Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 238/26
24.04.26
EU - AIS - Fz - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"
COM(2026) 321 final, Ratsdok. 7498/26
Der Bundesrat wurde am 27. April 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 704/16 = AE-Nr. 161032;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 259/25 = AE-Nr. 250604;
Drucksache 188/26 = AE-Nr. 260280
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 18.3.2026
COM(2026) 321 final
2026/0074 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES –
„EU INC.“
{SEC(2026) 321 final} - {SWD(2026) 321 final} - {SWD(2026) 322 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Unter den derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Umständen muss sich die EU darauf
konzentrieren, ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen, die Innovationslücke zu anderen
großen Volkswirtschaften zu schließen und die Produktivität zu steigern, um ihr
Wirtschaftswachstum anzukurbeln, wie es im Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit
nachdrücklich gefordert wird1. Obwohl die Europäische Union aufgrund ihres Binnenmarkts
mit über 450 Millionen Menschen, einer zuverlässigen Infrastruktur und der öffentlichen
Unterstützung von Innovationen als eine der für Unternehmen attraktivsten Regionen gilt,
bleibt sie hinter ihren wichtigsten Wettbewerbern zurück.
Unternehmen und insbesondere Start-ups und Scale-ups stehen im Mittelpunkt dieser
Wachstumsbemühungen. Mit ihren wirtschaftlichen Aktivitäten und ihren Investitionen in der
gesamten EU tragen sie erheblich zum wirtschaftlichen Wohlstand und zur
Wettbewerbsfähigkeit der EU bei. Start-ups und Scale-ups sind für ihre Flexibilität, ihre
Risikobereitschaft und ihren Fokus auf Skalierbarkeit bekannt und spielen bei der Förderung
von Innovationen und Wirtschaftswachstum eine immer wichtigere Rolle. Sie prägen nach
wie vor die Unternehmenslandschaft, stärken den Wettbewerb und sind eine wichtige Quelle
für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Allerdings sind Unternehmen, insbesondere Start-ups
und Scale-ups, auf einen vorhersehbaren Rechtsrahmen angewiesen, der dem Wachstum
förderlich und an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen in einer zunehmend digitalen
Welt angepasst ist. Das Rückgrat eines solchen, für günstige wirtschaftliche
Rahmenbedingungen und die Mobilisierung von Investitionen unerlässlichen Rechtsrahmens
sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Allerdings gehört die zwischen den
Mitgliedstaaten bestehende Fragmentierung der Vorschriften, darunter auch jener auf dem
Gebiet des Gesellschaftsrechts, und die daraus resultierenden Hindernisse für Unternehmen
im gesamten Binnenmarkt zu den übergreifenden Problemen, mit denen Unternehmen in der
EU nach wie vor konfrontiert sind.
In diesem Zusammenhang wurde im Letta-Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts
hervorgehoben, dass die strukturellen Barrieren, die eine grenzüberschreitende Expansion von
Start-ups und Scale-ups verhindern, dringend beseitigt werden müssen, und es wurde eine
„vereinfachte Europäische Gesellschaft“ gefordert. In ähnlicher Weise wurde im Draghi-
Bericht auf die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Gesetzen und
Vorschriften der Mitgliedstaaten hingewiesen, die die Fähigkeit von Unternehmen
einschränken, nahtlos im gesamten EU-Binnenmarkt tätig zu sein, und es wurde die
Einführung einer neuen, EU-weiten Rechtsvorschrift für innovative Start-ups (die „innovative
Europäische Gesellschaft“) gefordert. Zudem wurde seitens der Wirtschaft, vor allem auch
durch Start-ups, nachdrücklich betont, dass eine Beseitigung dieser Fragmentierung dringend
in Angriff genommen werden muss, um die Gründung von Unternehmen in der EU zu
fördern, in der EU ansässige Unternehmen dabei zu unterstützen, sich zu entfalten und zu
wachsen, und Bedingungen zu schaffen, die Investitionen für EU-Unternehmen anziehen
können.
Als Reaktion darauf kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU“ ein 28. Regime als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft an. Insbesondere die
1 The Draghi report on EU competitiveness, September 2024.
Mitteilungen der Kommission „Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung
von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“, „Der Binnenmarkt:
unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen,
nahtlosen und starken Binnenmarkt“ sowie „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie: Den
Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“ enthalten eine Zusammenstellung von
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mobilisierung privater Investitionen, dem Zugang zu
Finanzmitteln, der Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der Verbesserung der
Aussichten von Start-ups und Scale-ups in der EU; gleichzeitig wurde in diesen Mitteilungen
hervorgehoben, welche wichtige Rolle ein 28. Regime in diesen Kontexten spielen kann.
Zudem wurde in den beiden letztgenannten Mitteilungen angekündigt, dass das 28. Regime
einen EU-Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen
Lösungen beruht. Der Vorschlag für das 28. Regime wurde auch in der Mitteilung der
Kommission über ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 angekündigt.
Die Dringlichkeit, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU zu verbessern, wurde
auch vom Europäischen Rat betont, der die Kommission im Jahr 2025 aufforderte, „im
Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich eine
optionale 28. gesellschaftsrechtliche Regelung vorzuschlagen, die es innovativen
Unternehmen erlaubt, zu expandieren“. Parallel dazu wird in dem legislativen Initiativbericht
des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für
innovative Unternehmen“ ein 28. Regime gefordert, das hauptsächlich gesellschaftsrechtliche
Vorschriften betreffen und die nationalen Rechtssysteme um eine neue Gesellschaftsform mit
einer vereinfachten Unternehmensgründung und -eintragung ergänzen sollte. Ferner wurde in
dem Bericht die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erleichterung von
Mitarbeiterbeteiligungen, von Mechanismen zur Gewährleistung einer effizienteren
Streitbeilegung und von starken Schutzvorkehrungen zur Sicherung der
Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer hervorgehoben.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll auf diese Forderungen reagiert und die Lösung der
Probleme in Zusammenhang mit der Fragmentierung der nationalen Rechtsrahmen und den
daraus resultierenden Hindernissen für Unternehmen im Binnenmarkt in Angriff genommen
werden. In diesem Vorschlag wird der Entwurf eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens,
einschließlich einer harmonisierten Gesellschaftsform, präsentiert, der in die nationalen
Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten überführt werden soll. Darüber hinaus wird ein
breites Spektrum von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonisiert, um den
Herausforderungen zu begegnen, mit denen moderne Unternehmen während der gesamten
Dauer ihrer Aktivität im Binnenmarkt konfrontiert sind, von ihrer Gründung über die
anschließende Geschäftstätigkeit bis hin zu Liquidations- und Insolvenzverfahren. Zudem
werden harmonisierte Vorschriften vorgeschlagen, die es Unternehmen ermöglichen sollen,
durch einheitliche, schnelle, digitale und kosteneffiziente Verfahren private Investitionen
anzuziehen. Dies würde es wachstumsstarken Unternehmen erleichtern, im Binnenmarkt zu
expandieren, und es Investoren sowohl aus der EU als auch aus Drittländern ermöglichen, in
Unternehmen zu investieren.
Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen darin, bessere Bedingungen für die
Gründung eines Unternehmens sowie bessere Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten in
der EU zu schaffen und mehr Investitionen in EU-Unternehmen, insbesondere in der
Gründungs- und Wachstumsphase, zu fördern. So zielt der Vorschlag auf eine Verbesserung
der Bedingungen und Möglichkeiten und damit auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
der Unternehmen in der EU, eine Stärkung der Wirtschaft der EU sowie ein besseres
Funktionieren des Binnenmarkts ab.
Um diese Ziele zu erreichen, stellt der vorliegende Vorschlag insbesondere Folgendes bereit:
einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen in der EU,
einfache und effiziente gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Verfahren für ihren
gesamten Lebenszyklus und
günstige Rahmenbedingungen für Investitionen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen für
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geschaffen, der eine neue, harmonisierte
Rechtsform vorsieht, die in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten eingeführt
werden soll. Sie ergänzt den bestehenden Besitzstand der EU im Bereich des
Gesellschaftsrechts und steht mit diesem im Einklang; dabei werden die digitalen Instrumente
und Systeme sowie die materiell-rechtlichen Vorschriften der kodifizierten Richtlinie (EU)
2017/11322 genutzt.
Der Vorschlag stützt sich vollständig auf die Nutzung des Systems zur Verknüpfung von
Unternehmensregistern (Business Register Interconnection System, BRIS), das auf den in der
Richtlinie (EU) 2017/1132 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/10423 der
Kommission festgelegten rechtlichen Verpflichtungen beruht, ohne dessen Funktionsweise
oder Infrastruktur grundlegend zu ändern. Ähnlich wie andere Kapitalgesellschaften müssen
auch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Pflichtinformationen einreichen, und die
Unternehmensregister werden diese Informationen offenlegen. Diese Anforderungen werden
angepasst, um den harmonisierten Merkmalen der EU Inc. sowie der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass Informationen zu Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch auf EU-Ebene,
und zwar über das BRIS auf dem E-Justiz-Portal, über mehrsprachige Kennungen verfügbar
sein werden. Der digitale Austausch über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
zwischen Unternehmensregistern wird in Anwendung des Grundsatzes der einmaligen
Erfassung ebenfalls über das BRIS erfolgen, wie derzeit bei anderen Kapitalgesellschaften
auch. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden auch über eine europäische
einheitliche Kennung (European Unique Identifier, EUID) verfügen. Mit dem Vorschlag wird
ferner sichergestellt, dass für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. reduzierte formale
Vorgaben gelten. So wird neben anderen Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, dass auf
die Notwendigkeit einer Apostille auf Gesellschaftsurkunden verzichtet wird. Für den Fall,
dass eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende
Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet wird oder diese vornimmt, gelten die
bestehenden EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Umwandlungen
und Spaltungen wie für andere in der EU eingetragene Kapitalgesellschaften.
Viele andere Vorschriften in diesem Vorschlag bauen auf digitalen Verfahren mit
Unternehmensregistern auf und führen gleichzeitig neue harmonisierte Lösungen und
vollständig digitale Verfahren in anderen Bereichen ein, die für das Wachstum von
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere
bei für die Mobilisierung von Investitionen relevanten Verfahren.
2 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung
und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom
25.6.2021, S. 7, http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1142/oj).
Hinsichtlich der Insolvenz einer EU Inc. die ein innovatives Start-up ist, ergänzt der
Vorschlag die Angleichung des materiellen Insolvenzrechts, die durch die [Amt für
Veröffentlichungen: Verweis auf die Richtlinie (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments
und des Rates vom XXX 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts]
erreicht werden soll, insbesondere durch die Einführung eines vereinfachten
Abwicklungsverfahrens und eines Rahmens für elektronische Auktionen zur Veräußerung von
Vermögenswerten im Rahmen eines solchen Verfahrens. Die in der Verordnung (EU)
2015/8484 dargelegten Vorschriften über die Festlegung der internationalen Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzsachen
bleiben unberührt. Auch die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/10235 über präventive
Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und
Entschuldungsverfahren, die bereits in geltendes Recht der Mitgliedstaaten überführt wurde,
bleibt von dem Vorschlag unberührt; die in der Richtlinie von 2019 festgelegten Maßnahmen
gelten somit in vollem Umfang auch für die EU Inc.
Der Austausch von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen
Unternehmensregistern und Behörden, die für die Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer
(Tax Identification Number, TIN) und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig
sind, steht im Einklang mit den Zielen der EU-Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und mit den Rechtsvorschriften zur
Bekämpfung der Geldwäsche. Dadurch wird sichergestellt, dass die
Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern, die im Rahmen obligatorischer
vorbeugender Kontrollen überprüft wurden, automatisch für die Erteilung der
Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet
werden können. Darüber hinaus wird die Übertragung von Gesellschaftsinformationen aus
dem Unternehmensregister in das Register wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang
mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sicherstellen, dass die
Gesellschaftsinformationen im Register wirtschaftlicher Eigentümer den aktuellen und
überprüften Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern entsprechen, und somit
zur Verfolgung der Ziele beitragen, die mit den EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der
Geldwäsche und insbesondere der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/16406 und der
Geldwäscheverordnung (EU) 2024/16247 verfolgt werden, da die Genauigkeit der in den
Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Daten von grundlegender Bedeutung ist.
Dies stünde auch im Einklang mit der bevorstehenden Vernetzung zwischen dem BRIS und
4 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/848/oj).
5 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und
Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über
Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj).
6 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von
den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640,
19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
7 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).
dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) gemäß der
Richtlinie (EU) 2025/258 zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag folgt den Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und steht im
Einklang mit ihnen. Diese Ziele sollen innovativen Unternehmen ermöglichen, unabhängig
davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind, von einem einheitlichen,
harmonisierten EU-weiten Regelwerk zu profitieren. Der Vorschlag ist eine direkte Reaktion
auf die Ankündigung eines EU-Rechtsrahmens für Unternehmen im Binnenmarkt sowie der
Start-up- und Scale-up-Strategien.
Mit seinen Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen steht
dieser Vorschlag auch in engem Zusammenhang mit den Initiativen der Kommission im
Rahmen der Spar- und Investitionsunion. In diesem Zusammenhang wurden 2025 mehrere
Initiativen veröffentlicht, die darauf abzielen, den Zugang europäischer Unternehmen zu
Finanzmitteln zu verbessern, beispielsweise das im Dezember 2025 angenommene
Marktintegrationspaket, und weitere für 2026 angekündigte Initiativen, darunter eine Reform
der EU-Risiko- und Wachstumskapitalfonds und Maßnahmen zur Unterstützung des
Ausstiegs von Investoren aus Privatunternehmen.
Die Digitalisierung der gesellschaftsrechtlichen Verfahren für Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. baut nicht nur auf den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten
der EU auf, wie oben erläutert, sondern ergänzt auch die anderen bestehenden (oder derzeit
entwickelten) digitalen Instrumente auf EU-Ebene. Die neuen digitalen Verfahren im Rahmen
des Vorschlags stützen sich auf die Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel,
einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, und Vertrauensdienste
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/20149 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU)
2024/118310, zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität,
einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität („EUDI-Brieftasche“).
Dies folgt der bereits bestehenden Komplementarität, wobei sich das EU-Gesellschaftsrecht
hinsichtlich der Identifizierung von Unternehmensgründern, Geschäftsführern und Investoren
auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität stützt und die Möglichkeit
gewährleistet, die EUDI-Brieftasche für Online-Verfahren im Rahmen des EU-
Gesellschaftsrechts zu nutzen.
Es besteht auch eine Komplementarität zwischen diesem Vorschlag und dem jüngsten
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer
Unternehmensbrieftaschen, der auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität11
aufbaut, diesen erweitert und darauf abzielt, Unternehmen bei der Kommunikation mit
anderen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Behörden zu unterstützen. Wie jede
8 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des
Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj).
9 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
10 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen
Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
11 COM(2025) 838 final.
andere Gesellschaft kann auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung in das
Unternehmensregister die europäische Unternehmensbrieftasche erwerben, um Dokumente
sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übertragen. Dies baut auf der Kohärenz
zwischen dem Vorschlag für eine europäische Unternehmensbrieftasche und dem EU-
Gesellschaftsrecht im Allgemeinen auf, wonach die Unternehmensbrieftasche auf der
Verwendung der EUID, der einheitlichen Unternehmenskennung nach dem EU-
Gesellschaftsrecht, basieren wird, um Unternehmen eindeutig zu identifizieren, sodass die
europäischen Unternehmensbrieftaschen mit den offiziellen, aktuellen und
vertrauenswürdigen Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern verknüpft werden
können. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag eine Vereinbarkeit digitaler Instrumente
wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht mit der europäischen
Unternehmensbrieftasche hergestellt, sodass es einer EU Inc., die über die
Unternehmensbrieftasche verfügt, möglich sein wird, diese im Einklang mit diesem
Vorschlag zu nutzen.
Der Vorschlag ergänzt auch andere EU-Initiativen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende
Informationen oder Verfahren zu erleichtern, wie die Verordnung über die Einrichtung eines
einheitlichen digitalen Zugangstors12. Während das einheitliche digitale Zugangstor (Single
Digital Gateway, SDG) allgemeine Vorschriften zur Erleichterung des Online-Zugangs zu
Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten in der gesamten EU bereitstellt und
ein breites Spektrum von in der Verordnung festgelegten Verwaltungsverfahren abdeckt,
umfasst der vorliegende Vorschlag spezifische gesellschaftsrechtliche Vorschriften und
Insolvenzverfahren für alle Gesellschaften und damit auch für EU Inc., die ausdrücklich vom
Anwendungsbereich des SDG ausgenommen sind. Gleichzeitig werden Gesellschaften mit
der Rechtsform EU Inc. (wie andere Gesellschaften auch) jene Verfahren nutzen können, auf
die das SDG anwendbar ist. Die in dieser Verordnung bereitgestellten Links zu Informationen
über die Rechtsform und die Verfahren der EU Inc., die auf den nationalen
Eintragungswebsites verfügbar sind, würden auch über das Portal „Ihr Europa“ im Rahmen
des einheitlichen digitalen Zugangstors verfügbar sein.
Der Vorschlag ergänzt auch die Richtlinie (EU) 2019/102413 über offene Daten und die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Während die Richtlinie über
offene Daten Regelungen zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
durch Dritte für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke enthält, konzentriert sich der
vorliegende Vorschlag auf die Bedürfnisse direkter Nutzer wie Gesellschaften, andere
Interessenträger und Behörden, um direkt aus den nationalen Unternehmensregistern auf
zuverlässige und aktuelle amtliche Unternehmensdaten zugreifen und diese nutzen zu können.
Während der Hauptzweck dieses Vorschlags darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit von in
der EU niedergelassenen Unternehmen zu stärken, kann die Gestaltung der EU-Inc.-Regelung
auch die künftige schrittweise Integration von Bewerberländern und potenziellen
Bewerberländern unterstützen, sofern bilaterale Abkommen die Angleichung an den
Besitzstand und die Einhaltung der Bedingungen und Schutzvorkehrungen gewährleisten.
12 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
13 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene
Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl.
L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag basiert auf Artikel 114 AEUV, gemäß dem das Europäische Parlament und der
Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die
Mitgliedstaaten erlassen, deren Ziel die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts
ist.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge wird durch die Anwendung von
Artikel 114 AEUV gefordert, dass ein Rechtsakt das nationale Recht annähert, anstatt die
verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften unverändert zu lassen. Er muss tatsächlich zum
Ziel haben, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu
verbessern. Er muss zur Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung von Grundfreiheiten
oder zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Darüber hinaus hat der
Gerichtshof anerkannt, dass die Verfasser des Vertrages mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur
Angleichung“ in Artikel 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen
Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen
Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten
geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten14.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die nationalen Rechtsvorschriften, die die
Aktivitäten von EU-Unternehmen während ihres gesamten Lebenszyklus regeln, in
mehrfacher Hinsicht angeglichen. Er zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu
verbessern, indem ein effizienter Rechtsrahmen für Unternehmen und Investoren geschaffen
wird. Er bildet das Rückgrat eines Regulierungsumfelds, das es Unternehmen ermöglicht,
Investitionen anzuziehen und zu wachsen. In diesem Zusammenhang wird mit dem Vorschlag
eine harmonisierte Rechtsform, die „EU Inc.“, eingeführt, die in der nationalen
Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats bereitzustellen ist und harmonisierten Vorschriften
unterliegt, für deren Anwendung sich Gründer und Gesellschaften entscheiden können. Er
harmonisiert die Kernmerkmale auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um den Herausforderungen, mit denen moderne
Unternehmen konfrontiert sind, effektiv zu begegnen. Durch die Bereitstellung solcher
harmonisierter Merkmale wird der zunehmenden Fragmentierung der Rechtsvorschriften über
Kapitalgesellschaften entgegengewirkt. Diese Fragmentierung zeigt sich in einer Zunahme
neuer nationaler Rechtsformen, die sich in ihren Merkmalen erheblich voneinander
unterscheiden, obwohl mit ihnen das gleiche Ziel verfolgt wird: die Vorschriften und
Verfahren flexibler zu gestalten und Start-ups, Scale-ups und andere kleine und mittlere
Unternehmen zu fördern. Mit dem Vorschlag werden auch einige zentrale Aspekte der
Liquidations- und Insolvenzverfahren harmonisiert.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, gegen die Fragmentierung der nationalen
Regulierungsansätze hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verwendung und Akzeptanz von
Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Unternehmensregistern
sowie von notariellen oder Verwaltungsakten vorzugehen und administrative Hindernisse für
die Verwendung solcher Informationen (beispielsweise die Apostille) in
grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zu
beseitigen, indem auf Maßnahmen wie der harmonisierten EU-Gesellschaftsbescheinigung
und der digitalen EU-Vollmacht aufgebaut wird. Um die grenzüberschreitende Nutzung von
Daten über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiter zu verbessern und den
Aufwand für diese Gesellschaften weiter zu verringern, enthält der Vorschlag auch eine
14 Rechtssache C-66/04, Vereinigtes Königreich/Europäisches Parlament und Rat (Raucharomen), Rn. 45.
allgemeine Verpflichtung für Verwaltungs- und Justizbehörden, Informationen über
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die auf EU-Ebene öffentlich zugänglich sind,
insbesondere über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, im Kontext
grenzüberschreitender Verfahren zu konsultieren.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, den freien Kapitalverkehr zu erleichtern, indem
unterschiedliche Vorschriften und Verfahren für Investitionen in Gesellschaften, auch in
Bezug auf Anteile und die Übertragung von Anteilen, harmonisiert werden. Der Vorschlag
zielt darauf ab, die wichtigsten Hindernisse zu beseitigen, die sich aus Unterschieden im
Gesellschaftsrecht ergeben und die Unternehmen in ihren Bemühungen behindern, Investoren,
insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, anzuziehen. Indem der Vorschlag
die Komplexität und Fragmentierung der Vorschriften angeht, die Investoren wie
Risikokapitalgeber aus Drittländern und grenzüberschreitend tätige Business Angels
abschrecken, steht er im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion.
Schließlich enthält der Vorschlag harmonisierte Vorschriften, die darauf abzielen, die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern sowie zwischen
Unternehmensregistern und anderen Behörden effektiver und effizienter zu gestalten, die
harmonisierten und digitalen Unternehmensverfahren zu untermauern und zu unterstützen und
die Voraussetzungen für ihre Umsetzbarkeit in einem grenzüberschreitenden Kontext zu
schaffen.
Der Vorschlag befasst sich auch mit bestimmten Fragen der Besteuerung (insbesondere in
Bezug auf den EU-Anteilsoptionsplan) und der Arbeitnehmermitbestimmung. Diese
Bestimmungen sollen nicht die Bereiche der Besteuerung oder der Arbeitnehmerrechte
harmonisieren, sondern sind lediglich ein Mittel zur Erreichung des Hauptziels des
Rechtsakts.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit dem Vorschlag sollen die Probleme angegangen werden, mit denen Unternehmen
aufgrund unterschiedlicher nationaler gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren
konfrontiert sind. Daher ist ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich, um einen
einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen mit einer harmonisierten Rechtsform und einer
EU-Marke einzuführen, die Gründer und Unternehmen nutzen können. Ebenso gilt es, durch
ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über
gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Gründung und die rechtmäßige Tätigkeit von
Unternehmen innerhalb dieses gesellschaftsrechtlichen Rahmens verfügen und dass diese
miteinander vereinbar sind und in grenzüberschreitenden Situationen funktionieren. Ein
kohärenter, harmonisierter Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen,
der insbesondere darauf abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu
werden und Fachkräfte und Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf
EU-Ebene erreicht werden.
EU-Maßnahmen bieten zudem einen großen Mehrwert, da mit diesem Vorschlag auf dem
BRIS aufgebaut werden soll, das auf EU-Ebene bereits genutzt wird. Darüber hinaus kann nur
durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass der Grundsatz der einmaligen
Erfassung in allen Mitgliedstaaten angewandt wird und dass die Eintragung einer EU Inc.
nicht nur schnell, sondern auch vollständig digital erfolgt und von allen nationalen Behörden
und Unternehmensregistern anerkannt wird.
Darüber hinaus sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, um ein investorenfreundliches
Umfeld zu schaffen; dies schließt Rechtssicherheit in Bezug auf Ausstiegsmöglichkeiten,
insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, ein. Zudem ist eine Harmonisierung der
Vorschriften notwendig, um Anteilsoptionspläne für Mitarbeiter einführen zu können, die in
grenzüberschreitenden Situationen funktionieren, denn Instrumente dieser Art sind für
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ein wichtiges Mittel in dem Bemühen um
Anwerbung und Bindung von Fachkräften. Mitgliedstaaten, die einzeln handeln, könnten
zwar nationale Rechtsformen schaffen, aber keine europaweit einheitlichen Regeln,
Mechanismen und Verfahren einführen, die hinreichend kompatibel und kohärent wären, um
in grenzüberschreitenden Situationen zu funktionieren. Ein kohärenter, harmonisierter
Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen, der insbesondere darauf
abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu werden und Fachkräfte und
Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen haben Maßnahmen auf EU-Ebene im Kontext
dieses Vorschlags einen großen Mehrwert – liegt doch ihr Schwerpunkt auf der Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit und der Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit durch
die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Durch eine bilaterale oder multilaterale
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten allein wäre es nicht möglich, der
Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Im Gegenteil: Derartige Kooperationen
könnten zu einer weiteren Fragmentierung führen. Gründer wären bei der Gründung und
Führung von Unternehmen in der EU weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert, Start-ups
und Scale-ups wären nach wie vor nicht in der Lage, die Größe des Binnenmarkts in vollem
Umfang zu nutzen, und es bestünde die Gefahr, dass einige Unternehmen ihren Standort in
Drittländer mit attraktiveren Wachstumsbedingungen verlagern.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht
über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist zielgerichtet, da er
Bereiche betrifft, die von Interessenträgern, insbesondere Unternehmen und Gründern, in den
Anhörungen als problematisch angesprochen wurden. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt
des Vorschlags auf der Schaffung eines harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmens in
der gesamten EU. Diese Arbeit muss auf EU-Ebene geleistet und kann nicht allein durch
Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Mit dem Vorschlag werden keine neuen Systeme zur Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen
Rahmens für die EU Inc. entwickelt, sondern die bestehenden, im Einklang mit der
kodifizierten Richtlinie (EU) 2017/1132 entwickelten digitalen Instrumente und Systeme
genutzt. Hinsichtlich der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen über Gesellschaften
mit der Rechtsform einer EU Inc. und des einmaligen digitalen Austauschs von Informationen
über EU Inc. zwischen Unternehmensregistern stützt sich der Vorschlag insbesondere auf das
BRIS – wie dies im Rahmen des Besitzstands der EU im Bereich des Gesellschaftsrechts bei
anderen in der EU ansässigen Kapitalgesellschaften auch praktiziert wird. Bezüglich der
elektronischen Identifizierung und der Vertrauensdienste für die im gesellschaftsrechtlichen
Rahmen festgelegten Verfahren stützt sich der Vorschlag zudem auf den europäischen
Rahmen für eine digitale Identität, darunter auch die mit der eIDAS-Verordnung geschaffene
europäische Brieftasche für die Digitale Identität, und gewährleistet die Kompatibilität mit der
vorgeschlagenen europäischen Unternehmensbrieftasche.
Wie in der Folgenabschätzung erläutert, können durch das in diesem Vorschlag dargelegte
Maßnahmenpaket die ermittelten Probleme und Hindernisse so umfassend, wirksam und
effizient wie möglich angegangen werden. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung
einer harmonisierten Rechtsform (EU Inc.) mit einer erkennbaren Marke, die natürlichen und
juristischen Personen offensteht und die eine Reihe von Gründungsmöglichkeiten bietet,
sowie durch die Harmonisierung der Verfahren, die für die verschiedenen Teile des
Lebenszyklus von Gesellschaften nach dem 28. Regime relevant sind, einschließlich der
Gründung, der Anwerbung und Bindung von Fachkräften durch Anteilsoptionspläne,
Governance- und Kapitalerhaltungsregelungen, darunter der Verzicht auf
Mindestkapitalanforderungen und die Mobilisierung von Investitionen als Voraussetzung für
Expansion, sowie der Einstellung des Geschäftsbetriebs (siehe Abschnitt 6 der
Folgenabschätzung). Die in der Folgenabschätzung durchgeführte Mehrkriterienanalyse aller
politischen Optionen unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und
Verhältnismäßigkeit ergab, dass alle gewählten Maßnahmen letztlich eine positive Wirkung
mit sich bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen am höchsten bewertet wurden (siehe
Abschnitt 7 der Folgenabschätzung und Anhang 4 zu den analytischen Methoden). Die
geschätzten Kosten dieses Vorschlags stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den
Zielen, und insgesamt wird ein großer Nutzen für Unternehmen, insbesondere für Start-ups
und Scale-ups, erwartet, wie in der Folgenabschätzung dargelegt (siehe Abschnitt 8).
• Wahl des Instruments
Der vorliegende Vorschlag hat die Form einer Verordnung, die als das am besten geeignete
Rechtsinstrument angesehen wird, um das angestrebte hohe Maß der Angleichung von
Rechtsvorschriften zu erreichen.
Der vorliegende Vorschlag sieht einen mehrgleisigen und koordinierten Rahmen vor, der den
Lebenszyklus von Unternehmen in der Union erleichtern soll. Er zielt darauf ab, das
Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu verbessern, anstatt die Aufnahme und
Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in der gesamten Union im engeren Sinne zu regeln.
Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung wird die Komplexität der
Rechtsvorschriften verringern, Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und ihren
Investoren in der gesamten Union mehr Rechtssicherheit bieten und so zum Funktionieren des
Binnenmarkts beitragen. Angesichts der zu behandelnden Fragen und des wirtschaftlichen,
sozialen und politischen Zusammenhangs ist eine Verordnung besser geeignet als eine
Richtlinie, um für einen einheitlichen und angemessenen rechtlichen Rahmen in der gesamten
EU zu sorgen und regulatorische Unterschiede zu verringern, die das Wachstum von
Gesellschaften im Binnenmarkt behindern würden. Sie wird eine rasche und direkte
Anwendung der harmonisierten EU-Vorschriften ermöglichen und so die festgestellten
Probleme schneller angehen. Dadurch wird im Vergleich zu einer Richtlinie ein langwieriger
Umsetzungsprozess vermieden, werden mögliche Divergenzen oder Verzerrungen während
des Umsetzungsprozesses verhindert und wird eine Überregulierung vermieden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit diesem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften nicht überarbeitet, sondern
es wird ein neuer Rechtsrahmen für Unternehmen vorgeschlagen. Daher war keine Bewertung
der bestehenden Vorschriften erforderlich.
• Konsultation der Interessenträger
Die Erkenntnisse für diese Initiative, einschließlich der Probleme und Hindernisse, mit denen
Unternehmen und Gründer, insbesondere Start-ups und Scale-ups, konfrontiert sind, wurden
im Rahmen umfassender Anhörungen ermittelt. Darüber hinaus wurden mit der Entschließung
des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für
innovative Unternehmen“, die am 20. Januar 202615 angenommen wurde, und dem
Meinungsaustausch mit dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der
Ausarbeitung dieses Berichts mit einer Rechtssetzungsinitiative wichtige Beiträge zur
Ausarbeitung dieses Vorschlags geleistet. Ferner fand ein Austausch mit dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss statt, insbesondere im Zusammenhang mit der Studie über das
28. Regime16.
Die öffentliche Konsultation fand 2025 statt; auch eine Aufforderung zur Stellungnahme
wurde in diesem Jahr veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation stieß auf ein breites Echo,
wobei 1 467 Antworten von Unternehmen, Gründern, Investoren, Wirtschaftsverbänden, EU-
Bürgern, Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe, Hochschul-/Forschungseinrichtungen,
nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften eingingen. 80 % der Antworten
stammten von EU-Bürgern (bei denen es sich hauptsächlich um Gründer und Investoren
handelte) und Unternehmen, und 96 % der Antworten von Unternehmen stammten von KMU.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Anhörung 113 Positionspapiere eingereicht. In
Reaktion auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 879 Antworten ein17.
Insgesamt bestätigten die Interessenträger die festgestellten Probleme und unterstützten
weitgehend entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene. Unternehmen, Gründer und Investoren
unterstützten nachdrücklich einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für
Unternehmen, der digitale und effizientere Verfahren für die Gründung von Unternehmen und
Investitionen in Unternehmen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Anwerbung und
Bindung von Arbeitnehmern durch Anteilsoptionen umfassen würde. Ferner sprachen sich die
Interessenträger für einen breiten Anwendungsbereich des Rahmens aus, insbesondere dafür,
ihn nicht auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-ups oder innovative Unternehmen
zu beschränken. Angehörige der Rechtsberufe betonten die Notwendigkeit einer
Rechtsberatung bei der Gründung eines Unternehmens und hoben die Bedeutung präventiver
Kontrollen in den Verfahren zur Unternehmensgründung hervor, während von
Gewerkschaftsseite nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, wie wichtig es sei, die
Arbeitnehmerrechte zu achten.
Im Jahr 2025 wurden zwei Online-Workshops mit Start-up- und Scale-up-Unternehmen und
Investoren organisiert, um gesellschaftsrechtliche Hindernisse zu erörtern. Inhaltliche
Schwerpunkte beider Workshops waren die Gründung, der Betrieb und die Schließung von
Unternehmen, das Anziehen von Investitionen und das Investieren in ein Unternehmen in der
EU, die Kosten der bestehenden Hindernisse und die Auswirkungen/Vorteile, die von den in
der öffentlichen Anhörung zum 28. Regime dargelegten Maßnahmen zu erwarten sein
könnten. Informationen wurden auch bei zahlreichen bilateralen Treffen und gezielten
Befragungen wichtiger Interessenträger im Bereich des Gesellschaftsrechts eingeholt,
darunter Organisationen auf EU- und nationaler Ebene, die Unternehmen vertreten,
Angehörige der Rechtsberufe, einschließlich Notare, Gewerkschaften, Vertreter der Start-up-
Gemeinschaft und einzelne Unternehmen. Darüber hinaus fanden zahlreiche bilaterale Treffen
mit Vertretern nationaler Behörden statt, hauptsächlich aus Ministerien, die für Fragen des
Gesellschaftsrechts zuständig sind. Der dänische Ratsvorsitz hat ferner einen
Gedankenaustausch über das 28. Regime während der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe zum
Gesellschaftsrecht im September 2025 organisiert.
15 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die
Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen (2025/2079(INL).
16 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einrichtung des 28. Regimes: Ein einheitlicher
Rechtsrahmen zur Förderung von Wachstum und Unternehmen.
17 Website „Ihre Meinung zählt“.
Alle diese Treffen vermittelten wertvolle Einblicke in die Probleme, mit denen Unternehmen
und andere Interessenträger derzeit konfrontiert sind, sowie zu den Fragen, die im
Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verfahren für verschiedene Gruppen von
Interessenträgern von Bedeutung sind. Die Unternehmen und Investoren legten konkrete
Beispiele aus ihren Erfahrungen mit dem Verwaltungsaufwand, den Kosten und dem
Zeitaufwand für verschiedene gesellschaftsrechtliche Verfahren vor und tauschten sich
darüber aus, welche Verbesserungen die Gründung und den Betrieb von Unternehmen und die
Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen in der EU erleichtern könnten.
Gespräche mit der Industrie, den Mitgliedstaaten, dem Rechtsausschuss des Europäischen
Parlaments und den einschlägigen Interessenverbänden auf EU-Ebene, einschließlich
derjenigen, die verschiedene Unternehmen, Gewerkschaften und Angehörige der
Rechtsberufe vertreten, fanden 2025 auch im Rahmen des von Kommissionsmitglied
McGrath ins Leben gerufenen Hochrangigen Forums „Justiz für Wachstum“18 statt. Der
Rechtsrahmen des 28. Regimes für Unternehmen wurde in allen Sitzungen erörtert, wobei ein
besonderer Schwerpunkt auf den Problemen der Unternehmen, digitalen Lösungen, dem
rechtlichen Ansatz und Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen lag. Bei diesen
Gesprächen herrschte breites Einvernehmen darüber, dass die Rahmenbedingungen für
Unternehmen verbessert werden müssen, und es wurde allgemeine Unterstützung für das
28. Regime geäußert. Gleichzeitig betonten die Gewerkschaften nachdrücklich die Bedeutung
des Schutzes der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Hinblick auf die
Arbeitnehmermitbestimmung in Leitungsorganen, und forderten eine erste Änderung der
Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Viele Teilnehmer betonten
die Bedeutung des fakultativen Charakters des 28. Regimes. Mehrere Teilnehmer,
insbesondere Vertreter von Mitgliedstaaten und einiger Wirtschaftsverbände, äußerten sich
skeptisch gegenüber der Behandlung von Fragen, die über das Gesellschaftsrecht
hinausgehen, wie Steuern, Arbeit oder Insolvenz, und zogen es vor, sich auf das
Gesellschaftsrecht zu konzentrieren. Einige Teilnehmer betonten, dass die Fragmentierung
des Gesellschaftsrechts zwar tatsächlich ein Problem darstelle, viele Schwierigkeiten jedoch
außerhalb des Bereichs des Gesellschaftsrechts lägen. Es wurde auch darauf hingewiesen, wie
wichtig es sei, nach dem 28. Regime gegründeten Unternehmen nicht zu gestatten, die
Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung in den Leitungsorganen von Unternehmen
zu umgehen. Unter den Teilnehmern, darunter Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände und
Angehörige der Rechtsberufe, bestand allgemeines Einvernehmen darüber, dass der
Anwendungsbereich des gesellschaftsrechtlichen Rahmens weit gefasst sein sollte, d. h. nicht
auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-up-Unternehmen oder innovative
Unternehmen beschränkt sein sollte, da es schwierig sei, eine angemessene Definition
festzulegen, der Verwaltungsaufwand für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften hoch
sei und es Probleme gebe, wenn Unternehmen die Kriterien der Definition nicht mehr
erfüllen.
In Bezug auf die Digitalisierung betonten viele Teilnehmer des Hochrangigen Forums die im
EU-Gesellschaftsrecht bereits erzielten Fortschritte und die Bedeutung der Berücksichtigung
der Digitalisierungsrichtlinien von 2019 und 2025 sowie der Nutzung des BRIS und der
EUID. Insgesamt sprachen sich die Teilnehmer für (fakultative) mehrsprachige oder
zweisprachige statt rein englischsprachiger Vorlagen aus. Einige Mitgliedstaaten und Notare
betonten die Bedeutung präventiver Kontrollen in den Verfahren zur Gründung von
Gesellschaften, einschließlich der Einbeziehung von Notaren.
18 Hochrangiges Forum „Justiz für Wachstum“.
In Bezug auf Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen betonten die
Wirtschaftsverbände insgesamt die wichtige Rolle des 28. Regimes bei der Bewältigung des
derzeitigen fragmentierten Investitionsumfelds. Was die geltende Eigenkapitalregelung
betrifft, so sprach sich eine Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Abschaffung oder
Verringerung der Mindestkapitalanforderung auf einen symbolischen Betrag aus und betonte
die Notwendigkeit alternativer Schutzvorkehrungen für die Gläubiger. Einige Mitgliedstaaten
waren der Ansicht, dass die Mindestkapitalanforderung nicht vollständig abgeschafft werden
und das Mindestkapital auch nicht nur eine rein symbolische Höhe haben sollte.
Wirtschaftsverbände betrachteten das Mindestkapital insgesamt als Hindernis und sprachen
sich für einen Nullbetrag beziehungsweise einen symbolischen Betrag oder einen niedrigen
Betrag aus, während Gewerkschaften vor der Umgehung von Arbeitnehmerrechten und einer
starken Zunahme von Briefkastenfirmen warnten. Die meisten Mitgliedstaaten waren offen
für Diskussionen über die Nichtanwendung des Nennwertprinzips, das es den Gesellschaften
ermöglicht, den Wert von Anteilen frei zu bestimmen, wobei einige darauf hinwiesen, dass
bei einer Abschaffung des Nennwerts Schutzvorkehrungen für die Gläubiger erforderlich
seien, und andere erklärten, dass die Abschaffung des Nennwertprinzips nicht notwendig sei.
Mehrere Mitgliedstaaten äußerten Interesse am Potenzial innovativer Finanzinstrumente zur
Erleichterung der Finanzierung in der frühen Phase der Unternehmensgründung, während
einige in Frage stellten, ob legislative Maßnahmen tatsächlich erforderlich seien, da doch
einige Unternehmen solche Instrumente bereits auf nationaler Ebene nutzten. In Bezug auf die
Kapitalstruktur sprach sich eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten für ein anteilsbasiertes
Modell aus. Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer unterstützten einen flexiblen Ansatz, der
als Standardregel die freie Übertragbarkeit von Anteilen ermöglicht. Einige Mitgliedstaaten
hoben die Bedeutung von Rechtssicherheit und die Rolle von Notaren und/oder
Unternehmensregistern hervor. Was den Zugang zu den Finanzmärkten betrifft, so betonten
Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer zwar, dass es den Unternehmen ermöglicht werden
müsse, innerhalb des Rechtsrahmens des 28. Regimes zu wachsen, jedoch gingen die
Ansichten über die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Märkten ohne Änderung der
Rechtsform der Gesellschaft auseinander.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
In Gesprächen mit der Informellen Expertengruppe für Gesellschaftsrecht (Informal Company
Law Expert Group, ICLEG), die sich 2025 aus 16 Gesellschaftsrechtswissenschaftlern und -
praktikern aus 12 Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern zusammensetzte, wurden ebenfalls
wichtige Erkenntnisse gewonnen, die in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingingen19. Im
Verlaufe dieser Gespräche wurde auch argumentiert, dass der künftige Vorschlag nicht auf
bestimmte Arten von Gesellschaften beschränkt und nicht versucht werden sollte, diese zu
definieren. Es wurde betont, dass ein kohärenter Rahmen erforderlich sei, der nationale
Abweichungen ermöglicht und gleichzeitig Einheitlichkeit gewährleistet. Zudem wurde in
den Gesprächen hervorgehoben, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen, was auch die
Möglichkeit eines EU-Zugangspunkts und standardisierte Vorlagen für die Gründung
einschließt. Auch die Notwendigkeit von Flexibilität und digitalen Instrumenten in Bezug auf
die Unternehmensführung wurde erwähnt. Es bestand weitgehendes Einvernehmen darüber,
dass es wichtig sei, sich mit Maßnahmen zu befassen, die für die Mobilisierung von
Investitionen relevant sind, einschließlich der Erleichterung der Nutzung privater
vertraglicher Instrumente sowie einer Prüfung der Anteilsklassen und der Höhe des
Stammkapitals. Hervorgehoben wurde, dass sowohl Einfachheit als auch Flexibilität
erforderlich seien.
19 Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen: Informelle
Expertengruppe für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (E03036).
• Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 11. Februar 2026 vom Ausschuss für
Regulierungskontrolle geprüft. Am 13. Februar20 ging eine befürwortende Stellungnahme ein,
und die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der
Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt.
In der Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen in sieben Hauptbereichen
analysiert. Die bewerteten politischen Optionen zur Schaffung einer harmonisierten
Rechtsform für Unternehmer unterschieden sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs:
Würde nur die Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime harmonisiert werden,
oder beträfe eine solche Harmonisierung auch seine Zweigniederlassungen? Wer könnte eine
solche Gesellschaft nach dem 28. Regime auf welche Weise gründen? Die bevorzugte Option
bestand in der Einführung einer neuen harmonisierten Rechtsform für eine Gesellschaft nach
dem 28. Regime mit einer EU-Marke, die von natürlichen und juristischen Personen oder
durch innerstaatliche Umwandlungen und grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen
und Verschmelzungen gegründet werden sollte, wobei für Zweigniederlassungen von
Gesellschaften nach dem 28. Regime harmonisierte Vorschriften gelten sollten. Die in
Betracht gezogenen politischen Optionen für eine schnellere und einfachere Eintragung
von Start-ups beruhten alle darauf, dass für die Eintragung einer Gesellschaft nach dem
28. Regime in den jeweiligen nationalen Unternehmensregistern über das BRIS eine zentrale
EU-Schnittstelle geschaffen werden sollte. Unterschiede wurden im Hinblick auf den Grad
der Verfahrensharmonisierung deutlich. Die bevorzugte Option bestand darin, auf der
Grundlage des BRIS eine zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften
nach dem 28. Regime mit harmonisierten zweisprachigen Mustern, einer konkreten Frist
(48 Stunden) und einer Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung zu schaffen,
einschließlich der vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle,
wenn das standardisierte Muster von Gründern verwendet wird, die natürliche Personen sind.
Die in Betracht gezogenen Optionen zur Gewährleistung der einmaligen Übermittlung von
Informationen im Zusammenhang mit der Eintragung unterschieden sich in Bezug auf die
beteiligten Behörden sowie die Möglichkeit, im Rahmen des Eintragungsverfahrens
Identifikationsnummern zu erhalten. Die bevorzugte Option bestand darin, im Zusammenhang
mit der Eintragung sicherzustellen, dass die Informationen über die Gesellschaft aus dem
Unternehmensregister an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständige Behörde, die Sozialversicherungsbehörde
und das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermittelt werden, ohne dass die Gesellschaft
nach dem 28. Regime diese Angaben nochmals einreichen muss („Grundsatz der einmaligen
Erfassung“), und dass die Gesellschaft danach die Steueridentifikationsnummer und die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält. Die in Betracht gezogenen Optionen zur
Erleichterung der Schließung (Liquidation) der Gesellschaft umfassten sowohl die
Liquidation außerhalb der Insolvenz als auch die insolvenzbedingte Schließung und sahen ein
unterschiedliches Maß an Vereinfachung der Verfahren vor, unter anderem durch digitale
Instrumente. Die bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass Einreichungen des
Insolvenzverwalters zur Schließung (außerhalb der Insolvenz) vom Unternehmensregister an
andere Behörden übermittelt werden („Grundsatz der einmaligen Erfassung“); eine Online-
Einreichung von Forderungen von Gläubigern vorgesehen ist; ein vereinfachtes
Liquidationsverfahren für solvente Unternehmen ohne Vermögenswerte und Schulden
eingeführt wird; Insolvenzverfahren dank ihrer vollständigen Digitalisierung vereinfacht
werden.
20 SEC(2026) 321.
Die in Betracht gezogenen Optionen zur Anwerbung und Bindung von Fachkräften
sorgten für ein unterschiedliches Maß an Harmonisierung, auch in Bezug auf steuerliche
Maßnahmen. Die bevorzugte Option bestand darin, es Unternehmen nach dem 28. Regime zu
ermöglichen, Mitarbeiterbeteiligungspläne aufzustellen, Klassen von Anteilen mit
unterschiedlichen Stimmrechten zu begeben und ein optionales gemeinsames System von EU-
Anteilsoptionsplänen für Gesellschaften nach dem 28. Regime mit einem harmonisierten
Zeitplan für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Rahmen des Systems der
EU-Anteilsoptionspläne einzuführen. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Schaffung
einer flexiblen Governance- und Kapitalregelung für Gründer und Investoren umfassten
Maßnahmen zur Schaffung eines flexiblen Governance-Systems und digitaler Verfahren
während der gesamten Betriebsphase sowie unterschiedliche Ansätze in Bezug auf eine
Kapitalregelung. Die bevorzugten Optionen waren die Schaffung eines flexiblen Governance-
Systems, die Bereitstellung einfacher und vollständig digitaler Verfahren für
Kapitalerhöhungen und die Begebung von Anteilen, das Ermöglichen des Einsatzes moderner
Instrumente zur Finanzierung in der Frühphase, beispielsweise SAFEs, und die Einführung
eines Mindestkapitals von 0 EUR oder 1 EUR ohne eingezahltes Gründungskapital sowie
harmonisierter Schutzvorkehrungen für Gläubiger. Schließlich konzentrierten sich die in
Betracht gezogenen politischen Optionen zur Erleichterung von Ausstiegsoptionen darauf,
die Übertragung von Anteilen – in unterschiedlichem Maße – zu vereinfachen und
Gesellschaften nach dem 28. Regime den Zugang zu den Aktienmärkten zu ermöglichen. Die
bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass die Übertragung von Anteilen an
Gesellschaften nach dem 28. Regime vollständig digital und ohne Beteiligung von
Intermediären durchgeführt werden kann und dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften nach
dem 28. Regime Zugang zu Aktienmärkten gewähren können.
Das Paket der bevorzugten Maßnahmen bestand aus ausgewählten Maßnahmen in jedem der
sieben oben beschriebenen Hauptbereiche. Sie ergänzen einander und ermöglichen einen
umfassenden Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft – von der Gründung
bis zur Schließung – abdeckt, Investitionen mobilisiert und es ermöglicht, Anteilsoptionen
anzubieten. Das Paket bevorzugter Maßnahmen dürfte die Fragmentierung verringern, indem
es Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, einen einheitlichen, konsistenten
Rechtsrahmen bietet, der in allen Mitgliedstaaten gilt, und eine leicht erkennbare EU-Marke
dürfte für mehr Transparenz sorgen und unter den Interessenträgern, die mit Gesellschaften zu
tun haben, darunter auch anderen Gesellschaften als Geschäftspartnern sowie Kreditgebern,
Anteilseignern und Verbrauchern, das Vertrauen in Gesellschaften nach dem 28. Regime
stärken.
Es wird erwartet, dass das Paket den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften, die die
Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime annehmen, in jeder Phase ihres
Lebenszyklus erheblich verringern wird, was insbesondere Start-ups und Scale-ups
zugutekommt, da es in vielen seiner Merkmale auf ihre Bedürfnisse eingeht, aber auch
Gesellschaften, die in der gesamten EU tätig sind. Unternehmen würden von einfacheren und
effizienteren Eintragungsverfahren nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
hinsichtlich der Übermittlung von Informationen und des anschließenden
Informationsaustauschs zwischen den Behörden, vom Verzicht auf die verpflichtende
Einzahlung eines minimalen Gesellschaftskapitals bei der Gründung, von einem einheitlichen
System von EU-Anteilsoptionsplänen zur Mitarbeiterbeteiligung mit einem harmonisierten
Besteuerungszeitpunkt sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der
Verfahren zur Stilllegung jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden
müssen, profitieren. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Einsparung der geschätzt
308 000 Gesellschaften nach dem 28. Regime über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 328
bis 440 Mio. EUR summieren werden. Gesellschaften nach dem 28. Regime würden auch von
digitalen Instrumenten für gesellschaftsrechtliche Verfahren profitieren, einschließlich der
Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online
durchzuführen. Gleichzeitig wären nur begrenzte einmalige Anpassungskosten für
Gesellschaften zu erwarten, insbesondere für jene bereits bestehenden Gesellschaften, die in
Gesellschaften nach dem 28. Regime umgewandelt würden und daher interne Prozesse
anpassen müssten, um digitale Verfahren zu nutzen.
Das Paket der bevorzugten Maßnahmen dürfte auch das Investitionsumfeld erheblich
verbessern. Investoren, darunter Risikokapitalgeber und andere Frühphase-Investoren, die in
Gesellschaften nach dem 28. Regime investieren, würden von einer Verringerung des
Verwaltungsaufwands, unter anderem aufgrund kürzerer Zeit und geringerer Kosten im
Zusammenhang mit Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf rechtliche Anforderungen, sowie
der Abschaffung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der obligatorischen
Einbeziehung von Notaren und anderen Intermediären bei der Übertragung von Anteilen
profitieren, wobei die geschätzten Einsparungen bei einer sekundären Übertragung von
Anteilen in Höhe von 500 000 EUR in der Wachstumsphase 1 780 EUR bis 2 850 EUR
betragen würden. Ebenso würden die Kosten und der Aufwand sowohl für Investoren als auch
für Gesellschaften dank vollständig digitaler Verfahren für Kapitalerhöhungen und die
Begebung von Anteilen verringert, wobei die Einsparungen auf rund 1 100 EUR pro
Finanzierungsrunde geschätzt werden. Investoren würden auch von verbesserten
Ausstiegsoptionen in den Mitgliedstaaten profitieren, die es Gesellschaften nach dem
28. Regime ermöglichen, ohne Änderung der Rechtsform zu den Aktienmärkten zugelassen
zu werden. Beschäftigte, die über die EU-Anteilsoptionspläne in Gesellschaften nach dem
28. Regime investieren, würden von einem einfachen, auf Anteilsoptionen basierenden
System und von einem günstigen Besteuerungszeitpunkt profitieren, durch den „trockene
Steuern“ auf Anteilsoptionen vermieden werden.
Behörden, darunter auch Unternehmensregister, dürften von Effizienzgewinnen profitieren,
die sich aus digitalen Verfahren und der nur noch einmaligen Übermittlung von
Gesellschaftsinformationen ergeben. Gemeinsame Vorschriften und eine erkennbare EU-
Marke könnten auch die Transparenz und das Vertrauen der Behörden erhöhen, insbesondere
im Umgang mit Gesellschaften nach dem 28. Regime aus anderen Mitgliedstaaten. Da die
nationalen IT-Systeme an die zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften
nach dem 28. Regime angepasst werden müssen, werden einmalige Kosten in Höhe von
schätzungsweise 2,7 Mio. EUR für alle Mitgliedstaaten erwartet. Die Mitgliedstaaten könnten
auf der bereits entwickelten Technologie aufbauen, um nationale Unternehmensregister mit
dem BRIS zu verknüpfen. Für einige Mitgliedstaaten dürften zusätzliche Kosten in Höhe von
schätzungsweise rund 50 000 EUR pro Mitgliedstaat entstehen, um die für die vorbeugende
Kontrolle zuständigen Behörden mit den Unternehmensregistern zu verbinden. Die
automatische Übermittlung von Gesellschaftsinformationen zwischen Unternehmensregistern
und anderen Behörden würde angesichts der in den nationalen Verwaltungen bereits
laufenden digitalen Entwicklungen auch begrenzte einmalige IT-Kosten mit sich bringen. Die
Kostenobergrenze von 100 EUR für den Abschluss der Eintragung (mit einem
standardisierten Muster) würde zu geringeren Einnahmen für Unternehmensregister und
andere an der Eintragung, einschließlich der vorbeugenden Kontrolle, beteiligte Behörden
führen. Es wird erwartet, dass dies zumindest teilweise durch eine verstärkte
Wirtschaftstätigkeit und Steuerbeiträge neuer Unternehmen, die in der Rechtsform einer
Gesellschaft nach dem 28. Regime gegründet wurden, ausgeglichen wird.
Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren sind einige Kosten für die Entwicklung und
Unterhaltung von Plattformen für elektronische Auktionssysteme zu erwarten, deren Höhe für
alle Mitgliedstaaten auf 500 000 bis 700 000 EUR geschätzt wird. Der harmonisierte
Zeitpunkt der Besteuerung von Anteilsoptionen im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans
würde negative Liquiditätseffekte für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, in denen
Einkünfte aus Anteilsoptionen derzeit zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden. Es wird
jedoch davon ausgegangen, dass die Auswirkungen bis zur Fälligkeit der Steuern moderat und
vorübergehender Natur sein werden.
Auch Intermediäre wie Notare, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten an
gesellschaftsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, würden von dem harmonisierten
gesellschaftsrechtlichen Rahmen in Form von mehr Rechtssicherheit und effizienteren,
digitalisierten Verfahren und damit Effizienzsteigerungen profitieren. Gleichzeitig könnten
insgesamt einige einmalige Anpassungskosten anfallen, um die bestehenden Arbeitsabläufe
und IT-Tools der Intermediäre an digitalisierte und vereinfachte Verfahren für Gesellschaften
nach dem 28. Regime anzupassen. Die Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung
würde zu geringeren Einnahmen für Intermediäre, insbesondere Notare, in jenen
Mitgliedstaaten führen, in denen sie an diesen Verfahren beteiligt sind, und ebenso würde die
Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Einbeziehung von Notaren und anderen
Intermediären bei der Übertragung von Anteilen zu Einnahmeverlusten für diese
Berufsgruppen in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen Intermediäre an der Übertragung von
Anteilen beteiligt sind.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die
Vereinfachung wichtig, unter anderem durch die Digitalisierung und die Anwendung des
Grundsatzes der einmaligen Erfassung. Insbesondere dürfte der Vorschlag, wie oben
beschrieben, den Aufwand für Gesellschaften, die sich für eine Tätigkeit nach dem
28. Regime entscheiden, während ihres gesamten Lebenszyklus erheblich verringern, unter
anderem durch einfachere und effizientere Eintragungsverfahren mit der Anwendung des
Grundsatzes der einmaligen Erfassung und dem Verzicht auf die verpflichtende Einzahlung
eines Mindestgesellschaftskapitals bei der Gründung, die Einführung eines einheitlichen
Systems von EU-Anteilsoptionsplänen mit einem harmonisierten Besteuerungszeitpunkt
sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren zur Stilllegung
jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden müssen. Durch die
Einführung digitaler Instrumente für gesellschaftsrechtliche Verfahren und der Möglichkeit,
Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen, würde der
Vorschlag auch zu Vereinfachungen in der operativen Phase führen. Der Vorschlag würde
auch das Investitionsumfeld für Gesellschaften nach dem 28. Regime und Investoren
erheblich verbessern, da der Verwaltungsaufwand unter anderem durch digitale Verfahren
und die Vereinfachung von Kapitaltransaktionen, einschließlich Kapitalerhöhungen und die
Übertragung von Anteilen, auf einen geschätzten Betrag von 1 780 EUR bis 2 850 EUR für
eine Transaktion zur Übertragung von Anteilen und rund 1 100 EUR pro Finanzierungsrunde
reduziert wird.
Da die meisten der neu gegründeten Gesellschaften nach dem 28. Regime wahrscheinlich von
natürlichen Personen gegründet und KMU sein werden, würde die geschätzte Verringerung
des allgemeinen Verwaltungsaufwands von insgesamt 328 Mio. EUR bis 440 Mio. EUR über
einen Zeitraum von zehn Jahren hauptsächlich dieser Unternehmensgruppe zugutekommen.
Darüber hinaus könnten sich einige bestehende KMU auch dafür entscheiden, Gesellschaften
nach dem 28. Regime zu werden, während andere indirekt profitieren würden, beispielsweise
als Geschäftspartner oder Unterauftragnehmer. Die Initiative wird insbesondere auch
Startups und Scale-ups zugutekommen, da sie in vielen ihrer Merkmale deren Bedürfnissen
entspricht.
Durch die Harmonisierung und Stärkung des Rechtsrahmens für Gesellschaften im
Binnenmarkt würde der Vorschlag die Attraktivität der EU als Standort für innovative und
wachstumsorientierte Gesellschaften erhöhen und somit zur Wettbewerbsfähigkeit der EU
beitragen. Er würde gemeinsame Vorschriften für den gesamten EU-Binnenmarkt vorsehen,
und die Gesellschaft nach dem 28. Regime wäre in allen Mitgliedstaaten anerkannt, was einen
wichtigen Vorteil im Vergleich zu anderen Rechtssystemen bieten würde. Die Möglichkeit
einer erschwinglichen und raschen Gründung von Gesellschaften nach dem 28. Regime würde
europäische Gründer ermutigen, ihre Gesellschaften in der EU zu gründen, und der Vorschlag
würde zudem die Attraktivität der EU als Standort für die Expansion von und den Ausstieg
aus Gesellschaften sowie für die Anwerbung und Bindung von Arbeitnehmern als tragfähige
Alternative zu Drittländern erhöhen. Effizientere Ansätze für die Schließung solventer und
insolventer Gesellschaften dürften sich auch positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken,
da sie die Kosten für die Schließung einer Gesellschaft, die derzeit in der EU als über dem
Niveau anderer Rechtssysteme liegend erachtet werden, senken dürften.
Mit diesem Vorschlag wird ein standardmäßig digitaler Rechtsrahmen für Unternehmen mit
rein digitalen Vorschriften und Verfahren vorgeschlagen, die während des gesamten
Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten, und zwar ohne
papiergestützte Alternativen. Insbesondere sieht der Vorschlag Folgendes vor: eine
vollständig online und auf Grundlage digitaler Vorlagen erfolgende Eintragung der
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. über eine zentrale EU-Schnittstelle, die über das
BRIS eingerichtet werden soll; digitale Instrumente, die für die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wichtig sind, einschließlich der Möglichkeit,
Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen; vollständig
digitale Verfahren zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen, darunter
auch für Kapitalerhöhungen sowie die Begebung und Übertragung von Anteilen. Mit dem
Vorschlag wird auch der Grundsatz der einmaligen Einreichung von Informationen
eingeführt, gefolgt von der digitalen Übermittlung von Gesellschaftsinformationen aus
Unternehmensregistern an andere einschlägige Behörden, beispielsweise Behörden, die für
die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer zuständig sind, Sozialversicherungsbehörden und Register
wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang mit der Eintragung von Gesellschaften mit
der Rechtsform EU Inc., was effiziente und sicherere Unternehmensprozesse ermöglichen und
zur Bekämpfung möglichen Missbrauchs beitragen wird, indem sichergestellt wird, dass diese
Behörden dieselben überprüften Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern
verwenden. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag eine allgemeine Verpflichtung für
Behörden eingeführt, Einsicht in Informationen zu EU Inc. zu nehmen, die auf EU-Ebene, in
grenzüberschreitenden Verfahren insbesondere über das BRIS, öffentlich zugänglich sind. Die
Digitalisierung ist auch ein wichtiges Element der Verfahren zur Schließung von
Unternehmen, sowohl im Falle einer Liquidation von solventen Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. als auch in Bezug auf Insolvenzverfahren.
Dieser Ansatz entspricht den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere von Start-up- und
Scale-up-Unternehmen von Digital Natives, wobei eine überwältigende Mehrheit der
Interessenträger während der Anhörungen bestätigte, rein digitale Prozesse zu bevorzugen.
Gleichzeitig lässt der Vorschlag den Gesellschaften die Flexibilität, sich je nach ihren
Bedürfnissen für andere Ansätze zu entscheiden, beispielsweise für hybride
Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung.
• Grundrechte
Dank der Vereinfachung des Rechtsrahmens und der Verringerung der Fragmentierung durch
die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften wird dieser Vorschlag die
Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
erleichtern und sich positiv auf die in Artikel 16 der Charta verankerte unternehmerische
Freiheit auswirken. Der Vorschlag erfordert eine bestimmte Verarbeitung, die das Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 7 und das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigt.
Insbesondere wird der Vorschlag die Offenlegung von und den grenzüberschreitenden Zugriff
auf bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc. in nationalen Unternehmensregistern und über das BRIS erfordern. Darüber hinaus
wurden ähnliche Daten bereits für bestehende Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten
und über das BRIS öffentlich zugänglich gemacht. Ferner wird die zentrale EU-Schnittstelle
für die Eintragung und Einreichung durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
unternehmensbezogene Daten erheben und an das nationale Unternehmensregister
weiterleiten, ohne diese Daten dauerhaft auf EU-Ebene zu speichern. Wie es derzeit bereits
der Fall ist, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten den Schutz personenbezogener
Daten im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-Datenschutzrecht, einschließlich der
einschlägigen Rechtsprechung, gewährleisten. Ebenso werden die für die Erteilung der
Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen
Behörden, die Sozialversicherungsbehörden, andere einschlägige Behörden und die Register
wirtschaftlicher Eigentümer verpflichtet sein, den Schutz personenbezogener Daten, die sie
im Zusammenhang mit der Eintragung einer EU Inc. oder ihrer grenzüberschreitenden
Zweigniederlassung erhalten, im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-
Datenschutzrecht, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, zu gewährleisten. Durch
den Vorschlag werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verpflichtet, ein digitales
Anteilsregister einzurichten. Dadurch wird die Einhaltung der Charta und der EU-
Datenschutzvorschriften erleichtert, indem vorgeschrieben wird, dass die
Gesellschaftsstatuten Kernelemente des Datenschutzes im Zusammenhang mit einem solchen
Anteilsregister enthalten.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird voraussichtlich Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten
haben, was in der diesbezüglichen Folgenabschätzung beurteilt wurde und im vorstehenden
Abschnitt über die Folgenabschätzung beschrieben wird.
Was die Auswirkungen auf den EU-Haushalt betrifft, so wird mit diesem Vorschlag der
Anwendungsbereich des BRIS-Systems, einschließlich neuer Formen des
Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern und der Einrichtung einer zentralen
EU-Schnittstelle, um den Aspekt der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc. und die Einreichung von Dokumenten und Informationen während ihres
Lebenszyklus durch diese Gesellschaften erweitert und das BRIS zu einem digitalen
Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiterentwickelt.
Dies wird die Weiterentwicklung bestehender technischer Spezifikationen und Standards für
das BRIS, eine weitere Zuweisung von Hardware und die Weiterentwicklung der im IT-
System genutzten Software sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden
zur Umsetzung der erforderlichen IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene erfordern.
Um diese Aufgaben zu erfüllen, müssen die derzeit in der Kommission für das BRIS
eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen aufgestockt werden. Die derzeit für die
regelmäßige Wartung des BRIS bereitgestellten Mittel müssen für dessen Weiterentwicklung
durch die Kommission im nächsten Finanzzyklus aufgestockt werden, einschließlich der
Einrichtung der zentralen EU-Schnittstelle auf der Grundlage des BRIS, der
Weiterentwicklung zu einem digitalen Zentralregister und des erweiterten
Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern (einschließlich Studien,
Vorbereitungsarbeiten, Entwicklung und Erprobung sowie der Zuweisung neuer Hardware).
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird erforderlichenfalls Leitlinien bereitstellen (durch enge Zusammenarbeit
mit nationalen Sachverständigen für Gesellschaftsrecht im Rahmen der CLEG sowie
bilaterale Beratung), um die Mitgliedstaaten bei der EU-weiten praktischen Umsetzung des
Rechtsrahmens für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu unterstützen. Darüber
hinaus wird die Kommission bei der für diesen Vorschlag erforderlichen Weiterentwicklung
des BRIS eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
Die Kommission wird die Umsetzung dieses Vorschlags überwachen, um einzuschätzen, ob
die mit ihm verfolgten Ziele erreicht werden. Die Überwachung umfasst unter anderem die
Analyse der Übernahme der neuen Rechtsform der EU Inc., der Art und Weise der Gründung
von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und der Anzahl der Gründungen über die
zentrale EU-Schnittstelle sowie mit harmonisierten Vorlagen. Die Auswirkungen von
Maßnahmen in Bezug auf verschiedene Phasen des Lebenszyklus von Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. werden ebenfalls analysiert, beispielsweise die Nutzung der Möglichkeit
zur Durchführung von Online-Hauptversammlungen in Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc., der Anteil von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die den EU-
Anteilsoptionsplan umsetzen, erfolgreiche Investitionsrunden von Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. oder die Nutzung vereinfachter Verfahren der solventen Liquidation. Die
einschlägigen Informationen würden unter anderem durch Daten im BRIS und in
Unternehmensregistern, von nationalen Behörden, die an den Verfahren nach dem
Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. beteiligt sind, durch gezielte
Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern und erforderlichenfalls durch gezielte
Erhebungen oder Studien erhoben.
Die Kommission wird zudem frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vorschlags
seine Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den europäischen Mehrwert bewerten, damit
ausreichend Zeit für seine Umsetzung und die Erhebung von Nachweisen in den
Mitgliedstaaten bleibt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
In diesem ersten Kapitel werden der Gegenstand des Vorschlags sowie die Hauptmerkmale
der harmonisierten Kapitalgesellschaft (EU Inc.) beschrieben, deren Regelung in diesem
Vorschlag dargelegt ist. Außerdem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen aufgeführt.
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sind Kapitalgesellschaften, die von einer oder
mehreren natürlichen oder juristischen Personen völlig neu oder durch im eigenen Land oder
grenzüberschreitend vollzogene Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen
gegründet werden können. Diese Gesellschaften erwerben durch Eintragung in das
Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben,
Rechtspersönlichkeit und werden von jedem Mitgliedstaat anerkannt. Gründer können frei
entscheiden, wo sie die Gesellschaft innerhalb der Union gründen.
Die EU Inc. unterliegt dieser Verordnung, ihren Gesellschaftsstatuten und in anderen
Angelegenheiten dem nationalen Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des
Unionsrechts, das für die jeweiligen nationalen Rechtsformen in dem Mitgliedstaat gilt, in
dem die EU Inc. ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
In der Verordnung ist vorgeschrieben, dass eine EU Inc. eine klare und eindeutige Firma
haben muss, gefolgt von der Angabe „EU Inc.“, und diese Grundsätze gelten auch für die
Firmen der Zweigniederlassungen der EU Inc.
In der Verordnung sind die Anforderungen an die Gesellschaftsstatuten einer EU Inc.
festgelegt, einschließlich des im Anhang definierten Mindestinhalts. Die Gesellschaftsstatuten
müssen maschinenlesbar sein und die Informationen in einer strukturiert dargelegten Weise
enthalten. Sie müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem
die Gesellschaft registriert ist, und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt
gebräuchlichen Verkehrssprache abgefasst sein. Die Gesellschaftsstatuten können entweder
standardisiert oder speziell an die betreffende Gesellschaft angepasst sein.
Bei den EU-Mustern handelt es sich um Standard-Gesellschaftsstatuten (Vorlagen), und wenn
sie im Rahmen des Gründungsverfahrens verwendet werden, gilt jede nationale Anforderung,
gemäß der die Gesellschaftsstatuten ordnungsgemäß erstellt und beglaubigt sein müssen, als
erfüllt.
Eine EU Inc. muss ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben; auch ihre
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung muss sich in der Union befinden.
Die Verordnung sieht für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. den Grundsatz der
ausschließlich digitalen Verfahren vor, gemäß dem sie berechtigt sind, alle in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Verfahren vollständig online durchzuführen.
Eine physische Anwesenheit kann von einer Behörde nur unter außergewöhnlichen und
hinreichend begründeten Umständen für ein legitimes Ziel verlangt werden, z. B. um
Identitätsmissbrauch zu verhindern oder die Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit sicherzustellen. Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. und ihren Anteilseignern, einschließlich Zeichnern und Käufern von
Anteilen, sollte grundsätzlich ebenfalls vollständig online erfolgen.
Alle gesellschaftsrechtlichen Verfahren, die für eine EU Inc. während ihres Lebenszyklus
gelten, einschließlich der für diese Verfahren erforderlichen Zahlungen, sind so konzipiert,
dass sie vollständig online durchgeführt werden können, ohne dass eine physische
Anwesenheit erforderlich ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche und gerechtfertigte
Umstände vor.
Die EU Inc. unterliegt den Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung, die in dem
Mitgliedstaat gelten, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Wenn sie durch
grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung gegründet wird oder einen
solchen Schritt unternimmt, unterliegt sie den in der Richtlinie (EU) 2017/1132 dargelegten
Verfahren, einschließlich der Schutzvorkehrungen zur Arbeitnehmermitbestimmung.
Kapitel II: Zentrale EU-Schnittstelle, Gründung und Einreichung
Gegenstand dieses Kapitels ist das Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc., entweder online über eine zentrale EU-Schnittstelle auf der Grundlage
des BRIS, die ein beschleunigtes Gründungsverfahren innerhalb von 48 Stunden und mit
maximalen Kosten von 100 EUR ermöglicht, oder vollständig online über das nationale
Unternehmensregister. In beiden Fällen ist ein Antragsformular einzureichen. Für das
beschleunigte Gründungsverfahren sind standardisierte Gesellschaftsstatuten vorgeschrieben.
In anderen Fällen können standardisierte oder speziell an die betreffende Gesellschaft
angepasste Gesellschaftsstatuten verwendet werden. Die Identifizierung der Gründer und ihre
Unterschrift müssen der eIDAS-Verordnung entsprechen. Die Vorschriften umfassen eine
vorbeugende Kontrolle und eine Bestimmung, nach der ein Geschäftsführer, der in einem
Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde, nicht Geschäftsführer einer EU Inc. werden kann.
Die EU-Muster, das Antragsformular und die einschlägigen detaillierten Schritt-für-Schritt-
Anleitungen für die Gründung und Einreichung durch eine EU Inc. werden auf der zentralen
EU-Schnittstelle in allen Sprachen der Union verfügbar sein. Die zentrale EU-Schnittstelle
wird auch einen automatischen Abgleich mit bestehenden Firmen von Gesellschaften, die in
den nationalen Unternehmensregistern eingetragen sind, und mit Marken ermöglichen, und
zwar durch eine Verbindung zwischen dem BRIS und den IT-Tools, die von der zentralen
Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für
eingetragene Marken entwickelt wurden.
Eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat kann
ebenfalls über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online über ein nationales
Unternehmensregister gegründet werden. Die Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft mit
der Rechtsform EU Inc. gründet, braucht keine Unterlagen oder Informationen vorzulegen,
die im BRIS verfügbar sind. Stattdessen ruft das Unternehmensregister, in dem die
Tochtergesellschaft eingetragen wird, die Informationen und Unterlagen über die
Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft gründet, auf der Grundlage der EUID automatisch
aus dem BRIS ab.
Die Informationen über die EU Inc., einschließlich der EUID, sowie die spezifischen Daten
für die Zwecke der Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer und für das Register wirtschaftlicher Eigentümer, die als Teil des
Antragsformulars eingereicht werden, werden von dem Unternehmensregister, welches die
Eintragung vornimmt, digital mit den für die Erteilung der Steuernummer und der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zuständigen Behörden, den
Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer im Mitgliedstaat
der Eintragung ausgetauscht. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erhalten die
Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des
elektronischen Austauschs, ohne dass sie aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen
gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, für die
Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer können zusätzliche
Informationen nicht an anderer Stelle abgerufen werden und sind unbedingt erforderlich.
Kapitel III: Zugänglichkeit und grenzüberschreitende Nutzung von Informationen über eine
EU Inc.
Mit der Verordnung wird harmonisiert, welche wesentlichen Informationen und Dokumente
(sowie Änderungen daran) im Zusammenhang mit einer EU Inc. von dem
Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, öffentlich zugänglich gemacht
werden müssen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Urkunden und Informationen, die
von den Gründern oder Geschäftsführern einer EU Inc. einzureichen sind, wie etwa Firma und
Rechtsform, satzungsmäßiger Sitz oder Gesellschaftsstatuten; jenen, die von den zuständigen
Gerichten und anderen einschlägigen Behörden einzureichen sind, einschließlich
beispielsweise einer etwaigen Nichtigkeitserklärung; und denen, die vom
Unternehmensregister zugewiesen werden, wie beispielsweise die EUID oder der Status der
Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. In der Verordnung ist auch festgelegt, welche
Dokumente und Informationen auf Unionsebene über das BRIS zur Verfügung gestellt
werden sollten und welche davon kostenlos.
Die Verordnung sieht die vollständige Online-Einreichung von Informationen und
Dokumenten entweder über die zentrale EU-Schnittstelle oder direkt bei den nationalen
Unternehmensregistern vor. Außerdem werden Fristen für die Einreichung durch
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. festgelegt, um sicherzustellen, dass die in
Unternehmensregistern erfassten Informationen und Dokumente auf dem neuesten Stand sind.
Die Fristen variieren je nach Art der einzureichenden Dokumente und der Art der
Einreichung; im Falle von Änderungen innerhalb der Struktur der EU-Vorlage, die über die
zentrale EU-Schnittstelle eingereicht wird, würden die Fristen und Kostenobergrenzen des
beschleunigten Eintragungsverfahrens gelten.
Um die grenzüberschreitende Nutzung von Daten der EU Inc. zu verbessern, wird in der
Verordnung ein allgemeiner Grundsatz der einmaligen Erfassung festgelegt, gemäß dem eine
EU Inc. ihre Informationen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen die zuständigen
Behörden diese spezifischen Informationen über das BRIS oder im einschlägigen
Unternehmensregister einsehen können, nicht erneut übermitteln muss.
Die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. müssen ihre Identität durch ihre offizielle
Geschäftskommunikation und elektronische Präsenz offenlegen, und in der Verordnung sind
die wichtigsten Informationen aufgeführt, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. In
diesem Kapitel ist auch die Entwicklung eines zentralen digitalen Zentralregisters vorgesehen.
Ähnlich wie andere EU-Kapitalgesellschaften können Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc. eine EU-Gesellschaftsbescheinigung, die von Unternehmensregistern ausgestellt und
beglaubigt wird und wesentliche Gesellschaftsinformationen über die EU Inc. enthält, sowie
eine digitale EU-Vollmacht verwenden, um eine Person zu ermächtigen, die EU Inc. in
bestimmten grenzüberschreitenden Verfahren zu vertreten. Die Verordnung sieht die
Kompatibilität dieser Instrumente mit den EU-Brieftaschen für die digitale Identität und den
künftigen europäischen Brieftaschen für Unternehmen vor. In Bezug auf beglaubigte Kopien
von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit EU Inc., die aus
Unternehmensregistern stammen, umfasst die Verordnung zudem einen Verzicht auf
Legalisation und ähnliche Formalitäten, einschließlich einer Apostille. Gleichermaßen sind
gemäß der Verordnung notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente sowie über das
BRIS ausgetauschte Dokumente und Informationen, wie Vorabbescheinigungen, von einer
Legalisation oder ähnlichen Formalitäten, einschließlich einer Apostille, ausgenommen.
Gleichzeitig umfasst die Verordnung auch für andere EU-Kapitalgesellschaften geltende
Schutzvorkehrungen für den Fall, dass Behörden in einem anderen Mitgliedstaat begründete
Zweifel an der Herkunft oder Echtheit der vorgelegten Dokumente oder Informationen haben.
Sie schränkt auch die Anforderungen an Übersetzungen von Kopien oder Auszügen von
Dokumenten im Zusammenhang mit EU Inc. ein, insbesondere von beglaubigten
Dokumenten.
Diese Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für das BRIS relevant sind, sowie eine
Zusammenstellung jener Themen, auf die im künftigen Durchführungsrechtsakt zu dieser
Verordnung eingegangen werden soll.
Kapitel IV: Grenzüberschreitende Zweigniederlassungen
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. steht es frei, über die zentrale EU-Schnittstelle
oder vollständig online über das nationale Unternehmensregister durch Einreichung eines
Antragsformulars, das vollständig digital sein sollte und in dem Informationen als
strukturierte Daten erhoben werden sollten, Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten zu
eröffnen, die nicht der Mitgliedstaat der Eintragung der EU Inc. sind. Das
Unternehmensregister, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, muss nach dem
Grundsatz der einmaligen Erfassung automatisch über das BRIS und auf der Grundlage der
EUID die Informationen über die EU Inc. abrufen, ohne dass die EU Inc. diese Informationen
für die Zwecke der Eintragung der Zweigniederlassung erneut übermitteln muss.
Nach demselben Grundsatz wie bei der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc. sollten die Informationen über die EU Inc. und die Zweigniederlassung, die im
Rahmen des Antragsformulars an das Unternehmensregister übermittelt wurden, sowie andere
einschlägige Informationen, die in diesem Unternehmensregister und über das BRIS
verfügbar sind, wie die EUID, von diesem Unternehmensregister elektronisch mit den für die
Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
zuständigen Behörden, Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher
Eigentümer ausgetauscht werden. Die Zweigniederlassung der EU Inc. erhält die
Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen
dieses elektronischen Austauschs. Weder die EU Inc. noch ihre Zweigniederlassung sollten
aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder
zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, weitere, für die Zwecke der Erteilung der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unbedingt notwendige Informationen können nicht an
anderer Stelle abgerufen werden.
Kapitel V: Organisation
Die Organisation und die Bedingungen, unter denen die EU Inc. geführt wird, werden in den
Gesellschaftsstatuten geregelt. Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wird von einer
Geschäftsführung geleitet, der ein oder mehrere Geschäftsführer angehören können.
Mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein. Die Geschäftsführer
werden von der Hauptversammlung bestellt, die ihnen auch verbindliche Weisungen erteilen
kann.
Die Geschäftsführer sind für die Vertretung der Gesellschaft zuständig. Sie unterliegen einer
Reihe von Pflichten, einschließlich der Pflicht, im besten Interesse der Gesellschaft und im
Einklang mit den Gesellschaftsstatuten zu handeln. Sie sind zudem gegenüber der
Gesellschaft für Pflichtverletzungen haftbar, die der Gesellschaft einen Verlust oder Schaden
verursachen. Wenn Geschäftsführer geschäftliche Entscheidungen nach Treu und Glauben
und mit der gebotenen Sorgfalt treffen, sind sie durch die „Business Judgment Rule“ vor
Haftung geschützt. Gleichermaßen können die Geschäftsführer nicht von der Gesellschaft
haftbar gemacht werden, wenn sie auf einen rechtmäßigen Beschluss der Hauptversammlung
hin tätig werden.
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. müssen die Gesellschaft
generell über einen Interessenkonflikt informieren und dürfen sich nicht an Entscheidungen in
Angelegenheiten beteiligen, in denen sie sich in einem solchen Konflikt befinden. In den
Gesellschaftsstatuten können für Transaktionen zwischen der Gesellschaft und den
Geschäftsführern oder anderen nahe stehenden Unternehmen und Personen besondere
Offenlegungs- und Genehmigungsanforderungen festgelegt sein.
Hauptversammlungen, Sitzungen der Geschäftsführung und Abstimmungsverfahren können
ganz oder teilweise online organisiert und abgehalten werden. Zur Annahme von Beschlüssen
der Anteilseigner genügt in der Regel eine einfache Mehrheit. Für Änderungen der
Gesellschaftsstatuten und Beschlüsse, die die Rechte von Anteilsklassen betreffen, sieht die
Verordnung besondere Mehrheits- oder Genehmigungsanforderungen vor.
Um Minderheitsanteilseigner vor schwerwiegenden Fällen unfairer Beeinträchtigung zu
schützen, räumt die Verordnung den Anteilseignern das Recht ein, bei Gericht ihren Rückzug
aus der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu beantragen.
Kapitel VI: Digitales Register, Anteile und Übertragung von Anteilen
Gegenstand dieses Kapitels ist die Art und Weise der digitalen Eintragung und Übertragung
von Anteilen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die immer dematerialisiert
werden. Das digitale Anteilsregister sollte alle relevanten Informationen über die Anteile der
EU Inc. sowie Informationen über jede Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse enthalten. Auf
der Grundlage dieser Daten kann die Gesellschaft jedem Anteilseigner ein digitales Zertifikat
ausstellen. Die Registrierung von Anteilen hat konstitutive Wirkung und ermöglicht den
Anteilseignern die Ausübung ihrer Rechte.
Die mit einem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten sind für alle Anteile gleich, sofern in
den Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmt ist. In den Gesellschaftsstatuten können
mehrere Klassen von Anteilen mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten festgelegt
sein. Insbesondere können die Gesellschaftsstatuten Anteile mit mehreren Stimmrechten oder
ohne Stimmrechte vorsehen.
Die Verordnung sieht die freie Übertragbarkeit von Anteilen einer Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. vor, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten sind Beschränkungen
festgelegt, wie beispielsweise Vorkaufsrechte bestehender Anteilseigner oder das Erfordernis,
vor einer Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Eine Übertragung kann
vollständig online über elektronisch unterzeichnete Vereinbarungen, eine elektronische
Mitteilung an die Gesellschaft und die Eintragung des Eigentümerwechsels im digitalen
Anteilsregister durchgeführt werden.
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die alle nach Unionsrecht und nationalem Recht
geltenden Anforderungen erfüllen, können die Zulassung ihrer Anteile zum Handel über
multilaterale Handelssysteme wie KMU-Wachstumsmärkte beantragen, und die
Mitgliedstaaten können ihnen auch gestatten, die Zulassung ihrer Anteile zum Handel auf
einem geregelten Markt zu beantragen, wenn alle geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Kapitel VII: Finanzierung
Mit den Bestimmungen dieses Kapitels wird ein flexibler Finanzierungsrahmen für die EU
Inc. geschaffen.
Anteile an einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. haben keinen Nennwert, es sei
denn, in den Gesellschaftsstatuten ist etwas anderes festgelegt. Sie sind daher auch kein
Bestandteil des Gesellschaftskapitals. Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. muss
auch nicht über ein Mindestkapital verfügen, und die herkömmlichen
Kapitalerhaltungsvorschriften gelten nur insoweit, als die Gesellschaft sich für den Aufbau
von Kapital entscheidet. Alle Ausschüttungen unterliegen jedoch einem Bilanztest und einem
Solvenztest, die gewährleisten, dass die Gesellschaft lebensfähig und in der Lage bleibt, die
Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Beide Tests sind auch für den Erwerb eigener
Anteile durch die Gesellschaft und für den Rückerwerb von Anteilen erforderlich.
Wenn die Anteile der EU Inc. keinen Nennwert haben, kann bei der Begebung von Anteilen
der angemessene Gegenwert für einen Anteil frei bestimmt werden, und es kann auch frei
bestimmt werden, ob eine Kapitaleinlage erfolgen muss oder nicht. Darüber hinaus schränkt
die Verordnung nicht die Art der Gegenleistung ein, die für einen Anteil erbracht werden
kann, und lässt unter anderem Sachleistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu.
Die Zeichnung der ersten Anteile wird in den Gesellschaftsstatuten ausgewiesen, und neue
Anteile können auf Beschluss der Hauptversammlung begeben werden, die die
Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan auch ermächtigen kann, über die
Begebung von Anteilen zu entscheiden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung
beschließen oder ein anderes Gesellschaftsorgan ermächtigen, über die Begebung von
Instrumenten zu entscheiden, die zu neuen Anteilen berechtigen, etwa wandelbarer
Instrumente und Optionsscheine. Bestehende Anteilseigner haben bei Begebung neuer
Anteile, die gegen Barzahlung begeben werden, sowie von Instrumenten, die zum Erwerb
neuer Anteile berechtigen, in der Regel Vorkaufsrechte, wodurch sie ihre verhältnismäßige
Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können.
Zwar müssen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. nicht über ein Mindestkapital
verfügen, doch bietet die Verordnung der EU Inc. die Möglichkeit, ihr Kapital jederzeit zu
erhöhen, entweder durch die Begebung neuer Anteile gegen Leistung des Gegenwerts in Form
von Kapitaleinlagen oder durch die Umwandlung von Rücklagen in Kapital.
Kapitalherabsetzungen erfordern einen geänderten Bilanztest, einen Solvenztest und einen
Bericht eines unabhängigen Sachverständigen.
Kapitel VIII: EU-Anteilsoptionsplan
Mit diesem Kapitel erhalten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeit,
einen EU-Anteilsoptionsplan zu erstellen, in dessen Rahmen sie Optionsscheine für
anspruchsberechtigte Personen wie Beschäftigte und Geschäftsführer der Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. und ihrer Tochtergesellschaften ausgeben. Nach Ablauf einer
obligatorischen Wartefrist, die von der Hauptversammlung bei der Erstellung des Plans
beschlossen wurde, können die Inhaber solcher Optionsscheine ihr Recht auf Erwerb von
Anteilen an der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ausüben.
Die Besteuerung von Einkünften aus Optionsscheinen im Rahmen des EU-
Anteilsoptionsplans wird bis zu dem Zeitpunkt verschoben, zu dem die durch die Ausübung
der Optionsscheine erlangten Anteile veräußert werden.
Kapitel IX: Schließung solventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, einschließlich digitaler Verfahren, zur Auflösung und
Liquidation einer Gesellschaft. Es sieht vor, dass die Auflösung einer solventen Gesellschaft
mit der Rechtsform EU Inc. vollständig online beim Unternehmensregister eingereicht werden
kann, und verpflichtet das Unternehmensregister, den Status der Gesellschaft sofort zu
aktualisieren. In Bezug auf die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die
zur Liquidation führt, enthält die Verordnung eine exklusive Liste von Gründen für eine
gerichtliche Nichtigkeitserklärung.
Die Verordnung sieht die einmalige Einreichung von Daten zum Zwecke der Liquidation vor,
wobei das Unternehmensregister, in dem die EU Inc. geführt wird, die einschlägigen
Informationen an die zuständigen nationalen Behörden übermitteln würde, die von der
Gesellschaft nicht verlangen dürften, sie separat vorzulegen. Die Verordnung sieht auch die
digitale Einreichung von Unterlagen beim Unternehmensregister und die digitale
Kommunikation zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.
oder dem Liquidator vor.
Wenn eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt
hat und weder Vermögenswerte noch Schulden aufweist, oder wenn ihre Gläubiger ihre
Zustimmung erteilt haben und keine Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig sind,
sieht die Verordnung die Möglichkeit eines beschleunigten Liquidationsverfahrens vor. In
diesem Fall gelten kurze Fristen, aber die Gläubiger können nach wie vor Einwände gegen
das beschleunigte Verfahren erheben, und die Steuerverwaltungen können dem Verfahren
widersprechen. Innerhalb von etwa drei Monaten kann die Liquidation durch die Löschung
der Gesellschaft aus dem Register abgeschlossen werden. Die Bücher und Aufzeichnungen
werden nach der Löschung durch eine bestellte Person noch sechs Jahre lang aufbewahrt, und
die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für Forderungen, die nach der Einreichung
noch geprüft werden oder im beschleunigten Verfahren noch nicht eingereicht wurden.
Kapitel X: Abwicklung zahlungsunfähiger Gesellschaften
Dieses Kapitel enthält Vorschriften zu vereinfachten Abwicklungsverfahren für innovative
Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. Nationale Insolvenzrahmen sind nicht immer geeignet,
um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und
verhältnismäßig zu behandeln. Ziel des Vorschlags ist es daher, sicherzustellen, dass
innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. in einem zügigen und kosteneffizienten
Verfahren geordnet liquidiert werden. Das Hauptziel der Bestimmungen in diesem Kapitel
besteht darin, das Verfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Verwaltungskosten
zu senken. Grundsätzlich sollte der Schuldner während des gesamten vereinfachten
Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft
bleiben.
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die
gesamte Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem
Insolvenzverwalter und den Beteiligten an dem vereinfachten Abwicklungsverfahren
ermöglichen. Vereinfachte Abwicklungsverfahren können auf Antrag des Schuldners oder
eines Gläubigers eingeleitet werden. Zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens wird im
Rahmen eines Durchführungsrechtsakts der Kommission ein Standardformular erstellt.
Während des vereinfachten Abwicklungsverfahrens sollte der Schuldner Zugang zu einer
Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen haben.
Bei der Anmeldung und Anerkennung von Forderungen durch Gläubiger in einem
vereinfachten Abwicklungsverfahren wird davon ausgegangen, dass die meisten Forderungen
auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Schuldners angemeldet werden. Neben
den in dieser Erklärung aufgeführten Forderungen können die Gläubiger weitere Forderungen
anmelden. Zum Zweck der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens gelten die in der
Erklärung des Schuldners aufgeführten Forderungen als zugelassen, es sei denn, der
Gläubiger erhebt dagegen ausdrücklich Widerspruch. Nach der Bestimmung der
Insolvenzmasse entscheidet die zuständige Behörde, ob sie die Verwertung des Vermögens
vornimmt oder das vereinfachte Abwicklungsverfahren umgehend einstellt, weil die
Verwertung des Vermögens aufgrund seines Werts unangemessen wäre.
Ein weiterer kostenmindernder Faktor besteht darin, dass das Gericht die Möglichkeit hat, die
Verwertung der Vermögenswerte über ein elektronisches Auktionssystem vorzunehmen, das
jeder Mitgliedstaat im Rahmen seines vereinfachten Verfahrens zumindest für jene
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. einrichten sollte, die innovative Start-ups sind.
Die Vermögenswerte des Schuldners sollten über eine öffentliche elektronische Auktion
verwertet werden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet es angesichts der Art der
Vermögenswerte oder der Verfahrensumstände für angemessener, den Verkauf der
Vermögenswerte auf andere Weise durchzuführen.
Gemäß der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere elektronische
Auktionsplattformen für die Verwertung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse in
Insolvenzverfahren zumindest von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die innovative
Start-ups sind, einzurichten und zu betreiben. Nach dem Beispiel anderer EU-Projekte zur
Vernetzung dezentraler elektronischer Register, beispielsweise des BRIS und des Systems zur
Vernetzung der Insolvenzregister (Insolvency Registers’ Interconnection, IRI), muss die
Kommission ein System einrichten, das die nationalen elektronischen Auktionssysteme über
das Europäische Justizportal, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt dienen sollte,
miteinander verbindet. Der Nutzen eines solchen Vernetzungssystems besteht darin, dass alle
Auktionen über eine einzige Plattform zugänglich sind, die in allen Amtssprachen der EU
verfügbar ist. Die technischen Spezifikationen dieses Vernetzungssystems werden im Wege
von Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Kapitel XI: Liste unzulässiger Anforderungen
Dieses Kapitel enthält eine Liste verbotener Anforderungen, um sicherzustellen, dass die
Mitgliedstaaten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Bezug auf vergleichbare
Aspekte im Vergleich zu anderen Rechtsformen rechtlich und tatsächlich diskriminierungsfrei
behandeln, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die unterschiedliche Behandlung
objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
2026/0074 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES –
„EU INC.“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses21,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit“22 wurde ein 28. Regime vorgeschlagen, damit innovative
Unternehmen unabhängig davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind,
von einem einheitlichen, harmonisierten Regelwerk profitieren können. In den
Mitteilungen der Kommission vom 21. Mai 2025 mit dem Titel „Der Binnenmarkt:
unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen
einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“23 und vom 28. Mai 2025 mit dem
Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie – Den Standort Europa wählen für
Start-ups und Scale-ups“24 wurde ferner angekündigt, dass das 28. Regime einen EU-
Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen
Lösungen beruht.
(2) Der Europäische Rat forderte die Kommission im März und Oktober 2025 auf, im
Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich ein
fakultatives 28. gesellschaftsrechtliches Regime vorzuschlagen, das es innovativen
Unternehmen erlaubt, zu expandieren. Mit der Entschließung des Europäischen
Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative
Unternehmen“ vom 20. Januar 2026 wurde die Erarbeitung eines ambitionierten
Vorschlags mit Schwerpunkt auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der
Einführung einer neuen Gesellschaftsform in die nationalen Rechtsvorschriften für
nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften gefordert, wobei unter anderem auch
betont wurde, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitarbeiterbeteiligung zu
21 ABl. C … vom …, S. …. .
22 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, Januar 2025.
23 Mitteilung zum Binnenmarkt, Mai 2025.
24 Mitteilung zur EU-Start-up- und Scale-up-Strategie, Mai 2025.
erleichtern, eine effizientere Streitbeilegung zu gewährleisten und strenge
Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
bereitzustellen.
(3) Aufgrund der 27 nationalen Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Vorschriften,
Verfahren und nationalen Rechtsformen für Kapitalgesellschaften ist die
Unternehmenslandschaft in der Union fragmentiert und kompliziert, was für
Gründer, Unternehmen und Investoren aus der Union und aus Drittländern
Rechtsunsicherheit und Kosten mit sich bringt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der
Union zu steigern, ist es folglich erforderlich, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und
die Fragmentierung durch die Angleichung der Rechtsvorschriften zu verringern,
insbesondere durch die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher
Vorschriften, einschließlich einer neuen, harmonisierten nationalen Rechtsform, die
den Lebenszyklus einer Gesellschaft, einschließlich Liquidation und Insolvenz,
abdeckt. Harmonisierte Vorschriften sind auch erforderlich, um Unternehmen durch
gemeinsame schnelle, digitale und kosteneffiziente Vorschriften und Verfahren in
die Lage zu versetzen, private Investitionen anzuziehen, was es wachstumsstarken
Unternehmen erleichtern würde, im Binnenmarkt zu expandieren, und es sowohl
Investoren aus der Union als auch aus Drittländern ermöglichen würde, in
Unternehmen zu investieren, und diesen Investoren flexiblere Ausstiegsoptionen zur
Liquidation ihrer Investitionen bieten würde.
(4) Es sollte ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen mit einer neuen,
harmonisierten Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft mit der Bezeichnung „EU
Inc.“ geschaffen werden. Diese neue Rechtsform sollte in die nationalen
Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Rechtsrahmen
und die Besonderheiten der neuen nationalen Rechtsform stützen sich auf die Vielfalt
nationaler Vorschriften und Verfahren und harmonisieren diese Vorschriften und
Verfahren, um den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere Start-ups und
Scale-ups, und ihrer Investoren aus der Union und aus Drittländern gerecht zu
werden. Wie Gesellschaften anderer nationaler Rechtsformen auch sollte die EU Inc.
in einem Mitgliedstaat eingetragen sein und im Allgemeinen dem Recht dieses
Mitgliedstaats unterliegen. Gleichzeitig sollte sie von einem harmonisierten
Regelwerk profitieren, das mit dieser Verordnung eingeführt wird. Eine solche
Harmonisierung würde grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt und
Investitionen von Investoren aus der Union und aus Drittländern in solche
Unternehmen erleichtern und sicherstellen, dass diese Vorschriften und Verfahren zu
einem geringeren Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten für Gründer und
Unternehmen sowie für Investoren führen.
(5) Der in dieser Verordnung festgelegte gesellschaftsrechtliche Rahmen für die
Rechtsform der EU Inc. entspricht insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups und
Scale-ups, sollte jedoch allen Gründern und Unternehmen, die ihn als für ihr
Geschäftsmodell geeignet erachten, rechtlich offenstehen. Sowohl natürliche als auch
juristische Personen sollten in der Lage sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform
EU Inc. zu gründen. Es sollte möglich sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform
EU Inc. ganz neu zu gründen und bestehende Gesellschaften in Gesellschaften mit
der Rechtsform EU Inc. umzuwandeln. Darüber hinaus sollten bestehende
Gesellschaften, einschließlich Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., in der
Lage sein, Tochtergesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gründen, wodurch
die Rechtsform der EU Inc. auch für Unternehmensgruppen verfügbar wird. Um
insbesondere sicherzustellen, dass Scale-ups vom Rechtsrahmen für die EU Inc.
profitieren können, sollte es darüber hinaus möglich sein, eine EU Inc. durch eine
inländische Spaltung oder Verschmelzung oder durch eine grenzüberschreitende
Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung im Einklang mit den bereits durch die
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates25
harmonisierten Vorschriften zu gründen.
(6) Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, sollten Aspekte im
Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft unabhängig davon, in
welchem Mitgliedstaat sie eingetragen ist, in der Regel durch diese Verordnung oder
die Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geregelt
werden. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, in denen dies
gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, auf welche
diese Verordnung nicht anwendbar ist.
(7) Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die im Mitgliedstaat der Eintragung
gegründet wurden und in der gesamten Union gemäß den Bestimmungen dieser
Verordnung tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Zu diesem
Zweck sollten diese Gesellschaften an ihre Firma die einheitliche, eindeutige und
klare Bezeichnung „EU Inc.“ anfügen. Diese Bezeichnung sollte unverändert
verwendet und nicht übersetzt werden. Die Bezeichnung „EU Inc.“ würde die
Transparenz erhöhen und das Vertrauen stärken, indem sichergestellt wird, dass
Geschäftspartner, Investoren, andere Interessenträger und Verbraucher sowie
Behörden wissen, dass diese Gesellschaftsform in der gesamten Union die gleichen
harmonisierten Merkmale aufweist. Mit ihrer Eintragung würde eine Gesellschaft mit
der Rechtsform EU Inc. Rechtspersönlichkeit erwerben, da sie eine juristische Person
mit der in ihren Gesellschaftsstatuten angegebenen Firma mit unbegrenzter
Unternehmensfortführung ist.
(8) Um Rechtssicherheit bei der Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „EU Inc.“
im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass nicht mehr als eine
Gesellschaft mit derselben Firma tätig ist. Daher sollte die Firma der Gesellschaft mit
der Bezeichnung „EU Inc.“ besonderen Vorschriften unterliegen, um sicherzustellen,
dass die Firma für ihre Verwendung geeignet und für jede Gesellschaft einzigartig
ist. Ebenso sollten Tochtergesellschaften innerhalb einer Gruppe unterscheidbare
Firmen haben, während die Firmen von Zweigniederlassungen die eindeutige Firma
der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. enthalten sollten, zu der sie gehören.
Irreführende Firmen, die sich beispielsweise auf eine öffentliche Funktion oder
öffentliches Eigentum beziehen, die bzw. das nicht existiert, oder einen
Unternehmenszweck oder -gegenstand suggerieren, der nicht ihren
Gesellschaftsstatuten entspricht, sollten verboten werden. Durch die automatische
Überprüfung auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem System zur
Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den IT-Tools, die von der
zentralen Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) für eingetragene Marken entwickelt wurden, sollte leichter festzustellen
sein, ob die vorgeschlagene Firma der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. nicht
mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert. Eine solche Verbindung sollte dem
EUIPO auch als Anhaltspunkt dienen, um Anmelder von Marken darüber zu
25 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
informieren, ob eine Marke mit der Firma einer bestehenden Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. identisch oder ihm ähnlich ist.
(9) Die Gesellschaftsstatuten bilden den grundlegenden Rechtsrahmen einer
Gesellschaft, der ihre interne Organisation festlegt. Die Mitgliedstaaten haben
diesbezüglich jedoch unterschiedliche Vorschriften. In einigen Mitgliedstaaten
müssen Gesellschaften über zwei getrennte Dokumente verfügen, nämlich die
Gründungsurkunde und die Satzung (Gesellschaftsstatuten), während in anderen
Mitgliedstaaten nur ein Dokument erforderlich ist. Für die EU Inc. müssen diese
Vorschriften harmonisiert werden. Daher sollten die Gesellschaftsstatuten der EU
Inc. unabhängig vom Mitgliedstaat der Eintragung aus einem einzigen Dokument
bestehen und einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Angesichts der
grundlegenden Bedeutung der Gesellschaftsstatuten für Geschäftspartner, Behörden,
Gläubiger, auch aus anderen Mitgliedstaaten, und insbesondere für Investoren aus
der Union und aus Drittländern, sollten sie sowohl in der Landessprache oder den
Landessprachen des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung der EU Inc. erfolgte, als
auch in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen
Verkehrssprache vorliegen. Die Verfügbarkeit der Gesellschaftsstatuten in einer in
der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache
würde sicherstellen, dass Informationen über EU Inc. nicht nur für Interessenträger
im gesamten Binnenmarkt, sondern auch für Investoren aus Drittländern leicht
zugänglich sind und verstanden werden können.
(10) Auch wenn es den Gründern möglich sein sollte, eine Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. mit maßgeschneiderten Gesellschaftsstatuten zu gründen, sollten
harmonisierte und mehrsprachige EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten von
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erarbeitet werden. Andernfalls blieben,
bei fortbestehender Existenz von 27 verschiedenen nationalen Vorlagen für
Gesellschaftsstatuten, die Fragmentierung und Zusatzkosten für Gründer und
Unternehmen erhalten. Die harmonisierten EU-Vorlagen würden durch die
Bereitstellung von Muster-Gesellschaftsstatuten in der gesamten Union ein schnelles,
zentralisiertes Eintragungsverfahren ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass
alle formalen Anforderungen im Zusammenhang mit den Gesellschaftsstatuten
erfüllt werden.
(11) Jede Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte, wie jede andere Gesellschaft
der Union, den Grundfreiheiten, einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union, unterliegen. Daher kann eine Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. in jedem Mitgliedstaat niedergelassen sein und selbst
entscheiden, wo sie ihre wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Das
bedeutet, dass die Gründer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.
Wahlfreiheit bezüglich der Frage haben sollten, in welchem Mitgliedstaat sie eine
EU Inc. gründen möchten und in welchem Mitgliedstaat diese ihren satzungsmäßigen
Sitz haben soll. Von einer EU Inc. kann nicht verlangt werden, dass sich ihre
Hauptverwaltung oder ihr Hauptgeschäftssitz in demselben Mitgliedstaat befindet
wie ihr satzungsmäßiger Sitz. Alle Mitgliedstaaten sollten die Rechtsfähigkeit einer
in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig gegründeten Gesellschaft mit der
Rechtsform EU Inc. anerkennen.
(12) Vollständig digitale Verfahren sind notwendig, um die Unternehmensgründung,
Geschäfts- und Investitionstätigkeit wirklich effizient und wettbewerbsfähig zu
gestalten, sodass sowohl Gründer als auch Investoren angezogen werden können.
Obwohl bei der Digitalisierung des bestehenden Gesellschaftsrechts der Union
bereits erhebliche Fortschritte erzielt wurden, unter anderem durch die Richtlinien
(EU) 2019/115126 und (EU) 2025/2527 des Europäischen Parlaments und des Rates,
sollte der gesellschaftsrechtliche Rahmen für EU Inc. bei der Harmonisierung von
Vorschriften und Verfahren weiter gehen, indem er rein digitale Vorschriften und
Verfahren vorsieht, die während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens
gelten, auch in Bezug auf investitionsbezogene Mitteilungen und Verfahren. Die
Verfahren sollten auch dann vollständig digital sein, wenn ihr Abschluss eine
Zahlung erfordert. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass eine
solche Zahlung über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste wie
Kreditkarten, Banküberweisungen und andere gängige Zahlungsinstrumente erfolgen
kann.
(13) Sobald die entsprechende Verordnung verabschiedet wurde [Amt für
Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer
Unternehmensbrieftaschen], wird die europäische Unternehmensbrieftasche
Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen und mit Behörden
unterstützen. Wie andere Gesellschaften sollte auch die EU Inc. nach ihrer Gründung
und Eintragung im Unternehmensregister in der Lage sein, die europäische
Unternehmensbrieftasche zu erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu
speichern und zu übermitteln. Mit dieser Verordnung wird die Kompatibilität
zwischen den europäischen Unternehmensbrieftaschen und wichtigen digitalen
Instrumenten wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-
Vollmacht sichergestellt, damit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die
Möglichkeiten der europäischen Unternehmensbrieftaschen in vollem Umfang
nutzen können. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten zusammen mit
Vertrauensdiensten den Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch die
Möglichkeit bieten, bei der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Gründung
einer Tochtergesellschaft Formulare zu unterzeichnen.
(14) In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28,
mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln
für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die
für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Die
Verordnung (EU) 2018/1724 deckt ein breites Spektrum von Verwaltungsverfahren
ab, die in ihrem Anhang II aufgeführt sind und von denen die Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. wie auch andere Gesellschaften profitieren können. Gleichzeitig
ist diese Verordnung, wie in ihrem Anhang II dargelegt, nicht auf das
Gesellschaftsrecht und die Insolvenzverfahren aller Gesellschaften anwendbar, und
26 Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und
Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1151/oj).
27 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des
Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj).
28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
damit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
(15) Das Portal „Ihr Europa“ bietet Unternehmen und Bürgern in den in der Verordnung
(EU) 2018/1724 genannten Bereichen einen Online-Zugang zu Informationen über
Vorschriften und Verfahren, die sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht
ergeben, darunter auch Informationen über die Gründung, Geschäftstätigkeit und
Schließung einer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sollten Informationen über
die Rechtsform „EU Inc.“ und die Verfahren für die Gründung, Geschäftstätigkeit
und Schließung einer EU Inc., einschließlich Links zu Informationen, die auf
nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, gemäß der Verordnung (EU)
2018/1724 und deren Anhang I über das Portal „Ihr Europa“ öffentlich zugänglich
sein.
(16) Es muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. eine leicht erkennbare, aber auch zuverlässige und
vertrauenswürdige Rechtsform für Gründer, Unternehmen, Investoren und andere
Interessenträger bietet und dass diese Rechtsform nicht zur Umgehung von Rechten,
insbesondere des Rechts der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung in Leitungsorganen
von Gesellschaften, genutzt werden kann. Wenn also in dem Mitgliedstaat, in dem
eine EU Inc. ihren Sitz hat, Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung
gelten, gelten diese auch für die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Dies
gewährleistet die Gleichbehandlung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
und vergleichbaren nationalen Unternehmensformen und sichert den bestehenden
nationalen Schutz und die erworbenen Arbeitnehmerrechte. Ferner sei an dieser
Stelle daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates29 auch für individuelle Beschäftigungsverhältnisse unter
Beteiligung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gilt.
(17) Wird eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende
Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet oder führt sie eine solche
durch, so sollten diese Vorgänge den in Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132
festgelegten Vorschriften und Verfahren entsprechen. Daher würde beispielsweise
eine EU Inc., die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, in eine EU Inc.
des Zuzugsmitgliedstaats umgewandelt. Insgesamt zielen diese Vorschriften und
Verfahren der Richtlinie (EU) 2017/1132 darauf ab, die grenzüberschreitende
Mobilität zu erleichtern, während sie gleichzeitig wirksame Schutzvorkehrungen für
Arbeitnehmer, Minderheitsanteilseigner und Gläubiger bietet. Um gegebenenfalls die
bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu wahren, sieht die Richtlinie
vor, dass die Gesellschaft, die ein solches grenzüberschreitendes Vorhaben umsetzt,
Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufnehmen sollte,
sobald ein in der Richtlinie festgelegter Schwellenwert erreicht ist, um eine gütliche
Lösung zu finden, die das Recht der Gesellschaft, ein grenzüberschreitendes
Vorhaben durchzuführen, mit den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer in
Einklang bringt.
(18) Wie bei anderen Kapitalgesellschaften sollte der Rechtsrahmen der Union bezüglich
der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, einschließlich der Richtlinie
29 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6, ELI:
Verordnung 593/2008 – DE – Rom-I-Verordnung – EUR-Lex).
2002/14/EG30 und der Richtlinie 2009/38/EG31 des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie der Richtlinie 2001/23/EG32 des Rates und der Richtlinie 98/59/EG33 des
Rates, gegebenenfalls auch für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten.
(19) Die Gründung einer EU Inc. durch eine inländische oder grenzüberschreitende
Verschmelzung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Fusionskontrollrechts
sowohl auf Ebene der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 139/200434 des Rates
als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten.
(20) Die Gründung einer EU Inc. und insbesondere die Gesellschaftsstatuten und
Änderungen daran sollten einer vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder
notariellen Kontrolle und einer Rechtmäßigkeitsprüfung gemäß dieser Verordnung
unterliegen, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten und ihre Anwendung
insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Wie bei jeder
anderen Gesellschaftsform ist die vorbeugende Kontrolle von wesentlicher
Bedeutung, um missbräuchliche oder betrügerische Briefkastenfirmen im
Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern.
Gleichzeitig ist eine harmonisierte und effiziente vorbeugende Kontrolle auch von
entscheidender Bedeutung, um die Verwaltungsformalitäten bei der Nutzung von
Gesellschaftsinformationen durch Unternehmen, beispielsweise Geschäftspartner,
Gläubiger und Behörden, zu verringern und die gegenseitige Anerkennung und damit
die wirksame Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu
gewährleisten.
(21) Damit Gründer problemlos eine EU Inc. über eine zentralisierte Infrastruktur auf
Unionsebene gründen können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie das
möchten, sollte die Kommission eine zentralisierte, benutzerfreundliche „zentrale
EU-Schnittstelle“ einrichten, die den Abschluss der einschlägigen Verfahren
ermöglichen sollte, ohne 27 unterschiedliche nationale Verfahren umsetzen zu
müssen. Die zentrale EU-Schnittstelle sollte als Teil des Systems zur Verknüpfung
von Unternehmensregistern (BRIS) aufgebaut werden, das die Unternehmensregister
aller Mitgliedstaaten miteinander verbindet und Mittel für den grenzüberschreitenden
sicheren Austausch zwischen Unternehmensregistern über die Plattform bereitstellt.
Die zentrale EU-Schnittstelle sollte eine sichere Übermittlung der Informationen und
Dokumente an das Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft
mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen werden soll, gewährleisten, und die
Unternehmensregister sollten automatisch die einschlägigen Informationen mit den
30 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
31 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und
Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
32 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von
Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
33 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
34 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
S. 1).
für die präventive Kontrolle zuständigen Behörden austauschen. Die Schnittstelle
sollte es Gründern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zudem ermöglichen, den
Stand der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in Echtzeit zu
verfolgen.
(22) Die zentrale EU-Schnittstelle sollte ein beschleunigtes Verfahren für die
Unternehmensgründung vorsehen, das eine präventive administrative, gerichtliche
oder notarielle Kontrolle innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von maximal
100 EUR umfasst, sofern die EU Inc. unter Verwendung des harmonisierten
Antragsformulars und der EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten gegründet wird.
Das Antragsformular und die EU-Vorlagen sollten in einem maschinenlesbaren und
durchsuchbaren Format zur Verfügung gestellt werden, um die grenzüberschreitende
Interoperabilität zu fördern und den automatischen Datenaustausch zwischen
Behörden zu erleichtern, und sie sollten über die zentrale EU-Schnittstelle verfügbar
sein. Ebenso sollten bestehende Unternehmen, einschließlich Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc., in der Lage sein, nach dem gleichen Verfahren eine
Tochtergesellschaft zu gründen. In diesem Zusammenhang sollten die Informationen
über das Unternehmen, das die Tochtergesellschaft gründet, von dem
Unternehmensregister, in das die Tochtergesellschaft eingetragen werden soll,
automatisch aus dem BRIS abgerufen werden. Darüber hinaus sollten Gründer und
Unternehmen auch die Möglichkeit haben, eine Gesellschaft mit maßgeschneiderten
Gesellschaftsstatuten zu gründen oder eine Gesellschaft direkt bei nationalen
Unternehmensregistern eintragen zu lassen.
(23) Um die digitale Eintragung und Einreichung weiter zu vereinfachen und zu straffen
sowie optionale geführte Formulare und Modelle für Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. bereitzustellen, sollte die Kommission die zentrale EU-
Schnittstelle zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. weiterentwickeln und dabei auf den Funktionen der Register der
Mitgliedstaaten und der bestehenden Vernetzungsinfrastruktur aufbauen.
(24) Diese Verordnung sollte sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit bestimmten geschäftlichen Aktivitäten
unberührt lassen. Um jedoch die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft
mit der Rechtsform EU Inc. oder Online-Eintragung einer EU-Inc.-
Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung
oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung
knüpfen, bevor diese Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei
denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle
bestimmter Aktivitäten sicherzustellen.
(25) Im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft sind Gründer nach
nationalem Recht häufig verpflichtet, Informationen über die Gesellschaft für
steuerliche Zwecke, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Bekämpfung von
Geldwäsche getrennt an mehrere Behörden zu übermitteln. Dies führt zu
Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der
neuen Gesellschaft. Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und
einen raschen Abschluss der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften
und Verfahren folglich harmonisiert werden, indem nach dem Grundsatz der
einmaligen Erfassung ein Datenaustausch zwischen dem Unternehmensregister, in
dem eine EU Inc. eingetragen ist, und den zuständigen nationalen Behörden
sichergestellt wird. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung in
Bezug auf Steuerbehörden, Sozialversicherungsbehörden und Register
wirtschaftlicher Eigentümer würde auch dazu beitragen, möglichen Missbrauch zu
bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass Unternehmensregister Daten mit anderen
Behörden sowie dem Register wirtschaftlicher Eigentümer austauschen und alle
dieselben Gesellschaftsinformationen verwenden.
(26) Im Falle einer solchen einmaligen Einreichung von Informationen sollte das
Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, die einschlägigen
Unternehmensdaten, einschließlich der europäischen eindeutigen Kennung (EUID),
automatisch an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, an die
Sozialversicherungsbehörden sowie an das Register wirtschaftlicher Eigentümer
übermitteln, ohne dass die Gründer und Gesellschaften die Informationen erneut an
diese Behörden übermitteln müssen. Die spezifischen Daten, die für den Erhalt der
Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
erforderlich sind, vom Register wirtschaftlicher Eigentümer verlangt und über das
Antragsformular eingereicht werden, sollten ebenfalls Teil der automatischen
Übertragung sein. Darüber hinaus sollte die EU Inc. die Steueridentifikationsnummer
und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer über diesen digitalen Austausch
erhalten, ohne einen gesonderten Antrag einreichen zu müssen, außer in einzelnen,
begründeten Fällen, in denen die für die Erteilung der Mehrwertsteuer-
Identifikationsnummer zuständigen Behörden zusätzliche fallspezifische
Informationen benötigen.
(27) Um das Vertrauen in und die Transparenz von Gesellschaften mit der Rechtsform
EU Inc. zu erhöhen, Dritten zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen und
die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. am
Binnenmarkt zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, einen einfachen
Zugang zu Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu
gewährleisten. Daher sollte eine harmonisierte Zusammenstellung von Informationen
über EU Inc. auf Unionsebene über das BRIS auf dem EU-Justiz-Portal, wofür
mehrsprachige Kennzeichnungen genutzt werden können, und auch in den nationalen
Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden, wie dies im Zusammenhang
mit Informationen über andere Unternehmen in der Union der Fall ist. Um die
Kommunikation mit den Interessenträgern zu erleichtern, sollte eine Gesellschaft mit
der Rechtsform EU Inc. ihre Identität durch ihre offizielle geschäftliche
Kommunikation und ihre elektronische Präsenz offenlegen, sodass Interessenträger
die Gesellschaft leicht identifizieren und kontaktieren können und die wichtigsten
Informationen über die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., einschließlich ihrer
EUID, erhalten. Alle Interessenträger, einschließlich Gesellschaften, Behörden und
die breite Öffentlichkeit, müssen sich aus geschäftlichen Gründen, aber auch in
Verwaltungsverfahren, etwa in Steuer- und Beschäftigungsangelegenheiten wie
Verfahren im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften sowie
juristischen Verfahren, auf Gesellschaftsinformationen verlassen können. Daher
muss sichergestellt werden, dass die über das BRIS und in den nationalen
Unternehmensregistern öffentlich zugänglichen Informationen über EU Inc.
zuverlässig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, wie dies in Bezug auf
Informationen über andere EU-Gesellschaften auch der Fall ist. Vertrauenswürdige
und aktuelle Informationen tragen auch zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch
bei und sind in grenzüberschreitenden Situationen ohne weitere Formalitäten
nutzbar.
(28) Die zuverlässigen und aktuellen Informationen über Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc., die auf Unionsebene über das BRIS sowie in den nationalen
Unternehmensregistern abrufbar sind, sollten Informationen über den gesamten
Lebenszyklus der Gesellschaft, einschließlich ihrer Liquidation, abdecken. Die
nationalen Behörden sollten daher in der Lage sein, in vollem Umfang von diesen
Informationen zu profitieren. Gleichzeitig sollten sie verpflichtet sein, auf diese
Informationen zuzugreifen und sie einzusehen, ohne Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. aufzufordern, gesondert Informationen vorzulegen, es sei denn,
es sind Informationen und Unterlagen erforderlich, um bestimmte
Verfahrensanforderungen wie das Ausfüllen der einschlägigen Steuererklärung oder
den Nachweis eines Angebots im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu
erfüllen. Um den Zugang zu solchen Informationen weiter zu erleichtern, sollten
nationale Behörden die Möglichkeit haben, sich über optionale nationale
Zugangspunkte direkt mit dem BRIS zu verbinden. Ebenso kann die Kommission
optionale Zugangspunkte zu Systemen einrichten, die von der Kommission oder
anderen Institutionen, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
entwickelt und betrieben werden, um ihre Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen
oder Bestimmungen des Unionsrechts einzuhalten, wie beispielsweise den von der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verordnung (EU)
2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eröffneten optionalen
Zugangspunkt.
(29) Um ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte
eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in der Lage sein, mit einfachen und
zuverlässigen Mitteln, zu deren Anerkennung andere Mitgliedstaaten aufgefordert
sein sollten, nachzuweisen, dass sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen
ist. Daher sollten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., wie auch andere
Gesellschaften der Union, eine mit der Richtlinie (EU) 2025/25 eingeführte
harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung für verschiedene Zwecke verwenden
können, darunter auch in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder
Organen und Einrichtungen der Union sowie in Gerichtsverfahren in anderen
Mitgliedstaaten. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung enthält wesentliche
gesellschaftsrechtliche Informationen über die EU Inc., wird von nationalen
Unternehmensregistern ausgestellt und beurkundet und ist in allen Amtssprachen der
Union verfügbar. Darüber hinaus sollte die EU Inc. wie andere Gesellschaften der
Union die digitale EU-Vollmacht nutzen können, die auch mit der Richtlinie (EU)
2025/25 eingeführt wurde, um eine Person zu ermächtigen, die Gesellschaft in
bestimmten Verfahren mit grenzüberschreitender Dimension zu vertreten. Die
digitale EU-Vollmacht sollte als Nachweis dafür anerkannt werden, dass die
ermächtigte Person zur Vertretung der EU Inc. berechtigt ist.
(30) Um grenzüberschreitende Verfahren weiter zu erleichtern und den
Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine EU Inc. in der Lage sein, ohne
aufwendige Formalitäten ihre Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden
Situationen zu nutzen, darunter auch im Umgang mit zuständigen Behörden oder in
Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten
in Bezug auf beglaubigte Kopien von aus Unternehmensregistern stammenden
35 Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit einer EU Inc. keine
Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit wie eine Apostille verlangen können.
Ebenso sollte für notarielle Akte oder Verwaltungsdokumente sowie für Dokumente
und Informationen, die über das BRIS ausgetauscht werden, wie beispielsweise
Vorabbescheinigungen, keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erforderlich
sein. Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten gleichzeitig die in der
Richtlinie (EU) 2025/25 festgelegten bestehenden Schutzvorkehrungen gelten,
wonach die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die
Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, die Möglichkeit haben sollten, bei
begründeten Zweifeln hinsichtlich des Ursprungs oder der Echtheit das Dokument
oder die Informationen über das ausstellende Register oder das Register im eigenen
Mitgliedstaat zu überprüfen.
(31) Mit dem bestehenden Besitzstand der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts,
insbesondere der Richtlinie (EU) 2025/25, wurden bereits erhebliche Fortschritte bei
der Überwindung der Sprachbarrieren in gesellschaftsrechtlichen Verfahren erreicht,
und die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten davon profitieren. In
Reaktion auf Forderungen von Unternehmen und insbesondere aus der Start-up-
Gemeinschaft, die Verfahren für die Gründung von Unternehmen und Investitionen
in Unternehmen so weit wie möglich in einer in der internationalen Wirtschafts- und
Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache zur Verfügung zu stellen, werden mit
dieser Verordnung weitere Fortschritte erzielt, indem ein zweisprachiges
Antragsformular und standardisierte Gesellschaftsstatuten eingeführt werden, die in
der Amtssprache oder den Amtssprachen des Eintragungsmitgliedstaats und in einer
in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache
zur Verfügung stehen. Durch die öffentliche Verfügbarkeit beider Sprachversionen
der Gesellschaftsstatuten im Unternehmensregister und über das BRIS werden
Investoren, Gläubiger und Behörden Zugang zu dem wichtigsten
Unternehmensdokument in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt
gebräuchlichen Verkehrssprache erhalten. Die Verwendung einer in der
internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache in
diesem wichtigen Dokument verringert auch den Übersetzungsbedarf und damit den
Verwaltungsaufwand und die Kosten für Unternehmen und Interessenträger, die im
Binnenmarkt tätig sind, erheblich. In diesem Zusammenhang sollte keine
Übersetzung von Kopien oder Auszügen von Dokumenten im Zusammenhang mit
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verlangt werden, wenn die betreffenden
Informationen beispielsweise über die Satzung der Gesellschaft mit der Rechtsform
EU Inc. oder über das BRIS zugänglich sind. Eine beglaubigte Übersetzung sollte
nur verlangt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist –beispielsweise, wenn die
Dokumente in einem Unternehmensregister oder im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
(32) Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten über die Flexibilität verfügen, ihre
Geschäfte entsprechend ihren unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Größe,
Aktivitäten oder Marktbedürfnisse zu organisieren und zu führen. Daher sollte es den
Anteilseignern freistehen, die Organisation der EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten
festzulegen, wobei die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten
Anforderungen einzuhalten sind. Die EU Inc. sollte über eine Geschäftsführung mit
einem oder mehreren Geschäftsführern verfügen, die natürliche Personen sind, und
mindestens ein Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Die EU Inc. kann
auch über weitere Gremien verfügen, beispielsweise ein Aufsichtsorgan.
(33) Um die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wirksam führen zu können, sollte
die Geschäftsführung in der Lage sein, alle Befugnisse der Gesellschaft auszuüben,
mit Ausnahme wichtiger Angelegenheiten, die der Hauptversammlung oder einem
anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind, wie die Genehmigung des
Jahresabschlusses. Die Hauptversammlung sollte auch befugt sein, jederzeit
Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, unabhängig von den zwischen der
Gesellschaft und dem jeweiligen Geschäftsführer vereinbarten Amtszeiten.
Grundsätzlich sollten die Geschäftsführer die EU Inc. gemeinsam vertreten, aber die
Anteilseigner können auch beschließen, dass alle oder bestimmte Geschäftsführer die
Gesellschaft einzeln vertreten können.
(34) Für die Geschäftsführer aller Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollte eine
Reihe einheitlicher Pflichten gelten. Durch diese in der vorliegenden Verordnung
festgelegten allgemeinen Pflichten sollten weitere Pflichten, die in bestimmten
Situationen gelten können, wie die in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des
Europäischen Parlaments und des Rates36 festgelegten Pflichten bei einer
wahrscheinlichen Insolvenz, weder geändert noch ausgeschlossen werden. Bei der
Ausübung ihres Mandats sollten die Geschäftsführer von Gesellschaften mit der
Rechtsform EU Inc. nach Treu und Glauben mit der gebotenen Sorgfalt und
Sachkenntnis handeln, wozu auch gehört, dass sie über ausreichende Informationen
verfügen, damit ihre Entscheidungen dem besten Interesse der Gesellschaft dienen.
Das Handeln im besten Interesse der Gesellschaft sollte auch die Verpflichtung
umfassen, Interessenkonflikte zu vermeiden, wobei die Geschäftsführer die
Geschäftsführung oder die Hauptversammlung über etwaige Interessenkonflikte
unterrichten sollten und im Allgemeinen nicht an Entscheidungen beteiligt sein
sollten, die von solchen Konflikten betroffen sind.
(35) Angesichts der Vielfalt möglicher Größen, Leitungsstrukturen und
Anteilseignerstrukturen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollten solche
Gesellschaften keinen einheitlichen Vorschriften unterliegen, die für den Umgang
mit Transaktionen mit der Gesellschaft nahestehenden Parteien in einzelnen
Mitgliedstaaten gelten. Um jedoch die Interessen bestimmter oder aller Anteilseigner
zu schützen, sollte eine EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten festlegen können, dass
bestimmte Transaktionen, die direkt oder indirekt mit bestimmten mi
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Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC" KOM(20 (Unterrichtung)