Heimische Landwirtschaft stärken - Branchenspezifischer Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft
Text
Heimische Landwirtschaft stärken - Branchenspezifischer Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft
Antrag
der Abgeordneten Bernd Schuhmann, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten
Becker, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Gerrit Huy, Lukas Rehm, Ulrike
Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Dr. Michael Blos, Torben
Braga, Christian Douglas, Peter Felser, Hauke Finger, Kay Gottschalk, Rainer
Groß, Leif-Erik Holm, Steffen Janich, Enrico Komning, Dr. Rainer Kraft,
Andreas Mayer, Danny Meiners, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Stephan
Protschka, Marcel Queckemeyer, Christian Reck, Bernd Schattner, Raimond
Scheirich, Lars Schieske, Julian Schmidt, Stefan Schröder, Georg Schroeter,
Uwe Schulz, Dario Seifert, Mathias Weiser, Diana Zimmer, Alander Arpaschi,
Adam Balten, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas
Dietz, Boris Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Andreas Paul, Arne
Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Volker Scheurell, Dr. Paul Schmidt, Dr. Daniel
Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Heimische Landwirtschaft stärken – Branchenspezifischer Mindestlohn für
Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die landwirtschaftliche Produktion in Deutschland wird neben hohen Kosten für
Energie, Betriebsmittel und Bürokratie zunehmend durch den gesetzlichen Mindestlohn
belastet, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt1. Besonders
betroffen sind arbeitsintensive Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen, die in
erheblichem Umfang auf Saisonarbeitskräfte angewiesen sind und nur begrenzt
mechanisiert werden können2.
Zugleich stehen deutsche Erzeuger im Wettbewerb mit ausländischen Anbietern, deren
Lohn- und Produktionskosten deutlich niedriger sind. So liegt der gesetzliche Mindest-
1 Vgl. § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), www.gesetze-im-internet.de/
milov5/__1.html
2 Vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/9231 vom 24.07.2025 www.landtag-bw.de/
resource/blob/584970/aebb46e27dd7e2b79218d669253a1f03/17_9231_D.pdf; Landtag Baden-Württemberg,
Pressemitteilung vom 23.10.2025 „Gesetzlicher Mindestlohn belastet Agrarbetriebe,
Landwirtschaftsausschuss warnt vor Verlust regionaler Produktion“ www.landtag-bw.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/
gesetzlicher-mindestlohn-belastet-agrarbetriebe-landwirtschaftsausschuss-warnt-vor-verlust-regionaler-
produktion-601376
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7245
21. Wahlperiode 22.07.2026
lohn in wichtigen Konkurrenzländern teils erheblich unter dem deutschen Niveau3. Da
gestiegene Lohnkosten wegen Importkonkurrenz, Preisdruck und der Marktmacht des
Lebensmitteleinzelhandels vielfach nicht weitergegeben werden können4, geraten
Wettbewerbsfähigkeit, heimische Erzeugung und Versorgungssicherheit unter Druck.
Dies zeigt sich auch am Rückgang von Betrieben und Anbauflächen sowie an der
niedrigen Selbstversorgung insbesondere bei Obst und Gemüse5.
Nach dem im März 2026 vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Picker
ist eine branchenspezifische Sonderregelung für Saisonbeschäftigte in der
Landwirtschaft verfassungsrechtlich zulässig6. Das Mindestlohngesetz kennt keine
ausnahmslos starre absolute Lohnuntergrenze7. Der Gesetzgeber darf vielmehr auf
branchenspezifische Fehlentwicklungen reagieren, wenn der allgemeine Mindestlohn in besonders
betroffenen Bereichen seine eigenen Ziele verfehlt, Beschäftigung gefährdet und zu
einem unverhältnismäßigen Sonderopfer führt8.
Dies gilt insbesondere für Saisonbeschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und
Lebensmittelpunkt im Ausland. Für diesen Personenkreis kann ein abgesenktes, aber
verbindliches Mindestentgelt weiterhin ein erhebliches Schutzniveau wahren, negative
Beschäftigungseffekte vermeiden und dazu beitragen, den Sonderkulturanbau in
Deutschland zu stabilisieren9.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
für eine branchenspezifische Sonderregelung zum gesetzlichen Mindestlohn für
Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft vorzulegen und dabei
1. Saisonbeschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im
Ausland bei einer Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben mit
arbeitsintensiven Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen aus dem persönlichen
Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (§ 22 MiLoG) herauszunehmen;
2. für diesen Personenkreis anstelle des gesetzlichen Mindestlohns ein
Mindestentgelt in Höhe von 80 Prozent des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns
festzuschreiben und
3. die Auswirkungen der Neuregelung auf Wettbewerbsfähigkeit, heimische
Erzeugung, Versorgungssicherheit sowie Beschäftigung und soziale Sicherung
spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren und dem Deutschen
Bundestag hierüber Bericht zu erstatten.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und die Fraktion
3 Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. N044 vom 24.07.2023 www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2023/07/PD23_N044_51.html; Hans-Böckler-Stiftung/WSI, Report Nr. 111, März 2026, S. 6 f.
www.wsi.de/fpdf/HBS-009345/p_wsi_report_111_2026.pdf
4 Vgl. MLR Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.06.2025 „Mindestlohn gefährdet Zukunft der
Landwirtschaft“ https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pres-
semitteilungen/pressemitteilung/pid/mindestlohn-gefaehrdet-zukunft-der-landwirtschaft
5 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BMEL-Statistik, „Obst, Gemüse, Zitrusfrüchte,
Schalen- und Trockenobst – Versorgungsbilanzen“ für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 www.bmel-statis-
tik.de/ernaehrung/versorgungsbilanzen/obst-gemuese-zitrusfruechte-schalen-und-trockenobst; Wirgar-
ten.com, „Heimischer Gemüsebau in der Krise“, 13.09.2024 www.wirgarten.com/heimischer-
gemuesebauin-der-krise-analyse-loesungsidee/
6 Vgl. Prof. Dr. Christian Picker, Gutachten „Unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines
Mindestlohnabschlags für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft“ (März 2026), S. 129-131
7 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 54-59
8 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 65-68, 79-80, 130-131
9 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 96-97, 131-133
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung dient dazu, arbeitsintensive Sonderkulturen in Deutschland unter den Bedingungen
des seit dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro je Stunde erhöhten gesetzlichen Mindestlohns wettbewerbsfähig zu
halten10.
Gerade im Obst-, Gemüse-, Wein- und Hopfenbau ist der Arbeitseinsatz besonders hoch, saisonabhängig und
vielfach nur begrenzt mechanisierbar11. So benötigt der Anbau von Spargel rund 1.500 Arbeitsstunden je Hektar,
Erdbeeren bis zu 1.800 und Himbeeren bis zu 5.000 Arbeitsstunden je Hektar. Entsprechend hoch ist die
Lohnkostenabhängigkeit: Nach Branchenangaben beträgt der Anteil der Lohnkosten am Erzeugerpreis bei Spargel 30
bis 45 Prozent, bei Erdbeeren 40 bis 60 Prozent, im Apfelanbau rund 40 Prozent und im Weinbau bei maschineller
Bewirtschaftung etwa 20 Prozent12.
Diese Kostensteigerungen können deutsche Erzeuger vielfach nicht auf den Markt überwälzen. Sie stehen im
Wettbewerb mit Importware aus Ländern mit deutlich niedrigeren Lohn- und Produktionskosten, während
zugleich der Preisdruck des Lebensmitteleinzelhandels hoch ist13. Besonders ins Gewicht fällt, dass der gesetzliche
Mindestlohn in Deutschland erheblich über den Lohnuntergrenzen wichtiger Konkurrenzländer liegt. Spanien,
der wichtigste Lieferant von Obst und Gemüse nach Deutschland, weist einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,63
Euro je Stunde auf; Griechenland liegt bei 5,93 Euro, Rumänien bei 4,80 Euro und Bulgarien bei 3,74 Euro14.
Dem stehen in Deutschland 13,90 Euro je Stunde seit dem 1. Januar 2026 und bereits 14,60 Euro je Stunde ab
dem 1. Januar 2027 gegenüber15.
Die Folgen dieser Entwicklung sind bereits sichtbar. Die Zahl der Gemüsebaubetriebe ist von mehr als 12.000
im Jahr 2000 auf 5.777 im Jahr 2024 zurückgegangen16. Die Erdbeerflächen sind seit 2015 um knapp 30 Prozent
gesunken. Zugleich ist die heimische Versorgung geschwächt: Der Selbstversorgungsgrad liegt bei Obst nur noch
bei 18 Prozent und bei Gemüse bei rund 40 Prozent17.
Nach dem im März 2026 vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Picker ist die beantragte
Sonderregelung nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch im System des Mindestlohngesetzes
folgerichtig.18 Picker arbeitet heraus, dass das Mindestlohngesetz keine ausnahmslos starre absolute Lohnuntergrenze
vorgibt. Maßgeblich sind vielmehr seine Regelungsziele: ein angemessener Mindestschutz, faire und
funktionierende Wettbewerbsbedingungen sowie die Vermeidung beschäftigungsschädlicher Wirkungen.19 Verfehlt ein
einheitlicher Mindestlohn diese Ziele in einem besonders mindestlohnbetroffenen Bereich, darf der Gesetzgeber
branchenspezifisch gegensteuern20. Dafür sprechen nach Picker bereits die gesetzlichen Ausnahmen des § 22
10 Vgl. § 1 MiLoV5 www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html
11 Vgl. Huschik/Kunert/Mangold/Krämer/Ehrentraut/Weinelt, Gesetzlicher Mindestlohn und Saisonbeschäftigung. Studie im Auftrag der
Mindestlohnkommission, 2022, S. 13, 24.
12 Vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/9231 vom 24.07.2025 www.landtag-bw.de/
resource/blob/584970/aebb46e27dd7e2b79218d669253a1f03/17_9231_D.pdf; Landtag Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.10.2025
„Gesetzlicher Mindestlohn belastet Agrarbetriebe, Landwirtschaftsausschuss warnt vor Verlust regionaler Produktion“ www.landtag-
bw.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/gesetzlicher-mindestlohn-belastet-agrarbetriebe-landwirtschaftsausschuss-warnt-vor-verlust-
regionaler-produktion-601376.
13 Vgl. Huschik/Kunert/Mangold/Krämer/Ehrentraut/Weinelt, Gesetzlicher Mindestlohn und Saisonbeschäftigung. Studie im Auftrag der
Mindestlohnkommission, 2022, S. 109 f. file:///P:/21.%20WP_JM/MdB-Projekte/07%20BS%20Projekte/Materialien/gesetzlicher-mindestlohn-sai-
sonbeschaeftigung.pdf
14 Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. N044 vom 24. Juli 2023 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilun-
gen/2023/07/PD23_N044_51.html?templateQueryString=fachserie+4.1; Hans-Böckler-Stiftung/WSI, Report Nr. 111, März 2026, S. 6 f
https://www.wsi.de/fpdf/HBS-009345/p_wsi_report_111_2026.pdf.
15 § 1 MiLoV5 www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html
16 Vgl. Wirgarten.com „Heimischer Gemüsebau in der Krise“, 13.09.2024, www.wirgarten.com/heimischer-gemuesebau-in-der-krise-analyse-
loesungsidee/
17 Vgl. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BMEL-Statistik, „Obst, Gemüse, Zitrusfrüchte, Schalen- und Trockenobst –
Versorgungsbilanzen“ für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 /www.bmel-statistik.de/ernaehrung/versorgungsbilanzen/obst-gemuese-zitrusfruechte-
schalen-und-trockenobst; . MLR Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.06.2025 „Mindestlohn gefährdet Zukunft der Landwirtschaft“
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/
mindestlohngefaehrdet-zukunft-der-landwirtschaft
18 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 54-59, 129-131
19 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 54-58.
20 Vgl. Prof. Thüsing, Schriftliche Stellungnahme vom 25.6.2014, Ausschussdrucksache 18(11)161, S.4 f.
MiLoG21, die früheren branchenspezifischen Übergangsregelungen des § 24 MiLoG a. F.22 sowie die in § 9 Abs.
4 MiLoG23 ausdrücklich vorgesehene branchenspezifische Evaluation.24 Wo der allgemeine Mindestlohn die
Produktivität typischer Saisonarbeitsplätze überschreitet, Beschäftigung gefährdet und den Sonderkulturanbau in
Deutschland schwächt, können branchenspezifische Ausnahmen oder Abschläge deshalb funktionsgerecht,
kohärent und verhältnismäßig sein.25
Zu II.1. Saisonbeschäftigte in arbeitsintensiven Sonderkulturen aus dem persönlichen Anwendungsbereich des
Mindestlohngesetzes herausnehmen
Die beantragte Ausnahme knüpft an die besonderen strukturellen Bedingungen saisonaler Beschäftigung in
arbeitsintensiven Sonderkulturen an. Betroffen sind nicht dauerhaft im Inland lebende Arbeitnehmer, sondern
Saisonbeschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland, die sich nur vorübergehend
zur Erntearbeit in Deutschland aufhalten. Damit wird nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an eine
spezifische tatsächliche Lage und Tätigkeit angeknüpft26.
Für diesen Personenkreis besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund. Saisonarbeitskräfte mit
Lebensmittelpunkt im Ausland tragen ihre Lebenshaltungskosten typischerweise nicht in Deutschland, sondern in ihrem
Herkunftsstaat27. Dort liegen die Preisniveaus häufig deutlich unter dem deutschen Niveau. Eine Lohnuntergrenze,
die sich an deutschen Lebenshaltungskosten orientiert, muss deshalb für diesen Personenkreis nicht in gleicher
Weise gelten wie für Arbeitnehmer mit dauerhaftem Aufenthalt im Inland28.
Hinzu kommt, dass sich die Ziele des Mindestlohngesetzes im Bereich der besonders arbeitsintensiven
Sonderkulturen nur eingeschränkt verwirklichen lassen. In diesem Bereich können starke Mindestlohnerhöhungen die
Produktivität typischer Saisonarbeitsplätze überschreiten und damit Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und
heimische Produktion gefährden. Der allgemeine Mindestlohn droht hier zu einem branchenspezifischen
Sonderopfer zu werden. Der Gesetzgeber darf auf solche Fehlentwicklungen reagieren29.
Zu II.2. Mindestentgelt in Höhe von 80 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
Die beantragte Regelung zielt nicht auf einen ungeregelten Lohnwettbewerb, sondern auf ein moderates,
verbindliches und dynamisches Korrektiv innerhalb des Mindestlohnrechts.30 Nach Picker ist ein
branchenspezifischer Abschlag gegenüber einer vollständigen Ausnahme regelmäßig das mildere und folgerichtigere Mittel: Er
mildert beschäftigungsschädliche Wirkungen eines zu hohen Mindestlohns ab, ohne den Mindestlohnschutz als
solchen aufzugeben.31 Mit einem Mindestentgelt in Höhe von 80 Prozent des jeweils geltenden gesetzlichen
Mindestlohns bleibt daher eine verbindliche Lohnuntergrenze erhalten, die Unterbietungswettbewerb verhindert
und zugleich die Mindestlohnhöhe in den betroffenen Bereichen wieder in ein angemessenes Verhältnis zur
tatsächlichen Arbeitsproduktivität setzt.32
Picker hebt zudem hervor, dass der einheitliche Mindestlohn in den arbeitsintensiven Sonderkulturen zu einem
branchenspezifischen Sonderopfer werden kann.33 Er belastet dort Betriebe überproportional stark, obwohl sich
seine Regelungsziele gerade in diesem Bereich nur eingeschränkt verwirklichen lassen.34 Der Mindestlohn
schützt hier nicht zusätzlich Beschäftigung, sondern kann Beschäftigung gefährden, Arbeitsplätze verdrängen
21 www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html
22 Vgl. § 24 MiLoG alte Fassung www.buzer.de/gesetz/11256/al65564-0.htm
23 www.gesetze-im-internet.de/milog/__9.html
24 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 55-57.
25 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 59-61, 129-131.
26 Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Kurzinfo „Saisonale Beschäftigung in der Landwirtschaft“, März 2024; https://statistik.arbeitsagen-
tur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Wirtschaftszweige/generische-Publikationen/Kurzinfo-Saisonale-Beschaeftigung-
in-der-Landwirtschaft.pdf
27 Vgl. Prof. Thüsing, Schriftliche Stellungnahme vom 25.6.2014, Ausschussdrucksache 18(11)161, S.4 f.
28 Vgl. Eurostat, „Household consumption: price levels in 2024“, News article vom 19.06.2025; https://ec.europa.eu/eurostat/en/web/products-
eurostat-news/w/ddn-20250619-1
29 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 77-80, 130-131
30 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 59-61
31 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 96-97
32 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 130-131
33 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 65-68; Prof. Thüsing, Schriftliche Stellungnahme vom 25.6.2014, Ausschussdrucksache 18(11)161, S.4 f.
34 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 80, 130-131
und damit seine eigenen gesetzlichen Ziele teilweise in ihr Gegenteil verkehren.35 Der beantragte Abschlag dient
deshalb dazu, eine branchenspezifische Fehlentwicklung des allgemeinen Mindestlohns zu korrigieren, ohne
dessen Schutzfunktion preiszugeben.
Der Abschlag trägt den Besonderheiten saisonaler Beschäftigung bei fortbestehendem Lebensmittelpunkt im
Ausland Rechnung und soll die Mindestlohnhöhe in den betroffenen Bereichen wieder in ein angemessenes
Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsproduktivität setzen. Dadurch können negative Beschäftigungseffekte gemindert,
Produktionsverlagerungen ins Ausland erschwert und der weitere Rückgang arbeitsintensiver Sonderkulturen in
Deutschland gebremst werden. Zugleich bleibt eine verbindliche Lohnuntergrenze erhalten, die vor
Unterbietungswettbewerb schützt36.
Für Saisonbeschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland bleibt dabei nach
Picker weiterhin ein erhebliches Schutzniveau gewahrt.37 Diese Arbeitnehmer erwirtschaften ihren Verdienst
typischerweise innerhalb kurzer Zeit in Deutschland, verwenden ihn aber zur Lebensführung in Staaten mit deutlich
niedrigerem Preisniveau. Sie bedürfen deshalb keiner in gleicher Weise an deutschen Lebenshaltungskosten
ausgerichteten Lohnuntergrenze wie Arbeitnehmer mit dauerhaftem Lebensmittelpunkt im Inland.38 Gerade darin
liegt ein zusätzlicher Grund, weshalb ein abgesenktes, aber verbindliches Mindestentgelt für diesen
Personenkreis verhältnismäßig sein kann.
Die Regelung dient damit nicht nur dem Erhalt einzelner Betriebe, sondern auch der Sicherung heimischer
Erzeugung, der Sicherung der Selbstversorgung und der Versorgungssicherheit.39 Gerade vor dem Hintergrund des
geringen Selbstversorgungsgrades bei Obst und Gemüse40 ist es agrarpolitisch und verfassungsrechtlich
sachgerecht, die inländische Produktion arbeitsintensiver Sonderkulturen über einen Mindestlohnabschlag für
Saisonbeschäftigte zu stabilisieren.41 Picker betont, dass der Erhalt und Ausbau der Selbstversorgung ein legitimer
Gemeinwohlbelang ist; zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die Sicherung der Volksernährung bereits als
„Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges“ anerkannt.42 Ein Mindestlohnabschlag für Saisonbeschäftigte in
arbeitsintensiven Sonderkulturen soll deshalb nicht bloß betriebliche Kosten senken, sondern die inländische
Produktionsbasis in einem Bereich erhalten, der für Selbstversorgung, Versorgungssicherheit, regionale
Wertschöpfung und Krisenresilienz von besonderer Bedeutung ist.43
Zu II.3. Evaluation
Die Auswirkungen der Neuregelung sollen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und dem
Deutschen Bundestag unverzüglich berichtet werden. Zu prüfen sind insbesondere die Auswirkungen auf
Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit, heimische Erzeugung, Versorgungssicherheit sowie soziale Sicherung.
Die vorgesehene Evaluation entspricht zudem der inneren Systematik des Mindestlohngesetzes. Nach § 9 Abs. 4
MiLoG44 sind die Auswirkungen des Mindestlohns gerade auch in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen
sowie auf die Produktivität fortlaufend zu beobachten.45 Eine gesetzliche Sonderregelung für Saisonbeschäftigte
in der Landwirtschaft von vornherein mit einer Evaluations- und Berichtspflicht zu verknüpfen, ist daher
folgerichtig und sachgerecht.
Die Berichtspflicht sichert die parlamentarische Kontrolle und ermöglicht es, auf Grundlage belastbarer
Erkenntnisse über eine Fortentwicklung der Regelung zu entscheiden.
35 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 80, 130-131
36 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 96-97, 131-133.
37 Vgl. Picker, Gutachten, S. 96; Prof. Thüsing, Schriftliche Stellungnahme vom 25.6.2014, Ausschussdrucksache 18(11)161, S.4 f.
38 Vgl. Picker, Gutachten, S. 77-78, 130-131.
39 Vgl. Picker, Gutachten, S. 90-92, 97-99.
40 Vgl. auch Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung / BMEL-Statistik, "Obst, Gemüse, Zitrusfrüchte, Schalen- und Trockenobst -
Versorgungsbilanzen" für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 https://www.bmel-statistik.de/ernaehrung/versorgungsbilanzen/obst-gemuese-zitrus-
fruechte-schalen-und-trockenobst
41 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 97-99.
42 BVerfG, Beschluss vom 18.12.1968 - 1 BvL 5/64 zum Mühlengesetz: die „Sicherung der Volksernährung“ ist ein „Gemeinschaftsinteresse
höchsten Ranges“, BVerfGE 25, 1, Rn. 35; vgl. auch Picker, Gutachten, S. 13-14, 80, 97-99.
43 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 80, 97-99, 130-131.
44 www.gesetze-im-internet.de/milog/__9.html
45 Vgl. Prof. Picker, Gutachten, S. 57-58, 128-129.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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