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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC"

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 238/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 238/26 24.04.26 EU - AIS - Fz - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftlichen Rahmen des 28. Regimes - "EU INC" COM(2026) 321 final, Ratsdok. 7498/26 Der Bundesrat wurde am 27. April 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 704/16 = AE-Nr. 161032; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 259/25 = AE-Nr. 250604; Drucksache 188/26 = AE-Nr. 260280 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.3.2026 COM(2026) 321 final 2026/0074 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES – „EU INC.“ {SEC(2026) 321 final} - {SWD(2026) 321 final} - {SWD(2026) 322 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Unter den derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Umständen muss sich die EU darauf konzentrieren, ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen, die Innovationslücke zu anderen großen Volkswirtschaften zu schließen und die Produktivität zu steigern, um ihr Wirtschaftswachstum anzukurbeln, wie es im Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit nachdrücklich gefordert wird1. Obwohl die Europäische Union aufgrund ihres Binnenmarkts mit über 450 Millionen Menschen, einer zuverlässigen Infrastruktur und der öffentlichen Unterstützung von Innovationen als eine der für Unternehmen attraktivsten Regionen gilt, bleibt sie hinter ihren wichtigsten Wettbewerbern zurück. Unternehmen und insbesondere Start-ups und Scale-ups stehen im Mittelpunkt dieser Wachstumsbemühungen. Mit ihren wirtschaftlichen Aktivitäten und ihren Investitionen in der gesamten EU tragen sie erheblich zum wirtschaftlichen Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU bei. Start-ups und Scale-ups sind für ihre Flexibilität, ihre Risikobereitschaft und ihren Fokus auf Skalierbarkeit bekannt und spielen bei der Förderung von Innovationen und Wirtschaftswachstum eine immer wichtigere Rolle. Sie prägen nach wie vor die Unternehmenslandschaft, stärken den Wettbewerb und sind eine wichtige Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Allerdings sind Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, auf einen vorhersehbaren Rechtsrahmen angewiesen, der dem Wachstum förderlich und an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen in einer zunehmend digitalen Welt angepasst ist. Das Rückgrat eines solchen, für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Mobilisierung von Investitionen unerlässlichen Rechtsrahmens sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Allerdings gehört die zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Fragmentierung der Vorschriften, darunter auch jener auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, und die daraus resultierenden Hindernisse für Unternehmen im gesamten Binnenmarkt zu den übergreifenden Problemen, mit denen Unternehmen in der EU nach wie vor konfrontiert sind. In diesem Zusammenhang wurde im Letta-Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts hervorgehoben, dass die strukturellen Barrieren, die eine grenzüberschreitende Expansion von Start-ups und Scale-ups verhindern, dringend beseitigt werden müssen, und es wurde eine „vereinfachte Europäische Gesellschaft“ gefordert. In ähnlicher Weise wurde im Draghi- Bericht auf die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Gesetzen und Vorschriften der Mitgliedstaaten hingewiesen, die die Fähigkeit von Unternehmen einschränken, nahtlos im gesamten EU-Binnenmarkt tätig zu sein, und es wurde die Einführung einer neuen, EU-weiten Rechtsvorschrift für innovative Start-ups (die „innovative Europäische Gesellschaft“) gefordert. Zudem wurde seitens der Wirtschaft, vor allem auch durch Start-ups, nachdrücklich betont, dass eine Beseitigung dieser Fragmentierung dringend in Angriff genommen werden muss, um die Gründung von Unternehmen in der EU zu fördern, in der EU ansässige Unternehmen dabei zu unterstützen, sich zu entfalten und zu wachsen, und Bedingungen zu schaffen, die Investitionen für EU-Unternehmen anziehen können. Als Reaktion darauf kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ ein 28. Regime als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft an. Insbesondere die 1 The Draghi report on EU competitiveness, September 2024. Mitteilungen der Kommission „Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“, „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ sowie „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie: Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“ enthalten eine Zusammenstellung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mobilisierung privater Investitionen, dem Zugang zu Finanzmitteln, der Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der Verbesserung der Aussichten von Start-ups und Scale-ups in der EU; gleichzeitig wurde in diesen Mitteilungen hervorgehoben, welche wichtige Rolle ein 28. Regime in diesen Kontexten spielen kann. Zudem wurde in den beiden letztgenannten Mitteilungen angekündigt, dass das 28. Regime einen EU-Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen Lösungen beruht. Der Vorschlag für das 28. Regime wurde auch in der Mitteilung der Kommission über ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 angekündigt. Die Dringlichkeit, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU zu verbessern, wurde auch vom Europäischen Rat betont, der die Kommission im Jahr 2025 aufforderte, „im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich eine optionale 28. gesellschaftsrechtliche Regelung vorzuschlagen, die es innovativen Unternehmen erlaubt, zu expandieren“. Parallel dazu wird in dem legislativen Initiativbericht des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ ein 28. Regime gefordert, das hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen und die nationalen Rechtssysteme um eine neue Gesellschaftsform mit einer vereinfachten Unternehmensgründung und -eintragung ergänzen sollte. Ferner wurde in dem Bericht die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erleichterung von Mitarbeiterbeteiligungen, von Mechanismen zur Gewährleistung einer effizienteren Streitbeilegung und von starken Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer hervorgehoben. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll auf diese Forderungen reagiert und die Lösung der Probleme in Zusammenhang mit der Fragmentierung der nationalen Rechtsrahmen und den daraus resultierenden Hindernissen für Unternehmen im Binnenmarkt in Angriff genommen werden. In diesem Vorschlag wird der Entwurf eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens, einschließlich einer harmonisierten Gesellschaftsform, präsentiert, der in die nationalen Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten überführt werden soll. Darüber hinaus wird ein breites Spektrum von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonisiert, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen moderne Unternehmen während der gesamten Dauer ihrer Aktivität im Binnenmarkt konfrontiert sind, von ihrer Gründung über die anschließende Geschäftstätigkeit bis hin zu Liquidations- und Insolvenzverfahren. Zudem werden harmonisierte Vorschriften vorgeschlagen, die es Unternehmen ermöglichen sollen, durch einheitliche, schnelle, digitale und kosteneffiziente Verfahren private Investitionen anzuziehen. Dies würde es wachstumsstarken Unternehmen erleichtern, im Binnenmarkt zu expandieren, und es Investoren sowohl aus der EU als auch aus Drittländern ermöglichen, in Unternehmen zu investieren. Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen darin, bessere Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens sowie bessere Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten in der EU zu schaffen und mehr Investitionen in EU-Unternehmen, insbesondere in der Gründungs- und Wachstumsphase, zu fördern. So zielt der Vorschlag auf eine Verbesserung der Bedingungen und Möglichkeiten und damit auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU, eine Stärkung der Wirtschaft der EU sowie ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts ab. Um diese Ziele zu erreichen, stellt der vorliegende Vorschlag insbesondere Folgendes bereit:  einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen in der EU,  einfache und effiziente gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Verfahren für ihren gesamten Lebenszyklus und  günstige Rahmenbedingungen für Investitionen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit diesem Vorschlag wird ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geschaffen, der eine neue, harmonisierte Rechtsform vorsieht, die in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Sie ergänzt den bestehenden Besitzstand der EU im Bereich des Gesellschaftsrechts und steht mit diesem im Einklang; dabei werden die digitalen Instrumente und Systeme sowie die materiell-rechtlichen Vorschriften der kodifizierten Richtlinie (EU) 2017/11322 genutzt. Der Vorschlag stützt sich vollständig auf die Nutzung des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Register Interconnection System, BRIS), das auf den in der Richtlinie (EU) 2017/1132 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/10423 der Kommission festgelegten rechtlichen Verpflichtungen beruht, ohne dessen Funktionsweise oder Infrastruktur grundlegend zu ändern. Ähnlich wie andere Kapitalgesellschaften müssen auch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Pflichtinformationen einreichen, und die Unternehmensregister werden diese Informationen offenlegen. Diese Anforderungen werden angepasst, um den harmonisierten Merkmalen der EU Inc. sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Informationen zu Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch auf EU-Ebene, und zwar über das BRIS auf dem E-Justiz-Portal, über mehrsprachige Kennungen verfügbar sein werden. Der digitale Austausch über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen Unternehmensregistern wird in Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ebenfalls über das BRIS erfolgen, wie derzeit bei anderen Kapitalgesellschaften auch. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden auch über eine europäische einheitliche Kennung (European Unique Identifier, EUID) verfügen. Mit dem Vorschlag wird ferner sichergestellt, dass für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. reduzierte formale Vorgaben gelten. So wird neben anderen Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, dass auf die Notwendigkeit einer Apostille auf Gesellschaftsurkunden verzichtet wird. Für den Fall, dass eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet wird oder diese vornimmt, gelten die bestehenden EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen wie für andere in der EU eingetragene Kapitalgesellschaften. Viele andere Vorschriften in diesem Vorschlag bauen auf digitalen Verfahren mit Unternehmensregistern auf und führen gleichzeitig neue harmonisierte Lösungen und vollständig digitale Verfahren in anderen Bereichen ein, die für das Wachstum von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere bei für die Mobilisierung von Investitionen relevanten Verfahren. 2 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). 3 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7, http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1142/oj). Hinsichtlich der Insolvenz einer EU Inc. die ein innovatives Start-up ist, ergänzt der Vorschlag die Angleichung des materiellen Insolvenzrechts, die durch die [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf die Richtlinie (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts] erreicht werden soll, insbesondere durch die Einführung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens und eines Rahmens für elektronische Auktionen zur Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen eines solchen Verfahrens. Die in der Verordnung (EU) 2015/8484 dargelegten Vorschriften über die Festlegung der internationalen Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzsachen bleiben unberührt. Auch die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/10235 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, die bereits in geltendes Recht der Mitgliedstaaten überführt wurde, bleibt von dem Vorschlag unberührt; die in der Richtlinie von 2019 festgelegten Maßnahmen gelten somit in vollem Umfang auch für die EU Inc. Der Austausch von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen Unternehmensregistern und Behörden, die für die Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer (Tax Identification Number, TIN) und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, steht im Einklang mit den Zielen der EU-Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern, die im Rahmen obligatorischer vorbeugender Kontrollen überprüft wurden, automatisch für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet werden können. Darüber hinaus wird die Übertragung von Gesellschaftsinformationen aus dem Unternehmensregister in das Register wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sicherstellen, dass die Gesellschaftsinformationen im Register wirtschaftlicher Eigentümer den aktuellen und überprüften Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern entsprechen, und somit zur Verfolgung der Ziele beitragen, die mit den EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und insbesondere der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/16406 und der Geldwäscheverordnung (EU) 2024/16247 verfolgt werden, da die Genauigkeit der in den Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Daten von grundlegender Bedeutung ist. Dies stünde auch im Einklang mit der bevorstehenden Vernetzung zwischen dem BRIS und 4 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/848/oj). 5 Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj). 6 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj). 7 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj). dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) gemäß der Richtlinie (EU) 2025/258 zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag folgt den Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und steht im Einklang mit ihnen. Diese Ziele sollen innovativen Unternehmen ermöglichen, unabhängig davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind, von einem einheitlichen, harmonisierten EU-weiten Regelwerk zu profitieren. Der Vorschlag ist eine direkte Reaktion auf die Ankündigung eines EU-Rechtsrahmens für Unternehmen im Binnenmarkt sowie der Start-up- und Scale-up-Strategien. Mit seinen Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen steht dieser Vorschlag auch in engem Zusammenhang mit den Initiativen der Kommission im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. In diesem Zusammenhang wurden 2025 mehrere Initiativen veröffentlicht, die darauf abzielen, den Zugang europäischer Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern, beispielsweise das im Dezember 2025 angenommene Marktintegrationspaket, und weitere für 2026 angekündigte Initiativen, darunter eine Reform der EU-Risiko- und Wachstumskapitalfonds und Maßnahmen zur Unterstützung des Ausstiegs von Investoren aus Privatunternehmen. Die Digitalisierung der gesellschaftsrechtlichen Verfahren für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. baut nicht nur auf den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten der EU auf, wie oben erläutert, sondern ergänzt auch die anderen bestehenden (oder derzeit entwickelten) digitalen Instrumente auf EU-Ebene. Die neuen digitalen Verfahren im Rahmen des Vorschlags stützen sich auf die Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/20149 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/118310, zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität („EUDI-Brieftasche“). Dies folgt der bereits bestehenden Komplementarität, wobei sich das EU-Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Identifizierung von Unternehmensgründern, Geschäftsführern und Investoren auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität stützt und die Möglichkeit gewährleistet, die EUDI-Brieftasche für Online-Verfahren im Rahmen des EU- Gesellschaftsrechts zu nutzen. Es besteht auch eine Komplementarität zwischen diesem Vorschlag und dem jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen, der auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität11 aufbaut, diesen erweitert und darauf abzielt, Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Behörden zu unterstützen. Wie jede 8 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj). 9 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj). 10 Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj). 11 COM(2025) 838 final. andere Gesellschaft kann auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung in das Unternehmensregister die europäische Unternehmensbrieftasche erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übertragen. Dies baut auf der Kohärenz zwischen dem Vorschlag für eine europäische Unternehmensbrieftasche und dem EU- Gesellschaftsrecht im Allgemeinen auf, wonach die Unternehmensbrieftasche auf der Verwendung der EUID, der einheitlichen Unternehmenskennung nach dem EU- Gesellschaftsrecht, basieren wird, um Unternehmen eindeutig zu identifizieren, sodass die europäischen Unternehmensbrieftaschen mit den offiziellen, aktuellen und vertrauenswürdigen Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern verknüpft werden können. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag eine Vereinbarkeit digitaler Instrumente wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht mit der europäischen Unternehmensbrieftasche hergestellt, sodass es einer EU Inc., die über die Unternehmensbrieftasche verfügt, möglich sein wird, diese im Einklang mit diesem Vorschlag zu nutzen. Der Vorschlag ergänzt auch andere EU-Initiativen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Informationen oder Verfahren zu erleichtern, wie die Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors12. Während das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) allgemeine Vorschriften zur Erleichterung des Online-Zugangs zu Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten in der gesamten EU bereitstellt und ein breites Spektrum von in der Verordnung festgelegten Verwaltungsverfahren abdeckt, umfasst der vorliegende Vorschlag spezifische gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Insolvenzverfahren für alle Gesellschaften und damit auch für EU Inc., die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des SDG ausgenommen sind. Gleichzeitig werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. (wie andere Gesellschaften auch) jene Verfahren nutzen können, auf die das SDG anwendbar ist. Die in dieser Verordnung bereitgestellten Links zu Informationen über die Rechtsform und die Verfahren der EU Inc., die auf den nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, würden auch über das Portal „Ihr Europa“ im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors verfügbar sein. Der Vorschlag ergänzt auch die Richtlinie (EU) 2019/102413 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Während die Richtlinie über offene Daten Regelungen zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch Dritte für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke enthält, konzentriert sich der vorliegende Vorschlag auf die Bedürfnisse direkter Nutzer wie Gesellschaften, andere Interessenträger und Behörden, um direkt aus den nationalen Unternehmensregistern auf zuverlässige und aktuelle amtliche Unternehmensdaten zugreifen und diese nutzen zu können. Während der Hauptzweck dieses Vorschlags darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit von in der EU niedergelassenen Unternehmen zu stärken, kann die Gestaltung der EU-Inc.-Regelung auch die künftige schrittweise Integration von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern unterstützen, sofern bilaterale Abkommen die Angleichung an den Besitzstand und die Einhaltung der Bedingungen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. 12 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). 13 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj). 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag basiert auf Artikel 114 AEUV, gemäß dem das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten erlassen, deren Ziel die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist. Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge wird durch die Anwendung von Artikel 114 AEUV gefordert, dass ein Rechtsakt das nationale Recht annähert, anstatt die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften unverändert zu lassen. Er muss tatsächlich zum Ziel haben, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Er muss zur Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung von Grundfreiheiten oder zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verfasser des Vertrages mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ in Artikel 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten14. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die nationalen Rechtsvorschriften, die die Aktivitäten von EU-Unternehmen während ihres gesamten Lebenszyklus regeln, in mehrfacher Hinsicht angeglichen. Er zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein effizienter Rechtsrahmen für Unternehmen und Investoren geschaffen wird. Er bildet das Rückgrat eines Regulierungsumfelds, das es Unternehmen ermöglicht, Investitionen anzuziehen und zu wachsen. In diesem Zusammenhang wird mit dem Vorschlag eine harmonisierte Rechtsform, die „EU Inc.“, eingeführt, die in der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats bereitzustellen ist und harmonisierten Vorschriften unterliegt, für deren Anwendung sich Gründer und Gesellschaften entscheiden können. Er harmonisiert die Kernmerkmale auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um den Herausforderungen, mit denen moderne Unternehmen konfrontiert sind, effektiv zu begegnen. Durch die Bereitstellung solcher harmonisierter Merkmale wird der zunehmenden Fragmentierung der Rechtsvorschriften über Kapitalgesellschaften entgegengewirkt. Diese Fragmentierung zeigt sich in einer Zunahme neuer nationaler Rechtsformen, die sich in ihren Merkmalen erheblich voneinander unterscheiden, obwohl mit ihnen das gleiche Ziel verfolgt wird: die Vorschriften und Verfahren flexibler zu gestalten und Start-ups, Scale-ups und andere kleine und mittlere Unternehmen zu fördern. Mit dem Vorschlag werden auch einige zentrale Aspekte der Liquidations- und Insolvenzverfahren harmonisiert. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, gegen die Fragmentierung der nationalen Regulierungsansätze hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verwendung und Akzeptanz von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Unternehmensregistern sowie von notariellen oder Verwaltungsakten vorzugehen und administrative Hindernisse für die Verwendung solcher Informationen (beispielsweise die Apostille) in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zu beseitigen, indem auf Maßnahmen wie der harmonisierten EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht aufgebaut wird. Um die grenzüberschreitende Nutzung von Daten über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiter zu verbessern und den Aufwand für diese Gesellschaften weiter zu verringern, enthält der Vorschlag auch eine 14 Rechtssache C-66/04, Vereinigtes Königreich/Europäisches Parlament und Rat (Raucharomen), Rn. 45. allgemeine Verpflichtung für Verwaltungs- und Justizbehörden, Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die auf EU-Ebene öffentlich zugänglich sind, insbesondere über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, im Kontext grenzüberschreitender Verfahren zu konsultieren. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, den freien Kapitalverkehr zu erleichtern, indem unterschiedliche Vorschriften und Verfahren für Investitionen in Gesellschaften, auch in Bezug auf Anteile und die Übertragung von Anteilen, harmonisiert werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, die wichtigsten Hindernisse zu beseitigen, die sich aus Unterschieden im Gesellschaftsrecht ergeben und die Unternehmen in ihren Bemühungen behindern, Investoren, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, anzuziehen. Indem der Vorschlag die Komplexität und Fragmentierung der Vorschriften angeht, die Investoren wie Risikokapitalgeber aus Drittländern und grenzüberschreitend tätige Business Angels abschrecken, steht er im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion. Schließlich enthält der Vorschlag harmonisierte Vorschriften, die darauf abzielen, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern sowie zwischen Unternehmensregistern und anderen Behörden effektiver und effizienter zu gestalten, die harmonisierten und digitalen Unternehmensverfahren zu untermauern und zu unterstützen und die Voraussetzungen für ihre Umsetzbarkeit in einem grenzüberschreitenden Kontext zu schaffen. Der Vorschlag befasst sich auch mit bestimmten Fragen der Besteuerung (insbesondere in Bezug auf den EU-Anteilsoptionsplan) und der Arbeitnehmermitbestimmung. Diese Bestimmungen sollen nicht die Bereiche der Besteuerung oder der Arbeitnehmerrechte harmonisieren, sondern sind lediglich ein Mittel zur Erreichung des Hauptziels des Rechtsakts. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Mit dem Vorschlag sollen die Probleme angegangen werden, mit denen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren konfrontiert sind. Daher ist ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich, um einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen mit einer harmonisierten Rechtsform und einer EU-Marke einzuführen, die Gründer und Unternehmen nutzen können. Ebenso gilt es, durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Gründung und die rechtmäßige Tätigkeit von Unternehmen innerhalb dieses gesellschaftsrechtlichen Rahmens verfügen und dass diese miteinander vereinbar sind und in grenzüberschreitenden Situationen funktionieren. Ein kohärenter, harmonisierter Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen, der insbesondere darauf abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu werden und Fachkräfte und Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden. EU-Maßnahmen bieten zudem einen großen Mehrwert, da mit diesem Vorschlag auf dem BRIS aufgebaut werden soll, das auf EU-Ebene bereits genutzt wird. Darüber hinaus kann nur durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung in allen Mitgliedstaaten angewandt wird und dass die Eintragung einer EU Inc. nicht nur schnell, sondern auch vollständig digital erfolgt und von allen nationalen Behörden und Unternehmensregistern anerkannt wird. Darüber hinaus sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, um ein investorenfreundliches Umfeld zu schaffen; dies schließt Rechtssicherheit in Bezug auf Ausstiegsmöglichkeiten, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, ein. Zudem ist eine Harmonisierung der Vorschriften notwendig, um Anteilsoptionspläne für Mitarbeiter einführen zu können, die in grenzüberschreitenden Situationen funktionieren, denn Instrumente dieser Art sind für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ein wichtiges Mittel in dem Bemühen um Anwerbung und Bindung von Fachkräften. Mitgliedstaaten, die einzeln handeln, könnten zwar nationale Rechtsformen schaffen, aber keine europaweit einheitlichen Regeln, Mechanismen und Verfahren einführen, die hinreichend kompatibel und kohärent wären, um in grenzüberschreitenden Situationen zu funktionieren. Ein kohärenter, harmonisierter Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen, der insbesondere darauf abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu werden und Fachkräfte und Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen haben Maßnahmen auf EU-Ebene im Kontext dieses Vorschlags einen großen Mehrwert – liegt doch ihr Schwerpunkt auf der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit durch die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Durch eine bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten allein wäre es nicht möglich, der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Im Gegenteil: Derartige Kooperationen könnten zu einer weiteren Fragmentierung führen. Gründer wären bei der Gründung und Führung von Unternehmen in der EU weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert, Start-ups und Scale-ups wären nach wie vor nicht in der Lage, die Größe des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, und es bestünde die Gefahr, dass einige Unternehmen ihren Standort in Drittländer mit attraktiveren Wachstumsbedingungen verlagern. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist zielgerichtet, da er Bereiche betrifft, die von Interessenträgern, insbesondere Unternehmen und Gründern, in den Anhörungen als problematisch angesprochen wurden. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt des Vorschlags auf der Schaffung eines harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmens in der gesamten EU. Diese Arbeit muss auf EU-Ebene geleistet und kann nicht allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Mit dem Vorschlag werden keine neuen Systeme zur Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens für die EU Inc. entwickelt, sondern die bestehenden, im Einklang mit der kodifizierten Richtlinie (EU) 2017/1132 entwickelten digitalen Instrumente und Systeme genutzt. Hinsichtlich der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform einer EU Inc. und des einmaligen digitalen Austauschs von Informationen über EU Inc. zwischen Unternehmensregistern stützt sich der Vorschlag insbesondere auf das BRIS – wie dies im Rahmen des Besitzstands der EU im Bereich des Gesellschaftsrechts bei anderen in der EU ansässigen Kapitalgesellschaften auch praktiziert wird. Bezüglich der elektronischen Identifizierung und der Vertrauensdienste für die im gesellschaftsrechtlichen Rahmen festgelegten Verfahren stützt sich der Vorschlag zudem auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität, darunter auch die mit der eIDAS-Verordnung geschaffene europäische Brieftasche für die Digitale Identität, und gewährleistet die Kompatibilität mit der vorgeschlagenen europäischen Unternehmensbrieftasche. Wie in der Folgenabschätzung erläutert, können durch das in diesem Vorschlag dargelegte Maßnahmenpaket die ermittelten Probleme und Hindernisse so umfassend, wirksam und effizient wie möglich angegangen werden. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung einer harmonisierten Rechtsform (EU Inc.) mit einer erkennbaren Marke, die natürlichen und juristischen Personen offensteht und die eine Reihe von Gründungsmöglichkeiten bietet, sowie durch die Harmonisierung der Verfahren, die für die verschiedenen Teile des Lebenszyklus von Gesellschaften nach dem 28. Regime relevant sind, einschließlich der Gründung, der Anwerbung und Bindung von Fachkräften durch Anteilsoptionspläne, Governance- und Kapitalerhaltungsregelungen, darunter der Verzicht auf Mindestkapitalanforderungen und die Mobilisierung von Investitionen als Voraussetzung für Expansion, sowie der Einstellung des Geschäftsbetriebs (siehe Abschnitt 6 der Folgenabschätzung). Die in der Folgenabschätzung durchgeführte Mehrkriterienanalyse aller politischen Optionen unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit ergab, dass alle gewählten Maßnahmen letztlich eine positive Wirkung mit sich bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen am höchsten bewertet wurden (siehe Abschnitt 7 der Folgenabschätzung und Anhang 4 zu den analytischen Methoden). Die geschätzten Kosten dieses Vorschlags stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, und insgesamt wird ein großer Nutzen für Unternehmen, insbesondere für Start-ups und Scale-ups, erwartet, wie in der Folgenabschätzung dargelegt (siehe Abschnitt 8). • Wahl des Instruments Der vorliegende Vorschlag hat die Form einer Verordnung, die als das am besten geeignete Rechtsinstrument angesehen wird, um das angestrebte hohe Maß der Angleichung von Rechtsvorschriften zu erreichen. Der vorliegende Vorschlag sieht einen mehrgleisigen und koordinierten Rahmen vor, der den Lebenszyklus von Unternehmen in der Union erleichtern soll. Er zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu verbessern, anstatt die Aufnahme und Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in der gesamten Union im engeren Sinne zu regeln. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung wird die Komplexität der Rechtsvorschriften verringern, Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und ihren Investoren in der gesamten Union mehr Rechtssicherheit bieten und so zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Angesichts der zu behandelnden Fragen und des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhangs ist eine Verordnung besser geeignet als eine Richtlinie, um für einen einheitlichen und angemessenen rechtlichen Rahmen in der gesamten EU zu sorgen und regulatorische Unterschiede zu verringern, die das Wachstum von Gesellschaften im Binnenmarkt behindern würden. Sie wird eine rasche und direkte Anwendung der harmonisierten EU-Vorschriften ermöglichen und so die festgestellten Probleme schneller angehen. Dadurch wird im Vergleich zu einer Richtlinie ein langwieriger Umsetzungsprozess vermieden, werden mögliche Divergenzen oder Verzerrungen während des Umsetzungsprozesses verhindert und wird eine Überregulierung vermieden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Mit diesem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften nicht überarbeitet, sondern es wird ein neuer Rechtsrahmen für Unternehmen vorgeschlagen. Daher war keine Bewertung der bestehenden Vorschriften erforderlich. • Konsultation der Interessenträger Die Erkenntnisse für diese Initiative, einschließlich der Probleme und Hindernisse, mit denen Unternehmen und Gründer, insbesondere Start-ups und Scale-ups, konfrontiert sind, wurden im Rahmen umfassender Anhörungen ermittelt. Darüber hinaus wurden mit der Entschließung des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“, die am 20. Januar 202615 angenommen wurde, und dem Meinungsaustausch mit dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Ausarbeitung dieses Berichts mit einer Rechtssetzungsinitiative wichtige Beiträge zur Ausarbeitung dieses Vorschlags geleistet. Ferner fand ein Austausch mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss statt, insbesondere im Zusammenhang mit der Studie über das 28. Regime16. Die öffentliche Konsultation fand 2025 statt; auch eine Aufforderung zur Stellungnahme wurde in diesem Jahr veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation stieß auf ein breites Echo, wobei 1 467 Antworten von Unternehmen, Gründern, Investoren, Wirtschaftsverbänden, EU- Bürgern, Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften eingingen. 80 % der Antworten stammten von EU-Bürgern (bei denen es sich hauptsächlich um Gründer und Investoren handelte) und Unternehmen, und 96 % der Antworten von Unternehmen stammten von KMU. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Anhörung 113 Positionspapiere eingereicht. In Reaktion auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 879 Antworten ein17. Insgesamt bestätigten die Interessenträger die festgestellten Probleme und unterstützten weitgehend entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene. Unternehmen, Gründer und Investoren unterstützten nachdrücklich einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen, der digitale und effizientere Verfahren für die Gründung von Unternehmen und Investitionen in Unternehmen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Anwerbung und Bindung von Arbeitnehmern durch Anteilsoptionen umfassen würde. Ferner sprachen sich die Interessenträger für einen breiten Anwendungsbereich des Rahmens aus, insbesondere dafür, ihn nicht auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-ups oder innovative Unternehmen zu beschränken. Angehörige der Rechtsberufe betonten die Notwendigkeit einer Rechtsberatung bei der Gründung eines Unternehmens und hoben die Bedeutung präventiver Kontrollen in den Verfahren zur Unternehmensgründung hervor, während von Gewerkschaftsseite nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, wie wichtig es sei, die Arbeitnehmerrechte zu achten. Im Jahr 2025 wurden zwei Online-Workshops mit Start-up- und Scale-up-Unternehmen und Investoren organisiert, um gesellschaftsrechtliche Hindernisse zu erörtern. Inhaltliche Schwerpunkte beider Workshops waren die Gründung, der Betrieb und die Schließung von Unternehmen, das Anziehen von Investitionen und das Investieren in ein Unternehmen in der EU, die Kosten der bestehenden Hindernisse und die Auswirkungen/Vorteile, die von den in der öffentlichen Anhörung zum 28. Regime dargelegten Maßnahmen zu erwarten sein könnten. Informationen wurden auch bei zahlreichen bilateralen Treffen und gezielten Befragungen wichtiger Interessenträger im Bereich des Gesellschaftsrechts eingeholt, darunter Organisationen auf EU- und nationaler Ebene, die Unternehmen vertreten, Angehörige der Rechtsberufe, einschließlich Notare, Gewerkschaften, Vertreter der Start-up- Gemeinschaft und einzelne Unternehmen. Darüber hinaus fanden zahlreiche bilaterale Treffen mit Vertretern nationaler Behörden statt, hauptsächlich aus Ministerien, die für Fragen des Gesellschaftsrechts zuständig sind. Der dänische Ratsvorsitz hat ferner einen Gedankenaustausch über das 28. Regime während der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe zum Gesellschaftsrecht im September 2025 organisiert. 15 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026 mit Empfehlungen an die Kommission zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen (2025/2079(INL). 16 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einrichtung des 28. Regimes: Ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Förderung von Wachstum und Unternehmen. 17 Website „Ihre Meinung zählt“. Alle diese Treffen vermittelten wertvolle Einblicke in die Probleme, mit denen Unternehmen und andere Interessenträger derzeit konfrontiert sind, sowie zu den Fragen, die im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verfahren für verschiedene Gruppen von Interessenträgern von Bedeutung sind. Die Unternehmen und Investoren legten konkrete Beispiele aus ihren Erfahrungen mit dem Verwaltungsaufwand, den Kosten und dem Zeitaufwand für verschiedene gesellschaftsrechtliche Verfahren vor und tauschten sich darüber aus, welche Verbesserungen die Gründung und den Betrieb von Unternehmen und die Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen in der EU erleichtern könnten. Gespräche mit der Industrie, den Mitgliedstaaten, dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments und den einschlägigen Interessenverbänden auf EU-Ebene, einschließlich derjenigen, die verschiedene Unternehmen, Gewerkschaften und Angehörige der Rechtsberufe vertreten, fanden 2025 auch im Rahmen des von Kommissionsmitglied McGrath ins Leben gerufenen Hochrangigen Forums „Justiz für Wachstum“18 statt. Der Rechtsrahmen des 28. Regimes für Unternehmen wurde in allen Sitzungen erörtert, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Problemen der Unternehmen, digitalen Lösungen, dem rechtlichen Ansatz und Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen lag. Bei diesen Gesprächen herrschte breites Einvernehmen darüber, dass die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden müssen, und es wurde allgemeine Unterstützung für das 28. Regime geäußert. Gleichzeitig betonten die Gewerkschaften nachdrücklich die Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung in Leitungsorganen, und forderten eine erste Änderung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Viele Teilnehmer betonten die Bedeutung des fakultativen Charakters des 28. Regimes. Mehrere Teilnehmer, insbesondere Vertreter von Mitgliedstaaten und einiger Wirtschaftsverbände, äußerten sich skeptisch gegenüber der Behandlung von Fragen, die über das Gesellschaftsrecht hinausgehen, wie Steuern, Arbeit oder Insolvenz, und zogen es vor, sich auf das Gesellschaftsrecht zu konzentrieren. Einige Teilnehmer betonten, dass die Fragmentierung des Gesellschaftsrechts zwar tatsächlich ein Problem darstelle, viele Schwierigkeiten jedoch außerhalb des Bereichs des Gesellschaftsrechts lägen. Es wurde auch darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, nach dem 28. Regime gegründeten Unternehmen nicht zu gestatten, die Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung in den Leitungsorganen von Unternehmen zu umgehen. Unter den Teilnehmern, darunter Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände und Angehörige der Rechtsberufe, bestand allgemeines Einvernehmen darüber, dass der Anwendungsbereich des gesellschaftsrechtlichen Rahmens weit gefasst sein sollte, d. h. nicht auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-up-Unternehmen oder innovative Unternehmen beschränkt sein sollte, da es schwierig sei, eine angemessene Definition festzulegen, der Verwaltungsaufwand für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften hoch sei und es Probleme gebe, wenn Unternehmen die Kriterien der Definition nicht mehr erfüllen. In Bezug auf die Digitalisierung betonten viele Teilnehmer des Hochrangigen Forums die im EU-Gesellschaftsrecht bereits erzielten Fortschritte und die Bedeutung der Berücksichtigung der Digitalisierungsrichtlinien von 2019 und 2025 sowie der Nutzung des BRIS und der EUID. Insgesamt sprachen sich die Teilnehmer für (fakultative) mehrsprachige oder zweisprachige statt rein englischsprachiger Vorlagen aus. Einige Mitgliedstaaten und Notare betonten die Bedeutung präventiver Kontrollen in den Verfahren zur Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Einbeziehung von Notaren. 18 Hochrangiges Forum „Justiz für Wachstum“. In Bezug auf Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen betonten die Wirtschaftsverbände insgesamt die wichtige Rolle des 28. Regimes bei der Bewältigung des derzeitigen fragmentierten Investitionsumfelds. Was die geltende Eigenkapitalregelung betrifft, so sprach sich eine Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Abschaffung oder Verringerung der Mindestkapitalanforderung auf einen symbolischen Betrag aus und betonte die Notwendigkeit alternativer Schutzvorkehrungen für die Gläubiger. Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dass die Mindestkapitalanforderung nicht vollständig abgeschafft werden und das Mindestkapital auch nicht nur eine rein symbolische Höhe haben sollte. Wirtschaftsverbände betrachteten das Mindestkapital insgesamt als Hindernis und sprachen sich für einen Nullbetrag beziehungsweise einen symbolischen Betrag oder einen niedrigen Betrag aus, während Gewerkschaften vor der Umgehung von Arbeitnehmerrechten und einer starken Zunahme von Briefkastenfirmen warnten. Die meisten Mitgliedstaaten waren offen für Diskussionen über die Nichtanwendung des Nennwertprinzips, das es den Gesellschaften ermöglicht, den Wert von Anteilen frei zu bestimmen, wobei einige darauf hinwiesen, dass bei einer Abschaffung des Nennwerts Schutzvorkehrungen für die Gläubiger erforderlich seien, und andere erklärten, dass die Abschaffung des Nennwertprinzips nicht notwendig sei. Mehrere Mitgliedstaaten äußerten Interesse am Potenzial innovativer Finanzinstrumente zur Erleichterung der Finanzierung in der frühen Phase der Unternehmensgründung, während einige in Frage stellten, ob legislative Maßnahmen tatsächlich erforderlich seien, da doch einige Unternehmen solche Instrumente bereits auf nationaler Ebene nutzten. In Bezug auf die Kapitalstruktur sprach sich eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten für ein anteilsbasiertes Modell aus. Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer unterstützten einen flexiblen Ansatz, der als Standardregel die freie Übertragbarkeit von Anteilen ermöglicht. Einige Mitgliedstaaten hoben die Bedeutung von Rechtssicherheit und die Rolle von Notaren und/oder Unternehmensregistern hervor. Was den Zugang zu den Finanzmärkten betrifft, so betonten Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer zwar, dass es den Unternehmen ermöglicht werden müsse, innerhalb des Rechtsrahmens des 28. Regimes zu wachsen, jedoch gingen die Ansichten über die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Märkten ohne Änderung der Rechtsform der Gesellschaft auseinander. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen In Gesprächen mit der Informellen Expertengruppe für Gesellschaftsrecht (Informal Company Law Expert Group, ICLEG), die sich 2025 aus 16 Gesellschaftsrechtswissenschaftlern und - praktikern aus 12 Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern zusammensetzte, wurden ebenfalls wichtige Erkenntnisse gewonnen, die in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingingen19. Im Verlaufe dieser Gespräche wurde auch argumentiert, dass der künftige Vorschlag nicht auf bestimmte Arten von Gesellschaften beschränkt und nicht versucht werden sollte, diese zu definieren. Es wurde betont, dass ein kohärenter Rahmen erforderlich sei, der nationale Abweichungen ermöglicht und gleichzeitig Einheitlichkeit gewährleistet. Zudem wurde in den Gesprächen hervorgehoben, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen, was auch die Möglichkeit eines EU-Zugangspunkts und standardisierte Vorlagen für die Gründung einschließt. Auch die Notwendigkeit von Flexibilität und digitalen Instrumenten in Bezug auf die Unternehmensführung wurde erwähnt. Es bestand weitgehendes Einvernehmen darüber, dass es wichtig sei, sich mit Maßnahmen zu befassen, die für die Mobilisierung von Investitionen relevant sind, einschließlich der Erleichterung der Nutzung privater vertraglicher Instrumente sowie einer Prüfung der Anteilsklassen und der Höhe des Stammkapitals. Hervorgehoben wurde, dass sowohl Einfachheit als auch Flexibilität erforderlich seien. 19 Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen: Informelle Expertengruppe für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance (E03036). • Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 11. Februar 2026 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Am 13. Februar20 ging eine befürwortende Stellungnahme ein, und die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt. In der Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen in sieben Hauptbereichen analysiert. Die bewerteten politischen Optionen zur Schaffung einer harmonisierten Rechtsform für Unternehmer unterschieden sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs: Würde nur die Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime harmonisiert werden, oder beträfe eine solche Harmonisierung auch seine Zweigniederlassungen? Wer könnte eine solche Gesellschaft nach dem 28. Regime auf welche Weise gründen? Die bevorzugte Option bestand in der Einführung einer neuen harmonisierten Rechtsform für eine Gesellschaft nach dem 28. Regime mit einer EU-Marke, die von natürlichen und juristischen Personen oder durch innerstaatliche Umwandlungen und grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen gegründet werden sollte, wobei für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach dem 28. Regime harmonisierte Vorschriften gelten sollten. Die in Betracht gezogenen politischen Optionen für eine schnellere und einfachere Eintragung von Start-ups beruhten alle darauf, dass für die Eintragung einer Gesellschaft nach dem 28. Regime in den jeweiligen nationalen Unternehmensregistern über das BRIS eine zentrale EU-Schnittstelle geschaffen werden sollte. Unterschiede wurden im Hinblick auf den Grad der Verfahrensharmonisierung deutlich. Die bevorzugte Option bestand darin, auf der Grundlage des BRIS eine zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften nach dem 28. Regime mit harmonisierten zweisprachigen Mustern, einer konkreten Frist (48 Stunden) und einer Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung zu schaffen, einschließlich der vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle, wenn das standardisierte Muster von Gründern verwendet wird, die natürliche Personen sind. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Gewährleistung der einmaligen Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Eintragung unterschieden sich in Bezug auf die beteiligten Behörden sowie die Möglichkeit, im Rahmen des Eintragungsverfahrens Identifikationsnummern zu erhalten. Die bevorzugte Option bestand darin, im Zusammenhang mit der Eintragung sicherzustellen, dass die Informationen über die Gesellschaft aus dem Unternehmensregister an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständige Behörde, die Sozialversicherungsbehörde und das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermittelt werden, ohne dass die Gesellschaft nach dem 28. Regime diese Angaben nochmals einreichen muss („Grundsatz der einmaligen Erfassung“), und dass die Gesellschaft danach die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Erleichterung der Schließung (Liquidation) der Gesellschaft umfassten sowohl die Liquidation außerhalb der Insolvenz als auch die insolvenzbedingte Schließung und sahen ein unterschiedliches Maß an Vereinfachung der Verfahren vor, unter anderem durch digitale Instrumente. Die bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass Einreichungen des Insolvenzverwalters zur Schließung (außerhalb der Insolvenz) vom Unternehmensregister an andere Behörden übermittelt werden („Grundsatz der einmaligen Erfassung“); eine Online- Einreichung von Forderungen von Gläubigern vorgesehen ist; ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für solvente Unternehmen ohne Vermögenswerte und Schulden eingeführt wird; Insolvenzverfahren dank ihrer vollständigen Digitalisierung vereinfacht werden. 20 SEC(2026) 321. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Anwerbung und Bindung von Fachkräften sorgten für ein unterschiedliches Maß an Harmonisierung, auch in Bezug auf steuerliche Maßnahmen. Die bevorzugte Option bestand darin, es Unternehmen nach dem 28. Regime zu ermöglichen, Mitarbeiterbeteiligungspläne aufzustellen, Klassen von Anteilen mit unterschiedlichen Stimmrechten zu begeben und ein optionales gemeinsames System von EU- Anteilsoptionsplänen für Gesellschaften nach dem 28. Regime mit einem harmonisierten Zeitplan für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Rahmen des Systems der EU-Anteilsoptionspläne einzuführen. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Schaffung einer flexiblen Governance- und Kapitalregelung für Gründer und Investoren umfassten Maßnahmen zur Schaffung eines flexiblen Governance-Systems und digitaler Verfahren während der gesamten Betriebsphase sowie unterschiedliche Ansätze in Bezug auf eine Kapitalregelung. Die bevorzugten Optionen waren die Schaffung eines flexiblen Governance- Systems, die Bereitstellung einfacher und vollständig digitaler Verfahren für Kapitalerhöhungen und die Begebung von Anteilen, das Ermöglichen des Einsatzes moderner Instrumente zur Finanzierung in der Frühphase, beispielsweise SAFEs, und die Einführung eines Mindestkapitals von 0 EUR oder 1 EUR ohne eingezahltes Gründungskapital sowie harmonisierter Schutzvorkehrungen für Gläubiger. Schließlich konzentrierten sich die in Betracht gezogenen politischen Optionen zur Erleichterung von Ausstiegsoptionen darauf, die Übertragung von Anteilen – in unterschiedlichem Maße – zu vereinfachen und Gesellschaften nach dem 28. Regime den Zugang zu den Aktienmärkten zu ermöglichen. Die bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften nach dem 28. Regime vollständig digital und ohne Beteiligung von Intermediären durchgeführt werden kann und dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften nach dem 28. Regime Zugang zu Aktienmärkten gewähren können. Das Paket der bevorzugten Maßnahmen bestand aus ausgewählten Maßnahmen in jedem der sieben oben beschriebenen Hauptbereiche. Sie ergänzen einander und ermöglichen einen umfassenden Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft – von der Gründung bis zur Schließung – abdeckt, Investitionen mobilisiert und es ermöglicht, Anteilsoptionen anzubieten. Das Paket bevorzugter Maßnahmen dürfte die Fragmentierung verringern, indem es Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, einen einheitlichen, konsistenten Rechtsrahmen bietet, der in allen Mitgliedstaaten gilt, und eine leicht erkennbare EU-Marke dürfte für mehr Transparenz sorgen und unter den Interessenträgern, die mit Gesellschaften zu tun haben, darunter auch anderen Gesellschaften als Geschäftspartnern sowie Kreditgebern, Anteilseignern und Verbrauchern, das Vertrauen in Gesellschaften nach dem 28. Regime stärken. Es wird erwartet, dass das Paket den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften, die die Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime annehmen, in jeder Phase ihres Lebenszyklus erheblich verringern wird, was insbesondere Start-ups und Scale-ups zugutekommt, da es in vielen seiner Merkmale auf ihre Bedürfnisse eingeht, aber auch Gesellschaften, die in der gesamten EU tätig sind. Unternehmen würden von einfacheren und effizienteren Eintragungsverfahren nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung hinsichtlich der Übermittlung von Informationen und des anschließenden Informationsaustauschs zwischen den Behörden, vom Verzicht auf die verpflichtende Einzahlung eines minimalen Gesellschaftskapitals bei der Gründung, von einem einheitlichen System von EU-Anteilsoptionsplänen zur Mitarbeiterbeteiligung mit einem harmonisierten Besteuerungszeitpunkt sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren zur Stilllegung jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden müssen, profitieren. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Einsparung der geschätzt 308 000 Gesellschaften nach dem 28. Regime über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 328 bis 440 Mio. EUR summieren werden. Gesellschaften nach dem 28. Regime würden auch von digitalen Instrumenten für gesellschaftsrechtliche Verfahren profitieren, einschließlich der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen. Gleichzeitig wären nur begrenzte einmalige Anpassungskosten für Gesellschaften zu erwarten, insbesondere für jene bereits bestehenden Gesellschaften, die in Gesellschaften nach dem 28. Regime umgewandelt würden und daher interne Prozesse anpassen müssten, um digitale Verfahren zu nutzen. Das Paket der bevorzugten Maßnahmen dürfte auch das Investitionsumfeld erheblich verbessern. Investoren, darunter Risikokapitalgeber und andere Frühphase-Investoren, die in Gesellschaften nach dem 28. Regime investieren, würden von einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, unter anderem aufgrund kürzerer Zeit und geringerer Kosten im Zusammenhang mit Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf rechtliche Anforderungen, sowie der Abschaffung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der obligatorischen Einbeziehung von Notaren und anderen Intermediären bei der Übertragung von Anteilen profitieren, wobei die geschätzten Einsparungen bei einer sekundären Übertragung von Anteilen in Höhe von 500 000 EUR in der Wachstumsphase 1 780 EUR bis 2 850 EUR betragen würden. Ebenso würden die Kosten und der Aufwand sowohl für Investoren als auch für Gesellschaften dank vollständig digitaler Verfahren für Kapitalerhöhungen und die Begebung von Anteilen verringert, wobei die Einsparungen auf rund 1 100 EUR pro Finanzierungsrunde geschätzt werden. Investoren würden auch von verbesserten Ausstiegsoptionen in den Mitgliedstaaten profitieren, die es Gesellschaften nach dem 28. Regime ermöglichen, ohne Änderung der Rechtsform zu den Aktienmärkten zugelassen zu werden. Beschäftigte, die über die EU-Anteilsoptionspläne in Gesellschaften nach dem 28. Regime investieren, würden von einem einfachen, auf Anteilsoptionen basierenden System und von einem günstigen Besteuerungszeitpunkt profitieren, durch den „trockene Steuern“ auf Anteilsoptionen vermieden werden. Behörden, darunter auch Unternehmensregister, dürften von Effizienzgewinnen profitieren, die sich aus digitalen Verfahren und der nur noch einmaligen Übermittlung von Gesellschaftsinformationen ergeben. Gemeinsame Vorschriften und eine erkennbare EU- Marke könnten auch die Transparenz und das Vertrauen der Behörden erhöhen, insbesondere im Umgang mit Gesellschaften nach dem 28. Regime aus anderen Mitgliedstaaten. Da die nationalen IT-Systeme an die zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften nach dem 28. Regime angepasst werden müssen, werden einmalige Kosten in Höhe von schätzungsweise 2,7 Mio. EUR für alle Mitgliedstaaten erwartet. Die Mitgliedstaaten könnten auf der bereits entwickelten Technologie aufbauen, um nationale Unternehmensregister mit dem BRIS zu verknüpfen. Für einige Mitgliedstaaten dürften zusätzliche Kosten in Höhe von schätzungsweise rund 50 000 EUR pro Mitgliedstaat entstehen, um die für die vorbeugende Kontrolle zuständigen Behörden mit den Unternehmensregistern zu verbinden. Die automatische Übermittlung von Gesellschaftsinformationen zwischen Unternehmensregistern und anderen Behörden würde angesichts der in den nationalen Verwaltungen bereits laufenden digitalen Entwicklungen auch begrenzte einmalige IT-Kosten mit sich bringen. Die Kostenobergrenze von 100 EUR für den Abschluss der Eintragung (mit einem standardisierten Muster) würde zu geringeren Einnahmen für Unternehmensregister und andere an der Eintragung, einschließlich der vorbeugenden Kontrolle, beteiligte Behörden führen. Es wird erwartet, dass dies zumindest teilweise durch eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit und Steuerbeiträge neuer Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime gegründet wurden, ausgeglichen wird. Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren sind einige Kosten für die Entwicklung und Unterhaltung von Plattformen für elektronische Auktionssysteme zu erwarten, deren Höhe für alle Mitgliedstaaten auf 500 000 bis 700 000 EUR geschätzt wird. Der harmonisierte Zeitpunkt der Besteuerung von Anteilsoptionen im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans würde negative Liquiditätseffekte für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, in denen Einkünfte aus Anteilsoptionen derzeit zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Auswirkungen bis zur Fälligkeit der Steuern moderat und vorübergehender Natur sein werden. Auch Intermediäre wie Notare, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten an gesellschaftsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, würden von dem harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen in Form von mehr Rechtssicherheit und effizienteren, digitalisierten Verfahren und damit Effizienzsteigerungen profitieren. Gleichzeitig könnten insgesamt einige einmalige Anpassungskosten anfallen, um die bestehenden Arbeitsabläufe und IT-Tools der Intermediäre an digitalisierte und vereinfachte Verfahren für Gesellschaften nach dem 28. Regime anzupassen. Die Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung würde zu geringeren Einnahmen für Intermediäre, insbesondere Notare, in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen sie an diesen Verfahren beteiligt sind, und ebenso würde die Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Einbeziehung von Notaren und anderen Intermediären bei der Übertragung von Anteilen zu Einnahmeverlusten für diese Berufsgruppen in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen Intermediäre an der Übertragung von Anteilen beteiligt sind. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Dieser Vorschlag ist im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung wichtig, unter anderem durch die Digitalisierung und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung. Insbesondere dürfte der Vorschlag, wie oben beschrieben, den Aufwand für Gesellschaften, die sich für eine Tätigkeit nach dem 28. Regime entscheiden, während ihres gesamten Lebenszyklus erheblich verringern, unter anderem durch einfachere und effizientere Eintragungsverfahren mit der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und dem Verzicht auf die verpflichtende Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals bei der Gründung, die Einführung eines einheitlichen Systems von EU-Anteilsoptionsplänen mit einem harmonisierten Besteuerungszeitpunkt sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren zur Stilllegung jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden müssen. Durch die Einführung digitaler Instrumente für gesellschaftsrechtliche Verfahren und der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen, würde der Vorschlag auch zu Vereinfachungen in der operativen Phase führen. Der Vorschlag würde auch das Investitionsumfeld für Gesellschaften nach dem 28. Regime und Investoren erheblich verbessern, da der Verwaltungsaufwand unter anderem durch digitale Verfahren und die Vereinfachung von Kapitaltransaktionen, einschließlich Kapitalerhöhungen und die Übertragung von Anteilen, auf einen geschätzten Betrag von 1 780 EUR bis 2 850 EUR für eine Transaktion zur Übertragung von Anteilen und rund 1 100 EUR pro Finanzierungsrunde reduziert wird. Da die meisten der neu gegründeten Gesellschaften nach dem 28. Regime wahrscheinlich von natürlichen Personen gegründet und KMU sein werden, würde die geschätzte Verringerung des allgemeinen Verwaltungsaufwands von insgesamt 328 Mio. EUR bis 440 Mio. EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren hauptsächlich dieser Unternehmensgruppe zugutekommen. Darüber hinaus könnten sich einige bestehende KMU auch dafür entscheiden, Gesellschaften nach dem 28. Regime zu werden, während andere indirekt profitieren würden, beispielsweise als Geschäftspartner oder Unterauftragnehmer. Die Initiative wird insbesondere auch Startups und Scale-ups zugutekommen, da sie in vielen ihrer Merkmale deren Bedürfnissen entspricht. Durch die Harmonisierung und Stärkung des Rechtsrahmens für Gesellschaften im Binnenmarkt würde der Vorschlag die Attraktivität der EU als Standort für innovative und wachstumsorientierte Gesellschaften erhöhen und somit zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Er würde gemeinsame Vorschriften für den gesamten EU-Binnenmarkt vorsehen, und die Gesellschaft nach dem 28. Regime wäre in allen Mitgliedstaaten anerkannt, was einen wichtigen Vorteil im Vergleich zu anderen Rechtssystemen bieten würde. Die Möglichkeit einer erschwinglichen und raschen Gründung von Gesellschaften nach dem 28. Regime würde europäische Gründer ermutigen, ihre Gesellschaften in der EU zu gründen, und der Vorschlag würde zudem die Attraktivität der EU als Standort für die Expansion von und den Ausstieg aus Gesellschaften sowie für die Anwerbung und Bindung von Arbeitnehmern als tragfähige Alternative zu Drittländern erhöhen. Effizientere Ansätze für die Schließung solventer und insolventer Gesellschaften dürften sich auch positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, da sie die Kosten für die Schließung einer Gesellschaft, die derzeit in der EU als über dem Niveau anderer Rechtssysteme liegend erachtet werden, senken dürften. Mit diesem Vorschlag wird ein standardmäßig digitaler Rechtsrahmen für Unternehmen mit rein digitalen Vorschriften und Verfahren vorgeschlagen, die während des gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten, und zwar ohne papiergestützte Alternativen. Insbesondere sieht der Vorschlag Folgendes vor: eine vollständig online und auf Grundlage digitaler Vorlagen erfolgende Eintragung der Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. über eine zentrale EU-Schnittstelle, die über das BRIS eingerichtet werden soll; digitale Instrumente, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wichtig sind, einschließlich der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen; vollständig digitale Verfahren zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen, darunter auch für Kapitalerhöhungen sowie die Begebung und Übertragung von Anteilen. Mit dem Vorschlag wird auch der Grundsatz der einmaligen Einreichung von Informationen eingeführt, gefolgt von der digitalen Übermittlung von Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern an andere einschlägige Behörden, beispielsweise Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer zuständig sind, Sozialversicherungsbehörden und Register wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang mit der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., was effiziente und sicherere Unternehmensprozesse ermöglichen und zur Bekämpfung möglichen Missbrauchs beitragen wird, indem sichergestellt wird, dass diese Behörden dieselben überprüften Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern verwenden. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag eine allgemeine Verpflichtung für Behörden eingeführt, Einsicht in Informationen zu EU Inc. zu nehmen, die auf EU-Ebene, in grenzüberschreitenden Verfahren insbesondere über das BRIS, öffentlich zugänglich sind. Die Digitalisierung ist auch ein wichtiges Element der Verfahren zur Schließung von Unternehmen, sowohl im Falle einer Liquidation von solventen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. als auch in Bezug auf Insolvenzverfahren. Dieser Ansatz entspricht den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere von Start-up- und Scale-up-Unternehmen von Digital Natives, wobei eine überwältigende Mehrheit der Interessenträger während der Anhörungen bestätigte, rein digitale Prozesse zu bevorzugen. Gleichzeitig lässt der Vorschlag den Gesellschaften die Flexibilität, sich je nach ihren Bedürfnissen für andere Ansätze zu entscheiden, beispielsweise für hybride Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung. • Grundrechte Dank der Vereinfachung des Rechtsrahmens und der Verringerung der Fragmentierung durch die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften wird dieser Vorschlag die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erleichtern und sich positiv auf die in Artikel 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit auswirken. Der Vorschlag erfordert eine bestimmte Verarbeitung, die das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 7 und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigt. Insbesondere wird der Vorschlag die Offenlegung von und den grenzüberschreitenden Zugriff auf bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in nationalen Unternehmensregistern und über das BRIS erfordern. Darüber hinaus wurden ähnliche Daten bereits für bestehende Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten und über das BRIS öffentlich zugänglich gemacht. Ferner wird die zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung und Einreichung durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. unternehmensbezogene Daten erheben und an das nationale Unternehmensregister weiterleiten, ohne diese Daten dauerhaft auf EU-Ebene zu speichern. Wie es derzeit bereits der Fall ist, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-Datenschutzrecht, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, gewährleisten. Ebenso werden die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, die Sozialversicherungsbehörden, andere einschlägige Behörden und die Register wirtschaftlicher Eigentümer verpflichtet sein, den Schutz personenbezogener Daten, die sie im Zusammenhang mit der Eintragung einer EU Inc. oder ihrer grenzüberschreitenden Zweigniederlassung erhalten, im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU- Datenschutzrecht, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, zu gewährleisten. Durch den Vorschlag werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verpflichtet, ein digitales Anteilsregister einzurichten. Dadurch wird die Einhaltung der Charta und der EU- Datenschutzvorschriften erleichtert, indem vorgeschrieben wird, dass die Gesellschaftsstatuten Kernelemente des Datenschutzes im Zusammenhang mit einem solchen Anteilsregister enthalten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wird voraussichtlich Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten haben, was in der diesbezüglichen Folgenabschätzung beurteilt wurde und im vorstehenden Abschnitt über die Folgenabschätzung beschrieben wird. Was die Auswirkungen auf den EU-Haushalt betrifft, so wird mit diesem Vorschlag der Anwendungsbereich des BRIS-Systems, einschließlich neuer Formen des Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern und der Einrichtung einer zentralen EU-Schnittstelle, um den Aspekt der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und die Einreichung von Dokumenten und Informationen während ihres Lebenszyklus durch diese Gesellschaften erweitert und das BRIS zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiterentwickelt. Dies wird die Weiterentwicklung bestehender technischer Spezifikationen und Standards für das BRIS, eine weitere Zuweisung von Hardware und die Weiterentwicklung der im IT- System genutzten Software sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden zur Umsetzung der erforderlichen IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene erfordern. Um diese Aufgaben zu erfüllen, müssen die derzeit in der Kommission für das BRIS eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen aufgestockt werden. Die derzeit für die regelmäßige Wartung des BRIS bereitgestellten Mittel müssen für dessen Weiterentwicklung durch die Kommission im nächsten Finanzzyklus aufgestockt werden, einschließlich der Einrichtung der zentralen EU-Schnittstelle auf der Grundlage des BRIS, der Weiterentwicklung zu einem digitalen Zentralregister und des erweiterten Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern (einschließlich Studien, Vorbereitungsarbeiten, Entwicklung und Erprobung sowie der Zuweisung neuer Hardware). 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird erforderlichenfalls Leitlinien bereitstellen (durch enge Zusammenarbeit mit nationalen Sachverständigen für Gesellschaftsrecht im Rahmen der CLEG sowie bilaterale Beratung), um die Mitgliedstaaten bei der EU-weiten praktischen Umsetzung des Rechtsrahmens für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Kommission bei der für diesen Vorschlag erforderlichen Weiterentwicklung des BRIS eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Kommission wird die Umsetzung dieses Vorschlags überwachen, um einzuschätzen, ob die mit ihm verfolgten Ziele erreicht werden. Die Überwachung umfasst unter anderem die Analyse der Übernahme der neuen Rechtsform der EU Inc., der Art und Weise der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und der Anzahl der Gründungen über die zentrale EU-Schnittstelle sowie mit harmonisierten Vorlagen. Die Auswirkungen von Maßnahmen in Bezug auf verschiedene Phasen des Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden ebenfalls analysiert, beispielsweise die Nutzung der Möglichkeit zur Durchführung von Online-Hauptversammlungen in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., der Anteil von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die den EU- Anteilsoptionsplan umsetzen, erfolgreiche Investitionsrunden von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. oder die Nutzung vereinfachter Verfahren der solventen Liquidation. Die einschlägigen Informationen würden unter anderem durch Daten im BRIS und in Unternehmensregistern, von nationalen Behörden, die an den Verfahren nach dem Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. beteiligt sind, durch gezielte Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern und erforderlichenfalls durch gezielte Erhebungen oder Studien erhoben. Die Kommission wird zudem frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vorschlags seine Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den europäischen Mehrwert bewerten, damit ausreichend Zeit für seine Umsetzung und die Erhebung von Nachweisen in den Mitgliedstaaten bleibt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen In diesem ersten Kapitel werden der Gegenstand des Vorschlags sowie die Hauptmerkmale der harmonisierten Kapitalgesellschaft (EU Inc.) beschrieben, deren Regelung in diesem Vorschlag dargelegt ist. Außerdem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen aufgeführt. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sind Kapitalgesellschaften, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen völlig neu oder durch im eigenen Land oder grenzüberschreitend vollzogene Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen gegründet werden können. Diese Gesellschaften erwerben durch Eintragung in das Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, Rechtspersönlichkeit und werden von jedem Mitgliedstaat anerkannt. Gründer können frei entscheiden, wo sie die Gesellschaft innerhalb der Union gründen. Die EU Inc. unterliegt dieser Verordnung, ihren Gesellschaftsstatuten und in anderen Angelegenheiten dem nationalen Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Unionsrechts, das für die jeweiligen nationalen Rechtsformen in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die EU Inc. ihren satzungsmäßigen Sitz hat. In der Verordnung ist vorgeschrieben, dass eine EU Inc. eine klare und eindeutige Firma haben muss, gefolgt von der Angabe „EU Inc.“, und diese Grundsätze gelten auch für die Firmen der Zweigniederlassungen der EU Inc. In der Verordnung sind die Anforderungen an die Gesellschaftsstatuten einer EU Inc. festgelegt, einschließlich des im Anhang definierten Mindestinhalts. Die Gesellschaftsstatuten müssen maschinenlesbar sein und die Informationen in einer strukturiert dargelegten Weise enthalten. Sie müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft registriert ist, und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache abgefasst sein. Die Gesellschaftsstatuten können entweder standardisiert oder speziell an die betreffende Gesellschaft angepasst sein. Bei den EU-Mustern handelt es sich um Standard-Gesellschaftsstatuten (Vorlagen), und wenn sie im Rahmen des Gründungsverfahrens verwendet werden, gilt jede nationale Anforderung, gemäß der die Gesellschaftsstatuten ordnungsgemäß erstellt und beglaubigt sein müssen, als erfüllt. Eine EU Inc. muss ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben; auch ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung muss sich in der Union befinden. Die Verordnung sieht für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. den Grundsatz der ausschließlich digitalen Verfahren vor, gemäß dem sie berechtigt sind, alle in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Verfahren vollständig online durchzuführen. Eine physische Anwesenheit kann von einer Behörde nur unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen für ein legitimes Ziel verlangt werden, z. B. um Identitätsmissbrauch zu verhindern oder die Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sicherzustellen. Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihren Anteilseignern, einschließlich Zeichnern und Käufern von Anteilen, sollte grundsätzlich ebenfalls vollständig online erfolgen. Alle gesellschaftsrechtlichen Verfahren, die für eine EU Inc. während ihres Lebenszyklus gelten, einschließlich der für diese Verfahren erforderlichen Zahlungen, sind so konzipiert, dass sie vollständig online durchgeführt werden können, ohne dass eine physische Anwesenheit erforderlich ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände vor. Die EU Inc. unterliegt den Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Wenn sie durch grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung gegründet wird oder einen solchen Schritt unternimmt, unterliegt sie den in der Richtlinie (EU) 2017/1132 dargelegten Verfahren, einschließlich der Schutzvorkehrungen zur Arbeitnehmermitbestimmung. Kapitel II: Zentrale EU-Schnittstelle, Gründung und Einreichung Gegenstand dieses Kapitels ist das Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., entweder online über eine zentrale EU-Schnittstelle auf der Grundlage des BRIS, die ein beschleunigtes Gründungsverfahren innerhalb von 48 Stunden und mit maximalen Kosten von 100 EUR ermöglicht, oder vollständig online über das nationale Unternehmensregister. In beiden Fällen ist ein Antragsformular einzureichen. Für das beschleunigte Gründungsverfahren sind standardisierte Gesellschaftsstatuten vorgeschrieben. In anderen Fällen können standardisierte oder speziell an die betreffende Gesellschaft angepasste Gesellschaftsstatuten verwendet werden. Die Identifizierung der Gründer und ihre Unterschrift müssen der eIDAS-Verordnung entsprechen. Die Vorschriften umfassen eine vorbeugende Kontrolle und eine Bestimmung, nach der ein Geschäftsführer, der in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde, nicht Geschäftsführer einer EU Inc. werden kann. Die EU-Muster, das Antragsformular und die einschlägigen detaillierten Schritt-für-Schritt- Anleitungen für die Gründung und Einreichung durch eine EU Inc. werden auf der zentralen EU-Schnittstelle in allen Sprachen der Union verfügbar sein. Die zentrale EU-Schnittstelle wird auch einen automatischen Abgleich mit bestehenden Firmen von Gesellschaften, die in den nationalen Unternehmensregistern eingetragen sind, und mit Marken ermöglichen, und zwar durch eine Verbindung zwischen dem BRIS und den IT-Tools, die von der zentralen Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eingetragene Marken entwickelt wurden. Eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat kann ebenfalls über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online über ein nationales Unternehmensregister gegründet werden. Die Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gründet, braucht keine Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die im BRIS verfügbar sind. Stattdessen ruft das Unternehmensregister, in dem die Tochtergesellschaft eingetragen wird, die Informationen und Unterlagen über die Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft gründet, auf der Grundlage der EUID automatisch aus dem BRIS ab. Die Informationen über die EU Inc., einschließlich der EUID, sowie die spezifischen Daten für die Zwecke der Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer und für das Register wirtschaftlicher Eigentümer, die als Teil des Antragsformulars eingereicht werden, werden von dem Unternehmensregister, welches die Eintragung vornimmt, digital mit den für die Erteilung der Steuernummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zuständigen Behörden, den Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer im Mitgliedstaat der Eintragung ausgetauscht. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erhalten die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des elektronischen Austauschs, ohne dass sie aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer können zusätzliche Informationen nicht an anderer Stelle abgerufen werden und sind unbedingt erforderlich. Kapitel III: Zugänglichkeit und grenzüberschreitende Nutzung von Informationen über eine EU Inc. Mit der Verordnung wird harmonisiert, welche wesentlichen Informationen und Dokumente (sowie Änderungen daran) im Zusammenhang mit einer EU Inc. von dem Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Urkunden und Informationen, die von den Gründern oder Geschäftsführern einer EU Inc. einzureichen sind, wie etwa Firma und Rechtsform, satzungsmäßiger Sitz oder Gesellschaftsstatuten; jenen, die von den zuständigen Gerichten und anderen einschlägigen Behörden einzureichen sind, einschließlich beispielsweise einer etwaigen Nichtigkeitserklärung; und denen, die vom Unternehmensregister zugewiesen werden, wie beispielsweise die EUID oder der Status der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. In der Verordnung ist auch festgelegt, welche Dokumente und Informationen auf Unionsebene über das BRIS zur Verfügung gestellt werden sollten und welche davon kostenlos. Die Verordnung sieht die vollständige Online-Einreichung von Informationen und Dokumenten entweder über die zentrale EU-Schnittstelle oder direkt bei den nationalen Unternehmensregistern vor. Außerdem werden Fristen für die Einreichung durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. festgelegt, um sicherzustellen, dass die in Unternehmensregistern erfassten Informationen und Dokumente auf dem neuesten Stand sind. Die Fristen variieren je nach Art der einzureichenden Dokumente und der Art der Einreichung; im Falle von Änderungen innerhalb der Struktur der EU-Vorlage, die über die zentrale EU-Schnittstelle eingereicht wird, würden die Fristen und Kostenobergrenzen des beschleunigten Eintragungsverfahrens gelten. Um die grenzüberschreitende Nutzung von Daten der EU Inc. zu verbessern, wird in der Verordnung ein allgemeiner Grundsatz der einmaligen Erfassung festgelegt, gemäß dem eine EU Inc. ihre Informationen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen die zuständigen Behörden diese spezifischen Informationen über das BRIS oder im einschlägigen Unternehmensregister einsehen können, nicht erneut übermitteln muss. Die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. müssen ihre Identität durch ihre offizielle Geschäftskommunikation und elektronische Präsenz offenlegen, und in der Verordnung sind die wichtigsten Informationen aufgeführt, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. In diesem Kapitel ist auch die Entwicklung eines zentralen digitalen Zentralregisters vorgesehen. Ähnlich wie andere EU-Kapitalgesellschaften können Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. eine EU-Gesellschaftsbescheinigung, die von Unternehmensregistern ausgestellt und beglaubigt wird und wesentliche Gesellschaftsinformationen über die EU Inc. enthält, sowie eine digitale EU-Vollmacht verwenden, um eine Person zu ermächtigen, die EU Inc. in bestimmten grenzüberschreitenden Verfahren zu vertreten. Die Verordnung sieht die Kompatibilität dieser Instrumente mit den EU-Brieftaschen für die digitale Identität und den künftigen europäischen Brieftaschen für Unternehmen vor. In Bezug auf beglaubigte Kopien von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit EU Inc., die aus Unternehmensregistern stammen, umfasst die Verordnung zudem einen Verzicht auf Legalisation und ähnliche Formalitäten, einschließlich einer Apostille. Gleichermaßen sind gemäß der Verordnung notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente sowie über das BRIS ausgetauschte Dokumente und Informationen, wie Vorabbescheinigungen, von einer Legalisation oder ähnlichen Formalitäten, einschließlich einer Apostille, ausgenommen. Gleichzeitig umfasst die Verordnung auch für andere EU-Kapitalgesellschaften geltende Schutzvorkehrungen für den Fall, dass Behörden in einem anderen Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Herkunft oder Echtheit der vorgelegten Dokumente oder Informationen haben. Sie schränkt auch die Anforderungen an Übersetzungen von Kopien oder Auszügen von Dokumenten im Zusammenhang mit EU Inc. ein, insbesondere von beglaubigten Dokumenten. Diese Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für das BRIS relevant sind, sowie eine Zusammenstellung jener Themen, auf die im künftigen Durchführungsrechtsakt zu dieser Verordnung eingegangen werden soll. Kapitel IV: Grenzüberschreitende Zweigniederlassungen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. steht es frei, über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online über das nationale Unternehmensregister durch Einreichung eines Antragsformulars, das vollständig digital sein sollte und in dem Informationen als strukturierte Daten erhoben werden sollten, Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten zu eröffnen, die nicht der Mitgliedstaat der Eintragung der EU Inc. sind. Das Unternehmensregister, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, muss nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung automatisch über das BRIS und auf der Grundlage der EUID die Informationen über die EU Inc. abrufen, ohne dass die EU Inc. diese Informationen für die Zwecke der Eintragung der Zweigniederlassung erneut übermitteln muss. Nach demselben Grundsatz wie bei der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten die Informationen über die EU Inc. und die Zweigniederlassung, die im Rahmen des Antragsformulars an das Unternehmensregister übermittelt wurden, sowie andere einschlägige Informationen, die in diesem Unternehmensregister und über das BRIS verfügbar sind, wie die EUID, von diesem Unternehmensregister elektronisch mit den für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer ausgetauscht werden. Die Zweigniederlassung der EU Inc. erhält die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen dieses elektronischen Austauschs. Weder die EU Inc. noch ihre Zweigniederlassung sollten aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, weitere, für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unbedingt notwendige Informationen können nicht an anderer Stelle abgerufen werden. Kapitel V: Organisation Die Organisation und die Bedingungen, unter denen die EU Inc. geführt wird, werden in den Gesellschaftsstatuten geregelt. Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wird von einer Geschäftsführung geleitet, der ein oder mehrere Geschäftsführer angehören können. Mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein. Die Geschäftsführer werden von der Hauptversammlung bestellt, die ihnen auch verbindliche Weisungen erteilen kann. Die Geschäftsführer sind für die Vertretung der Gesellschaft zuständig. Sie unterliegen einer Reihe von Pflichten, einschließlich der Pflicht, im besten Interesse der Gesellschaft und im Einklang mit den Gesellschaftsstatuten zu handeln. Sie sind zudem gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen haftbar, die der Gesellschaft einen Verlust oder Schaden verursachen. Wenn Geschäftsführer geschäftliche Entscheidungen nach Treu und Glauben und mit der gebotenen Sorgfalt treffen, sind sie durch die „Business Judgment Rule“ vor Haftung geschützt. Gleichermaßen können die Geschäftsführer nicht von der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn sie auf einen rechtmäßigen Beschluss der Hauptversammlung hin tätig werden. Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. müssen die Gesellschaft generell über einen Interessenkonflikt informieren und dürfen sich nicht an Entscheidungen in Angelegenheiten beteiligen, in denen sie sich in einem solchen Konflikt befinden. In den Gesellschaftsstatuten können für Transaktionen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern oder anderen nahe stehenden Unternehmen und Personen besondere Offenlegungs- und Genehmigungsanforderungen festgelegt sein. Hauptversammlungen, Sitzungen der Geschäftsführung und Abstimmungsverfahren können ganz oder teilweise online organisiert und abgehalten werden. Zur Annahme von Beschlüssen der Anteilseigner genügt in der Regel eine einfache Mehrheit. Für Änderungen der Gesellschaftsstatuten und Beschlüsse, die die Rechte von Anteilsklassen betreffen, sieht die Verordnung besondere Mehrheits- oder Genehmigungsanforderungen vor. Um Minderheitsanteilseigner vor schwerwiegenden Fällen unfairer Beeinträchtigung zu schützen, räumt die Verordnung den Anteilseignern das Recht ein, bei Gericht ihren Rückzug aus der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu beantragen. Kapitel VI: Digitales Register, Anteile und Übertragung von Anteilen Gegenstand dieses Kapitels ist die Art und Weise der digitalen Eintragung und Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die immer dematerialisiert werden. Das digitale Anteilsregister sollte alle relevanten Informationen über die Anteile der EU Inc. sowie Informationen über jede Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse enthalten. Auf der Grundlage dieser Daten kann die Gesellschaft jedem Anteilseigner ein digitales Zertifikat ausstellen. Die Registrierung von Anteilen hat konstitutive Wirkung und ermöglicht den Anteilseignern die Ausübung ihrer Rechte. Die mit einem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten sind für alle Anteile gleich, sofern in den Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmt ist. In den Gesellschaftsstatuten können mehrere Klassen von Anteilen mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten festgelegt sein. Insbesondere können die Gesellschaftsstatuten Anteile mit mehreren Stimmrechten oder ohne Stimmrechte vorsehen. Die Verordnung sieht die freie Übertragbarkeit von Anteilen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vor, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten sind Beschränkungen festgelegt, wie beispielsweise Vorkaufsrechte bestehender Anteilseigner oder das Erfordernis, vor einer Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Eine Übertragung kann vollständig online über elektronisch unterzeichnete Vereinbarungen, eine elektronische Mitteilung an die Gesellschaft und die Eintragung des Eigentümerwechsels im digitalen Anteilsregister durchgeführt werden. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die alle nach Unionsrecht und nationalem Recht geltenden Anforderungen erfüllen, können die Zulassung ihrer Anteile zum Handel über multilaterale Handelssysteme wie KMU-Wachstumsmärkte beantragen, und die Mitgliedstaaten können ihnen auch gestatten, die Zulassung ihrer Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zu beantragen, wenn alle geltenden Anforderungen erfüllt sind. Kapitel VII: Finanzierung Mit den Bestimmungen dieses Kapitels wird ein flexibler Finanzierungsrahmen für die EU Inc. geschaffen. Anteile an einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. haben keinen Nennwert, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten ist etwas anderes festgelegt. Sie sind daher auch kein Bestandteil des Gesellschaftskapitals. Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. muss auch nicht über ein Mindestkapital verfügen, und die herkömmlichen Kapitalerhaltungsvorschriften gelten nur insoweit, als die Gesellschaft sich für den Aufbau von Kapital entscheidet. Alle Ausschüttungen unterliegen jedoch einem Bilanztest und einem Solvenztest, die gewährleisten, dass die Gesellschaft lebensfähig und in der Lage bleibt, die Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Beide Tests sind auch für den Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft und für den Rückerwerb von Anteilen erforderlich. Wenn die Anteile der EU Inc. keinen Nennwert haben, kann bei der Begebung von Anteilen der angemessene Gegenwert für einen Anteil frei bestimmt werden, und es kann auch frei bestimmt werden, ob eine Kapitaleinlage erfolgen muss oder nicht. Darüber hinaus schränkt die Verordnung nicht die Art der Gegenleistung ein, die für einen Anteil erbracht werden kann, und lässt unter anderem Sachleistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu. Die Zeichnung der ersten Anteile wird in den Gesellschaftsstatuten ausgewiesen, und neue Anteile können auf Beschluss der Hauptversammlung begeben werden, die die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan auch ermächtigen kann, über die Begebung von Anteilen zu entscheiden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen oder ein anderes Gesellschaftsorgan ermächtigen, über die Begebung von Instrumenten zu entscheiden, die zu neuen Anteilen berechtigen, etwa wandelbarer Instrumente und Optionsscheine. Bestehende Anteilseigner haben bei Begebung neuer Anteile, die gegen Barzahlung begeben werden, sowie von Instrumenten, die zum Erwerb neuer Anteile berechtigen, in der Regel Vorkaufsrechte, wodurch sie ihre verhältnismäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können. Zwar müssen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. nicht über ein Mindestkapital verfügen, doch bietet die Verordnung der EU Inc. die Möglichkeit, ihr Kapital jederzeit zu erhöhen, entweder durch die Begebung neuer Anteile gegen Leistung des Gegenwerts in Form von Kapitaleinlagen oder durch die Umwandlung von Rücklagen in Kapital. Kapitalherabsetzungen erfordern einen geänderten Bilanztest, einen Solvenztest und einen Bericht eines unabhängigen Sachverständigen. Kapitel VIII: EU-Anteilsoptionsplan Mit diesem Kapitel erhalten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeit, einen EU-Anteilsoptionsplan zu erstellen, in dessen Rahmen sie Optionsscheine für anspruchsberechtigte Personen wie Beschäftigte und Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihrer Tochtergesellschaften ausgeben. Nach Ablauf einer obligatorischen Wartefrist, die von der Hauptversammlung bei der Erstellung des Plans beschlossen wurde, können die Inhaber solcher Optionsscheine ihr Recht auf Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ausüben. Die Besteuerung von Einkünften aus Optionsscheinen im Rahmen des EU- Anteilsoptionsplans wird bis zu dem Zeitpunkt verschoben, zu dem die durch die Ausübung der Optionsscheine erlangten Anteile veräußert werden. Kapitel IX: Schließung solventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, einschließlich digitaler Verfahren, zur Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft. Es sieht vor, dass die Auflösung einer solventen Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vollständig online beim Unternehmensregister eingereicht werden kann, und verpflichtet das Unternehmensregister, den Status der Gesellschaft sofort zu aktualisieren. In Bezug auf die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die zur Liquidation führt, enthält die Verordnung eine exklusive Liste von Gründen für eine gerichtliche Nichtigkeitserklärung. Die Verordnung sieht die einmalige Einreichung von Daten zum Zwecke der Liquidation vor, wobei das Unternehmensregister, in dem die EU Inc. geführt wird, die einschlägigen Informationen an die zuständigen nationalen Behörden übermitteln würde, die von der Gesellschaft nicht verlangen dürften, sie separat vorzulegen. Die Verordnung sieht auch die digitale Einreichung von Unterlagen beim Unternehmensregister und die digitale Kommunikation zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder dem Liquidator vor. Wenn eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat und weder Vermögenswerte noch Schulden aufweist, oder wenn ihre Gläubiger ihre Zustimmung erteilt haben und keine Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig sind, sieht die Verordnung die Möglichkeit eines beschleunigten Liquidationsverfahrens vor. In diesem Fall gelten kurze Fristen, aber die Gläubiger können nach wie vor Einwände gegen das beschleunigte Verfahren erheben, und die Steuerverwaltungen können dem Verfahren widersprechen. Innerhalb von etwa drei Monaten kann die Liquidation durch die Löschung der Gesellschaft aus dem Register abgeschlossen werden. Die Bücher und Aufzeichnungen werden nach der Löschung durch eine bestellte Person noch sechs Jahre lang aufbewahrt, und die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für Forderungen, die nach der Einreichung noch geprüft werden oder im beschleunigten Verfahren noch nicht eingereicht wurden. Kapitel X: Abwicklung zahlungsunfähiger Gesellschaften Dieses Kapitel enthält Vorschriften zu vereinfachten Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. Nationale Insolvenzrahmen sind nicht immer geeignet, um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und verhältnismäßig zu behandeln. Ziel des Vorschlags ist es daher, sicherzustellen, dass innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. in einem zügigen und kosteneffizienten Verfahren geordnet liquidiert werden. Das Hauptziel der Bestimmungen in diesem Kapitel besteht darin, das Verfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken. Grundsätzlich sollte der Schuldner während des gesamten vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die gesamte Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter und den Beteiligten an dem vereinfachten Abwicklungsverfahren ermöglichen. Vereinfachte Abwicklungsverfahren können auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet werden. Zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens wird im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts der Kommission ein Standardformular erstellt. Während des vereinfachten Abwicklungsverfahrens sollte der Schuldner Zugang zu einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen haben. Bei der Anmeldung und Anerkennung von Forderungen durch Gläubiger in einem vereinfachten Abwicklungsverfahren wird davon ausgegangen, dass die meisten Forderungen auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Schuldners angemeldet werden. Neben den in dieser Erklärung aufgeführten Forderungen können die Gläubiger weitere Forderungen anmelden. Zum Zweck der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens gelten die in der Erklärung des Schuldners aufgeführten Forderungen als zugelassen, es sei denn, der Gläubiger erhebt dagegen ausdrücklich Widerspruch. Nach der Bestimmung der Insolvenzmasse entscheidet die zuständige Behörde, ob sie die Verwertung des Vermögens vornimmt oder das vereinfachte Abwicklungsverfahren umgehend einstellt, weil die Verwertung des Vermögens aufgrund seines Werts unangemessen wäre. Ein weiterer kostenmindernder Faktor besteht darin, dass das Gericht die Möglichkeit hat, die Verwertung der Vermögenswerte über ein elektronisches Auktionssystem vorzunehmen, das jeder Mitgliedstaat im Rahmen seines vereinfachten Verfahrens zumindest für jene Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. einrichten sollte, die innovative Start-ups sind. Die Vermögenswerte des Schuldners sollten über eine öffentliche elektronische Auktion verwertet werden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet es angesichts der Art der Vermögenswerte oder der Verfahrensumstände für angemessener, den Verkauf der Vermögenswerte auf andere Weise durchzuführen. Gemäß der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere elektronische Auktionsplattformen für die Verwertung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren zumindest von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die innovative Start-ups sind, einzurichten und zu betreiben. Nach dem Beispiel anderer EU-Projekte zur Vernetzung dezentraler elektronischer Register, beispielsweise des BRIS und des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister (Insolvency Registers’ Interconnection, IRI), muss die Kommission ein System einrichten, das die nationalen elektronischen Auktionssysteme über das Europäische Justizportal, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt dienen sollte, miteinander verbindet. Der Nutzen eines solchen Vernetzungssystems besteht darin, dass alle Auktionen über eine einzige Plattform zugänglich sind, die in allen Amtssprachen der EU verfügbar ist. Die technischen Spezifikationen dieses Vernetzungssystems werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Kapitel XI: Liste unzulässiger Anforderungen Dieses Kapitel enthält eine Liste verbotener Anforderungen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Bezug auf vergleichbare Aspekte im Vergleich zu anderen Rechtsformen rechtlich und tatsächlich diskriminierungsfrei behandeln, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. 2026/0074 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES – „EU INC.“ (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses21, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“22 wurde ein 28. Regime vorgeschlagen, damit innovative Unternehmen unabhängig davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind, von einem einheitlichen, harmonisierten Regelwerk profitieren können. In den Mitteilungen der Kommission vom 21. Mai 2025 mit dem Titel „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“23 und vom 28. Mai 2025 mit dem Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie – Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“24 wurde ferner angekündigt, dass das 28. Regime einen EU- Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen Lösungen beruht. (2) Der Europäische Rat forderte die Kommission im März und Oktober 2025 auf, im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich ein fakultatives 28. gesellschaftsrechtliches Regime vorzuschlagen, das es innovativen Unternehmen erlaubt, zu expandieren. Mit der Entschließung des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ vom 20. Januar 2026 wurde die Erarbeitung eines ambitionierten Vorschlags mit Schwerpunkt auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der Einführung einer neuen Gesellschaftsform in die nationalen Rechtsvorschriften für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften gefordert, wobei unter anderem auch betont wurde, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitarbeiterbeteiligung zu 21 ABl. C … vom …, S. …. . 22 Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, Januar 2025. 23 Mitteilung zum Binnenmarkt, Mai 2025. 24 Mitteilung zur EU-Start-up- und Scale-up-Strategie, Mai 2025. erleichtern, eine effizientere Streitbeilegung zu gewährleisten und strenge Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bereitzustellen. (3) Aufgrund der 27 nationalen Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Vorschriften, Verfahren und nationalen Rechtsformen für Kapitalgesellschaften ist die Unternehmenslandschaft in der Union fragmentiert und kompliziert, was für Gründer, Unternehmen und Investoren aus der Union und aus Drittländern Rechtsunsicherheit und Kosten mit sich bringt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern, ist es folglich erforderlich, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und die Fragmentierung durch die Angleichung der Rechtsvorschriften zu verringern, insbesondere durch die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, einschließlich einer neuen, harmonisierten nationalen Rechtsform, die den Lebenszyklus einer Gesellschaft, einschließlich Liquidation und Insolvenz, abdeckt. Harmonisierte Vorschriften sind auch erforderlich, um Unternehmen durch gemeinsame schnelle, digitale und kosteneffiziente Vorschriften und Verfahren in die Lage zu versetzen, private Investitionen anzuziehen, was es wachstumsstarken Unternehmen erleichtern würde, im Binnenmarkt zu expandieren, und es sowohl Investoren aus der Union als auch aus Drittländern ermöglichen würde, in Unternehmen zu investieren, und diesen Investoren flexiblere Ausstiegsoptionen zur Liquidation ihrer Investitionen bieten würde. (4) Es sollte ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen mit einer neuen, harmonisierten Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft mit der Bezeichnung „EU Inc.“ geschaffen werden. Diese neue Rechtsform sollte in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Rechtsrahmen und die Besonderheiten der neuen nationalen Rechtsform stützen sich auf die Vielfalt nationaler Vorschriften und Verfahren und harmonisieren diese Vorschriften und Verfahren, um den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, und ihrer Investoren aus der Union und aus Drittländern gerecht zu werden. Wie Gesellschaften anderer nationaler Rechtsformen auch sollte die EU Inc. in einem Mitgliedstaat eingetragen sein und im Allgemeinen dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen. Gleichzeitig sollte sie von einem harmonisierten Regelwerk profitieren, das mit dieser Verordnung eingeführt wird. Eine solche Harmonisierung würde grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt und Investitionen von Investoren aus der Union und aus Drittländern in solche Unternehmen erleichtern und sicherstellen, dass diese Vorschriften und Verfahren zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten für Gründer und Unternehmen sowie für Investoren führen. (5) Der in dieser Verordnung festgelegte gesellschaftsrechtliche Rahmen für die Rechtsform der EU Inc. entspricht insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups, sollte jedoch allen Gründern und Unternehmen, die ihn als für ihr Geschäftsmodell geeignet erachten, rechtlich offenstehen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten in der Lage sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu gründen. Es sollte möglich sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ganz neu zu gründen und bestehende Gesellschaften in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. umzuwandeln. Darüber hinaus sollten bestehende Gesellschaften, einschließlich Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., in der Lage sein, Tochtergesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gründen, wodurch die Rechtsform der EU Inc. auch für Unternehmensgruppen verfügbar wird. Um insbesondere sicherzustellen, dass Scale-ups vom Rechtsrahmen für die EU Inc. profitieren können, sollte es darüber hinaus möglich sein, eine EU Inc. durch eine inländische Spaltung oder Verschmelzung oder durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung im Einklang mit den bereits durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates25 harmonisierten Vorschriften zu gründen. (6) Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, sollten Aspekte im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie eingetragen ist, in der Regel durch diese Verordnung oder die Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geregelt werden. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, in denen dies gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, auf welche diese Verordnung nicht anwendbar ist. (7) Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die im Mitgliedstaat der Eintragung gegründet wurden und in der gesamten Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Gesellschaften an ihre Firma die einheitliche, eindeutige und klare Bezeichnung „EU Inc.“ anfügen. Diese Bezeichnung sollte unverändert verwendet und nicht übersetzt werden. Die Bezeichnung „EU Inc.“ würde die Transparenz erhöhen und das Vertrauen stärken, indem sichergestellt wird, dass Geschäftspartner, Investoren, andere Interessenträger und Verbraucher sowie Behörden wissen, dass diese Gesellschaftsform in der gesamten Union die gleichen harmonisierten Merkmale aufweist. Mit ihrer Eintragung würde eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Rechtspersönlichkeit erwerben, da sie eine juristische Person mit der in ihren Gesellschaftsstatuten angegebenen Firma mit unbegrenzter Unternehmensfortführung ist. (8) Um Rechtssicherheit bei der Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „EU Inc.“ im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass nicht mehr als eine Gesellschaft mit derselben Firma tätig ist. Daher sollte die Firma der Gesellschaft mit der Bezeichnung „EU Inc.“ besonderen Vorschriften unterliegen, um sicherzustellen, dass die Firma für ihre Verwendung geeignet und für jede Gesellschaft einzigartig ist. Ebenso sollten Tochtergesellschaften innerhalb einer Gruppe unterscheidbare Firmen haben, während die Firmen von Zweigniederlassungen die eindeutige Firma der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. enthalten sollten, zu der sie gehören. Irreführende Firmen, die sich beispielsweise auf eine öffentliche Funktion oder öffentliches Eigentum beziehen, die bzw. das nicht existiert, oder einen Unternehmenszweck oder -gegenstand suggerieren, der nicht ihren Gesellschaftsstatuten entspricht, sollten verboten werden. Durch die automatische Überprüfung auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den IT-Tools, die von der zentralen Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eingetragene Marken entwickelt wurden, sollte leichter festzustellen sein, ob die vorgeschlagene Firma der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. nicht mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert. Eine solche Verbindung sollte dem EUIPO auch als Anhaltspunkt dienen, um Anmelder von Marken darüber zu 25 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). informieren, ob eine Marke mit der Firma einer bestehenden Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. identisch oder ihm ähnlich ist. (9) Die Gesellschaftsstatuten bilden den grundlegenden Rechtsrahmen einer Gesellschaft, der ihre interne Organisation festlegt. Die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich jedoch unterschiedliche Vorschriften. In einigen Mitgliedstaaten müssen Gesellschaften über zwei getrennte Dokumente verfügen, nämlich die Gründungsurkunde und die Satzung (Gesellschaftsstatuten), während in anderen Mitgliedstaaten nur ein Dokument erforderlich ist. Für die EU Inc. müssen diese Vorschriften harmonisiert werden. Daher sollten die Gesellschaftsstatuten der EU Inc. unabhängig vom Mitgliedstaat der Eintragung aus einem einzigen Dokument bestehen und einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Gesellschaftsstatuten für Geschäftspartner, Behörden, Gläubiger, auch aus anderen Mitgliedstaaten, und insbesondere für Investoren aus der Union und aus Drittländern, sollten sie sowohl in der Landessprache oder den Landessprachen des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung der EU Inc. erfolgte, als auch in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache vorliegen. Die Verfügbarkeit der Gesellschaftsstatuten in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache würde sicherstellen, dass Informationen über EU Inc. nicht nur für Interessenträger im gesamten Binnenmarkt, sondern auch für Investoren aus Drittländern leicht zugänglich sind und verstanden werden können. (10) Auch wenn es den Gründern möglich sein sollte, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. mit maßgeschneiderten Gesellschaftsstatuten zu gründen, sollten harmonisierte und mehrsprachige EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erarbeitet werden. Andernfalls blieben, bei fortbestehender Existenz von 27 verschiedenen nationalen Vorlagen für Gesellschaftsstatuten, die Fragmentierung und Zusatzkosten für Gründer und Unternehmen erhalten. Die harmonisierten EU-Vorlagen würden durch die Bereitstellung von Muster-Gesellschaftsstatuten in der gesamten Union ein schnelles, zentralisiertes Eintragungsverfahren ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen im Zusammenhang mit den Gesellschaftsstatuten erfüllt werden. (11) Jede Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte, wie jede andere Gesellschaft der Union, den Grundfreiheiten, einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, unterliegen. Daher kann eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in jedem Mitgliedstaat niedergelassen sein und selbst entscheiden, wo sie ihre wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Das bedeutet, dass die Gründer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Wahlfreiheit bezüglich der Frage haben sollten, in welchem Mitgliedstaat sie eine EU Inc. gründen möchten und in welchem Mitgliedstaat diese ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll. Von einer EU Inc. kann nicht verlangt werden, dass sich ihre Hauptverwaltung oder ihr Hauptgeschäftssitz in demselben Mitgliedstaat befindet wie ihr satzungsmäßiger Sitz. Alle Mitgliedstaaten sollten die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig gegründeten Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. anerkennen. (12) Vollständig digitale Verfahren sind notwendig, um die Unternehmensgründung, Geschäfts- und Investitionstätigkeit wirklich effizient und wettbewerbsfähig zu gestalten, sodass sowohl Gründer als auch Investoren angezogen werden können. Obwohl bei der Digitalisierung des bestehenden Gesellschaftsrechts der Union bereits erhebliche Fortschritte erzielt wurden, unter anderem durch die Richtlinien (EU) 2019/115126 und (EU) 2025/2527 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollte der gesellschaftsrechtliche Rahmen für EU Inc. bei der Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren weiter gehen, indem er rein digitale Vorschriften und Verfahren vorsieht, die während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens gelten, auch in Bezug auf investitionsbezogene Mitteilungen und Verfahren. Die Verfahren sollten auch dann vollständig digital sein, wenn ihr Abschluss eine Zahlung erfordert. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass eine solche Zahlung über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste wie Kreditkarten, Banküberweisungen und andere gängige Zahlungsinstrumente erfolgen kann. (13) Sobald die entsprechende Verordnung verabschiedet wurde [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen], wird die europäische Unternehmensbrieftasche Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen und mit Behörden unterstützen. Wie andere Gesellschaften sollte auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung im Unternehmensregister in der Lage sein, die europäische Unternehmensbrieftasche zu erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übermitteln. Mit dieser Verordnung wird die Kompatibilität zwischen den europäischen Unternehmensbrieftaschen und wichtigen digitalen Instrumenten wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU- Vollmacht sichergestellt, damit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeiten der europäischen Unternehmensbrieftaschen in vollem Umfang nutzen können. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten zusammen mit Vertrauensdiensten den Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch die Möglichkeit bieten, bei der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Gründung einer Tochtergesellschaft Formulare zu unterzeichnen. (14) In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28, mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Die Verordnung (EU) 2018/1724 deckt ein breites Spektrum von Verwaltungsverfahren ab, die in ihrem Anhang II aufgeführt sind und von denen die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. wie auch andere Gesellschaften profitieren können. Gleichzeitig ist diese Verordnung, wie in ihrem Anhang II dargelegt, nicht auf das Gesellschaftsrecht und die Insolvenzverfahren aller Gesellschaften anwendbar, und 26 Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1151/oj). 27 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj). 28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). damit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. (15) Das Portal „Ihr Europa“ bietet Unternehmen und Bürgern in den in der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereichen einen Online-Zugang zu Informationen über Vorschriften und Verfahren, die sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergeben, darunter auch Informationen über die Gründung, Geschäftstätigkeit und Schließung einer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sollten Informationen über die Rechtsform „EU Inc.“ und die Verfahren für die Gründung, Geschäftstätigkeit und Schließung einer EU Inc., einschließlich Links zu Informationen, die auf nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 und deren Anhang I über das Portal „Ihr Europa“ öffentlich zugänglich sein. (16) Es muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. eine leicht erkennbare, aber auch zuverlässige und vertrauenswürdige Rechtsform für Gründer, Unternehmen, Investoren und andere Interessenträger bietet und dass diese Rechtsform nicht zur Umgehung von Rechten, insbesondere des Rechts der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung in Leitungsorganen von Gesellschaften, genutzt werden kann. Wenn also in dem Mitgliedstaat, in dem eine EU Inc. ihren Sitz hat, Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung gelten, gelten diese auch für die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Dies gewährleistet die Gleichbehandlung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und vergleichbaren nationalen Unternehmensformen und sichert den bestehenden nationalen Schutz und die erworbenen Arbeitnehmerrechte. Ferner sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates29 auch für individuelle Beschäftigungsverhältnisse unter Beteiligung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gilt. (17) Wird eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet oder führt sie eine solche durch, so sollten diese Vorgänge den in Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegten Vorschriften und Verfahren entsprechen. Daher würde beispielsweise eine EU Inc., die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, in eine EU Inc. des Zuzugsmitgliedstaats umgewandelt. Insgesamt zielen diese Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2017/1132 darauf ab, die grenzüberschreitende Mobilität zu erleichtern, während sie gleichzeitig wirksame Schutzvorkehrungen für Arbeitnehmer, Minderheitsanteilseigner und Gläubiger bietet. Um gegebenenfalls die bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu wahren, sieht die Richtlinie vor, dass die Gesellschaft, die ein solches grenzüberschreitendes Vorhaben umsetzt, Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufnehmen sollte, sobald ein in der Richtlinie festgelegter Schwellenwert erreicht ist, um eine gütliche Lösung zu finden, die das Recht der Gesellschaft, ein grenzüberschreitendes Vorhaben durchzuführen, mit den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer in Einklang bringt. (18) Wie bei anderen Kapitalgesellschaften sollte der Rechtsrahmen der Union bezüglich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, einschließlich der Richtlinie 29 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6, ELI: Verordnung 593/2008 – DE – Rom-I-Verordnung – EUR-Lex). 2002/14/EG30 und der Richtlinie 2009/38/EG31 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2001/23/EG32 des Rates und der Richtlinie 98/59/EG33 des Rates, gegebenenfalls auch für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten. (19) Die Gründung einer EU Inc. durch eine inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 139/200434 des Rates als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten. (20) Die Gründung einer EU Inc. und insbesondere die Gesellschaftsstatuten und Änderungen daran sollten einer vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle und einer Rechtmäßigkeitsprüfung gemäß dieser Verordnung unterliegen, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten und ihre Anwendung insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform ist die vorbeugende Kontrolle von wesentlicher Bedeutung, um missbräuchliche oder betrügerische Briefkastenfirmen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern. Gleichzeitig ist eine harmonisierte und effiziente vorbeugende Kontrolle auch von entscheidender Bedeutung, um die Verwaltungsformalitäten bei der Nutzung von Gesellschaftsinformationen durch Unternehmen, beispielsweise Geschäftspartner, Gläubiger und Behörden, zu verringern und die gegenseitige Anerkennung und damit die wirksame Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu gewährleisten. (21) Damit Gründer problemlos eine EU Inc. über eine zentralisierte Infrastruktur auf Unionsebene gründen können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie das möchten, sollte die Kommission eine zentralisierte, benutzerfreundliche „zentrale EU-Schnittstelle“ einrichten, die den Abschluss der einschlägigen Verfahren ermöglichen sollte, ohne 27 unterschiedliche nationale Verfahren umsetzen zu müssen. Die zentrale EU-Schnittstelle sollte als Teil des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) aufgebaut werden, das die Unternehmensregister aller Mitgliedstaaten miteinander verbindet und Mittel für den grenzüberschreitenden sicheren Austausch zwischen Unternehmensregistern über die Plattform bereitstellt. Die zentrale EU-Schnittstelle sollte eine sichere Übermittlung der Informationen und Dokumente an das Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen werden soll, gewährleisten, und die Unternehmensregister sollten automatisch die einschlägigen Informationen mit den 30 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). 31 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). 32 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). 33 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16). 34 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). für die präventive Kontrolle zuständigen Behörden austauschen. Die Schnittstelle sollte es Gründern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zudem ermöglichen, den Stand der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in Echtzeit zu verfolgen. (22) Die zentrale EU-Schnittstelle sollte ein beschleunigtes Verfahren für die Unternehmensgründung vorsehen, das eine präventive administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von maximal 100 EUR umfasst, sofern die EU Inc. unter Verwendung des harmonisierten Antragsformulars und der EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten gegründet wird. Das Antragsformular und die EU-Vorlagen sollten in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format zur Verfügung gestellt werden, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu fördern und den automatischen Datenaustausch zwischen Behörden zu erleichtern, und sie sollten über die zentrale EU-Schnittstelle verfügbar sein. Ebenso sollten bestehende Unternehmen, einschließlich Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., in der Lage sein, nach dem gleichen Verfahren eine Tochtergesellschaft zu gründen. In diesem Zusammenhang sollten die Informationen über das Unternehmen, das die Tochtergesellschaft gründet, von dem Unternehmensregister, in das die Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, automatisch aus dem BRIS abgerufen werden. Darüber hinaus sollten Gründer und Unternehmen auch die Möglichkeit haben, eine Gesellschaft mit maßgeschneiderten Gesellschaftsstatuten zu gründen oder eine Gesellschaft direkt bei nationalen Unternehmensregistern eintragen zu lassen. (23) Um die digitale Eintragung und Einreichung weiter zu vereinfachen und zu straffen sowie optionale geführte Formulare und Modelle für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. bereitzustellen, sollte die Kommission die zentrale EU- Schnittstelle zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiterentwickeln und dabei auf den Funktionen der Register der Mitgliedstaaten und der bestehenden Vernetzungsinfrastruktur aufbauen. (24) Diese Verordnung sollte sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit bestimmten geschäftlichen Aktivitäten unberührt lassen. Um jedoch die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder Online-Eintragung einer EU-Inc.- Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor diese Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Aktivitäten sicherzustellen. (25) Im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft sind Gründer nach nationalem Recht häufig verpflichtet, Informationen über die Gesellschaft für steuerliche Zwecke, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Bekämpfung von Geldwäsche getrennt an mehrere Behörden zu übermitteln. Dies führt zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Gesellschaft. Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und einen raschen Abschluss der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften und Verfahren folglich harmonisiert werden, indem nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung ein Datenaustausch zwischen dem Unternehmensregister, in dem eine EU Inc. eingetragen ist, und den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung in Bezug auf Steuerbehörden, Sozialversicherungsbehörden und Register wirtschaftlicher Eigentümer würde auch dazu beitragen, möglichen Missbrauch zu bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass Unternehmensregister Daten mit anderen Behörden sowie dem Register wirtschaftlicher Eigentümer austauschen und alle dieselben Gesellschaftsinformationen verwenden. (26) Im Falle einer solchen einmaligen Einreichung von Informationen sollte das Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, die einschlägigen Unternehmensdaten, einschließlich der europäischen eindeutigen Kennung (EUID), automatisch an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, an die Sozialversicherungsbehörden sowie an das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermitteln, ohne dass die Gründer und Gesellschaften die Informationen erneut an diese Behörden übermitteln müssen. Die spezifischen Daten, die für den Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erforderlich sind, vom Register wirtschaftlicher Eigentümer verlangt und über das Antragsformular eingereicht werden, sollten ebenfalls Teil der automatischen Übertragung sein. Darüber hinaus sollte die EU Inc. die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer über diesen digitalen Austausch erhalten, ohne einen gesonderten Antrag einreichen zu müssen, außer in einzelnen, begründeten Fällen, in denen die für die Erteilung der Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer zuständigen Behörden zusätzliche fallspezifische Informationen benötigen. (27) Um das Vertrauen in und die Transparenz von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu erhöhen, Dritten zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. am Binnenmarkt zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, einen einfachen Zugang zu Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten. Daher sollte eine harmonisierte Zusammenstellung von Informationen über EU Inc. auf Unionsebene über das BRIS auf dem EU-Justiz-Portal, wofür mehrsprachige Kennzeichnungen genutzt werden können, und auch in den nationalen Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden, wie dies im Zusammenhang mit Informationen über andere Unternehmen in der Union der Fall ist. Um die Kommunikation mit den Interessenträgern zu erleichtern, sollte eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre Identität durch ihre offizielle geschäftliche Kommunikation und ihre elektronische Präsenz offenlegen, sodass Interessenträger die Gesellschaft leicht identifizieren und kontaktieren können und die wichtigsten Informationen über die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., einschließlich ihrer EUID, erhalten. Alle Interessenträger, einschließlich Gesellschaften, Behörden und die breite Öffentlichkeit, müssen sich aus geschäftlichen Gründen, aber auch in Verwaltungsverfahren, etwa in Steuer- und Beschäftigungsangelegenheiten wie Verfahren im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften sowie juristischen Verfahren, auf Gesellschaftsinformationen verlassen können. Daher muss sichergestellt werden, dass die über das BRIS und in den nationalen Unternehmensregistern öffentlich zugänglichen Informationen über EU Inc. zuverlässig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, wie dies in Bezug auf Informationen über andere EU-Gesellschaften auch der Fall ist. Vertrauenswürdige und aktuelle Informationen tragen auch zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch bei und sind in grenzüberschreitenden Situationen ohne weitere Formalitäten nutzbar. (28) Die zuverlässigen und aktuellen Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die auf Unionsebene über das BRIS sowie in den nationalen Unternehmensregistern abrufbar sind, sollten Informationen über den gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft, einschließlich ihrer Liquidation, abdecken. Die nationalen Behörden sollten daher in der Lage sein, in vollem Umfang von diesen Informationen zu profitieren. Gleichzeitig sollten sie verpflichtet sein, auf diese Informationen zuzugreifen und sie einzusehen, ohne Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. aufzufordern, gesondert Informationen vorzulegen, es sei denn, es sind Informationen und Unterlagen erforderlich, um bestimmte Verfahrensanforderungen wie das Ausfüllen der einschlägigen Steuererklärung oder den Nachweis eines Angebots im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu erfüllen. Um den Zugang zu solchen Informationen weiter zu erleichtern, sollten nationale Behörden die Möglichkeit haben, sich über optionale nationale Zugangspunkte direkt mit dem BRIS zu verbinden. Ebenso kann die Kommission optionale Zugangspunkte zu Systemen einrichten, die von der Kommission oder anderen Institutionen, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entwickelt und betrieben werden, um ihre Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen oder Bestimmungen des Unionsrechts einzuhalten, wie beispielsweise den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eröffneten optionalen Zugangspunkt. (29) Um ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in der Lage sein, mit einfachen und zuverlässigen Mitteln, zu deren Anerkennung andere Mitgliedstaaten aufgefordert sein sollten, nachzuweisen, dass sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen ist. Daher sollten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., wie auch andere Gesellschaften der Union, eine mit der Richtlinie (EU) 2025/25 eingeführte harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung für verschiedene Zwecke verwenden können, darunter auch in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union sowie in Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung enthält wesentliche gesellschaftsrechtliche Informationen über die EU Inc., wird von nationalen Unternehmensregistern ausgestellt und beurkundet und ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Darüber hinaus sollte die EU Inc. wie andere Gesellschaften der Union die digitale EU-Vollmacht nutzen können, die auch mit der Richtlinie (EU) 2025/25 eingeführt wurde, um eine Person zu ermächtigen, die Gesellschaft in bestimmten Verfahren mit grenzüberschreitender Dimension zu vertreten. Die digitale EU-Vollmacht sollte als Nachweis dafür anerkannt werden, dass die ermächtigte Person zur Vertretung der EU Inc. berechtigt ist. (30) Um grenzüberschreitende Verfahren weiter zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine EU Inc. in der Lage sein, ohne aufwendige Formalitäten ihre Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen zu nutzen, darunter auch im Umgang mit zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf beglaubigte Kopien von aus Unternehmensregistern stammenden 35 Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj). Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit einer EU Inc. keine Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit wie eine Apostille verlangen können. Ebenso sollte für notarielle Akte oder Verwaltungsdokumente sowie für Dokumente und Informationen, die über das BRIS ausgetauscht werden, wie beispielsweise Vorabbescheinigungen, keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erforderlich sein. Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten gleichzeitig die in der Richtlinie (EU) 2025/25 festgelegten bestehenden Schutzvorkehrungen gelten, wonach die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, die Möglichkeit haben sollten, bei begründeten Zweifeln hinsichtlich des Ursprungs oder der Echtheit das Dokument oder die Informationen über das ausstellende Register oder das Register im eigenen Mitgliedstaat zu überprüfen. (31) Mit dem bestehenden Besitzstand der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2025/25, wurden bereits erhebliche Fortschritte bei der Überwindung der Sprachbarrieren in gesellschaftsrechtlichen Verfahren erreicht, und die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten davon profitieren. In Reaktion auf Forderungen von Unternehmen und insbesondere aus der Start-up- Gemeinschaft, die Verfahren für die Gründung von Unternehmen und Investitionen in Unternehmen so weit wie möglich in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache zur Verfügung zu stellen, werden mit dieser Verordnung weitere Fortschritte erzielt, indem ein zweisprachiges Antragsformular und standardisierte Gesellschaftsstatuten eingeführt werden, die in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Eintragungsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache zur Verfügung stehen. Durch die öffentliche Verfügbarkeit beider Sprachversionen der Gesellschaftsstatuten im Unternehmensregister und über das BRIS werden Investoren, Gläubiger und Behörden Zugang zu dem wichtigsten Unternehmensdokument in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache erhalten. Die Verwendung einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache in diesem wichtigen Dokument verringert auch den Übersetzungsbedarf und damit den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Unternehmen und Interessenträger, die im Binnenmarkt tätig sind, erheblich. In diesem Zusammenhang sollte keine Übersetzung von Kopien oder Auszügen von Dokumenten im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verlangt werden, wenn die betreffenden Informationen beispielsweise über die Satzung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder über das BRIS zugänglich sind. Eine beglaubigte Übersetzung sollte nur verlangt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist –beispielsweise, wenn die Dokumente in einem Unternehmensregister oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. (32) Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten über die Flexibilität verfügen, ihre Geschäfte entsprechend ihren unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Größe, Aktivitäten oder Marktbedürfnisse zu organisieren und zu führen. Daher sollte es den Anteilseignern freistehen, die Organisation der EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten festzulegen, wobei die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Anforderungen einzuhalten sind. Die EU Inc. sollte über eine Geschäftsführung mit einem oder mehreren Geschäftsführern verfügen, die natürliche Personen sind, und mindestens ein Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Die EU Inc. kann auch über weitere Gremien verfügen, beispielsweise ein Aufsichtsorgan. (33) Um die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wirksam führen zu können, sollte die Geschäftsführung in der Lage sein, alle Befugnisse der Gesellschaft auszuüben, mit Ausnahme wichtiger Angelegenheiten, die der Hauptversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind, wie die Genehmigung des Jahresabschlusses. Die Hauptversammlung sollte auch befugt sein, jederzeit Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, unabhängig von den zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Geschäftsführer vereinbarten Amtszeiten. Grundsätzlich sollten die Geschäftsführer die EU Inc. gemeinsam vertreten, aber die Anteilseigner können auch beschließen, dass alle oder bestimmte Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln vertreten können. (34) Für die Geschäftsführer aller Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollte eine Reihe einheitlicher Pflichten gelten. Durch diese in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Pflichten sollten weitere Pflichten, die in bestimmten Situationen gelten können, wie die in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates36 festgelegten Pflichten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz, weder geändert noch ausgeschlossen werden. Bei der Ausübung ihres Mandats sollten die Geschäftsführer von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. nach Treu und Glauben mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis handeln, wozu auch gehört, dass sie über ausreichende Informationen verfügen, damit ihre Entscheidungen dem besten Interesse der Gesellschaft dienen. Das Handeln im besten Interesse der Gesellschaft sollte auch die Verpflichtung umfassen, Interessenkonflikte zu vermeiden, wobei die Geschäftsführer die Geschäftsführung oder die Hauptversammlung über etwaige Interessenkonflikte unterrichten sollten und im Allgemeinen nicht an Entscheidungen beteiligt sein sollten, die von solchen Konflikten betroffen sind. (35) Angesichts der Vielfalt möglicher Größen, Leitungsstrukturen und Anteilseignerstrukturen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollten solche Gesellschaften keinen einheitlichen Vorschriften unterliegen, die für den Umgang mit Transaktionen mit der Gesellschaft nahestehenden Parteien in einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Um jedoch die Interessen bestimmter oder aller Anteilseigner zu schützen, sollte eine EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten festlegen können, dass bestimmte Transaktionen, die direkt oder indirekt mit bestimmten mi

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