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Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1572 · Antrag · Original ↗

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Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1572 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Bernd Schattner, René Springer, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Steffen Janich, Enrico Komning, Sebastian Münzenmaier, Iris Nieland, Lars Schieske, Stefan Schröder, Dario Seifert, Thomas Stephan, Jörg Zirwes, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla, Kay Gottschalk, Dr. Ingo Hahn, Lars Haise, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Saisonarbeit in der Landwirtschaft – Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Ausländische Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft in der Regel in Form einer kurzfristigen Beschäftigung, der sog. 70-Tage-Regelung, beschäftigt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine solche Befristung bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung nicht „berufsmäßig“ ausgeübt wird (www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/saisonarbeit-was-arbeitgeber- beachten-muessen/saisonarbeiter-die-wichtigsten-regeln-zur-sv_76_344000.html). Auch im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung gilt der aktuelle Mindestlohn von 12,82 Euro. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sogar zum Ziel gesetzt, dass ein Mindestlohn von 15 Euro ab dem Jahr 2026 erreichbar sei (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/ files/koav_2025.pdf, S. 18). Die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland wird neben den hohen Kosten für Energie, Betriebsmittel und Bürokratie vor allem durch den zuletzt stark angehobenen gesetzlichen Mindestlohn belastet. Besonders betroffen sind davon die Betriebe mit den Sonderkulturen Obst, Gemüse, Wein und Hopfen, die in besonderem Maße ausländische Saisonkräfte einsetzen. Deutschland hat mit 12,82 Euro pro Stunde einen im EU-Vergleich relativ hohen Mindestlohn, was die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Betriebe stark beeinträchtigt. In Spanien beispielsweise, woher ein Großteil unserer Obst- und Gemüseimporte stammt, ist der gesetzliche Mindestlohn bei 8,37 Euro je Stunde, in Rumänien bei 4,87 Euro je Stunde und in Bulgarien bei lediglich 3,32 Euro (www.lohn-info.de/mindestlohn_andere_laender.html). Da gleichzeitig die Qualitäts-, Produktions- und Umweltstandards in Deutschland höher und damit teurer sind, führt dies zu massiven Wettbewerbsnachteilen für die inländischen landwirtschaftlichen Betriebe, die in hohem Maße auf ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen sind. Für die heimischen Erzeuger ist es unter diesen Bedingungen nicht möglich, wirtschaftlich und zukunftsfähig zu produzieren, da sie die höheren Lohnkosten nicht über höhere Preise kompensieren können. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft liegt eine besondere Konstellation vor, da diese Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt regelmäßig im Ausland haben. Die Lebenshaltungskosten in den typischen Herkunftsländern liegen – spiegelbildlich zum dortigen nationalen Mindestlohn – deutlich unter dem Niveau in Deutschland. Vor diesem Hintergrund ist eine differenzierte Betrachtung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Mindestentgelten für diese Personengruppe, sachgerecht. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung – die sogenannte 70-Tage-Regelung – wie folgt zu modifizieren und dazu das Mindestlohngesetz und das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wie folgt anzupassen: 1. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland werden bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohnes (§ 22 des Mindestlohngesetzes) ausgenommen; 2. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland erhalten bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Mindestentgelt in Höhe von 70 Prozent des jeweils aktuellen Mindestlohns; 3. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für kurzfristig Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland gestrichen; 4. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für kurzfristig Beschäftigte die zugleich Altersrentner sind, gestrichen und so Rechtssicherheit hergestellt; 5. Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf eine 115-Tage-Regelung bzw. Fünf Monate-Regelung. Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu II.1. Änderung der Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns auf ausländische Saisonkräfte Ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, die im Rahmen der 70-Tage-Regelung beschäftigt werden, sollen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen werden (vgl. dazu auch § 22 des Mindestlohngesetzes www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html). Diese Ausnahme ist im Hinblick auf die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Produktion im Inland und die begrenzte Schutzbedürftigkeit der ausländischen Saisonarbeitskräfte auch akzeptabel. Der gesetzliche Mindestlohn ist eng mit dem Wesen der sozialen Marktwirtschaft verbunden und korrigiert im Bereich der Entlohnung die Position der Niedriglohnverdiener als schwache Marktteilnehmer gegenüber den Interessen der Arbeitgeber als vergleichsweise starke Marktteilnehmer. Allerdings kann ein gesetzlicher Mindestlohn nur in einem freien Markt mit einheitlichen Bedingungen die Erwartungen erfüllen, die derzeit im EU- Binnenmarkt nicht gegeben sind. Ein starrer gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde ist im Bereich der landwirtschaftlichen Saisonarbeitskräfte kontraproduktiv. Er verstärkt die Importabhängigkeit bei Obst und Gemüse und gefährdet die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sowie den Erhalt der bäuerlichen Familienbetriebe und der gewachsenen Agrarstruktur. Ausländische Saisonarbeitskräfte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland haben, sind ebenfalls nur eingeschränkt schutzbedürftig: Sie sind in ihren Heimatländern integriert und haben nur die dortigen Lebenshaltungskosten zu tragen, die z. B. in Rumänien, Bulgarien, Moldawien und Georgien nur einen Bruchteil der deutschen Kosten ausmachen. Auch das Einkommensniveau ist auch deutlich niedriger als in Deutschland (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183571/umfrage/bruttomonatsverdienst-in-der-eu/). Saisonarbeitskräfte können auch weiterhin frei entscheiden, ob und zu welchem Lohn sie eine Arbeit annehmen bzw. die Lohnhöhe aushandeln. Zu II.2. Mindestentgelt für ausländische Saisonkräfte Gleichzeitig ist es notwendig, auch für ausländische Saisonarbeitskräfte eine Lohnuntergrenze festzulegen. Damit wird zum einen ein Mindestmaß an fairer Entlohnung sichergestellt. Zum anderen wird die Wettbewerbsfähigkeit deutscher landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber ausländischen Betrieben verbessert und ein vergleichbarer Lohnkostenrahmen innerhalb Deutschlands geschaffen. Durch die Anknüpfung an 70 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns ist zudem eine kontinuierliche Dynamisierung gewährleistet. Das Mindestentgelt liegt damit immer noch deutlich über dem Einkommensniveau – als auch dem nationalen Mindestlohn – in den typischen Herkunftsländern ausländischer Saisonarbeitskräfte. (www.lohn- info.de/mindestlohn_andere_laender.html). Zu II.3. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht ausländische Saisonkräften Zur Minimierung der Beitragsrisiken für die Unternehmen soll eine generelle Ausnahme ausländischer Saisonkräfte im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Tatbestandsmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ eingeführt werden. Das Prüfen einer Hauptbeschäftigung im Heimatland (z. B. Moldawien, Georgien) ist problematisch und stellt einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für deutsche Arbeitgeber dar. Die Regelung kann dazu beitragen, dass mögliche Einstellungshindernisse im Bereich der Saisonarbeit in der Landwirtschaft wie auch der Gastronomie und Tourismus beseitigt werden. Zu II.4. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht Rentner Um die Beitragsrisiken für die Unternehmen zu minimieren und mögliche Einstellungshindernisse zu beseitigen, sollen Altersrentner im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV generell vom Tatbestandsmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ ausgenommen werden. Das Ausschlusskriterium „Berufsmäßigkeit“ könnte insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Altersrentner eine eher geringe Rente bezieht und die Beschäftigung für ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein kann. Hier kann auf Dauer nur eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen. Zu II.5. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Tagesregelung Da Feldarbeiten im Gemüse- bzw. Weinbau länger als 70 Tage andauern, ist die Verlängerung für die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung wie zu Coronazeiten sinnvoll und sollte deshalb dementsprechend angepasst werden. Gerade in Zeiten einer Rezession sind solche kurzfristigen Beschäftigungen zu empfehlen, um die Landwirtschaft und deren Unternehmen zu unterstützen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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