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Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1752 · Antrag · Original ↗

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Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1752 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand ist die Überlebenschance der Betroffenen maßgeblich von der Geschwindigkeit der ersten lebensrettenden Maßnahmen abhängig.1 Smartphonebasierte Ersthelfer-Apps ermöglichen es, freiwillige, geschulte Ersthelfer, die sich in der Nähe des Notfallortes befinden, parallel zum regulären Rettungsdienst zu alarmieren. Damit kann das sogenannte interventionsfreie Intervall signifikant verkürzt und die Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich erhöht werden.2 Gegenwärtig ist eine flächendeckende Nutzung solcher Systeme in Deutschland nicht gewährleistet. Unterschiedliche Systeme sind nicht interoperabel und bundesweit einheitliche technische Standards fehlen.3,4 Auch die Finanzierung sowie eine konsistente rechtliche Grundlage für deren Betrieb und Integration in bestehende Rettungssysteme sind bislang nicht geschaffen.5 Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine staatliche Schutzpflicht. Laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt daraus, dass der Staat verpflichtet ist, effektive Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und zu organisieren.6 Die in den meisten Bundesländern geltenden Hilfsfristen (teils acht bis 15 Minuten) entsprechen dem aktuellen Stand der notfallmedizinischen Erkenntnisse nicht und genügen dem objektiven Schutzziel nicht, da sie das für die Überlebenssicherung entscheidende, relativ kurze interventionsfreie Intervall regelmäßig überschreiten.7 Damit bleiben die gesetz- 1 www.muenchen-klinik.de/herz-kreislauf-erkrankungen/reanimation-erste-hilfe/ 2 www.regionderlebensretter.de/forschung/ 3 www.rettungsmagazin.de/news/adac-stiftung-analysiert-ausbau-von-ersthelfer-netzwerken-73684 4 www.bvmed.de/themen/wiederbelebung/ersthelfersysteme-ruf-nach-flaechendeckung 5 https://stiftung.adac.de/lebensrettung/reanimation/potentialanalyse-ersthelferalarmierungssysteme/ 6  BVerfG, Urteil v. 15. 2. 2006 – 1 BvR 357/05 (Luftsicherheitsgesetz), BVerfGE 115, 118 (153 ff.), Rn. 115. 7 www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2007/ lichen Regelungen der Länder erheblich hinter den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück und führen zu ungleichen Lebens- und Überlebenschancen je nach Bundesland, was dem Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse widerspricht. App- basierte Ersthelfersysteme sind derzeit die einzige realistische Option, das medizinisch erforderliche Zeitintervall systematisch einzuhalten.8, 9, 10 Um die Missstände zu beheben und bundesweit einen einheitlich hohen Standard sicherzustellen, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes insbesondere aus den Bereichen Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG), Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und Sozialversicherung, speziell Krankenversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Insbesondere ist der Bund dadurch befugt und verpflichtet, technische Standards zu setzen, die Interoperabilität aller Systeme sicherzustellen und die finanzielle Absicherung sowie die institutionelle Einbindung bundesweit zu regeln. Eine rechtssichere Umsetzung kann durch die Schaffung eines neuen § 133a SGB V erfolgen, wodurch smartphonebasierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme integraler Bestandteil des Rettungsdienstes werden. Durch diese gesetzgeberischen und organisatorischen Schritte kann der Staat seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht wirksam nachkommen und zugleich für gleiche Verhältnisse und gleichwertigen Gesundheitsschutz im gesamten Bundesgebiet sorgen. Die jährlichen Kosten sind nach aktuellen Berechnungen wirtschaftlich tragbar (unter 0,5 % des Budgets eines Rettungsdienstsystems pro Kreis oder kreisfreie Stadt).11 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, gesetzliche Voraussetzungen für die bundesweite, flächendeckende Einführung und den Betrieb von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen zu schaffen und dafür 1. bundeseinheitliche technische Mindeststandards und eine vollständige Interoperabilität aller bestehenden und künftigen Systeme festzulegen; 2. die Systeme verpflichtend mit den Defibrillatorenregistern aller Rettungsleitstellen zu vernetzen; 3. die Finanzierung über die gesetzliche und private Krankenversicherung – unter Ergänzung eines § 133a SGB V – sicherzustellen, d. h. die Kosten als Nebenleistung nach den §§ 60, 133 SGB V zu behandeln; 4. als Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz explizit Gebrauch zu machen, um die bisher mangelhaften und inkompatiblen Regelungsansätze der Länder zu überwinden; 5. über den Stand der Umsetzung dem Bundestag regelmäßig zu berichten. Berlin, den 22. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 8 https://band-online.de/rettungsdienst-und-notaufnahmen-fuer-die-zukunft-staerken-mai-2025 9 www.dgina.de/aktuelles/stellungnahme-des-boards-praeklinik 10 www.swr.de/swraktuell/notfall-rettung-first-responder-systeme-deutschland-104.html 11 www.rga.de/lokales/remscheid/remscheid-ersthelfer-app-wuerde-jaehrlich-60-000-euro-kosten- 7E52DDA652754FE466DAD452E2.html Begründung Nur über eine solche bundeseinheitliche Regelung und systematische Finanzierung kann sichergestellt werden, dass das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau für alle Bürgerinnen und Bürger im Bundesgebiet technisch, organisatorisch und finanziell erreicht wird. Eine organisatorische Verkürzung des interventionsfreien Intervalls durch smartphonebasierte Ersthelfer-Alarmierung ist medizinisch geboten, technisch möglich und ökonomisch tragbar. Der Staat ist aus den dargestellten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Gründen verpflichtet, tätig zu werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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