Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1858, 21/2453, 21/2634)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Änderungsantrag zu Drs. 21/1858, 21/2453, 21/2634)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2636
21. Wahlperiode 05.11.2025
Änderungsantrag
der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Gerrit Huy, Thomas Stephan, René
Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas
Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias
Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Karsten Hilse, Rocco Kever,
Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Reinhard Mixl, Edgar
Naujok, Iris Nieland, Arne Raue, Bernd Schattner, Volker Scheurell, Lars Schieske,
Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Ulrich von
Zons und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1858, 21/2453, 21/2634 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
‚2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei
Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die
Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die
Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem
landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 5 Monaten
oder 115 Arbeitstagen. Bei kurzfristig Beschäftigten mit gewöhnlichem
Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland sowie kurzfristig
Beschäftigten die zugleich Altersrentner sind, wird das
Ausschlussmerkmal der „Berufsmäßigkeit“ nicht angewendet.“ ‘
Berlin, den 4. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
In der krisenhaften Situation der Landwirtschaft – geprägt von steigenden Preisen für Energie und Dünger und
stark steigendem Mindestlohn sowie einem Mangel an geeigneten Arbeitskräften, sinkenden Erntemengen und
schrumpfenden Anbauflächen – hängen die landwirtschaftlichen Betriebe stark von ausländischen Saisonkräften
ab. Der vorliegende Änderungsantrag zielt primär auf eine Entlastung der deutschen Landwirtschaft ab.
Mit dem Änderungsantrag werden die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
erweitert, um den saisonalen Bedarf an Arbeitskräften zu decken, ohne die Sozialversicherungspflicht auszulösen
(ausgenommen Unfallversicherung). Er orientiert sich an bewährten Ausnahmen aus Krisenzeiten und schafft
Rechtssicherheit für betriebliche Abläufe.
Kurzfristige Beschäftigung – 115-Tage-Regelung für landwirtschaftliche Betriebe
Ausländische Saisonarbeitskräfte werden in der Landwirtschaft typischerweise über die kurzfristige
Beschäftigung (sogenannte 70-Tage-Regelung) eingestellt, die vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis im Voraus
auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Solche Verträge sind sozialversicherungsfrei, sofern die
Tätigkeit nicht „berufsmäßig ausgeübt“ wird. Mit dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/1858, wird
in Artikel 6 eine Änderung des bestehenden § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV dahin gefordert, dass die zeitliche
Grenze auf 90 Arbeitstage ausgedehnt wird.
Der vorliegende Änderungsantrag fordert eine Ausweitung dieser Regelung speziell für landwirtschaftliche
Betriebe – über den Regierungsentwurf hinausgehend – auf 115 Arbeitstage. Damit kann der saisonale Bedarf an
Erntehelfern und sonstigen Arbeitskräften flexibler und kostengünstiger gedeckt werden, so wie es auch in
früheren Krisenjahren (z. B. 2020 mit 115 Tagen www.buzer.de/gesetz/7088/al88108-0.htm) bereits erfolgreich
praktiziert wurde. Die deutsche Landwirtschaft leidet unter hohen Kosten für Energie, Betriebsmittel und
Bürokratie, was besonders Betriebe mit Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen trifft, die stark auf
ausländische Kräfte angewiesen sind. Strenge Regulierungen, Arbeitskräftemangel und steigende
Produktionskosten schaffen massive Wettbewerbsnachteile gegenüber den ausländischen Erzeugern. Heimische
Erzeuger können diese Belastungen nicht ausgleichen und wirtschaften daher nicht zukunftsfähig. Eine
differenzierte Anpassung der Rahmenbedingungen für kurzfristige Beschäftigungen erscheint daher sachgerecht,
um die Ernährungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht ausländische Saisonkräften
Zur Minimierung von Beitragsrisiken und unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand – etwa durch die
Prüfung einer Hauptbeschäftigung im Heimatland (z. B. Moldawien oder Georgien) – sollen ausländische
Saisonkräfte bei der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Kriterium der
„Berufsmäßigkeit“ generell ausgenommen werden.
Die neue Regelung begünstigt nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern alle Unternehmen, die kurzfristig
Beschäftigte einstellen, wie in der Gastronomie, im Tourismus oder im Handel, wo saisonale Spitzenlasten durch
ausländische Kräfte abgedeckt werden. Sie reduziert bürokratische Hürden sektorübergreifend, fördert Flexibilität
in der Personalplanung und minimiert Nachzahlungsrisiken in der Sozialversicherung, was insbesondere in Zeiten
starker wirtschaftlicher Unsicherheit die Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
Kurzfristige Beschäftigung – Anpassung Beitragsrecht Rentner
Um Beitragsrisiken für Unternehmen zu minimieren, sollen Altersvollrentner im Bereich der kurzfristigen
Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV generell vom Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ ausgenommen
werden, damit die Tätigkeit tatsächlich versicherungsfrei bleibt.
Zwar werden bei pauschalierender Betrachtung Rentner aufgrund ihres Personenstatus ausgenommen. Dies wird
jedoch der individuellen Einkommenssituation nicht gerecht. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und
der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Ausschlussmerkmal „Berufsmäßigkeit“ könnte immer dann
zweifelhaft sein, wenn der beschäftigte Rentner eine eher geringe Rente bezieht und die Beschäftigung für ihn
offensichtlich von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese Situation wird in Zukunft häufiger auftreten.
Zudem zeigt die Praxis, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen
im Laufe der Jahre durchaus ändern kann, so zum Beispiel die Einordnung der bislang selbstständigen Tätigkeit
von Musikschullehrern durch die Rentenversicherung bzw. die Sozialgerichte, sog. Herrenberg-Urteil. Daher
kann auf Dauer nur eine gesetzliche Regelung Rechtssicherheit schaffen. Die Kontrollüberlegung, dass
Altersrentner mit niedriger Rente damit den Schutz der sozialen Sicherung im Job verlieren könnten, übersieht,
dass sie andernfalls schlicht kein entsprechendes Arbeitsangebot finden. Es erscheint sachgerechter, diese Rentner
in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen, als sie lediglich auf die Grundsicherung im Alter und damit den
Gang zum Sozialamt zu verweisen.
Die Anpassung begünstigt alle Betriebe, die kurzfristig Beschäftigte einstellen, einschließlich solcher in der
Landwirtschaft, im Einzelhandel, in der Logistik oder im Dienstleistungssektor, wo Altersrentner als flexible
Aushilfen wertvoll sind. Sie schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber, reduziert den Verwaltungsaufwand bei
Prüfungen und ermöglicht es Unternehmen, erfahrene Rentner, ohne die Gefahr von „Beitragsfallen“ einzusetzen,
was die Gesamtwirtschaft entlastet und den Arbeitsmarkt in Krisenzeiten stabilisiert. Nur eine gesetzliche
Regelung schafft hier auf Dauer Rechtssicherheit.
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ISSN 0722-8333]
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