Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
Text
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 754/25 (Beschluss)
17.07.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156,
(EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009,
(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU)
2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
C(2026) 4556 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin ALLEMAGNE/DUITSLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2026
C(2026) 4556 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU)
Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU)
2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und
(EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und
der Aufsicht in der Union (COM(2025) 943 final).
Der EU-Kapitalmarkt ist derzeit unterentwickelt, fragmentiert und nicht groß genug, um
Innovationen zu fördern. Das von der Kommission am 4. Dezember 2025 verabschiedete
Paket zur Marktintegration und ‑aufsicht beruht auf der Prämisse, dass ein großer
Kapital-Binnenmarkt entscheidend für die Förderung von Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit in der EU sein wird. Um diese Ziele zu erreichen, sollen mit dem
Paket Hindernisse für eine marktgetriebene Integration, grenzüberschreitende
Erbringung von Finanzdienstleistungen und Einführung von Innovationen beseitigt
werden. Außerdem werden damit die Vorschriften vereinfacht und der
Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer verringert. Auf diese Weise sollen mit dem
Paket zur Marktintegration und ‑aufsicht die EU-Kapitalmärkte effizienter gestaltet,
vertieft und stärker integriert werden, damit alle Mitgliedstaaten, Unternehmen und
Bürgerinnen und Bürger leichteren Zugang zu attraktiveren Finanzierungsmöglichkeiten
erhalten.
Derzeit wird die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und die Integration
der EU-Kapitalmärkte durch unterschiedliche Aufsichtspraktiken erschwert, was die
Wettbewerbsfähigkeit der EU und letztlich das Wachstum hemmt. Durch diese
Hindernisse entstehen Mehrkosten für grenzüberschreitende Geschäfte,
Rechtsunsicherheit und ungleiche Wettbewerbsbedingungen, sodass Investitionen in der
EU insgesamt komplizierter und teurer sind. Ferner können sich Risiken für die
Marktintegrität ergeben, wenn grenzüberschreitend tätige Gruppen keiner umfassenden
Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, die einen vollständigen Überblick hat.
Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden möglicherweise nur in
zu Drucksache 754/25 (Beschluss)
begrenztem Maße Kapazitäten oder Anreize zur Berücksichtigung von Aspekten, die
Auswirkungen über die Grenzen ihres eigenen Mitgliedstaats hinaus haben könnten.
Das Potenzial der bestehenden Instrumente der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für die Aufsichtskonvergenz wird zudem nicht voll
ausgeschöpft. Dies ist auf Schwächen des derzeitigen Governance-Rahmens
zurückzuführen, die eine rasche, unabhängige und durchsetzbare Beschlussfassung
erschweren. Für die Einleitung der betreffenden Verfahren gelten hohe Schwellenwerte
und ihre Durchführung ist mit langwierigen und komplexen Abläufen verbunden,
wodurch sich die Umsetzung notwendiger Maßnahmen verzögern kann.
Daher erfordert eine marktgetriebene Integration nicht nur den Abbau regulatorischer
und sonstiger Hürden, sondern auch Maßnahmen zur Beseitigung der aufsichtlichen
Fragmentierung, die sich aus unterschiedlichen Aufsichtspraktiken in den
Mitgliedstaaten ergibt.
Die Kommission nimmt die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. März 2026 zu
den Vorschlägen geäußerten Bedenken ernst und begrüßt die Gelegenheit, nähere
Erläuterungen vorzulegen, die nach Themen gegliedert im Anhang beigefügt sind.
Die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und für eine Richtlinie zur
Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union sowie der
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen
werden derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen, dem Europäischen Parlament
und dem Rat, erörtert. Die Kommission verweist auf die Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 19. März 2026, in denen die Staats- und Regierungschefs der
EU die beiden gesetzgebenden Organe auffordern, die Verhandlungen über das Paket
zur Marktintegration und ‑aufsicht bis Ende des Jahres abzuschließen. Dieser Zeitplan
spiegelt sich auch in der Roadmap „Ein Europa, ein Markt“ wider, die am 24. April
2026 vom Präsidenten der Republik Zypern, die turnusmäßig den Vorsitz im Rat der
Europäischen Union innehat, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und der
Präsidentin der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Die Kommission steht
für eine enge Zusammenarbeit mit den beiden gesetzgebenden Organen zur Verfügung,
um einen ehrgeizigen Abschluss der Verhandlungen zu erreichen.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den Vertretern der Kommission bei den
laufenden Verhandlungen mit den beiden gesetzgebenden Organen übermittelt und wird
in diese Erörterungen einfließen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit den in diesem
Schreiben ausgeführten Erläuterungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung
des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
María Luís Albuquerque Maroš Šefčovič
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
Anhang
Nachfolgend finden Sie nähere Erläuterungen der Kommission zur Beseitigung der
Hindernisse auf den EU-Finanzmärkten:
Die Kommission schlägt in Bezug auf die Auswahlkriterien für direkt beaufsichtigte
Unternehmen vor, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
nur dann direkte Aufsichtsaufgaben zu übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs, der
grenzüberschreitenden Bedeutung oder der Systemrelevanz eines Unternehmens
gerechtfertigt ist. Im Mittelpunkt des Vorschlags steht eine harmonisierte
Signifikanzprüfung, der zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze
unterzogen werden. Mit dieser Prüfung wird sichergestellt, dass nur diejenigen
Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallen, für die eine zentrale
Aufsicht klare Effizienzgewinne mit sich bringt, und damit der Notwendigkeit Rechnung
getragen, grenzüberschreitende Hindernisse, die sich aus einer fragmentierten Aufsicht
ergeben, zu beseitigen.
Die Übertragung der Aufsicht über bestimmte bedeutende Handelsplätze auf die EU-
Ebene würde insbesondere gleiche Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktunternehmen fördern, die grenzüberschreitende Entwicklung von
Handelstätigkeiten erleichtern und die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessern.
Dies geht Hand in Hand mit den Bemühungen um eine weitere Harmonisierung des
Regelwerks der EU für Kapitalmärkte, um den Regelungsaufwand für Unternehmen, die
Finanzmarktinfrastrukturen in mehreren Rechtsräumen betreiben, zu verringern.
Darüber hinaus zielt das Paket darauf ab, die Instrumente der Aufsichtskonvergenz
wirksamer zu nutzen. Um diese Ziele zu erreichen, schlägt die Kommission vor, die
Governance, Unabhängigkeit und Entscheidungsbefugnis der ESMA zu stärken.
Beaufsichtigung von Handelsplätzen
Im Handelsbereich ermöglicht der Vorschlag die Ermittlung von Gruppen, die eine EU-
weite Dimension aufweisen und für die daher gestraffte Aufsichtsregelungen und eine
einheitliche Aufsicht auf EU-Ebene von Vorteil wären. Auf diese Weise können die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. In dem
Vorschlag ist auch eine Übergangsfrist vorgesehen, um die Auswirkungen der
vorgeschlagenen Änderungen auf die Branche angemessen auszugleichen, und es wird
erwartet, dass die mit dem Übergang verbundenen Kosten mittelfristig durch die
erheblichen Vorteile eines stärker integrierten, effizienteren und global
wettbewerbsfähigen EU-Kapitalmarkts aufgewogen werden.
Anhand der vorgeschlagenen Signifikanzkriterien werden sowohl Handelsplätze
ermittelt, die innerhalb von EU-weit relevanten Gruppenstrukturen tätig sind, als auch
einzelne Handelsplätze mit ausgeprägter grenzüberschreitender Handelstätigkeit. In
diesem Zusammenhang können Handelsplätze eine grenzüberschreitende Strategie
verfolgen, indem sie entweder hauptsächlich ausländische Wertpapiere handeln oder die
Handelsinteressen vorwiegend ausländischer Handelsteilnehmer zusammenführen. Da
sich derartige Tätigkeiten auf den gesamten EU-Markt auswirken, wird durch die
Aufsicht auf EU-Ebene eine einheitliche Beaufsichtigung sichergestellt und aufsichtliches
„Forum-Shopping“ verhindert. Der Vorschlag sieht zudem Befugnisse zum Erlass
delegierter Rechtsakte vor, um die Methodik für die Kriterien festzulegen und
erforderlichenfalls die Schwellenwerte anzupassen, damit sichergestellt ist, dass die
Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung eines Handelsplatzes stets angemessen sind
und den Marktentwicklungen Rechnung tragen sowie die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
In dem Vorschlag wird ferner der Standpunkt vertreten, dass in allen Fällen, in denen
eine Gruppe eine Finanzmarktinfrastruktur umfasst, die die Bedingungen für die
Beaufsichtigung durch die ESMA erfüllt, auch alle anderen Infrastrukturen, die
derselben Gruppe angehören, der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen sollten;
dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Aufsichtsrisiko über die Ebene
einzelner Zulassungen hinausgeht und sich durch konsolidierte Geschäftstätigkeiten,
gemeinsam genutzte Dienste und gemeinsame Infrastrukturen häufig auf Gruppenebene
konzentriert. Dadurch sollen auch die Aufsichtsbeziehungen vereinfacht und komplexe,
sich potenziell überschneidende Regelungen vermieden werden, die für die Gruppen und
letztlich auch die Endkunden Mehrkosten verursachen.
Die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an die ESMA würde jedoch nicht bedeuten,
dass die zuständigen nationalen Behörden ins Abseits gedrängt werden. Ganz im
Gegenteil würde sich eine wirksame Aufsicht weiterhin auf die Zusammenarbeit zwischen
der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden stützen. Die Kommission hat
vorgeschlagen, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMA und den
nationalen Behörden auf der Grundlage klarer Grundsätze und unter Berücksichtigung
der Unterschiede zwischen den verschiedenen Sektoren, die der direkten Beaufsichtigung
durch die ESMA unterliegen, sowie des Übergangs geschlossen werden. Mit diesen
Vereinbarungen wird die Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden (und
anderer einschlägiger Behörden) in die von der ESMA „vor Ort“ ausgeübte Aufsicht
geregelt. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen
nationalen Behörden ist es wichtig, Doppelarbeit und unnötige Kosten zu vermeiden und
es der ESMA zu ermöglichen, ihr Fachwissen und ihre Kapazitäten auszubauen.
Insbesondere im Falle von Handelsplätzen, die unter die Aufsicht der ESMA fallen,
verbleibt die lokale Zuständigkeit bei den zuständigen nationalen Behörden – den
„nationalen Aufsichtsbehörden“ –, wenn es um Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Marktüberwachung und damit der Marktintegrität geht, wie beispielsweise die
Aussetzung des Handels. Die Aufsichtsbefugnisse wurden auf der Grundlage einer
sorgfältigen Ermittlung der Angelegenheiten zugewiesen, die am besten auf lokaler
Ebene geregelt werden sollten, um so eine rasche und angemessene Reaktion der lokalen
Behörden zu ermöglichen, die über die geografische Nähe zu den lokalen Märkten und
deren Teilnehmern sowie über fundierte Kenntnisse dieser Märkte und Akteure verfügen.
Für diese Angelegenheiten wurden die nationalen Aufsichtsbehörden mit angemessenen
Sanktionsbefugnissen ausgestattet, um die Durchsetzbarkeit ihrer Aufsichtsmaßnahmen
sicherzustellen. Die Beaufsichtigung und die Durchsetzung der für Handelsplätze
geltenden organisatorischen Anforderungen wurden hingegen auf die ESMA übertragen
(z. B. die Festlegung der Parameter für Handelsaussetzungen), um die
Aufsichtsregelungen zu straffen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese
Angelegenheiten keine sofortige Reaktion einer zuständigen Behörde erfordern. Die
vorgeschlagene Aufgaben- und Befugniszuweisung birgt in diesen Fällen nicht die
Gefahr einer „Doppelaufsicht“, da die Zuständigkeiten nach wie vor klar abgegrenzt
sind und sich das Mandat der ESMA auf ihre spezifische, genau definierte
Aufsichtsaufgabe auf Unternehmensebene beschränkt. Die nationalen Aufsichtsbehörden
bleiben zudem für die Beaufsichtigung von Emittenten, Prospektbilligungen und die
Marktüberwachung im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung zuständig. Die
Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wird dadurch weiter untermauert, dass die ESMA
verpflichtet wäre, eine jährliche Überprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die
Unternehmen die geltenden Schwellenwerte weiterhin erreichen, wodurch Klarheit für
die Marktteilnehmer und die zuständigen nationalen Behörden bestünde.
Gleichzeitig wird in dem Vorschlag klar geregelt, was mit einem unter der Aufsicht der
ESMA stehenden Unternehmen geschieht, das die Voraussetzungen für eine
Beaufsichtigung auf EU-Ebene nicht mehr erfüllt. Um unnötige Unsicherheit im
Aufsichtsbereich zu vermeiden, wird mit dem Vorschlag i) sichergestellt, dass kurzfristige
Schwankungen nicht unmittelbar zur Übertragung der Aufsicht auf die nationale Ebene
führen, d. h. ein Unternehmen kommt nur dann dafür infrage, wenn es kontinuierlich
(drei Jahre in Folge) die einschlägigen Schwellenwerte nicht mehr erreicht, und ii) auf
jegliche Automatismen verzichtet, d. h. es liegt im Ermessen der jeweils zuständigen
nationalen Behörde, zu entscheiden, ob sie die Aufsicht über das Unternehmen
übernimmt oder es weiterhin der Aufsicht der ESMA unterstellt.
Weitere Harmonisierung des Regelwerks für den Handel
Mit dem Vorschlag soll ein einheitliches Regelwerk für alle Handelsplätze in der Union
geschaffen werden. Durch die Überführung der wesentlichen Bestimmungen aus der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in die Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente und deren gegebenenfalls ergänzende Ausgestaltung soll eine
Überregulierung („Gold-Plating“) durch nationale Rechtsvorschriften in allen
Bereichen des EU-Regelwerks für den Handel beseitigt werden. Dieses Ziel kann nur
erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten das einheitliche EU-
Regelwerk für den Handel nicht um nationale Besonderheiten ergänzen können. Diese
nationalen Besonderheiten sind eine der Hauptursachen für die Fragmentierung, die
dem Binnenmarkt zuwiderläuft. In dieser Hinsicht bietet der Vorschlag der Kommission
jedoch ein gewisses Maß an Flexibilität, da der neue Rechtsrahmen an verschiedene
Governance-Modelle angepasst werden kann, die mit den Grundprinzipien des EU-
Rechts im Einklang stehen. Dadurch wird es insbesondere möglich sein, einem
Handelsplatz nach nationalem öffentlichen Recht bestimmte Funktionen und Aufgaben zu
übertragen, sofern dies nicht die Einrichtung einer separaten juristischen Person oder
Verwaltungsstruktur erfordert oder der Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen der
ESMA und den nationalen Behörden entgegensteht. Dabei können verschiedene
innovative Rechtskonstruktionen in Betracht gezogen werden, mit denen sich dieses Ziel
wirksam erreichen lässt.
Aufsicht der ESMA
Im Laufe der Jahre hat die ESMA Aufsichtskapazitäten für eine heterogene Gruppe von
Unternehmen aufgebaut und wiederholt ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, neue und
komplexe Aufgaben zu bewältigen. Ihr Aufsichtsmodell ist zunehmend risikobasiert und
datengestützt. Die Kommission räumt jedoch ein, dass die vorgeschlagenen neuen
Aufsichtsaufgaben der Aufsichtsverantwortung der ESMA eine neue Dimension verleihen
würden, was sich in ihrer internen Organisation und Aufsichtskultur angemessen
widerspiegeln muss. Die Beaufsichtigung der bedeutendsten
Finanzmarktinfrastrukturanbieter in der Europäischen Union erfordert eine kompetente
und dynamische Behörde, die dieser Aufgabe gewachsen ist.
Daher ist in dem Vorschlag ein ausgewogener Governance-Ansatz vorgesehen, der
sowohl eine effiziente als auch flexible aufsichtliche Beschlussfassung durch ein
Direktorium, das sich aus dem Vorsitzenden und unabhängigen hauptamtlichen
Mitgliedern zusammensetzt, sowie eine angemessene Einbeziehung der zuständigen
nationalen Behörden gewährleistet. Letztere würden weiterhin eine wichtige Rolle in der
Governance-Struktur der ESMA spielen: Der Rat der Aufseher würde auch künftig die
strategischen Leitlinien festlegen und hätte zudem die Möglichkeit, gegen wichtige
Aufsichtsentscheidungen des neuen Direktoriums Einspruch zu erheben. Mit der
vorgeschlagenen Zweidrittelmehrheit für den Einspruch soll ein gewisses Gleichgewicht
zwischen den beiden Gremien gewahrt und eine mögliche Behinderung der
Aufsichtsarbeit des Direktoriums durch den Rat der Aufseher vermieden werden.
Darüber hinaus müsste das Direktorium dem Rat der Aufseher regelmäßig Bericht
erstatten und dessen Mitglieder hätten die Möglichkeit, den Vorsitzenden zu den
Anhörungen vor dem Europäischen Parlament und dem Rat zu begleiten, wodurch eine
stärkere demokratische Rechenschaftspflicht der Behörde gewährleistet wäre.
Nachhandel
Im Hinblick auf das Krisenmanagement für zentrale Gegenparteien bieten die
bestehenden Regelwerke der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen und der
Verordnung über die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien ein
umfassendes Instrumentarium, das auf ein wirksames Risikomanagement ausgelegt ist. In
der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen werden robuste
Wasserfallprinzip-Mechanismen festgelegt, mit denen mehrere Schutzwälle gegen
finanzielle Notlagen eingerichtet werden. Diese Mechanismen sind unerlässlich, um
potenzielle Schocks abzufedern und so die Wahrscheinlichkeit zu verringern, auf externe
finanzielle Unterstützung zurückgreifen zu müssen, sowie um die Belastbarkeit zentraler
Gegenparteien zu stärken. Mit der Verordnung über die Sanierung und Abwicklung
zentraler Gegenparteien wird die Beschlussfassung und die Risikobewertung zwischen
allen beteiligten Behörden koordiniert und sichergestellt, dass die finanzielle
Verantwortlichkeit direkt an die Aufsichtsmaßnahmen gebunden bleibt und die
Wirksamkeit aufsichtsrechtlicher Entscheidungen auch bei einer zentralisierten Aufsicht
auf EU-Ebene mit den allgemeinen Ergebnissen im Bereich der Finanzstabilität in
Zusammenhang steht. Durch diese umfassenden regulatorischen Kontrollmaßnahmen
und kooperativen Governance-Strukturen wahren die bestehenden Regelwerke der
Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen und der Verordnung über die
Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien das Gleichgewicht zwischen
Aufsichtspflichten und finanzieller Verantwortlichkeit und mindern so wirksam das
Potenzial für moralische Risiken.
Was die freie Wahl eines Zentralverwahrers betrifft, baut der Vorschlag auf dem
bestehenden Grundsatz der Richtlinie II über Märkte für Finanzinstrumente auf, wonach
die Wahl des Abwicklungsorts den Kunden obliegt. Dieser in der Verordnung über
Märkte für Finanzinstrumente verankerte Grundsatz wird in dem Vorschlag beibehalten.
Durch die Erleichterung nahtloser grenzüberschreitender Transaktionen und die
Verringerung der operativen Komplexität zielt der Vorschlag darauf ab, die durch die
fragmentierten Systeme verursachten Kosten zu senken und insgesamt und langfristig
betrachtet Kosteneinsparungen für die Marktteilnehmer zu erzielen.
Der Vorschlag enthält auch die Anforderung, alle Zentralverwahrer in der EU nach dem
„Hub-and-Spoke-Modell“ (Nabe-Speichen-Architektur) zu vernetzen. Bei diesem Modell
müssten kleinere Zentralverwahrer (die „Speichen“) an mindestens einen größeren
Zentralverwahrer (die „Nabe“) angeschlossen sein. Die einzelnen Hubs („Naben“)
müssten wiederum untereinander vernetzt sein. Auf diese Weise könnten Anleger aus der
EU problemlos bei einem EU-Zentralverwahrer über eine zentrale Anlaufstelle auf
Wertpapiere zugreifen, die von einem beliebigen EU-Zentralverwahrer begeben wurden,
und EU-Emittenten könnten bei der Kapitalbeschaffung ein breiteres Anlegerpublikum
erreichen, das auch Anleger aus Drittländern umfasst. Das „Hub-and-Spoke-Modell“
würde EU-Unternehmen somit mehr Freiheit bei der Wahl eines EU-Zentralverwahrers
für die Emission ihrer Finanzinstrumente verschaffen.
Schlussbemerkungen
Abschließend lässt sich festhalten, dass der Vorschlag der Kommission darauf ausgelegt
ist, die Hindernisse für die Entwicklung der EU-Kapitalmärkte auf umfassende und
kohärente Weise auszuräumen. Der ganzheitliche Ansatz des Vorschlags ermöglicht es,
diese Hindernisse gleichzeitig anzugehen. Daher ist die Kommission der Auffassung,
dass eine schnellere Umsetzung einzelner Aspekte des Vorschlags dazu führen könnte,
dass ein uneinheitlicher und fragmentierter Rechtsrahmen entsteht. Das Paket der
Kommission wurde sorgfältig konzipiert, um die Herausforderungen zu bewältigen,
denen sich die EU-Kapitalmärkte gegenübersehen, und muss daher in seiner Gesamtheit
betrachtet werden. Auf diese Weise werden die EU-Kapitalmärkte in die Lage versetzt,
Wachstum, Innovation und Wohlstand zu fördern, und europäische Unternehmen werden
in einem Rahmen agieren können, der es ihnen ermöglicht, in einem äußerst
wettbewerbsintensiven Umfeld Dienstleistungen zu erbringen und zu wachsen. Die
Kommission hält weiterhin an ihrem ganzheitlichen Ansatz fest und ist der Überzeugung,
dass dies der wirksamste Weg ist, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.
zu Drucksache 754/25 (Beschluss) - 8 -
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