Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/1724)
Text
Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts (Antwort zu Drs. 21/1724)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1983
21. Wahlperiode 06.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Jan Wenzel Schmidt,
Uwe Schulz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1724 –
Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auch außenpolitische Entscheidungen müssen frei von äußeren Einflüssen
und privaten Interessen getroffen werden. Für die Gestaltung und Umsetzung
der Außenpolitik sind die Bediensteten des Auswärtigen Amts verantwortlich.
Eine Nebentätigkeit, die in engem Zusammenhang mit der politischen oder
wirtschaftlichen Interessenvertretung einer anderen Organisation steht, kann
nach Auffassung der Fragesteller die Unabhängigkeit der Entscheidungen der
Bediensteten beeinträchtigen.
Beamte sind verpflichtet, alle Nebentätigkeiten offenzulegen und
gegebenenfalls die erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 40 des
Beamtenstatusgesetzes, § 99 des Bundesbeamtengesetzes). Dies dient nicht nur dem Schutz der
außenpolitischen Integrität, sondern auch der Glaubwürdigkeit des gesamten
politischen Systems. Es trägt dazu bei, Fehlverhalten wie Amtsmissbrauch
oder Interessenkonflikte zu vermeiden und verantwortungsbewusstes Handeln
zu fördern. Durch gezielte Anfrage und eine gründliche Prüfung kann
sichergestellt werden, dass mögliche Interessenkonflikte aktiv überwacht und
angemessen behandelt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Antwort der Bundesregierung liegt die Legaldefinition von
Nebentätigkeiten aus § 97 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zugrunde. Mitgliedschaften
und Funktionen in Aufsichts- und Verwaltungsräten von Unternehmen,
Stiftungsräten öffentlich-rechtlicher Stiftungen, Gremien anderer öffentlich-
rechtlicher Einrichtungen sowie Vereinen und Stiftungen bürgerlichen Rechts, die
Bedienstete des Auswärtigen Amtes (AA) in Ausübung ihrer hauptamtlichen
Tätigkeit wahrnehmen, sind daher nicht davon erfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit von
Bediensteten des Auswärtigen Amts in Vereinen, Stiftungen, Organisationen,
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder vergleichbaren Institutionen
wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt, und wie viele dieser Anträge
wurden jeweils genehmigt bzw. abgelehnt?
Das AA führt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
2. Wie viele Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts
wurden im Rahmen von Auslandsverwendungen (z. B. an Botschaften,
Konsulaten oder ständigen Vertretungen) in den vergangenen fünf Jahren
beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt?
Die Fragestellung wird von der Bundesregierung dahingehend verstanden, ob
Bedienstete des AA zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Genehmigung
einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit oder zum Zeitpunkt der Anzeige
einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit im Ausland verwendet
wurden. Dies war in den vergangenen fünf Jahren bei insgesamt 83
genehmigten Anträgen bzw. Nebentätigkeitsanzeigen der Fall. Darüber hinaus erfolgt
keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
3. Wurden in der Vergangenheit genehmigte Nebentätigkeiten von
Bediensteten des Auswärtigen Amts nachträglich widerrufen oder eingeschränkt,
wenn ja, in welchen Fällen erfolgten solche Maßnahmen, und aus welchen
Gründen wurden sie jeweils begründet?
Das AA führt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
4. Gab es in den letzten fünf Jahren disziplinarische Verfahren im
Zusammenhang mit unangemeldeten oder unzulässigen Nebentätigkeiten, wenn
ja, um welche Fälle handelt es sich, und welche Maßnahmen wurden
ergriffen?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Personaleinzelfällen.
5. Erfolgt die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung von
Nebentätigkeiten durch ein spezielles Gremium im Auswärtigen Amt oder
obliegt sie der jeweiligen Führungskraft?
Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erfolgt durch das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Der unmittelbare Vorgesetzte hat
im Genehmigungsprozess eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben.
6. Werden genehmigte Tätigkeiten regelmäßig überprüft oder einer
Nachkontrolle unterzogen, wenn ja, wie häufig erfolgen diese Überprüfungen,
und nach welchen Kriterien erfolgen sie?
Genehmigungen werden längstens auf fünf Jahre befristet erteilt. Änderungen
von Art und Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit sowie des für sie
erhaltenen Entgelts sind jederzeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Überprüfung
erfolgt sowohl bei Ablauf der oben genannten Befristung als auch bei
Änderungen von Art und Umfang der genehmigten Nebentätigkeit sowie des für sie
erhaltenden Entgelts.
7. Sind bestimmte Funktionen oder Dienstposten im Auswärtigen Amt –
insbesondere im gehobenen und höheren Dienst, wie etwa Fachreferenten,
Referatsleitungen oder Abteilungsleitungen – grundsätzlich von der
Ausübung von Nebentätigkeiten ausgeschlossen (wenn ja, bitte die Funktionen
auflisten)?
Es sind keine bestimmten Funktionen oder Dienstposten im AA grundsätzlich
von der Ausübung von Nebentätigkeiten ausgeschlossen.
8. Befinden sich unter den genehmigten Nebentätigkeiten Verbände (auch
ausländische und internationale), NGOs, politische Parteien oder
politische Lobbyorganisationen, Unternehmen und Institutionen, die
Lobbyarbeit für bestimmte politische Gruppen oder Unternehmen betreiben (wenn
ja, bitte die Namen auflisten), und wenn ja, welche Tätigkeiten, z. B.
Vorträge, Lehrtätigkeiten, Beratungstätigkeiten etc. gegen Entgelt, wurden
genehmigt?
Die Arbeitgeber, bei denen eine Nebentätigkeit verrichtet wird, werden nicht
statistisch erfasst.
9. Gibt es Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte
Organisationen, beispielweise politische Stiftungen, und wenn ja, welche
Organisationen sind davon betroffen?
Es gibt keine Einschränkungen oder Ausschlusskriterien für bestimmte
Organisationen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Auswärtiges Amt
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Nebentätigkeiten von Bediensteten des Auswärtigen Amts (Antwort)