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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1858, 21/2453, 21/2634)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2636 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1858, 21/2453, 21/2634) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2636 21. Wahlperiode 05.11.2025 Änderungsantrag der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Gerrit Huy, Thomas Stephan, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Karsten Hilse, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Arne Raue, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Lars Schieske, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1858, 21/2453, 21/2634 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ‚2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 5 Monaten oder 115 Arbeitstagen. Bei kurzfristig Beschäftigten mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland sowie kurzfristig Beschäftigten die zugleich Altersrentner sind, wird das Ausschlussmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ nicht angewendet.“ ‘ Berlin, den 4. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung In der krisenhaften Situation der Landwirtschaft – geprägt von steigenden Preisen für Energie und Dünger und stark steigendem Mindestlohn sowie einem Mangel an geeigneten Arbeitskräften, sinkenden Erntemengen und schrumpfenden Anbauflächen – hängen die landwirtschaftlichen Betriebe stark von ausländischen Saisonkräften ab. Der vorliegende Änderungsantrag zielt primär auf eine Entlastung der deutschen Landwirtschaft ab. Mit dem Änderungsantrag werden die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erweitert, um den saisonalen Bedarf an Arbeitskräften zu decken, ohne die Sozialversicherungspflicht auszulösen (ausgenommen Unfallversicherung). Er orientiert sich an bewährten Ausnahmen aus Krisenzeiten und schafft Rechtssicherheit für betriebliche Abläufe. Kurzfristige Beschäftigung – 115-Tage-Regelung für landwirtschaftliche Betriebe Ausländische Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft typischerweise über die kurzfristige Beschäftigung (sogenannte 70-Tage-Regelung) eingestellt, die vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Solche Verträge sind sozialversicherungsfrei, sofern die Tätigkeit nicht „berufsmäßig ausgeübt“ wird. Mit dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/1858, wird in Artikel 6 eine Änderung des bestehenden § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV dahin gefordert, dass die zeitliche Grenze auf 90 Arbeitstage ausgedehnt wird. Der vorliegende Änderungsantrag fordert eine Ausweitung dieser Regelung speziell für landwirtschaftliche Betriebe – über den Regierungsentwurf hinausgehend – auf 115 Arbeitstage. Damit kann der saisonale Bedarf an Erntehelfern und sonstigen Arbeitskräften flexibler und kostengünstiger gedeckt werden, so wie es auch in früheren Krisenjahren (z. B. 2020 mit 115 Tagen www.buzer.de/gesetz/7088/al88108-0.htm) bereits erfolgreich praktiziert wurde. Die deutsche Landwirtschaft leidet unter hohen Kosten für Energie, Betriebsmittel und Bürokratie, was besonders Betriebe mit Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen trifft, die stark auf ausländische Kräfte angewiesen sind. Strenge Regulierungen, Arbeitskräftemangel und steigende Produktionskosten schaffen massive Wettbewerbsnachteile gegenüber den ausländischen Erzeugern. Heimische Erzeuger können diese Belastungen nicht ausgleichen und wirtschaften daher nicht zukunftsfähig. Eine differenzierte Anpassung der Rahmenbedingungen für kurzfristige Beschäftigungen erscheint daher sachgerecht, um die Ernährungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht ausländische Saisonkräften Zur Minimierung von Beitragsrisiken und unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand – etwa durch die Prüfung einer Hauptbeschäftigung im Heimatland (z. B. Moldawien oder Georgien) – sollen ausländische Saisonkräfte bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ generell ausgenommen werden. Die neue Regelung begünstigt nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern alle Unternehmen, die kurzfristig Beschäftigte einstellen, wie in der Gastronomie, im Tourismus oder im Handel, wo saisonale Spitzenlasten durch ausländische Kräfte abgedeckt werden. Sie reduziert bürokratische Hürden sektorübergreifend, fördert Flexibilität in der Personalplanung und minimiert Nachzahlungsrisiken in der Sozialversicherung, was insbesondere in Zeiten starker wirtschaftlicher Unsicherheit die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht Rentner Um Beitragsrisiken für Unternehmen zu minimieren, sollen Altersvollrentner im Bereich der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV generell vom Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ ausgenommen werden, damit die Tätigkeit tatsächlich versicherungsfrei bleibt. Zwar werden bei pauschalierender Betrachtung Rentner aufgrund ihres Personenstatus ausgenommen. Dies wird jedoch der individuellen Einkommenssituation nicht gerecht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Ausschlussmerkmal „Berufsmäßigkeit“ könnte immer dann zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Rentner eine eher geringe Rente bezieht und die Beschäftigung für ihn offensichtlich von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese Situation wird in Zukunft häufiger auftreten. Zudem zeigt die Praxis, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen im Laufe der Jahre durchaus ändern kann, so zum Beispiel die Einordnung der bislang selbstständigen Tätigkeit von Musikschullehrern durch die Rentenversicherung bzw. die Sozialgerichte, sog. Herrenberg-Urteil. Daher kann auf Dauer nur eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen. Die Kontrollüberlegung, dass Altersrentner mit niedriger Rente damit den Schutz der sozialen Sicherung im Job verlieren könnten, übersieht, dass sie andernfalls schlicht kein entsprechendes Arbeitsangebot finden. Es erscheint sachgerechter, diese Rentner in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen, als sie lediglich auf die Grundsicherung im Alter und damit den Gang zum Sozialamt zu verweisen. Die Anpassung begünstigt alle Betriebe, die kurzfristig Beschäftigte einstellen, einschließlich solcher in der Landwirtschaft, im Einzelhandel, in der Logistik oder im Dienstleistungssektor, wo Altersrentner als flexible Aushilfen wertvoll sind. Sie schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber, reduziert den Verwaltungsaufwand bei Prüfungen und ermöglicht es Unternehmen, erfahrene Rentner, ohne die Gefahr von „Beitragsfallen“ einzusetzen, was die Gesamtwirtschaft entlastet und den Arbeitsmarkt in Krisenzeiten stabilisiert. Nur eine gesetzliche Regelung schafft hier auf Dauer Rechtssicherheit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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