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Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/1724)

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 21/1983 · Antwort · Original ↗

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Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/1724) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1983 21. Wahlperiode 06.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Jan Wenzel Schmidt, Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1724 – Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch außenpolitische Entscheidungen müssen frei von äußeren Einflüssen und privaten Interessen getroffen werden. Für die Gestaltung und Umsetzung der Außenpolitik sind die Bediensteten des Auswärtigen Amts verantwortlich. Eine Nebentätigkeit, die in engem Zusammenhang mit der politischen oder wirtschaftlichen Interessenvertretung einer anderen Organisation steht, kann nach Auffassung der Fragesteller die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Bediensteten beeinträchtigen. Beamte sind verpflichtet, alle Nebentätigkeiten offenzulegen und gegebenenfalls die erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 99 des Bundesbeamtengesetzes). Dies dient nicht nur dem Schutz der außenpolitischen Integrität, sondern auch der Glaubwürdigkeit des gesamten politischen Systems. Es trägt dazu bei, Fehlverhalten wie Amtsmissbrauch oder Interessenkonflikte zu vermeiden und verantwortungsbewusstes Handeln zu fördern. Durch gezielte Anfrage und eine gründliche Prüfung kann sichergestellt werden, dass mögliche Interessenkonflikte aktiv überwacht und angemessen behandelt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Antwort der Bundesregierung liegt die Legaldefinition von Nebentätigkeiten aus § 97 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zugrunde. Mitgliedschaften und Funktionen in Aufsichts- und Verwaltungsräten von Unternehmen, Stiftungsräten öffentlich-rechtlicher Stiftungen, Gremien anderer öffentlich- rechtlicher Einrichtungen sowie Vereinen und Stiftungen bürgerlichen Rechts, die Bedienstete des Auswärtigen Amtes (AA) in Ausübung ihrer hauptamtlichen Tätigkeit wahrnehmen, sind daher nicht davon erfasst. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit von Bediensteten des Auswärtigen Amts in Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder vergleichbaren Institutionen wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils genehmigt bzw. abgelehnt? Das AA führt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 2. Wie viele Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts wurden im Rahmen von Auslandsverwendungen (z. B. an Botschaften, Konsulaten oder ständigen Vertretungen) in den vergangenen fünf Jahren beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt? Die Fragestellung wird von der Bundesregierung dahingehend verstanden, ob Bedienstete des AA zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit oder zum Zeitpunkt der Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit im Ausland verwendet wurden. Dies war in den vergangenen fünf Jahren bei insgesamt 83 genehmigten Anträgen bzw. Nebentätigkeitsanzeigen der Fall. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 3. Wurden in der Vergangenheit genehmigte Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts nachträglich widerrufen oder eingeschränkt, wenn ja, in welchen Fällen erfolgten solche Maßnahmen, und aus welchen Gründen wurden sie jeweils begründet? Das AA führt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 4. Gab es in den letzten fünf Jahren disziplinarische Verfahren im Zusammenhang mit unangemeldeten oder unzulässigen Nebentätigkeiten, wenn ja, um welche Fälle handelt es sich, und welche Maßnahmen wurden ergriffen? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Personaleinzelfällen. 5. Erfolgt die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung von Nebentätigkeiten durch ein spezielles Gremium im Auswärtigen Amt oder obliegt sie der jeweiligen Führungskraft? Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erfolgt durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Der unmittelbare Vorgesetzte hat im Genehmigungsprozess eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben. 6. Werden genehmigte Tätigkeiten regelmäßig überprüft oder einer Nachkontrolle unterzogen, wenn ja, wie häufig erfolgen diese Überprüfungen, und nach welchen Kriterien erfolgen sie? Genehmigungen werden längstens auf fünf Jahre befristet erteilt. Änderungen von Art und Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit sowie des für sie erhaltenen Entgelts sind jederzeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Überprüfung erfolgt sowohl bei Ablauf der oben genannten Befristung als auch bei Änderungen von Art und Umfang der genehmigten Nebentätigkeit sowie des für sie erhaltenden Entgelts. 7. Sind bestimmte Funktionen oder Dienstposten im Auswärtigen Amt – insbesondere im gehobenen und höheren Dienst, wie etwa Fachreferenten, Referatsleitungen oder Abteilungsleitungen – grundsätzlich von der Ausübung von Nebentätigkeiten ausgeschlossen (wenn ja, bitte die Funktionen auflisten)? Es sind keine bestimmten Funktionen oder Dienstposten im AA grundsätzlich von der Ausübung von Nebentätigkeiten ausgeschlossen. 8. Befinden sich unter den genehmigten Nebentätigkeiten Verbände (auch ausländische und internationale), NGOs, politische Parteien oder politische Lobbyorganisationen, Unternehmen und Institutionen, die Lobbyarbeit für bestimmte politische Gruppen oder Unternehmen betreiben (wenn ja, bitte die Namen auflisten), und wenn ja, welche Tätigkeiten, z. B. Vorträge, Lehrtätigkeiten, Beratungstätigkeiten etc. gegen Entgelt, wurden genehmigt? Die Arbeitgeber, bei denen eine Nebentätigkeit verrichtet wird, werden nicht statistisch erfasst. 9. Gibt es Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte Organisationen, beispielweise politische Stiftungen, und wenn ja, welche Organisationen sind davon betroffen? Es gibt keine Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte Organisationen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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