Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen
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Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1752
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Flächendeckende Einführung und bundeseinheitliche Regulierung von
smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand ist die Überlebenschance der Betroffenen
maßgeblich von der Geschwindigkeit der ersten lebensrettenden Maßnahmen abhängig.1
Smartphonebasierte Ersthelfer-Apps ermöglichen es, freiwillige, geschulte Ersthelfer,
die sich in der Nähe des Notfallortes befinden, parallel zum regulären Rettungsdienst
zu alarmieren. Damit kann das sogenannte interventionsfreie Intervall signifikant
verkürzt und die Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich erhöht werden.2
Gegenwärtig ist eine flächendeckende Nutzung solcher Systeme in Deutschland nicht
gewährleistet. Unterschiedliche Systeme sind nicht interoperabel und bundesweit
einheitliche technische Standards fehlen.3,4 Auch die Finanzierung sowie eine konsistente
rechtliche Grundlage für deren Betrieb und Integration in bestehende Rettungssysteme
sind bislang nicht geschaffen.5
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG begründet eine staatliche Schutzpflicht. Laut der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts folgt daraus, dass der Staat verpflichtet ist, effektive
Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen und zu organisieren.6 Die in den meisten
Bundesländern geltenden Hilfsfristen (teils acht bis 15 Minuten) entsprechen dem
aktuellen Stand der notfallmedizinischen Erkenntnisse nicht und genügen dem
objektiven Schutzziel nicht, da sie das für die Überlebenssicherung entscheidende, relativ
kurze interventionsfreie Intervall regelmäßig überschreiten.7 Damit bleiben die gesetz-
1 www.muenchen-klinik.de/herz-kreislauf-erkrankungen/reanimation-erste-hilfe/
2 www.regionderlebensretter.de/forschung/
3 www.rettungsmagazin.de/news/adac-stiftung-analysiert-ausbau-von-ersthelfer-netzwerken-73684
4 www.bvmed.de/themen/wiederbelebung/ersthelfersysteme-ruf-nach-flaechendeckung
5 https://stiftung.adac.de/lebensrettung/reanimation/potentialanalyse-ersthelferalarmierungssysteme/
6 BVerfG, Urteil v. 15. 2. 2006 – 1 BvR 357/05 (Luftsicherheitsgesetz), BVerfGE 115, 118 (153 ff.), Rn. 115.
7 www.svr-gesundheit.de/gutachten/gutachten-2007/
lichen Regelungen der Länder erheblich hinter den Maßgaben des
Bundesverfassungsgerichts zurück und führen zu ungleichen Lebens- und Überlebenschancen je nach
Bundesland, was dem Gebot gleichwertiger Lebensverhältnisse widerspricht. App-
basierte Ersthelfersysteme sind derzeit die einzige realistische Option, das medizinisch
erforderliche Zeitintervall systematisch einzuhalten.8, 9, 10
Um die Missstände zu beheben und bundesweit einen einheitlich hohen Standard
sicherzustellen, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes insbesondere aus
den Bereichen Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG), Recht der Wirtschaft
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und Sozialversicherung, speziell Krankenversicherung
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Insbesondere ist der Bund dadurch befugt und verpflichtet,
technische Standards zu setzen, die Interoperabilität aller Systeme sicherzustellen und
die finanzielle Absicherung sowie die institutionelle Einbindung bundesweit zu regeln.
Eine rechtssichere Umsetzung kann durch die Schaffung eines neuen § 133a SGB V
erfolgen, wodurch smartphonebasierte Ersthelfer-Alarmierungssysteme integraler
Bestandteil des Rettungsdienstes werden.
Durch diese gesetzgeberischen und organisatorischen Schritte kann der Staat seiner
verfassungsrechtlichen Schutzpflicht wirksam nachkommen und zugleich für gleiche
Verhältnisse und gleichwertigen Gesundheitsschutz im gesamten Bundesgebiet
sorgen.
Die jährlichen Kosten sind nach aktuellen Berechnungen wirtschaftlich tragbar (unter
0,5 % des Budgets eines Rettungsdienstsystems pro Kreis oder kreisfreie Stadt).11
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
gesetzliche Voraussetzungen für die bundesweite, flächendeckende Einführung und
den Betrieb von smartphonebasierten Ersthelfer-Alarmierungssystemen zu schaffen
und dafür
1. bundeseinheitliche technische Mindeststandards und eine vollständige
Interoperabilität aller bestehenden und künftigen Systeme festzulegen;
2. die Systeme verpflichtend mit den Defibrillatorenregistern aller
Rettungsleitstellen zu vernetzen;
3. die Finanzierung über die gesetzliche und private Krankenversicherung – unter
Ergänzung eines § 133a SGB V – sicherzustellen, d. h. die Kosten als
Nebenleistung nach den §§ 60, 133 SGB V zu behandeln;
4. als Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz explizit
Gebrauch zu machen, um die bisher mangelhaften und inkompatiblen
Regelungsansätze der Länder zu überwinden;
5. über den Stand der Umsetzung dem Bundestag regelmäßig zu berichten.
Berlin, den 22. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
8 https://band-online.de/rettungsdienst-und-notaufnahmen-fuer-die-zukunft-staerken-mai-2025
9 www.dgina.de/aktuelles/stellungnahme-des-boards-praeklinik
10 www.swr.de/swraktuell/notfall-rettung-first-responder-systeme-deutschland-104.html
11 www.rga.de/lokales/remscheid/remscheid-ersthelfer-app-wuerde-jaehrlich-60-000-euro-kosten-
7E52DDA652754FE466DAD452E2.html
Begründung
Nur über eine solche bundeseinheitliche Regelung und systematische Finanzierung kann sichergestellt werden,
dass das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau für alle Bürgerinnen und Bürger im Bundesgebiet
technisch, organisatorisch und finanziell erreicht wird. Eine organisatorische Verkürzung des interventionsfreien
Intervalls durch smartphonebasierte Ersthelfer-Alarmierung ist medizinisch geboten, technisch möglich und
ökonomisch tragbar. Der Staat ist aus den dargestellten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Gründen
verpflichtet, tätig zu werden.
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ISSN 0722-8333]
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