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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation)

dip / drucksache 23.09.2026 · WP 21 · 555/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 555/26 23.09.26 EU - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation) COM(2026) 567 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 245/13 = AE-Nr. 130239; AE-Nr. 160952 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.9.2026 COM(2026) 567 final 2026/0264 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation) {SEC(2026) 567 final} - {SWD(2026) 567 final} - {SWD(2026) 568 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags Die Europäische Union (EU) ist in der wissenschaftlichen Forschung weltweit führend und produziert einen wesentlichen Teil der hochwertigen wissenschaftlichen Ergebnisse der Welt. Diese Stärke schlägt sich jedoch weder im Binnenmarkt noch weltweit in einem entsprechend hohen Maß an Innovationsleistung und kommerziellem Erfolg nieder. Innovative Ideen, die in Europa entwickelt wurden, gelangen allzu oft nicht auf den Markt, verbreiten sich nicht grenzüberschreitend oder schaffen keine neuen Wachstumssektoren. Infolgedessen schöpft die Union nur einen begrenzten Teil des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Werts aus, der durch ihre wissenschaftlichen und technologischen Stärken geschaffen wird, wodurch die Entstehung weltweit wettbewerbsfähiger Unternehmen behindert, die Fähigkeit Europas zur Sicherung kritischer Technologien und Wertschöpfungsketten geschwächt und das langfristige Produktivitätswachstum beeinträchtigt werden. Die Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung, Kommerzialisierung und Ausweitung innovativer Lösungen ist zu einer zentralen Priorität der politischen Agenda der Kommission für 2024-2029 geworden, die Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der Wettbewerbsfähigkeit und des nachhaltigen Wohlstands Europas stellt. Dies ist auch von entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Resilienz, der wirtschaftlichen Sicherheit und der strategischen Autonomie der Union in einem zunehmend von geopolitischen Spannungen geprägten Umfeld. In diesem Zusammenhang trägt die vorgeschlagene Verordnung zur Umsetzung der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie1 bei und entspricht dem im Mandatsschreiben von Kommissionsmitglied Sachariewa festgelegten Mandat, einen Rahmen zu entwickeln, der die Erprobung, Finanzierung und Skalierung innovativer Lösungen in der EU erleichtert. In den letzten zwei Jahrzehnten ist das Wirtschaftswachstum der EU hinter dem anderer großer Volkswirtschaften zurückgeblieben, insbesondere der Vereinigten Staaten (USA) und Chinas, zurückgeblieben, wobei sich die Unterschiede beim BIP vergrößerten. Eine Hauptursache für diese Divergenz ist das schwächere Produktivitätswachstum in der EU. Da Forschung und Innovation einen erheblichen Teil der Produktivitätsgewinne ausmachen, ist die Fähigkeit der Union, Wissen in marktfähige Innovationen umzusetzen, ein entscheidender Faktor für ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit und ihren Wohlstand. Ebenso ist sie entscheidend dafür, dass die Union übermäßige strategische Abhängigkeiten verringern, ihre Handlungsfreiheit wahren und einen sicheren Zugang zu kritischen Technologien, Produkten und industriellen Fähigkeiten gewährleisten kann. Die zugrunde liegende Herausforderung liegt in strukturellen Hindernissen entlang des Innovationszyklus. Während die EU in der Frühphase der Forschung gut abschneidet, steht sie beim Übergang von Forschungsergebnissen zu marktreifen Produkten und skalierbaren Unternehmen vor anhaltenden Schwierigkeiten. Innovative Unternehmen stoßen auf zwei kritische Engpässe: eine Lücke vor der Kommerzialisierung, in der Projekte nach wie vor zu riskant oder fragmentiert sind, um private Investitionen anzuziehen, und eine Skalierungslücke, bei der Unternehmen aufgrund finanzieller, regulatorischer und 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die EU-Start-up und Scale-up-Strategie – Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups (COM(2025) 270 final, https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52025DC0270). marktbedingter Beschränkungen Schwierigkeiten haben, zu expandieren. Diese Engpässe verringern die Investitionsanreize und schränken das Entstehen neuer innovativer Unternehmen und Sektoren ein. In den letzten Jahren hat die Union bedeutende Schritte unternommen, um diese Herausforderungen zu bewältigen. EU-Finanzierungsprogramme wie „Horizont Europa“, die Aufbau- und Resilienzfazilität, der Innovationsfonds, das Programm „Digitales Europa“ und InvestEU sowie Initiativen zur Vertiefung der Kapitalmärkte und zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums haben zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation beigetragen. Diese Bemühungen unterstützen zudem das übergeordnete Ziel der Union, die Resilienz, Vorsorge und technologische Leistungsfähigkeit in strategisch wichtigen Sektoren zu stärken. Trotz dieser Fortschritte bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Hindernisse und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere beim Übergang von der Forschung zur Markteinführung. Diese Hindernisse untergraben nicht nur die Innovationsleistung, sondern verzögern auch die großmaßstäbliche Einführung von Technologien, die für die Sicherheit, Resilienz und wirtschaftliche Souveränität Europas von wesentlicher Bedeutung sind. Erstens sind die Märkte für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, durch das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens nach wie vor unterentwickelt. Die EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten nur dann für FuE-Dienstleistungen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:  die Vorteile stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu, und  der öffentliche Auftraggeber vergütet die Dienstleistung vollständig. Infolgedessen fällt ein erheblicher Teil der Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, nicht in ihren Anwendungsbereich. Seit die Kommission den Begriff der vorkommerziellen Auftragsvergabe in ihrer Mitteilung2 aus dem Jahr 2007 präzisiert hat, haben derartige Auftragsvergaben im Bereich FuE zugenommen, und Erfolgsbeispiele zeigen, dass die strategische Nutzung dieses Instruments die EU in die Lage versetzt, ihre Führungsrolle und strategische Autonomie auf den High-Tech-Märkten wiederzuerlangen. Insgesamt sind die Fortschritte bei der Steigerung des Investitionsniveaus in der EU jedoch nach wie vor zu langsam und fragmentiert. Dies liegt vor allem daran, dass das Fehlen harmonisierter Vorschriften zu unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten, Rechtsunsicherheit und einer begrenzten Nutzung der gemeinsamen grenzüberschreitenden Auftragsvergabe im Bereich FuE beigetragen hat, deren es jedoch häufig bedarf, um die kritische Finanzmasse zu erreichen, die für die Entwicklung innovativer Technologien erforderlich ist. Dies ist insbesondere in strategischen Sektoren problematisch, in denen eine fragmentierte Nachfrage, sich überschneidende nationale Ansätze und die Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittländern die Union verwundbar machen und Versorgungsrisiken aussetzen können. Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Überarbeitung des EU-Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge – des Rechtsakts über die Vergabe öffentlicher Aufträge – den Ausschluss aller Formen der Auftragsvergabe im Bereich FuE vor. 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa, 14.12.2007, COM(2007) 799 final. Solche öffentlichen Aufträge für FuE sind von entscheidender Bedeutung, um innovative Lösungen zu schaffen, mit denen die Qualität und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen verbessert, gesellschaftliche Herausforderungen angegangen und ausreichende industrielle Kapazitäten für innovative Lösungen und Technologien in der EU aufgebaut werden können, um die wirtschaftliche Sicherheit und die strategische Autonomie der EU zu wahren. Sie sind auch ein wichtiges Instrument, um die Marktentwicklung bei kritischen Technologien zu beschleunigen, die industrielle und technologische Basis Europas zu stärken, die Versorgungssicherheit zu verbessern sowie sicherzustellen, dass strategisch relevante Fähigkeiten innerhalb der Union entwickelt und eingesetzt werden. Andere führende Volkswirtschaften der Welt investieren fünf- bis achtmal mehr in die Vergabe öffentlicher Aufträge für FuE als die EU3. Die Steigerung der öffentlichen Investitionen in die Auftragsvergabe im Bereich FuE in der EU von 0,6 % auf 3 % des gesamten öffentlichen Beschaffungswesens bzw. von 17,28 Mrd. EUR auf 86,4 Mrd. EUR würde der EU helfen, die öffentlichen FuE-Investitionen mit rund 0,5 % des BIP zu erhöhen. Da dadurch zusätzliche private Investitionen in FuE in gleicher Höhe mobilisiert werden könnten, könnten die Gesamtinvestitionen in FuE in der EU somit von 2,2 % auf 3 % des BIP steigen4. Zweitens behindern unzureichende Klarheit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung und Monetarisierung von geistigem Eigentum nach wie vor die Kommerzialisierung von Forschungs- und Innovationsergebnissen. Innovation wird heute weitgehend durch immaterielle Vermögenswerte vorangetrieben: Mehr als 90 % des Unternehmenswerts in bestimmten führenden Unternehmen stammen aus geistigem Eigentum. In der EU wird geistiges Eigentum jedoch nach wie vor selten als Sicherheit bei Finanzierungen eingesetzt. Da sich Finanzinstitute in der EU nach wie vor hauptsächlich auf materielle Vermögenswerte und traditionelle Rechnungslegung konzentrieren, haben Unternehmen mit einem hohen Anteil an Vermögen aus geistigen Eigentumsrechten Schwierigkeiten, sich Finanzmittel zu beschaffen. Dies hat dazu geführt, dass Start-ups in der EU bis zum zehnten Jahr ihres Bestehens rund 50 % weniger Kapital erhalten als vergleichbare US-Unternehmen. Dieses Missverhältnis hat zu einer erheblichen Finanzierungslücke für innovative Asset-light- Unternehmen geführt, die auf bis zu 18 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt wird5. Einer der Hauptgründe für die geringe Verbreitung von durch geistiges Eigentum gestützten Finanzierungen in der EU ist das Fehlen einer harmonisierten Methode zur Bewertung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums. Dies führte zu unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten für die Nutzung solcher Vermögenswerte bei der Unternehmensfinanzierung, unter anderem als Sicherheiten für die Fremdfinanzierung sowie als Grundlage für Kapitalbeteiligungen und andere Finanzierungsentscheidungen. Weitere wichtige Gründe sind das Fehlen eines ausgereiften EU-weiten Sekundärmarkts für immaterielle Vermögenswerte sowie fehlende Kenntnisse über durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen bei Finanzinstituten und innovativen Start-ups. Dies beeinträchtigt den Zugang von Unternehmen zu Kapital im Binnenmarkt und behindert ihr grenzüberschreitendes Wachstum und ihre grenzüberschreitenden Investitionen. Dadurch sind EU-Unternehmen bei der Skalierung und Kommerzialisierung von Innovationen, 3 Die EU gibt 0,6 % der öffentlichen Aufträge für FuE aus, die USA 3,5 % und Südkorea 5 %. Eine Steigerung der FuE-Investitionen in der EU auf 3 % des gesamten öffentlichen Beschaffungswesens würde zusätzliche öffentliche FuE-Investitionen in Höhe von 0,5 % des BIP generieren – EU wide benchmarking of innovation procurement policy frameworks and investments. 4 Im Jahr 2023 beliefen sich die öffentlichen und privaten Investitionen in FuE in der EU auf 2,2 % des BIP, gegenüber 3,3 % in Japan, 3,46 % in den USA und 4,93 % in Südkorea – Bericht über die Leistung von Wissenschaft, Forschung und Innovation (SRIP), Ausgabe 2024, Europäische Kommission. 5 Europäische Investitionsbank. (2025). Investment Report 2024/2025:Innovation, integration and simplification in Europe. insbesondere in technologieintensiven und bahnbrechenden Sektoren, weniger erfolgreich als Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen wie den USA, China und Südkorea. Die Beseitigung dieser beiden Hindernisse durch diesen Vorschlag könnte daher erhebliche Auswirkungen auf die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für FuE- Investitionen und die Kommerzialisierung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums haben und so der Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit Europas förderlich sein. Außerdem würde dadurch auch – im Einklang mit Europas Zielen in den Bereichen Sicherheit, Resilienz und strategische Autonomie – dazu beigetragen, dass kritische Technologien und damit verbundene Vermögenswerte des geistigen Eigentums in Europa verbleiben und dort finanziert und skaliert werden. Vor diesem Hintergrund werden mit diesem Vorschlag die politischen Leitlinien 2024-2027 der Kommission von Präsidentin von der Leyen umgesetzt, in denen Prioritäten festgelegt wurden, um Forschung und Innovation in unserer Wirtschaft in den Mittelpunkt zu stellen. Der Europäische Rechtsakt zur Innovation wurde in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie und im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU als eine der wichtigsten Initiativen zur Stärkung des Innovationsökosystems der EU und zur Verbesserung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit angekündigt. Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts für Innovationen zu verbessern, indem strukturelle Hindernisse abgebaut werden, um innovative Lösungen auf den Markt zu bringen und so ihre Kommerzialisierung in der EU zu beschleunigen. Dieses Ziel trägt unmittelbar zu den umfassenderen Prioritäten der Union wie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Stärkung der technologischen Souveränität bei, während gleichzeitig die wirtschaftliche Sicherheit, die Resilienz und die Fähigkeit der Union, in strategisch wichtigen Bereichen autonom zu handeln, gestärkt werden. Um dies zu erreichen, werden mit dem Vorschlag eine Reihe spezifischer Ziele verfolgt. Dazu gehören die Stärkung der Rolle des öffentlichen Beschaffungswesens als Innovationsmotor und die Verbesserung der Bewertung, Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem Eigentum. Mit dem Europäischen Rechtsakt zur Innovation sollen diese Ziele erreicht werden, indem  ein harmonisierter Rahmen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, auf Unionsebene geschaffen wird und  die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen auf Unionsebene innerhalb des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums und eines unionsweiten Marktplatzes für geistiges Eigentum zur Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschrieben wird. Durch ein kohärentes und gezieltes Herangehen an diese Herausforderungen soll mit der vorgeschlagenen Verordnung sichergestellt werden, dass innovative Ideen, die in Europa entwickelt werden, wirksamer von der Forschung bis zur Marktreife vorankommen, grenzüberschreitend expandieren und zu langfristiger Wettbewerbsfähigkeit und langfristigem Wohlstand der Union sowie zu ihrer Resilienz, wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen Autonomie beitragen können. 1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Derzeit gibt es keinen umfassenden Rechtsrahmen der Union, der speziell auf die bereichsübergreifenden Hindernisse für die Entwicklung, Erprobung und Ausweitung innovativer Lösungen im gesamten Binnenmarkt ausgerichtet ist. Die bestehenden Strategien der Union im Bereich Forschung und Innovation konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterstützung der Schaffung von Wissen, die Förderung der Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Finanzmitteln für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, während die Rahmenbedingungen für den Übergang von der Forschung zum Markt nur teilweise angegangen werden. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt diese bestehenden Initiativen, indem sie auf die verbleibenden Engpässe während des Innovationszyklus abzielt, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung der Auftragsvergabe im Bereich FuE und der Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem Eigentum bei der Finanzierung innovativer Unternehmen. Zu den wichtigsten Vorschriften der Union im Bereich Forschung und Innovation gehören in diesem Zusammenhang Folgende: Der Europäische Forschungsraum (EFR) schafft Anreize und unterstützt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) und die Mobilität von Forschenden strukturell, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf den frühen Phasen des Forschungs- und Innovationszyklus liegt. Er wird teilweise durch Unionsprogramme wie „Horizont Europa“ umgesetzt, über die Mittel für kooperative Forschung, Mobilitätsprogramme und Forschungsinfrastrukturen bereitgestellt werden. Parallel dazu dient das EFR-Forum als weiches Koordinierungsinstrument, mit dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Forschungsstrategien, -prioritäten und -reformen aufeinander abstimmen. Mit den Finanzierungsprogrammen der Union werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den verschiedenen Phasen des Innovationszyklus in erheblichem Umfang finanziell unterstützt. Insbesondere Programme wie „Horizont Europa“, einschließlich des Europäischen Innovationsrats, sowie InvestEU, das Programm „Digitales Europa“, der Europäische Verteidigungsfonds, die Fonds der Kohäsionspolitik und der Innovationsfonds unterstützen die Entwicklung, Demonstration und bis zu einem gewissen Grad die Ausweitung innovativer Lösungen durch Finanzhilfen, Mischfinanzierungen, Risikoteilungsmechanismen und Unterstützung bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE. Ohne dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und der Umsetzung künftiger EU-Finanzierungsprogramme vorzugreifen, kann diese finanzielle Unterstützung im nächsten MFR verstärkt werden, indem die Fähigkeit der Union zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in Innovationen und strategische Technologien verbessert wird. Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit diesen Unionsprogrammen, da sie keine Finanzierungsmaßnahmen vorsieht, sondern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Innovationen in allen Mitgliedstaaten stärken wird, die diese Finanzierungsprogramme der Union auf verschiedene Weise ergänzen und dazu beitragen können, ihre Wirkung zu verbessern:  Mehrere dieser Finanzierungsprogramme der Union unterstützen öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE. Dabei wurde auch die Erfahrung gemacht, dass es öffentlichen Auftraggebern nach wie vor an Vertrauen mangelt, wenn es darum geht, mit der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu beginnen, weil es keinen klaren EU-weiten Rechtsrahmen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe gibt; außerdem wurde deutlich, wie viel zusätzliche Anstrengungen und Zeit öffentliche Auftraggeber aufgrund der Fragmentierung der nationalen Vergabevorschriften in den Mitgliedstaaten aufwenden müssen, um gemeinsame grenzüberschreitende vorkommerzielle Auftragsvergaben zu organisieren. Die vorgeschlagene Verordnung trägt dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, und ein harmonisierter Rahmen für die gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, festgelegt werden.  Einige dieser Finanzierungsprogramme der Union unterstützen Innovatoren bei dem Versuch, ihr geistiges Eigentum zu kommerzialisieren oder ihre Rechte des geistigen Eigentums als Sicherheit für Finanzinvestitionen zu nutzen. Dabei wurde die Erfahrung gemacht, dass Innovatoren aufgrund fehlenden Wissens sowie des Fehlens eines unionsweit akzeptierten Bewertungsrahmens und eines unionsweiten Markts für Rechte des geistigen Eigentums Schwierigkeiten haben, die richtigen Parteien zu finden, die am Kauf oder der Lizenzierung ihres geistigen Eigentums interessiert sind, um so eine angemessene Wertschöpfung aus ihrem geistigen Eigentum zu erzielen und Finanzinvestitionen zu erhalten. Die vorgeschlagene Verordnung trägt dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem das Mandat des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum erweitert wird, um ein Kompetenzzentrum für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen, einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von geistigem Eigentum und einen unionsweiten Marktplatz für die Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums einzurichten. Folglich steht die vorgeschlagene Verordnung im Einklang mit den bestehenden Vorschriften der Union im Bereich Forschung und Innovation, indem bestehende Finanzierungsprogramme durch einen kohärenten Rahmen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE und durch neue Aufgaben für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ergänzt werden, die Innovatoren dabei helfen werden, durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen zu erhalten. 1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine sektorübergreifende Initiative, die darauf abzielt, unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Innovatoren in allen Sektoren zu schaffen, statt sich auf bestimmte Anwendungssektoren, Technologiebereiche oder Wirtschaftszweige zu konzentrieren. Ihre Maßnahmen sind horizontal konzipiert und zielen darauf ab, strukturelle Hindernisse in den Mitgliedstaaten zu beseitigen, die sich auf innovationsintensive Tätigkeiten auswirken. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den künftigen gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes „EU Inc.“, das einen optionalen harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen bietet, die in der gesamten Union tätig sind. Der Vorschlag ergänzt auch die Reformen im Rahmen der Spar- und Investitionsunion, die darauf abzielen, die Kapitalmärkte der Union zu vertiefen und mehr private Ersparnisse in Beteiligungskapital, Risikokapital und Scale-up-Finanzierung zu lenken, um so den Zugang zu Finanzmitteln für innovative Unternehmen zu verbessern. Trotz der erwarteten Fortschritte bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Inc.-Vorschlags der Europäischen Kommission dürfte weiterhin eine erhebliche Fragmentierung in der Art und Weise bestehen, wie Unternehmen den Innovationszyklus durchlaufen können. Diese Fragmentierung birgt die Gefahr, dass Unternehmen daran gehindert werden, innovative Lösungen auf den Markt zu bringen, was das Wachstumspotenzial von innovativen Unternehmen, einschließlich der nach dem harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen als EU Inc. gegründeten Unternehmen, einschränken könnte. Mit anderen Worten: Während der EU-Inc.-Vorschlag darauf abzielt, die Gründung und den Betrieb eines Unternehmens in der gesamten Union zu erleichtern und Unternehmen dabei zu helfen, Investitionen anzuziehen, zielt die vorgeschlagene Verordnung darauf ab, weitere Engpässe im Innovationszyklus zu beseitigen und sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Innovationen im gesamten Binnenmarkt leichter entwickeln und vermarkten können. Auch in anderen Teilen des Innovationszyklus bestehen trotz der erwarteten Fortschritte im Rahmen der Spar- und Investitionsunion bei der Vertiefung der Kapitalmärkte der Union und der Mobilisierung privater Investitionen nach wie vor erhebliche Einschränkungen. Vor allem Hindernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung, Erprobung, Bewertung und frühzeitigen Nutzung innovativer Lösungen schränken nach wie vor die Pipeline investitionsfähiger Projekte ein. Folglich zielt die Spar- und Investitionsunion zwar darauf ab, den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern und die Expansion innovativer Unternehmen zu unterstützen, aber die vorgeschlagene Verordnung beseitigt Engpässe, die innovative Ideen daran hindern, auf geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen zu erhalten, und sie unterstützt Innovatoren dabei, vollumfänglich von der besseren Kapitalmarktintegration zu profitieren. Die vorgeschlagene Verordnung baut auch auf den künftigen europäischen Unternehmensbrieftaschen auf, mit denen grenzüberschreitende Vergabeverfahren und digitale Interaktionen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen gestrafft werden. Mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen wird eine digitale Identität für Wirtschaftsteilnehmer eingerichtet und der sichere Datenaustausch in Form elektronischer Attributsbescheinigungen über einen sicheren Kommunikationskanal ermöglicht. Dies wird die Lizenzierung, Registrierung, Abgabe der Steuererklärung und Genehmigung der Auftragsvergabe vereinfachen und die Wirtschaftsteilnehmer werden nicht mehr gezwungen sein, Informationen über mehrere verschiedene Portale zu übermitteln, wodurch der Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten verringert werden. Dementsprechend sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, dass FuE-Vergabeverfahren ausschließlich auf elektronischem Weg und nach Möglichkeit über die europäischen Unternehmensbrieftaschen oder über alternative mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen interoperablen elektronischen Mitteln abgewickelt werden. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt auch sektorspezifische Initiativen wie den bestehenden Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln, den Rechtsakt über Cloud- und KI- Entwicklung, den Biotech-Rechtsakt I sowie den künftigen Rechtsakt über fortgeschrittene Werkstoffe, den künftigen Biotech-Rechtsakt II und den künftigen Rechtsakt für die Meere, die auf strategische Sektoren oder Technologien ausgerichtet sind und darauf abzielen, die Führungsposition der EU im Bereich Hochtechnologie zu stärken. Während diese Initiativen bedarfsgerechte, maßgeschneiderte und sektorspezifische Ansätze bieten, geht der Europäische Rechtsakt zur Innovation die bereichsübergreifenden Lücken an, die sich über Sektoren und verschiedene Technologiebereiche hinweg auf die Innovation auswirken. Dies geschieht, ohne sektorspezifischen Rahmen vorzugreifen oder in sie einzugreifen, wodurch die Kohärenz in der gesamten innovationspolitischen Landschaft der Union sichergestellt wird. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt auch die EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und ihre vorgeschlagene Überarbeitung durch den Rechtsakt über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Vorkommerzielle Auftragsvergaben fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien, wohl aber bestimmte Arten der Vergabe von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, und die Vergabe öffentlicher FuE-Aufträge ist zudem ein obligatorisches Element des Verfahrens für Innovationspartnerschaften. Demgegenüber sind alle Formen der Vergabe von Aufträgen für FuE-Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeklammert; zudem entfällt die Vergabe öffentlicher FuE- Aufträge als obligatorisches Element des derzeitigen Verfahrens für Innovationspartnerschaften, da an dessen Stelle ein neues Innovationswettbewerbsverfahren tritt, das als obligatorische Elemente eine Testphase und eine Phase für die Beschaffung der kommerziellen Umsetzung umfasst, was auch Mengen innovativer Lösungen umfassen kann. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT 2.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der der Union den Erlass von Harmonisierungsmaßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts gestattet. Dies ist erforderlich, um grenzübergreifende regulatorische und strukturelle Hindernisse zu beseitigen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Unterschiedliche nationale Vorschriften für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, stellen Hindernisse dar, die Unternehmen daran hindern, sich an Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten zu beteiligen und ihnen ihre Dienstleistungen anzubieten. Unterschiedliche Ansätze bei der Bewertung und Kommerzialisierung geistiger Eigentumsrechte behindern Innovatoren zudem bei der Erlangung von durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen und bei der Erweiterung ihrer Unternehmen in der gesamten Union. Diese fragmentierten Ansätze bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE und der Bewertung und Kommerzialisierung von geistigem Eigentum behindern den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Binnenmarkt. 2.2. Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip. Die Stärkung der Fähigkeit der Union, innovative Lösungen zu entwickeln, zu kommerzialisieren und zu skalieren, ist für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der Union von großer Bedeutung. Innovationsökosysteme und Märkte für innovative Unternehmen sind zunehmend grenzüberschreitend, während die Regulierungs- und Rahmenbedingungen in der Union entlang nationaler Grenzen fragmentiert sind. Ohne Maßnahmen auf Unionsebene dürften die Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit, mit denen die Industrie derzeit konfrontiert ist, die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, noch mehr einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Bemühungen sind zwar eventuell gerechtfertigt, aber ohne eine Koordinierung nationaler Maßnahmen und Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen besteht die Gefahr einer stärkeren Fragmentierung mit negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts; dadurch würde die Union anfälliger und übermäßig abhängig von innovativen Lösungen und Technologien aus Drittländern und wäre nicht in der Lage, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen, um Vorteile für die nationalen und europäischen Ökosysteme zu erzielen. Insbesondere geht der Umfang, der erforderlich ist, um den Übergang von der Forschung zur Vermarktung zu unterstützen und eine wirksame Verbreitung von Innovationen zu gewährleisten, über das hinaus, was einzelne Mitgliedstaaten allein erreichen können. Unterschiedliche nationale Ansätze bei der Bewertung und Kommerzialisierung geistigen Eigentums zur Akquise von durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen und bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE schaffen für innovative Firmen Rechtsunsicherheit, steigern Kosten und schränken die grenzüberschreitende Tätigkeit ein. Diese Unterschiede haben direkte und nachweisbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und behindern den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Union. Im Gegensatz dazu können Maßnahmen auf Unionsebene gemeinsame Rahmenbedingungen schaffen und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen und so Innovatoren in die Lage versetzen, Innovationen zu entwickeln, durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen zu akquirieren und im gesamten Binnenmarkt zu expandieren. Maßnahmen auf Unionsebene ermöglichen die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, verringern Fragmentierung und Doppelerfassung und erleichtern eine effiziente Bereitstellung von Ressourcen in der gesamten Union. Aufgrund des integrierten Charakters der Herausforderung und der Notwendigkeit eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für die Entwicklung, Erprobung, Kommerzialisierung und Skalierung innovativer Lösungen in der gesamten Union ist kein Mitgliedstaat allein in der Lage, diese Probleme wirksam anzugehen. Daher ist ein harmonisierter Ansatz auf Unionsebene erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der Union zu bewältigen. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Herausforderungen, denen sie gelten, den Binnenmarkt betreffen. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern beziehen sich auf die industrielle Basis der Union und unionsweite Wertschöpfungsketten. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen den Bedürfnissen eng miteinander verbundener Lieferketten im Binnenmarkt angemessen gerecht werden, und sie könnten zu einer weiteren Fragmentierung des Marktes, zum Abfluss von Innovationen und zur Verlagerung von Industriestandorten in andere Teile der Welt sowie insgesamt zu einer Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der Union führen. Innovation ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die Maßnahmen auf Unionsebene erfordert, um die auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene ergriffenen Maßnahmen wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Die Kosten der Untätigkeit sind europaweit spürbar. Ohne weitere Maßnahmen der Union dürfte der Status quo fortbestehen, wodurch sich das Risiko erhöht, dass die Union strategische industrielle Kapazitäten und Fähigkeiten verliert, der Binnenmarkt weiter fragmentiert wird und die Union im Hinblick auf Ziele in den Bereichen Umwelt, Digitales, Verteidigung und wirtschaftliche Sicherheit in kritischem Maße von Drittländern abhängig wird. Dies wiederum könnte negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit, die Verteidigung sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union haben, vor allem durch Einflüsse auf die Beschäftigung, die regionale Entwicklung und den gleichberechtigten Zugang zu industriellen Chancen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich daher auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene eindeutig einen Mehrwert bietet. Ziel der Maßnahmen ist es einerseits, das Geschäftsszenario für Innovatoren bei der Markteinführung von Innovationen zu verbessern, indem die Bewertung, Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem Eigentum für die Beschaffung von Finanzmitteln ermöglicht werden, und andererseits, die Akquise von Erstkunden durch die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, zu erleichtern. Sie steigern die Effizienz, indem sie eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglichen, gewährleisten einen gerechteren Zugang zu Chancen für innovative Unternehmen unabhängig von ihrem Standort und stärken die Fähigkeit der Union, im globalen Wettbewerb zu bestehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen zudem eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitiger Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union gegenüber ihren Handelspartnern. 2.3. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts für Innovationen zu verbessern. Jede ihrer Komponenten ist auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet und auf das zur Erreichung dieses Ziels angemessene und erforderliche Maß beschränkt, ohne über das hinauszugehen, was zur Beseitigung der festgestellten Hindernisse erforderlich ist, und ohne den Mitgliedstaaten und den betroffenen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten unverhältnismäßige und im Vergleich zum erwarteten Nutzen übertriebene Belastungen aufzuerlegen. Erstens werden gemeinsame Vorschriften für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, zum einen den öffentlichen Auftraggebern erhebliche Zeit- und Kosteneinsparungen bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren erbringen und ihnen so die schnellere Modernisierung öffentlicher Dienstleistungen ermöglichen und zum anderen die Unternehmen in die Lage versetzen, das Unternehmenswachstum im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen. Durch einen harmonisierten Rahmen für die gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe im Bereich FuE können öffentliche Auftraggeber die kritische Masse bilden, die erforderlich ist, um die Industrie zu veranlassen, Lösungen mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis zu entwickeln, und um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt schneller auszubauen. Die „Made in EU“-Anforderungen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den FuE- Kapazitäten in Europa und sind so konzipiert, dass sie keine signifikanten Belastungen für die Verwaltungshaushalte mit sich bringen. Die Schaffung von Leitmärkten ist von entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in allen Sektoren und Technologien; sie stärkt die industrielle Basis der Union und stellt ihre strategische Autonomie sicher. Diese Kombination von Maßnahmen bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und die wirksame Umsetzung der Grundsätze der Verträge und der internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen. Sie sind verhältnismäßig, da sie auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß beschränkt sind, keine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Auftraggeber darstellen, auf bestehenden und weit verbreiteten Verfahren aufbauen und Flexibilität bei ihrer praktischen Umsetzung ermöglichen. Zweitens ermöglicht die Betrauung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit der Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen sowie mit der Entwicklung eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums und eines digitalen Marktplatzes für geistiges Eigentum Innovatoren, Unternehmen, Universitäten und Finanzinvestoren die Reduzierung der Bewertungskosten und die Steigerung der Lizenzvergabe und Übertragung geistiger Eigentumsrechte in der Union. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Kommerzialisierung von Forschungs- und Innovationsergebnissen in der gesamten Union zu steigern. Aufbauend auf dem bestehenden Mandat, dem Fachwissen und den Ressourcen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird eine effiziente Umsetzung dieser Maßnahmen sichergestellt. Indem sichergestellt wird, dass der Bewertungsrahmen auf bewährten Verfahren für verschiedene Arten von Rechten des geistigen Eigentums beruht und dass der digitale Marktplatz für geistiges Eigentum so konzipiert ist, dass er bestehende ergänzt und gleichzeitig den zusätzlichen EU-Mehrwert bietet, ist gewährleistet, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig sind, da sie bestehende Strukturen nutzen, so den zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten verringern und das Eingreifen der EU auf das Maß beschränken, das erforderlich ist, um die Transparenz, die Vergleichbarkeit und den Zugang bei Transaktionen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum zu verbessern. 2.4. Wahl des Instruments Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen. Für den vorliegenden Vorschlag wird eine Verordnung als das am besten geeignete Instrument angesehen, da sie unmittelbar anwendbar ist und es ermöglicht, Anforderungen festzulegen, die direkt für alle öffentlichen und privaten Akteure gelten, an die sich die vorgeschlagenen Maßnahmen richten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt. Sie wird einen einheitlichen und kohärenten Rahmen in der gesamten Union gewährleisten und Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften verhindern, die die Entwicklung, Erprobung und Verbreitung von Innovationen im Binnenmarkt behindern. Eine Verordnung ist erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die Rechtsunsicherheit zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitend tätige Innovatoren und innovative Unternehmen zu gewährleisten. Eine Richtlinie würde nicht ausreichen, um die angestrebten Ziele zu erreichen, da sie Zeit für die Umsetzung erfordern würde und zu einer unterschiedlichen Umsetzung und Durchführung in den Mitgliedstaaten führen könnte, wodurch die Fragmentierung der Rahmenbedingungen für Innovationen fortbestehen würde. Eine Verordnung ist auch ein notwendiges und geeignetes Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1011, um das Mandat des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu erweitern und die wirksame Anwendung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Einklang mit Artikel 207 AEUV für diese Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zu FuE-Vergabeverfahren sicherzustellen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 3.1. Konsultation der Interessenträger Dieser Vorschlag stützt sich auf umfassende Konsultationen der Interessenträger, die im Einklang mit den Grundsätzen und Mindeststandards der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchgeführt wurden. Die Kommission hat bereits im Rahmen der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie mit der Konsultation der Interessenträger zu den Innovationshemmnissen begonnen, die mit dem Europäischen Rechtsakt zur Innovation angegangen werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme zur EU-Start-up- und Scale-up- Strategie wurde am 17. Februar 2025 veröffentlicht und am 17. März 2025 abgeschlossen. Damit wurden Beiträge von einem breiten Spektrum von Interessenträgern eingeholt, darunter Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Forschungseinrichtungen, öffentliche Stellen und einzelne Befragte. Es gingen 589 Antworten von Interessenträgern aus 36 Ländern ein. Zu den Haupthindernissen, die von den Interessenträgern genannt wurden, gehörten Schwierigkeiten für innovative Unternehmen beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen und unzureichende Investitionen in die innovationsfördernde Auftragsvergabe in der EU, Hindernisse für die Kommerzialisierung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und für die Bewertung von geistigem Eigentum, Schwierigkeiten für innovative Unternehmen beim Zugang zu Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, fehlende Experimentiermöglichkeiten in der Gesetzgebung der gesamten EU und eine unzureichende Koordinierung zwischen nationalen und EU-Innovationsstrategien und -programmen. Die am 28. Mai 2025 angenommene EU-Start-up- und Scale-up-Strategie enthält eine umfassende Strategie zur Kombination nichtlegislativer und legislativer Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Innovationshemmnisse, die im Rahmen des Europäischen Rechtsakts zur Innovation angegangen werden müssen. Zur Vorbereitung dieses Vorschlags führte die Kommission anschließend eine spezielle Aufforderung zur Stellungnahme und eine offene öffentliche Konsultation durch, um Rückmeldungen zu spezifischen Fragen einzuholen und mögliche Lösungen für die rechtlichen Hindernisse zu ermitteln, die zuvor in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie ermittelt worden waren. Diese Aufforderung zur Stellungnahme und die offene öffentliche Konsultation wurden am 8. Juli 2025 veröffentlicht und am 3. Oktober 2025 abgeschlossen. Damit wurden Beiträge aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern wie Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Forschungseinrichtungen, öffentliche Stellen und einzelne Befragte eingeholt. Insgesamt gingen auf die Aufforderung zur Stellungnahme 336 Antworten ein, darunter 193 Positionspapiere. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen 202 Antworten ein, die durch 54 zusätzliche Belege ergänzt wurden. Die Antworten auf die öffentliche Konsultation zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation waren unter den Interessengruppen gut verteilt. Auf Unternehmen entfielen 27 % der Antworten (55 Antworten), gefolgt von Wirtschaftsverbänden (23 %, 47 Antworten) sowie Hochschul- und Forschungseinrichtungen (16 %, 33 Antworten). Weitere Beiträge gingen von EU-Bürgerinnen und Bürgern (8 %, 17 Antworten), Nichtregierungsorganisationen (8 %, 17 Antworten), öffentliche Stellen (4 %, 8 Antworten), Gewerkschaften (2 %, 4 Antworten), Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern (1 %, 3 Antworten) und anderen Interessenträgern (9 %, 18 Antworten) ein. Unter den teilnehmenden Unternehmen machten Kleinstunternehmen (1- 9 Beschäftigte) die größte Gruppe aus (33 %, 18 Antworten), gefolgt von großen Unternehmen (29 %, 16 Antworten), kleinen Unternehmen (20 %, 11 Antworten) und mittleren Unternehmen (18 %, 10 Antworten). Die Ergebnisse der offenen öffentlichen Konsultation und der entsprechende zusammenfassende Bericht zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation wurden am 4. Dezember 2025 veröffentlicht und sind online verfügbar6. Darüber hinaus wurde zwischen Oktober und November 2025 eine gezielte Konsultation zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation durchgeführt, um die Bewertung der erwarteten Kosten und des erwarteten Nutzens der vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterstützen. Diese Konsultation umfasste 18 teilstrukturierte Befragungen mit ausgewählten Interessenträgern aus den verschiedenen oben genannten Sektoren, 55 Antworten auf eine gezielte Online- Umfrage und drei Online-Fokusgruppen, die am 24., 26. und 27. November 2025 stattfanden. Die Fokusgruppen zielten in erster Linie darauf ab, die Ergebnisse der Kosten-Nutzen- Analyse zu validieren. 6 Ergebnisse der offenen öffentlichen Konsultation und zusammenfassender Bericht, 4. Dezember 2025, https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14593-European-Innovation- Act/public-consultation_de. Schließlich wurde eine gezielte Konsultation zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation mit Vertretern durchgeführt, die in den Mitgliedstaaten und in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, die am EIC-Forum teilnehmen, für Forschungs- und Innovationsstrategien und - programme zuständig sind. Die Mitglieder des EIC-Forums nahmen im November 2025 ein gemeinsames Positionspapier und eine Wunschliste zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation an7. Insgesamt gingen im Rahmen dieser verschiedenen Konsultationsrunden und -arten 1 210 Antworten ein, die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags für den Europäischen Rechtsakt zur Innovation beitrugen. Insgesamt bekundeten die Interessenträger breite Unterstützung für EU-Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Innovationshemmnisse. Eine große Mehrheit der Befragten bestätigte sowohl die Existenz der ermittelten Probleme als auch die Relevanz der für den Europäischen Rechtsakt zur Innovation vorgeschlagenen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Entwicklung, Erprobung und Ausweitung innovativer Lösungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern. 3.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützt sich auf eine breite Evidenzbasis, einschließlich Analysen, Literaturauswertungen, Beiträgen von Interessenträgern und fachlicher Beratung. Die Kommission führte Sekundärforschung durch und überprüfte einschlägige wissenschaftliche Literatur, politische Berichte und Datenquellen, um die Analyse der Probleme und politischen Optionen zu unterstützen. Dazu gehörten unter anderem Daten von Eurostat, des Europäischen Innovationsanzeigers, der Innovationserhebung der Gemeinschaft, des europäischen Benchmarkings nationaler Strategierahmen und Investitionen in die innovationsfördernde Auftragsvergabe sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), zudem Berichte internationaler Organisationen wie der OECD und des Europäischen Patentamts (EPA) sowie von Fachkollegen begutachtete wissenschaftliche Literatur. Des Weiteren wurden Beiträge der Arbeitsgruppen des EIC-Forums und Beiträge von Sachverständigen herangezogen, darunter der Bericht8 einer Gruppe von Sachverständigen aus 33 von der Kommission benannten Ländern, die Empfehlungen für die Mitgliedstaaten der EU und des EIC-Forums dazu aussprach, wie rechtliche Hindernisse überwunden werden können, die einer breiteren Umsetzung der innovationsfördernden öffentlichen Beschaffung, einschließlich der Auftragsvergabe im Bereich FuE, in der Union im Vergleich zu anderen führenden Volkswirtschaften der Welt im Wege stehen. Ein externer Auftragnehmer unterstützte die Kommission bei der Durchführung zusätzlicher Sekundärforschung, der Analyse der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der gezielten Konsultationen, der Organisation von Fokusgruppen und Befragungen von Interessenträgern sowie bei der Kosten-Nutzen-Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission leistete weitere analytische Unterstützung, einschließlich der Analyse der Aufforderung zur Stellungnahme und der makroökonomischen Modellierung zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Initiative. 7 Position paper and wishlist for the European Innovation Act, EIC-Forum, November 2025, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/b690e2af-d0bd-11f0-8da2- 01aa75ed71a1/language-de. 8 Bericht unabhängiger Sachverständiger, „Overcoming legal barriers for the uptake of innovation procurement in the EU“, Mai 2026, https://data.europa.eu/doi/10.2777/4586624. 3.3. Folgenabschätzung Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Legislativvorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der die Notwendigkeit analysiert wird, die Kommerzialisierung und Einführung innovativer Lösungen zu beschleunigen und vor dem Hintergrund zunehmender Herausforderungen im Bereich der globalen Wettbewerbsfähigkeit für innovative Unternehmen innovationsfreundliche gleiche Wettbewerbsbedingungen für eine Expansion im gesamten EU-Binnenmarkt zu schaffen. In der Folgenabschätzung werden Politikoptionen zur Bewältigung der zugrunde liegenden Problemursachen ermittelt und ihre voraussichtlichen Auswirkungen bewertet. Sie wurde in enger Abstimmung mit der dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe der Kommission zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation entwickelt. Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (im Folgenden „der Ausschuss“) am 23. Dezember 2025 übermittelt. Am 28. Januar 2026 fand eine Sitzung mit dem Ausschuss statt, auf die eine ablehnende Stellungnahme folgte. Nach einer wesentlichen Überarbeitung, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung am 20. Februar 2026 erneut vorgelegt. In der zweiten Stellungnahme erkannte der Ausschuss erhebliche Verbesserungen an, insbesondere in Bezug auf das geringere Spektrum der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Klarstellung des Kontexts und des Anwendungsbereichs der Initiative sowie die Gesamtdarstellung des Berichts. Einige inhaltliche Anmerkungen, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Überschneidungen mit der bevorstehenden Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien, waren jedoch weiterhin schwierig zu behandeln, da die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung dieser Richtlinien noch nicht abgeschlossen war und die geplanten Maßnahmen und die Folgenabschätzung für die Überarbeitung dieser Richtlinien zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der Ausschuss hielt daher am 27. Februar 2026 an einer ablehnenden Stellungnahme fest und ermittelte im Bericht über die Folgenabschätzung zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation drei Hauptbereiche, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind: (1) Gewährleistung einer besseren Kohärenz der Beschaffungsmaßnahmen des europäischen Rechtsakts zur Innovation mit der bevorstehenden Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien und weitere Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität der Beschaffungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf verbindliche Ziele für die innovationsfördernde Auftragsvergabe und die Einbeziehung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der im EU-Rahmen festgelegten finanziellen Schwellenwerte. (1) Gewährleistung einer vollständigeren Folgenabschätzung, indem die Bewertung der Maßnahmen des europäischen Rechtsakts zur Innovation über die geschätzte Zahl innovativer Unternehmen hinaus ausgeweitet wird, da die vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich nicht auf eine bestimmte Kategorie von Unternehmen beschränkt sind. Ferner wird gefordert, das Fehlen einer rechtlichen Definition des Begriffs „innovative Unternehmen“ im Europäischen Rechtsakt zur Innovation anzugehen. (2) Eingehendere Bewertung von Kosten und Nutzen einiger Maßnahmen des europäischen Rechtsakts zur Innovation mit besonderem Schwerpunkt auf:  einer fundierteren Schätzung der wirtschaftlichen Kosten im Zusammenhang mit verbindlichen Zielen für die innovationsfördernde Auftragsvergabe und der Einführung einer EU-Präferenzregelung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,  einer Bewertung des Risikos, dass zu enge Definitionen und Grundsätze für Reallabore potenziell nützliche Experimentiermöglichkeiten ausschließen könnten. Nach der zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses wurde die Folgenabschätzung weiter grundlegend überarbeitet, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die oben genannten Punkte wurden durch eine gründlichere Analyse und erforderlichenfalls durch eine Anpassung des Anwendungsbereichs des Vorschlags umfassend berücksichtigt. Insbesondere wurde auf die Anmerkungen des Ausschusses wie folgt eingegangen:  Die Vergabemaßnahmen im Zusammenhang mit innovationsfreundlichen Vergabeverfahren und die EU-Präferenzregelung wurden eingeschränkt und konzentrieren sich ausschließlich auf die Auftragsvergabe im Bereich FuE durch öffentliche Auftraggeber. Die innovationsfreundlichen Vergabeverfahren, die für andere Formen der Vergabe öffentlicher Aufträge im weiteren Sinne gelten, wurden aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation gestrichen. Darüber hinaus wurde ein finanzieller Schwellenwert der EU von 216 000 EUR (entsprechend dem in der wichtigsten Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge für subzentrale Behörden verwendeten finanziellen Schwellenwert der EU) eingeführt, um die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu gewährleisten.  Das verbindliche Ziel, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtausgaben für innovationsfördernde Auftragsvergabe steigern, wurde aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation gestrichen.  Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen von „innovative Unternehmen“, „Start-ups“ und „Scale-ups“ wurden hinzugefügt. In der Folgenabschätzung wird klargestellt, dass diese Begriffsbestimmungen nach der Annahme der EU- Empfehlung zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups im Europäischen Rechtsakt zur Innovation nicht mehr als Teil des Vorschlags enthalten sind. Gleichzeitig wird erläutert, dass Kosten und Nutzen im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung für die wirtschaftlich betroffene Bevölkerung (insbesondere innovative Unternehmen) und nicht für alle rechtlich förderfähigen Einrichtungen geschätzt werden. Es wurde der Unterschied zwischen rechtlich förderfähigen und wirtschaftlich betroffenen Unternehmen klargestellt und eingehender erläutert, wie die Zahl der betroffenen Unternehmen geschätzt wurde.  Quantitative Schätzungen wurden hinzugefügt. Die Folgenabschätzung enthielt zusätzliche Kosten-Nutzen-Analysen, sodass alle Maßnahmen sowohl das Standardkostenmodell als auch elastizitätsbasierte quantitative Kosten-Nutzen- Schätzungen umfassten. Insbesondere wurden die mit dem wirtschaftlichen Risiko verbundenen Kosten von Beschaffungsmaßnahmen hinzugefügt, die Schätzungen für die Bewertung des geistigen Eigentums präzisiert und spezielle Abschnitte aufgenommen, in denen die Annahmen, die jeder Schätzung zugrunde liegen, ausführlicher erläutert werden.  Die Begriffsbestimmungen und Grundsätze für Reallabore wurden aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation gestrichen und in einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Reallaboren aufgenommen. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht. Die Kommission führte die Folgenabschätzung auf der Ebene der einzelnen Maßnahmen durch, wobei für jede Maßnahme bis zu vier Varianten als alternative politische Optionen in Betracht gezogen wurden. Durch diesen Ansatz konnte die für jeden einzelnen Problembereich am besten geeignete Maßnahme ermittelt werden. Schließlich wird die bevorzugte politische Option für den europäischen Rechtsakt zur Innovation als ein Gesamtpaket definiert, das die wirksamsten Varianten jeder der neun bewerteten Maßnahmen kombiniert. Für jede Maßnahme wird die Maßnahme ausgewählt, die in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit am besten abschneidet. Die bevorzugte Option spiegelt daher eine kohärente Kombination der leistungsstärksten Elemente aller Maßnahmen wider und nicht ein einziges vorab festgelegtes Maßnahmenpaket. Die bevorzugte Politikoption ist eine Kombination der folgenden Maßnahmen: Erste Maßnahme: Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Entwicklung eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums und eines unionsweiten digitalen Marktplatzes. Diese Maßnahme dürfte die Übertragungs- und Lizenzierungstätigkeit im Bereich des geistigen Eigentums und die Fähigkeit von Innovatoren, durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen zu akquirieren, steigern. Dies würde Verwaltungskosten für das EUIPO in Höhe von schätzungsweise rund 712 000 EUR und Anpassungskosten für das EUIPO in Höhe von rund 2,5 Mio. EUR mit sich bringen, die aus Eigenmitteln des EUIPO ohne Beitrag aus dem Unionshaushalt gedeckt werden. Gleichzeitig dürfte diese Maßnahme zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten der Unternehmen in Höhe von rund 35 Mio. EUR führen. Zudem wird geschätzt, dass die Maßnahme zusätzliches durch geistiges Eigentum besichertes Risikokapital und Debet in Höhe von 10,2 Mrd. EUR pro Jahr für Unternehmen generieren wird. Zweite Maßnahme: Einführung eines harmonisierten Verfahrens für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und für die gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe im Bereich FuE. Diese Maßnahme dürfte zu Kosteneinsparungen in Höhe von 1 Mrd. EUR pro Jahr für die betroffenen öffentlichen Auftraggeber sowie zu zusätzlichen Unternehmensgewinnen in Höhe von 25,92 Mrd. EUR pro Jahr führen. Dritte Maßnahme: Einführung der EU-Präferenzregelung für die Auftragsvergabe im Bereich FuE mit Opt-out-Klauseln, die die Beschaffung bei nicht erfassten Anbietern ermöglichen, wenn erfasste Anbieter keine geeignete Alternative anbieten oder wenn die Kostenunterschiede zwischen den Angeboten von erfassten und nicht erfassten Anbietern unverhältnismäßig sind9. Diese Maßnahme dürfte insbesondere bei kritischen Technologien und strategischen Infrastrukturen zur Stärkung der offenen strategischen Autonomie der EU beitragen, indem sie Abhängigkeitsrisiken verringert und die Entwicklung von Lieferketten in der EU unterstützt. Die Opt-out-Klauseln dürften Schätzungen zufolge auch die negativen makroökonomischen Auswirkungen der EU-Präferenzregelung minimieren, die auf rund 464 Mio. EUR geschätzt werden. 9 Mit „erfassten Anbietern“ sind hier Anbieter aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern gemeint, die internationale Abkommen mit der Union geschlossen haben, in denen sich die Union verpflichtet hat, die Vergabe von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Anbieter aus diesen Drittländern zu öffnen. Die Maßnahmenkombination gewährleistet die Kohärenz über den gesamten Innovationszyklus, indem sie sowohl angebots- als auch nachfrageseitige Hindernisse beseitigt. Durch die gemeinsame Verbesserung der Rahmenbedingungen, des Zugangs zu Ressourcen und der Marktchancen maximiert die bevorzugte Option die Wirksamkeit der Einzelmaßnahmen und erzeugt eine kumulative Wirkung, die über ihre eigenständigen Auswirkungen hinausgeht. Eine makroökonomische Simulation unter Verwendung der genannten Kosten-Nutzen-Bewertung des Inputs ergab insgesamt eine Steigerung des EU-BIP um 0,25-0,42 % über einen Zeithorizont von zehn Jahren gegenüber einem Basisszenario ohne den Europäischen Rechtsakt zur Innovation, was bis zu 507 000 in diesem Zeitraum neu geschaffenen Arbeitsplätzen in der EU entspräche. 3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag steht im Einklang mit den Vereinfachungszielen der Kommission. Durch die Festlegung unionsweit stärker harmonisierter Ansätze für die Auftragsvergabe im Bereich FuE und die Beauftragung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, eines EU-weiten Marktplatzes für die Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums und eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen werden Doppelarbeit, Informationsasymmetrien sowie Such- und Transaktionskosten für Innovatoren verringert. Werden neue Tätigkeiten eingeführt, so baut der Vorschlag auf bestehenden Rahmen und Verfahren auf und begrenzt so den zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Für öffentliche Stellen werden begrenzte zusätzliche Anpassungskosten (45 Mio. EUR) erwartet, da mehr Schulungen zur Umsetzung von Techniken zur Auftragsvergabe im Bereich FuE und zur EU-Präferenzregelung erforderlich sind. Der öffentliche Sektor in der EU wird voraussichtlich mit Anpassungskosten (2,4 Mio. EUR) für die Entwicklung des EU-Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, des Zentrums für geistiges Eigentum und der Vermittlungsplattform konfrontiert. Diese zusätzlichen Verwaltungskosten werden jedoch durch erhebliche Nettoeinsparungen bei den Verwaltungskosten ausgeglichen. Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber werden keine zusätzlichen Verwaltungskosten erwartet, da ihnen die vorgeschlagene Verordnung keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt. Vielmehr werden für die Unternehmen zusätzliche Einsparungen bei den Verwaltungskosten erwartet:  1 Mrd. EUR pro Jahr für öffentliche Auftraggeber, die Aufträge im Bereich FuE vergeben wollen, durch einen harmonisierten Rahmen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE einschließlich gemeinsamer grenzüberschreitender Auftragsvergabe im Bereich FuE,  35 Mio. EUR pro Jahr für Unternehmen mit einem hohen Vermögen aus geistigen Eigentumsrechten durch stärker harmonisierte Ansätze bei der Bewertung von geistigen Eigentumsrechten, einfachere Lizenzierung geistiger Eigentumsrechte und einfachere Übertragung dieser Rechte über den Marktplatz für geistige Eigentumsrechte. Insgesamt dürfte die bevorzugte Politikoption daher ab dem ersten Jahr jährliche Nettokosteneinsparungen (Verwaltungs- und Anpassungskosten zusammengenommen) in Höhe von rund 1,1 Mrd. EUR gegenüber dem Basisszenario bewirken – sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Interessenträgern. Die Nettoeinsparungen dürften in den Folgejahren weiter steigen, da die einmaligen Anpassungskosten auslaufen und nur noch wiederkehrende Verwaltungskosten anfallen. 4. GRUNDRECHTE Die vorgeschlagene Verordnung beruht auf einem nichtdiskriminierenden Ansatz und fördert Transparenz und Gleichbehandlung. Es ist nicht zu erwarten, dass sie die durch die Unionsverträge und die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte erheblich beeinträchtigen wird. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Konkret werden für die Umsetzung etwa drei Vollzeitäquivalente pro Jahr benötigt. Die Auswirkungen auf den Haushalt bestehen hauptsächlich in der Durchführung der Tätigkeiten, die vorgesehen sind, um die Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und zu überwachen, wozu auch die Ausarbeitung der in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gehört. Die Auswirkungen auf den Haushalt für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben werden durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt; hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 6. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der Vorschlag besteht aus drei Kapiteln. Er ist wie folgt aufgebaut: Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung sowie die für die vorgeschlagene Verordnung geltenden Begriffsbestimmungen. Es wird klargestellt, dass Kapitel I der Verordnung nur für die Vergaben von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gilt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/23, der Richtlinie (EU) 2014/24 und der Richtlinie (EU) 2014/25 fallen, und es wird klargestellt, dass Kapitel III der Verordnung nur für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gilt. Kapitel II enthält gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von FuE-Vergabeverfahren, einschließlich der gemeinsamen Auftragsvergabe im Bereich FuE. In Kapitel III werden die Aufgaben festgelegt, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit dieser Verordnung übertragen werden, um einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen EU-weiten Markt für die Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums und ein Kompetenzzentrum zur Unterstützung von Innovatoren beim Zugang zu durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen zu schaffen. 2026/0264 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach wie vor bestehen erhebliche Hindernisse, die den Zugang von Innovationen zum Markt und die Expansion innovativer Unternehmen in der Union behindern. Innovatoren haben aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (im Folgenden „Auftragsvergabe im Bereich FuE“) und eines unterentwickelten Binnenmarkts für durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen keine Möglichkeiten, innovative Ideen auf den unionsweiten Markt für öffentliche Aufträge zu bringen. Nationale Maßnahmen zur Beseitigung solch komplexer Hindernisse, die über nationale Grenzen hinausgehen, sind fragmentiert und könnten das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Diese Fragmentierung schafft Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union und Verzerrungen im Binnenmarkt. Daher müssen zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts harmonisierte Maßnahmen festgelegt werden. (2) Der Europäische Rechnungshof10 hat die Kommission aufgefordert, gegen den geringen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union vorzugehen. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft der Union und der (1) ABl. C […], […], S. […]. (2) ABl. C […], […], S. […]. 10 Sonderbericht Nr. 28/2023: Öffentliches Auftragswesen in der EU, Europäischer Rechnungshof, Dezember 2023, https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2023-28/SR-2023-28_DE.pdf. wachsenden Nachfrage öffentlicher Auftraggeber in der gesamten Union nach innovativen Lösungen, die in der Union hergestellt werden, besteht ein zunehmendes grenzüberschreitendes Interesse der Wirtschaftsteilnehmer an der Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich FuE, die von öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Zwar harmonisieren die Richtlinien 2014/23/EU11, 2014/24/EU12 und 2014/25/EU13 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aber Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, unterliegen derzeit in erster Linie fragmentierten nationalen Vorschriften oder sind von den nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen und unterliegen nur den Grundprinzipien der Verträge in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Dies betrifft den Großteil der Auftragsvergabe im Bereich FuE und insbesondere diejenige, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt, weil die Ergebnisse aus den beschafften FuE-Dienstleistungen nicht ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zustehen, wie dies bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe der Fall ist, oder weil die beschafften FuE-Dienstleistungen nicht vollständig vom öffentlichen Auftraggeber vergütet werden14. Die Anwendung dieser Grundsätze allein bietet öffentlichen Auftraggebern jedoch keine ausreichende Rechtsklarheit, wirkt der grenzüberschreitenden Fragmentierung bei der Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE nicht entgegen und beseitigt nicht die strukturellen Hindernisse für öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Auftragsvergabe im Bereich FuE. Aus diesem Grund sollten für Auftragsvergaben im Bereich FuE, die einen bestimmten Wert überschreiten, gemeinsame Vorschriften erlassen werden, um zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sicherzustellen, dass diesen Grundsätzen praktische Wirksamkeit verliehen wird. (3) Bei FuE-Vergabeverfahren, auf die Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 14 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 32 der Richtlinie 2014/25/EU keine Anwendung finden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Aufgrund der besonderen Merkmale der Beschaffung von Verteidigungsgütern ist die Beschaffung von FuE in diesem Bereich jedoch besonders sensibel und erfordert für die Mitgliedstaaten oft ein hohes Maß an Vertraulichkeit und größere Flexibilität. Öffentliche Auftraggeber sollten daher nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen dieser Verordnung auf die 11 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj). 12 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj). 13 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj). 14 Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 14 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 32 der Richtlinie 2014/25/EU gelten diese Richtlinien nur dann für die Vergabe von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, wenn die Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zustehen und die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird. Auftragsvergabe im Bereich FuE anzuwenden, die unter die in der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 für Beschaffungen von FuE festgelegten Ausnahmen fällt. (4) Die Digitalisierung der FuE-Vergabeverfahren ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung, da sie den Verwaltungsaufwand erheblich verringern, die Effizienz steigern und die Transparenz erhöhen kann. Daher sollten alle FuE-Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nach Möglichkeit über die europäischen Unternehmensbrieftaschen oder mithilfe alternativer elektronischer Mittel, die mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen interoperabel sind, abgewickelt werden. (5) Um den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu verbessern und den Wettbewerb um die Vergabe von FuE-Aufträgen zu erhöhen, sollte die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern weiter erleichtert werden. Dies ist besonders wichtig für KMU sowie innovative Start-ups und Scaleups, die häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu größeren FuE-Beschaffungsaufträgen haben. Daher sollten die Vorschriften für die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern und die Nutzung vereinter Kapazitäten präzisiert und vereinfacht werden, wobei sicherzustellen ist, dass nur Anforderungen auferlegt werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des FuE-Auftrags erforderlich sind. (6) Die Untervergabe von Teilen eines FuE-Auftrags bleibt ein praktisches und wirkungsvolles Mittel der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsteilnehmern. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Unterauftragsvergabe sollten die Vertragsfreiheit wahren und den Zugang für KMU sowie innovative Start-ups und Scale-ups erleichtern, damit sie sich wirksam an der Auftragsvergabe im Bereich FuE und den damit verbundenen Lieferketten beteiligen können. Die vollständige Untervergabe eines FuE-Auftrags sollte nach dieser Verordnung jedoch nicht zulässig sein, und zwar vor allem weil es gilt, einen Missbrauch der Unterauftragsvergabe insbesondere in Sektoren zu verhindern, die aufgrund von Kostendruck und komplexen Untervergabeketten anfälliger für die Ausbeutung von Arbeitskräften sein können. Wenn ein bestimmter Input, eine bestimmte Komponente oder eine bestimmte Dienstleistung, der bzw. die für die Durchführung der FuE im öffentlichen Interesse wesentlich ist, ausschließlich bei einem Wirtschaftsteilnehmer verfügbar ist, der in einem Land niedergelassen ist, das keinen Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich FuE hat, so sollte der öffentliche Auftraggeber die Verwendung dieses Inputs, dieser Komponente oder dieser Dienstleistung, auch im Wege der Unterauftragsvergabe, gestatten können. (7) Ohne Marktkonsultation laufen öffentliche Auftraggeber Gefahr, FuE- Vergabeverfahren auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen einzuleiten, die nicht ausreichend an die tatsächlichen Fähigkeiten der Marktteilnehmer angepasst sind, etablierte Lösungen bevorzugen oder keinen ausreichenden Spielraum für innovative Lösungen bieten. Daher sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass vorherige Marktkonsultationen zur Vorbereitung solcher Verfahren transparent und öffentlich zugänglich durchgeführt werden. 15 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Text mit Bedeutung für den EWR) (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj). (8) Verhandlungen, die auch stufenweise geführt werden können, bieten öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Qualität, die Effizienz und den Gesamtwert der beschafften FuE-Dienstleistungen und ihrer angestrebten Ergebnisse zu verbessern, insbesondere wenn der Gegenstand eine Anpassung der Auftragsunterlagen an den operativen und den Innovationsbedarf oder die Abwägung anderer strategischer Erwägungen erfordert. Diese optionale Flexibilität sollte öffentlichen Auftraggebern eingeräumt werden, damit sie entscheiden können, bestimmte Elemente der Auftragsunterlagen – darunter den Zahlungsplan oder den Streitbeilegungsmechanismus – für Verhandlungen offen zu lassen, wodurch eine der größten Hürden für die Beteiligung von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren beseitigt wird. (9) Im Einklang mit dem internationalen und dem EU-Rechtsrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge kann die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, die Produktion und Lieferung von Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen in begrenztem Umfang umfassen, um die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass das Produkt, die Dienstleistung oder die Bauleistung für die Herstellung oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards geeignet ist; und öffentliche Auftraggeber können das Eigentum an diesen in begrenztem Umfang gelieferten Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen erwerben, die auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge des betreffenden öffentlichen FuE-Dienstleistungsauftrags und für diesen Auftrag entwickelt wurden. Öffentliche Auftraggeber können im Rahmen der Vergabe von Aufträgen für FuE- Dienstleistungen nicht das Eigentum an Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen erwerben, die nicht auf ihr eigenes Verlangen oder für andere Aufträge entwickelt wurden. Um Transparenz für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, wird durch gemeinsame Vorschriften sichergestellt, dass öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen einer Auftragsvergabe im Bereich FuE angeben, ob sie die Möglichkeit vorsehen, das Eigentum an diesen in begrenztem Umfang entwickelten Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu erwerben. (10) Im Fall bestimmter Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die nach einer Auftragsvergabe im Bereich FuE beschafft werden müssen (auch zur Vermeidung von Versorgungsengpässen bei kritischen Technologien), um die Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu wahren, sollten öffentliche Auftraggeber zu Beginn einer Auftragsvergabe im Bereich FuE sicherstellen können, dass es ihnen möglich sein wird, im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens die aus der Auftragsvergabe im Bereich FuE resultierenden Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen im erforderlichen Umfang zu erwerben. Daher sollten gemeinsame Vorschriften es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, in die FuE-Aufträge Bestimmungen aufzunehmen, die ihnen ein vorrangiges Recht auf den Erwerb dieser Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen in einem vorab festgelegten Umfang oder für einen vorab festgelegten Wert einräumen, bevor diese anderen potenziellen Käufern angeboten werden. Die Aufnahme eines vorrangigen Rechts auf den Erwerb in FuE-Aufträge verleiht öffentlichen Auftraggebern nicht das Recht, bei späteren Beschaffungen dieser Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen Auftragnehmer zu bevorzugen, die an der Auftragsvergabe im Bereich FuE beteiligt waren. Solche Beschaffungen müssen im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Union über öffentliche Aufträge durchgeführt werden. (11) Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, erstrecken sich die aus den Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge erwachsenden Rechte nicht auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, mit denen die Union keine Handelsabkommen geschlossen hat, durch die ihr Markt für öffentliche Aufträge für diese Drittländer geöffnet wird. Um die wirksame Anwendung dieser Rechtsprechung sicherzustellen und die strategische Autonomie der Union zu stärken, sollten gemeinsame Vorschriften angenommen werden, die den Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich FuE im Allgemeinen nur Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern gewähren, mit denen die Union Handelsabkommen geschlossen hat, durch die ihr Markt für öffentliche Aufträge im Bereich FuE für diese Drittländer geöffnet wird. Wenn dies zu einem Mangel an Angeboten oder unverhältnismäßigen Kosten führen würde, sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, die Auftragsvergabe im Bereich FuE auch für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern zu öffnen, mit denen die Union internationale Abkommen geschlossen hat, durch die ihr Markt für öffentliche Aufträge für diese Drittländer geöffnet wird, die aber nicht die Verpflichtung zur Öffnung ihres Marktes für öffentliche Aufträge im Bereich FuE vorsehen. Haben Kandidatenländer mit der Union ein Abkommen über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen, so sollten Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Ländern im Einklang mit den in dem jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen als Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 dieser Verordnung gelten. Dieser Ansatz trägt der Erweiterungsperspektive und der schrittweisen Integration der Bewerberländer in den Binnenmarkt der Union Rechnung und zielt darauf ab, eine engere wirtschaftliche Integration zu unterstützen, die Angleichung der Rechtsvorschriften zu fördern und die Anwendung der Vorschriften und Standards der Union in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu stärken. Wenn dies im Interesse der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist, sollten öffentliche Auftraggeber den Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich FuE weiter nur auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken können, die aus Mitgliedstaaten stammen und nicht der Kontrolle eines Drittlands unterliegen. Wird ein FuE-Vergabeverfahren von der Union im Rahmen von Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich Pilotprojekten oder vorbereitenden Maßnahmen, unterstützt, sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der an die Unionsunterstützung geknüpften Bedingungen auch in Fällen sicherstellen müssen, in denen diese Bedingungen die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzen oder davon abweichen. (12) Klare und einheitliche Regeln für die Bestimmung der Herkunft sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung des internationalen Geltungsbereichs und den Zugang zu den Bestimmungen über die Auftragsvergabe im Bereich FuE in allen FuE-Vergabeverfahren sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten daher Herkunftsregeln für die Anwendung der in ihr festgelegten Vorschriften für den Zugang zu FuE-Vergabeverfahren festgelegt werden. (13) Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Teilnahme an FuE-Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie wegen schwerer Straftaten, die im Unionsrecht festgelegt sind, rechtskräftig verurteilt wurden. Selbstreinigungsmaßnahmen sollten bei zwingenden Ausschlussgründen nicht zulässig sein, während die Wirtschaftsteilnehmer bei fakultativen Ausschlussgründen im Zusammenhang mit ihrer Zuverlässigkeit die Möglichkeit haben sollten, ihre Zuverlässigkeit durch Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. Diesbezüglich sollte einer etwaigen Zusammenarbeit mit den untersuchenden Behörden zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände gebührend Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Ausschlussgründe auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Bieters hinzufügen: Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, weitere legitime Ausschlussgründe hinzuzufügen, z. B. solche, die darauf abzielen, Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu verhindern oder zu bewältigen. (14) Um Chancengleichheit für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, wonach öffentliche Auftraggeber bei FuE-Vergabeverfahren keine Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und Anforderungen an Finanzgarantien anwenden dürfen, die in einem Missverhältnis zum Umfang und zur Art des FuE-Auftrags stehen. Ist die Anwendung zwingender Ausschlussgründe erforderlich, so sollte die Anwendung von Auswahlkriterien und Anforderungen an Finanzgarantien weiterhin fakultativ bleiben, und es sollte auf sie verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich ist, um die erfolgreiche Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu gewährleisten. Öffentliche Auftraggeber sollten grundsätzlich keine vorherige Erfahrung mit FuE- Aufträgen verlangen, es sei denn, dies ist durch die Art der betreffenden FuE- Dienstleistungen unbedingt gerechtfertigt; und sie sollten auch übermäßige administrative und finanzielle Anforderungen vermeiden, durch die innovative Unternehmen unnötigerweise von FuE-Beschaffungsaufträgen ausgeschlossen werden können. Wenn Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit erforderlich sind, sollten innovative Start-ups und Scale-ups, die keine Umsatzhistorie oder Finanzabschlüsse vorweisen können, aber in technischer und finanzieller Hinsicht tragfähig sind, weil sie über andere finanzielle Ressourcen wie Risikokapitalinvestitionen oder wertvolle Vermögenswerte des geistigen Eigentums verfügen, nicht ausgeschlossen werden. Wenn finanzielle Garantien erforderlich sind, sollten sie für innovative Start-ups, Scale-ups und KMU reduziert werden, und öffentliche Auftraggeber sollten finanzielle Garantien rechtzeitig kürzen oder freigeben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt sind. (15) Um sicherzustellen, dass Innovation zur Verbesserung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und zur Stärkung der strategischen Autonomie beiträgt, sollten öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE Zuschlagskriterien und Kriterien für die Überwachung der Auftragsausführung anwenden, die auf der Qualität und der Innovationswirkung des Angebots und nicht allein auf dem Preis beruhen. Daher sollten gemeinsame Regeln für die Formulierung solcher Kriterien festgelegt werden, um dem Mehrwert des Angebots für den Binnenmarkt Rechnung zu tragen. FuE-Aufträge sollten auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs- Verhältnisses vergeben werden. Diese Verordnung sollte daher in der Zuschlagsphase eine Mindestgewichtung von 50 % für Qualitätskriterien und eine Mindestgewichtung von 15 % für innovationsbezogene Zuschlagskriterien vorsehen. (16) Übermäßig detaillierte Anforderungen tragen häufig dazu bei, die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern unnötig einzuschränken, und können Innovationen behindern. Um wettbewerbsorientierte Märkte für öffentliche Aufträge im Bereich FuE zu begünstigen, sollten die Merkmale der FuE-Dienstleistungen, die Gegenstand der Auftragsvergabe im Bereich FuE sind, in der Regel so formuliert werden, dass funktionalen Anforderungen und erforderlichenfalls Leistungsanforderungen der Vorzug vor verbindlichen Anforderungen gegeben wird. Dies könnte beispielsweise die Festlegung umfassen, welche Arten von Tests mindestens vorgesehen sein müssen, etwa entweder Lasttests oder Stresstests, keine von beiden oder beide. Dazu könnte auch die Festlegung von Anforderungen an die Ergebnisse der Tests gehören, beispielsweise hinsichtlich des erforderlichen Genauigkeitsgrads der durch die Tests zu erzeugenden Testdaten. (17) Wenn Auftragnehmer das Eigentum an ihrem geistigen Eigentum behalten dürfen, führt dies dazu, dass mehr und qualitativ bessere Angebote für Auftragsvergaben im Bereich FuE eingereicht werden; zudem sparen öffentliche Auftraggeber die Kosten für die Eintragung und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie für damit verbundene Rechtsstreitigkeiten. Außerdem haben die Auftragnehmer so die Möglichkeit, ihre FuE-Ergebnisse zu kommerzialisieren und entwickelte Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt zu verkaufen und dadurch Skaleneffekte zu erzielen. Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Handlungsfreiheit wahren und eine Abhängigkeit von Anbietern verhindern können, indem sie angemessene Rechte zur Nutzung der FuE-Ergebnisse für sich selbst und für ihre anderen Auftragnehmer erlangen. Versäumen es Auftragnehmer, die FuE-Ergebnisse zu kommerzialisieren, oder nutzen sie diese Ergebnisse in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, so sollten öffentliche Auftraggeber auf die Lizenzierung oder Übertragung von FuE-Ergebnissen von Auftragnehmern zurückgreifen können; dies sollte jedoch nur unter Einhaltung des geltenden nationalen und des Unionsrechts sowie anderer internationaler Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums erfolgen, damit den Auftragnehmern ihre Rechte des geistigen Eigentums nicht unangemessen entzogen werden. Daher sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, um bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE die Aufteilung der Risiken und Vorteile im Zusammenhang mit den Ergebnissen und den Rechten des geistigen Eigentums zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern zu Marktbedingungen zu fördern. Bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der es sich nicht um eine vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt, sollte in hinreichend begründeten Fällen von überwiegendem öffentlichem Interesse von der Risiko- Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen abgewichen werden können, sodass öffentliche Auftraggeber das Eigentum an von Auftragnehmern hervorgebrachten Rechten des geistigen Eigentums erwerben können. (18) Es müssen bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Auftragsausführung geklärt werden, die in engem Zusammenhang mit dem FuE-Vergabeverfahren selbst stehen, darunter Zahlungen, die Kündigung von Verträgen und Vertragsänderungen. Rechtzeitige Zahlungen und eine angemessene Verwendung von Vorauszahlungen sind wichtig, um möglichst weitgehend zu vermeiden, dass die Liquidität der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt und ihre Finanzverwaltung verkompliziert wird. Verpflichtungen zur Beendigung laufender Aufträge sollten festgelegt werden, um Verstöße gegen Verpflichtungen aus den Verträgen oder gegen Ausschlussgründe zu verhindern. Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, FuE-Aufträge in Fällen zu ändern, die von Anfang an vorgesehen waren, sollte klargestellt werden, wie FuE-Aufträge unter unvorhergesehenen Umständen geändert werden können. Diese Bestimmungen sollten eine bessere Anwendung in Fällen ermöglichen, die eine Änderung rechtfertigen, ohne ein neues FuE-Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Wert der Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen FuE-Auftrag sollte jedoch nur als Schwellenwert für eine Vorabveröffentlichung und eine etwaige Überprüfung zur Bekämpfung eines möglichen Missbrauchs betrachtet werden. (19) Es muss Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, wie öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE das Value Engineering ordnungsgemäß durchführen können, da hierdurch erhebliche Kosteneinsparungen und Qualitätsverbesserungen zum Vorteil öffentlicher Auftraggeber erzielt werden können16, indem die Flexibilität eingeräumt wird, FuE-Aufträge zu ändern, um Innovationen einzubeziehen, die sich im Zuge der Auftragsausführung ergeben. Daher sollten gemeinsame Regeln festgelegt werden, um den Rückgriff auf das Value Engineering bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu fördern, insbesondere im Fall von FuE-Aufträgen mit hohem Wert, bei denen die potenziellen Auswirkungen auf die Kosten oder die Qualitätsverbesserungen am größten sind. (20) Die Mehrquellenbeschaffung bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE erleichtert den Markteintritt neuer Marktteilnehmer und ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, die Kosten für die FuE und die damit angestrebten Ergebnisse durch die Einführung von Wettbewerb in die Entwicklungsphase („wettbewerbsorientierte Entwicklung“) zu senken. Sie trägt auch dazu bei, dass öffentliche Auftraggeber auch nach der Auftragsvergabe im Bereich FuE eine wettbewerbsfähige Lieferkette aufrechterhalten und übermäßige Abhängigkeiten von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern verringern können. Daher sollten gemeinsame Regeln für die Mehrquellenbeschaffung bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE festgelegt werden. Im Fall einer Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der es sich nicht um eine vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt, sollten öffentliche Auftraggeber in hinreichend begründeten Fällen von überwiegendem öffentlichem Interesse von der Mehrquellenbeschaffung absehen können. (21) Die Organisation der wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern zudem, die Zahl der Auftragnehmer nach jeder FuE-Phase zu verringern, was die mit der FuE und den Investitionen verbundenen Risiken für öffentliche Auftraggeber verringert. Ein phasenbasierter Ansatz ermöglicht es den Auftragnehmern auch, ihr Geschäft entsprechend den wachsenden Aufgaben und Auftragsgrößen der aufeinanderfolgenden FuE-Phasen auszubauen, was kleineren Unternehmen und neuen Marktteilnehmer den Markteintritt weiter erleichtert. Ein phasenbasierter Ansatz kann auch dazu beitragen, die Unterstützung für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zu verbessern, um die anhaltende Kluft zwischen wissenschaftlicher Exzellenz und industrieller Nutzung in der Union zu schließen. Daher sollten gemeinsame Vorschriften für die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE festgelegt werden. Im Fall einer Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der es sich nicht um eine vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt, sollten öffentliche Auftraggeber in hinreichend begründeten Fällen von überwiegendem öffentlichem Interesse von der wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen absehen können. (22) Werden vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsvergabe im Bereich FuE nicht ausreichend geschützt, kann sich dies nachteilig auf das Unternehmenswachstum des Auftragnehmers, die Sicherheit öffentlicher Dienstleistungen und die Grundrechte Dritter, die an FuE-Tätigkeiten beteiligt sind, auswirken. Daher sollten weder öffentliche Auftraggeber noch Auftragnehmer vertrauliche Informationen offenlegen, die ihnen im Rahmen einer Auftragsvergabe im Bereich FuE zugänglich gemacht werden. Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten, können öffentliche Auftraggeber auch die Lokalisierung von und den Zugang zu personenbezogenen Daten, die im Zuge von Auftragsvergaben im Bereich FuE 16 Bericht unabhängiger Sachverständiger, „Overcoming legal barriers for the uptake of innovation procurement in the EU“, Mai 2026, https://data.europa.eu/doi/10.2777/4586624. verarbeitet werden, im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 festgelegten Beschränkungen für die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Union auf die Union beschränken. (23) Erwägungen zur Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit können sich bei einer Vielzahl von FuE-Vergabeverfahren ergeben, auch jenseits des Verteidigungssektors und der sicherheitsrelevanten Sektoren. Es sollten gemeinsame Vorschriften über die Bewertung und Bewältigung derartiger Risiken durch öffentliche Auftraggeber bei der Gestaltung und Durchführung von FuE-Vergabeverfahren und der Auftragsausführung festgelegt werden. (24) Öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten haben ein zunehmendes Interesse daran, bei der Organisation ihrer FuE-Vergabeverfahren zusammenzuarbeiten. Daher sollten gemeinsame Vorschriften für die gemeinsame Beschaffung festgelegt werden, um die Hindernisse zu überwinden, mit denen öffentliche Auftraggeber derzeit aufgrund fragmentierter nationaler Vorschriften konfrontiert sind, wenn es darum geht, die Auftragsvergabe im Bereich FuE gemeinsam zu organisieren, sei es über zentrale Beschaffungsstellen oder im Wege der gemeinsamen Beschaffung, auch über Grenzen hinweg. Darüber hinaus besteht bei öffentlichen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten ein zunehmendes Interesse an einer Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union bei der Vergabe von FuE-Aufträgen. Da viele der neuen Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionseinrichtungen von Nutzen sind, Unionseinrichtungen aber nicht unter diese Verordnung fallen, werden künftige Überarbeitungen der EU-Haushaltsordnung darauf ausgerichtet sein, die Bestimmungen zu verbessern, die es den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ermöglichen, Auftragsvergaben im Bereich FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, für sich selbst, gemeinsam mit oder im Namen anderer Unionseinrichtungen und gemeinsam mit oder im Namen von öffentlichen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten durchzuführen. (25) Wirtschaftsteilnehmer haben Schwierigkeiten, Vermögenswerte des geistigen Eigentums zu nutzen, um Wachstumsfinanzierungen zu erhalten, weil es an kohärenten und zuverlässigen Ansätzen für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte, strukturierten Sekundärmärkten für immaterielle Vermögenswerte und Kenntnissen über die durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierung mangelt. Daher sollte innerhalb des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) ein Kompetenzzentrum zur Unterstützung von durch geistiges Eigentum besicherten Finanzierungen und der Kommerzialisierung von geistigem Eigentum geschaffen werden, um einen freiwilligen Unionsrahmen für die Bewertung und Offenlegung von Rechten des geistigen Eigentums zu entwickeln, eine 17 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu). 18 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj). unionsweite, mehrsprachige digitale Vermittlungsplattform19 einzurichten und zu pflegen, die transparente und effiziente Transaktionen im Bereich des geistigen Eigentums zwischen Investoren und Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums erleichtert, sowie den Finanzsektor durch Beratung, Helpdesk-Dienste und Kompetenzentwicklungsprogramme bei der Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten zu unterstützen, die auf Vermögenswerte des geistigen Eigentums zugeschnitten sind. Die Inanspruchnahme der vom Kompetenzzentrum angebotenen Dienstleistungen sollte freiwillig sein. Das Kompetenzzentrum sollte, soweit möglich, die europäischen Unternehmensbrieftaschen nutzen und die Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, vollständig digital, sicher und effizient mithilfe der europäischen Unternehmensbrieftaschen oder mithilfe alternativer elektronischer Mittel, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen interoperabel sind, zu interagieren, wodurch vollständig digitale Verfahren ermöglicht werden. (26) Das Amt sollte gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates20 Entgelte für bestimmte Dienstleistungen erheben können, die vom Kompetenzzentrum zum individuellen Vorteil der Nutzer erbracht werden. Diese Entgelte sollten transparent, nichtdiskriminierend und auf die Kosten der erbrachten Dienstleistung beschränkt sein. Bestimmte Dienstleistungen, einschließlich des Zugangs zum freiwilligen Bewertungsrahmen, des Basiszugangs zur digitalen Vermittlungsplattform und zum Helpdesk auf Unionsebene, sollten kostenlos bleiben. (27) Die wirksame Nutzung des freiwilligen Bewertungsrahmens der Union erfordert Bewertungen durch qualifizierte, unabhängige und vertrauenswürdige Fachleute. Das Amt sollte daher ein Zertifizierungssystem der Union für Sachverständige für die Bewertung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums einrichten und verwalten. (28) Der Mangel an zugänglichen, kohärenten Informationen in der gesamten Union über Transaktionen, bei denen Rechte des geistigen Eigentums als Sicherheit genutzt werden, behindert eine faktengestützte Politikgestaltung und die Entwicklung neuer finanzieller Lösungen. Zu diesem Zweck sollte das Amt über das Kompetenzzentrum mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträgern zusammenarbeiten, um unionsweite Daten über durch Rechte des geistigen Eigentums besicherte Transaktionen zu erheben und zu analysieren und dabei angemessene Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten zu gewährleisten. (29) Die dem Amt durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollten sich in einem gesonderten Abschnitt seines mehrjährigen Strategieprogramms und seines jährlichen Arbeitsprogramms widerspiegeln, in dem die einschlägigen Ziele, Tätigkeiten, erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren und geschätzten Ressourcen dargelegt werden. Der jährliche Tätigkeitsbericht sollte eine entsprechende Bewertung der Durchführung, der verwendeten Mittel und der Einnahmen aus Entgelten enthalten. 19 Die Entscheidungen in Bezug auf die Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission geprüft. 20 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj). (30) Mit der Verordnung (EU) 2017/1001 wird das Amt errichtet und werden seine Aufgaben festgelegt. Diese Verordnung sollte daher geändert werden, um den dem Amt übertragenen neuen Aufgaben Rechnung zu tragen. (31) Um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und einen effizienten Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems auf Unionsebene aufrechtzuerhalten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Ergänzung dieser Verordnung durch den Ausschluss von Angeboten aus einem Drittland, das abweichend von seinen Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus einem internationalen Abkommen mit der Union Wirtschaftsteilnehmern aus der Union bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE keine Inländerbehandlung gewährt hat; die Änderung der Liste der Fälle, in denen öffentliche Auftraggeber beschließen können, von der Risiko-Nutzen-Teilung, der Mehrquellenbeschaffung oder der wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen abzusehen; die Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien, Zuschlagskriterien oder Klauseln für die Auftragsausführung, um einem bestimmten spezifischen Interesse der Union an der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf bestimmte Kategorien von FuE-Dienstleistungsaufträgen oder der damit angestrebten Ergebnisse Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201621 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme technischer Spezifikationen für die einheitliche Anwendung des freiwilligen Unionsrahmens für die Bewertung und Offenlegung von Rechten des geistigen Eigentums, gemeinsame technische Normen, Interoperabilitätsanforderungen und operative Spezifikationen einer digitalen Vermittlungsplattform sowie detaillierte Bedingungen für die Umsetzung des Zertifizierungssystems für Sachverständige für die Bewertung geistigen Eigentums übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. (33) Wird der Kommission gemäß dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, so ist es besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. 21 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (34) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tätig werden. Darüber hinaus geht diese Verordnung entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — (35) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuschränken oder zu verzerren — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (im Folgenden „Auftragsvergabe im Bereich FuE“) festgelegt, einschließlich eines unionsweit harmonisierten Rahmens für die gemeinsame Auftragsvergabe im Bereich FuE. Mit dieser Verordnung wird auch ein Kompetenzzentrum beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und werden die Aufgaben des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Bezug auf durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen und die Kommerzialisierung von geistigem Eigentum festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt Kapitel 2 dieser Verordnung für die Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit einem geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt), der mindestens dem in Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU genannten Betrag entspricht. (2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt Kapitel 2 dieser Verordnung für die Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber, bei denen es sich um Innovationsagenturen handelt, von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit einem geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt), der mindestens dem in Artikel 15 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU genannten Betrag entspricht, sofern a) die Innovationsagentur im Rahmen ihres eigenen Mandats und nicht nur im Namen eines anderen öffentlichen Auftraggebers handelt; b) bei der Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung eingehalten werden. (3) Kapitel 2 dieser Verordnung gilt nicht für a) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fällt; b) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fällt; c) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG von dieser Richtlinie ausgenommen ist. (4) Kapitel 3 gilt für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ („Auftragsvergabe im Bereich FuE“) die Beschaffung von Grundlagenforschung, industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin zur Neuentwicklung, wobei a) die Neuentwicklung eines ersten Produkts, einer ersten Dienstleistung oder einer ersten Bauleistung eine Herstellung oder Lieferung in begrenztem Umfang umfassen kann, um die Ergebnisse von Feldversuchen einfließen zu lassen und zu zeigen, dass das betreffende Produkt, die betreffende Dienstleistung oder die betreffende Bauleistung für die Herstellung oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards geeignet ist, nicht jedoch eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten umfasst; b) die Auftragsvergabe im Bereich Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen den Erwerb des Eigentums an Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfassen kann, die auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge eines bestimmten FuE- Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, nicht jedoch die kommerzielle Einführung von Endprodukten, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfasst; 2. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und wettbewerbsorientierter Entwicklung in Phasen; 3. „öffentlicher Auftraggeber“ einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/25; 4. „Innovationsagentur“ eine spezialisierte Agentur, deren satzungsmäßige Hauptaufgabe die Finanzierung oder Beschaffung von Forschung und Entwicklung ist; 5. „FuE-Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; 6. „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat; 7. „Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag für einen FuE- Auftrag erhalten hat; 8. „CPV-Codes für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ die Codes der Abteilung 73 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission22; 9. „Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet; 10. „Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen seitens der Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen; 11. „Mehrquellenbeschaffung“ eine Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber mehrere FuE-Aufträge parallel an mehrere Wirtschaftsteilnehmer vergeben und sie mit der Ausführung identischer oder nahezu identischer FuE-Dienstleistungen beauftragen, die parallel zu erbringen sind; 12. „geringfügiger formeller oder inhaltlicher Mangel eines Angebots“ einen objektiv identifizierbaren Mangel eines Angebots, der rein formaler Natur ist und keinen wesentlichen Bestandteil des Angebots betrifft, dessen Korrektur oder Klarstellung nicht zu einer Änderung des Angebots führt, nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichkommt und weder den Wettbewerb verzerrt noch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstößt; 22 Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/213/oj). 13. „Innovation“ die Einführung neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Waren, Bauleistungen oder Verfahren, Vermarktungsmethoden oder Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen; 14. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen laut Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission23; 15. „innovatives Start-up“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die Kriterien für ein innovatives Start-up gemäß Nummer 3 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission24 erfüllt; 16. „innovatives Scale-up“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die Kriterien für ein innovatives Scale-up gemäß Nummer 4 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission erfüllt; 17. „innovatives Unternehmen“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die Kriterien für ein innovatives Unternehmen gemäß Nummer 2.1 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission erfüllt; 18. „Notlage“ eine plötzliche, unerwartete und schwerwiegende Störung der Wirtschaftstätigkeit, die mit Engpässen bei kritischen Produkten, Bauleistungen oder Dienstleistungen, extremer Preisvolatilität oder Störungen der Lieferkette einhergeht und sofortiges Handeln erfordert, um weiteren Schaden für die Wirtschaft, die Unternehmen oder die Verbraucher in der Union abzuwenden; 19. „Funktionsanforderung“ eine Anforderung, in der die auszuführenden Funktionen beschrieben werden, ohne dass die spezifischen technischen Mittel, die Gestaltung, die Lösung oder die Methoden vorgeschrieben werden, mit denen diese Funktionen erreicht werden sollen; 20. „Leistungsanforderung“ eine Anforderung, in der die zu erreichende Leistung oder die zu erreichenden Ergebnisse, einschließlich Kriterien für die Überprüfung der Einhaltung, festgelegt werden, ohne dass die spezifischen technischen Mittel, die Gestaltung, die Lösung oder die Methoden vorgeschrieben werden, mit denen diese Ergebnisse erreicht werden sollen; 21. „Gestaltungsanforderung“ eine Anforderung, in der im Einzelnen technische Merkmale festgelegt sind, die vorschreiben, wie die Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge eines bestimmten FuE-Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu gestalten sind, einschließlich der zu verwendenden Materialien, Abmessungen und Lösungen, Methoden oder Verfahren; 22. „Ergebnisse“ alle materiellen oder immateriellen Auswirkungen von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten wie Daten, Kenntnisse oder Know-how jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind oder nicht, 23 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). 24 Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission vom 18. März 2026 zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, (ABl. L, 2026/720, 24.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2026/720/oj). sowie alle mit diesen Ergebnissen verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, die ganz oder teilweise durch Tätigkeiten im Rahmen des FuE- Auftrags erzielt werden; 23. „Value Engineering“ eine Technik, die von öffentlichen Auftraggebern eingesetzt wird, um während der Ausführung eines FuE-Auftrags Innovationen von Auftragnehmern zu verlangen oder sie ihnen zu ermöglichen, um einen Mehrwert für den öffentlichen Auftraggeber zu schaffen, der die Leistung, Qualität, Kosten oder Merkmale der vergebenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und Prototypen, ersten Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die im Zuge eines bestimmten FuE-Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu verbessern und um vereinbarte sich daraus ergebende Einsparungen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu teilen; 24. „Value-Engineering-Änderungsvorschlag“ einen Vorschlag, den ein Auftragnehmer während der Ausführung des FuE-Auftrags vorlegt, um die vergebenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und Prototypen, ersten Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die im Zuge eines bestimmten FuE- Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu verbessern oder um diese Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen oder Prototypen, ersten Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen durch andere zu ersetzen, die technologische Fortschritte oder Innovationen einbeziehen, und der den Austausch oder die Hinzufügung eines neuen Konsortiumspartners oder Unterauftragnehmers umfassen kann; 25. „Value-Engineering-Klausel“ eine Vertragsklausel in einem FuE-Auftrag, in der die Rechte und Pflichten des Auftraggebers, der Auftragnehmer und der Unterauftragnehmer in Bezug darauf festgelegt sind, wie das Value Engineering im Rahmen dieses Auftrags anzuwenden ist; 26. „kritische Technologien“ die Technologien in den im Anhang der Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission25 aufgeführten kritischen Technologiebereichen; 27. „kritischer Rohstoff“ einen Rohstoff, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates26 aufgeführt ist; 28. „öffentliche und private Einrichtungen im Finanz- und Versicherungsbereich“ Behörden, öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die im Bereich der Bereitstellung, Finanzierung, Regulierung, Beaufsichtigung oder Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates27 tätig sind. 25 Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zu Technologiebereichen, die für die wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zwecks weiterer Risikobewertung mit den Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2113, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2113/oj). 26 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). 27 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie Kapitel 2 AUFTRAGSVERGABE IM BEREICH FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSDIENSTLEISTUNGEN ABSCHNITT 1 FUE-VERGABEVERFAHREN UND AUFTRAGSAUSFÜHRUNG Artikel 4 Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber führen die Auftragsvergabe im Bereich FuE im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften durch. Öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer dürfen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht umgehen oder zu umgehen versuchen. (2) Öffentliche Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Die Auftragsvergabe im Bereich FuE darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das FuE-Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen. (3) Öffentliche Auftraggeber können für die Erstellung der Auftragsunterlagen und die Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der Marktkonsultation, Ausschreibung und Auftragsausführung, eine beliebige Amtssprache der Union verwenden und es Wirtschaftsteilnehmern gestatten, während der gesamten Auftragsvergabe Rückmeldungen zur Marktkonsultation, Angebote, zu erbringende Leistungen und jeden anderen Kommunikationsaustausch in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. (4) Öffentliche Auftraggeber gewährleisten durch elektronische Mittel, dass Wirtschaftsteilnehmer, die Zugang zum Vergabeverfahren haben, während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Vergabe des FuE-Auftrags kostenlos uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu jeglicher elektronischen Kommunikation und zu den Auftragsunterlagen, einschließlich der von öffentlichen Auftraggebern für eine Marktkonsultation erstellten Unterlagen, haben. Kann für bestimmte Teile dieser Unterlagen kein Zugang auf elektronischem Wege gewährt werden, so geben die öffentlichen Auftraggeber an, wie diese Teile der Unterlagen durch andere als elektronische Mittel zur Verfügung gestellt werden. Öffentliche Auftraggeber führen die gesamte direkte Kommunikation bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE nach Möglichkeit unter Nutzung der europäischen 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj). Unternehmensbrieftaschen oder über alternative mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen interoperable elektronischen Mittel durch. (5) Bei FuE-Vergabeverfahren, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfordern, verwenden öffentliche Auftraggeber die geltenden Standardformulare für Bekanntmachungen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission28. (6) Öffentliche Auftraggeber ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von FuE-Aufträgen die geltenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten strategischen Prioritäten der Union einhalten, die durch Unionsrecht, nationales Recht oder Tarifverträge sowie durch das internationale Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht festgelegt sind. In Fällen, in denen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 bestehen, gestalten die öffentlichen Auftraggeber ihre Auftragsvergabe im Bereich FuE so und führen sie so durch, dass den strategischen Prioritäten der Union Rechnung getragen wird, insbesondere a) der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch einen florierenden Binnenmarkt, der Schließung der Innovationslücke und der Stärkung der verarbeitenden und industriellen Basis der Union; b) der Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union; c) dem Streben nach einer gerechten und inklusiven Gesellschaft; d) der wirtschaftlichen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Widerstandsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union, auch durch strategische Unabhängigkeit. Artikel 5 Wirtschaftsteilnehmer (1) Öffentliche Auftraggeber dürfen von Wirtschaftsteilnehmern für die Teilnahme am FuE-Vergabeverfahren keine bestimmte Rechtsform verlangen. (2) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden FuE-Dienstleistungen berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müsste. (3) Öffentliche Auftraggeber können bei FuE-Dienstleistungen sowie bei Bau-, Verlege- und Installationsarbeiten von juristischen Personen verlangen, dass sie vor Beginn der Ausführung der betreffenden Aufgaben die Namen und einschlägigen Qualifikationen des mit der Ausführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals angeben. 28 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1780/oj). Artikel 6 Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern (4) Öffentliche Auftraggeber legen keine Auswahlkriterien gemäß Artikel 15 für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern fest, die sich von denen für einzelne Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erfüllen ein Auswahlkriterium, wenn a) ein Wirtschaftsteilnehmer der Gruppe über die erforderliche technische und berufliche Eignung oder die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt oder b) wenn diese Eignung oder Leistungsfähigkeit durch eine Kombination der einschlägigen technischen und beruflichen Eignung oder der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von zwei oder mehreren Mitgliedern der Gruppe nachgewiesen werden kann, es sei denn, durch eine solche Kombination wird nicht das gleiche Maß an Eignung oder Leistungsfähigkeit erreicht. (5) Wenn dies durch die Art des Auftrags gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, können öffentliche Auftraggeber a) bei Auswahlkriterien, die für bestimmte kritische Aufgaben relevant sind, von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b abweichen; b) vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von dem Mitglied der Gruppe ausgeführt werden, das das für diese Aufgabe relevante Auswahlkriterium erfüllt. Öffentliche Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Auftragsunterlagen klar angeben und begründen. (6) Die Bedingungen für die Ausführung des FuE-Auftrags durch Gruppen dürfen nur dann von den Bedingungen abweichen, die einzelnen Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt, verhältnismäßig und in den Auftragsunterlagen klar angegeben ist. (7) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit dürfen öffentliche Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nicht verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, sobald sie den Zuschlag für den FuE-Auftrag erhalten haben. (8) Öffentliche Auftraggeber achten insbesondere darauf, keine ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Hindernisse im Zusammenhang mit der Größe der an einer Gruppe beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, insbesondere für KMU, innovative Start-ups und innovative Scale-ups. Artikel 7 Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Einrichtungen (1) In Bezug auf die Auswahlkriterien gemäß Artikel 15 können Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und diesen Einrichtungen bestehen. (2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Einrichtungen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien erfüllen und ob Gründe für ihren Ausschluss vorliegen. (3) Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Einrichtung, die die einschlägigen Auswahlkriterien nicht erfüllt oder bei der zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Wirtschaftsteilnehmer verlangen, eine Einrichtung zu ersetzen, für die fakultative Ausschlussgründe vorliegen. (4) Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass er über die einschlägigen Ressourcen der Einrichtung, auf die er sich stützen will, während des gesamten Durchführungszeitraums des FuE-Auftrags verfügen wird, z. B. durch eine entsprechende Erklärung dieser Einrichtung. (5) Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Einrichtungen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Einrichtungen ihm gegenüber gemeinsam für die Ausführung des FuE-Auftrags haften. (6) Stützt sich ein Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis der technischen und beruflichen Eignung auf die Kapazitäten anderer Einrichtungen, so kann der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen verlangen, dass diese anderen Einrichtungen die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Artikel 8 Unterauftragsvergabe (1) Teile eines FuE-Auftrags können als Unterauftrag vergeben werden. Ein Wirtschaftsteilnehmer, an den ein FuE-Auftrag vergeben wurde, darf diesen weder vollständig als Unterauftrag vergeben, noch darf ein Unterauftrag vollständig weitervergeben werden. (2) Öffentliche Auftraggeber verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, in ihrem Angebot den Anteil des FuE-Auftrags, den sie im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Öffentliche Auftraggeber verpflichten den Hauptauftragnehmer, sie nach der Auftragsvergabe und vor Beginn der Auftragsausführung über die Aufgaben und Tätigkeiten zu informieren, die er als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt. Öffentliche Auftraggeber verlangen auch Informationen über die Identität der Unterauftragnehmer. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Hauptauftragnehmer auf, ihn so bald wie möglich über alle Änderungen dieser Informationen während der Laufzeit des FuE-Auftrags zu unterrichten. (3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, einen Unterauftragnehmer, für den zwingende Ausschlussgründe gemäß Artikel 13 vorliegen, zu ersetzen. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Wirtschaftsteilnehmer verlangen, einen Unterauftragnehmer zu ersetzen, für den fakultative Ausschlussgründe gemäß Artikel 14 vorliegen. (4) Wenn dies durch die Art des FuE-Auftrags gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, können öffentliche Auftraggeber verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Hauptauftragnehmer ausgeführt werden. Öffentliche Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Auftragsunterlagen klar angeben und begründen. (5) Die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels betreffend die Unterauftragsvergabe unberührt. (6) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 6 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen zur Beschränkung der Unterauftragsvergabe erlassen oder beibehalten, wenn sie ein hinreichend begründetes höheres Risiko für die Nichteinhaltung sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen festgestellt haben. Artikel 9 Marktkonsultation (1) Vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zur Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß Artikel 23 führen öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation durch, um die Wirtschaftsteilnehmer über die bevorstehende Ausschreibung zur Auftragsvergabe im Bereich FuE zu informieren und den Markt kennenzulernen, unter anderem um sich über die Verfügbarkeit oder Möglichkeiten zur Entwicklung innovativer Lösungen zu informieren und ihre Ansichten zum vorgeschlagenen Umfang, Wert und den Modalitäten der Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE einzuholen. (2) Die Marktkonsultation wird vor ihrem Beginn vom öffentlichen Auftraggeber durch eine Vorabinformation bekanntgegeben. Die Vorabinformation a) wird im Amtsblatt der Europäischen Union und danach auf dem nationalen Portal für die Vergabe öffentlicher Aufträge des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht; b) enthält Verweise auf die einschlägigen CPV-Codes für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, gibt an, dass die Marktkonsultation für eine Auftragsvergabe im Bereich FuE durchgeführt wird und sich auf Innovationen bezieht, indem das Feld „Innovation“ in der Vorabinformation angekreuzt und gegebenenfalls der Vermerk „Vorkommerzielle Auftragsvergabe“ in das Feld „Titel der Auftragsvergabe“ eingetragen wird; c) gibt das vom öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung der Marktkonsultation gewählte Format an, z. B. Online-Fragebögen, Online- Webinare oder Präsenzsitzungen, sowie alle einschlägigen Links oder Kontakte, über die weitere Informationen über die Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE eingeholt werden können. (3) Öffentliche Auftraggeber konsultieren den Markt umfassend. Zu diesem Zweck können öffentliche Auftraggeber nach der Ankündigung der Marktkonsultation mittels einer Vorabinformation die Ankündigung der Marktkonsultationen über alle weithin verfügbaren Medien veröffentlichen und bekannt machen. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels veröffentlichen öffentliche Auftraggeber, soweit dies erforderlich und gerechtfertigt ist, um den Schutz der Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 zu gewährleisten, die Vorabinformation und verbreiten sie in den Medien, wobei alle sensiblen Informationen weggelassen werden, und fordern die Wirtschaftsteilnehmer auf, ihr Interesse an einer Teilnahme an der Marktkonsultation zu bekunden. Sensible Informationen werden nur an Wirtschaftsteilnehmer übermittelt, die Interesse bekundet haben, die Qualifikationskriterien erfüllen und kein Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 Buchstabe d darstellen. (5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 9 dieses Artikels gibt der öffentliche Auftraggeber, wenn die Veröffentlichung und Verbreitung in den Medien einer Vorabinformation und die Veröffentlichung von Dokumenten, in denen der Hintergrund und die logistischen Einzelheiten für die Organisation der Marktkonsultation erläutert werden, den Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 zuwiderlaufen würden, die Marktkonsultation nicht gemäß den Absätzen 2, 3 und 9 dieses Artikels bekannt, sondern sendet eine Einladung zur Teilnahme an der Marktkonsultation an potenziell geeignete Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen einer Marktforschung ermittelt wurden, und gibt die Unterlagen über die Marktkonsultation nur an diejenigen weiter, die Interesse bekunden, die Qualifikationskriterien erfüllen und kein Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 Buchstabe d darstellen. (6) Öffentliche Auftraggeber schließen Wirtschaftsteilnehmer aus den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ländern nicht von der Teilnahme an der Marktkonsultation aus. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können öffentliche Auftraggeber die Marktkonsultation, soweit dies zum Schutz der Interessen der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 erforderlich und gerechtfertigt ist, auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken, die aus Mitgliedstaaten stammen. (7) Öffentliche Auftraggeber stellen während der Marktkonsultation einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen sicher. Sie tauschen alle Informationen über die Auftragsvergabe im Bereich FuE, die einem an der Marktkonsultation teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung gestellt werden, mit allen anderen an derselben Marktkonsultation teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern aus. (8) Während der Marktkonsultation können öffentliche Auftraggeber Informationen und Rat von der breiten Öffentlichkeit, unabhängigen Sachverständigen, öffentlichen Stellen, Marktteilnehmern oder anderen relevanten Parteien einholen oder annehmen. Die Marktkonsultation kann in Form von schriftlichem oder mündlichem Austausch, Online-Fragebögen, Webinaren oder Präsenzsitzungen, Ortsbesichtigungen oder Vorführungen oder anderen geeigneten objektiven Formaten erfolgen. Die angeforderten oder akzeptierten Informationen und Ratschläge können bei der Planung und Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE verwendet werden, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des fairen Wettbewerbs und der Transparenz zu beachten sind. (9) Sofern dies nicht den Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 zuwiderläuft, veröffentlichen öffentliche Auftraggeber auf ihrer Website alle Dokumente im Zusammenhang mit der Marktkonsultation, einschließlich aller Dokumente, in denen der Hintergrund und die logistischen Einzelheiten für die Organisation der Marktkonsultation erläutert werden, sowie Fragen der Wirtschaftsteilnehmer zusammen mit den Antworten des öffentlichen Auftraggebers auf diese Fragen und, soweit verfügbar, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Marktkonsultation oder schriftliche Protokolle oder eine Video- oder Tonaufzeichnung von Marktkonsultationssitzungen. 10. Die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an einer Marktkonsultation greift seiner Berechtigung zur Teilnahme an einer anschließenden Ausschreibung zur Auftragsvergabe im Bereich FuE nicht vor. 11. Abweichend von Absatz 1 gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer Marktkonsultation gemäß diesem Artikel nicht für FuE-Vergabeverfahren, deren einziger Gegenstand die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsberatungsdienstleistungen gemäß den CPV-Codes 73200000-4, 73210000-7 und 73220000-0 ist. Artikel 10 Auftragsunterlagen (1) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Elemente an: a) den gemäß Absatz 4 ermittelten FuE-Beschaffungsbedarf; b) den geschätzten Wert der Auftragsvergabe im Bereich FuE, der nach der in Absatz 5 festgelegten Methode ermittelt wurde, sowie alle Bar- oder Sachleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber den Auftragnehmern während der Auftragsvergabe im Bereich FuE zur Verfügung stellen wollen oder möglicherweise zur Verfügung stellen werden; c) die gemäß Artikel 9 Absätze 7 und 9 zur Verfügung gestellten Informationen über die Durchführung und das Ergebnis der Marktkonsultation; d) die Bedingungen für den Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß den in Artikel 11 festgelegten Verpflichtungen; e) die anwendbaren Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und finanziellen Garantien gemäß den in den Artikeln 13, 14, 15 und 16 festgelegten Verpflichtungen; f) die von allen Bietern zu erfüllenden Mindestanforderungen; g) die innovationsbezogenen Zuschlagskriterien, einschließlich ihrer jeweiligen Gewichtung, die bei der Bewertung der Angebote gemäß den in Artikel 17 festgelegten Verpflichtungen anzuwenden sind; h) die Aufteilung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums und dem Eigentum an den Ergebnissen gemäß den in Artikel 19 festgelegten Verpflichtungen; i) die Bestimmungen für Auftragsänderungen und gegebenenfalls für Value Engineering gemäß den in den Artikeln 20 bis 21 festgelegten Verpflichtungen; j) die Bestimmungen für die Ausschreibung, einschließlich der anwendbaren Bestimmungen über Verhandlungen gemäß den Absätzen 2 bis 3 des vorliegenden Artikels und der Mindestanzahl der Auftragnehmer, die auszuwählen sind, wenn Lose und Mehrquellenbeschaffung verwendet werden, gemäß den Bestimmungen über die Verwendung für Mehrquellenbeschaffung in Artikel 22 und den Bestimmungen über die Einleitung der Ausschreibung in Artikel 23; k) gegebenenfalls die Anzahl der FuE-Phasen, auf die sich die FuE-Tätigkeiten verteilen, und ob der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsteilnehmer, die nicht an früheren Phasen der Auftragsvergabe im Bereich FuE teilgenommen haben, gemäß den in Artikel 24 festgelegten Verpflichtungen zur wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen zur Teilnahme an späteren Phasen der Auftragsvergabe im Bereich FuE einzuladen; l) ob und wie der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, das Eigentum an den Ergebnissen der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu erlangen, einschließlich etwaiger Prototypen oder erster Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die im Rahmen der Auftragsvergabe im Bereich FuE entwickelt werden; m) die innovationsbezogenen wesentlichen Leistungsindikatoren, die so weit wie möglich als Leistungsanforderungen definiert werden, und die Methode zu ihrer Bewertung, um die Auftragsausführung während der gesamten Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß den in Artikel 24 Absatz 5 festgelegten Verpflichtungen zu überwachen; n) die Zahlungsbestimmungen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Verpflichtungen; o) die geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gemäß den in Artikel 26 festgelegten Verpflichtungen; p) gegebenenfalls die Anforderungen an Auftragnehmer, zur Standardisierung, Zertifizierung oder Veröffentlichung der Ergebnisse beizutragen, auch indem sie sie als offene Daten oder quelloffen zur Verfügung stellen, unbeschadet der Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 26 und der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Artikel 19; q) die Bestimmungen zur Kündigung von FuE-Aufträgen gemäß den in den Artikeln 27 und 29 festgelegten Verpflichtungen; r) die geltenden Verpflichtungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit gemäß den in den Artikeln 28, 29 und 30 festgelegten Verpflichtungen; s) gegebenenfalls die Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens als gemeinsame Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 31; t) dass für die Auftragsvergabe im Bereich FuE die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. (2) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, dass die wesentlichen Bedingungen des FuE-Auftrags nicht verhandelbar sind. Öffentliche Auftraggeber dürfen den Gegenstand des FuE-Auftrags im Ergebnis der Verhandlungen nicht wesentlich ändern. Die Verhandlungen können alle Merkmale der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse betreffen, die während dieser Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Rahmen der Auftragsvergabe im Bereich FuE für den öffentlichen Auftraggeber entwickelt werden sollen, einschließlich Qualität, Mengen sowie sozialer, ökologischer und innovativer Aspekte, sofern es sich bei diesen Merkmalen nicht um Mindestanforderungen handelt. (3) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen alle nicht in Absatz 1 aufgeführten spezifischen Elemente an, für die sie die Bieter auffordern, in ihrem Angebot ihren bevorzugten Ansatz anzugeben, wobei die Fertigstellung dieser Elemente Gegenstand von Verhandlungen bleibt. (4) Öffentliche Auftraggeber erstellen die Auftragsunterlagen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Marktkonsultation und etwaiger Marktstudien, die der öffentliche Auftraggeber zum Stand der laufenden Forschungs- und Entwicklungs- sowie Produktplanungsfahrpläne von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt hat. Öffentliche Auftraggeber formulieren den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels beschriebenen FuE-Beschaffungsbedarf als ein Problem, das gelöst werden muss, ohne mögliche Ansätze zur Lösung des Problems unangemessen einzuschränken. Öffentliche Auftraggeber stützen sich bei der Formulierung der Anforderungen für die Deckung des FuE-Beschaffungsbedarfs vorrangig auf Funktionsanforderungen oder Leistungsanforderungen gemäß Artikel 18. Die in den Auftragsunterlagen enthaltenen Informationen müssen so genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der Auftragsvergabe im Bereich FuE erkennen und entscheiden können, ob sie ein Angebot einreichen. (5) Öffentliche A

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