Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 555/26
23.09.26
EU - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt zur Innovation)
COM(2026) 567 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 245/13 = AE-Nr. 130239;
AE-Nr. 160952
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 9.9.2026
COM(2026) 567 final
2026/0264 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt
zur Innovation)
{SEC(2026) 567 final} - {SWD(2026) 567 final} - {SWD(2026) 568 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union (EU) ist in der wissenschaftlichen Forschung weltweit führend und
produziert einen wesentlichen Teil der hochwertigen wissenschaftlichen Ergebnisse der Welt.
Diese Stärke schlägt sich jedoch weder im Binnenmarkt noch weltweit in einem entsprechend
hohen Maß an Innovationsleistung und kommerziellem Erfolg nieder. Innovative Ideen, die in
Europa entwickelt wurden, gelangen allzu oft nicht auf den Markt, verbreiten sich nicht
grenzüberschreitend oder schaffen keine neuen Wachstumssektoren. Infolgedessen schöpft
die Union nur einen begrenzten Teil des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Werts aus,
der durch ihre wissenschaftlichen und technologischen Stärken geschaffen wird, wodurch die
Entstehung weltweit wettbewerbsfähiger Unternehmen behindert, die Fähigkeit Europas zur
Sicherung kritischer Technologien und Wertschöpfungsketten geschwächt und das
langfristige Produktivitätswachstum beeinträchtigt werden.
Die Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung, Kommerzialisierung und
Ausweitung innovativer Lösungen ist zu einer zentralen Priorität der politischen Agenda
der Kommission für 2024-2029 geworden, die Forschung und Innovation in den Mittelpunkt
der Wettbewerbsfähigkeit und des nachhaltigen Wohlstands Europas stellt. Dies ist auch von
entscheidender Bedeutung für die Stärkung der Resilienz, der wirtschaftlichen Sicherheit und
der strategischen Autonomie der Union in einem zunehmend von geopolitischen Spannungen
geprägten Umfeld. In diesem Zusammenhang trägt die vorgeschlagene Verordnung zur
Umsetzung der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie1 bei und entspricht dem im
Mandatsschreiben von Kommissionsmitglied Sachariewa festgelegten Mandat, einen Rahmen
zu entwickeln, der die Erprobung, Finanzierung und Skalierung innovativer Lösungen in der
EU erleichtert.
In den letzten zwei Jahrzehnten ist das Wirtschaftswachstum der EU hinter dem anderer
großer Volkswirtschaften zurückgeblieben, insbesondere der Vereinigten Staaten (USA) und
Chinas, zurückgeblieben, wobei sich die Unterschiede beim BIP vergrößerten. Eine
Hauptursache für diese Divergenz ist das schwächere Produktivitätswachstum in der EU. Da
Forschung und Innovation einen erheblichen Teil der Produktivitätsgewinne ausmachen, ist
die Fähigkeit der Union, Wissen in marktfähige Innovationen umzusetzen, ein entscheidender
Faktor für ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit und ihren Wohlstand. Ebenso ist sie
entscheidend dafür, dass die Union übermäßige strategische Abhängigkeiten verringern, ihre
Handlungsfreiheit wahren und einen sicheren Zugang zu kritischen Technologien, Produkten
und industriellen Fähigkeiten gewährleisten kann.
Die zugrunde liegende Herausforderung liegt in strukturellen Hindernissen entlang des
Innovationszyklus. Während die EU in der Frühphase der Forschung gut abschneidet, steht sie
beim Übergang von Forschungsergebnissen zu marktreifen Produkten und skalierbaren
Unternehmen vor anhaltenden Schwierigkeiten. Innovative Unternehmen stoßen auf zwei
kritische Engpässe: eine Lücke vor der Kommerzialisierung, in der Projekte nach wie vor zu
riskant oder fragmentiert sind, um private Investitionen anzuziehen, und eine
Skalierungslücke, bei der Unternehmen aufgrund finanzieller, regulatorischer und
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die EU-Start-up und Scale-up-Strategie – Den
Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups (COM(2025) 270 final, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52025DC0270).
marktbedingter Beschränkungen Schwierigkeiten haben, zu expandieren. Diese Engpässe
verringern die Investitionsanreize und schränken das Entstehen neuer innovativer
Unternehmen und Sektoren ein.
In den letzten Jahren hat die Union bedeutende Schritte unternommen, um diese
Herausforderungen zu bewältigen. EU-Finanzierungsprogramme wie „Horizont Europa“, die
Aufbau- und Resilienzfazilität, der Innovationsfonds, das Programm „Digitales Europa“ und
InvestEU sowie Initiativen zur Vertiefung der Kapitalmärkte und zur Stärkung des
Europäischen Forschungsraums haben zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für
Innovation beigetragen. Diese Bemühungen unterstützen zudem das übergeordnete Ziel der
Union, die Resilienz, Vorsorge und technologische Leistungsfähigkeit in strategisch
wichtigen Sektoren zu stärken.
Trotz dieser Fortschritte bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Hindernisse und
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere beim Übergang von der
Forschung zur Markteinführung. Diese Hindernisse untergraben nicht nur die
Innovationsleistung, sondern verzögern auch die großmaßstäbliche Einführung von
Technologien, die für die Sicherheit, Resilienz und wirtschaftliche Souveränität Europas von
wesentlicher Bedeutung sind.
Erstens sind die Märkte für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der
vorkommerziellen Auftragsvergabe, durch das Fehlen eines klaren Rechtsrahmens nach
wie vor unterentwickelt. Die EU-Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten
nur dann für FuE-Dienstleistungen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Vorteile stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die
Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu, und
der öffentliche Auftraggeber vergütet die Dienstleistung vollständig.
Infolgedessen fällt ein erheblicher Teil der Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich
der vorkommerziellen Auftragsvergabe, nicht in ihren Anwendungsbereich. Seit die
Kommission den Begriff der vorkommerziellen Auftragsvergabe in ihrer Mitteilung2 aus dem
Jahr 2007 präzisiert hat, haben derartige Auftragsvergaben im Bereich FuE zugenommen, und
Erfolgsbeispiele zeigen, dass die strategische Nutzung dieses Instruments die EU in die Lage
versetzt, ihre Führungsrolle und strategische Autonomie auf den High-Tech-Märkten
wiederzuerlangen. Insgesamt sind die Fortschritte bei der Steigerung des Investitionsniveaus
in der EU jedoch nach wie vor zu langsam und fragmentiert. Dies liegt vor allem daran, dass
das Fehlen harmonisierter Vorschriften zu unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten,
Rechtsunsicherheit und einer begrenzten Nutzung der gemeinsamen grenzüberschreitenden
Auftragsvergabe im Bereich FuE beigetragen hat, deren es jedoch häufig bedarf, um die
kritische Finanzmasse zu erreichen, die für die Entwicklung innovativer Technologien
erforderlich ist. Dies ist insbesondere in strategischen Sektoren problematisch, in denen eine
fragmentierte Nachfrage, sich überschneidende nationale Ansätze und die Abhängigkeit von
Lieferanten aus Drittländern die Union verwundbar machen und Versorgungsrisiken
aussetzen können. Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Überarbeitung des EU-Rahmens
für die Vergabe öffentlicher Aufträge – des Rechtsakts über die Vergabe öffentlicher Aufträge
– den Ausschluss aller Formen der Auftragsvergabe im Bereich FuE vor.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorkommerzielle Auftragsvergabe:
Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa,
14.12.2007, COM(2007) 799 final.
Solche öffentlichen Aufträge für FuE sind von entscheidender Bedeutung, um innovative
Lösungen zu schaffen, mit denen die Qualität und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen
verbessert, gesellschaftliche Herausforderungen angegangen und ausreichende industrielle
Kapazitäten für innovative Lösungen und Technologien in der EU aufgebaut werden können,
um die wirtschaftliche Sicherheit und die strategische Autonomie der EU zu wahren. Sie sind
auch ein wichtiges Instrument, um die Marktentwicklung bei kritischen Technologien zu
beschleunigen, die industrielle und technologische Basis Europas zu stärken, die
Versorgungssicherheit zu verbessern sowie sicherzustellen, dass strategisch relevante
Fähigkeiten innerhalb der Union entwickelt und eingesetzt werden. Andere führende
Volkswirtschaften der Welt investieren fünf- bis achtmal mehr in die Vergabe öffentlicher
Aufträge für FuE als die EU3. Die Steigerung der öffentlichen Investitionen in die
Auftragsvergabe im Bereich FuE in der EU von 0,6 % auf 3 % des gesamten öffentlichen
Beschaffungswesens bzw. von 17,28 Mrd. EUR auf 86,4 Mrd. EUR würde der EU helfen, die
öffentlichen FuE-Investitionen mit rund 0,5 % des BIP zu erhöhen. Da dadurch zusätzliche
private Investitionen in FuE in gleicher Höhe mobilisiert werden könnten, könnten die
Gesamtinvestitionen in FuE in der EU somit von 2,2 % auf 3 % des BIP steigen4.
Zweitens behindern unzureichende Klarheit und Vergleichbarkeit bei der Bewertung
und Monetarisierung von geistigem Eigentum nach wie vor die Kommerzialisierung von
Forschungs- und Innovationsergebnissen. Innovation wird heute weitgehend durch
immaterielle Vermögenswerte vorangetrieben: Mehr als 90 % des Unternehmenswerts in
bestimmten führenden Unternehmen stammen aus geistigem Eigentum. In der EU wird
geistiges Eigentum jedoch nach wie vor selten als Sicherheit bei Finanzierungen eingesetzt.
Da sich Finanzinstitute in der EU nach wie vor hauptsächlich auf materielle Vermögenswerte
und traditionelle Rechnungslegung konzentrieren, haben Unternehmen mit einem hohen
Anteil an Vermögen aus geistigen Eigentumsrechten Schwierigkeiten, sich Finanzmittel zu
beschaffen. Dies hat dazu geführt, dass Start-ups in der EU bis zum zehnten Jahr ihres
Bestehens rund 50 % weniger Kapital erhalten als vergleichbare US-Unternehmen. Dieses
Missverhältnis hat zu einer erheblichen Finanzierungslücke für innovative Asset-light-
Unternehmen geführt, die auf bis zu 18 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt wird5. Einer der
Hauptgründe für die geringe Verbreitung von durch geistiges Eigentum gestützten
Finanzierungen in der EU ist das Fehlen einer harmonisierten Methode zur Bewertung von
Vermögenswerten des geistigen Eigentums. Dies führte zu unterschiedlichen Bedingungen in
den Mitgliedstaaten für die Nutzung solcher Vermögenswerte bei der
Unternehmensfinanzierung, unter anderem als Sicherheiten für die Fremdfinanzierung sowie
als Grundlage für Kapitalbeteiligungen und andere Finanzierungsentscheidungen. Weitere
wichtige Gründe sind das Fehlen eines ausgereiften EU-weiten Sekundärmarkts für
immaterielle Vermögenswerte sowie fehlende Kenntnisse über durch geistiges Eigentum
gestützte Finanzierungen bei Finanzinstituten und innovativen Start-ups. Dies beeinträchtigt
den Zugang von Unternehmen zu Kapital im Binnenmarkt und behindert ihr
grenzüberschreitendes Wachstum und ihre grenzüberschreitenden Investitionen. Dadurch sind
EU-Unternehmen bei der Skalierung und Kommerzialisierung von Innovationen,
3 Die EU gibt 0,6 % der öffentlichen Aufträge für FuE aus, die USA 3,5 % und Südkorea 5 %. Eine
Steigerung der FuE-Investitionen in der EU auf 3 % des gesamten öffentlichen Beschaffungswesens
würde zusätzliche öffentliche FuE-Investitionen in Höhe von 0,5 % des BIP generieren – EU wide
benchmarking of innovation procurement policy frameworks and investments.
4 Im Jahr 2023 beliefen sich die öffentlichen und privaten Investitionen in FuE in der EU auf 2,2 % des
BIP, gegenüber 3,3 % in Japan, 3,46 % in den USA und 4,93 % in Südkorea – Bericht über die Leistung
von Wissenschaft, Forschung und Innovation (SRIP), Ausgabe 2024, Europäische Kommission.
5 Europäische Investitionsbank. (2025). Investment Report 2024/2025:Innovation, integration and simplification in
Europe.
insbesondere in technologieintensiven und bahnbrechenden Sektoren, weniger erfolgreich als
Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen wie den USA, China und Südkorea.
Die Beseitigung dieser beiden Hindernisse durch diesen Vorschlag könnte daher erhebliche
Auswirkungen auf die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für FuE-
Investitionen und die Kommerzialisierung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums
haben und so der Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit Europas förderlich sein.
Außerdem würde dadurch auch – im Einklang mit Europas Zielen in den Bereichen
Sicherheit, Resilienz und strategische Autonomie – dazu beigetragen, dass kritische
Technologien und damit verbundene Vermögenswerte des geistigen Eigentums in Europa
verbleiben und dort finanziert und skaliert werden. Vor diesem Hintergrund werden mit
diesem Vorschlag die politischen Leitlinien 2024-2027 der Kommission von Präsidentin von
der Leyen umgesetzt, in denen Prioritäten festgelegt wurden, um Forschung und Innovation in
unserer Wirtschaft in den Mittelpunkt zu stellen. Der Europäische Rechtsakt zur
Innovation wurde in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie und im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit der EU als eine der wichtigsten Initiativen zur Stärkung des
Innovationsökosystems der EU und zur Verbesserung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit
angekündigt.
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts für
Innovationen zu verbessern, indem strukturelle Hindernisse abgebaut werden, um innovative
Lösungen auf den Markt zu bringen und so ihre Kommerzialisierung in der EU zu
beschleunigen. Dieses Ziel trägt unmittelbar zu den umfassenderen Prioritäten der Union wie
der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Förderung eines nachhaltigen
Wirtschaftswachstums und der Stärkung der technologischen Souveränität bei, während
gleichzeitig die wirtschaftliche Sicherheit, die Resilienz und die Fähigkeit der Union, in
strategisch wichtigen Bereichen autonom zu handeln, gestärkt werden.
Um dies zu erreichen, werden mit dem Vorschlag eine Reihe spezifischer Ziele verfolgt. Dazu
gehören die Stärkung der Rolle des öffentlichen Beschaffungswesens als Innovationsmotor
und die Verbesserung der Bewertung, Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem
Eigentum.
Mit dem Europäischen Rechtsakt zur Innovation sollen diese Ziele erreicht werden, indem
ein harmonisierter Rahmen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich
der vorkommerziellen Auftragsvergabe, auf Unionsebene geschaffen wird und
die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte
Finanzierungen auf Unionsebene innerhalb des Amts der Europäischen Union für
geistiges Eigentum (EUIPO), eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung von
Rechten des geistigen Eigentums und eines unionsweiten Marktplatzes für geistiges
Eigentum zur Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums
vorgeschrieben wird.
Durch ein kohärentes und gezieltes Herangehen an diese Herausforderungen soll mit der
vorgeschlagenen Verordnung sichergestellt werden, dass innovative Ideen, die in Europa
entwickelt werden, wirksamer von der Forschung bis zur Marktreife vorankommen,
grenzüberschreitend expandieren und zu langfristiger Wettbewerbsfähigkeit und langfristigem
Wohlstand der Union sowie zu ihrer Resilienz, wirtschaftlichen Sicherheit und strategischen
Autonomie beitragen können.
1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Derzeit gibt es keinen umfassenden Rechtsrahmen der Union, der speziell auf die
bereichsübergreifenden Hindernisse für die Entwicklung, Erprobung und Ausweitung
innovativer Lösungen im gesamten Binnenmarkt ausgerichtet ist. Die bestehenden Strategien
der Union im Bereich Forschung und Innovation konzentrieren sich in erster Linie auf die
Unterstützung der Schaffung von Wissen, die Förderung der Zusammenarbeit und die
Bereitstellung von Finanzmitteln für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, während die
Rahmenbedingungen für den Übergang von der Forschung zum Markt nur teilweise
angegangen werden.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt diese bestehenden Initiativen, indem sie auf die
verbleibenden Engpässe während des Innovationszyklus abzielt, insbesondere im
Zusammenhang mit der Nutzung der Auftragsvergabe im Bereich FuE und der
Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem Eigentum bei der Finanzierung innovativer
Unternehmen.
Zu den wichtigsten Vorschriften der Union im Bereich Forschung und Innovation gehören in
diesem Zusammenhang Folgende:
Der Europäische Forschungsraum (EFR) schafft Anreize und unterstützt die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) und die
Mobilität von Forschenden strukturell, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf den frühen
Phasen des Forschungs- und Innovationszyklus liegt. Er wird teilweise durch
Unionsprogramme wie „Horizont Europa“ umgesetzt, über die Mittel für kooperative
Forschung, Mobilitätsprogramme und Forschungsinfrastrukturen bereitgestellt werden.
Parallel dazu dient das EFR-Forum als weiches Koordinierungsinstrument, mit dem die
Mitgliedstaaten ihre nationalen Forschungsstrategien, -prioritäten und -reformen aufeinander
abstimmen.
Mit den Finanzierungsprogrammen der Union werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten
in den verschiedenen Phasen des Innovationszyklus in erheblichem Umfang finanziell
unterstützt. Insbesondere Programme wie „Horizont Europa“, einschließlich des Europäischen
Innovationsrats, sowie InvestEU, das Programm „Digitales Europa“, der Europäische
Verteidigungsfonds, die Fonds der Kohäsionspolitik und der Innovationsfonds unterstützen
die Entwicklung, Demonstration und bis zu einem gewissen Grad die Ausweitung innovativer
Lösungen durch Finanzhilfen, Mischfinanzierungen, Risikoteilungsmechanismen und
Unterstützung bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE. Ohne dem nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) und der Umsetzung künftiger EU-Finanzierungsprogramme
vorzugreifen, kann diese finanzielle Unterstützung im nächsten MFR verstärkt werden, indem
die Fähigkeit der Union zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in
Innovationen und strategische Technologien verbessert wird. Die vorgeschlagene Verordnung
steht im Einklang mit diesen Unionsprogrammen, da sie keine Finanzierungsmaßnahmen
vorsieht, sondern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Innovationen in allen
Mitgliedstaaten stärken wird, die diese Finanzierungsprogramme der Union auf verschiedene
Weise ergänzen und dazu beitragen können, ihre Wirkung zu verbessern:
Mehrere dieser Finanzierungsprogramme der Union unterstützen öffentliche
Auftraggeber bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE. Dabei wurde auch die
Erfahrung gemacht, dass es öffentlichen Auftraggebern nach wie vor an Vertrauen
mangelt, wenn es darum geht, mit der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu
beginnen, weil es keinen klaren EU-weiten Rechtsrahmen für die vorkommerzielle
Auftragsvergabe gibt; außerdem wurde deutlich, wie viel zusätzliche Anstrengungen
und Zeit öffentliche Auftraggeber aufgrund der Fragmentierung der nationalen
Vergabevorschriften in den Mitgliedstaaten aufwenden müssen, um gemeinsame
grenzüberschreitende vorkommerzielle Auftragsvergaben zu organisieren. Die
vorgeschlagene Verordnung trägt dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem
gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich
FuE, einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, und ein harmonisierter
Rahmen für die gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe im Bereich FuE,
einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, festgelegt werden.
Einige dieser Finanzierungsprogramme der Union unterstützen Innovatoren bei dem
Versuch, ihr geistiges Eigentum zu kommerzialisieren oder ihre Rechte des geistigen
Eigentums als Sicherheit für Finanzinvestitionen zu nutzen. Dabei wurde die
Erfahrung gemacht, dass Innovatoren aufgrund fehlenden Wissens sowie des Fehlens
eines unionsweit akzeptierten Bewertungsrahmens und eines unionsweiten Markts
für Rechte des geistigen Eigentums Schwierigkeiten haben, die richtigen Parteien zu
finden, die am Kauf oder der Lizenzierung ihres geistigen Eigentums interessiert
sind, um so eine angemessene Wertschöpfung aus ihrem geistigen Eigentum zu
erzielen und Finanzinvestitionen zu erhalten. Die vorgeschlagene Verordnung trägt
dazu bei, dieses Problem anzugehen, indem das Mandat des Amts der Europäischen
Union für geistiges Eigentum erweitert wird, um ein Kompetenzzentrum für durch
geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen, einen gemeinsamen Rahmen für die
Bewertung von geistigem Eigentum und einen unionsweiten Marktplatz für die
Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums einzurichten.
Folglich steht die vorgeschlagene Verordnung im Einklang mit den bestehenden Vorschriften
der Union im Bereich Forschung und Innovation, indem bestehende Finanzierungsprogramme
durch einen kohärenten Rahmen für die Auftragsvergabe im Bereich FuE und durch neue
Aufgaben für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ergänzt werden, die
Innovatoren dabei helfen werden, durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen zu
erhalten.
1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine sektorübergreifende Initiative,
die darauf abzielt, unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Innovatoren in allen
Sektoren zu schaffen, statt sich auf bestimmte Anwendungssektoren, Technologiebereiche
oder Wirtschaftszweige zu konzentrieren. Ihre Maßnahmen sind horizontal konzipiert und
zielen darauf ab, strukturelle Hindernisse in den Mitgliedstaaten zu beseitigen, die sich auf
innovationsintensive Tätigkeiten auswirken.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt den künftigen gesellschaftsrechtlichen Rahmen des
28. Regimes „EU Inc.“, das einen optionalen harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen
für Unternehmen bietet, die in der gesamten Union tätig sind. Der Vorschlag ergänzt auch die
Reformen im Rahmen der Spar- und Investitionsunion, die darauf abzielen, die Kapitalmärkte
der Union zu vertiefen und mehr private Ersparnisse in Beteiligungskapital, Risikokapital und
Scale-up-Finanzierung zu lenken, um so den Zugang zu Finanzmitteln für innovative
Unternehmen zu verbessern. Trotz der erwarteten Fortschritte bei der Harmonisierung der
Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Inc.-Vorschlags der Europäischen Kommission dürfte
weiterhin eine erhebliche Fragmentierung in der Art und Weise bestehen, wie Unternehmen
den Innovationszyklus durchlaufen können. Diese Fragmentierung birgt die Gefahr, dass
Unternehmen daran gehindert werden, innovative Lösungen auf den Markt zu bringen, was
das Wachstumspotenzial von innovativen Unternehmen, einschließlich der nach dem
harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen als EU Inc. gegründeten Unternehmen,
einschränken könnte. Mit anderen Worten: Während der EU-Inc.-Vorschlag darauf abzielt,
die Gründung und den Betrieb eines Unternehmens in der gesamten Union zu erleichtern und
Unternehmen dabei zu helfen, Investitionen anzuziehen, zielt die vorgeschlagene Verordnung
darauf ab, weitere Engpässe im Innovationszyklus zu beseitigen und sicherzustellen, dass
Unternehmen ihre Innovationen im gesamten Binnenmarkt leichter entwickeln und
vermarkten können.
Auch in anderen Teilen des Innovationszyklus bestehen trotz der erwarteten Fortschritte im
Rahmen der Spar- und Investitionsunion bei der Vertiefung der Kapitalmärkte der Union und
der Mobilisierung privater Investitionen nach wie vor erhebliche Einschränkungen. Vor allem
Hindernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung, Erprobung, Bewertung und frühzeitigen
Nutzung innovativer Lösungen schränken nach wie vor die Pipeline investitionsfähiger
Projekte ein. Folglich zielt die Spar- und Investitionsunion zwar darauf ab, den Zugang zu
Finanzmitteln zu verbessern und die Expansion innovativer Unternehmen zu unterstützen,
aber die vorgeschlagene Verordnung beseitigt Engpässe, die innovative Ideen daran hindern,
auf geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen zu erhalten, und sie unterstützt Innovatoren
dabei, vollumfänglich von der besseren Kapitalmarktintegration zu profitieren.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auch auf den künftigen europäischen
Unternehmensbrieftaschen auf, mit denen grenzüberschreitende Vergabeverfahren und
digitale Interaktionen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen gestrafft
werden. Mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen wird eine digitale Identität für
Wirtschaftsteilnehmer eingerichtet und der sichere Datenaustausch in Form elektronischer
Attributsbescheinigungen über einen sicheren Kommunikationskanal ermöglicht. Dies wird
die Lizenzierung, Registrierung, Abgabe der Steuererklärung und Genehmigung der
Auftragsvergabe vereinfachen und die Wirtschaftsteilnehmer werden nicht mehr gezwungen
sein, Informationen über mehrere verschiedene Portale zu übermitteln, wodurch der
Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten verringert werden. Dementsprechend sieht
die vorgeschlagene Verordnung vor, dass FuE-Vergabeverfahren ausschließlich auf
elektronischem Weg und nach Möglichkeit über die europäischen Unternehmensbrieftaschen
oder über alternative mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen interoperablen
elektronischen Mitteln abgewickelt werden.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt auch sektorspezifische Initiativen wie den
bestehenden Rechtsakt zu kritischen Arzneimitteln, den Rechtsakt über Cloud- und KI-
Entwicklung, den Biotech-Rechtsakt I sowie den künftigen Rechtsakt über fortgeschrittene
Werkstoffe, den künftigen Biotech-Rechtsakt II und den künftigen Rechtsakt für die Meere,
die auf strategische Sektoren oder Technologien ausgerichtet sind und darauf abzielen, die
Führungsposition der EU im Bereich Hochtechnologie zu stärken. Während diese Initiativen
bedarfsgerechte, maßgeschneiderte und sektorspezifische Ansätze bieten, geht der
Europäische Rechtsakt zur Innovation die bereichsübergreifenden Lücken an, die sich über
Sektoren und verschiedene Technologiebereiche hinweg auf die Innovation auswirken. Dies
geschieht, ohne sektorspezifischen Rahmen vorzugreifen oder in sie einzugreifen, wodurch
die Kohärenz in der gesamten innovationspolitischen Landschaft der Union sichergestellt
wird.
Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt auch die EU-Richtlinien über die Vergabe
öffentlicher Aufträge und ihre vorgeschlagene Überarbeitung durch den Rechtsakt über die
Vergabe öffentlicher Aufträge. Vorkommerzielle Auftragsvergaben fallen nicht in den
Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien, wohl aber bestimmte Arten der Vergabe von
Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, und die Vergabe öffentlicher
FuE-Aufträge ist zudem ein obligatorisches Element des Verfahrens für
Innovationspartnerschaften. Demgegenüber sind alle Formen der Vergabe von Aufträgen für
FuE-Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts über die
Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeklammert; zudem entfällt die Vergabe öffentlicher FuE-
Aufträge als obligatorisches Element des derzeitigen Verfahrens für
Innovationspartnerschaften, da an dessen Stelle ein neues Innovationswettbewerbsverfahren
tritt, das als obligatorische Elemente eine Testphase und eine Phase für die Beschaffung der
kommerziellen Umsetzung umfasst, was auch Mengen innovativer Lösungen umfassen kann.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung ist Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, der der Union den Erlass von
Harmonisierungsmaßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des
Binnenmarkts gestattet. Dies ist erforderlich, um grenzübergreifende regulatorische und
strukturelle Hindernisse zu beseitigen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts
behindern. Unterschiedliche nationale Vorschriften für die Auftragsvergabe im Bereich FuE,
einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, stellen Hindernisse dar, die
Unternehmen daran hindern, sich an Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber in
verschiedenen Mitgliedstaaten zu beteiligen und ihnen ihre Dienstleistungen anzubieten.
Unterschiedliche Ansätze bei der Bewertung und Kommerzialisierung geistiger
Eigentumsrechte behindern Innovatoren zudem bei der Erlangung von durch geistiges
Eigentum besicherte Finanzierungen und bei der Erweiterung ihrer Unternehmen in der
gesamten Union. Diese fragmentierten Ansätze bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE und
der Bewertung und Kommerzialisierung von geistigem Eigentum behindern den
grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im Binnenmarkt.
2.2. Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip.
Die Stärkung der Fähigkeit der Union, innovative Lösungen zu entwickeln, zu
kommerzialisieren und zu skalieren, ist für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der
strategischen Autonomie der Union von großer Bedeutung. Innovationsökosysteme und
Märkte für innovative Unternehmen sind zunehmend grenzüberschreitend, während die
Regulierungs- und Rahmenbedingungen in der Union entlang nationaler Grenzen fragmentiert
sind. Ohne Maßnahmen auf Unionsebene dürften die Herausforderungen für die
Wettbewerbsfähigkeit, mit denen die Industrie derzeit konfrontiert ist, die Mitgliedstaaten
dazu veranlassen, noch mehr einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Bemühungen sind
zwar eventuell gerechtfertigt, aber ohne eine Koordinierung nationaler Maßnahmen und
Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen besteht die Gefahr einer stärkeren
Fragmentierung mit negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts;
dadurch würde die Union anfälliger und übermäßig abhängig von innovativen Lösungen und
Technologien aus Drittländern und wäre nicht in der Lage, die Vorteile des Binnenmarkts zu
nutzen, um Vorteile für die nationalen und europäischen Ökosysteme zu erzielen.
Insbesondere geht der Umfang, der erforderlich ist, um den Übergang von der Forschung zur
Vermarktung zu unterstützen und eine wirksame Verbreitung von Innovationen zu
gewährleisten, über das hinaus, was einzelne Mitgliedstaaten allein erreichen können.
Unterschiedliche nationale Ansätze bei der Bewertung und Kommerzialisierung geistigen
Eigentums zur Akquise von durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen und bei der
Auftragsvergabe im Bereich FuE schaffen für innovative Firmen Rechtsunsicherheit, steigern
Kosten und schränken die grenzüberschreitende Tätigkeit ein. Diese Unterschiede haben
direkte und nachweisbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und
behindern den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb
der Union.
Im Gegensatz dazu können Maßnahmen auf Unionsebene gemeinsame Rahmenbedingungen
schaffen und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellen und so
Innovatoren in die Lage versetzen, Innovationen zu entwickeln, durch geistiges Eigentum
gestützte Finanzierungen zu akquirieren und im gesamten Binnenmarkt zu expandieren.
Maßnahmen auf Unionsebene ermöglichen die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen,
verringern Fragmentierung und Doppelerfassung und erleichtern eine effiziente Bereitstellung
von Ressourcen in der gesamten Union.
Aufgrund des integrierten Charakters der Herausforderung und der Notwendigkeit eines
reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für die Entwicklung, Erprobung,
Kommerzialisierung und Skalierung innovativer Lösungen in der gesamten Union ist kein
Mitgliedstaat allein in der Lage, diese Probleme wirksam anzugehen. Daher ist ein
harmonisierter Ansatz auf Unionsebene erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts zu gewährleisten und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der Union zu
bewältigen. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam, wenn sie
von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Herausforderungen, denen sie gelten,
den Binnenmarkt betreffen. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe
von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern beziehen sich auf die industrielle Basis der Union
und unionsweite Wertschöpfungsketten. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die auf
Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen den Bedürfnissen eng miteinander
verbundener Lieferketten im Binnenmarkt angemessen gerecht werden, und sie könnten zu
einer weiteren Fragmentierung des Marktes, zum Abfluss von Innovationen und zur
Verlagerung von Industriestandorten in andere Teile der Welt sowie insgesamt zu einer
Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der Union führen.
Innovation ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die Maßnahmen auf Unionsebene
erfordert, um die auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene ergriffenen Maßnahmen
wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Die Kosten der Untätigkeit sind europaweit spürbar.
Ohne weitere Maßnahmen der Union dürfte der Status quo fortbestehen, wodurch sich das
Risiko erhöht, dass die Union strategische industrielle Kapazitäten und Fähigkeiten verliert,
der Binnenmarkt weiter fragmentiert wird und die Union im Hinblick auf Ziele in den
Bereichen Umwelt, Digitales, Verteidigung und wirtschaftliche Sicherheit in kritischem Maße
von Drittländern abhängig wird. Dies wiederum könnte negative Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Sicherheit, die Verteidigung sowie den sozialen und territorialen
Zusammenhalt der Union haben, vor allem durch Einflüsse auf die Beschäftigung, die
regionale Entwicklung und den gleichberechtigten Zugang zu industriellen Chancen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich daher auf Bereiche, in denen aufgrund
des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein
Tätigwerden auf Unionsebene eindeutig einen Mehrwert bietet. Ziel der Maßnahmen ist es
einerseits, das Geschäftsszenario für Innovatoren bei der Markteinführung von Innovationen
zu verbessern, indem die Bewertung, Kommerzialisierung und Nutzung von geistigem
Eigentum für die Beschaffung von Finanzmitteln ermöglicht werden, und andererseits, die
Akquise von Erstkunden durch die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der
vorkommerziellen Auftragsvergabe, zu erleichtern. Sie steigern die Effizienz, indem sie eine
bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglichen, gewährleisten einen gerechteren
Zugang zu Chancen für innovative Unternehmen unabhängig von ihrem Standort und stärken
die Fähigkeit der Union, im globalen Wettbewerb zu bestehen. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen ermöglichen zudem eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und
strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitiger Achtung der internationalen
Verpflichtungen der Union gegenüber ihren Handelspartnern.
2.3. Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Verordnung steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel, das
Funktionieren des Binnenmarkts für Innovationen zu verbessern. Jede ihrer Komponenten ist
auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet und auf das zur Erreichung dieses Ziels angemessene
und erforderliche Maß beschränkt, ohne über das hinauszugehen, was zur Beseitigung der
festgestellten Hindernisse erforderlich ist, und ohne den Mitgliedstaaten und den betroffenen
Einrichtungen in den Mitgliedstaaten unverhältnismäßige und im Vergleich zum erwarteten
Nutzen übertriebene Belastungen aufzuerlegen.
Erstens werden gemeinsame Vorschriften für die Auftragsvergabe im Bereich FuE,
einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe, zum einen den öffentlichen
Auftraggebern erhebliche Zeit- und Kosteneinsparungen bei der Durchführung der
entsprechenden Verfahren erbringen und ihnen so die schnellere Modernisierung öffentlicher
Dienstleistungen ermöglichen und zum anderen die Unternehmen in die Lage versetzen, das
Unternehmenswachstum im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen. Durch einen
harmonisierten Rahmen für die gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe im
Bereich FuE können öffentliche Auftraggeber die kritische Masse bilden, die erforderlich ist,
um die Industrie zu veranlassen, Lösungen mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis zu
entwickeln, und um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftstätigkeit im
gesamten Binnenmarkt schneller auszubauen. Die „Made in EU“-Anforderungen für die
Auftragsvergabe im Bereich FuE stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den FuE-
Kapazitäten in Europa und sind so konzipiert, dass sie keine signifikanten Belastungen für die
Verwaltungshaushalte mit sich bringen. Die Schaffung von Leitmärkten ist von
entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in allen
Sektoren und Technologien; sie stärkt die industrielle Basis der Union und stellt ihre
strategische Autonomie sicher. Diese Kombination von Maßnahmen bei der Auftragsvergabe
im Bereich FuE ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit
der Union zu stärken und die wirksame Umsetzung der Grundsätze der Verträge und der
internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge
sicherzustellen. Sie sind verhältnismäßig, da sie auf das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß beschränkt sind, keine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und
die öffentlichen Auftraggeber darstellen, auf bestehenden und weit verbreiteten Verfahren
aufbauen und Flexibilität bei ihrer praktischen Umsetzung ermöglichen.
Zweitens ermöglicht die Betrauung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum
mit der Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte
Finanzierungen sowie mit der Entwicklung eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung
von Rechten des geistigen Eigentums und eines digitalen Marktplatzes für geistiges Eigentum
Innovatoren, Unternehmen, Universitäten und Finanzinvestoren die Reduzierung der
Bewertungskosten und die Steigerung der Lizenzvergabe und Übertragung geistiger
Eigentumsrechte in der Union. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die
Kommerzialisierung von Forschungs- und Innovationsergebnissen in der gesamten Union zu
steigern. Aufbauend auf dem bestehenden Mandat, dem Fachwissen und den Ressourcen des
Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum wird eine effiziente Umsetzung dieser
Maßnahmen sichergestellt. Indem sichergestellt wird, dass der Bewertungsrahmen auf
bewährten Verfahren für verschiedene Arten von Rechten des geistigen Eigentums beruht und
dass der digitale Marktplatz für geistiges Eigentum so konzipiert ist, dass er bestehende
ergänzt und gleichzeitig den zusätzlichen EU-Mehrwert bietet, ist gewährleistet, dass diese
Maßnahmen verhältnismäßig sind, da sie bestehende Strukturen nutzen, so den zusätzlichen
Aufwand für die Mitgliedstaaten verringern und das Eingreifen der EU auf das Maß
beschränken, das erforderlich ist, um die Transparenz, die Vergleichbarkeit und den Zugang
bei Transaktionen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum zu verbessern.
2.4. Wahl des Instruments
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber
die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen. Für den vorliegenden Vorschlag
wird eine Verordnung als das am besten geeignete Instrument angesehen, da sie unmittelbar
anwendbar ist und es ermöglicht, Anforderungen festzulegen, die direkt für alle öffentlichen
und privaten Akteure gelten, an die sich die vorgeschlagenen Maßnahmen richten. Dies wird
dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu
mehr Rechtssicherheit führt. Sie wird einen einheitlichen und kohärenten Rahmen in der
gesamten Union gewährleisten und Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften
verhindern, die die Entwicklung, Erprobung und Verbreitung von Innovationen im
Binnenmarkt behindern. Eine Verordnung ist erforderlich, um einheitliche
Rahmenbedingungen zu schaffen, die Rechtsunsicherheit zu verringern und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitend tätige Innovatoren und innovative
Unternehmen zu gewährleisten. Eine Richtlinie würde nicht ausreichen, um die angestrebten
Ziele zu erreichen, da sie Zeit für die Umsetzung erfordern würde und zu einer
unterschiedlichen Umsetzung und Durchführung in den Mitgliedstaaten führen könnte,
wodurch die Fragmentierung der Rahmenbedingungen für Innovationen fortbestehen würde.
Eine Verordnung ist auch ein notwendiges und geeignetes Rechtsinstrument zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/1011, um das Mandat des Amts der Europäischen Union für geistiges
Eigentum zu erweitern und die wirksame Anwendung der ausschließlichen Zuständigkeit der
Union im Einklang mit Artikel 207 AEUV für diese Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zu FuE-Vergabeverfahren
sicherzustellen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
3.1. Konsultation der Interessenträger
Dieser Vorschlag stützt sich auf umfassende Konsultationen der Interessenträger, die im
Einklang mit den Grundsätzen und Mindeststandards der Kommission für eine bessere
Rechtsetzung durchgeführt wurden. Die Kommission hat bereits im Rahmen der EU-Start-up-
und Scale-up-Strategie mit der Konsultation der Interessenträger zu den
Innovationshemmnissen begonnen, die mit dem Europäischen Rechtsakt zur Innovation
angegangen werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme zur EU-Start-up- und Scale-up-
Strategie wurde am 17. Februar 2025 veröffentlicht und am 17. März 2025 abgeschlossen.
Damit wurden Beiträge von einem breiten Spektrum von Interessenträgern eingeholt, darunter
Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Forschungseinrichtungen, öffentliche Stellen und
einzelne Befragte. Es gingen 589 Antworten von Interessenträgern aus 36 Ländern ein. Zu
den Haupthindernissen, die von den Interessenträgern genannt wurden, gehörten
Schwierigkeiten für innovative Unternehmen beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen und
unzureichende Investitionen in die innovationsfördernde Auftragsvergabe in der EU,
Hindernisse für die Kommerzialisierung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und für
die Bewertung von geistigem Eigentum, Schwierigkeiten für innovative Unternehmen beim
Zugang zu Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, fehlende
Experimentiermöglichkeiten in der Gesetzgebung der gesamten EU und eine unzureichende
Koordinierung zwischen nationalen und EU-Innovationsstrategien und -programmen. Die am
28. Mai 2025 angenommene EU-Start-up- und Scale-up-Strategie enthält eine umfassende
Strategie zur Kombination nichtlegislativer und legislativer Maßnahmen zur Beseitigung der
ermittelten Innovationshemmnisse, die im Rahmen des Europäischen Rechtsakts zur
Innovation angegangen werden müssen.
Zur Vorbereitung dieses Vorschlags führte die Kommission anschließend eine spezielle
Aufforderung zur Stellungnahme und eine offene öffentliche Konsultation durch, um
Rückmeldungen zu spezifischen Fragen einzuholen und mögliche Lösungen für die
rechtlichen Hindernisse zu ermitteln, die zuvor in der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie
ermittelt worden waren. Diese Aufforderung zur Stellungnahme und die offene öffentliche
Konsultation wurden am 8. Juli 2025 veröffentlicht und am 3. Oktober 2025 abgeschlossen.
Damit wurden Beiträge aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern wie Unternehmen,
Wirtschaftsverbände, Forschungseinrichtungen, öffentliche Stellen und einzelne Befragte
eingeholt. Insgesamt gingen auf die Aufforderung zur Stellungnahme 336 Antworten ein,
darunter 193 Positionspapiere. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen
202 Antworten ein, die durch 54 zusätzliche Belege ergänzt wurden.
Die Antworten auf die öffentliche Konsultation zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation
waren unter den Interessengruppen gut verteilt. Auf Unternehmen entfielen 27 % der
Antworten (55 Antworten), gefolgt von Wirtschaftsverbänden (23 %, 47 Antworten) sowie
Hochschul- und Forschungseinrichtungen (16 %, 33 Antworten). Weitere Beiträge gingen von
EU-Bürgerinnen und Bürgern (8 %, 17 Antworten), Nichtregierungsorganisationen (8 %,
17 Antworten), öffentliche Stellen (4 %, 8 Antworten), Gewerkschaften (2 %, 4 Antworten),
Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern (1 %, 3 Antworten) und anderen Interessenträgern (9 %,
18 Antworten) ein. Unter den teilnehmenden Unternehmen machten Kleinstunternehmen (1-
9 Beschäftigte) die größte Gruppe aus (33 %, 18 Antworten), gefolgt von großen
Unternehmen (29 %, 16 Antworten), kleinen Unternehmen (20 %, 11 Antworten) und
mittleren Unternehmen (18 %, 10 Antworten).
Die Ergebnisse der offenen öffentlichen Konsultation und der entsprechende
zusammenfassende Bericht zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation wurden am
4. Dezember 2025 veröffentlicht und sind online verfügbar6.
Darüber hinaus wurde zwischen Oktober und November 2025 eine gezielte Konsultation zum
Europäischen Rechtsakt zur Innovation durchgeführt, um die Bewertung der erwarteten
Kosten und des erwarteten Nutzens der vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterstützen. Diese
Konsultation umfasste 18 teilstrukturierte Befragungen mit ausgewählten Interessenträgern
aus den verschiedenen oben genannten Sektoren, 55 Antworten auf eine gezielte Online-
Umfrage und drei Online-Fokusgruppen, die am 24., 26. und 27. November 2025 stattfanden.
Die Fokusgruppen zielten in erster Linie darauf ab, die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-
Analyse zu validieren.
6 Ergebnisse der offenen öffentlichen Konsultation und zusammenfassender Bericht, 4. Dezember 2025,
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14593-European-Innovation-
Act/public-consultation_de.
Schließlich wurde eine gezielte Konsultation zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation mit
Vertretern durchgeführt, die in den Mitgliedstaaten und in mit „Horizont Europa“ assoziierten
Ländern, die am EIC-Forum teilnehmen, für Forschungs- und Innovationsstrategien und -
programme zuständig sind. Die Mitglieder des EIC-Forums nahmen im November 2025 ein
gemeinsames Positionspapier und eine Wunschliste zum Europäischen Rechtsakt zur
Innovation an7.
Insgesamt gingen im Rahmen dieser verschiedenen Konsultationsrunden und -arten
1 210 Antworten ein, die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags für den Europäischen Rechtsakt
zur Innovation beitrugen. Insgesamt bekundeten die Interessenträger breite Unterstützung für
EU-Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Innovationshemmnisse. Eine große Mehrheit
der Befragten bestätigte sowohl die Existenz der ermittelten Probleme als auch die Relevanz
der für den Europäischen Rechtsakt zur Innovation vorgeschlagenen Maßnahmen, die darauf
abzielen, die Entwicklung, Erprobung und Ausweitung innovativer Lösungen im gesamten
Binnenmarkt zu verbessern.
3.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützt sich auf eine breite Evidenzbasis, einschließlich
Analysen, Literaturauswertungen, Beiträgen von Interessenträgern und fachlicher Beratung.
Die Kommission führte Sekundärforschung durch und überprüfte einschlägige
wissenschaftliche Literatur, politische Berichte und Datenquellen, um die Analyse der
Probleme und politischen Optionen zu unterstützen. Dazu gehörten unter anderem Daten von
Eurostat, des Europäischen Innovationsanzeigers, der Innovationserhebung der Gemeinschaft,
des europäischen Benchmarkings nationaler Strategierahmen und Investitionen in die
innovationsfördernde Auftragsvergabe sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO), zudem Berichte internationaler Organisationen wie der OECD und des Europäischen
Patentamts (EPA) sowie von Fachkollegen begutachtete wissenschaftliche Literatur.
Des Weiteren wurden Beiträge der Arbeitsgruppen des EIC-Forums und Beiträge von
Sachverständigen herangezogen, darunter der Bericht8 einer Gruppe von Sachverständigen
aus 33 von der Kommission benannten Ländern, die Empfehlungen für die Mitgliedstaaten
der EU und des EIC-Forums dazu aussprach, wie rechtliche Hindernisse überwunden werden
können, die einer breiteren Umsetzung der innovationsfördernden öffentlichen Beschaffung,
einschließlich der Auftragsvergabe im Bereich FuE, in der Union im Vergleich zu anderen
führenden Volkswirtschaften der Welt im Wege stehen.
Ein externer Auftragnehmer unterstützte die Kommission bei der Durchführung zusätzlicher
Sekundärforschung, der Analyse der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der
gezielten Konsultationen, der Organisation von Fokusgruppen und Befragungen von
Interessenträgern sowie bei der Kosten-Nutzen-Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission leistete weitere analytische
Unterstützung, einschließlich der Analyse der Aufforderung zur Stellungnahme und der
makroökonomischen Modellierung zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen der
Initiative.
7 Position paper and wishlist for the European Innovation Act, EIC-Forum, November 2025,
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/b690e2af-d0bd-11f0-8da2-
01aa75ed71a1/language-de.
8 Bericht unabhängiger Sachverständiger, „Overcoming legal barriers for the uptake of innovation
procurement in the EU“, Mai 2026, https://data.europa.eu/doi/10.2777/4586624.
3.3. Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser
Legislativvorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der die Notwendigkeit analysiert wird,
die Kommerzialisierung und Einführung innovativer Lösungen zu beschleunigen und vor dem
Hintergrund zunehmender Herausforderungen im Bereich der globalen Wettbewerbsfähigkeit
für innovative Unternehmen innovationsfreundliche gleiche Wettbewerbsbedingungen für
eine Expansion im gesamten EU-Binnenmarkt zu schaffen. In der Folgenabschätzung werden
Politikoptionen zur Bewältigung der zugrunde liegenden Problemursachen ermittelt und ihre
voraussichtlichen Auswirkungen bewertet. Sie wurde in enger Abstimmung mit der
dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe der Kommission zum Europäischen Rechtsakt
zur Innovation entwickelt.
Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle
(im Folgenden „der Ausschuss“) am 23. Dezember 2025 übermittelt. Am 28. Januar 2026
fand eine Sitzung mit dem Ausschuss statt, auf die eine ablehnende Stellungnahme folgte.
Nach einer wesentlichen Überarbeitung, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu
tragen, wurde die Folgenabschätzung am 20. Februar 2026 erneut vorgelegt. In der zweiten
Stellungnahme erkannte der Ausschuss erhebliche Verbesserungen an, insbesondere in Bezug
auf das geringere Spektrum der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Klarstellung des Kontexts
und des Anwendungsbereichs der Initiative sowie die Gesamtdarstellung des Berichts. Einige
inhaltliche Anmerkungen, insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Überschneidungen
mit der bevorstehenden Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien, waren jedoch weiterhin
schwierig zu behandeln, da die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung dieser Richtlinien
noch nicht abgeschlossen war und die geplanten Maßnahmen und die Folgenabschätzung für
die Überarbeitung dieser Richtlinien zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der Ausschuss
hielt daher am 27. Februar 2026 an einer ablehnenden Stellungnahme fest und ermittelte im
Bericht über die Folgenabschätzung zum Europäischen Rechtsakt zur Innovation drei
Hauptbereiche, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind:
(1) Gewährleistung einer besseren Kohärenz der Beschaffungsmaßnahmen des
europäischen Rechtsakts zur Innovation mit der bevorstehenden Überarbeitung
der EU-Vergaberichtlinien und weitere Bewertung der Verhältnismäßigkeit und
Subsidiarität der Beschaffungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf verbindliche
Ziele für die innovationsfördernde Auftragsvergabe und die Einbeziehung der
Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der im EU-Rahmen festgelegten
finanziellen Schwellenwerte.
(1) Gewährleistung einer vollständigeren Folgenabschätzung, indem die Bewertung
der Maßnahmen des europäischen Rechtsakts zur Innovation über die geschätzte
Zahl innovativer Unternehmen hinaus ausgeweitet wird, da die vorgeschlagenen
Maßnahmen rechtlich nicht auf eine bestimmte Kategorie von Unternehmen
beschränkt sind. Ferner wird gefordert, das Fehlen einer rechtlichen Definition des
Begriffs „innovative Unternehmen“ im Europäischen Rechtsakt zur Innovation
anzugehen.
(2) Eingehendere Bewertung von Kosten und Nutzen einiger Maßnahmen des
europäischen Rechtsakts zur Innovation mit besonderem Schwerpunkt auf:
einer fundierteren Schätzung der wirtschaftlichen Kosten im Zusammenhang
mit verbindlichen Zielen für die innovationsfördernde Auftragsvergabe und der
Einführung einer EU-Präferenzregelung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,
einer Bewertung des Risikos, dass zu enge Definitionen und Grundsätze für
Reallabore potenziell nützliche Experimentiermöglichkeiten ausschließen
könnten.
Nach der zweiten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses wurde die
Folgenabschätzung weiter grundlegend überarbeitet, um die festgestellten Mängel zu
beheben. Die oben genannten Punkte wurden durch eine gründlichere Analyse und
erforderlichenfalls durch eine Anpassung des Anwendungsbereichs des Vorschlags
umfassend berücksichtigt. Insbesondere wurde auf die Anmerkungen des Ausschusses wie
folgt eingegangen:
Die Vergabemaßnahmen im Zusammenhang mit innovationsfreundlichen
Vergabeverfahren und die EU-Präferenzregelung wurden eingeschränkt und
konzentrieren sich ausschließlich auf die Auftragsvergabe im Bereich FuE
durch öffentliche Auftraggeber. Die innovationsfreundlichen Vergabeverfahren,
die für andere Formen der Vergabe öffentlicher Aufträge im weiteren Sinne gelten,
wurden aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation
gestrichen. Darüber hinaus wurde ein finanzieller Schwellenwert der EU von
216 000 EUR (entsprechend dem in der wichtigsten Richtlinie über die Vergabe
öffentlicher Aufträge für subzentrale Behörden verwendeten finanziellen
Schwellenwert der EU) eingeführt, um die Einhaltung der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu gewährleisten.
Das verbindliche Ziel, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtausgaben für
innovationsfördernde Auftragsvergabe steigern, wurde aus dem
Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation gestrichen.
Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen von „innovative Unternehmen“,
„Start-ups“ und „Scale-ups“ wurden hinzugefügt. In der Folgenabschätzung wird
klargestellt, dass diese Begriffsbestimmungen nach der Annahme der EU-
Empfehlung zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und
innovativer Scale-ups im Europäischen Rechtsakt zur Innovation nicht mehr als Teil
des Vorschlags enthalten sind. Gleichzeitig wird erläutert, dass Kosten und Nutzen
im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung für die wirtschaftlich
betroffene Bevölkerung (insbesondere innovative Unternehmen) und nicht für alle
rechtlich förderfähigen Einrichtungen geschätzt werden. Es wurde der Unterschied
zwischen rechtlich förderfähigen und wirtschaftlich betroffenen Unternehmen
klargestellt und eingehender erläutert, wie die Zahl der betroffenen Unternehmen
geschätzt wurde.
Quantitative Schätzungen wurden hinzugefügt. Die Folgenabschätzung enthielt
zusätzliche Kosten-Nutzen-Analysen, sodass alle Maßnahmen sowohl das
Standardkostenmodell als auch elastizitätsbasierte quantitative Kosten-Nutzen-
Schätzungen umfassten. Insbesondere wurden die mit dem wirtschaftlichen Risiko
verbundenen Kosten von Beschaffungsmaßnahmen hinzugefügt, die Schätzungen für
die Bewertung des geistigen Eigentums präzisiert und spezielle Abschnitte
aufgenommen, in denen die Annahmen, die jeder Schätzung zugrunde liegen,
ausführlicher erläutert werden.
Die Begriffsbestimmungen und Grundsätze für Reallabore wurden aus dem
Anwendungsbereich des Europäischen Rechtsakts zur Innovation gestrichen und in
einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Reallaboren aufgenommen.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren
Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
Die Kommission führte die Folgenabschätzung auf der Ebene der einzelnen Maßnahmen
durch, wobei für jede Maßnahme bis zu vier Varianten als alternative politische Optionen in
Betracht gezogen wurden. Durch diesen Ansatz konnte die für jeden einzelnen
Problembereich am besten geeignete Maßnahme ermittelt werden.
Schließlich wird die bevorzugte politische Option für den europäischen Rechtsakt zur
Innovation als ein Gesamtpaket definiert, das die wirksamsten Varianten jeder der neun
bewerteten Maßnahmen kombiniert. Für jede Maßnahme wird die Maßnahme ausgewählt, die
in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit am besten
abschneidet. Die bevorzugte Option spiegelt daher eine kohärente Kombination der
leistungsstärksten Elemente aller Maßnahmen wider und nicht ein einziges vorab festgelegtes
Maßnahmenpaket.
Die bevorzugte Politikoption ist eine Kombination der folgenden Maßnahmen:
Erste Maßnahme: Einrichtung eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum
besicherte Finanzierungen durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) und Entwicklung eines unionsweiten Rahmens für die Bewertung von Rechten des
geistigen Eigentums und eines unionsweiten digitalen Marktplatzes. Diese Maßnahme dürfte
die Übertragungs- und Lizenzierungstätigkeit im Bereich des geistigen Eigentums und die
Fähigkeit von Innovatoren, durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierungen zu akquirieren,
steigern. Dies würde Verwaltungskosten für das EUIPO in Höhe von schätzungsweise rund
712 000 EUR und Anpassungskosten für das EUIPO in Höhe von rund 2,5 Mio. EUR mit sich
bringen, die aus Eigenmitteln des EUIPO ohne Beitrag aus dem Unionshaushalt gedeckt
werden. Gleichzeitig dürfte diese Maßnahme zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten
der Unternehmen in Höhe von rund 35 Mio. EUR führen. Zudem wird geschätzt, dass die
Maßnahme zusätzliches durch geistiges Eigentum besichertes Risikokapital und Debet in
Höhe von 10,2 Mrd. EUR pro Jahr für Unternehmen generieren wird.
Zweite Maßnahme: Einführung eines harmonisierten Verfahrens für die Vergabe von
Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und für die gemeinsame grenzüberschreitende
Auftragsvergabe im Bereich FuE. Diese Maßnahme dürfte zu Kosteneinsparungen in Höhe
von 1 Mrd. EUR pro Jahr für die betroffenen öffentlichen Auftraggeber sowie zu
zusätzlichen Unternehmensgewinnen in Höhe von 25,92 Mrd. EUR pro Jahr führen.
Dritte Maßnahme: Einführung der EU-Präferenzregelung für die Auftragsvergabe im Bereich
FuE mit Opt-out-Klauseln, die die Beschaffung bei nicht erfassten Anbietern ermöglichen,
wenn erfasste Anbieter keine geeignete Alternative anbieten oder wenn die
Kostenunterschiede zwischen den Angeboten von erfassten und nicht erfassten Anbietern
unverhältnismäßig sind9. Diese Maßnahme dürfte insbesondere bei kritischen Technologien
und strategischen Infrastrukturen zur Stärkung der offenen strategischen Autonomie der
EU beitragen, indem sie Abhängigkeitsrisiken verringert und die Entwicklung von
Lieferketten in der EU unterstützt. Die Opt-out-Klauseln dürften Schätzungen zufolge auch
die negativen makroökonomischen Auswirkungen der EU-Präferenzregelung
minimieren, die auf rund 464 Mio. EUR geschätzt werden.
9 Mit „erfassten Anbietern“ sind hier Anbieter aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern gemeint,
die internationale Abkommen mit der Union geschlossen haben, in denen sich die Union verpflichtet hat, die
Vergabe von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Anbieter aus diesen Drittländern
zu öffnen.
Die Maßnahmenkombination gewährleistet die Kohärenz über den gesamten
Innovationszyklus, indem sie sowohl angebots- als auch nachfrageseitige Hindernisse
beseitigt. Durch die gemeinsame Verbesserung der Rahmenbedingungen, des Zugangs zu
Ressourcen und der Marktchancen maximiert die bevorzugte Option die Wirksamkeit der
Einzelmaßnahmen und erzeugt eine kumulative Wirkung, die über ihre eigenständigen
Auswirkungen hinausgeht. Eine makroökonomische Simulation unter Verwendung der
genannten Kosten-Nutzen-Bewertung des Inputs ergab insgesamt eine Steigerung des EU-BIP
um 0,25-0,42 % über einen Zeithorizont von zehn Jahren gegenüber einem Basisszenario
ohne den Europäischen Rechtsakt zur Innovation, was bis zu 507 000 in diesem Zeitraum neu
geschaffenen Arbeitsplätzen in der EU entspräche.
3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Vereinfachungszielen der Kommission. Durch die
Festlegung unionsweit stärker harmonisierter Ansätze für die Auftragsvergabe im Bereich
FuE und die Beauftragung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit der
Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Bewertung von Rechten des geistigen
Eigentums, eines EU-weiten Marktplatzes für die Kommerzialisierung von Rechten des
geistigen Eigentums und eines Kompetenzzentrums für durch geistiges Eigentum besicherte
Finanzierungen werden Doppelarbeit, Informationsasymmetrien sowie Such- und
Transaktionskosten für Innovatoren verringert.
Werden neue Tätigkeiten eingeführt, so baut der Vorschlag auf bestehenden Rahmen und
Verfahren auf und begrenzt so den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Für öffentliche Stellen werden begrenzte zusätzliche Anpassungskosten (45 Mio. EUR)
erwartet, da mehr Schulungen zur Umsetzung von Techniken zur Auftragsvergabe im Bereich
FuE und zur EU-Präferenzregelung erforderlich sind. Der öffentliche Sektor in der EU wird
voraussichtlich mit Anpassungskosten (2,4 Mio. EUR) für die Entwicklung des EU-Rahmens
für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, des Zentrums für geistiges Eigentum
und der Vermittlungsplattform konfrontiert. Diese zusätzlichen Verwaltungskosten werden
jedoch durch erhebliche Nettoeinsparungen bei den Verwaltungskosten ausgeglichen.
Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber werden keine zusätzlichen Verwaltungskosten
erwartet, da ihnen die vorgeschlagene Verordnung keine zusätzlichen Verpflichtungen
auferlegt. Vielmehr werden für die Unternehmen zusätzliche Einsparungen bei den
Verwaltungskosten erwartet:
1 Mrd. EUR pro Jahr für öffentliche Auftraggeber, die Aufträge im Bereich FuE
vergeben wollen, durch einen harmonisierten Rahmen für die Auftragsvergabe im
Bereich FuE einschließlich gemeinsamer grenzüberschreitender Auftragsvergabe im
Bereich FuE,
35 Mio. EUR pro Jahr für Unternehmen mit einem hohen Vermögen aus geistigen
Eigentumsrechten durch stärker harmonisierte Ansätze bei der Bewertung von
geistigen Eigentumsrechten, einfachere Lizenzierung geistiger Eigentumsrechte und
einfachere Übertragung dieser Rechte über den Marktplatz für geistige
Eigentumsrechte.
Insgesamt dürfte die bevorzugte Politikoption daher ab dem ersten Jahr jährliche
Nettokosteneinsparungen (Verwaltungs- und Anpassungskosten zusammengenommen)
in Höhe von rund 1,1 Mrd. EUR gegenüber dem Basisszenario bewirken – sowohl bei
öffentlichen als auch bei privaten Interessenträgern. Die Nettoeinsparungen dürften in den
Folgejahren weiter steigen, da die einmaligen Anpassungskosten auslaufen und nur noch
wiederkehrende Verwaltungskosten anfallen.
4. GRUNDRECHTE
Die vorgeschlagene Verordnung beruht auf einem nichtdiskriminierenden Ansatz und fördert
Transparenz und Gleichbehandlung. Es ist nicht zu erwarten, dass sie die durch die
Unionsverträge und die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte erheblich
beeinträchtigen wird.
5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach
durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab
2028 sind vorläufig. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission.
Konkret werden für die Umsetzung etwa drei Vollzeitäquivalente pro Jahr benötigt. Die
Auswirkungen auf den Haushalt bestehen hauptsächlich in der Durchführung der Tätigkeiten,
die vorgesehen sind, um die Umsetzung der Verordnung zu unterstützen und zu überwachen,
wozu auch die Ausarbeitung der in der Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte gehört. Die Auswirkungen auf den Haushalt für Personal- und
sonstige Verwaltungsausgaben werden durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete
Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt; hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
6. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag besteht aus drei Kapiteln. Er ist wie folgt aufgebaut:
Kapitel I enthält die allgemeinen Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich
der vorgeschlagenen Verordnung sowie die für die vorgeschlagene Verordnung geltenden
Begriffsbestimmungen. Es wird klargestellt, dass Kapitel I der Verordnung nur für die
Vergaben von Aufträgen für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gilt, die nicht in
den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/23, der Richtlinie (EU) 2014/24 und der
Richtlinie (EU) 2014/25 fallen, und es wird klargestellt, dass Kapitel III der Verordnung nur
für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gilt.
Kapitel II enthält gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von FuE-Vergabeverfahren,
einschließlich der gemeinsamen Auftragsvergabe im Bereich FuE.
In Kapitel III werden die Aufgaben festgelegt, die dem Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum mit dieser Verordnung übertragen werden, um einen gemeinsamen
Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen EU-weiten Markt für
die Kommerzialisierung von Rechten des geistigen Eigentums und ein Kompetenzzentrum
zur Unterstützung von Innovatoren beim Zugang zu durch geistiges Eigentum besicherte
Finanzierungen zu schaffen.
2026/0264 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1001 (Europäischer Rechtsakt
zur Innovation)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach wie vor bestehen erhebliche Hindernisse, die den Zugang von Innovationen zum
Markt und die Expansion innovativer Unternehmen in der Union behindern.
Innovatoren haben aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die
Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (im Folgenden
„Auftragsvergabe im Bereich FuE“) und eines unterentwickelten Binnenmarkts für
durch geistiges Eigentum besicherte Finanzierungen keine Möglichkeiten, innovative
Ideen auf den unionsweiten Markt für öffentliche Aufträge zu bringen. Nationale
Maßnahmen zur Beseitigung solch komplexer Hindernisse, die über nationale Grenzen
hinausgehen, sind fragmentiert und könnten das Funktionieren des Binnenmarkts
beeinträchtigen. Diese Fragmentierung schafft Hindernisse für den
grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union und Verzerrungen im
Binnenmarkt. Daher müssen zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden
Binnenmarkts harmonisierte Maßnahmen festgelegt werden.
(2) Der Europäische Rechnungshof10 hat die Kommission aufgefordert, gegen den
geringen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union vorzugehen.
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft der Union und der
(1) ABl. C […], […], S. […].
(2) ABl. C […], […], S. […].
10 Sonderbericht Nr. 28/2023: Öffentliches Auftragswesen in der EU, Europäischer Rechnungshof,
Dezember 2023, https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2023-28/SR-2023-28_DE.pdf.
wachsenden Nachfrage öffentlicher Auftraggeber in der gesamten Union nach
innovativen Lösungen, die in der Union hergestellt werden, besteht ein zunehmendes
grenzüberschreitendes Interesse der Wirtschaftsteilnehmer an der Teilnahme an der
Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich FuE, die von öffentlichen Auftraggebern
aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Zwar harmonisieren die Richtlinien
2014/23/EU11, 2014/24/EU12 und 2014/25/EU13 des Europäischen Parlaments und des
Rates die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in ihren
Anwendungsbereich fallen, aber Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die
nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, unterliegen derzeit in erster Linie
fragmentierten nationalen Vorschriften oder sind von den nationalen Vorschriften für
die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen und unterliegen nur den
Grundprinzipien der Verträge in der Auslegung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union. Dies betrifft den Großteil der Auftragsvergabe im Bereich FuE
und insbesondere diejenige, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien
fällt, weil die Ergebnisse aus den beschafften FuE-Dienstleistungen nicht
ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen
Geschäftsbetrieb zustehen, wie dies bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe der
Fall ist, oder weil die beschafften FuE-Dienstleistungen nicht vollständig vom
öffentlichen Auftraggeber vergütet werden14. Die Anwendung dieser Grundsätze allein
bietet öffentlichen Auftraggebern jedoch keine ausreichende Rechtsklarheit, wirkt der
grenzüberschreitenden Fragmentierung bei der Durchführung der Auftragsvergabe im
Bereich FuE nicht entgegen und beseitigt nicht die strukturellen Hindernisse für
öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung einer gemeinsamen
grenzüberschreitenden Auftragsvergabe im Bereich FuE. Aus diesem Grund sollten
für Auftragsvergaben im Bereich FuE, die einen bestimmten Wert überschreiten,
gemeinsame Vorschriften erlassen werden, um zur Gewährleistung eines reibungslos
funktionierenden Binnenmarkts sicherzustellen, dass diesen Grundsätzen praktische
Wirksamkeit verliehen wird.
(3) Bei FuE-Vergabeverfahren, auf die Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 14
der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 32 der Richtlinie 2014/25/EU keine
Anwendung finden, sollten öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein, die
Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Aufgrund der besonderen Merkmale
der Beschaffung von Verteidigungsgütern ist die Beschaffung von FuE in diesem
Bereich jedoch besonders sensibel und erfordert für die Mitgliedstaaten oft ein hohes
Maß an Vertraulichkeit und größere Flexibilität. Öffentliche Auftraggeber sollten
daher nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen dieser Verordnung auf die
11 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).
12 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
13 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
14 Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 14 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 32 der
Richtlinie 2014/25/EU gelten diese Richtlinien nur dann für die Vergabe von Aufträgen für Forschungs-
und Entwicklungsdienstleistungen, wenn die Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber
für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zustehen und die Dienstleistung vollständig
durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird.
Auftragsvergabe im Bereich FuE anzuwenden, die unter die in der
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 für
Beschaffungen von FuE festgelegten Ausnahmen fällt.
(4) Die Digitalisierung der FuE-Vergabeverfahren ist für das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung, da sie den Verwaltungsaufwand
erheblich verringern, die Effizienz steigern und die Transparenz erhöhen kann. Daher
sollten alle FuE-Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fallen, nach Möglichkeit über die europäischen Unternehmensbrieftaschen oder
mithilfe alternativer elektronischer Mittel, die mit den europäischen
Unternehmensbrieftaschen interoperabel sind, abgewickelt werden.
(5) Um den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE
zu verbessern und den Wettbewerb um die Vergabe von FuE-Aufträgen zu erhöhen,
sollte die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern weiter erleichtert
werden. Dies ist besonders wichtig für KMU sowie innovative Start-ups und
Scaleups, die häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu größeren FuE-Beschaffungsaufträgen
haben. Daher sollten die Vorschriften für die Teilnahme von Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern und die Nutzung vereinter Kapazitäten präzisiert und
vereinfacht werden, wobei sicherzustellen ist, dass nur Anforderungen auferlegt
werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des FuE-Auftrags erforderlich sind.
(6) Die Untervergabe von Teilen eines FuE-Auftrags bleibt ein praktisches und
wirkungsvolles Mittel der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsteilnehmern. Die
Vorschriften dieser Verordnung über die Unterauftragsvergabe sollten die
Vertragsfreiheit wahren und den Zugang für KMU sowie innovative Start-ups und
Scale-ups erleichtern, damit sie sich wirksam an der Auftragsvergabe im Bereich FuE
und den damit verbundenen Lieferketten beteiligen können. Die vollständige
Untervergabe eines FuE-Auftrags sollte nach dieser Verordnung jedoch nicht zulässig
sein, und zwar vor allem weil es gilt, einen Missbrauch der Unterauftragsvergabe
insbesondere in Sektoren zu verhindern, die aufgrund von Kostendruck und
komplexen Untervergabeketten anfälliger für die Ausbeutung von Arbeitskräften sein
können. Wenn ein bestimmter Input, eine bestimmte Komponente oder eine bestimmte
Dienstleistung, der bzw. die für die Durchführung der FuE im öffentlichen Interesse
wesentlich ist, ausschließlich bei einem Wirtschaftsteilnehmer verfügbar ist, der in
einem Land niedergelassen ist, das keinen Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich
FuE hat, so sollte der öffentliche Auftraggeber die Verwendung dieses Inputs, dieser
Komponente oder dieser Dienstleistung, auch im Wege der Unterauftragsvergabe,
gestatten können.
(7) Ohne Marktkonsultation laufen öffentliche Auftraggeber Gefahr, FuE-
Vergabeverfahren auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen einzuleiten, die
nicht ausreichend an die tatsächlichen Fähigkeiten der Marktteilnehmer angepasst
sind, etablierte Lösungen bevorzugen oder keinen ausreichenden Spielraum für
innovative Lösungen bieten. Daher sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt
werden, um sicherzustellen, dass vorherige Marktkonsultationen zur Vorbereitung
solcher Verfahren transparent und öffentlich zugänglich durchgeführt werden.
15 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(Text mit Bedeutung für den EWR) (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(8) Verhandlungen, die auch stufenweise geführt werden können, bieten öffentlichen
Auftraggebern die Möglichkeit, die Qualität, die Effizienz und den Gesamtwert der
beschafften FuE-Dienstleistungen und ihrer angestrebten Ergebnisse zu verbessern,
insbesondere wenn der Gegenstand eine Anpassung der Auftragsunterlagen an den
operativen und den Innovationsbedarf oder die Abwägung anderer strategischer
Erwägungen erfordert. Diese optionale Flexibilität sollte öffentlichen Auftraggebern
eingeräumt werden, damit sie entscheiden können, bestimmte Elemente der
Auftragsunterlagen – darunter den Zahlungsplan oder den
Streitbeilegungsmechanismus – für Verhandlungen offen zu lassen, wodurch eine der
größten Hürden für die Beteiligung von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren
beseitigt wird.
(9) Im Einklang mit dem internationalen und dem EU-Rechtsrahmen für die Vergabe
öffentlicher Aufträge kann die Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der
vorkommerziellen Auftragsvergabe, die Produktion und Lieferung von Prototypen
oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen in begrenztem Umfang
umfassen, um die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen,
dass das Produkt, die Dienstleistung oder die Bauleistung für die Herstellung oder
Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards geeignet ist; und
öffentliche Auftraggeber können das Eigentum an diesen in begrenztem Umfang
gelieferten Prototypen oder ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen
erwerben, die auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge des betreffenden
öffentlichen FuE-Dienstleistungsauftrags und für diesen Auftrag entwickelt wurden.
Öffentliche Auftraggeber können im Rahmen der Vergabe von Aufträgen für FuE-
Dienstleistungen nicht das Eigentum an Prototypen oder ersten Produkten,
Dienstleistungen oder Bauleistungen erwerben, die nicht auf ihr eigenes Verlangen
oder für andere Aufträge entwickelt wurden. Um Transparenz für die
Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, wird durch gemeinsame Vorschriften
sichergestellt, dass öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen einer
Auftragsvergabe im Bereich FuE angeben, ob sie die Möglichkeit vorsehen, das
Eigentum an diesen in begrenztem Umfang entwickelten Prototypen oder ersten
Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu erwerben.
(10) Im Fall bestimmter Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die nach einer
Auftragsvergabe im Bereich FuE beschafft werden müssen (auch zur Vermeidung von
Versorgungsengpässen bei kritischen Technologien), um die Interessen der
Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten
zu wahren, sollten öffentliche Auftraggeber zu Beginn einer Auftragsvergabe im
Bereich FuE sicherstellen können, dass es ihnen möglich sein wird, im Wege eines
gesonderten Vergabeverfahrens die aus der Auftragsvergabe im Bereich FuE
resultierenden Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen im erforderlichen
Umfang zu erwerben. Daher sollten gemeinsame Vorschriften es öffentlichen
Auftraggebern ermöglichen, in die FuE-Aufträge Bestimmungen aufzunehmen, die
ihnen ein vorrangiges Recht auf den Erwerb dieser Produkte, Dienstleistungen oder
Bauleistungen in einem vorab festgelegten Umfang oder für einen vorab festgelegten
Wert einräumen, bevor diese anderen potenziellen Käufern angeboten werden. Die
Aufnahme eines vorrangigen Rechts auf den Erwerb in FuE-Aufträge verleiht
öffentlichen Auftraggebern nicht das Recht, bei späteren Beschaffungen dieser
Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen Auftragnehmer zu bevorzugen, die an
der Auftragsvergabe im Bereich FuE beteiligt waren. Solche Beschaffungen müssen
im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Union über öffentliche Aufträge
durchgeführt werden.
(11) Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, erstrecken sich die aus
den Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge erwachsenden Rechte
nicht auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, mit denen die Union keine
Handelsabkommen geschlossen hat, durch die ihr Markt für öffentliche Aufträge für
diese Drittländer geöffnet wird. Um die wirksame Anwendung dieser Rechtsprechung
sicherzustellen und die strategische Autonomie der Union zu stärken, sollten
gemeinsame Vorschriften angenommen werden, die den Zugang zur Auftragsvergabe
im Bereich FuE im Allgemeinen nur Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern
gewähren, mit denen die Union Handelsabkommen geschlossen hat, durch die ihr
Markt für öffentliche Aufträge im Bereich FuE für diese Drittländer geöffnet wird.
Wenn dies zu einem Mangel an Angeboten oder unverhältnismäßigen Kosten führen
würde, sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, die Auftragsvergabe im
Bereich FuE auch für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern zu öffnen, mit denen die
Union internationale Abkommen geschlossen hat, durch die ihr Markt für öffentliche
Aufträge für diese Drittländer geöffnet wird, die aber nicht die Verpflichtung zur
Öffnung ihres Marktes für öffentliche Aufträge im Bereich FuE vorsehen. Haben
Kandidatenländer mit der Union ein Abkommen über den Zugang zu öffentlichen
Aufträgen geschlossen, so sollten Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Ländern im
Einklang mit den in dem jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen als
Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 dieser Verordnung gelten.
Dieser Ansatz trägt der Erweiterungsperspektive und der schrittweisen Integration der
Bewerberländer in den Binnenmarkt der Union Rechnung und zielt darauf ab, eine
engere wirtschaftliche Integration zu unterstützen, die Angleichung der
Rechtsvorschriften zu fördern und die Anwendung der Vorschriften und Standards der
Union in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu stärken. Wenn dies im Interesse der
Gefahrenabwehr und der öffentlichen Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten
gerechtfertigt ist, sollten öffentliche Auftraggeber den Zugang zur Auftragsvergabe im
Bereich FuE weiter nur auf Wirtschaftsteilnehmer beschränken können, die aus
Mitgliedstaaten stammen und nicht der Kontrolle eines Drittlands unterliegen. Wird
ein FuE-Vergabeverfahren von der Union im Rahmen von Programmen und
Instrumenten der Union, einschließlich Pilotprojekten oder vorbereitenden
Maßnahmen, unterstützt, sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber die
Einhaltung der an die Unionsunterstützung geknüpften Bedingungen auch in Fällen
sicherstellen müssen, in denen diese Bedingungen die in dieser Verordnung
festgelegten Vorschriften ergänzen oder davon abweichen.
(12) Klare und einheitliche Regeln für die Bestimmung der Herkunft sind erforderlich, um
die wirksame und kohärente Anwendung des internationalen Geltungsbereichs und
den Zugang zu den Bestimmungen über die Auftragsvergabe im Bereich FuE in allen
FuE-Vergabeverfahren sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten daher
Herkunftsregeln für die Anwendung der in ihr festgelegten Vorschriften für den
Zugang zu FuE-Vergabeverfahren festgelegt werden.
(13) Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Teilnahme an FuE-Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden, wenn sie wegen schwerer Straftaten, die im Unionsrecht
festgelegt sind, rechtskräftig verurteilt wurden. Selbstreinigungsmaßnahmen sollten
bei zwingenden Ausschlussgründen nicht zulässig sein, während die
Wirtschaftsteilnehmer bei fakultativen Ausschlussgründen im Zusammenhang mit
ihrer Zuverlässigkeit die Möglichkeit haben sollten, ihre Zuverlässigkeit durch
Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. Diesbezüglich sollte einer etwaigen
Zusammenarbeit mit den untersuchenden Behörden zur Aufklärung der maßgeblichen
Tatsachen und Umstände gebührend Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten
sollten keine weiteren Ausschlussgründe auf der Grundlage von Kriterien im
Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Bieters hinzufügen: Dies sollte die
Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, weitere legitime Ausschlussgründe
hinzuzufügen, z. B. solche, die darauf abzielen, Bedrohungen der nationalen Sicherheit
zu verhindern oder zu bewältigen.
(14) Um Chancengleichheit für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union zu
gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, wonach
öffentliche Auftraggeber bei FuE-Vergabeverfahren keine Ausschlussgründe,
Auswahlkriterien und Anforderungen an Finanzgarantien anwenden dürfen, die in
einem Missverhältnis zum Umfang und zur Art des FuE-Auftrags stehen. Ist die
Anwendung zwingender Ausschlussgründe erforderlich, so sollte die Anwendung von
Auswahlkriterien und Anforderungen an Finanzgarantien weiterhin fakultativ bleiben,
und es sollte auf sie verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich ist, um die
erfolgreiche Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu gewährleisten.
Öffentliche Auftraggeber sollten grundsätzlich keine vorherige Erfahrung mit FuE-
Aufträgen verlangen, es sei denn, dies ist durch die Art der betreffenden FuE-
Dienstleistungen unbedingt gerechtfertigt; und sie sollten auch übermäßige
administrative und finanzielle Anforderungen vermeiden, durch die innovative
Unternehmen unnötigerweise von FuE-Beschaffungsaufträgen ausgeschlossen werden
können. Wenn Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
erforderlich sind, sollten innovative Start-ups und Scale-ups, die keine Umsatzhistorie
oder Finanzabschlüsse vorweisen können, aber in technischer und finanzieller Hinsicht
tragfähig sind, weil sie über andere finanzielle Ressourcen wie
Risikokapitalinvestitionen oder wertvolle Vermögenswerte des geistigen Eigentums
verfügen, nicht ausgeschlossen werden. Wenn finanzielle Garantien erforderlich sind,
sollten sie für innovative Start-ups, Scale-ups und KMU reduziert werden, und
öffentliche Auftraggeber sollten finanzielle Garantien rechtzeitig kürzen oder
freigeben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt sind.
(15) Um sicherzustellen, dass Innovation zur Verbesserung der Qualität öffentlicher
Dienstleistungen und zur Stärkung der strategischen Autonomie beiträgt, sollten
öffentliche Auftraggeber bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE Zuschlagskriterien
und Kriterien für die Überwachung der Auftragsausführung anwenden, die auf der
Qualität und der Innovationswirkung des Angebots und nicht allein auf dem Preis
beruhen. Daher sollten gemeinsame Regeln für die Formulierung solcher Kriterien
festgelegt werden, um dem Mehrwert des Angebots für den Binnenmarkt Rechnung zu
tragen. FuE-Aufträge sollten auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-
Verhältnisses vergeben werden. Diese Verordnung sollte daher in der Zuschlagsphase
eine Mindestgewichtung von 50 % für Qualitätskriterien und eine Mindestgewichtung
von 15 % für innovationsbezogene Zuschlagskriterien vorsehen.
(16) Übermäßig detaillierte Anforderungen tragen häufig dazu bei, die Beteiligung von
Wirtschaftsteilnehmern unnötig einzuschränken, und können Innovationen behindern.
Um wettbewerbsorientierte Märkte für öffentliche Aufträge im Bereich FuE zu
begünstigen, sollten die Merkmale der FuE-Dienstleistungen, die Gegenstand der
Auftragsvergabe im Bereich FuE sind, in der Regel so formuliert werden, dass
funktionalen Anforderungen und erforderlichenfalls Leistungsanforderungen der
Vorzug vor verbindlichen Anforderungen gegeben wird. Dies könnte beispielsweise
die Festlegung umfassen, welche Arten von Tests mindestens vorgesehen sein müssen,
etwa entweder Lasttests oder Stresstests, keine von beiden oder beide. Dazu könnte
auch die Festlegung von Anforderungen an die Ergebnisse der Tests gehören,
beispielsweise hinsichtlich des erforderlichen Genauigkeitsgrads der durch die Tests
zu erzeugenden Testdaten.
(17) Wenn Auftragnehmer das Eigentum an ihrem geistigen Eigentum behalten dürfen,
führt dies dazu, dass mehr und qualitativ bessere Angebote für Auftragsvergaben im
Bereich FuE eingereicht werden; zudem sparen öffentliche Auftraggeber die Kosten
für die Eintragung und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie
für damit verbundene Rechtsstreitigkeiten. Außerdem haben die Auftragnehmer so die
Möglichkeit, ihre FuE-Ergebnisse zu kommerzialisieren und entwickelte Produkte und
Dienstleistungen auf dem Markt zu verkaufen und dadurch Skaleneffekte zu erzielen.
Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Handlungsfreiheit wahren und eine
Abhängigkeit von Anbietern verhindern können, indem sie angemessene Rechte zur
Nutzung der FuE-Ergebnisse für sich selbst und für ihre anderen Auftragnehmer
erlangen. Versäumen es Auftragnehmer, die FuE-Ergebnisse zu kommerzialisieren,
oder nutzen sie diese Ergebnisse in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse
zuwiderläuft, so sollten öffentliche Auftraggeber auf die Lizenzierung oder
Übertragung von FuE-Ergebnissen von Auftragnehmern zurückgreifen können; dies
sollte jedoch nur unter Einhaltung des geltenden nationalen und des Unionsrechts
sowie anderer internationaler Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums
erfolgen, damit den Auftragnehmern ihre Rechte des geistigen Eigentums nicht
unangemessen entzogen werden. Daher sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt
werden, um bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE die Aufteilung der Risiken und
Vorteile im Zusammenhang mit den Ergebnissen und den Rechten des geistigen
Eigentums zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern zu
Marktbedingungen zu fördern. Bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der es
sich nicht um eine vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt, sollte in hinreichend
begründeten Fällen von überwiegendem öffentlichem Interesse von der Risiko-
Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen abgewichen werden können, sodass öffentliche
Auftraggeber das Eigentum an von Auftragnehmern hervorgebrachten Rechten des
geistigen Eigentums erwerben können.
(18) Es müssen bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Auftragsausführung geklärt
werden, die in engem Zusammenhang mit dem FuE-Vergabeverfahren selbst stehen,
darunter Zahlungen, die Kündigung von Verträgen und Vertragsänderungen.
Rechtzeitige Zahlungen und eine angemessene Verwendung von Vorauszahlungen
sind wichtig, um möglichst weitgehend zu vermeiden, dass die Liquidität der
Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt und ihre Finanzverwaltung verkompliziert wird.
Verpflichtungen zur Beendigung laufender Aufträge sollten festgelegt werden, um
Verstöße gegen Verpflichtungen aus den Verträgen oder gegen Ausschlussgründe zu
verhindern. Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit für öffentliche
Auftraggeber, FuE-Aufträge in Fällen zu ändern, die von Anfang an vorgesehen
waren, sollte klargestellt werden, wie FuE-Aufträge unter unvorhergesehenen
Umständen geändert werden können. Diese Bestimmungen sollten eine bessere
Anwendung in Fällen ermöglichen, die eine Änderung rechtfertigen, ohne ein neues
FuE-Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Wert der Änderungen im Vergleich
zum ursprünglichen FuE-Auftrag sollte jedoch nur als Schwellenwert für eine
Vorabveröffentlichung und eine etwaige Überprüfung zur Bekämpfung eines
möglichen Missbrauchs betrachtet werden.
(19) Es muss Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, wie öffentliche Auftraggeber bei
der Auftragsvergabe im Bereich FuE das Value Engineering ordnungsgemäß
durchführen können, da hierdurch erhebliche Kosteneinsparungen und
Qualitätsverbesserungen zum Vorteil öffentlicher Auftraggeber erzielt werden
können16, indem die Flexibilität eingeräumt wird, FuE-Aufträge zu ändern, um
Innovationen einzubeziehen, die sich im Zuge der Auftragsausführung ergeben. Daher
sollten gemeinsame Regeln festgelegt werden, um den Rückgriff auf das Value
Engineering bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu fördern, insbesondere im Fall
von FuE-Aufträgen mit hohem Wert, bei denen die potenziellen Auswirkungen auf die
Kosten oder die Qualitätsverbesserungen am größten sind.
(20) Die Mehrquellenbeschaffung bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE erleichtert den
Markteintritt neuer Marktteilnehmer und ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern, die
Kosten für die FuE und die damit angestrebten Ergebnisse durch die Einführung von
Wettbewerb in die Entwicklungsphase („wettbewerbsorientierte Entwicklung“) zu
senken. Sie trägt auch dazu bei, dass öffentliche Auftraggeber auch nach der
Auftragsvergabe im Bereich FuE eine wettbewerbsfähige Lieferkette aufrechterhalten
und übermäßige Abhängigkeiten von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern verringern
können. Daher sollten gemeinsame Regeln für die Mehrquellenbeschaffung bei der
Auftragsvergabe im Bereich FuE festgelegt werden. Im Fall einer Auftragsvergabe im
Bereich FuE, bei der es sich nicht um eine vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt,
sollten öffentliche Auftraggeber in hinreichend begründeten Fällen von
überwiegendem öffentlichem Interesse von der Mehrquellenbeschaffung absehen
können.
(21) Die Organisation der wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen ermöglicht es
öffentlichen Auftraggebern zudem, die Zahl der Auftragnehmer nach jeder FuE-Phase
zu verringern, was die mit der FuE und den Investitionen verbundenen Risiken für
öffentliche Auftraggeber verringert. Ein phasenbasierter Ansatz ermöglicht es den
Auftragnehmern auch, ihr Geschäft entsprechend den wachsenden Aufgaben und
Auftragsgrößen der aufeinanderfolgenden FuE-Phasen auszubauen, was kleineren
Unternehmen und neuen Marktteilnehmer den Markteintritt weiter erleichtert. Ein
phasenbasierter Ansatz kann auch dazu beitragen, die Unterstützung für industrielle
Forschung und experimentelle Entwicklung zu verbessern, um die anhaltende Kluft
zwischen wissenschaftlicher Exzellenz und industrieller Nutzung in der Union zu
schließen. Daher sollten gemeinsame Vorschriften für die wettbewerbsorientierte
Entwicklung in Phasen bei der Auftragsvergabe im Bereich FuE festgelegt werden. Im
Fall einer Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der es sich nicht um eine
vorkommerzielle Auftragsvergabe handelt, sollten öffentliche Auftraggeber in
hinreichend begründeten Fällen von überwiegendem öffentlichem Interesse von der
wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen absehen können.
(22) Werden vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten im Rahmen einer
Auftragsvergabe im Bereich FuE nicht ausreichend geschützt, kann sich dies
nachteilig auf das Unternehmenswachstum des Auftragnehmers, die Sicherheit
öffentlicher Dienstleistungen und die Grundrechte Dritter, die an FuE-Tätigkeiten
beteiligt sind, auswirken. Daher sollten weder öffentliche Auftraggeber noch
Auftragnehmer vertrauliche Informationen offenlegen, die ihnen im Rahmen einer
Auftragsvergabe im Bereich FuE zugänglich gemacht werden. Um ein gleichmäßiges
und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten, können
öffentliche Auftraggeber auch die Lokalisierung von und den Zugang zu
personenbezogenen Daten, die im Zuge von Auftragsvergaben im Bereich FuE
16 Bericht unabhängiger Sachverständiger, „Overcoming legal barriers for the uptake of innovation
procurement in the EU“, Mai 2026, https://data.europa.eu/doi/10.2777/4586624.
verarbeitet werden, im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates 17 und der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates 18 festgelegten Beschränkungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Union auf die Union
beschränken.
(23) Erwägungen zur Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit können sich bei einer
Vielzahl von FuE-Vergabeverfahren ergeben, auch jenseits des Verteidigungssektors
und der sicherheitsrelevanten Sektoren. Es sollten gemeinsame Vorschriften über die
Bewertung und Bewältigung derartiger Risiken durch öffentliche Auftraggeber bei der
Gestaltung und Durchführung von FuE-Vergabeverfahren und der Auftragsausführung
festgelegt werden.
(24) Öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten haben ein zunehmendes
Interesse daran, bei der Organisation ihrer FuE-Vergabeverfahren
zusammenzuarbeiten. Daher sollten gemeinsame Vorschriften für die gemeinsame
Beschaffung festgelegt werden, um die Hindernisse zu überwinden, mit denen
öffentliche Auftraggeber derzeit aufgrund fragmentierter nationaler Vorschriften
konfrontiert sind, wenn es darum geht, die Auftragsvergabe im Bereich FuE
gemeinsam zu organisieren, sei es über zentrale Beschaffungsstellen oder im Wege der
gemeinsamen Beschaffung, auch über Grenzen hinweg. Darüber hinaus besteht bei
öffentlichen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten ein zunehmendes Interesse an einer
Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Union bei der Vergabe von FuE-Aufträgen.
Da viele der neuen Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionseinrichtungen
von Nutzen sind, Unionseinrichtungen aber nicht unter diese Verordnung fallen,
werden künftige Überarbeitungen der EU-Haushaltsordnung darauf ausgerichtet sein,
die Bestimmungen zu verbessern, die es den Organen, Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union ermöglichen, Auftragsvergaben im Bereich FuE, einschließlich der
vorkommerziellen Auftragsvergabe, für sich selbst, gemeinsam mit oder im Namen
anderer Unionseinrichtungen und gemeinsam mit oder im Namen von öffentlichen
Auftraggebern in den Mitgliedstaaten durchzuführen.
(25) Wirtschaftsteilnehmer haben Schwierigkeiten, Vermögenswerte des geistigen
Eigentums zu nutzen, um Wachstumsfinanzierungen zu erhalten, weil es an
kohärenten und zuverlässigen Ansätzen für die Bewertung immaterieller
Vermögenswerte, strukturierten Sekundärmärkten für immaterielle Vermögenswerte
und Kenntnissen über die durch geistiges Eigentum gestützte Finanzierung mangelt.
Daher sollte innerhalb des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im
Folgenden „Amt“) ein Kompetenzzentrum zur Unterstützung von durch geistiges
Eigentum besicherten Finanzierungen und der Kommerzialisierung von geistigem
Eigentum geschaffen werden, um einen freiwilligen Unionsrahmen für die Bewertung
und Offenlegung von Rechten des geistigen Eigentums zu entwickeln, eine
17 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu).
18 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
unionsweite, mehrsprachige digitale Vermittlungsplattform19 einzurichten und zu
pflegen, die transparente und effiziente Transaktionen im Bereich des geistigen
Eigentums zwischen Investoren und Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums
erleichtert, sowie den Finanzsektor durch Beratung, Helpdesk-Dienste und
Kompetenzentwicklungsprogramme bei der Gestaltung und Umsetzung von
Finanzinstrumenten zu unterstützen, die auf Vermögenswerte des geistigen Eigentums
zugeschnitten sind. Die Inanspruchnahme der vom Kompetenzzentrum angebotenen
Dienstleistungen sollte freiwillig sein. Das Kompetenzzentrum sollte, soweit möglich,
die europäischen Unternehmensbrieftaschen nutzen und die Wirtschaftsteilnehmer in
die Lage versetzen, vollständig digital, sicher und effizient mithilfe der europäischen
Unternehmensbrieftaschen oder mithilfe alternativer elektronischer Mittel, die den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den europäischen
Unternehmensbrieftaschen interoperabel sind, zu interagieren, wodurch vollständig
digitale Verfahren ermöglicht werden.
(26) Das Amt sollte gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen
Parlaments und des Rates20 Entgelte für bestimmte Dienstleistungen erheben können,
die vom Kompetenzzentrum zum individuellen Vorteil der Nutzer erbracht werden.
Diese Entgelte sollten transparent, nichtdiskriminierend und auf die Kosten der
erbrachten Dienstleistung beschränkt sein. Bestimmte Dienstleistungen, einschließlich
des Zugangs zum freiwilligen Bewertungsrahmen, des Basiszugangs zur digitalen
Vermittlungsplattform und zum Helpdesk auf Unionsebene, sollten kostenlos bleiben.
(27) Die wirksame Nutzung des freiwilligen Bewertungsrahmens der Union erfordert
Bewertungen durch qualifizierte, unabhängige und vertrauenswürdige Fachleute. Das
Amt sollte daher ein Zertifizierungssystem der Union für Sachverständige für die
Bewertung von Vermögenswerten des geistigen Eigentums einrichten und verwalten.
(28) Der Mangel an zugänglichen, kohärenten Informationen in der gesamten Union über
Transaktionen, bei denen Rechte des geistigen Eigentums als Sicherheit genutzt
werden, behindert eine faktengestützte Politikgestaltung und die Entwicklung neuer
finanzieller Lösungen. Zu diesem Zweck sollte das Amt über das Kompetenzzentrum
mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträgern
zusammenarbeiten, um unionsweite Daten über durch Rechte des geistigen Eigentums
besicherte Transaktionen zu erheben und zu analysieren und dabei angemessene
Schutzmaßnahmen für Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten zu
gewährleisten.
(29) Die dem Amt durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollten sich in einem
gesonderten Abschnitt seines mehrjährigen Strategieprogramms und seines jährlichen
Arbeitsprogramms widerspiegeln, in dem die einschlägigen Ziele, Tätigkeiten,
erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren und geschätzten Ressourcen dargelegt
werden. Der jährliche Tätigkeitsbericht sollte eine entsprechende Bewertung der
Durchführung, der verwendeten Mittel und der Einnahmen aus Entgelten enthalten.
19 Die Entscheidungen in Bezug auf die Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden
vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen
Kommission geprüft.
20 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die
Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
(30) Mit der Verordnung (EU) 2017/1001 wird das Amt errichtet und werden seine
Aufgaben festgelegt. Diese Verordnung sollte daher geändert werden, um den dem
Amt übertragenen neuen Aufgaben Rechnung zu tragen.
(31) Um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und einen effizienten
Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosystems auf Unionsebene
aufrechtzuerhalten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in
Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Ergänzung dieser Verordnung durch den
Ausschluss von Angeboten aus einem Drittland, das abweichend von seinen
Verpflichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus einem internationalen
Abkommen mit der Union Wirtschaftsteilnehmern aus der Union bei der
Auftragsvergabe im Bereich FuE keine Inländerbehandlung gewährt hat; die Änderung
der Liste der Fälle, in denen öffentliche Auftraggeber beschließen können, von der
Risiko-Nutzen-Teilung, der Mehrquellenbeschaffung oder der wettbewerbsorientierten
Entwicklung in Phasen abzusehen; die Ergänzung dieser Verordnung durch die
Festlegung von verbindlichen technischen Spezifikationen, Auswahlkriterien,
Zuschlagskriterien oder Klauseln für die Auftragsausführung, um einem bestimmten
spezifischen Interesse der Union an der Gefahrenabwehr und der öffentlichen
Sicherheit in Bezug auf bestimmte Kategorien von FuE-Dienstleistungsaufträgen oder
der damit angestrebten Ergebnisse Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese
Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201621 niedergelegt wurden.
Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der
Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten
erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme
technischer Spezifikationen für die einheitliche Anwendung des freiwilligen
Unionsrahmens für die Bewertung und Offenlegung von Rechten des geistigen
Eigentums, gemeinsame technische Normen, Interoperabilitätsanforderungen und
operative Spezifikationen einer digitalen Vermittlungsplattform sowie detaillierte
Bedingungen für die Umsetzung des Zertifizierungssystems für Sachverständige für
die Bewertung geistigen Eigentums übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates ausgeübt werden.
(33) Wird der Kommission gemäß dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass von
Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen, so ist es besonders wichtig,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen
im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen
Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden.
21 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der
Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten
erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(34) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tätig werden. Darüber hinaus geht diese
Verordnung entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
(35) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere
der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen
nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuschränken oder zu
verzerren —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Beschaffung von Forschungs-
und Entwicklungsdienstleistungen (im Folgenden „Auftragsvergabe im Bereich FuE“)
festgelegt, einschließlich eines unionsweit harmonisierten Rahmens für die gemeinsame
Auftragsvergabe im Bereich FuE.
Mit dieser Verordnung wird auch ein Kompetenzzentrum beim Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum eingerichtet und werden die Aufgaben des Amts der Europäischen
Union für geistiges Eigentum in Bezug auf durch geistiges Eigentum gestützte
Finanzierungen und die Kommerzialisierung von geistigem Eigentum festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt Kapitel 2 dieser Verordnung für die Beschaffung
durch öffentliche Auftraggeber von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
mit einem geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt), der mindestens dem in
Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU genannten Betrag entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 3 gilt Kapitel 2 dieser
Verordnung für die Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber, bei denen es sich
um Innovationsagenturen handelt, von Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen mit einem geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer
(MwSt), der mindestens dem in Artikel 15 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU
genannten Betrag entspricht, sofern
a) die Innovationsagentur im Rahmen ihres eigenen Mandats und nicht nur im
Namen eines anderen öffentlichen Auftraggebers handelt;
b) bei der Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen die
Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der
Gleichbehandlung eingehalten werden.
(3) Kapitel 2 dieser Verordnung gilt nicht für
a) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fällt;
b) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/81/EG fällt;
c) die Vergabe öffentlicher Aufträge, die aufgrund der Bestimmungen der
Richtlinie 2009/81/EG von dieser Richtlinie ausgenommen ist.
(4) Kapitel 3 gilt für das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“
(„Auftragsvergabe im Bereich FuE“) die Beschaffung von Grundlagenforschung,
industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung bis hin zur
Neuentwicklung, wobei
a) die Neuentwicklung eines ersten Produkts, einer ersten Dienstleistung oder
einer ersten Bauleistung eine Herstellung oder Lieferung in begrenztem
Umfang umfassen kann, um die Ergebnisse von Feldversuchen einfließen zu
lassen und zu zeigen, dass das betreffende Produkt, die betreffende
Dienstleistung oder die betreffende Bauleistung für die Herstellung oder
Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards geeignet
ist, nicht jedoch eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der
Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten
umfasst;
b) die Auftragsvergabe im Bereich Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen den Erwerb des Eigentums an Prototypen oder
ersten Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen umfassen kann, die auf
Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge eines bestimmten FuE-
Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, nicht jedoch die
kommerzielle Einführung von Endprodukten, Dienstleistungen oder
Bauleistungen umfasst;
2. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und
wettbewerbsorientierter Entwicklung in Phasen;
3. „öffentlicher Auftraggeber“ einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1
der Richtlinie 2014/24/EU, des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder
einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie
2014/23/EU und im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2014/25;
4. „Innovationsagentur“ eine spezialisierte Agentur, deren satzungsmäßige
Hauptaufgabe die Finanzierung oder Beschaffung von Forschung und Entwicklung
ist;
5. „FuE-Auftrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und
einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen Vertrag
über die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
6. „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
7. „Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag für einen FuE-
Auftrag erhalten hat;
8. „CPV-Codes für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ die Codes der
Abteilung 73 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission22;
9. „Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche
Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen,
einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die
beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die
Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die
Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
10. „Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber
erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe
oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die
Bekanntmachung, die Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb
dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen
Auftragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen seitens der
Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige
zusätzliche Unterlagen;
11. „Mehrquellenbeschaffung“ eine Auftragsvergabe im Bereich FuE, bei der ein oder
mehrere öffentliche Auftraggeber mehrere FuE-Aufträge parallel an mehrere
Wirtschaftsteilnehmer vergeben und sie mit der Ausführung identischer oder nahezu
identischer FuE-Dienstleistungen beauftragen, die parallel zu erbringen sind;
12. „geringfügiger formeller oder inhaltlicher Mangel eines Angebots“ einen
objektiv identifizierbaren Mangel eines Angebots, der rein formaler Natur ist und
keinen wesentlichen Bestandteil des Angebots betrifft, dessen Korrektur oder
Klarstellung nicht zu einer Änderung des Angebots führt, nicht der Einreichung eines
neuen Angebots gleichkommt und weder den Wettbewerb verzerrt noch gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstößt;
22 Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular
für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/213/oj).
13. „Innovation“ die Einführung neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Waren,
Bauleistungen oder Verfahren, Vermarktungsmethoden oder Organisationsverfahren
in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen;
14. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen laut Anhang
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission23;
15. „innovatives Start-up“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche
Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die
Kriterien für ein innovatives Start-up gemäß Nummer 3 des Anhangs der
Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission24 erfüllt;
16. „innovatives Scale-up“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche
Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die
Kriterien für ein innovatives Scale-up gemäß Nummer 4 des Anhangs der
Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission erfüllt;
17. „innovatives Unternehmen“ für die Zwecke dieses Rechtsakts und ohne eine solche
Definition für andere Zwecke verbindlich zu machen, ein Unternehmen, das die
Kriterien für ein innovatives Unternehmen gemäß Nummer 2.1 des Anhangs der
Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission erfüllt;
18. „Notlage“ eine plötzliche, unerwartete und schwerwiegende Störung der
Wirtschaftstätigkeit, die mit Engpässen bei kritischen Produkten, Bauleistungen oder
Dienstleistungen, extremer Preisvolatilität oder Störungen der Lieferkette einhergeht
und sofortiges Handeln erfordert, um weiteren Schaden für die Wirtschaft, die
Unternehmen oder die Verbraucher in der Union abzuwenden;
19. „Funktionsanforderung“ eine Anforderung, in der die auszuführenden Funktionen
beschrieben werden, ohne dass die spezifischen technischen Mittel, die Gestaltung,
die Lösung oder die Methoden vorgeschrieben werden, mit denen diese Funktionen
erreicht werden sollen;
20. „Leistungsanforderung“ eine Anforderung, in der die zu erreichende Leistung oder
die zu erreichenden Ergebnisse, einschließlich Kriterien für die Überprüfung der
Einhaltung, festgelegt werden, ohne dass die spezifischen technischen Mittel, die
Gestaltung, die Lösung oder die Methoden vorgeschrieben werden, mit denen diese
Ergebnisse erreicht werden sollen;
21. „Gestaltungsanforderung“ eine Anforderung, in der im Einzelnen technische
Merkmale festgelegt sind, die vorschreiben, wie die Produkte, Dienstleistungen oder
Bauleistungen, die auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers im Zuge eines
bestimmten FuE-Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu gestalten
sind, einschließlich der zu verwendenden Materialien, Abmessungen und Lösungen,
Methoden oder Verfahren;
22. „Ergebnisse“ alle materiellen oder immateriellen Auswirkungen von Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten wie Daten, Kenntnisse oder Know-how
jeder Art und in jeder Form, unabhängig davon, ob sie schutzfähig sind oder nicht,
23 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
24 Empfehlung (EU) 2026/720 der Kommission vom 18. März 2026 zur Definition innovativer
Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, (ABl. L, 2026/720, 24.3.2026, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2026/720/oj).
sowie alle mit diesen Ergebnissen verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des
geistigen Eigentums, die ganz oder teilweise durch Tätigkeiten im Rahmen des FuE-
Auftrags erzielt werden;
23. „Value Engineering“ eine Technik, die von öffentlichen Auftraggebern eingesetzt
wird, um während der Ausführung eines FuE-Auftrags Innovationen von
Auftragnehmern zu verlangen oder sie ihnen zu ermöglichen, um einen Mehrwert für
den öffentlichen Auftraggeber zu schaffen, der die Leistung, Qualität, Kosten oder
Merkmale der vergebenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und
Prototypen, ersten Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die im Zuge eines
bestimmten FuE-Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu verbessern
und um vereinbarte sich daraus ergebende Einsparungen zwischen dem öffentlichen
Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu teilen;
24. „Value-Engineering-Änderungsvorschlag“ einen Vorschlag, den ein
Auftragnehmer während der Ausführung des FuE-Auftrags vorlegt, um die
vergebenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und Prototypen, ersten
Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die im Zuge eines bestimmten FuE-
Auftrags und für diesen Auftrag entwickelt werden, zu verbessern oder um diese
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen oder Prototypen, ersten Produkte,
Dienstleistungen oder Bauleistungen durch andere zu ersetzen, die technologische
Fortschritte oder Innovationen einbeziehen, und der den Austausch oder die
Hinzufügung eines neuen Konsortiumspartners oder Unterauftragnehmers umfassen
kann;
25. „Value-Engineering-Klausel“ eine Vertragsklausel in einem FuE-Auftrag, in der
die Rechte und Pflichten des Auftraggebers, der Auftragnehmer und der
Unterauftragnehmer in Bezug darauf festgelegt sind, wie das Value Engineering im
Rahmen dieses Auftrags anzuwenden ist;
26. „kritische Technologien“ die Technologien in den im Anhang der Empfehlung
(EU) 2023/2113 der Kommission25 aufgeführten kritischen Technologiebereichen;
27. „kritischer Rohstoff“ einen Rohstoff, der in Anhang II der Verordnung
(EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates26 aufgeführt ist;
28. „öffentliche und private Einrichtungen im Finanz- und Versicherungsbereich“
Behörden, öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen und andere natürliche oder
juristische Personen, die im Bereich der Bereitstellung, Finanzierung, Regulierung,
Beaufsichtigung oder Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Sinne des
Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates27 tätig sind.
25 Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zu Technologiebereichen, die für
die wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zwecks weiterer
Risikobewertung mit den Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2113, 11.10.2023,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2113/oj).
26 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
27 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie
Kapitel 2
AUFTRAGSVERGABE IM BEREICH FORSCHUNGS- UND
ENTWICKLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT 1
FUE-VERGABEVERFAHREN UND AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber führen die Auftragsvergabe im Bereich FuE im Einklang
mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften durch. Öffentliche
Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer dürfen die in dieser Verordnung
festgelegten Verpflichtungen nicht umgehen oder zu umgehen versuchen.
(2) Öffentliche Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und
nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Die
Auftragsvergabe im Bereich FuE darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, sie
vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen oder den Wettbewerb
künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als
gegeben, wenn das FuE-Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde,
bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu
benachteiligen.
(3) Öffentliche Auftraggeber können für die Erstellung der Auftragsunterlagen und die
Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE, einschließlich der
Marktkonsultation, Ausschreibung und Auftragsausführung, eine beliebige
Amtssprache der Union verwenden und es Wirtschaftsteilnehmern gestatten,
während der gesamten Auftragsvergabe Rückmeldungen zur Marktkonsultation,
Angebote, zu erbringende Leistungen und jeden anderen Kommunikationsaustausch
in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(4) Öffentliche Auftraggeber gewährleisten durch elektronische Mittel, dass
Wirtschaftsteilnehmer, die Zugang zum Vergabeverfahren haben, während eines
Zeitraums von drei Jahren nach der Vergabe des FuE-Auftrags kostenlos
uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu jeglicher elektronischen
Kommunikation und zu den Auftragsunterlagen, einschließlich der von öffentlichen
Auftraggebern für eine Marktkonsultation erstellten Unterlagen, haben. Kann für
bestimmte Teile dieser Unterlagen kein Zugang auf elektronischem Wege gewährt
werden, so geben die öffentlichen Auftraggeber an, wie diese Teile der Unterlagen
durch andere als elektronische Mittel zur Verfügung gestellt werden. Öffentliche
Auftraggeber führen die gesamte direkte Kommunikation bei der Auftragsvergabe im
Bereich FuE nach Möglichkeit unter Nutzung der europäischen
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).
Unternehmensbrieftaschen oder über alternative mit den europäischen
Unternehmensbrieftaschen interoperable elektronischen Mittel durch.
(5) Bei FuE-Vergabeverfahren, die eine Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union erfordern, verwenden öffentliche Auftraggeber die geltenden
Standardformulare für Bekanntmachungen aus der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/1780 der Kommission28.
(6) Öffentliche Auftraggeber ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von FuE-Aufträgen die geltenden
Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 dieses Absatzes
genannten strategischen Prioritäten der Union einhalten, die durch Unionsrecht,
nationales Recht oder Tarifverträge sowie durch das internationale Umwelt-, Sozial-
und Arbeitsrecht festgelegt sind.
In Fällen, in denen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 bestehen, gestalten die
öffentlichen Auftraggeber ihre Auftragsvergabe im Bereich FuE so und führen sie so
durch, dass den strategischen Prioritäten der Union Rechnung getragen wird,
insbesondere
a) der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch einen florierenden
Binnenmarkt, der Schließung der Innovationslücke und der Stärkung der
verarbeitenden und industriellen Basis der Union;
b) der Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union;
c) dem Streben nach einer gerechten und inklusiven Gesellschaft;
d) der wirtschaftlichen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Widerstandsfähigkeit
und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union, auch durch strategische
Unabhängigkeit.
Artikel 5
Wirtschaftsteilnehmer
(1) Öffentliche Auftraggeber dürfen von Wirtschaftsteilnehmern für die Teilnahme am
FuE-Vergabeverfahren keine bestimmte Rechtsform verlangen.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem
sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden FuE-Dienstleistungen
berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der
Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der
Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müsste.
(3) Öffentliche Auftraggeber können bei FuE-Dienstleistungen sowie bei Bau-, Verlege-
und Installationsarbeiten von juristischen Personen verlangen, dass sie vor Beginn
der Ausführung der betreffenden Aufgaben die Namen und einschlägigen
Qualifikationen des mit der Ausführung des betreffenden Auftrags betrauten
Personals angeben.
28 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung
von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und
zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“)
(ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1780/oj).
Artikel 6
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern
(4) Öffentliche Auftraggeber legen keine Auswahlkriterien gemäß Artikel 15 für
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern fest, die sich von denen für einzelne
Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden, sofern in diesem Artikel nichts anderes
bestimmt ist.
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erfüllen ein Auswahlkriterium, wenn
a) ein Wirtschaftsteilnehmer der Gruppe über die erforderliche technische und
berufliche Eignung oder die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
verfügt oder
b) wenn diese Eignung oder Leistungsfähigkeit durch eine Kombination der
einschlägigen technischen und beruflichen Eignung oder der wirtschaftlichen
und finanziellen Leistungsfähigkeit von zwei oder mehreren Mitgliedern der
Gruppe nachgewiesen werden kann, es sei denn, durch eine solche
Kombination wird nicht das gleiche Maß an Eignung oder Leistungsfähigkeit
erreicht.
(5) Wenn dies durch die Art des Auftrags gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht, können öffentliche Auftraggeber
a) bei Auswahlkriterien, die für bestimmte kritische Aufgaben relevant sind, von
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b abweichen;
b) vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von dem Mitglied der
Gruppe ausgeführt werden, das das für diese Aufgabe relevante
Auswahlkriterium erfüllt.
Öffentliche Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und die damit
verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Auftragsunterlagen klar angeben
und begründen.
(6) Die Bedingungen für die Ausführung des FuE-Auftrags durch Gruppen dürfen nur
dann von den Bedingungen abweichen, die einzelnen Wirtschaftsteilnehmern
auferlegt werden, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt, verhältnismäßig
und in den Auftragsunterlagen klar angegeben ist.
(7) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer
Systeme der sozialen Sicherheit dürfen öffentliche Auftraggeber von Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern nicht verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform
annehmen, sobald sie den Zuschlag für den FuE-Auftrag erhalten haben.
(8) Öffentliche Auftraggeber achten insbesondere darauf, keine ungerechtfertigten oder
unverhältnismäßigen Hindernisse im Zusammenhang mit der Größe der an einer
Gruppe beteiligten Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, insbesondere für KMU,
innovative Start-ups und innovative Scale-ups.
Artikel 7
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Einrichtungen
(1) In Bezug auf die Auswahlkriterien gemäß Artikel 15 können Wirtschaftsteilnehmer
die Kapazitäten anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen, unabhängig davon,
welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und diesen Einrichtungen bestehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Einrichtungen, deren Kapazitäten der
Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien
erfüllen und ob Gründe für ihren Ausschluss vorliegen.
(3) Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine
Einrichtung, die die einschlägigen Auswahlkriterien nicht erfüllt oder bei der
zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann
vom Wirtschaftsteilnehmer verlangen, eine Einrichtung zu ersetzen, für die
fakultative Ausschlussgründe vorliegen.
(4) Öffentliche Auftraggeber können in den Auftragsunterlagen verlangen, dass der
Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass er über die einschlägigen Ressourcen der
Einrichtung, auf die er sich stützen will, während des gesamten
Durchführungszeitraums des FuE-Auftrags verfügen wird, z. B. durch eine
entsprechende Erklärung dieser Einrichtung.
(5) Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Einrichtungen in
Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der
Wirtschaftsteilnehmer und diese Einrichtungen ihm gegenüber gemeinsam für die
Ausführung des FuE-Auftrags haften.
(6) Stützt sich ein Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis der technischen und beruflichen
Eignung auf die Kapazitäten anderer Einrichtungen, so kann der öffentliche
Auftraggeber in den Auftragsunterlagen verlangen, dass diese anderen Einrichtungen
die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten
benötigt werden.
Artikel 8
Unterauftragsvergabe
(1) Teile eines FuE-Auftrags können als Unterauftrag vergeben werden. Ein
Wirtschaftsteilnehmer, an den ein FuE-Auftrag vergeben wurde, darf diesen weder
vollständig als Unterauftrag vergeben, noch darf ein Unterauftrag vollständig
weitervergeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, in ihrem Angebot
den Anteil des FuE-Auftrags, den sie im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu
vergeben beabsichtigen, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen
Unterauftragnehmer anzugeben.
Öffentliche Auftraggeber verpflichten den Hauptauftragnehmer, sie nach der
Auftragsvergabe und vor Beginn der Auftragsausführung über die Aufgaben und
Tätigkeiten zu informieren, die er als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt.
Öffentliche Auftraggeber verlangen auch Informationen über die Identität der
Unterauftragnehmer. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Hauptauftragnehmer
auf, ihn so bald wie möglich über alle Änderungen dieser Informationen während der
Laufzeit des FuE-Auftrags zu unterrichten.
(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, einen
Unterauftragnehmer, für den zwingende Ausschlussgründe gemäß Artikel 13
vorliegen, zu ersetzen. Der öffentliche Auftraggeber kann vom
Wirtschaftsteilnehmer verlangen, einen Unterauftragnehmer zu ersetzen, für den
fakultative Ausschlussgründe gemäß Artikel 14 vorliegen.
(4) Wenn dies durch die Art des FuE-Auftrags gerechtfertigt ist und mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht, können öffentliche Auftraggeber
verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Hauptauftragnehmer
ausgeführt werden. Öffentliche Auftraggeber müssen die kritischen Aufgaben und
die damit verbundenen Anforderungen ermitteln und in den Auftragsunterlagen klar
angeben und begründen.
(5) Die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels
betreffend die Unterauftragsvergabe unberührt.
(6) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 6 durch
Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen
Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben
handeln. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen zur
Beschränkung der Unterauftragsvergabe erlassen oder beibehalten, wenn sie ein
hinreichend begründetes höheres Risiko für die Nichteinhaltung sozial- und
arbeitsrechtlicher Verpflichtungen festgestellt haben.
Artikel 9
Marktkonsultation
(1) Vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens zur Auftragsvergabe im Bereich FuE
gemäß Artikel 23 führen öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation durch, um
die Wirtschaftsteilnehmer über die bevorstehende Ausschreibung zur
Auftragsvergabe im Bereich FuE zu informieren und den Markt kennenzulernen,
unter anderem um sich über die Verfügbarkeit oder Möglichkeiten zur Entwicklung
innovativer Lösungen zu informieren und ihre Ansichten zum vorgeschlagenen
Umfang, Wert und den Modalitäten der Durchführung der Auftragsvergabe im
Bereich FuE einzuholen.
(2) Die Marktkonsultation wird vor ihrem Beginn vom öffentlichen Auftraggeber durch
eine Vorabinformation bekanntgegeben. Die Vorabinformation
a) wird im Amtsblatt der Europäischen Union und danach auf dem nationalen
Portal für die Vergabe öffentlicher Aufträge des Mitgliedstaats des öffentlichen
Auftraggebers veröffentlicht;
b) enthält Verweise auf die einschlägigen CPV-Codes für Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen, gibt an, dass die Marktkonsultation für eine
Auftragsvergabe im Bereich FuE durchgeführt wird und sich auf Innovationen
bezieht, indem das Feld „Innovation“ in der Vorabinformation angekreuzt und
gegebenenfalls der Vermerk „Vorkommerzielle Auftragsvergabe“ in das Feld
„Titel der Auftragsvergabe“ eingetragen wird;
c) gibt das vom öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung der
Marktkonsultation gewählte Format an, z. B. Online-Fragebögen, Online-
Webinare oder Präsenzsitzungen, sowie alle einschlägigen Links oder
Kontakte, über die weitere Informationen über die Durchführung der
Auftragsvergabe im Bereich FuE eingeholt werden können.
(3) Öffentliche Auftraggeber konsultieren den Markt umfassend. Zu diesem Zweck
können öffentliche Auftraggeber nach der Ankündigung der Marktkonsultation
mittels einer Vorabinformation die Ankündigung der Marktkonsultationen über alle
weithin verfügbaren Medien veröffentlichen und bekannt machen.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels veröffentlichen öffentliche
Auftraggeber, soweit dies erforderlich und gerechtfertigt ist, um den Schutz der
Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines
oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 zu
gewährleisten, die Vorabinformation und verbreiten sie in den Medien, wobei alle
sensiblen Informationen weggelassen werden, und fordern die Wirtschaftsteilnehmer
auf, ihr Interesse an einer Teilnahme an der Marktkonsultation zu bekunden. Sensible
Informationen werden nur an Wirtschaftsteilnehmer übermittelt, die Interesse
bekundet haben, die Qualifikationskriterien erfüllen und kein Sicherheitsrisiko im
Sinne des Artikels 28 Absatz 4 Buchstabe d darstellen.
(5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 9 dieses Artikels gibt der öffentliche
Auftraggeber, wenn die Veröffentlichung und Verbreitung in den Medien einer
Vorabinformation und die Veröffentlichung von Dokumenten, in denen der
Hintergrund und die logistischen Einzelheiten für die Organisation der
Marktkonsultation erläutert werden, den Interessen der Gefahrenabwehr oder der
öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im
Sinne des Artikels 28 Absatz 2 zuwiderlaufen würden, die Marktkonsultation nicht
gemäß den Absätzen 2, 3 und 9 dieses Artikels bekannt, sondern sendet eine
Einladung zur Teilnahme an der Marktkonsultation an potenziell geeignete
Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen einer Marktforschung ermittelt wurden, und
gibt die Unterlagen über die Marktkonsultation nur an diejenigen weiter, die
Interesse bekunden, die Qualifikationskriterien erfüllen und kein Sicherheitsrisiko im
Sinne des Artikels 28 Absatz 4 Buchstabe d darstellen.
(6) Öffentliche Auftraggeber schließen Wirtschaftsteilnehmer aus den in Artikel 11
Absatz 1 genannten Ländern nicht von der Teilnahme an der Marktkonsultation aus.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können öffentliche Auftraggeber die
Marktkonsultation, soweit dies zum Schutz der Interessen der Gefahrenabwehr und
der öffentlichen Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten
im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 erforderlich und gerechtfertigt ist, auf
Wirtschaftsteilnehmer beschränken, die aus Mitgliedstaaten stammen.
(7) Öffentliche Auftraggeber stellen während der Marktkonsultation einen
gleichberechtigten Zugang zu Informationen sicher. Sie tauschen alle Informationen
über die Auftragsvergabe im Bereich FuE, die einem an der Marktkonsultation
teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung gestellt werden, mit allen
anderen an derselben Marktkonsultation teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern aus.
(8) Während der Marktkonsultation können öffentliche Auftraggeber Informationen und
Rat von der breiten Öffentlichkeit, unabhängigen Sachverständigen, öffentlichen
Stellen, Marktteilnehmern oder anderen relevanten Parteien einholen oder annehmen.
Die Marktkonsultation kann in Form von schriftlichem oder mündlichem Austausch,
Online-Fragebögen, Webinaren oder Präsenzsitzungen, Ortsbesichtigungen oder
Vorführungen oder anderen geeigneten objektiven Formaten erfolgen. Die
angeforderten oder akzeptierten Informationen und Ratschläge können bei der
Planung und Durchführung der Auftragsvergabe im Bereich FuE verwendet werden,
wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, des fairen
Wettbewerbs und der Transparenz zu beachten sind.
(9) Sofern dies nicht den Interessen der Gefahrenabwehr oder der öffentlichen Sicherheit
Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 28
Absatz 2 zuwiderläuft, veröffentlichen öffentliche Auftraggeber auf ihrer Website
alle Dokumente im Zusammenhang mit der Marktkonsultation, einschließlich aller
Dokumente, in denen der Hintergrund und die logistischen Einzelheiten für die
Organisation der Marktkonsultation erläutert werden, sowie Fragen der
Wirtschaftsteilnehmer zusammen mit den Antworten des öffentlichen Auftraggebers
auf diese Fragen und, soweit verfügbar, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Marktkonsultation oder schriftliche Protokolle oder eine Video- oder
Tonaufzeichnung von Marktkonsultationssitzungen.
10. Die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an einer Marktkonsultation greift seiner
Berechtigung zur Teilnahme an einer anschließenden Ausschreibung zur
Auftragsvergabe im Bereich FuE nicht vor.
11. Abweichend von Absatz 1 gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer
Marktkonsultation gemäß diesem Artikel nicht für FuE-Vergabeverfahren, deren
einziger Gegenstand die Beschaffung von Forschungs- und
Entwicklungsberatungsdienstleistungen gemäß den CPV-Codes 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0 ist.
Artikel 10
Auftragsunterlagen
(1) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen mindestens die folgenden
Elemente an:
a) den gemäß Absatz 4 ermittelten FuE-Beschaffungsbedarf;
b) den geschätzten Wert der Auftragsvergabe im Bereich FuE, der nach der in
Absatz 5 festgelegten Methode ermittelt wurde, sowie alle Bar- oder
Sachleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber den Auftragnehmern
während der Auftragsvergabe im Bereich FuE zur Verfügung stellen wollen
oder möglicherweise zur Verfügung stellen werden;
c) die gemäß Artikel 9 Absätze 7 und 9 zur Verfügung gestellten Informationen
über die Durchführung und das Ergebnis der Marktkonsultation;
d) die Bedingungen für den Zugang zur Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß
den in Artikel 11 festgelegten Verpflichtungen;
e) die anwendbaren Ausschlussgründe, Auswahlkriterien und finanziellen
Garantien gemäß den in den Artikeln 13, 14, 15 und 16 festgelegten
Verpflichtungen;
f) die von allen Bietern zu erfüllenden Mindestanforderungen;
g) die innovationsbezogenen Zuschlagskriterien, einschließlich ihrer jeweiligen
Gewichtung, die bei der Bewertung der Angebote gemäß den in Artikel 17
festgelegten Verpflichtungen anzuwenden sind;
h) die Aufteilung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Rechten
des geistigen Eigentums und dem Eigentum an den Ergebnissen gemäß den in
Artikel 19 festgelegten Verpflichtungen;
i) die Bestimmungen für Auftragsänderungen und gegebenenfalls für Value
Engineering gemäß den in den Artikeln 20 bis 21 festgelegten Verpflichtungen;
j) die Bestimmungen für die Ausschreibung, einschließlich der anwendbaren
Bestimmungen über Verhandlungen gemäß den Absätzen 2 bis 3 des
vorliegenden Artikels und der Mindestanzahl der Auftragnehmer, die
auszuwählen sind, wenn Lose und Mehrquellenbeschaffung verwendet werden,
gemäß den Bestimmungen über die Verwendung für Mehrquellenbeschaffung
in Artikel 22 und den Bestimmungen über die Einleitung der Ausschreibung in
Artikel 23;
k) gegebenenfalls die Anzahl der FuE-Phasen, auf die sich die FuE-Tätigkeiten
verteilen, und ob der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit vorsieht,
Wirtschaftsteilnehmer, die nicht an früheren Phasen der Auftragsvergabe im
Bereich FuE teilgenommen haben, gemäß den in Artikel 24 festgelegten
Verpflichtungen zur wettbewerbsorientierten Entwicklung in Phasen zur
Teilnahme an späteren Phasen der Auftragsvergabe im Bereich FuE
einzuladen;
l) ob und wie der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt, das Eigentum an den
Ergebnissen der Auftragsvergabe im Bereich FuE zu erlangen, einschließlich
etwaiger Prototypen oder erster Produkte, Dienstleistungen oder
Bauleistungen, die im Rahmen der Auftragsvergabe im Bereich FuE entwickelt
werden;
m) die innovationsbezogenen wesentlichen Leistungsindikatoren, die so weit wie
möglich als Leistungsanforderungen definiert werden, und die Methode zu
ihrer Bewertung, um die Auftragsausführung während der gesamten
Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß den in Artikel 24 Absatz 5
festgelegten Verpflichtungen zu überwachen;
n) die Zahlungsbestimmungen gemäß den in Artikel 25 festgelegten
Verpflichtungen;
o) die geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gemäß den in
Artikel 26 festgelegten Verpflichtungen;
p) gegebenenfalls die Anforderungen an Auftragnehmer, zur Standardisierung,
Zertifizierung oder Veröffentlichung der Ergebnisse beizutragen, auch indem
sie sie als offene Daten oder quelloffen zur Verfügung stellen, unbeschadet der
Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 26 und der
Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
gemäß Artikel 19;
q) die Bestimmungen zur Kündigung von FuE-Aufträgen gemäß den in den
Artikeln 27 und 29 festgelegten Verpflichtungen;
r) die geltenden Verpflichtungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr und
öffentlichen Sicherheit gemäß den in den Artikeln 28, 29 und 30 festgelegten
Verpflichtungen;
s) gegebenenfalls die Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens als
gemeinsame Auftragsvergabe im Bereich FuE gemäß den Verpflichtungen
nach Artikel 31;
t) dass für die Auftragsvergabe im Bereich FuE die Bestimmungen dieser
Verordnung gelten.
(2) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, dass die wesentlichen
Bedingungen des FuE-Auftrags nicht verhandelbar sind. Öffentliche Auftraggeber
dürfen den Gegenstand des FuE-Auftrags im Ergebnis der Verhandlungen nicht
wesentlich ändern. Die Verhandlungen können alle Merkmale der Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse betreffen, die während
dieser Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Rahmen der Auftragsvergabe im
Bereich FuE für den öffentlichen Auftraggeber entwickelt werden sollen,
einschließlich Qualität, Mengen sowie sozialer, ökologischer und innovativer
Aspekte, sofern es sich bei diesen Merkmalen nicht um Mindestanforderungen
handelt.
(3) Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen alle nicht in Absatz 1
aufgeführten spezifischen Elemente an, für die sie die Bieter auffordern, in ihrem
Angebot ihren bevorzugten Ansatz anzugeben, wobei die Fertigstellung dieser
Elemente Gegenstand von Verhandlungen bleibt.
(4) Öffentliche Auftraggeber erstellen die Auftragsunterlagen für die Auftragsvergabe
im Bereich FuE unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Marktkonsultation und
etwaiger Marktstudien, die der öffentliche Auftraggeber zum Stand der laufenden
Forschungs- und Entwicklungs- sowie Produktplanungsfahrpläne von
Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt hat. Öffentliche Auftraggeber formulieren den
in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels beschriebenen FuE-Beschaffungsbedarf als
ein Problem, das gelöst werden muss, ohne mögliche Ansätze zur Lösung des
Problems unangemessen einzuschränken. Öffentliche Auftraggeber stützen sich bei
der Formulierung der Anforderungen für die Deckung des FuE-Beschaffungsbedarfs
vorrangig auf Funktionsanforderungen oder Leistungsanforderungen gemäß
Artikel 18. Die in den Auftragsunterlagen enthaltenen Informationen müssen so
genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der Auftragsvergabe im
Bereich FuE erkennen und entscheiden können, ob sie ein Angebot einreichen.
(5) Öffentliche A
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des Innovationsökosyste (Unterrichtung)