Medizinische Versorgungszentren reformieren
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Medizinische Versorgungszentren reformieren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1667
21. Wahlperiode 15.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Dr. Kirsten
Kappert-Gonther, Linda Heitmann, Simone Fischer, Johannes Wagner,
Michael Kellner, Misbah Khan, Dr. Andrea Lübcke, Claudia Müller,
Karoline Otte, Kassem Taher Saleh, Julia Schneider und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Medizinische Versorgungszentren reformieren
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wurden mit dem GKV-
Modernisierungsgesetz (GMG) 2004 als neue Organisationsform in der ambulanten
Versorgungslandschaft eingeführt. Sie ermöglichen die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten sowie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht selbst einen Kassensitz
erwerben müssen. Eine Anstellung in einem MVZ ist insbesondere für jüngere Ärztinnen
und Ärzte ein attraktiver Weg zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung. MVZ
bieten das Potenzial, die Versorgungslandschaft sinnvoll zu ergänzen. MVZ können
von zugelassenen Vertragsärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern
nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannten Praxisnetzen, zugelassenen bzw. ermächtigten
gemeinnützigen Trägern sowie Kommunen gegründet werden. Laut einer Auswertung
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) lag der Anteil von MVZ an allen
Praxisformen 2020 bis 2022 bei 3 % (Bundestagsdrucksache 20/5166). Ein besonders
starker Zuwachs ist seit 2015 mit der Einführung der fachgleichen MVZ durch das
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zu beobachten. Laut
Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ist die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren
im Jahr 2023 auf mehr als 4.800 gestiegen. Insgesamt waren dabei 2023 über 30.000
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in MVZ tätig,
davon über 1.700 Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen
und Vertragspsychotherapeuten, der Rest arbeitete im Angestelltenverhältnis
(www.kbv.de/html/mvz.php). MVZ stellen damit eine wichtige Säule der ambulanten
Versorgung dar.
Kommunen sehen sich als Träger der Daseinsvorsorge insbesondere in Regionen mit
drohender oder manifester Unterversorgung zunehmend vor die Aufgabe gestellt, zur
Sicherung der ambulanten medizinischen Versorgung beizutragen. Seit 2015 besteht
durch das GKV-VSG die Möglichkeit, dass MVZ in kommunaler Trägerschaft geführt
werden können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt keine eigenen Zahlen
für MVZ in kommunaler Trägerschaft; nach Schätzung einer Beratungsgesellschaft
bestanden Anfang 2025 46 MVZ in kommunaler Trägerschaft, prognostiziert wird eine
Anzahl von 100 kommunalen MVZ bis 2030 (www.dostal-partner.de); damit machen
MVZ in kommunaler Trägerschaft bislang nur einen sehr geringen Anteil an der
Gesamtzahl der MVZ aus.
Wie von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) bereits 2021 gefordert, soll daher
die Gründung von MVZ in kommunaler Trägerschaft gefördert werden (www.gmkon-
line.de/Beschluesse.html?id=1155&jahr=2021). Die Kommune fungiert dabei als
Träger, die Leitung obliegt in jedem Fall einer in medizinischen Fragen nicht
weisungsgebundenen Ärztin/einem nicht weisungsgebundenen Arzt; als Rechtsform kommen
für Kommunen die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), der Eigenbetrieb, die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Genossenschaft in Betracht. Eine
besondere Hürde für Kommunen ist die Tatsache, dass Gründer von MVZ in der
Rechtsform der GmbH nach aktueller Rechtslage unbeschränkte selbstschuldnerische
Bürgschaften zur Absicherung von Regressforderungen vorlegen müssen; Kommunen
dürfen jedoch häufig allenfalls beschränkte Bürgschaften abgeben. Weitere mögliche
Gründungshemmnisse sind landesrechtliche Einschränkungen eigenwirtschaftlicher
kommunaler Tätigkeit. Mit einer Vereinheitlichung der Zulassungspraxis kann hier ein
angemessenes Verhältnis der Sicherungsleistungen zum Sicherungsinteresse der
Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hergestellt werden und Kommunen die
Gründung von MVZ als GmbH wirksam erleichtert werden. Insbesondere in Zeiten
schwieriger oder sogar ergebnislos bleibender Nachfolgesuchen für wichtige
Versorgungsbereiche insbesondere im ländlichen Raum, gilt es diese Hindernisse abzubauen.
Eine Gesundheitsversorgung in kommunaler Verantwortung mit den Vorteilen der
regionalspezifischen Kenntnisse vor Ort bietet eine attraktive Möglichkeit für
Kommunen, selbst nachhaltige Strukturen aufzubauen und junge Ärztegenerationen mit einem
integrierten Konzept und interessanten Berufsperspektiven anzuziehen.
Über den Erwerb eines Krankenhauses können Investoren die Gründungsberechtigung
für MVZ erlangen. Bei investorenbetriebenen MVZ (iMVZ) besteht häufig kein
langfristiges Anlageinteresse; Ziel ist eine gewinnbringende Veräußerung nach wenigen
Jahren. Renditedruck durch kurze Anlagehorizonte und häufiger Eigentümerwechsel
können dem Ziel einer langfristigen guten Gesundheitsversorgung entgegenstehen.
Häufige Wiederverkäufe heizen die Preisspirale für Arztsitze an und erschweren
Ärztinnen und Ärzten die Niederlassung. In einzelnen Fachgebieten, zum Beispiel der
Augenheilkunde, zeigt sich auch eine Spezialisierung auf einzelne lukrative Eingriffe
oder Behandlungen unter Vernachlässigung der breiteren fachlichen Versorgung.
Der bundesweite Anteil der Arztstellen in investorenbetriebenen MVZ an der
Gesamtzahl der Arztstellen in der ambulanten Versorgung wird in einem Gutachten für das
Bundesgesundheitsministerium auf 1,4 bis 2 % geschätzt (Bundestagsdrucksache
20/5166). Laut einer Analyse der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KBZV)
von 2023 liegt der Anteil von iMVZ im zahnärztlichen Bereich bei 29 % an allen
zahnärztlichen MVZ (www.kzbv.de/politik/positionen/zahnmedizinische-
versorgungszentren/).
Mangelnde Transparenz und veraltete Daten erschweren derzeit einen vollständigen
Überblick über die Verbreitung von iMVZ und über die zugehörige Marktdynamik in
Deutschland. Zudem führen häufige Verkäufe und Eigentümerwechsel bei iMVZ zu
einem Mangel an Planbarkeit und sie unterminieren die langfristige Sicherheit der
Versorgung. Daher ist es im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung und zur
Qualitätssicherung dringend erforderlich, durch verbesserte Regelungen, insbesondere zur
Offenlegung der Trägerstrukturen und wirtschaftlich Berechtigten für mehr Transparenz
bei den MVZ in Deutschland zu sorgen.
Anhand der heute vorliegenden Zahlen gibt es deutliche Hinweise dafür, dass
insgesamt ein Trend zu steigendenden Übernahmen durch Private-Equity-Gesellschaften
bzw. zur Bildung von MVZ-Ketten insbesondere in Bereichen mit hohen
Gewinnmargen besteht. Dies gilt, auch wenn eine genaue Quantifizierung der angesprochenen
Effekte derzeit an einer mangelnden Transparenz in den Daten hinsichtlich der
Betreiberstrukturen großer MVZ scheitert oder erheblich erschwert ist. Insbesondere die
Praxis, einzelne Fachkrankenhäuser mit dem Ziel aufzukaufen, diese als
„Gründungsplattform“ für eine Vielzahl von MVZ ohne Bezug zum räumlichen und fachlichen
Versorgungsaufrag zu benutzen, wird seitens der Ärzteschaft bereits seit langem
vehement kritisiert (www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/
Politik/Programme-Positionen/BAEK-Position_Investorenbetriebene_MVZ_2023_04_1-
9.pdf). Hier zeichnet sich eine Fehlentwicklung ab, die auf einer Regelungslücke
beruht, die der Gesetzgeber bei der initialen Begrenzung der Gründungsberechtigungen
nicht ausreichend adressiert hat.
Ein zu starker Fokus auf Gewinnmaximierung und mangelnde Transparenz birgt
systematisch die Gefahr, dass die Sicherstellung einer langfristig qualitativ hochwertigen
Versorgung hinter kurzfristige Renditeerwartungen zurücktritt und dass die
Beschäftigten aus den Gesundheitsberufen in den iMVZ einen Autonomieverlust erleiden. Das
liegt weder im Interesse des Patientenwohls noch im Interesse der Beschäftigten. Es
ist daher stets zu gewährleisten, dass Ärztinnen und Ärzte bei ihren ärztlichen
Entscheidungen weisungsungebunden arbeiten sowie ihre Handlungen im Einklang mit
den berufsrechtlichen Regelungen treffen und am Wohl der Patientinnen und Patienten
orientieren können und nicht an kommerziellen Interessen ausrichten müssen.
So forderte auch die Bundesärztekammer in mehreren Stellungnahmen zu iMVZ, die
Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gegenüber kommerziellen Fehlanreizen
strukturell zu begrenzen, der Fokussierung des Versorgungsangebots auf lukrative
Leistungen zulasten einer patientenzentrierten Versorgung entgegenzuwirken und die
aus Solidarbeiträgen aufgebrachten Mittel für die Patientenversorgung vor einem
Abfluss in internationale Finanzmärkte zu schützen (www.bundesaerztekam-
mer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/BAEK-Posi-
tion_Investorenbetriebene_MVZ_2023_04_19.pdf; www.bundesaerztekammer.de/-
fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Positionspapier_BA-
EK_Regelungsbedarf_MVZ_2023_01_09.pdf).
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt,
ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren
(iMVZ-Regulierungsgesetz), das Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die
systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel sicherstellen soll, vorzulegen
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 2025, S. 107, www.koalitionsver-
trag2025.de/). Trotz der großen Dringlichkeit und wiederholter Appelle aus der
Ärzteschaft und Zahnärzteschaft, zuletzt beim Deutschen Ärztetag 2025 in Leipzig, hat
die Regierungskoalition dem Thema jedoch bislang nicht die notwendige Priorität
eingeräumt.
Maßnahmen zur Förderung der Gründung von MVZ in kommunaler Trägerschaft,
Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz über die Besitzverhältnisse von MVZ
insbesondere für Patienten sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der autonomen
Berufsausübung der in den MVZ beschäftigten Ärztinnen und Ärzte und der Angehörigen
weiterer Gesundheitsberufe liegen im Interesse der Beschäftigten und des
Patientenwohls und bieten ein großes Potenzial zur Verbesserung und Weiterentwicklung der
Versorgungslandschaft, für eine qualitativ hochwertige Versorgung und eine höhere
Zufriedenheit der in den Gesundheitsberufen beschäftigten Menschen, die Tag für Tag
einen hochrelevanten Dienst im Interesse der gesamten Gesellschaft leisten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die gesetzlichen Regelungen
zu Medizinischen Versorgungszentren wie folgt reformiert:
1. Um insbesondere Kommunen die Gründung oder Übernahme von Medizinischen
Versorgungszentren in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu erleichtern, soll in § 95 Absatz 2 SGB V eingefügt werden, dass die
Gesellschafter ihre Sicherheitsleistungen für Forderungen von Kassenärztlichen
Vereinigungen und Krankenkassen gegen das Medizinische Versorgungszentrum
aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit der Höhe nach begrenzen können. Dazu
sollen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jeweils mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitliche Rahmenvorgaben zur
Festlegung der Höhe der begrenzten Sicherheitsleistungen vereinbaren. Dabei soll sich
die Höhe der Sicherheitsleistungen bei Neugründungen am erwartbaren Umsatz
und bei der Übernahme von MVZ am Umsatz der letzten beiden Jahre orientieren.
2. Um Transparenz über die Inhaberschaft eines Medizinischen
Versorgungszentrums herzustellen, wird
a. in § 95 Abs 2 SGB V ergänzt, dass MVZ mit ihrer Zulassung von Amts
wegen in das Arztregister eingetragen werden und die Eintragung Angaben zum
Träger, zu den wirtschaftlich Berechtigten und zur ärztlichen Leiterin bzw.
zum ärztlichen Leiter des MVZ enthalten muss;
b. in § 98 SGB V ergänzt, dass die Zulassungsverordnungen auch Vorschriften
zur Gewährleistung umfassender Informationen über zugelassene
Medizinische Versorgungszentren, deren Träger sowie deren wirtschaftlich
Berechtigte und die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter am Vertragsarztsitz
und an weiteren Orten vertragsärztlicher Tätigkeit enthalten müssen; den das
Arztregister führenden Stellen muss der Zugriff auf Daten des
Transparenzregisters nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erlaubt werden;
c. in § 293 Absatz 4 SGB V ergänzt, dass für MVZ die folgenden Angaben in
das bundesweite Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung aufgenommen werden: 1. Name und Nummer
des Medizinischen Versorgungszentrums, 2. Adresse und Internetadresse des
Medizinischen Versorgungszentrums, 3. Name des Trägers des
Medizinischen Versorgungszentrums und dessen Trägernummer, 4. Typ des Trägers
des Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 Absatz 1a und
5. Rechtsform des Trägers. Das Verzeichnis muss in monatlichen oder
kürzeren Abständen aktualisiert werden;
d. in § 1 und § 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
ergänzt, dass das Arztregister MVZ erfassen muss und bei MVZ Eintragungen
Angaben enthalten müssen zu deren Trägern, zu wirtschaftlich Berechtigten
und zum ärztlichen Leiter;
e. in § 24 Ärzte-ZV ergänzt, dass MVZ an ihrem Vertragsarztsitz und an allen
weiteren Orten nach Absatz 3 auf einem Praxisschild sowie auf einer
Internetadresse mindestens Angaben zu Namen und Rechtsform des Trägers, bei
juristischen Personen als Träger zu deren Sitz und gesetzlichem Vertreter, zu
der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter sowie zu den wirtschaftlich
Berechtigten des MVZ im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes aufführen
muss;
f. in der Anlage zur Ärzte-ZV ein Zusatz ergänzt, der die einzelnen Angaben
auflistet, die bei MVZ mindestens in das Arztregister aufzunehmen sind wie
die Zahl der Arztstellen/Versorgungsaufträge, die im MVZ vertretenen
Arztgruppen, der Name und Typ des Trägers und bei juristischen Personen die
wirtschaftlich Berechtigten.
Der Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte vom
4.8.2025 ist um die noch nicht berücksichtigten oben genannten Daten und
Informationen zu erweitern.
3. Das Bundesministerium für Gesundheit wird beauftragt, auf der Grundlage der
erhobenen Daten und Informationen nach Nummer 2 spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten der Regelung ein Gutachten in Auftrag zu geben, das
Zusammenhänge zwischen Trägerschaft und Leistungsgeschehen (Auswahl und Umfang der
Leistungen) und der Versorgungs- und Behandlungsqualität in MVZ anhand
anerkannter Qualitätsindikatoren zum Gegenstand hat.
4. Zur Sicherstellung des regionalen und fachlichen Bezugs des Krankenhauses zum
MVZ soll die Gründung von MVZ durch zugelassene Krankenhäuser durch eine
Ergänzung in § 95 Absatz 1a SGB V auf das Einzugsgebiet des Krankenhauses
entsprechend den Landeskrankenhausplänen und auf MVZ, die einen fachlichen
Bezug zum Leistungsangebot des Krankenhauses aufweisen, beschränkt werden.
Dies bedeutet nicht Fachgleichheit mit einer der Abteilungen des Krankenhauses
und schließt sinnvolle Ergänzungen des fachlichen Angebots des Krankenhauses
ein. Der Zulassungsausschuss soll darüber hinaus von diesen Vorgaben in
begründeten Einzelfällen abweichen können, wenn dies nach Maßgabe des
Landesausschusses aus Versorgungsgründen erforderlich ist.
5. Zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung nicht nur mit einzelnen
medizinischen Leistungen soll in § 95 Absatz 3 SGB V ergänzt werden, dass ein
MVZ, das mindestens drei vertragsärztliche Sitze eines Fachgebiets umfasst, alle
Kernleistungen des erteilten Versorgungsauftrags abdecken muss (vgl.
Bundessozialgericht (BSG) Urt. v. 14.3.2001 – B 6 KA 36/00 R sowie B 6 KA 54/00 R).
Die Kassenärztliche Vereinigung muss die Erbringung dieser Kernleistungen
anhand der abgerechneten Fälle und Gebührenordnungspositionen prüfen. Die
Ergebnisse der Prüfung müssen in zusammengefasster Form im Internet
veröffentlicht werden.
6. Zur Sicherung der freien Arztwahl soll durch eine Harmonisierung der Vorgaben
in § 95 Absatz 1b SGB V geregelt werden, dass die heute bereits für
zahnmedizinische MVZ geltenden Gründungsvoraussetzungen hinsichtlich der
Versorgungsanteile in den entsprechenden Planungsbereichen auch für alle weiteren
MVZ Geltung erlangen. Dabei soll der Landesausschuss für einzelne
Arztgruppen von den Vorgaben abweichende Versorgungsanteile festlegen können, wenn
dies aus Versorgungsgründen erforderlich ist.
7. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen soll in § 95
Absatz 6 SGB V ergänzt werden, dass einem MVZ die Zulassung auch dann zu
entziehen ist, wenn die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte ihre berufsrechtlichen
Pflichten nicht einhalten können. Wenn einem MVZ aus diesem Grund die
Zulassung entzogen wird, muss der Zulassungsausschuss seiner
Amtsermittlungspflicht folgend prüfen, ob der Träger auch in anderen seiner MVZ in unzulässiger
Weise Einfluss auf die Entscheidungen der Ärztinnen und Ärzte nimmt und
gegebenenfalls auch dort die Zulassungen entziehen.
8. Zum Schutz der Berufsausübung in freier Praxis wird in § 95 Absatz 1a SGB V
ergänzt, dass Gründungsberechtigte für MVZ keine Gewinnabführungs- oder
Beherrschungsverträge sowie Betriebsführungsverträge mit Dritten abschließen
dürfen. Entsprechend wird in § 32 Absatz 1 Ärzte-ZV ergänzt, dass die dort
geltenden Regelungen auch für MVZ gelten.
9. Zur Vereinfachung der Ahndung einfacher Verstöße vor dem vollständigen
Entzug der Zulassung soll durch Ergänzungen in § 95 Absatz 3 SGB V durch
Verweis auf § 81 Absatz 5 SGB V klargestellt werden, dass Disziplinarmaßnahmen
auch gegen Medizinische Versorgungszentren und ihre Träger verhängt werden
können.
10. Durch eine Streichung von § 103 Absatz 4 Satz 5 Nummer 9 SGB V wird die
Konzeptbewerbung (das heißt die Möglichkeit zur Bewerbung auf ein
Versorgungsangebot, ohne eine konkrete Ärztin/einen konkreten Arzt zu benennen, der
die Tätigkeit ausüben soll) ausgeschlossen.
11. Zur Klarstellung und Stärkung der Rolle der ärztlichen Leiterin/des ärztlichen
Leiters in § 95 SGB V wird anstelle von Absatz 1 Satz 3 und 4 ein neuer Absatz
eingefügt; darin wird ausgeführt, dass sie/er in medizinischen Fragen
weisungsfrei ist und die ärztliche Entscheidungsfreiheit auch für die anderen im MVZ
tätigen Ärztinnen und Ärzte gewährleisten muss, dass der ärztlichen Leiterin/dem
ärztlichen Leiter die organisatorische Leitung des MVZ obliegt, sie/er die
Hauptverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung trägt, sie/er nur aus
wichtigen Gründen zeitweilig oder auf Dauer abberufen werden kann, dass die
ärztliche Leitung in MVZ mit mehreren Fachrichtungen kooperativ ausgeübt
werden kann und dass die Tätigkeit der ärztlichen Leitung im MVZ mindestens einem
halben Vertragsarztsitz entsprechen muss.
12. Zur Qualitätssicherung und Transparenz bezüglich Zielvereinbarungen wird in
§ 135b SGB V ein neuer Absatz 5 eingefügt, der MVZ verpflichtet, Verträge mit
ärztlichen Leiterinnen und Leitern sowie Änderungen an diesen den
Kassenärztlichen Vereinigungen unverzüglich vorzulegen. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen berichten regelmäßig im Rahmen der Qualitätssicherung, inwiefern die
Vertragsinhalte den Empfehlungen entsprechen, die die Kassenärztliche
Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer entwickelt. Im Falle
von Abweichungen zu den Empfehlungen informiert die Kassenärztliche
Vereinigung zudem den jeweiligen Zulassungsausschuss.
13. Das Bundesministerium für Gesundheit wird beauftragt, im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwiefern Ärztinnen und Ärzte in
Nachbesetzungsverfahren von MVZ im Vergleich zu anderen Gründungsberechtigten vorrangig
berücksichtigt werden können und inwiefern Vertragsärztinnen und -ärzten in
MVZ-Trägergesellschaften obligatorisch die Mehrheit der Gesellschaftsanteile
bzw. Stimmrechte eingeräumt werden kann.
Berlin, den 15. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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