Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung
Text
Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Zeitgemäße Ausweitung der 70-Tage-Regelung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1572
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Bernd Schattner, René Springer, Stephan Protschka, Peter
Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann,
Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Steffen Janich, Enrico Komning, Sebastian
Münzenmaier, Iris Nieland, Lars Schieske, Stefan Schröder, Dario Seifert,
Thomas Stephan, Jörg Zirwes, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Marc
Bernhard, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Erhard
Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla, Kay
Gottschalk, Dr. Ingo Hahn, Lars Haise, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann,
Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Pierre Lamely, Knuth Meyer-Soltau, Denis
Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Carina Schießl, Jan Wenzel
Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Otto Winfried Strauß, Martina
Uhr, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Saisonarbeit in der Landwirtschaft – Zeitgemäße Ausweitung der
70-Tage-Regelung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Ausländische Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft in der Regel in Form
einer kurzfristigen Beschäftigung, der sog. 70-Tage-Regelung, beschäftigt. Eine
kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus zeitlich
begrenzt ist. Eine solche Befristung bis zu drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im
Kalenderjahr ist sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung nicht „berufsmäßig“
ausgeübt wird (www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/saisonarbeit-was-arbeitgeber-
beachten-muessen/saisonarbeiter-die-wichtigsten-regeln-zur-sv_76_344000.html). Auch im
Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung gilt der aktuelle Mindestlohn von 12,82 Euro.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD sogar zum Ziel gesetzt, dass ein Mindestlohn von 15 Euro ab dem Jahr 2026
erreichbar sei (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/
files/koav_2025.pdf, S. 18).
Die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland wird neben den hohen Kosten für
Energie, Betriebsmittel und Bürokratie vor allem durch den zuletzt stark angehobenen
gesetzlichen Mindestlohn belastet. Besonders betroffen sind davon die Betriebe mit
den Sonderkulturen Obst, Gemüse, Wein und Hopfen, die in besonderem Maße
ausländische Saisonkräfte einsetzen. Deutschland hat mit 12,82 Euro pro Stunde einen im
EU-Vergleich relativ hohen Mindestlohn, was die Wettbewerbsfähigkeit der
deutschen Betriebe stark beeinträchtigt. In Spanien beispielsweise, woher ein Großteil
unserer Obst- und Gemüseimporte stammt, ist der gesetzliche Mindestlohn bei 8,37 Euro
je Stunde, in Rumänien bei 4,87 Euro je Stunde und in Bulgarien bei lediglich 3,32
Euro (www.lohn-info.de/mindestlohn_andere_laender.html).
Da gleichzeitig die Qualitäts-, Produktions- und Umweltstandards in Deutschland
höher und damit teurer sind, führt dies zu massiven Wettbewerbsnachteilen für die
inländischen landwirtschaftlichen Betriebe, die in hohem Maße auf ausländische
Saisonarbeitskräfte angewiesen sind. Für die heimischen Erzeuger ist es unter diesen
Bedingungen nicht möglich, wirtschaftlich und zukunftsfähig zu produzieren, da sie die
höheren Lohnkosten nicht über höhere Preise kompensieren können.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte in der
Landwirtschaft liegt eine besondere Konstellation vor, da diese Arbeitnehmer ihren
gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt regelmäßig im Ausland haben. Die
Lebenshaltungskosten in den typischen Herkunftsländern liegen – spiegelbildlich zum
dortigen nationalen Mindestlohn – deutlich unter dem Niveau in Deutschland. Vor diesem
Hintergrund ist eine differenzierte Betrachtung der arbeitsrechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Mindestentgelten für diese
Personengruppe, sachgerecht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Möglichkeit der
kurzfristigen Beschäftigung – die sogenannte 70-Tage-Regelung – wie folgt zu
modifizieren und dazu das Mindestlohngesetz und das Vierte Buch
Sozialgesetzbuch wie folgt anzupassen:
1. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und
Lebensmittelpunkt im Ausland werden bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen
Betrieb aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohnes (§ 22 des
Mindestlohngesetzes) ausgenommen;
2. kurzfristig Beschäftigte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und
Lebensmittelpunkt im Ausland erhalten bei einer Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen
Betrieb ein Mindestentgelt in Höhe von 70 Prozent des jeweils aktuellen
Mindestlohns;
3. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für
kurzfristig Beschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im
Ausland gestrichen;
4. in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ für
kurzfristig Beschäftigte die zugleich Altersrentner sind, gestrichen und so
Rechtssicherheit hergestellt;
5. Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf eine 115-Tage-Regelung bzw. Fünf
Monate-Regelung.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II.1. Änderung der Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns auf ausländische Saisonkräfte
Ausländische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, die im Rahmen der 70-Tage-Regelung beschäftigt
werden, sollen vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen werden (vgl. dazu auch § 22
des Mindestlohngesetzes www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html). Diese Ausnahme ist im Hinblick auf
die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Produktion im Inland und die begrenzte Schutzbedürftigkeit der
ausländischen Saisonarbeitskräfte auch akzeptabel.
Der gesetzliche Mindestlohn ist eng mit dem Wesen der sozialen Marktwirtschaft verbunden und korrigiert im
Bereich der Entlohnung die Position der Niedriglohnverdiener als schwache Marktteilnehmer gegenüber den
Interessen der Arbeitgeber als vergleichsweise starke Marktteilnehmer. Allerdings kann ein gesetzlicher
Mindestlohn nur in einem freien Markt mit einheitlichen Bedingungen die Erwartungen erfüllen, die derzeit im EU-
Binnenmarkt nicht gegeben sind. Ein starrer gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde ist im Bereich
der landwirtschaftlichen Saisonarbeitskräfte kontraproduktiv. Er verstärkt die Importabhängigkeit bei Obst und
Gemüse und gefährdet die Versorgungssicherheit mit heimischen Lebensmitteln sowie den Erhalt der bäuerlichen
Familienbetriebe und der gewachsenen Agrarstruktur.
Ausländische Saisonarbeitskräfte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland haben,
sind ebenfalls nur eingeschränkt schutzbedürftig: Sie sind in ihren Heimatländern integriert und haben nur die
dortigen Lebenshaltungskosten zu tragen, die z. B. in Rumänien, Bulgarien, Moldawien und Georgien nur einen
Bruchteil der deutschen Kosten ausmachen. Auch das Einkommensniveau ist auch deutlich niedriger als in
Deutschland (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183571/umfrage/bruttomonatsverdienst-in-der-eu/).
Saisonarbeitskräfte können auch weiterhin frei entscheiden, ob und zu welchem Lohn sie eine Arbeit annehmen
bzw. die Lohnhöhe aushandeln.
Zu II.2. Mindestentgelt für ausländische Saisonkräfte
Gleichzeitig ist es notwendig, auch für ausländische Saisonarbeitskräfte eine Lohnuntergrenze festzulegen.
Damit wird zum einen ein Mindestmaß an fairer Entlohnung sichergestellt. Zum anderen wird die
Wettbewerbsfähigkeit deutscher landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber ausländischen Betrieben verbessert und ein
vergleichbarer Lohnkostenrahmen innerhalb Deutschlands geschaffen.
Durch die Anknüpfung an 70 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns ist zudem eine kontinuierliche
Dynamisierung gewährleistet. Das Mindestentgelt liegt damit immer noch deutlich über dem Einkommensniveau – als auch
dem nationalen Mindestlohn – in den typischen Herkunftsländern ausländischer Saisonarbeitskräfte. (www.lohn-
info.de/mindestlohn_andere_laender.html).
Zu II.3. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht ausländische Saisonkräften
Zur Minimierung der Beitragsrisiken für die Unternehmen soll eine generelle Ausnahme ausländischer
Saisonkräfte im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Tatbestandsmerkmal der
„Berufsmäßigkeit“ eingeführt werden. Das Prüfen einer Hauptbeschäftigung im Heimatland (z. B. Moldawien,
Georgien) ist problematisch und stellt einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für deutsche
Arbeitgeber dar.
Die Regelung kann dazu beitragen, dass mögliche Einstellungshindernisse im Bereich der Saisonarbeit in der
Landwirtschaft wie auch der Gastronomie und Tourismus beseitigt werden.
Zu II.4. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht Rentner
Um die Beitragsrisiken für die Unternehmen zu minimieren und mögliche Einstellungshindernisse zu beseitigen,
sollen Altersrentner im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV generell vom
Tatbestandsmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ ausgenommen werden. Das Ausschlusskriterium „Berufsmäßigkeit“
könnte insbesondere dann zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Altersrentner eine eher geringe Rente bezieht
und die Beschäftigung für ihn von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein kann. Hier kann auf Dauer nur
eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen.
Zu II.5. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Tagesregelung
Da Feldarbeiten im Gemüse- bzw. Weinbau länger als 70 Tage andauern, ist die Verlängerung für die Zeitgrenzen
für kurzfristige Beschäftigung wie zu Coronazeiten sinnvoll und sollte deshalb dementsprechend angepasst
werden. Gerade in Zeiten einer Rezession sind solche kurzfristigen Beschäftigungen zu empfehlen, um die
Landwirtschaft und deren Unternehmen zu unterstützen.
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