschen von CSA-
Material, mehr Schutz vor sexueller Ausbeutung von Kindern per Livestream,
klare Straftatbestände für Cybergrooming und CSA-Deepfakes, bessere
Opferhilfe durch Opferschutz und Meldesysteme, Ausbau der Angebote
kindergerechter digitaler Teilhabe, umfassend verbesserte digitale Bildung, gezielte
Ermittlungswerkzeuge wie Quick-Freeze von Verkehrsdaten, Login-Fallen und
„Honeypots“ sowie bessere europäische Zusammenarbeit und Kompetenzaufbau;
4. sich in Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass Anforderungen des
Kinderschutzes an Onlineplattformen gemäß Artikel 28 des Digital Services Act
nach Maßgabe dazugehöriger Leitlinien konsequenter als bisher durchgesetzt
werden können, insbesondere hinsichtlich Eindämmung suchtauslösender
Elemente, sichere Voreinstellungen für Schutz vor Cybergrooming sowie gut und
kindergerecht zugängliche Meldesysteme.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Sexualisierte Gewalt an Kindern ist ein besonders schwerwiegendes Verbrechen und jeder einzelne Vorfall wie
auch die Verbreitung von entsprechenden Darstellungen müssen konsequent geahndet und verfolgt werden. Zwar
sind die vom BKA erfassten Fälle 2024 nicht mehr weiter angestiegen, sie verharren jedoch auf hohem Niveau
(www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/SexualdeliktezNv
KindernuJugendlichen/BLBSexualdeliktezNvKindernuJugendlichen2024.pdf)
Die in der CSA-Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt an Kindern sind nicht nur
ineffektiv und voller problematischer Nebenwirkungen, sondern sogar geradezu schädlich für das angestrebte
Ziel. Das gilt in besonderem Maße für die geplanten Aufdeckungsanordnungen, die sogenannte Chatkontrolle.
Denn insbesondere Minderjährige würden damit einem höheren Risiko als bisher ausgesetzt. Sowohl bei der
automatisierten Erkennung von bisher unbekannten Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern als auch bei
der Erkennung sogenannter Anbahnungsversuche Erwachsener an Kinder („Grooming“) rechnen Expert*innen
mit Fehlerraten, die zu einer große Anzahl Falschpositiver Meldungen führen (www.bundestag.de/
resource/blob/983096/WD-10-038-23-pdf.pdf). Dies führt nicht nur dazu, dass in zehntausenden Fällen
Unschuldige einem unerträglichen Verdacht ausgesetzt würden. Es bewirkt auch, dass legitime, aber sensible private
Kommunikationsinhalte von Minderjährigen (wie im Familienchat geteilte Fotos vom Strandurlaub oder
gewaltfreie Inhalte der alterstypischen Sexualentwicklung von Teenagern) massenhaft bei Polizeidienststellen landen,
was die Privatsphäre Minderjähriger enorm verletzt. Der Verordnungsentwurf greift somit explizit die
Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung ausgerechnet von Kindern und Jugendlichen an, anstatt diese
zu verbessern. Deshalb kritisierte sowohl der Deutsche Kinderverein als auch unter anderem Joachim Türk vom
Deutschen Kinderschutzbund den Verordnungsentwurf als „unverhältnismäßig“ und „nicht zielführend“
(www.bundestag.de/resource/blob/935798/Stellungnahme-Tuerk.pdf). Die zu erwartende hohe Anzahl
falschpositiver Befunde würde dazu führen, dass Polizeikräfte weniger Zeit zur Verfügung hätten, tatsächliche Fälle zu
verfolgen, was eine Verschlechterung der aktuellen Situation bedeuten würde. Schon heute sind nur etwa die
Hälfte der beim BKA eingehenden Fälle strafrechtlich relevant, und etwa die Hälfte der Tatverdächtigen sind
selber minderjährig. Zu den Ursachen hebt das BKA hervor, dass den Minderjährigen die strafrechtliche
Relevanz oft nicht bewusst sei, beispielsweise wenn sie sich selber filmen oder derartiges Material mit Personen ihrer
Altersgruppe teilen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/08/SexualdeliktezNvKin-
dernuJugendlichen2024.html). Hier wäre viel mehr Aufklärung und Medienbildung wichtig, beides fehlt jedoch
im CSA-Verordnungsentwurf.
Um die Anzahl falschpositiver Treffer bei automatisierten Scans privater Kommunikation zu senken, befinden
sich deshalb die auch seitens des BMI in der nichtöffentlichen Sitzung des Digitalausschusses vom 12. September
2025 (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1108356) geäußerten Vorschläge in Diskussion, die
Aufdeckungsanordnungen als Kompromissüberlegung nur noch auf bereits bekanntes CSA-Material zu beschränken.
Dieses könnte mithilfe entsprechender Datenbanken anhand von generierten Hash-Werten erkannt werden.
Davon abgesehen, dass der aktuelle dänische Vorschlag das Scannen unbekannten Materials weiterhin umfasst
(Erwägungsgründe 13, 61 und Artikel 5 Nr. 2a (nicht jedoch das Scannen auf Cybergrooming; Erwägungsgrund
77a)), würde der Verzicht darauf nichts an der Tatsache ändern, dass eine allgemeine technische Schwächung
und inhaltliche Analyse der verschlüsselten privaten Kommunikationsinhalte erfolgt. Dies kommt einer
faktischen Aufhebung des elektronischen Briefgeheimnisses gleich und ist daher völlig inakzeptabel. Kernproblem
bleibt auch hier die fehlende Anlassbezogenheit der Scans. Die dänische Ratspräsidentschaft versucht auf das
Problem in ihrem aktuellen Entwurf einerseits mit einer Eingrenzung der Detektion auf visuelle Inhalte und URLs
(Erwägungsgrund 23a) zu reagieren, sowie mit einem Risikoklassenmodell (Erwägungsgrund 18a), das die Scans
auf bestimmte risikoreiche Dienste eingrenzen soll. Allerdings war zumindest nach bisherigen Entwürfen der
belgischen Ratspräsidentschaft ausgerechnet die Tatsache, dass eine sichere, verschlüsselte Kommunikation
vorliegt, der Anlass, von einem hohen Risiko und damit nötigen Aufdeckungsanordnungen auszugehen – eben weil
sich das Risiko aufgrund der Verschlüsselung nicht bewerten lässt (https://netzpolitik.org/2024/chatkontrolle-
verschluesselte-dienste-sollen-als-erstes-durchleuchtet-werden/). In dem Fall könnten ausgerechnet Messenger
mit einem hohen Schutzniveau der Privatsphäre wie Wire, Threema, Signal oder Messenger auf Basis des Matrix-
Protokolls gezwungen werden, den technischen Schutz der Kommunikationsinhalte ihrer Nutzenden aufzugeben.
Das gleiche gilt für Hosting-Services, die ebenfalls von Aufdeckungsanordnungen erfasst wären. Im dänischen
CSA-Verordnungsentwurf ist angedacht, die Risikoklassifizierung in späteren delegierten Rechtsakten zu
präzisieren (Artikel 5 Nr. 2a). Sind die technischen Voraussetzungen für die Überwachung auch verschlüsselter
Kommunikationsinhalte einmal geschaffen, ist stark davon auszugehen, dass dies weitreichendere Begehrlichkeiten
der Informationsgewinnung weckt. Die dänische Ratspräsidentschaft schlägt deshalb in ihrem aktuellen Entwurf
(Artikel 7, Punkt 8) Ausnahmen vor, um die Vertraulichkeit der Kommunikation von Sicherheitsbehörden und
den militärischen Sektor nicht zu untergraben. Für den Schutz der öffentlichen Hand im weiteren Sinne, von
Journalist*innen, von vertraulicher Kommunikation mit Ärzt*innen, von Menschen vor politischer Verfolgung
usw. ist dies jedoch keine Lösung. Dazu schlägt die dänische Ratspräsidentschaft vor, dass verschlüsselte
Kommunikation auch ohne Aufdeckungsanordnungen weiterhin geschützt bleiben soll, wenn der Anbieter sicherstellt,
dass keine visuellen Inhalte oder URLs verschickt werden können (Erwägungsgrund 26a). Wie dies praktisch
umsetzbar sein soll, ohne die Nachrichteninhalte eben doch zu kontrollieren, bleibt unklar. Zudem sind
Verharmlosungen der Aufdeckungsanordnung, indem die Scans der Kommunikationsinhalte mit herkömmlichen Spam-
Filtern verglichen werden, aus mehreren Gründen sachlich falsch und abzulehnen (https://chat-kontrolle.eu/wp-
content/uploads/2023/10/Hintergrundpapier-Spam-Malware-Filter-Chatkontrolle.pdf). Weiterhin gibt es
außerhalb des Entwurfs der dänischen Ratspräsidentschaft Kompromiss-Vorstellungen dahingehend, dass die
Analysen der Kommunikationsinhalte lediglich dem Anbieter der betreffenden Software gemeldet werden und eine
Ausleitung an Behörden unterbleibt. Doch auch in diesem Szenario müsste der technische Schutz Ende-zu-
Endeverschlüsselter Kommunikation zerstört werden und es bliebe ebenso zweifelhaft, welcher Beitrag zum
Kinderschutz damit erreicht werden soll.
Vom Eingriff in die Privatsphäre Minderjähriger und aller anderen Menschen abgesehen schwächen die
Aufdeckungsanordnungen die IT-Sicherheit generell, weil sich die zu schaffenden Schnittstellen auf den Endgeräten
zur Ausleitung von Informationen auch von Kriminellen ausnutzen lassen. Selbst bei bestmöglicher Umsetzung
entstehend dabei unweigerlich zusätzliche IT-Schwachstellen. Im aktuellen Verordnungs-Entwurf findet sich
außerdem keine Antwort auf die Frage, wie gegen systematisch agierende Täter vorgegangen werden könnte, die
CSA-Darstellungen besonders häufig über veränderliche URLs zu verschlüsselt gespeicherten Inhalten
austauschen – eine Praxis, die mit den angestrebten automatisierten Scans mit Hashwert-Abgleichen kaum aufgedeckt
werden könnte.
Im Entwurf der CSA-Verordnung ist auch das geplante EU-Zentrum abzulehnen. Vorgeblich dient es der
Prävention, damit ist im Kern aber die Weitergabe aufgedeckter Verdachtsfälle an die Polizei, und die praktische
Umsetzung von Aufdeckungsanordnungen gemeint, darunter auch die Zertifizierung von Technologie zum
Scannen verschlüsselter Kommunikation. CSA-Material muss schnellstmöglich gelöscht anstatt massenhaft
gesammelt werden. Auch deshalb ist die Idee des KI-Trainings mithilfe dieser Inhalte eine absurde Fehlentwicklung.
In Erwägungsgrund 39 versucht die dänische Ratspräsidentschaft Grenzen einzuziehen, ohne jedoch zu negieren,
dass das Ansammeln von CSA-Material für die technische Umsetzung der Aufdeckungsanordnungen
erforderlich ist. Hinzu kommt, dass für Außenstehende keine Möglichkeit besteht zu überprüfen, nach welchen
hinterlegten Inhalten tatsächlich gescannt wird (Erwägungsgrund 64).
Die vorgesehenen verpflichtenden Alterskontrollen stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf
Internetnutzung Minderjähriger dar und wären mit dem Recht auf anonyme Internetnutzung nicht vereinbar
(www.bundestag.de/resource/blob/935250/7ecae89c214ef74dc6e40bd922c854e9/Stellungnahme-Reda-
data.pdf). Sie sind außerdem bei Open-Source-Software nicht durchsetzbar, ohne dabei das Open-Source-
Ökosystem insgesamt zu zerstören. Auch der DSA fordert deshalb keine Verpflichtung zu Alterskontrollen, ebenso
wenig wie die im Juli 2025 gefassten Leitlinien der EU dazu (https://netzpolitik.org/2025/jugendschutz-leitlinien-
eu-kommission-gibt-klares-jein-zu-alterskontrollen/#netzpolitik-pw). Auch hier geht der Entwurf der CSA-
Verordnung über ein geeignetes Maß hinaus. Viel sinnvoller wäre es, Artikel 28 des DSA auch im Sinne von mehr
Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt konsequenter als bisher durchzusetzen. Die in den Leitlinien genannten
Maßnahmen zur Eindämmung suchtauslösender Elemente, für mehr Schutz vor Cybergrooming und für
wirksame und kindergerechte Meldewege sind sinnvoll. Sie könnten erhebliche Verbesserungen bringen und die
Plattformkonzerne stärker in die Haftung nehmen, wenn sie denn auch entschlossen durchgesetzt würden. Indem
die Bundesregierung bis heute nicht genug Personal beim nationalen Digitale Dienste Koordinator (DSC-
Coordinator) eingeplant hat, spart sie hier wieder einmal genau an der falschen Stelle. Nach wie vor sind nicht einmal
die Hälfte der im Erfüllungsaufwand des Digitale Dienste Gesetz vorgesehenen Stellen geschaffen, geschweige
denn besetzt.
Maßnahmen, die sexualisierte Gewalt gegen Kinder generell verhindern (und nicht erst die Verbreitung der
Darstellungen davon begrenzen), müssen viel stärker angewendet und weiterentwickelt werden, denn das ist der
effektivste Opferschutz. Soziale Ursachen, wie autoritär geprägte Beziehungen zu Kindern, die ungleichen
globalen Besitzverhältnisse der kapitalistisch geprägten Weltordnung mit Folgen der Armutsmigration wie
Prostitution von Minderjährigen und sexueller Gewalt gegen diese – seit einigen Jahren auch global vernetzt durch
sexuelle Ausbeutung per Livestream – werden in der geplanten Verordnung gar nicht adressiert. Dazu fehlen
beispielsweise Maßnahmen zur stärkeren Kontrolle auffälliger Finanztransaktionen, die auf kommerzielle
sexuelle Ausbeutung von Kindern hindeuten (zum Beispiel Livestream Exploitation). Obwohl es dafür typische
Transaktionsmuster gibt (www.nottingham.ac.uk/research/beacons-of-excellence/rights-lab/resources/
reportsand-briefings/2023/october/payment-methods-and-investigation-of-financial-transactions-in-online-sexual-ex-
ploitation-of-children-cases.pdf), bleiben Geldinstitute lediglich zur Erkennung von Terrorismus, Geldwäsche
und Betrug gesetzlich angehalten. Klar muss dabei auch werden, was Tätermotive sind, wofür mehr Forschung
nötig ist. Die Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung Kerstin Claus stellte klar, dass das Motiv der Täter
und auch Täterinnen keineswegs nur Pädophilie als sexuelle Neigung sei, sondern vor allem die Auslebung von
Macht, Machtmissbrauch, Dominanz und Verfügungsgewalt. Der „Lolita-Express“ von Jeffrey Epstein und
Sextortion von „White Tiger“ sind nur zwei Beispiele dafür.
Die im Entwurf der CSA-Verordnung enthaltenen Netzsperren führen aufgrund der allgemein verbreiteten https-
Verschlüsselung schnell zu Overblocking und gelten außerdem als unwirksam, um kriminell agierende
Netzwerke zu bekämpfen. Deshalb hatte sich als bessere Alternative das Prinzip „Löschen statt Sperren“ eigentlich
durchgesetzt. Das wiederholte Posting von CSAM-Material lässt sich durch Kontaktieren betreffender Server-
Betreiber erreichen, auf denen diese Inhalte gespeichert sind. Dies ist relativ einfach möglich, weil die Inhalte in
der Regel nicht im Darknet, sondern im Deep-Web gespeichert sind. Da die Inhalte passwortgeschützt abgelegt
werden, sind sie dem Server-Betreiber meistens nicht bekannt. Der Betreiber nimmt Hinweise daher oft dankend
an und löscht die CSA-Inhalte. Recherchen des NDR und des Spiegels zeigten die Wirksamkeit dieser
Vorgehensweise bereits im Dezember 2021 auf (https://play.funk.net/channel/strgf-11384/paedoforen-warum-loescht-
niemand-die-aufnahmen-strgf-1778317). Bis heute jedoch sucht das BKA proaktiv aber nicht nach CSAM-
Material und nutzt die Möglichkeit der Löschaufforderung nicht (www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/
aktuell/Kindesmissbrauch-Innenminister-lassen-weiter-nicht-aktiv-loeschen,imkmissbrauch100.html). Das zeigt
auf, wie groß die ungenutzten Möglichkeiten sind, belastetes Material zu entfernen und die Täternetzwerke zu
stören. Das geplante EU-Zentrum im CSA-Verordnungsentwurf soll Provider zum Löschen auffordern, ebenso
wie zuständige Behörden (Erwägungsgrund 66). Das ist sinnvoll, aber dafür bedarf es des EU-Zentrums nicht,
denn bei CSA-Material im Netz besteht kein Erkenntnis- sondern vor allem ein Vollzugsproblem.
Ein zweites für sich genommen sinnvolles Element im CSA-Verordnungsentwurf ist der geforderte Ausbau von
Meldefunktionen bei CSA-Material. Dazu braucht aber keine neue Verordnung geschaffen werden, denn dies ist
bereits im Digital Services Act (DSA) angelegt, der inzwischen in Kraft ist. Insbesondere zum Schutz vor Cyber-
Grooming hält der DSA eine Anzahl Verpflichtungen der Plattformen etwa zu Meldesystemen und geschützten
Umgebungen für Minderjährige bereit, die in der Praxis jedoch oft nicht eingehalten werden. Anstatt den DSA
hinsichtlich des Kinderschutzes konsequent durchzusetzen, versäumt es die Bundesregierung, der
Bundesnetzagentur die erforderlichen Personalstellen zur Aufsicht zuzuweisen. Im CSA-Verordnungsentwurf sind auch
Maßnahmen zum besseren Erfahrungsaustausch und Vernetzung im Kampf gegen sexualisierte Gewalt beschrieben,
diese könnten jedoch genauso auch von der parallel geplanten EU-Kinderschutzrichtlinie (siehe unten) umgesetzt
werden, ebenso wie die von der dänischen Ratspräsidentschaft ergänzten Forderungen an Suchmaschinen, CSA-
Material auszulisten. In der Summe können diese wenigen sinnvollen Elemente des CSA-Verordnungsentwurfs
nicht ausreichen, um eine weitere Verfolgung dieses insgesamt hochgefährlichen Vorhabens weiter zu
rechtfertigen.
Schon am 8. Juni 2022 haben sich mehr als 90 Grundrechtsorganisationen in einem offenen Brief an die EU-
Kommission gewandt und darin gefordert, den Verordnungsentwurf in Gänze zurückzuziehen. Die Kritik aus
Wissenschaft, Zivilgesellschaft, einigen Kinderschutzorganisationen reißt seither nicht ab. Auch die
wissenschaftlichen Dienste des Bundestags kamen im Oktober 2022 zu der Einschätzung, dass die CSA-Verordnung
weder geeignet, noch angemessen, erforderlich oder verhältnismäßig sei, und nicht mit den Grundrechten der
EU-Grundrechtecharta vereinbar (www.bundestag.de/resource/blob/914580/WD-10-026-22-pdf.pdf).
Besonders einhellig war dabei die Position der Sachverständigen bei der Anhörung zur CSA-Verordnung im
Digitalausschuss des Bundestages am 1. März 2023 (www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/
ausschuesse20/a23_digitales/Anhoerungen/932296-932296), wo selbst Markus Hartmann von der Stabsstelle
Cybercrime Nordrhein-Westfalen umfassende Bedenken bezüglich des CSA-Verordnungsentwurfs äußerte (www.bun-
destag.de/resource/blob/935242/Stellungnahme-Hartmann.pdf). Zuletzt haben über 700 Wissenschaftler*innen
(Stand: September 2025) die geplante CSA-Verordnung in einem offenen Brief scharf kritisiert (https://netzpo-
litik.org/2025/offener-brief-hunderte-wissenschaftlerinnen-stellen-sich-gegen-chatkontrolle/). Die derzeitige
Argumentation von Befürwortern der CSA-Verordnung, man brauche sie um wenigstens das freiwillige Scannen
privater Kommunikation weiterhin zu erlauben, ist nicht plausibel. Sollte man der Auffassung sein, dies sei
zielführend, könnte die dazugehörige Ausnahme-Verordnung von der e-Privacy-Richtlinie problemlos ein weiteres
mal verlängert werden, zumal eine erneute Verlängerung ohnehin selbst dann geplant ist, wenn die CSA-
Verordnung kommen sollte (Erwägungsgrund 78 des dänischen CSA-Verordnungsentwurfs). Ob das überhaupt sinnvoll
wäre, ist nicht klar, da die EU-Kommission wiederholt daran scheiterte, die Verhältnismäßigkeit dieser
Ausnahme zu belegen (https://netzpolitik.org/2023/bericht-eu-kommission-scheitert-verhaeltnismaessigkeit-der-
freiwilligen-chatkontrolle-zu-belegen/). Das unsachliche Argumentationsniveau ist wenig überraschend, denn
hinter der Einführung der CSA-Verordnung stehen auch ganz andere, rein ökonomische Interessen von
potenziellen KI-Anbietern verbunden mit Vertretern von Sicherheitsbehörden. Allein über die „Oak Foundation“ sollen
mindestens 24 Mio. Euro für Lobbyismus pro Chatkontrolle auf EU-Ebene investiert worden sein, wie
Recherchen 2023 aufdeckten (https://netzpolitik.org/2023/anlasslose-massenueberwachung-recherchen-decken-netz-
werk-der-chatkontrolle-lobby-auf/). Dass die Verletzung der e-Privacy-Richtlinie mit der CSA-Verordnung
dauerhaft erlaubt werden soll (vgl. Artikel 1 Punkt 4), ist ohnehin als höchst fragwürdig anzusehen, und würde im
übrigen die geplante e-Privacy-Verordnung verunmöglichen.
Viele sinnvolle Maßnahmen für mehr Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt im Lichte der immer
digitaleren Gesellschaft und KI-Nutzung finden sich hingegen in der geplanten EU-Richtlinie 2024/0035(COD)
(https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6241-2024-INIT/de/pdf), die derzeit ebenfalls verhandelt
wird. Dazu zählen an die technische Entwicklung angepasste Straftatbestände, die sich explizit auch gegen
sexuelle Ausbeutung per Livestream, gegen Anleitungen zu Cybergrooming und gegen mit KI-Programmen
generierte DeepFakes der sexualisierten Gewalt richten, bessere Opferhilfe durch Opferschutz und Meldesysteme,
Präventionsprogramme für potenzielle Täter, bessere europäische Zusammenarbeit und auch verdeckte
Ermittlungen durch die Polizei, etwa mittels sogenannter „Honeypots“. Auch diese Richtlinie muss entlang der
Wahrung der Grundrechte verhandelt werden, sie bietet aber im Unterschied zum Entwurf der CSA-Verordnung einen
geeigneten Rahmen, um besseren Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt mit verhältnismäßigen Mitteln
zu erreichen. Auf Bundesebene ist eine Umsetzung der geplanten EU-Kinderschutzrichtlinie unter anderem mit
dem im Koalitionsvertrag angekündigten Digitale Gewaltschutzgesetz zu erwarten. Auch das im Januar 2025
vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und
Jugendlichen (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-
an-kindern/314885) war ein Schritt in die richtige Richtung und muss nun gut umgesetzt werden. Betroffenen
Kindern kann nur geholfen werden, wenn ihre Probleme ernstgenommen werden und Eltern, Lehrkräfte und
andere Beschäftigte mit Kontakt in soziale Nahfelder von Kindern für die Problematik sensibilisiert sind und gut
damit umzugehen wissen – das ist gegenwärtig vielfach nicht ansatzweise der Fall. Anstatt auf gute Beratung
und Hilfe, stoßen betroffene Kinder oft auf Misstrauen, Unwissen und Schuldzuweisungen. Neben Prävention
braucht es auch eine Schwerpunktverlagerung der Polizeiarbeit auf diesen Bereich. Mit gezieltem Vorgehen kann
es bei ausreichend zur Verfügung stehenden Ressourcen auch gelingen, ohne das technische Schwächen
verschlüsselter Kommunikationsinhalte Täter zu identifizieren, die hinter Plattformen der sexualisierten Gewalt an
Kindern stehen. Auf diese Weise konnten beispielsweise die Hintermänner der pädokriminellen Darknet-
Plattform „Boystown“ identifiziert werden (https://netzpolitik.org/2025/ip-catching-die-ueberwachungs-massnahme-
die-geheim-bleiben-soll/). Auch wenn die Rechtsgrundlagen beispielsweise für IP-Catching, Quick-Freeze und
Login-Falle von IP-Adressen derzeit noch fehlen, könnten dies geeignete Maßnahmen sein, ebenso wie
intelligente Analysen öffentlich zugänglicher Daten und Metadaten (Open Source Intelligence) und für besonders
schwere Fälle auch der Einsatz verdeckter polizeilicher Ermittler*innen, das Einrichten von sogenannten
Honeypots und sogenannte Timing-Analysen im Darknet. All diese Möglichkeiten der Strafverfolgung wären
voraussichtlich wirksamer und dennoch weniger invasiv als die Chatkontrolle. Sie sind aber nicht Gegenstand der
geplanten CSA-Verordnung. Auch deshalb ist diese als eine Fehlentwicklung zu bezeichnen und in Gänze
abzulehnen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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- authored ← Sonja Lemke (Antrag)
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des se (Zugehöriger Vorgang: Antrag zur Mitwirkung des BT in EU-Angelegenheiten)
- part_of_vorgang → zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämp (Antrag)