Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
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Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1724
21. Wahlperiode 19.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Keuter, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Rainer Rothfuß, Hannes Gnauck und der Fraktion der AfD
Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
Auch außenpolitische Entscheidungen müssen frei von äußeren Einflüssen und
privaten Interessen getroffen werden. Für die Gestaltung und Umsetzung der
Außenpolitik sind die Bediensteten des Auswärtigen Amts verantwortlich. Eine
Nebentätigkeit, die in engem Zusammenhang mit der politischen oder
wirtschaftlichen Interessenvertretung einer anderen Organisation steht, kann nach
Auffassung der Fragesteller die Unabhängigkeit der Entscheidungen der
Bediensteten beeinträchtigen.
Beamte sind verpflichtet, alle Nebentätigkeiten offenzulegen und
gegebenenfalls die erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 40 des
Beamtenstatusgesetzes, § 99 des Bundesbeamtengesetzes). Dies dient nicht nur dem Schutz der
außenpolitischen Integrität, sondern auch der Glaubwürdigkeit des gesamten
politischen Systems. Es trägt dazu bei, Fehlverhalten wie Amtsmissbrauch oder
Interessenkonflikte zu vermeiden und verantwortungsbewusstes Handeln zu
fördern. Durch gezielte Anfrage und eine gründliche Prüfung kann
sichergestellt werden, dass mögliche Interessenkonflikte aktiv überwacht und
angemessen behandelt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit von Bediensteten
des Auswärtigen Amts in Vereinen, Stiftungen, Organisationen,
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder vergleichbaren Institutionen wurden in
den vergangenen fünf Jahren gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden
jeweils genehmigt bzw. abgelehnt?
2. Wie viele Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
wurden im Rahmen von Auslandsverwendungen (z. B. an Botschaften,
Konsulaten oder ständigen Vertretungen) in den vergangenen fünf Jahren
beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt?
3. Wurden in der Vergangenheit genehmigte Nebentätigkeiten von
Bediensteten des Auswärtigen Amts nachträglich widerrufen oder eingeschränkt,
wenn ja, in welchen Fällen erfolgten solche Maßnahmen, und aus welchen
Gründen wurden sie jeweils begründet?
4. Gab es in den letzten fünf Jahren disziplinarische Verfahren im
Zusammenhang mit unangemeldeten oder unzulässigen Nebentätigkeiten, wenn ja, um
welche Fälle handelt es sich, und welche Maßnahmen wurden ergriffen?
5. Erfolgt die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung von
Nebentätigkeiten durch ein spezielles Gremium im Auswärtigen Amt oder
obliegt sie der jeweiligen Führungskraft?
6. Werden genehmigte Tätigkeiten regelmäßig überprüft oder einer
Nachkontrolle unterzogen, wenn ja, wie häufig erfolgen diese Überprüfungen, und
nach welchen Kriterien erfolgen sie?
7. Sind bestimmte Funktionen oder Dienstposten im Auswärtigen Amt –
insbesondere im gehobenen und höheren Dienst, wie etwa Fachreferenten,
Referatsleitungen oder Abteilungsleitungen – grundsätzlich von der Ausübung
von Nebentätigkeiten ausgeschlossen (wenn ja, bitte die Funktionen
auflisten)?
8. Befinden sich unter den genehmigten Nebentätigkeiten Verbände (auch
ausländische und internationale), NGOs, politische Parteien oder politische
Lobbyorganisationen, Unternehmen und Institutionen, die Lobbyarbeit für
bestimmte politische Gruppen oder Unternehmen betreiben (wenn ja, bitte
die Namen auflisten), und wenn ja, welche Tätigkeiten, z. B. Vorträge,
Lehrtätigkeiten, Beratungstätigkeiten etc. gegen Entgelt, wurden
genehmigt?
9. Gibt es Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte
Organisationen, beispielweise politische Stiftungen, und wenn ja, welche
Organisationen sind davon betroffen?
Berlin, den 17. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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