Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
Text
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 754/25
12.12.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr.
909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114,
(EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005
im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der
Union
COM(2025) 943 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 878/08 = AE-Nr. 080843;
Drucksache 740/09 = AE-Nr. 090785;
Drucksache 563/10 = AE-Nr. 100705;
Drucksache 645/11 = AE-Nr. 110834;
Drucksache 134/12 = AE-Nr. 120157;
Drucksache 703/13 = AE-Nr. 130816;
Drucksache 44/14 = AE-Nr. 140104;
Drucksache 454/15 = AE-Nr. 150670;
Drucksache 103/17 = AE-Nr. 170108;
Drucksache 73/18 = AE-Nr. 180233;
Drucksache 694/20 = AE-Nr. 200948;
Drucksache 695/20 = AE-Nr. 200952;
Drucksache 637/21 = AE-Nr. 210679;
Drucksache 313/23 = AE-Nr. 230652
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 4.12.2025
COM(2025) 943 final
2025/0383 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU)
2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU)
2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
{SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Wiederbelebung der Wirtschaft der EU und die Stärkung ihrer internationalen Position
sind für das Mandat der Europäischen Kommission von zentraler Bedeutung. Wie im Draghi-
und Letta-Bericht1 und in den Politischen Leitlinien 2024-2029 der Kommission2 dargelegt,
sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die Wirtschaftsleistung zu verbessern und
sicherzustellen, dass die EU über ihre eigene Zukunft entscheiden kann. Der Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit3 enthält einen umfassenden Plan zur Stärkung der Wirtschaft der EU
und zur Nutzung ihres Potenzials, wobei die Spar- und Investitionsunion ein Schlüsselfaktor
dieses Plans ist. Im März 2025 stellte die Kommission ihre Strategie für die Spar- und
Investitionsunion4 vor. Ziel ist es, es den Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern, ihren
Wohlstand durch Investitionen in die Kapitalmärkte zu steigern, die Investitionskapazität in
der EU zu erhöhen und die Kapitalmärkte der EU zu integrieren. Durch den Abbau von
Hindernissen auf den Finanzmärkten und die Erleichterung grenzüberschreitender
Kapitalströme kann die Strategie für die Spar- und Investitionsunion die EU-Wirtschaft
unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit
steigern.
Der dringende Handlungsbedarf wurde auf höchster politischer Ebene weithin anerkannt,
unter anderem in Erklärungen und Aufrufen des Europäischen Parlaments5, des Europäischen
Rates6, der Euro-Gruppe7, des Euro-Gipfels8 und der Europäischen Zentralbank (EZB)9. Der
Internationale Währungsfonds (IWF)10 und die Organisation für wirtschaftliche
1 E. Letta, „Report on the Future of the Single Market“. Abrufbar unter: https://single-market-
economy.ec.europa.eu/news/enrico-lettas-report-future-single-market-2024-04-10_de, Mario Draghi,
„The Future of European Competitiveness“ 2025. https://commission.europa.eu/topics/eu-
competitiveness/draghi-report_de.
2 Politische Leitlinien 2024-2029 | Europäische Kommission,
https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
3 COM(2025) 30 final, https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/competitiveness-
compass_de.
4 Savings and investments union strategy to enhance financial opportunities for EU citizens and
businesses - Finance.
5 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0185_EN.pdf.
6 https://www.consilium.europa.eu/media/m5jlwe0p/euco-conclusions-20240417-18-
en.pdfhttps://www.consilium.europa.eu/media/viyhc2m4/20250320-european-council-conclusions-
en.pdf.
7 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/11/statement-of-the-eurogroup-in-
inclusive-format-on-the-future-of-capital-markets-union/.
8 „Wir unterstreichen, wie dringend rasche und entscheidende Fortschritte – für die wir gemeinsam
Verantwortung tragen müssen – bei der Spar- und Investitionsunion sind, und zwar mit besonderem
Schwerpunkt auf der Kapitalmarktunion; dabei sollen Ersparnisse mobilisiert und die Finanzierung der
erforderlichen Investitionen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU aktiviert werden.“
Siehe EUR-Gipfel (20. März 2025) – Erklärung – Seite 1,
https://www.consilium.europa.eu/media/nltgv0f0/20250320-euro-summit-statement-de.pdf.
9 Europäische Zentralbank: „Capital markets union: a deep dive“. Revised May 2025. Abrufbar unter:
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op369~246a103ed8.en.pdf?503a501a41fd4b4659d3b06
16c405190.
10 Internationaler Währungsfonds: „A Recovery Short of Europe’s Full Potential”, 24. Oktober 2024.
Abrufbar unter: https://www.imf.org/en/Publications/REO/EU/Issues/2024/10/24/regional-economic-
outlook-Europe-october-2024.
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)11 haben ebenfalls Maßnahmen gefordert, um die
verbleibenden Hindernisse für die Finanzmarktintegration zu beseitigen.
Die Umsetzung der Spar- und Investitionsunion erfordert umfassende politische Maßnahmen,
die sich auf verschiedene Aspekte des Finanzsystems der EU auswirken werden, gestützt auf
einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Kapitalmärkte als auch den Bankensektor
umfasst. Diese Maßnahmen gliedern sich in vier miteinander verbundene Säulen: i) Bürger
und Ersparnisse, ii) Investitionen und Finanzierung, iii) Marktintegration und Umfang; und
iv) eine effiziente Aufsicht. Im Mittelpunkt dieser Gesetzgebungsinitiative stehen
Marktintegration und Umfang sowie eine effiziente Aufsicht.
Diese Gesetzgebungsinitiative konzentriert sich auf Hindernisse, die sich aus der mangelnden
Harmonisierung der EU-Vorschriften und Aufsichtskonzepte ergeben und zu einer
Fragmentierung und unzureichender Performanz der EU-Kapitalmärkte führen. Diese
Hindernisse behindern die marktgetriebenen Bemühungen um die Expansion von
Unternehmen und den Aufbau von Kapazitäten im gesamten Binnenmarkt durch
grenzüberschreitende Tätigkeiten. Sie behindern auch den Einsatz innovativer digitaler
Technologien in drei Bereichen, die für das reibungslose und effiziente Funktionieren der EU-
Kapitalmärkte von wesentlicher Bedeutung sind, nämlich Handel, Nachhandel und
Vermögensverwaltung.
Trotz der Harmonisierung der Rechtsrahmen und der Existenz von
Finanzdienstleistungspässen schränkt die anhaltende Fragmentierung infolge dieser
Hindernisse die potenziellen Vorteile des EU-Binnenmarkts ein. Diese Hindernisse ergeben
sich aus unterschiedlichen Regulierungskonzepten, die häufig auf die Nutzung von
Ermessensspielräumen bei der Umsetzung und Auslegung von EU-Richtlinien und
unterschiedliche Aufsichtskonzepte zurückzuführen sind. Diese Hindernisse erschweren die
grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Finanzmarktteilnehmer unnötig. Infolgedessen können
sie entweder nicht in vollem Umfang von Skaleneffekten und einer verbesserten operativen
Effizienz profitieren oder es gibt für sie keinen ausreichenden Anreiz, grenzüberschreitende
Investitionen zu erleichtern. Dies erhöht die Kosten, verzögert die Markteinführung, schränkt
die Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen ein, die Unternehmen und der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und verteuert diese Produkte und Dienstleistungen.
Mit dieser Initiative wird auch die Bedeutung technologischer Entwicklungen und
Innovationen im Finanzsektor herausgestellt. Regulatorische Hindernisse behindern die
Einführung und Nutzung von Technologien der neueren Generation, wie die Distributed-
Ledger-Technologie (DLT) und die Tokenisierung von Finanzinstrumenten. Solche
Technologien haben das Potenzial, die Finanzdienstleistungen für Menschen und
Unternehmen zu verbessern.
Unterschiedliche Aufsichtspraktiken können ebenfalls ein Hindernis für die
Kapitalmarktintegration darstellen, da grenzüberschreitend tätige Finanzmarktteilnehmer
unterschiedliche Anforderungen im Binnenmarkt bewältigen müssen. Diese Fragmentierung
der Aufsichtspraktiken erhöht die Kosten, die Komplexität und die Rechtsunsicherheit für die
Wirtschaftsakteure, insbesondere für diejenigen, die EU-weit Geschäfte tätigen und
11 OECD, Economic Surveys: European Union and Euro Area 2025, July 2025, abrufbar unter:
https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/07/oecd-economic-surveys-
european-union-and-euro-area-2025_af6b738a/5ec8dcc2-en.pdf.
investieren wollen. Die Rechtsunsicherheit und die daraus resultierenden ungleichen
Wettbewerbsbedingungen machen die EU zu einem weniger attraktiven Investitionsziel.
Ziele des Vorschlags
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die EU-Kapitalmärkte zu integrieren und
das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zum Nutzen von
Investoren, Unternehmen und der gesamten EU-Wirtschaft zu verbessern. Dies trägt zum
Kernziel der Spar- und Investitionsunion bei, Investoren und Unternehmen den Zugang zu
einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und Ersparnisse für
produktive Investitionen zu mobilisieren.
Die Initiative wird durch die folgenden spezifischen Ziele zur Verwirklichung des
allgemeinen Ziels beitragen.
Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Hindernisse für die Integration in den
Kernsektoren Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung zu beseitigen und die Fähigkeit
der Marktteilnehmer zu verbessern, nahtloser in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Dies
ermöglicht eine bessere Marktintegration und Nutzung von Skaleneffekten. Dadurch wird der
Wettbewerb gefördert und gewährleistet, dass Größenvorteile wirksam an die Endnutzer
weitergegeben werden.
Ermöglichung einer integrierten Aufsicht
Eine effizientere und harmonisierte Aufsicht ist für die Integration der EU-Kapitalmärkte von
entscheidender Bedeutung. Da Fortschritte auf dem Weg zu einer tieferen
Kapitalmarktintegration erzielt werden, ist es sehr wichtig, dass sich gleichzeitig auch der
EU-Aufsichtsrahmen weiterentwickelt. Die Initiative zielt daher darauf ab, Mängel und
Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und
Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben,
angegangen werden. Sie zielt darauf ab, die Aufsicht wirksamer zu gestalten,
grenzüberschreitende Tätigkeiten zuträglicher zu gestalten und besser auf neu auftretende
Risiken zu reagieren und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmen zu verringern.
Für bestimmte bedeutende und grenzüberschreitend tätige Unternehmen in den Bereichen
Handel und Nachhandel sowie für Unternehmen in neuen Bereichen wie Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen kann die Zusammenlegung der Aufsicht auf EU-Ebene die
Marktintegration und ein effizienteres Funktionieren der Kapitalmärkte fördern. Was große
Vermögensverwaltungsgruppen und Investmentfonds betrifft, werden durch eine stärkere
Konvergenz und Koordinierung der Aufsicht auf EU-Ebene Hindernisse beseitigt und
grenzüberschreitende Tätigkeiten verstärkt. Insgesamt zielt die Initiative darauf ab, den
Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken und neue
Instrumente einzuführen, um so einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
unterstützen.
Erleichterung von Innovation
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch darauf ab, regulatorische Hindernisse für DLT-
basierte Innovationen zu beseitigen, um einen Rahmen zu schaffen, der den Einsatz neuer
Technologien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglicht. Damit Innovationen
gedeihen können, sollten sowohl die DLT-Pilotregelung als auch das Standardregelwerk es
der Industrie ermöglichen, die DLT zu nutzen, um effiziente Lösungen auf den Markt zu
bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die damit verbundenen Risiken gemindert
werden. Durch die Beseitigung dieser Hindernisse zielen die vorgeschlagenen Änderungen
auch darauf ab, den Wettbewerb im Bereich der Handels- und Nachhandelsdienstleistungen
anzukurbeln, was zu besseren Marktergebnissen und einer höheren Kapitalmarkteffizienz
führt.
Vereinfachung
Die Überprüfung spezifischer Rechtsetzungsvorhaben bietet eine Gelegenheit zur
Vereinfachung, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird. Mit dem Paket sollen die
rechtlichen Anforderungen gestrafft und grenzüberschreitende Tätigkeiten kosteneffizienter
gestaltet werden. Die Vereinfachung wird auf verschiedene Weise angestrebt: Wechsel von
Richtlinien zu Verordnungen bei bestimmten Vorschriften, Einschränkung des Spielraums für
einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen, Verfeinerung der Ermächtigungen der Stufe 2,
Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen und
ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen
Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren.
Das Paket zur Marktintegration und -aufsicht umfasst drei Gesetzgebungsvorschläge:
Vorschläge für eine Master-Verordnung und eine Master-Richtlinie, mit denen mehrere
bestehende EU-Kapitalmarktvorschriften geändert werden, sowie einen Vorschlag für eine
Verordnung über die über die Wirksamkeit von Abrechnungen, mit der die Richtlinie über
Finanzsicherheiten geändert und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen
aufgehoben wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den bestehenden
Bestimmungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie zielen darauf ab, eine stärkere
Marktintegration zu fördern und durch folgende Maßnahmen Effizienzgewinne zu erzielen: i)
Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Innovation, ii)
Verbesserung der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz und iii) Stärkung der
Aufsichtskapazitäten in den betreffenden Sektoren. Diese Änderungen stehen im Einklang mit
den Zielen des Wettbewerbs, des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen und der Förderung der Dienstleistungsfreiheit in der EU, ohne die
Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Dadurch wird
sichergestellt, dass der EU-Finanzmarkt sicher und weltweit attraktiv bleibt. Durch die
Umsetzung dieser Änderungen als Paket wird die Kohärenz zwischen den überprüften
sektoralen Rechtsvorschriften gewährleistet. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch
darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem
Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten
ergeben, angegangen werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Kernziel der Strategie für die Spar- und
Investitionsunion, das darin besteht, Investoren und Unternehmen den Zugang zu einem
breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und dadurch Ersparnisse
für produktive Investitionen zu mobilisieren. Dieser Vorschlag ist mit anderen Initiativen
verknüpft, die in der Strategie für die Spar- und Investitionsunion vorgesehen sind, z. B. den
Initiativen zu Ruhegehältern, zur Erhöhung der Beteiligung von Kleinanlegern an den
Kapitalmärkten und zur marktbasierten Finanzierung der Realwirtschaft. Diese Initiativen
sollen sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu den übergeordneten Zielen beitragen.
Andere Maßnahmen der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, wie die Strategie zur
Förderung der Finanzkompetenz, die Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten, die Maßnahme
zur Förderung von Kapitalbeteiligungen, auch durch Legislativprogramme, und die
Maßnahmen zu Zusatzrenten, werden weniger wirksam sein, wenn die Hindernisse für eine
weitere Integration der EU-Kapitalmärkte nicht beseitigt werden und weiterhin hohe Kosten
für Investoren und Unternehmen verursachen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der EU-Politik zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas, der im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit dargelegten
Strategie, der Binnenmarktstrategie, der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie und der
Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Attraktivität der EU-Kapitalmärkte erhöhen und
so zur Finanzierung der Prioritäten der EU beitragen. Dies erfolgt insbesondere i) durch eine
weitere Harmonisierung der Vorschriften; ii) die Erleichterung grenzüberschreitender
Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen durch Handelsplätze,
Finanzmarktinfrastrukturen und Investmentfonds und die damit einhergehende Senkung der
Kosten für alle Marktteilnehmer und iii) in Bezug auf Innovationen, indem gewährleistet
wird, dass die DLT-Pilotregelung, mit der DLT-basierte Innovationen bei
Finanzdienstleistungen unterstützt werden sollen, und die Rechtsvorschriften für den
Nachhandel weiterhin ihren Zweck der Förderung von Innovationen erfüllen.
Dieses Paket steht auch im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission und der
Binnenmarktstrategie und wird einen entsprechenden Beitrag dazu leisten. Sie wird dies
insbesondere i) durch Harmonisierung und Straffung einiger Vorschriften für Handels-,
Nachhandels- und Investmentfonds; und ii) indem für einen Teil der für diese Sektoren
geltenden Vorschriften von Richtlinien zu Verordnungen gewechselt wird.
Durch die Beseitigung von Hindernissen für die weitere Integration der Kapitalmärkte
ergänzen die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative andere EU-Initiativen wie das
28. Regime. Durch die Straffung des grenzüberschreitenden Angebots von Handels-,
Nachhandels- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen und die damit einhergehende
Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Märkten verbessert diese Option die Fähigkeit
von Unternehmen, die im Rahmen des 28. Regimes tätig sind, die Vorteile eines stärker
integrierten EU-Kapitalmarkts noch wirksamer zu nutzen.
Schließlich steht diese Initiative im Einklang mit der Strategie der Kommission für ein
digitales Finanzwesen12, mit der die Einführung neuer Technologien bei
Finanzdienstleistungen unterstützt wird, indem die bestehenden Vorschriften ehrgeizig
angepasst werden, um neuen Technologien wie DLT Rechnung zu tragen.
12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0591.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt
das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarktes beziehen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU
Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu
beseitigen und zu verhindern, dass solche Hindernisse entstehen. Dazu gehören Hindernisse,
die es den Wirtschaftsakteuren, einschließlich Investoren, erschweren, die Vorteile des
Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Die Änderungen tragen zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren des Binnenmarkts
bei, sichern den Wettbewerb und erhalten Innovationsanreize aufrecht. Folglich ist
Artikel 114 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 AEUV sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Hinblick
auf das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische
Union zu bewerten. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten Maßnahmen auf EU-
Ebene nur dann ergriffen werden, wenn die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den
Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und somit ein
Handeln auf EU-Ebene erfordern.
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Sie
zielen darauf ab, die bestehenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen zu beseitigen, die die Schaffung eines echten Kapitalbinnenmarkts
behindern.
Einzelstaatliche Maßnahmen allein können diese Herausforderungen nicht lösen. Aufgrund
der Vielfalt der Rechtsrahmen, aufsichtsrechtlicher Vorschriften und Marktstrukturen der
Mitgliedstaaten würden Reformen auf nationaler Ebene allein nicht zu der erforderlichen
Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtsstandards und Marktpraktiken führen. Daher
sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um diese Hindernisse zu beseitigen und die
Marktintegration zu verbessern und zu erleichtern.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative umfasst eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für Handel,
Nachhandel, Vermögensverwaltung und Investmentfonds, um die Anforderungen für
Unternehmen zu harmonisieren und zu straffen. Dazu gehört auch die Lockerung einiger
Anforderungen für grenzüberschreitend tätige Gruppen und für grenzüberschreitend im
Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im Abwicklungsbereich würde
auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert. Die Überarbeitung umfasst auch
Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie technologieneutraler zu
gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)-Pilotregelung zur Ausweitung ihres
Anwendungsbereichs und ihres Umfangs und zur Erhöhung ihrer Flexibilität und
Verhältnismäßigkeit. Investmentfonds würden nach der Zulassung sofortigen und
uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, was es ihnen ermöglichen würde, die
grenzüberschreitende Tätigkeit effizienter zu gestalten. In Bezug auf Aufsichtsfunktionen
zielen die Änderungen darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente und
Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der ESMA
und ihrer Governance liegt. Außerdem würde der ESMA die Befugnis zur Beaufsichtigung
der wichtigsten und grenzüberschreitenden Marktinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien,
Zentralverwahrer und Handelsplätze) und aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
übertragen. Die ESMA würde zudem eine stärkere Rolle bei der Förderung der
Aufsichtskonvergenz für grenzüberschreitend vertriebene Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) spielen.
Soweit Unterschiede bei der Anwendung der EU-Vorschriften sowie Unterschiede zwischen
den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Marktineffizienzen und -
belastungen führen, wird durch die Änderungen eine einheitlichere und verhältnismäßigere
Anwendung der EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Tätigkeiten gewährleistet.
• Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch einen Vorschlag für eine Verordnung zur
Änderung der folgenden Rechtsakte umzusetzen: die Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFIR), die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR),
die Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR), die Verordnung über den
grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR), die Verordnung über die DLT-Pilotregelung, die
Verordnung über Märkte für Kryptowerte und die ESMA-Verordnung. Um eine angemessene
Angleichung an die wesentlichen Änderungen dieser Verordnungen zu gewährleisten, werden
auch die Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Verordnung über die
Sanierung und Abwicklung von CCPs geändert. Eine Verordnung ist das am besten geeignete
Rechtsinstrument, da die vorgeschlagenen Änderungen miteinander verknüpft und Teil
umfassenderer politischer Bemühungen zur Schaffung eines Kapitalbinnenmarkts sind, indem
die Vorschriften harmonisiert und Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten in den
Finanzsektoren, die das Rückgrat der Kapitalmarktfinanzierung bilden, beseitigt werden. Die
Zusammenfassung der Änderungsanträge in einem Legislativpaket trägt dazu bei, die
Kohärenz des Gesamttextes zu gewährleisten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen in den Sektoren zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich dieses
Pakets fallen, oder sie werden durch unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften behindert.
Darüber hinaus müssen die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von
Finanzdienstleistungen mithilfe neuer Technologien, insbesondere DLT, zu erleichtern,
wodurch die Effizienz der Kapitalmärkte verbessert werden kann.
Uneinheitliche Aufsichtspraktiken und schwache Instrumente und Befugnisse zur
aufsichtlichen Konvergenz auf EU-Ebene verschärfen diese Probleme. Diese Hindernisse
führen zu Marktineffizienzen, unzureichenden Skaleneffekten, geringerer Liquidität auf den
Kapitalmärkten, höheren Kosten für Investoren, eingeschränktem Zugang zu einer breiteren,
grenzüberschreitenden Anlegerbasis und höheren Kapitalkosten für EU-Unternehmen, was
letztlich die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft untergräbt.
Im Handelsbereich sind die Vorschriften für Handelsplätze nicht vollständig harmonisiert und
unterliegen einem gewissen nationalen Ermessensspielraum. Die Möglichkeit eines Passes für
geregelte Märkte wird nicht ausdrücklich genannt, sodass die Mitgliedstaaten
Ermessensspielraum haben und in ihren nationalen Rechtsvorschriften zusätzliche
Anforderungen festlegen können. Unterschiede bei der Umsetzung in nationales Recht und
die Möglichkeit einer zusätzlichen Überregulierung durch die Mitgliedstaaten machen das
Regelungsumfeld insgesamt komplex, insbesondere für grenzüberschreitend tätige
Unternehmen oder Gruppen. Dies schafft Rechtsunsicherheit und ungleiche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und verhindert die Entstehung von
Handelsstrukturen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Um Hindernisse im
Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten die
einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente geändert
werden, um eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Handelsplätze auf EU-Ebene
einzuführen.
Im Nachhandelsbereich müssen die Abwicklungsmärkte stärker integriert und T2S stärker
genutzt werden, um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Emittenten, Zentralverwahrern
und Anlegern zu erleichtern. Obwohl die Abwicklung durch eine Verordnung (Verordnung
über Zentralverwahrer) geregelt wird, bestehen nach wie vor regulatorische Hindernisse für
die grenzüberschreitende Abwicklung. So können beispielsweise durch nationale
Rechtsvorschriften zusätzliche Beschränkungen der Emissionsfreiheit eingeführt werden, die
über die in den Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer enthaltenen
Beschränkungen hinausgehen. Darüber hinaus wird der Rahmen für die Passvergabe, mit dem
grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden sollen, für Zentralverwahrer als kostspielig
und aufwendig angesehen. In der Verordnung über Zentralverwahrer werden
Marktinfrastrukturgruppen aus operativer, regulatorischer und aufsichtlicher Sicht nicht
angemessen berücksichtigt. Dies erschwert es ihnen, die Vorteile der Konsolidierung zu
nutzen und Größenvorteile zu erzielen. Daher müssen die Anforderungen an
grenzüberschreitend tätige Unternehmen harmonisiert, die Anforderungen gestrafft und die
operative Komplexität der Abwicklungsinfrastrukturen in der EU (d. h. Zentralverwahrer,
einschließlich der von den Zentralverwahrern weitergegebenen T2S-Kosten) verringert
werden, um die Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken. Darüber hinaus muss die
Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um sie technologieneutraler zu gestalten
und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf Schlüsselkonzepte, Definitionen und Anforderungen
zu beseitigen, die nicht mit dem technologischen Fortschritt Schritt gehalten haben. Um
Hindernisse im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten
die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um
eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Nachhandelsstrukturen auf EU-Ebene einzuführen.
Im Vermögensverwaltungsbereich wird der Vertrieb von OGAW-Fonds und AIF
hauptsächlich durch Richtlinien geregelt, die in vielen Bereichen nationale
Ermessensspielräume zulassen. Der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW und AIF ist
derzeit zeitaufwendig und verwaltungstechnisch nur schwer zu bewältigen. Viele
Mitgliedstaaten haben länderspezifische Anforderungen an Marketing-Anzeigen und
Offenlegungen in der Fondsdokumentation sowie spezifische administrative und operative
Anforderungen (z. B. zusätzliche Marketingvorschriften, Regulierungsgebühren,
Berichtspflichten und Anforderungen an die physische Präsenz vor Ort) eingeführt. Diese
behindern die Entwicklung eines wirksamen EU-Passes für Investmentfonds in der Union.
Darüber hinaus wird in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR)
anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für
Regulierungsgebühren und Entgelte gelten, und es wird eine Option für die Vorabprüfung von
Marketing-Anzeigen vorgesehen. Daher müssen die Unterschiede bei den einzelstaatlichen
Praktiken beim Vertrieb von Fonds in der Union erheblich verringert und die Vorschriften für
den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds effizienter, d. h. innerhalb desselben
Rechtstextes, festgelegt werden, um eine stärkere Harmonisierung beim
grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF zu fördern. Dieser Ansatz beinhaltet
Änderungen der CBDR und die Übertragung bestimmter Bestimmungen (mit Änderungen)
aus den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in die CBDR. Um die aufsichtliche
Fragmentierung zu verringern und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen
Behörden zu verbessern, sollte die Rolle der ESMA bei der Beseitigung
grenzüberschreitender Hindernisse und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gestärkt
werden.
Im Bereich Innovation gibt es zwei Haupthindernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung
DLT-basierter Lösungen in Europa. Erstens erlegt die DLT-Pilotregelung kleinen
Unternehmen und Start-up-Unternehmen einen hohen Befolgungsaufwand auf, insbesondere
durch den Rückgriff auf umfangreiche Anforderungen in der Verordnung über
Zentralverwahrer und der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die für die
schrittweise Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die besonderen Merkmale der DLT
möglicherweise nicht gut geeignet sind. Die Verordnung über die DLT-Pilotregelung sieht
auch strenge Beschränkungen des Umfangs der Tätigkeiten der Teilnehmer der Pilotregelung
vor. Dies geschieht beispielsweise durch die Einführung von Gesamtobergrenzen für die
Tätigkeit einer Infrastruktur, die im Rahmen der Verordnung tätig ist, und durch die
Beschränkung der Art und des Umfangs der Emissionen von Vermögenswerten, die im
Rahmen der Verordnung vermittelt werden können. Darüber hinaus haben die
Marktteilnehmer angesichts des experimentellen Charakters der DLT-Pilotregelung und der in
der Verordnung festgelegten zeitlichen Beschränkungen keine Klarheit über die langfristigen
Aussichten für diese Regelung. Zweitens kommt zu den Mängeln des maßgeschneiderten
europäischen Rahmens für DLT hinzu, dass die Standard-Regulierungsrahmen (Nicht-
DLTPR), insbesondere die Rechtsvorschriften für den Nachhandel, derzeit keine
Rechtssicherheit für diejenigen bieten, die die DLT außerhalb des DLTPR nutzen möchten.
Diese Unsicherheiten erhöhen die Compliance-Risiken und Kosten für Marktteilnehmer, die
bereit sind, innovative Geschäftsmodelle in Erwägung zu ziehen.
Im Bereich der Aufsicht gibt es zwei Hauptprobleme. Erstens erfolgt die Beaufsichtigung von
Finanzunternehmen weitgehend auf nationaler Ebene. Dies führt zu einer Fragmentierung der
Aufsichtslandschaft, die aufgrund der unterschiedlichen Anwendung des EU-Rechts und der
unterschiedlichen Aufsichtspraktiken, -ansätze und -anforderungen Hindernisse für
grenzüberschreitende Tätigkeiten schafft. Durchsetzungsmaßnahmen z. B. bei Verstößen
können in bestimmten Fälle der Nichteinhaltung Abhilfe schaffen, und Peer-Reviews zielen
darauf ab, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken, reichen jedoch nicht aus, um die zugrunde
liegenden Probleme nicht aufeinander abgestimmter Aufsichtspraktiken zu bewältigen.
Zweitens stehen auf EU-Ebene nur begrenzte Mandate und Instrumente zur Verfügung, um
die einheitliche Anwendung der EU-Vorschriften durchzusetzen und nach einem einheitlichen
Ansatz für die Aufsicht über den Binnenmarkt vorzugehen. Die Instrumente für die
aufsichtliche Konvergenz werden nach wie vor nur sporadisch eingesetzt. Sie haben Grenzen,
werden nicht einheitlich angewandt und sind aufgrund verfahrensrechtlicher Beschränkungen
und mangelnder Durchsetzbarkeit mitunter nur schwer anzuwenden.
• Konsultation der Interessenträger
Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses
Vorschlags eingeflossen:
Europäische Kommission, „Call for evidence on the Savings and Investments Union:
Fostering integration and scale and more efficient supervision in EU capital
markets“, 8. Mai bis 5. Juni 2025;
Europäische Kommission, „Targeted consultation on integration of EU capital
markets“, 15. April bis 10. Juni 2025.
Auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 53 Antworten von einem breiten Spektrum
von Interessenträgern ein. Die größte Gruppe bildeten die Wirtschaftsverbände, auf die
62,3 % der Antworten entfielen und die die Investment-, Banken- und
Vermögensverwaltungsbranche repräsentieren. Auf Unternehmen, vor allem aus dem
Finanzsektor, entfielen 20,8 %. Auf Einzelpersonen entfielen 9,4 % der Antworten, auf andere
Kategorien, darunter Handelskammern, Berufsverbände und Beratungsunternehmen, 5,7 %
und auf Nichtregierungsorganisationen 1,9 %.
Zweck der Aufforderung zur Stellungnahme war es, i) die Interessenträger zu den
Hindernissen zu befragen, aufgrund deren die Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen der
EU nicht umfassen von den Vorteilen eines wirklich reibungslosen Binnenmarkts profitieren
können, ii) zu prüfen, ob der derzeitige Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für die
Kapitalmärkte und insbesondere für Marktteilnehmer, die verstärkt grenzüberschreitend oder
in neuen oder aufstrebenden Sektoren tätig sind, geeignet ist, und iii) das Instrumentarium der
Europäischen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, in welchen Bereichen
dessen Wirksamkeit und Effizienz gesteigert und verbessert werden kann.
Alle Gruppen von Interessenträgern waren sich weitgehend darin einig, dass die
Kapitalmärkte stärker integriert und die Aufsichtskonvergenz verbessert werden müssen.
Auch wurde von allen Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit gefordert.
Die Interessenträger waren sich weitgehend einig, dass ein stärker integriertes und
effizienteres Finanzökosystem die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern, den Zugang zu
Finanzmitteln verbessern und die Investitionsmöglichkeiten erweitern würde. Sie betonten
jedoch, dass die Reformen ausgewogen, transparent und inklusiv bleiben und greifbare
Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und die Realwirtschaft bieten müssen. Der Grad der
Unterstützung für eine Zentralisierung der Aufsicht auf EU-Ebene war bei den
Interessenträgern sehr unterschiedlich. Wirtschaftsverbände und Unternehmen waren eher für
schrittweise Änderungen innerhalb der derzeitigen institutionellen Struktur, während NRO
und einige Mitglieder der Öffentlichkeit eine stärkere Aufsicht auf EU-Ebene bevorzugten,
um Kohärenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
Zusätzlich zur Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der gezielten
Konsultation zur „Integration der EU-Kapitalmärkte“ Meinungen einer breiten Gruppe von
Interessenträgern zu verschiedenen Aspekten der EU-Kapitalmärkte eingeholt. Der Online-
Fragebogen gliederte sich in zwei Teile. Teil 1 befasste sich mit der Vereinfachung und
Verringerung des mit dem EU-Rechtsrahmen verbundenen Verwaltungsaufwands in den
Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, mit Hindernissen für die
grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Handelsraum und die Erhöhung der
Marktliquidität auf den EU-Kapitalmärkten sowie mit Hindernissen für die
grenzüberschreitende Erbringung von Nachhandelsdiensten. Teil 2 enthielt Fragen zu
folgenden Themen: sektorübergreifende Hindernisse im Handels- und Nachhandelssektor
(z. B. in Bezug auf Innovation, Gruppensynergien, Ausgabe von Finanzinstrumenten),
Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von
Vermögensverwaltungsdienstleistungen und Bereitstellung von Investmentfonds sowie
speziell mit der Aufsicht zusammenhängende Hindernisse.
Insgesamt nahmen über die Website der Kommission 297 Interessenträger an der gezielten
Konsultation teil. Der Großteil der Beiträge stammte von Wirtschaftsverbänden (31 %) und
Gesellschaften bzw. Unternehmen (27 %), gefolgt von Behörden (12 %). Weitere Beiträge
gingen von NRO (4 %), EU-Bürgern (3 %), Gewerkschaften (2 %) und einer
Verbraucherorganisation ein. Somit beteiligte sich ein breites Spektrum von
Branchenteilnehmern an der Konsultation, darunter Marktteilnehmer, repräsentative Verbände
und Behörden.
Parallel dazu fanden bilaterale Treffen mit ausgewählten Interessenträgern statt, um
zusätzliche Beiträge einzuholen und sich eingehender mit spezifischen Bedenken zu befassen.
Darüber hinaus stellte die Kommission bei einem Treffen mit Vertretern des Europäischen
Parlaments und der Attachés der Mitgliedstaaten für Finanzdienstleistungen im Oktober und
November 2025 verschiedene Aspekte der Überprüfung vor.
Die Ergebnisse der Aufforderung zur Stellungnahme und der gezielten Konsultation wurden
in dem Vorschlag berücksichtigt, und die Kommission hat versucht, die verschiedenen von
den Interessenträgern geäußerten Interessen zu berücksichtigen. Die wichtigsten Bereiche, in
denen die Befragten Verbesserungsbedarf sahen, wurden geprüft und in den Vorschlag
aufgenommen. Dazu gehören Forderungen nach einem verhältnismäßigeren, einfacheren und
stärker harmonisierten Rechtsrahmen, mit dem der Verwaltungsaufwand verringert und
Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und grenzüberschreitender Vertrieb von
Investmentfonds beseitigt sowie die Effizienz und Konvergenz der Beaufsichtigung von
Finanzunternehmen erhöht werden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zur Entwicklung dieser Initiative konsultierte die Kommission mehrere Studien und
Informationsquellen. Im September 2024 organisierte die Kommission ein Rundtischgespräch
über die Konsolidierung im Investmentfondssektor und die Handels- und
Nachhandelsinfrastruktur mit privaten und öffentlichen Interessenträgern und
Sachverständigen in diesen Bereichen. Die Kommission hat auch separate bilaterale Kontakte
zu wichtigen Interessenträgern aufgenommen und Workshops mit der Branche organisiert.
Auf die Studien, die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags herangezogen wurden, wurde in der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, in der die Hindernisse dargelegt werden, die mit
diesem Paket beseitigt werden sollen, Bezug genommen.
• Folgenabschätzung
Entsprechend der Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine
Folgenabschätzung der infrage kommenden politischen Optionen vorgenommen. Neben der
Option „keine EU-Maßnahmen“ (Basisszenario – Option 1) wurden auf der Grundlage einer
Aufforderung zur Stellungnahme, einer gezielten Konsultation, einer Einbeziehung anderer
Interessenträger, einer Studie über die Konsolidierung und Verringerung der Fragmentierung
der Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen in Europa, einer Studie über die Hindernisse
und die Triebfedern für eine Aufskalierung von Fonds, die in innovative und wachstumsstarke
Unternehmen investieren, sowie auf der Grundlage von Fachliteraturauswertungen und
früheren Initiativen und Berichten, in denen die größten seit mehreren Jahren bestehenden und
noch nicht vollständig beseitigten Hindernisse für die Integration der EU-Kapitalmärkte
dargelegt werden, zwei Pakete politischer Optionen ermittelt.
Option 1 ist die Basisoption, keine Maßnahmen zu ergreifen. Option 2 umfasst eine
umfassende Überprüfung der Regelwerke für Handel, Nachhandel und
Vermögensverwaltung, um die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit zu harmonisieren und
zu straffen, einschließlich der Lockerung einiger Anforderungen innerhalb von Gruppen und
für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im
Abwicklungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert.
Option 2 würde außerdem Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie
technologieneutraler zu gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)-
Pilotregelung zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und ihres Umfangs umfassen.
Investmentfonds würden nach ihrer Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum
Binnenmarkt erhalten, und die grenzüberschreitende Tätigkeit von
Vermögensverwaltungsgruppen würde sich effizienter gestalten. In Bezug auf
Aufsichtsfunktionen zielt Option 2 darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der
Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der
Schwerpunkt auf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und
ihrer Governance liegt. Diese Option beinhaltet auch, dass der ESMA die Befugnis zur
Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer
und Handelsplätze) und aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wird und die
ESMA zudem die Beaufsichtigung großer Vermögensverwalter und Investmentfonds
koordiniert.
Option 3 baut auf Option 2 auf, ist jedoch weiterreichend und enthält zusätzliche Elemente
zur Schaffung eines integrierten Marktes, wie z. B. die obligatorische Verbindung zwischen
bedeutenden Handelsplätzen, verpflichtende Verbindungen zwischen Zentralverwahrern, die
Schaffung einer Zulassung auf Gruppenebene für Vermögensverwalter, die uneingeschränkte
Flexibilität der DLT-Pilotregelungen, die direkte Beaufsichtigung aller Infrastrukturen,
Vermögensverwalter und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durch die ESMA.
In der Analyse werden die Optionen im Hinblick auf drei Ziele bewertet: i) Ermöglichung
einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten; ii) Ermöglichung einer integrierten
Aufsicht; und iii) Erleichterung von Innovationen. Sie zeigt, dass die zusätzlichen Elemente in
Option 3 höhere Kosten für die Sektoren und die Aufsichtsbehörden mit sich bringen würden,
die den potenziellen Nutzen überwiegen würden. Darüber hinaus ist diese Option weniger
kohärent mit anderen politischen Initiativen der EU und kann unbeabsichtigte Folgen für den
Wettbewerb haben und Risiken für die Finanzstabilität bergen.
Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass Option 2 das bevorzugte Maßnahmenpaket ist,
da sie erhebliche Integrationsvorteile bietet und gleichzeitig in Bezug auf Kosten und
Subsidiarität verhältnismäßig bleibt. Die Option kombiniert eine umfassende Harmonisierung
der Anforderungen in den einschlägigen Handels-, Nachhandels- und
Vermögensverwaltungsrahmen und die Beseitigung von Hindernissen für
grenzüberschreitende Tätigkeiten mit stärkeren Instrumenten und Befugnissen zur
aufsichtlichen Konvergenz und der Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen auf EU-
Ebene. Diese Aspekte verstärken sich gegenseitig. Die Harmonisierung der Vorschriften in
diesem Paket würde die Übertragung der Aufsichtspflichten einiger Betreiber und Märkte auf
die EU-Ebene – im Falle von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auf alle
Einrichtungen – erleichtern und eine bessere Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks
ermöglichen.
Durch die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hindernisse für die Integration, würden die
Maßnahmen im Rahmen dieser Option den Regelungsaufwand und die operative Komplexität
verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten würden hauptsächlich
von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Diese Option würde auch
einen erheblichen Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erfordern, der
größtenteils durch Gebühren finanziert würde. Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten
durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative würde die
Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten senken und
die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und
Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne einer größeren
Kompatibilität mit der DLT würden den stärkeren Einsatz dieser Technologie fördern. Eine
stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen würden
gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, die Aufsichtsarbitrage begrenzen und den
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern.
Die Initiative wird Anlegern den Zugang zu einem breiten Spektrum von
Investitionsmöglichkeiten erleichtern und Unternehmen, einschließlich KMU, die
grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung ermöglichen. Sie wird daher dazu beitragen, die Art
und Weise, wie wir Kapital in Europa mobilisieren, zu verbessern, und das richtige
Finanzierungsumfeld zu schaffen, um die strategischen Prioritäten der EU zu unterstützen und
unsere Wirtschaft stärker und wettbewerbsfähiger zu machen.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme
eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses
Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung mit dem Ziel überarbeitet, i) die Gründe
für den Anwendungsbereich der Initiative und die Rolle, die sie bei der umfassenderen
Strategie für die Spar- und Investitionsunion spielt, einschließlich ihres Zusammenwirkens
mit anderen Initiativen, genauer darzulegen, ii) die Abschnitte, in denen es um die
Problemstellung und die Problemursachen geht, zu straffen, iii) die Erläuterungen im
Zusammenhang mit DLT-basierten Innovationen zu verbessern, iv) die Interventionslogik und
die Ziele zu präzisieren. Der Text wurde auch überarbeitet, um die Analyse des Ausmaßes der
Probleme auf der Grundlage zusätzlicher quantitativer Beiträge von Interessenträgern und
anderer bestehender Studien zu verbessern und so Kosten und Nutzen besser bewerten zu
können. Der Text ist nun auch im Hinblick auf die Begrenzung der Verfügbarkeit von Daten
und im Hinblick auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Faktoren, die eine umfassende
und belastbare Modellierung von Kosten und Nutzen unmöglich machen, transparenter.
Zudem wurden die Ansichten der Interessenträger im Text umfassender berücksichtigt, und
die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen Interessenträger
wurden besser erfasst.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Regelungsaufwand und die operative
Komplexität verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten werden
hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Zudem wird ein
erheblicher Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erforderlich sein. Mittelfristig
dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen
werden. Die Initiative wird die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die
Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei
der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne
einer größeren Kompatibilität mit der DLT werden den stärkeren Einsatz dieser Technologie
fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen
werden gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und den Verwaltungsaufwand im
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern. Die Vereinfachung wird
auf verschiedene Weise erzielt: Änderung bestimmter Vorschriften von Richtlinien in
Verordnungen, Beseitigung des Spielraums für einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen,
Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen, und
ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen
Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren. Um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und den
Regelungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern, werden mit diesem Vorschlag Stufe-2-
Ermächtigungen präzisiert, indem Ermächtigungen gestrichen und aktualisiert werden,
einschließlich derjenigen, die nach Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, dem Rat
und den Europäischen Aufsichtsbehörden als nicht wesentlich für das wirksame
Funktionieren der entsprechenden Bestimmungen in den Basisrechtsakten angesehen wurden.
Darüber hinaus hat die Kommission in diesem Vorschlag versucht, die Zahl neuer Stufe-2-
Ermächtigungen so weit wie möglich zu begrenzen.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht, in
jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 15 Absatz 2), der
unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Eigentumsrecht (Artikel 17), dem Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Förderung des sozialen und
territorialen Zusammenhalts in der Union (Artikel 36) und dem Verbraucherschutz
(Artikel 38).
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen und budgetären Auswirkungen dieses Pakets werden ausführlich in dem der
Master-Verordnung beigefügten Finanzbogen erläutert. Hierin sind auch die finanziellen und
budgetären Auswirkungen der Master-Richtlinie enthalten.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele anhand
der nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren in Abschnitt 9 der beiliegenden
Folgenabschätzung überwachen. Der Schwerpunkt der Liste liegt auf den Indikatoren für die
einzelnen Sektoren; weiter gefasste Indikatoren zur Messung der umfassenderen
Auswirkungen auf den Markt werden jedoch ebenfalls überwacht, auch wenn sie dieser
Initiative nicht in ebenso unmittelbarer Weise zugerechnet werden können. Zu diesen
Indikatoren gehören Maßnahmen zur Bewertung des Zugangs zu Kapital und der
Finanzierungsstrukturen von Unternehmen oder des Umfangs der Beteiligung von
Kleinanlegern am Kapitalmarkt.
Die Ex-post-Bewertung aller neuen Legislativmaßnahmen ist eine Priorität der Kommission.
Die Kommissionsdienststellen werden die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser
Initiative überprüfen, sobald das Rechtsinstrument in Kraft getreten ist. Nach fünf Jahren wird
die Kommission die nächste Bewertung der in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen im
Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchführen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Diese Master-Verordnung besteht aus Änderungen an:
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung, Artikel 1),
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR; Artikel 2),
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR, Artikel 3),
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR; Artikel 4),
Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR; Artikel 5),
Verordnung (EU) 2019/1156 (CBDR; Artikel 6),
Verordnung (EU) 2021/23 (CCPRRR; Artikel 7),
Verordnung (EU) 2022/858 (DLTPR; Artikel 8),
Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA, Artikel 9),
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (Verordnung über Ratingagenturen,
Artikel 10),
Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung, Artikel 11),
Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung; Artikel 12),
Verordnung (EU) 2023/2631 (Verordnung über europäische grüne Anleihen,
Artikel 13), und
Verordnung (EU) 2024/3005 (Verordnung über ESG-Ratings, Artikel 14).
Artikel 1 – Änderung der ESMA-Verordnung
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung)
zielen darauf ab, das Mandat, die Governance und die Finanzierung der ESMA zu stärken, um
eine von mehr Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht geprägte Aufsicht in der
gesamten EU zu gewährleisten. Dadurch werden bessere Bedingungen für die
Marktintegration geschaffen, Effizienzgewinne erzielt und das Vertrauen der Anleger in den
Binnenmarkt gestärkt.
In Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse folgen die vorgeschlagenen Änderungen einem
zweifachen Ansatz: i) einen Vorschlag zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen für
bedeutende Marktinfrastrukturunternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf
die ESMA; und ii) Änderungen zur Förderung der Nutzung und Stärkung der Wirksamkeit
von Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz. Diese Änderungen werden von einer
Überprüfung der Governance- und Finanzierungsregelungen der ESMA begleitet, um eine
einfache, unabhängige und effiziente Entscheidungsfindung auf EU-Ebene sicherzustellen
und die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen für die Umsetzung der neuen Ziele zu
gewährleisten.
Allgemeine Aufgaben und Befugnisse
Die Änderungen an den Artikeln 1, 4 und 8 zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der
Verordnung zu präzisieren und die Begriffsbestimmungen zu aktualisieren, um so den neuen
direkten Aufsichtsaufgaben Rechnung zu tragen. Mit den Änderungen wird auch das Mandat
der ESMA mit den Zielen der Förderung von Innovation, datengestützter Aufsicht und
wirksamer Durchsetzung in Einklang gebracht.
Im neuen Artikel 8a über die Pflicht zur Zusammenarbeit wird die Bedeutung der
Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den Behörden hervorgehoben. Ziel ist es, die
Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zu fördern
und einen Rahmen für eine strukturierte, aber flexible Zusammenarbeit zwischen der ESMA
und anderen zuständigen/betreffenden Behörden zu schaffen. Dadurch würde insbesondere
sichergestellt, dass die ESMA ihre direkten Aufsichtsaufgaben reibungslos, wirksam und
angemessen wahrnehmen kann und gleichzeitig ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Es wird
vorgeschlagen, dass die ESMA flexible und praktische Regelungen für die
Zusammenarbeit trifft, die auf bestimmte Sektoren und Aufgaben zugeschnitten sind und
sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit und des gegenseitigen
Vertrauens orientieren. Diese Regelungen können gemeinsame Aufsichtsteams, gemeinsame
Inspektionen oder eine operative Koordinierung umfassen. Sie sollten es ermöglichen, im
Laufe der Zeit schrittweise Anpassungen vorzunehmen. Bei den Kooperationsregelungen
sollte einer wirksamen und ressourceneffizienten Aufsicht, der Kontinuität und Kohärenz der
Ergebnisse der Aufsicht und der Achtung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten und
der Ressourcen anderer Behörden Vorrang eingeräumt werden. Der neue Artikel 8a wird es
der ESMA und anderen Behörden ermöglichen, wirksamer zusammenzuarbeiten und ihr
kollektives Fachwissen und ihre kollektiven Ressourcen zu nutzen, um die komplexen
Herausforderungen, mit denen das Finanzsystem der EU konfrontiert ist, zu bewältigen. Dies
wiederum wird zu einem stärker integrierten, stabileren und stärker florierenden europäischen
Finanzmarkt beitragen.
Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, wird mit den Änderungen an Artikel 9a der
Umfang der Befugnis der ESMA zur Ausstellung von Garantien der Verfahrensaussetzung
erweitert, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, in denen die Anwendung eines
normativen Rechtsakts erhebliche Probleme für die Marktteilnehmer aufwirft. Ziel ist es, für
die Marktteilnehmer Klarheit zu schaffen, ihnen Orientierungshilfe zu bieten und das Risiko
einer uneinheitlichen Anwendung des EU-Rechts zu verringern.
Mit den Änderungen an den Artikeln 10 und 15 wird der Kommission die Befugnis
übertragen, einen delegierten Rechtsakt oder einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung zu
erlassen, auch wenn die ESMA keinen Entwurf vorlegt. Damit wird eine derzeit im
Verfahrensrahmen bestehende Lücke für die Annahme technischer Standards geschlossen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch ein Verfahren für die vorübergehende
Aussetzung von Regulierungs- oder Durchführungsstandards (oder Teilen davon) unter
bestimmten Bedingungen eingeführt. Diese Verfahren zielen darauf ab, die
Regulierungsbefugnisse der ESMA flexibler und anpassungsfähiger zu gestalten, und sollten
es der Kommission ermöglichen, die Rechtsetzung zu verbessern und besser auf neue
Marktentwicklungen zu reagieren, um so das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu
gewährleisten.
Mit den Änderungen an Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 4 wird
klargestellt, dass die ESMA gemäß dem Corneli-Urteil13 das Unionsrecht anwenden muss.
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=B54F40B5C7801E9DFE7713
Dazu gehören nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien, die im
Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden sollten.
Mit Artikel 17aa wird der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz die neue Befugnis
übertragen, von einer zuständigen Behörde die Einholung einer Stellungnahme der ESMA zu
verlangen, wenn bei einer vergleichenden Analyse oder Untersuchung schwerwiegende
Aufsichtsmängel festgestellt wurden. Darüber hinaus wird die ESMA befugt sein, rasche und
wirksame Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um aufsichtliche Mängel zu beheben. Diese
neue Schutzmaßnahme soll es der ESMA ermöglichen, in Fällen tätig zu werden, in denen
Produkten oder Einrichtungen ohne angemessene Aufsicht Zugang zum EU-Markt gewährt
würde oder in denen Aufsichtsarbitrage das Passsystem untergraben würde.
Artikel 19a sieht die Schaffung von Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden vor, mit denen sich die Zusammenarbeit und die Beaufsichtigung
grenzüberschreitender Tätigkeiten verbessern werden. Dies baut auf den erfolgreichen
Erfahrungen mit ähnlichen Plattformen im Rahmen der Solvabilität-II-Richtlinie auf. Diese
Plattformen werden den Informationsaustausch erleichtern, Lösungsvorschläge bieten und
eine Kultur der Zusammenarbeit fördern. Die ESMA wird befugt sein, etwaige Streitigkeiten
beizulegen.
Die Artikel 28a und 28b sehen die Einrichtung eines Mechanismus für die gegenseitige
Anerkennung von Geldbußen und die Unterstützung bei ihrer Beitreibung in einem
grenzüberschreitenden Kontext vor. Ziel ist es, die Durchsetzung der Vorschriften im
Binnenmarkt zu erleichtern und damit der derzeitigen Situation entgegenzuwirken, in der die
Beitreibung von Geldbußen in einem anderen Land sehr komplex oder sogar unmöglich ist.
Aufsichtsbefugnisse
Um eine wirksame und kohärente sektorübergreifende Aufsicht zu gewährleisten, wird
vorgeschlagen, ein neues Kapitel IIa einzufügen, in dem die derzeit in sektorspezifischen
Rechtsvorschriften festgelegten Verfahrensbefugnisse der ESMA in einem einzigen,
sektorübergreifenden Rahmen zusammengefasst werden. Mit diesem Rahmen werden die
Vorschriften für Auskunftsersuchen, Untersuchungen, Vor-Ort-Prüfungen,
Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen gestrafft, während die Verteidigungsrechte, die
Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz und der Rechtsschutz gewahrt bleiben. Durch
die Festlegung kohärenter und einheitlicher Verfahrensbefugnisse erhöht die Verordnung die
Rechtssicherheit, fördert die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz und unterstützt die
ESMA bei der verantwortungsvollen Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben. Diese
Befugnisse gelten unbeschadet spezifischerer oder anderer Befugnisse, die in anderen EU-
Rechtsakten festgelegt sind.
Finanzierung
Um sicherzustellen, dass die Aufsichtstätigkeiten der ESMA auf faire und transparente Weise
finanziert werden, wird in der Verordnung vorgeschlagen, die Grundsätze, die für die bei
Finanzmarktteilnehmern unter Aufsicht der ESMA erhobenen Gebühren gelten, zu
harmonisieren (Artikel 39n). Mit der Verordnung werden die derzeit in unterschiedlichen
sektorspezifischen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze konsolidiert, um einen
einheitlichen Rahmen für die Gebührenberechnung, den Anwendungsbereich und die
Transparenz zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird sowohl für bestehende
als auch für neue Einrichtungen mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleistet, sodass
D203D58677?text=&docid=302484&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1
&cid=9588492
diese besser in der Lage sind, Aufsichtsgebühren zu antizipieren und einzuplanen. Die
vorgeschlagenen Änderungen helfen der ESMA letztlich bei der wirksamen Beaufsichtigung
und Regulierung des Finanzsektors.
Außerdem wurde die Verordnung (EU) 2015/2365 geändert, um sie den Änderungen
anzupassen, die an den von der ESMA bei den Finanzmarktteilnehmern erhobenen Gebühren
vorgenommen wurden.
Governance
Dieser Vorschlag sieht eine wirksamere Governance-Struktur für die ESMA vor. Der
derzeitige Verwaltungsrat wird durch ein Direktorium mit unabhängigen Vollzeitmitgliedern
(Artikel 44a und 46a) ersetzt und die Zusammensetzung des Rates der Aufseher wird
angepasst (Artikel 40). In dem Vorschlag werden die jeweiligen Zuständigkeiten dieser
beiden Gremien präzisiert (Artikel 43 und 46a). Das Direktorium wird sich aus dem
Vorsitzenden und 5 Vollzeitmitgliedern zusammensetzen, die über unterschiedliche
Aufsichtserfahrungen und zusammen über ein angemessenes Verständnis der unter der
Aufsicht der ESMA stehenden Sektoren verfügen. Die Mitglieder werden in einem Verfahren
ernannt, an dem die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat beteiligt sind. Sie
unterliegen strengen Vorschriften über Interessenkonflikte, und ihr Mandat ist auf 5 Jahre
begrenzt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei Jahre. In Artikel 46a sind die
Aufgaben des Direktoriums festgelegt, das hauptsächlich für Entscheidungen im
Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständig sein
wird. Das Direktorium wird auch über eine Reihe von Entscheidungsbefugnissen verfügen,
auch in Bezug auf einzelne zuständige Behörden in bestimmten nichtregulatorischen
Angelegenheiten wie Streitbeilegung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verstoß
gegen das EU-Recht und unabhängige Überprüfungen. Dies wird zu einer wirksameren
Entscheidungsfindung beitragen, bei der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationalen
Besonderheiten und gemeinsamen EU-Interessen gewährleistet wird. Das Direktorium wird
anstelle des Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des
Haushaltsplans der ESMA zuständig sein, und der Verwaltungsrat stellt seine Tätigkeit ein.
Alle bestehenden Verweise auf den Verwaltungsrat werden durch Verweise auf das
Direktorium ersetzt. Die Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Vorsitzenden, haben
jeweils eine Stimme, und die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag.
Der Rat der Aufseher ist nach wie vor das wichtigste Gremium der ESMA: Er gibt die
allgemeinen Leitlinien vor und ist für die Entscheidungsfindung in Regulierungsfragen und in
Fragen der aufsichtlichen Konvergenz zuständig. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an
Artikel 40 wird die Zusammensetzung des Rates der Aufseher dahin gehend geändert, dass
ihm auch die Vollzeitmitglieder des Direktoriums angehören. Der Rat der Aufseher kann
innerhalb von 10 Tagen (oder in dringenden Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige
aufsichtliche Entscheidungen des Direktoriums Einspruch erheben. Das Direktorium kann den
Rat der Aufseher um Stellungnahmen zu Aufsichtsfragen ersuchen und muss dem Rat der
Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht erstatten. In ihrer
Eigenschaft als stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher bringen die Mitglieder
des Direktoriums ihr Fachwissen in den Rat der Aufseher ein und stimmen über allgemeine
Fragen der aufsichtlichen Konvergenz ab.
Artikel 2 – Änderungen an der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen
Beaufsichtigung bedeutender CCPs
Die neuen Artikel 22a bis 22c werden eingeführt, um der ESMA die direkte Beaufsichtigung
bedeutender CCPs zu übertragen, alle Einzelheiten in Bezug auf die Verfahren festzulegen,
nach denen eine CCP von der ESMA als bedeutende CCP eingestuft wird, die der ESMA
übertragenen Befugnisse in Bezug auf bedeutende CCPs zu präzisieren und eine Bestimmung
über die Aufsichtsgebühren einzuführen, die die ESMA bei den von ihr beaufsichtigten CCPs
erhebt. Artikel 12 wird geändert, um der ESMA die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen
zu übertragen. Außerdem wird ein neuer Anhang V eingeführt, der eine Liste von Verstößen
enthält, für die die ESMA Geldbußen verhängen kann. Artikel 2 wird geändert, um die
Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ anzupassen und neue Definitionen der Begriffe
„bedeutende CCP“, „für die CCP zuständige Behörde“ und „zuständige nationale Behörde“
aufzunehmen. Darüber hinaus wird Artikel 22 geändert, um den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit zu geben, die ESMA auch für ihre weniger bedeutenden CCPs als die für die
CCP zuständige Behörde zu benennen. Um sicherzustellen, dass diese Definitionen in allen
damit zusammenhängenden Rechtsakten kohärent sind, und um der Aufsichtsbefugnis der
ESMA gegenüber bedeutenden CCPs Rechnung zu tragen, wurden auch Änderungen an der
Verordnung (EU) 2021/23 vorgenommen.
Die Artikel 14, 17, 18 und 20 werden geändert, um die Aufsichtskollegien für bedeutende
CCPs abzuschaffen und die verschiedenen Verfahren anzupassen; auf diese Weise wird der
neuen Rolle der ESMA entsprochen – beispielsweise durch Wegfall der Notwendigkeit von
ESMA-Stellungnahmen, wenn bedeutende CCPs beteiligt sind – und wird der Abschaffung
des CCP-Aufsichtsausschusses Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird Artikel 23 geändert, um Bestimmungen über die Zusammenarbeit der
ESMA mit den „für bedeutende CCPs zuständigen Behörden“ aufzunehmen. Parallel zu
dieser Änderung werden eine neue Definition des Begriffs „für bedeutende CCPs zuständige
Behörden“ in Artikel 2 und ein neuer Artikel 22d aufgenommen, der eine detaillierte Liste der
für solche CCPs zuständigen Behörden enthält. Darüber hinaus werden die Artikel 17c, 20, 23
und 24 geändert, um diesem neuen Begriff in den entsprechenden Verfahren und
Informationsflüssen Rechnung zu tragen.
Artikel 89 wird geändert, um die Übergangsbestimmungen für CCPs, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung zugelassen wurden, anzugleichen.
Beaufsichtigung weniger bedeutender CCPs
Artikel 2 wird geändert, um die Definition des Begriffs „weniger bedeutende CCP“
aufzunehmen. Artikel 18 wird geändert, um die ESMA zur alleinigen Vorsitzenden der
Aufsichtskollegien für weniger bedeutende CCPs zu machen. Darüber hinaus werden die
Artikel 24a, 24d und 25c geändert und die Artikel 24e und 90 gestrichen, um den Änderungen
an der internen Governancestruktur der ESMA, insbesondere der Einführung des neuen
ESMA-Direktoriums und der Abschaffung des CCP-Aufsichtsausschusses, Rechnung zu
tragen.
Den offenen Zugang und die Interoperabilität betreffende Verfahren
Die Artikel 7, 8 und 54 werden geändert, um der ESMA das Recht einzuräumen, über
Anträge auf Zugang zu einer CCP und Anträge auf Zugang zu einem Handelsplatz zu
entscheiden und Anträge auf Interoperabilitätsvereinbarungen zu genehmigen.
Artikel 3 – Änderung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente
Handelsplätze werden derzeit auf nationaler Ebene beaufsichtigt. Eine zentrale Säule dieses
Vorschlags besteht darin, Aufsichtsbefugnisse für bedeutende Handelsplätze und europaweit
tätige Marktbetreiber bzw. PEMO (und von PEMO betriebene Handelsplätze) auf die ESMA
zu übertragen. Ein Handelsplatz gilt als bedeutend, wenn er für die EU-Wirtschaft von
Bedeutung ist oder wenn er nicht nur von erheblicher Größe ist, sondern auch eine bedeutende
grenzüberschreitende Dimension hat. Mit dem Vorschlag werden der ESMA die
erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben übertragen, auch wenn
bestimmte Marktüberwachungsbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben und den nationalen
Aufsichtsbehörden übertragen werden.
Angesichts der Bedeutung der Nähe zu den lokalen Marktökosystemen würden die nationalen
Aufsichtsbehörden weiterhin auf lokaler Ebene dafür zuständig sein, die Marktintegrität der
bedeutenden Handelsplätze oder der Handelsplätze, die von einem PEMO betrieben werden,
sicherzustellen. Diese Zuständigkeiten würden sich jedoch auf die Überwachung des
ordnungsgemäßen Handels sowie des Marktmissbrauchs beschränken und sich nicht auf
Verpflichtungen erstrecken, die Handelsplätzen direkt auferlegt werden.
Harmonisierung der für Handelsplätze geltenden Vorschriften
In der Richtlinie 2014/65/EU (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II) sind die
Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen festgelegt. Der Umstand,
dass diese Vorschriften in einer Richtlinie enthalten waren, hat jedoch zu einer
unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung des Unionsrechts geführt. Dies hat auch dazu
geführt, dass viele Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen in Bereichen ergriffen haben, die
nicht streng durch die Richtlinie harmonisiert sind, wie z. B. Aufsichtsanforderungen für
geregelte Märkte. Die Schaffung eines echten „einheitlichen Regelwerks“ für Handelsplätze
ist eine Voraussetzung für eine wirksame Aufsicht auf EU-Ebene. Mit dem Vorschlag wird
daher ein neuer Titel Ia in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente) eingefügt, um die Vorschriften für Handelsplätze weiter zu harmonisieren
und nationale Vorschriften, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, zu beseitigen.
Ein erheblicher Teil der Maßnahmen wurde direkt aus der Richtlinie über Märkte für
Finanzinstrumente II übernommen, aber der neue Titel Ia präzisiert auch den geltenden
Rahmen in Bereichen, die zuvor dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen waren.
Darüber hinaus werden in dem vorgeschlagenen neuen Titel Ia die Arten
grenzüberschreitender Tätigkeiten präzisiert, die ein geregelter Markt auf der Grundlage
seiner Einzelgenehmigung ausüben darf. Daher wird auch klargestellt, dass geregelte Märkte
nicht nur in der Lage sein sollten, Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zu ihrem
Handelsplatz aus anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen (über „Handelsbildschirme“), wie
dies bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II vorgesehen ist, sondern
dass sie auch in der Lage sein sollten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Folgendem zu
erbringen: I) die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an ihrem Handelsplatz und II) die
Aufnahme neuer Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten. Ferner wird klargestellt, dass
geregelte Märkte dies entweder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder ohne
Zweigniederlassung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im gesamten EU-
Binnenmarkt tun können. Multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme
haben dieselben Rechte.
Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, die Zuweisung von Ressourcen und Funktionen
innerhalb einer Gruppe zu erleichtern. In Titel Ia wird daher klargestellt, dass die Zuweisung
von Ressourcen an ein Unternehmen derselben Gruppe oder die Inanspruchnahme eines
solchen Unternehmens zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen für die Zwecke der
Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente nicht als Auslagerung gelten sollte. Ferner
wird klargestellt, dass der geografische Standort eines Unternehmens, dem Ressourcen
zugewiesen werden oder das zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben herangezogen wird, für
die zuständige Behörde bei der Bewertung der Einhaltung der organisatorischen
Anforderungen durch den Handelsplatz nicht relevant sein sollte.
Schaffung des Status „Europaweiter Marktbetreiber“ (Pan-European Market Operator,
PEMO)
Mit dem Vorschlag wird ein neuer Status als „Europaweiter Marktbetreiber“ (PEMO)
geschaffen, der den Betrieb mehrerer Handelsplätze in mehr als einem Mitgliedstaat auf der
Grundlage einer einzigen Lizenz ermöglicht. Für den Fall, dass ein PEMO bestehende
Handelsplätze übernimmt, sieht der Vorschlag vor, dass die Einzelgenehmigung(en), unter
der/denen diese Handelsplätze betrieben werden, als nichtig gilt/gelten, sobald die neue
PEMO-Genehmigung erteilt wird. In dem neuen Titel Ia werden das Genehmigungsverfahren
und die für PEMO geltenden Anforderungen im Einzelnen festgelegt. In dem Vorschlag wird
auch klargestellt, dass ein PEMO dafür verantwortlich sein sollte, sicherzustellen, dass die
von ihm betriebenen Handelsplätze gegebenenfalls die Anforderungen erfüllen, die für
geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gelten.
Schließlich wird in Bezug auf Rechtsbereiche, die nach EU-Recht noch nicht harmonisiert
sind (z. B. Steuerrecht) oder noch nicht vollständig harmonisiert sind (z. B.
Transparenzvorschriften), in dem Vorschlag klargestellt, dass der PEMO für jeden
Handelsplatz das Recht des Mitgliedstaats anwenden sollte, in dem dieser Handelsplatz als
ansässig gilt oder betrieben wird, und dass die zuständige nationale Überwachungsbehörde
die Behörde des Mitgliedstaats sein sollte, in dem ein von einem PEMO betriebener
Handelsplatz als ansässig gilt oder betrieben wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein
Handelsplatz als in dem Mitgliedstaat ansässig oder betrieben gelten sollte, in dem er
ursprünglich zugelassen war, wenn ein PEMO den Betrieb eines bereits zugelassenen
Handelsplatzes übernimmt.
Offener Zugang
Nach diesem Vorschlag würden die Vorschriften, nach denen ein Handelsplatz Zugang zu den
Dienstleistungen einer CCP hat (Artikel 35 der Verordnung über Märkte für
Finanzinstrumente) und nach denen eine CCP Zugang zu den Handelsdaten eines
Handelsplatzes hat (Artikel 36 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente), gestrafft,
um sicherzustellen, dass dieser Zugang nicht ungerechtfertigt verzögert und der Zugang nur
dann verweigert wird, wenn erhebliche systemische Risiken oder Risiken für das
ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte bestehen. Darüber hinaus wäre die als
„bevorzugtes Clearing“ bekannte Marktpraxis verboten, wenn sich zwei Parteien dafür
entscheiden, das Clearing bei verschiedenen CCPs durchzuführen, denen bereits Zugang zu
einem bestimmten Handelsplatz gewährt wurde und die bereits
Interoperabilitätsvereinbarungen getroffen haben.
Verbesserung des konsolidierten Datentickers
Nach der geltenden Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente liefert der konsolidierte
Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds keine Informationen über die Identität des
Handelsplatzes, der den besten Geld- und Briefkurs anbietet, oder über die Tiefe des
Handelsbuchs. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen für die Nutzer des
konsolidierten Datentickers werden sie durch den Vorschlag zum Datenticker hinzugefügt.
Der Vorschlag erhöht auch die Transparenz der Kursofferten systematischer Internalisierer für
Aufträge von Kleinanlegern.
Artikel 4 – Änderungen der Verordnung über Zentralverwahrer
Überarbeitung des Rechtsrahmens für Zentralverwahrer-Dienstleistungen
Artikel 2 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um die Erbringung von
Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT zu ermöglichen.
Insbesondere werden die bestehenden Definitionen der Begriffe „Einbuchung“, „Barmittel“
und „Depotkonto“ geändert und die Definitionen der Begriffe „Distributed-Ledger-
Technologie“ und „E-Geld-Token“ hinzugefügt. Ebenso wird Artikel 30 über die
Auslagerung geändert, um die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter
Verwendung von DLT abzudecken, und es wird ein neuer Artikel (Artikel 45a) über Risiken
im Zusammenhang mit der Nutzung von DLT außerhalb einer Auslagerungsvereinbarung
aufgenommen. Schließlich wird der in Titel IV festgelegte Rahmen für die Abwicklung der
Geldseite eines Wertpapiergeschäfts geändert, um die Abwicklung mit bestimmten E-Geld-
Token, die gemäß der Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassen sind, unter
bestimmten Bedingungen zu ermöglichen.
Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer
Artikel 11 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um der ESMA die direkte
Aufsicht über bedeutende Zentralverwahrer zu übertragen, und es wird ein neuer Artikel 11a
hinzugefügt, um die Bedingungen und Verfahren für die Feststellung festzulegen, welche EU-
Zentralverwahrer als „bedeutend“ gelten. Da die ESMA die direkte Aufsichtsbehörde für
bedeutende Zentralverwahrer wird, wird Artikel 2 geändert, um die Definition des Begriffs
„zuständige Behörde“ anzupassen, und es wird eine neue Definition des Begriffs „zuständige
nationale Behörde“ hinzugefügt. Artikel 10 wird geändert, um der neuen Rolle der ESMA als
Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen. Titel V über Sanktionen wird ebenfalls geändert, um
der neuen Rolle der ESMA Rechnung zu tragen, und in einem neuen Anhang II sind die
Verstöße aufgeführt, für die die ESMA Sanktionen verhängen kann.
Artikel 24a wird geändert, um Kollegien für bedeutende Zentralverwahrer abzuschaffen, und
die Artikel 15, 16, 17, 19, 20, 21, 21a, 22b, 27b, 60 und 62 werden geändert, um die
verschiedenen Verfahren an die neue Rolle der ESMA anzupassen. Dies schließt
beispielsweise ein, dass eine Stellungnahme der ESMA nicht mehr erforderlich ist, wenn
bedeutende Zentralverwahrer beteiligt sind. Artikel 10 enthält auch weitere Einzelheiten zu
den Aufsichtsbefugnissen der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer.
Angesichts der neuen Befugnisse der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer wird
in einem neuen Artikel 25a der Rahmen für die Aufsichtsgebühren festgelegt, die von der
ESMA erhoben werden können.
Integration von Zentralverwahrer-Dienstleistungen
Artikel 14 wird geändert, um detailliertere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen
der ESMA, den einschlägigen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden
festzulegen.
Artikel 2 wird geändert, um eine Definition des Begriffs „CSD-Hub“ (Zentralverwahrer-Hub)
einzuführen, und in einem neuen Artikel 48a wird das Verfahren festgelegt, nach dem die
ESMA bestimmt, welche EU-Zentralverwahrer als CSD-Hubs gelten. Um den Zugang zu
allen von EU-Zentralverwahrern ausgegebenen Finanzinstrumenten zu erleichtern, wird in
Artikel 48a die Anforderung eingeführt, dass CSD-Hubs gegenseitige Verbindungen zu
anderen CSD-Hubs herstellen müssen und dass Zentralverwahrer, die keine Hubs sind,
gegenseitige Verbindungen zu einem CSD-Hub herstellen müssen.
Um EU-Zentralverwahrer weiter zu integrieren, wird Artikel 40 dahin gehend geändert, dass
EU-Zentralverwahrer die Geldseite ihrer Geschäfte in einer auf einer integrierten EU-
Plattform verfügbaren Währung abwickeln müssen, um sich direkt mit dieser Plattform zu
verbinden und es ihren Teilnehmern zu ermöglichen, die Geldseite auf Konten abzuwickeln,
die auf dieser Plattform eröffnet wurden.
Artikel 54 wird geändert, um die Anforderungen zu lockern, die gelten, wenn ein
Zentralverwahrer ein Kreditinstitut für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen
benennen möchte, insbesondere wenn die Geldseite in Nicht-EU-Währungen abgewickelt
wird.
Artikel 19a wird hinzugefügt, um ein vereinfachtes Verfahren für die Auslagerung von
Kerndienstleistungen innerhalb einer Gruppe von Zentralverwahrern einzuführen.
Verbessertes Pass-System für Zentralverwahrer
Mit dem Ziel, die verbleibenden Hindernisse für die Passerteilung für Zentralverwahrer-
Dienstleistungen in der EU zu beseitigen, wird Artikel 23 dahin gehend geändert, dass nur
eine nachträgliche Meldung erforderlich ist, wenn ein EU-Zentralverwahrer damit beginnt,
seine Dienstleistungen Emittenten anzubieten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Zulassungsmitgliedstaat des Zentralverwahrers niedergelassen sind.
Artikel 6 – Änderungen der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1156 (Verordnung über den
grenzüberschreitenden Vertrieb) zielen darauf ab, Hindernisse für die grenzüberschreitende
Tätigkeit von Investmentfonds zu beseitigen und die Befugnisse der ESMA zur Förderung
einer gemeinsamen Aufsichtskultur und zur besseren Koordinierung der Tätigkeiten zwischen
den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu
stärken.
Harmonisierung der Marketing-Anzeigen
Artikel 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird geändert, um
klarzustellen, dass AIFM, EuVECA- und EuSEF-Verwalter und OGAW-
Verwaltungsgesellschaften sicherstellen sollten, dass die Anforderungen an Marketing-
Anzeigen auch dann erfüllt werden, wenn die Vertriebsfunktion an einen Dritten delegiert
wird. Erfolgt der Vertrieb jedoch durch Drittvertreiber, die in eigenem Namen handeln, so
dass die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften die Kontrolle über die
Vertriebsfunktion nicht mehr ausüben, so unterliegen die AIFM und OGAW-
Verwaltungsgesellschaften nicht den Anforderungen an Marketing-Anzeigen. Ferner wird
festgelegt, dass die Aufnahmemitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an
Marketing-Anzeigen stellen dürfen, die über die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen
hinausgehen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um das Format und den Inhalt von Marketing-Anzeigen festzulegen.
Die Artikel 5, 6, 8, 11 und 13 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb
werden gestrichen, um die unterschiedlichen nationalen Praktiken in Bezug auf
Marketingmitteilungen und die Zahlung von Regulierungsgebühren und -entgelten zu
verringern.
Artikel 7 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird durch einen neuen
Artikel 7 ersetzt, in dem festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten keine vorherige Benachrichtigung über Marketing-Anzeigen
verlangen; wenn sie jedoch der Auffassung sind, dass Marketing-Anzeigen nicht den
Anforderungen des Artikels 4 entsprechen, können sie die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, EuVECA- oder EuSEF-Verwalters bzw. des OGAW
auffordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu
verhindern oder zu ahnden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können
ferner die ESMA mit der Angelegenheit befassen, wenn sie mit den von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden sind.
Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die von den Aufnahmemitgliedstaaten
erhobenen Gebühren und Entgelte
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird dahin gehend geändert, dass die ESMA
beauftragt wird, Informationen über die Regulierungsgebühren und Änderungen, die die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-
Verwaltern und OGAW, die AIF oder OGAW in ihrem Hoheitsgebiet vertreiben, auferlegen,
zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten, einschließlich der Höhe und
Häufigkeit dieser Gebühren und der Zahlungsmodalitäten.
Verbesserung der Pass-Regelung für OGAW und AIF
Artikel 12 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird gestrichen und
durch eine neue Befugnis der ESMA ersetzt, eine Datenplattform zu entwickeln, die
Informationen über grenzüberschreitend vertriebene AIF und OGAW, die im Rahmen ihrer
Vertriebsmitteilung bereitgestellten Unterlagen und etwaige Änderungen daran sowie den
Widerruf von Vertriebsvereinbarungen umfasst.
Das frühere Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG und die Artikel 30a, 31, 32 und 32a der
Richtlinie 2011/61/EU, die den Vertrieb der von EU-AIFM in der gesamten Union
verwalteten OGAW und EU-AIF regeln, werden in die Verordnung (EU) 2019/1156
aufgenommen und geändert, um die Verfahren für die Marketingmitteilungen und deren
Widerruf zu optimieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW zu
erleichtern. Insbesondere wird die Verordnung (EU) 2019/1156 ergänzt, um es OGAW und
AIFM zu ermöglichen, Fonds in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, indem sie diese Absicht in ihrem Zulassungsantrag
angeben und als Teil ihrer Zulassung Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von
OGAW oder AIF in anderen Mitgliedstaaten übermitteln (z. B. Marketing-Anzeigen, das
Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger, den Prospekt, den Jahresbericht).
Nach der Zulassung übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des
OGAW oder AIFM diese Informationen an die Datenplattform der ESMA, und der OGAW
oder AIFM kann ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung auf die Märkte der in seinem
Zulassungsantrag angegebenen Mitgliedstaaten zugreifen. Die Verordnung (EU) 2019/1156
wird weiter ergänzt, um spezifische Verfahren für den Fall einzuführen, dass sich der Umfang
der ursprünglichen Marketing-Anzeige ändert, einschließlich Änderungen in Bezug auf die
Mitgliedstaaten, in denen die Anteile von OGAW oder AIF vertrieben werden sollen.
Die früheren Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU und 93a der Richtlinie 2009/65/EC
werden in die Verordnung (EU) 2019/1156 eingeführt und geändert, um den Widerruf der
getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW- oder AIF-Anteilen zu vereinfachen.
Das bestehende 36-monatige Verbot des Pre-Marketings von Anteilen von EU-AIF mit
ähnlichen Anlagestrategien in dem im Widerruf genannten Mitgliedstaat wird aufgehoben.
Beaufsichtigung von OGAW und AIF, die in der gesamten EU vertrieben werden
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird ergänzt, um die Befugnisse
der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM und des OGAW gegenüber
den in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und OGAW festzulegen. Die Verordnung (EU)
2019/1156 wird weiter ergänzt, um die ESMA in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu
ermitteln und zu verfolgen, um gegen divergierende, doppelte, redundante und mangelhafte
Aufsichtsmaßnahmen vorzugehen, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von EU-AIF, die
von einem EU-AIFM verwaltet werden, sowie von OGAW in der gesamten Union behindern.
Darüber hinaus wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb geändert, um
der ESMA die Befugnis zu übertragen, einzugreifen, wenn die nationalen Behörden die
Unionsvorschriften nicht wirksam anwenden, oder den grenzüberschreitenden Vertrieb von
AIF und OGAW in bestimmten Fällen direkt auszusetzen.
Schließlich wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb ergänzt, um
klarzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben sollten, die ESMA mit
Meinungsverschiedenheiten über Bewertungen, Maßnahmen oder Unterlassungen zu
befassen, die die ESMA im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr.
1095/2010 übertragenen Befugnisse beilegen sollte.
Artikel 8 – Änderungen der Verordnung über die DLT-Pilotregelung der EU
Mit diesem Vorschlag wird auch die DLT-Pilotregelung (Verordnung (EU) 2022/858)
geändert, um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit der Regelung sowie ihren Umfang und
Anwendungsbereich zu erhöhen und Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Regelung
Rechnung zu tragen, indem die Befristungen für die im Rahmen der Pilotregelung erteilten
Genehmigungen aufgehoben werden.
Ausweitung und Flexibilisierung des Anwendungsbereichs der zulässigen Instrumente
und des Umfangs der Tätigkeiten
Artikel 2 wird geändert, um neue Konzepte einzuführen. Unter anderem wird die
Handelsinfrastruktur des Pilotprojekts nun als DLT-Handelsplatz (DLT-TV) bezeichnet, um
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es möglich wäre, im Rahmen des Pilotprojekts sowohl
ein multilaterales Handelssystem als auch ein organisiertes Handelssystem zu betreiben.
Artikel 3 wird geändert, um die derzeitigen Grenzen der Pilotregelung sowohl in Bezug auf
die Art der zulässigen Finanzinstrumente als auch in Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten,
die mit diesen Instrumenten durchgeführt werden können, flexibler zu machen. In Bezug auf
den Umfang der Tätigkeiten würde mit dem Vorschlag der maximale Gesamtmarktwert aller
DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder in einer DLT-
Marktinfrastruktur verbucht werden können, beibehalten, aber auf 100 Mrd. EUR angehoben.
Schließlich würde der produktspezifische Schwellenwert gestrichen.
Schaffung einer vereinfachten Regelung für kleinere DLT-Marktinfrastrukturen
Artikel 3 wird weiter geändert und ein neuer Artikel 7a wird eingefügt, um eine vereinfachte
Regelung für Betreiber kleinerer DLT-Infrastrukturen, die Zentralverwahrer-Dienstleistungen
erbringen, einzuführen, solange sie unter dem Schwellenwert von höchstens 10 Mrd. EUR des
Gesamtmarktwerts der verbuchten DLT-Finanzinstrumente bleiben. Die vereinfachte
Regelung würde Vorschriften enthalten, die an den Umfang der Tätigkeiten kleinerer
Marktbetreiber angepasst sind. Je nach geplanten Tätigkeiten müssten Antragsteller, die die
vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen wollen, im Besitz einer entsprechenden
Zulassung sein, z. B. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zentralverwahrer oder
als Wertpapierfirma. Die nach der vereinfachten Regelung tätigen Unternehmen würden
einem bestimmten Teil der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen,
die zu einem verhältnismäßigeren und prinzipienbasierten Ansatz für die Regulierung der
Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in kleinem Umfang führen würden.
Ausweitung des Kreises der zulässigen Unternehmen
Artikel 4 wird geändert, um den Kreis der Unternehmen, die einen DLT-TV und ein DLT-
Handels- und Abwicklungssystem (DLT-TSS) betreiben können, zu erweitern und neben
Wertpapierfirmen und Zentralverwahrern auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
einzubeziehen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine DLT-Marktinfrastruktur betreiben
dürfen, würden den in den EU-Handels- und Nachhandelsvorschriften (Verordnung (EU)
Nr. 600/2014, Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 909/2014) festgelegten
Anforderungen unterliegen und gleichzeitig wie andere Betreiber von DLT-
Marktinfrastrukturen in den Genuss gezielter und gerechtfertigter Ausnahmen kommen.
Zusätzliche Ausnahmen für Antragsteller, die einen DLT-TV und ein DLT-
Abwicklungssystem (DLT-SS) betreiben
Die neuen Artikel 4a und 5a werden eingeführt, um Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen
die Möglichkeit zu bieten, unter bestimmten strengen Bedingungen Ausnahmen von einer
Vielzahl von Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erhalten, wenn sich diese als mit dem Einsatz von
DLT unvereinbar oder in hohem Maße unverhältnismäßig erwiesen haben. Bevor die
zuständigen Behörden Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen gewähren, müssen sie die
ESMA um eine unverbindliche Stellungnahme ersuchen.
Besondere Vorschriften für Betreiber eines DLT-SS, die Zahlungen mit
Geschäftsbankgeld und E-Geld-Token abwickeln
Artikel 5 wird geändert, um es Betreibern eines DLT-SS zu ermöglichen, Kreditinstitute für
die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld zu benennen, die die Aufsichts- und
Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, aber andere
Tätigkeiten ausüben können, die über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zum
Zweck der Abwicklung hinausgehen. In Bezug auf die Abwicklung von Zahlungen mit E-
Geld-Token wird klargestellt, dass die meisten bankbezogenen Nebendienstleistungen im
Zusammenhang mit E-Geld-Token von Kreditinstituten erbracht werden sollten, die derselben
Kategorie angehören wie diejenigen, die Zahlungen in Geschäftsbankgeld abwickeln können.
Erbringung einzelner Zentralverwahrer-Dienstleistungen, Abwicklungssysteme und
Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen
Die neuen Artikel 10a bis 10f werden eingeführt, um erstens eine dienstleistungsspezifische
Regulierung von zwei Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen, der notariellen Dienstleistung
und der zentralen Kontenführung, zu ermöglichen und zweitens ein neues
Abwicklungsmodell einzuführen, das sich auf DLT-Kontenführer mit Zugang zu
Zentralbankgeld stützt. Diese Artikel gewährleisten auch eine umfassende Überwachung
dieser neuen Möglichkeiten zur Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern.
Sowohl die notariellen DLT-Dienstleistungen als auch die zentrale Kontoführung im DLT-
System können von einer Wertpapierfirma, einem geregelten Markt, einem Kreditinstitut,
einem Zentralverwahrer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht
werden, sofern diese eine besondere Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistung
erhalten haben und die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014 nachgewiesen wird. Folglich wird es möglich sein, DLT-Finanzinstrumente
außerhalb eines Zentralverwahrers auszugeben und zu erfassen; diese Instrumente müssen
jedoch über eine regulierte Marktinfrastruktur abgewickelt werden. Darüber hinaus wird die
Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten zwischen DLT-Kontoinhabern mit Zugang zu
Zentralbankgeld-Konten möglich sein. Diese DLT-Kontoinhaber müssen Teil eines
Abwicklungssystems sein, bei dem es sich um eine Reihe von Regeln und Verfahren handelt,
die zwischen den Teilnehmern für die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten vereinbart
wurden und zuvor von der ESMA bewertet und genehmigt werden müssen. Das
Abwicklungssystem und die teilnehmenden DLT-Kontoinhaber müssen eine Reihe von
Anforderungen erfüllen, die solide Abwicklungsergebnisse gewährleisten, und der ESMA
regelmäßig Bericht erstatten.
Schließlich verpflichtet der neue Artikel 10g Stellen, die in der Nachhandels-
Wertschöpfungskette im Rahmen der Pilotregelung und darüber hinaus tätig sind, technische
Standards festzulegen, die die Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen
unterstützen, mit der Verpflichtung, über ihre Arbeit an die ESMA Bericht zu erstatten. Unter
Berücksichtigung der Bemühungen der Branche ist die ESMA verpflichtet, der Kommission
technische Beratung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-
Marktinfrastrukturen zu leisten.
Artikel 9 – Änderungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte
Übertragung der Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
Die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA)
zielen darauf ab, die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung aller Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA zu
übertragen. In diesem Zusammenhang werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und die
Bestimmungen der Titel V und VI (Artikel 59-92) der MiCA-Verordnung geändert, um der
ESMA die Zuständigkeit für die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung von
Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu übertragen, einschließlich der Bestimmungen
über Marktmissbrauch für den Kryptowerte-Sektor.
Behandlung bestimmter Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen
erbringen
Bestimmte Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen
unterliegen, dürfen bereits alle oder einige Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne eine
Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der MiCA-Verordnung
erlangen zu müssen. Diese Unternehmen werden in Bezug auf ihre Kryptowerte-Tätigkeiten
weiterhin von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die ihnen die Zulassung nach anderen
Rechtsakten der Union erteilt haben. Wird die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
jedoch zur Haupttätigkeit dieser Unternehmen, so werden sie als Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen behandelt und die Beaufsichtigung all ihrer Tätigkeiten wird der ESMA
übertragen. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte die ESMA Kooperationsvereinbarungen
mit den zuständigen Behörden schließen, die diese Unternehmen im Rahmen anderer
Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen zugelassen haben. Auf der Grundlage der
Kooperationsvereinbarung unterstützen diese zuständigen Behörden die ESMA bei der
Beaufsichtigung von Tätigkeiten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Da
es bereits ein zentralisiertes System der Bankenaufsicht gibt, das die Integration und
Kohärenz der Aufsicht gewährleistet, sollte es keine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen
geben, wenn es sich bei dem Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, um
ein Kreditinstitut handelt.
Aufsichtsbefugnisse der ESMA
Zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der MiCA, einschließlich der
Untersuchung von Verstößen gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch, wird mit der
Änderung ein neuer Abschnitt über die Aufsichtsbefugnisse und -kompetenzen der ESMA in
Titel VII (Artikel 138a bis 138j) eingefügt. Dem ist ein neuer Anhang VII beigefügt, in dem
die möglichen Verstöße gegen die Bestimmungen der Titel V und VI für Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen und andere Personen aufgeführt sind. Die ESMA wird sich auf
die neuen Aufsichtsbefugnisse stützen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
eingeführt wurden, sowie auf die sektorspezifischen Befugnisse, die mit dem neuen Kapitel 6
von Titel VII eingeführt wurden. Zu diesen Befugnissen gehört die Befugnis, Prüfungen vor
Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Die
ESMA ist befugt, eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, darunter die
Verpflichtung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, den Verstoß zu beenden, die
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen, sowie die Entziehung der
Zulassung unter bestimmten Bedingungen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Unterstützung bei der Durchführung von
Aufgaben
Die ESMA ist befugt, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in
Drittländern Informationen auszutauschen, um ihre Aufsichtsaufgaben wirksam wahrnehmen
zu können, und mit anderen einschlägigen Behörden und der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten (Artikel 138c-138f).
Übergangsbestimmungen
Um Störungen bei bestehenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu vermeiden,
werden mit der Änderung Übergangsbestimmungen (Artikel 143a) eingeführt, um einen
reibungslosen Übergang der Aufsicht von den zuständigen nationalen Behörden zur ESMA
und eine reibungslose Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten von den
zuständigen nationalen Behörden an die ESMA sicherzustellen. Eine Übergangsfrist ist auch
für Antragsteller vorgesehen, deren Antrag auf eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen derzeit von den zuständigen nationalen Behörden geprüft wird, aber noch
nicht abgeschlossen ist.
Artikel 5 und Artikel 10 bis 14 – Änderungen der Verordnung über
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, der Verordnung über Ratingagenturen, der
Benchmark-Verordnung, der Verbriefungsverordnung, der Verordnung über
europäische grüne Anleihen und der ESG-Rating-Verordnung
Mit den in den Artikeln 5 und 10 bis 14 eingeführten Änderungen wird der Aufsichts- und
Durchsetzungsrahmen für Transaktionsregister, Ratingagenturen, Referenzwert-
Administratoren, Verbriefungsregister, externe Bewerter europäischer grüner Anleihen und
Anbieter von ESG-Ratings gestrafft, indem ihre Verfahrensregelungen an den mit der ESMA-
Verordnung geschaffenen neuen horizontalen Aufsichtsrahmen angepasst werden. In den
Artikeln 39a bis 39m der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden zahlreiche
sektorspezifische Verfahrensvorschriften — insbesondere diejenigen, die
Untersuchungsbefugnisse, Geldbußen, Zwangsgelder und damit verbundene
Entscheidungsprozesse regeln — gestrichen und durch Verweise auf das konsolidierte
Instrumentarium ersetzt. Mit diesem Übergang werden doppelte und manchmal inkohärente
Verfahrensregeln, die in einzelnen sektorspezifischen Rechtsakten verankert sind, beseitigt
und durch ein einziges, kohärentes und berechenbares Paket von Aufsichtsverfahren ersetzt.
Gleichzeitig werden die Rechtsakte aktualisiert, um sicherzustellen, dass die ESMA alle
erforderlichen Befugnisse zur Beaufsichtigung der betreffenden Stellen behält, einschließlich
der Befugnis, die Verwendung von Ratings auszusetzen, Geldbußen zu verhängen oder
externe Bewerter zu beaufsichtigen, während die Bestimmungen über die
Gebührenfestsetzung durch eine bereichsübergreifende Regelung auf der Grundlage des
Umsatzes harmonisiert werden. Insgesamt verringern diese Änderungen die Fragmentierung,
verbessern die Rechtsklarheit und die operative Effizienz und stellen sicher, dass die
sektorübergreifende Aufsicht innerhalb eines einheitlichen Verfahrensrahmens ausgeübt wird,
wobei sektorspezifische Vorschriften beibehalten werden, wo diese nach wie vor von
wesentlicher Bedeutung sind.
2025/0383 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU)
Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU)
2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU)
2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Strategie für die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist Teil der Strategie der
Kommission, eine Vision der Union als Wirtschaftsmacht zu entwickeln. Zu diesem
Zweck ist es notwendig, einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen,
indem Marktineffizienzen, die sich aus der Fragmentierung ergeben, angegangen
werden, und die wirklich integrierten europäischen Kapitalmärkte zu schaffen, die
allen Bürgern und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind. Es ist auch
wichtig, dass das Potenzial der Finanzmärkte der Union erschlossen wird, indem der
Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten Finanzierung ermöglicht und
grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden, was wiederum die Wirtschaft
der Union stützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die
Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte.
(2) Es ist notwendig, einen nahtlosen Kapitalmarkt in der gesamten EU zu fördern, indem
der Aufsichtsrahmen gestärkt und die regulatorische Fragmentierung angegangen
wird, um so eine bessere Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union
sicherzustellen. Insbesondere sollte die Integration der Kapitalmärkte in der Union
zwar letztlich ein marktgesteuerter Prozess sein, doch können bestimmte Hindernisse,
die sich insbesondere aus dem Rechtsrahmen der Union ergeben, Fortschritte
14 ABl. C […], […], S. […].
behindern. Die Union sollte sich daher darauf konzentrieren, Hindernisse in den
Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung sowie Hindernisse, die der
Einführung neuer Technologien im Wege stehen, zu beseitigen. Mit der Vertiefung der
Marktintegration ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass sich der
Aufsichtsrahmen der Union entsprechend weiterentwickelt.
(3) Im Zusammenhang mit dem politischen Ziel, die Rechtsvorschriften über
Finanzdienstleistungen zu vereinfachen und für eine wirksamere und effizientere
Umsetzung der Unionspolitik zu sorgen, hat die Kommission nach Konsultation der
Europäischen Aufsichtsbehörden, der AMLA, des Rates und des Europäischen
Parlaments am 1. Oktober 2025 ein Schreiben übermittelt, in dem sie nicht
wesentliche Befugnisse für das wirksame Funktionieren der Rechtsvorschriften der
Stufe 1 zurückstellt. Bei Befugnisübertragungen mit geringerer Priorität, bei denen die
Kommission rechtlich verpflichtet wäre, tätig zu werden („muss + ein Datum“), würde
die Rechtsklarheit für die Interessenträger erhöht, wenn auch der Basisrechtsakt
geändert wird.
(4) Die Entwicklung eines vertieften und stärker integrierten Kapitalmarkts der Union,
wie in der Mitteilung über die Spar- und Investitionsunion vorgesehen, erfordert eine
kohärente und wirksame Aufsicht in allen Mitgliedstaaten. Unterschiedliche nationale
Aufsichtspraktiken führen zu Rechtsunsicherheit, erhöhen die Kosten
grenzüberschreitender Tätigkeiten und fragmentieren den Binnenmarkt für
Finanzdienstleistungen, wodurch die Marktintegration und die effiziente
Kapitalallokation behindert werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist es
erforderlich, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken und die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gegebenenfalls mit zusätzlichen Aufgaben und
Befugnissen zu betrauen, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und die
wirksame Beaufsichtigung von Unternehmen von erheblicher grenzüberschreitender
Bedeutung zu gewährleisten.
(5) Zu diesem Zweck sollte die ESMA zusätzliche Befugnisse erhalten, und ihr
Governance- und Finanzierungsrahmen sollte gestärkt werden, um eine transparente,
rechenschaftspflichtige und effiziente Beschlussfassung auf Unionsebene zu fördern
und sicherzustellen, dass die ESMA über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre
erweiterten Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung direkter Aufsichtsbefugnisse auf
die ESMA in Bezug auf bedeutende Unternehmen im Bereich der Marktinfrastruktur
und auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte zusammen mit verbesserten
Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz zu einem stärker integrierten,
wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren Kapitalmarkt beitragen, der bessere
Ergebnisse für Anleger, Unternehmen und die Wirtschaft im Allgemeinen erbringt.
(6) Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates(15) handelt die ESMA im Rahmen der Befugnisse, die ihr
durch eine Reihe von Gesetzgebungsakten der Union, einschließlich mehrerer darin
aufgeführter Richtlinien und Verordnungen, übertragen werden. Um die vollständige
Anwendung der Finanzvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA die
nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien im Einklang mit dem
15 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj
Unionsrecht in einer Weise anwenden, die dem Vorrang des Unionsrechts Rechnung
trägt.
(7) Darüber hinaus sieht Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, dass die
ESMA im Rahmen der Befugnisse handelt, die ihr durch andere verbindliche
Rechtsakte der Union zugewiesen werden, mit denen ihr Aufgaben übertragen werden.
Es muss sichergestellt werden, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der ESMA
automatisch auf alle nachfolgenden Rechtsvorschriften der Union erstrecken, mit
denen der ESMA Befugnisse oder Aufgaben übertragen werden.
(8) Um der schrittweisen Ausweitung der direkten Aufsichts-, Untersuchungs-,
Durchsetzungs- und sonstigen Zuständigkeiten der ESMA auf verschiedene Bereiche
des Finanzsystems Rechnung zu tragen, muss eine Definition der
Finanzmarktteilnehmer eingeführt werden, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.
Diese Definition sollte alle Finanzmarktteilnehmer umfassen, für die der ESMA
Befugnisse übertragen wurden. Diese Definition sollte für Kohärenz und Klarheit bei
der Anwendung der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sorgen, unabhängig davon, aus
welchem Rechtsinstrument diese Befugnisse abgeleitet werden, und die Festlegung
gemeinsamer verfahrenstechnischer und organisatorischer Regelungen für die
Beaufsichtigung und Durchsetzung erleichtern.
(9) Um die wirksame Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten,
sollte die ESMA strukturierte, aber flexible Kooperationsvereinbarungen mit anderen
Behörden schließen. Eine solche Zusammenarbeit sollte eine Reihe von Situationen
erfassen, die der sich wandelnden Rolle der ESMA entsprechen. Solche
Vereinbarungen sollten erstens für Fälle gelten, in denen die zuständigen nationalen
Behörden nach wie vor für bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten zuständig sind,
diese Zuständigkeit aber nach der Übernahme direkter Aufsichtsbefugnisse durch die
ESMA verlieren, was Übergangslösungen erfordert, um Kontinuität und eine
geordnete Übertragung von Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zweitens sollten diese
Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen neben den direkten
Aufsichtsbefugnissen der ESMA andere Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten,
auch wenn sie nicht als zuständige Behörden handeln oder gehandelt haben, über
einschlägiges Fachwissen oder Konsultationsrechte nach dem Unionsrecht verfügen,
wie die Europäische Zentralbank in Bezug auf zentrale Gegenparteien. Drittens sollten
diese Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen Aufgaben nicht auf die
ESMA übertragen werden, wie etwa die Marktüberwachung für Handelsplätze. Um
diesen unterschiedlichen Situationen Rechnung zu tragen und insbesondere einen
reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Behörde über die Flexibilität
verfügen, Kooperationsvereinbarungen zu treffen, die an den betreffenden Sektor, die
Art der Aufgaben und den erforderlichen Grad der Beteiligung angepasst sind. Solche
Vereinbarungen können von einer engen strukturellen Zusammenarbeit, einschließlich
der Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams oder der Durchführung gemeinsamer
Inspektionen, über lockerere Formen der operativen Koordinierung bis hin zu
zunehmend autonomen Aufsichtsmaßnahmen der Behörde im Zuge der Entwicklung
ihrer Kapazitäten reichen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch ihre
schrittweise Anpassung im Laufe der Zeit und gegebenenfalls die Einrichtung lokaler
Präsenzen der Behörde in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese
Kooperationsvereinbarungen sollten auch eine wirksame und ressourceneffiziente
Aufsicht fördern, die Kontinuität und Kohärenz der Aufsichtsergebnisse gewährleisten
und den gesetzlichen Zuständigkeiten und Ressourcen anderer Behörden gebührend
Rechnung tragen. Die Zusammenarbeit sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz,
der Verhältnismäßigkeit, des gegenseitigen Vertrauens und des guten Glaubens
orientieren, den wirksamen Einsatz der Ressourcen fördern und gleichzeitig die
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben wahren. Um dem schrittweisen Aufbau der Aufsichtskapazitäten der ESMA
Rechnung zu tragen und die vollständige und wirksame Wahrnehmung ihrer
Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, sollten die Kooperationsvereinbarungen
regelmäßig von der ESMA überprüft werden.
(10) Unter bestimmten Umständen können vorübergehende Ausnahmen oder andere
Übergangsregelungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über
Finanzdienstleistungen auslaufen, bevor neue oder geänderte Bestimmungen zur
Einführung einer dauerhaften Ausnahme, eines Ersatzrahmens oder einer neuen
regulatorischen Behandlung in Kraft treten oder vollständig umgesetzt werden.
Darüber hinaus können erhebliche Marktentwicklungen eintreten, durch die die
Einhaltung spezifischer Anforderungen nach geltendem Unionsrecht angesichts der
vorherrschenden Marktbedingungen und der zugrunde liegenden Regulierungsziele
vorübergehend unverhältnismäßig, praktisch undurchführbar oder unangemessen
belastend wird. Um Rechtssicherheit und regulatorische Kontinuität zu gewährleisten
und unnötige Marktstörungen zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die in
Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Garantie der
Verfahrensaussetzung auch in Fällen gelten kann, in denen i) während der
schrittweisen Einführung neuer Anforderungen eine Regulierungslücke entsteht oder
ii) außergewöhnliche Marktbedingungen zu einem unverhältnismäßigen
Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer führen.
(11) Um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu unterstützen und den Betrieb der
neuen Plattformen für die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Behörde eine
entsprechende technologische Plattform entwickeln, um die Erhebung, Speicherung,
den Zugang zu und die Verarbeitung von Daten und Informationen zu erleichtern.
Diese Datenplattform sollte zu einer hochwertigen Daten-Governance im Einklang mit
den FAIR-Grundsätzen (auffindbar, zugänglich, interoperabel, wiederverwendbar)
beitragen und auch die Aufsichtstechnologie und andere Instrumente zur Verbesserung
der Analyse- und Überwachungskapazitäten der zuständigen Behörden umfassen.
(12) In ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin personenbezogener Daten sollte die
Agentur geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die
Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und IT-
Infrastruktur der Plattform und die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs zu und des Austauschs von
Informationen auf der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht, in dem die
Verpflichtungen zur Erhebung und zum Austausch dieser Daten festgelegt sind, und
im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Ist die Agentur gemäß
anderen Rechtsakten der Union verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten,
so sollte sie ihren Pflichten als Verantwortliche in Bezug auf diese Informationen
nachkommen.
(13) Angesichts der Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA in Bezug auf eine breite
Kategorie von Unternehmen und zur Gewährleistung einer wirksamen und kohärenten
sektorübergreifenden Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist es angezeigt, den
Verfahrensrahmen für die Ausübung der Aufsichtsinstrumente, die die Behörde zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu
rationalisieren und zu konsolidieren. Diese Befugnisse, die derzeit auf verschiedene
sektorspezifische Rechtsakte der Union verteilt sind, sollten so weit wie möglich durch
einen einzigen horizontalen Rahmen ersetzt werden, der für alle Unternehmen unter
der direkten Aufsicht der Behörde gilt. Dieser horizontale Rahmen sollte kohärente
Verfahrensvorschriften für die Ersuchen der ESMA um Informationen,
Untersuchungen und Prüfungen vor Ort sowie für den Erlass von
Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern enthalten. Solche
Auskunftsersuchen und der Zugang zu Informationen, auch während Untersuchungen
und Prüfungen vor Ort, können personenbezogene Daten umfassen, soweit dies für die
Erfüllung der Aufgaben der Behörde relevant und erforderlich ist, und jede
Verarbeitung solcher Daten sollte mit den geltenden Unionsvorschriften über den
Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Grundsätzen der Notwendigkeit,
der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung, im Einklang stehen. Darüber hinaus
sollte dieser horizontale Rahmen die uneingeschränkte Achtung der
Verteidigungsrechte und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gewährleisten und
einen angemessenen Rechtsschutz vorsehen, einschließlich der Überprüfung der
Beschlüsse der ESMA durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Durch die
kohärente und einheitliche Festlegung eines solchen Verfahrensrahmens und die
Abschaffung sektorspezifischer Verfahrensbestimmungen sollte die Union die
Rechtssicherheit erhöhen, die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz fördern und die
wirksame und verantwortungsvolle Ausübung der direkten Aufsichtsaufgaben der
ESMA unterstützen. Um regulatorische Überschneidungen oder Inkohärenzen zu
vermeiden, sicherzustellen, dass die Behörde ihre Befugnisse wirksam ausübt, die
Kohärenz des Besitzstands der Union zu wahren und den Grundsatz zu achten, dass
spezifische Vorschriften Vorrang vor allgemeinen Vorschriften haben, sollten in
Fällen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften spezifische Bestimmungen
enthalten, die auf die Verfahrensbefugnisse der Behörde in bestimmten Sektoren oder
Bereichen zugeschnitten sind, diese Bestimmungen weiterhin gelten und
gegebenenfalls Vorrang vor den in der genannten Verordnung festgelegten
allgemeinen Befugnissen haben.
(14) Eine wirksame Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im
Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen
ist von entscheidender Bedeutung, um Anleger zu schützen und das Vertrauen in das
Finanzsystem in der Union zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die ESMA mit
verbesserten Instrumenten für die aufsichtliche Konvergenz ausgestattet werden,
einschließlich Mechanismen zur Behebung von Aufsichtsversagen und Instrumenten
zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
zuständigen Behörden, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer einer
Beaufsichtigung von hoher Qualität unterliegen.
(15) Um nachgewiesene Aufsichtsmängel bei der Zulassung von Finanzprodukten, -
dienstleistungen oder -unternehmen, die in der gesamten Union tätig sind, zu beheben,
muss es der ESMA ermöglicht werden, von einer zuständigen Behörde die Einholung
ihrer Stellungnahme zu verlangen, bevor sie die Zulassung erteilt, wenn bei einer Peer
Review oder einer Untersuchung Aufsichtsmängel festgestellt werden, die die
Integrität der Finanzmärkte, die Finanzstabilität oder den Anlegerschutz gefährden
könnten. Das in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene
Peer-Review- oder Untersuchungsverfahren bietet einen soliden und transparenten
Rahmen für die Ermittlung von Aufsichtsversagen und für Korrekturmaßnahmen. Die
Stellungnahme der ESMA sollte eine zusätzliche Kontroll- und Aufsichtsebene bieten
und sicherstellen, dass Finanzprodukte und -dienstleistungen sowie in der Union tätige
Unternehmen die höchsten Aufsichtsstandards erfüllen. Um zu verhindern, dass
Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen ohne angemessene Beaufsichtigung auf
den EU-Markt gelangen, muss die ESMA in ihrer Stellungnahme verlangen können,
dass die zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen ergreifen, um von der ESMA
festgestellte Aufsichtsmängel zu beheben.
(16) Um einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu erleichtern,
Lösungen vorzuschlagen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer
Herausforderungen und Risiken zu verbessern und das übergeordnete Ziel einer
kohärenten und wirksamen Aufsicht zu unterstützen, müssen Plattformen für die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden eingerichtet werden. Solche
Plattformen sollten flexibel sein und es der ESMA ermöglichen, Ersuchen der
zuständigen Behörden in die Wege zu leiten oder darauf zu reagieren, und sollten die
bestehenden Aufsichtsmandate und -aufgaben dieser zuständigen Behörden nicht
beeinträchtigen. Diese Plattformen für die Zusammenarbeit sollten auch Transparenz,
Rechenschaftspflicht und eine Kultur der Rechtstreue unter den
Finanzmarktteilnehmern fördern, wobei die ESMA ihre Befugnisse zur Beilegung von
Streitigkeiten und zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts ausübt.
(17) Da es keinen Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von
Verwaltungsentscheidungen gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden
erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Beitreibung von Geldbußen in
einem grenzüberschreitenden Kontext. Um die wirksame Durchsetzung der
Vorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der
Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, muss ein Mechanismus für die gegenseitige
Anerkennung von Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt wird, und für
die Unterstützung bei der Erledigung von Ersuchen um Beitreibung einer solchen
Geldbuße eingeführt werden, und ein solcher Mechanismus sollte auf dem Grundsatz
des gegenseitigen Vertrauens beruhen. Zu diesem Zweck sollten die Gründe für die
Ablehnung der Erledigung des Ersuchens um Beitreibung einer Geldbuße auf das
erforderliche Minimum beschränkt werden.
(18) Um einen kohärenten und transparenten Ansatz für die Finanzierung der
Aufsichtstätigkeiten der ESMA zu gewährleisten, müssen die Grundsätze für die
Erhebung von Gebühren von Unternehmen, die in die Zuständigkeit der ESMA fallen,
harmonisiert und konsolidiert werden, die derzeit in den sektoralen
Rechtsvorschriften, mit denen der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen
werden, gesondert festgelegt sind. Die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für den
Anwendungsbereich, die Berechnung und die Transparenz solcher Gebühren sollte
gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in allen Sektoren fördern, eine
verhältnismäßige Anwendung der Aufsichtskosten gewährleisten und sowohl für
bestehende als auch für neue Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der
ESMA fallen, Rechtssicherheit schaffen. Diese Gebühren sollten alle Kosten
abdecken, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten der Arbeiten zur aufsichtlichen
Konvergenz in dem betreffenden Sektor, der Entwicklung, des Betriebs und der
Wartung der für die direkte Beaufsichtigung erforderlichen IT-Instrumente und -
Systeme sowie der abgeschriebenen Kosten solcher Systeme und der damit
verbundenen Infrastruktur. Die ESMA sollte angemessen finanziert werden. Daher
muss festgelegt werden, dass die ESMA zu 50 % aus Unionsmitteln und zu 50 %
durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden sollte, die nach Maßgabe der
Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die
Übergangsbestimmungen für die der ESMA mit dieser Verordnung übertragenen
neuen Aufgaben entrichtet werden und nicht aus Gebühren finanziert werden.
(19) Angesichts der künftigen neuen Zuständigkeiten der ESMA sollte ihre
Leitungsstruktur entsprechend angepasst werden. Um das wirksame und unparteiische
Funktionieren der ESMA zu gewährleisten, ist es erforderlich, ihre Governance zu
stärken, indem ein unabhängiges Direktorium mit hauptamtlichen Mitgliedern
eingeführt wird, um die Fähigkeit zu verbessern, rasche und auf die Union
ausgerichtete Entscheidungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf die
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern. Das Direktorium, das sich aus dem
Vorsitzenden und fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern mit unterschiedlichen
Aufsichtserfahrungen und Fachkenntnissen in den von der ESMA beaufsichtigten
Sektoren zusammensetzt, sollte für an Finanzmarktteilnehmer gerichtete Beschlüsse in
Aufsichtsangelegenheiten zuständig sein. Das Direktorium sollte auch für Beschlüsse
zuständig sein, die an eine oder eine begrenzte Zahl zuständiger Behörden gerichtet
sind, einschließlich Streitbeilegungsverfahren, Verstößen gegen das Unionsrecht und
Peer Reviews. Diese Entscheidungen werden dem Direktorium übertragen, um die
Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der Entscheidungsfindung zu erhöhen und
sicherzustellen, dass die Entscheidungen einem gemeinsamen europäischen Interesse
Rechnung tragen. Das Direktorium sollte auch die Zuständigkeit des derzeitigen
Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des Haushaltsplans
der ESMA übernehmen. Dies dürfte wirksame, unparteiische und auf die EU
ausgerichtete Entscheidungen gewährleisten. Um Transparenz und demokratische
Kontrolle zu gewährleisten, sollten die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums
nach Billigung durch das Europäische Parlament vom Rat auf der Grundlage einer von
der Kommission erstellten Auswahlliste und eines Vorschlags des Rates der Aufseher
ernannt werden.
(20) Um eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige
Kontrolle zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA
für Regulierungsentscheidungen und aufsichtliche Konvergenz bleiben. Um eine klare
Verteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige Kontrolle zu
gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA für
Regulierungsentscheidungen und die Konvergenz der Aufsicht bleiben. Um die
Unionsdimension im Entscheidungsprozess innerhalb des Rates der Aufseher zu
stärken, sollte seine Zusammensetzung angepasst werden, um die hauptamtlichen
Mitglieder des Direktoriums als stimmberechtigte Mitglieder für Aufsichtsbeschlüsse
aufzunehmen. Um die unionsweite Dimension im Entscheidungsprozess des Rates der
Aufseher zu stärken, sollte dessen Zusammensetzung dahingehend angepasst werden,
dass die hauptamtlichen Mitglieder des Rates der Aufseher als stimmberechtigte
Mitglieder in Aufsichtsentscheidungen einbezogen werden. Um einen ausgewogenen
Ansatz zu gewährleisten und nationale Perspektiven zu berücksichtigen, sollte der Rat
der Aufseher die Befugnis haben, innerhalb von zehn Tagen (oder in dringenden
Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige aufsichtliche Entscheidungen des
Direktoriums Einspruch zu erheben, während dieses verpflichtet sein sollte, dem Rat
der Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht zu erstatten und
Stellungnahmen zu aufsichtsrechtlichen Fragen einholen können sollte.
(21) Es ist erforderlich, die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu
straffen und an die bestehenden Anforderungen für die Bewertung der Agenturen
anzupassen, wie sie in der gemeinsamen Erklärung und dem gemeinsamen Konzept
für die dezentralen Agenturen der EU vom Juli 2012 festgelegt sind, die eine
regelmäßige Bewertung alle fünf Jahre anstelle von alle drei Jahre vorsehen. Die in der
genannten Verordnung vorgesehenen gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten beginnen, ersetzen die Bewertungen und ermöglichen es der
Kommission, die einschlägigen Aspekte der Leistung der ESMA nach Ablauf eines
angemessenen Zeitraums zu bewerten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach Inkrafttreten beginnen, ersetzen die
Bewertungen und ermöglichen es der Kommission, die einschlägigen Aspekte der
Leistung der ESMA nach Ablauf einer angemessenen Frist zu beurteilen. Dieser
Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und
einen gezielteren und wirksameren Rechtsrahmen zu fördern, der fundierte
Entscheidungen über mögliche Vereinfachungen und Verbesserungen ermöglicht.
(22) Zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“) in der Union werden derzeit von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, in
Zusammenarbeit mit der ESMA und den CCP-Kollegien zugelassen und beaufsichtigt.
Trotz der bisherigen Fortschritte bei der Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten für
CCP in der Union bestehen zwischen diesen nationalen Behörden in der Union nach
wie vor unterschiedliche Aufsichtspraktiken für CCP, was zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen zwischen den CCP in der Union führt. Dies erhöht die
Komplexität des CCP-Rahmens der Union und stellt eine zusätzliche Belastung und
zusätzliche Kosten für CCP in der Union dar, auch im Vergleich zu Tier-2-CCP, die
direkt von der ESMA beaufsichtigt werden. Mit der Entwicklung tieferer und
liquiderer Kapitalmärkte der Union im Rahmen der Spar- und Investitionsunion
könnten diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen das Risiko und die Anreize für
Aufsichtsarbitrage erhöhen, was wiederum zu Problemen für die Finanzstabilität
führen könnte. Um sicherzustellen, dass die Aufsichts-, Organisations- und
Wohlverhaltensanforderungen für CCP in der Union einheitlich angewandt werden,
insbesondere für CCP mit umfangreichen Clearingtätigkeiten, CCP mit wesentlicher
grenzüberschreitender Dimension und CCP, die Teil einer Gruppe sind, die andere von
der ESMA beaufsichtigte Marktinfrastrukturen umfasst, sollten daher von der ESMA
auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung bei der Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
beaufsichtigt werden16. CCPs mit geringer Clearingtätigkeit und einem eher
inländischen Status, der als weniger bedeutend gilt, sollten weiterhin von der
Beaufsichtigung durch lokale Behörden mit einer größeren Vertrautheit mit den
Inlandsmärkten profitieren17.
(23) Um zu bestimmen, welche nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen
CCP als bedeutend gelten und somit der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen
sollten, müssen klare und objektive Kriterien festgelegt werden, die die Tätigkeiten
und Risiken der betreffenden CCP widerspiegeln sollten. Zur Vereinfachung und zur
Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte eine bestehende CCP, die zu
einem späteren Zeitpunkt als bedeutend eingestuft wird, nicht erneut zugelassen
werden.
(24) Die zuständigen nationalen Behörden, die weniger bedeutende CCP beaufsichtigen,
sollten enger mit der ESMA zusammenarbeiten, um einen kohärenten Aufsichtsansatz
und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCP zu gewährleisten. Falls sie dies
16 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
17 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
wünschen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die ESMA als
zuständige Behörde für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene weniger bedeutende
CCP zu benennen. Darüber hinaus sollte der zuständigen nationalen Behörde für den
Fall, dass eine zuvor bedeutende CCP die Voraussetzungen für eine Einstufung als
solche nicht mehr erfüllt, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden,
damit sie sich vorbereiten kann, bevor sie die Aufsichtszuständigkeiten für diese CCP
förmlich übernimmt. Alternativ sollte die zuständige nationale Behörde die
Beaufsichtigung dieser zuvor bedeutenden CCP der ESMA überlassen können. Um für
Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen bedeutenden und weniger
bedeutenden CCP zu sorgen, sollte die ESMA auch die Behörde sein, die für die
Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen und den Vorsitz in den Kollegien
für weniger bedeutende CCP zuständig ist. Die neuen Aufsichtsmechanismen für CCP
in der Union, insbesondere die Rolle der ESMA als zuständige Behörde für
bedeutende CCP, sollten sich in der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen
Parlaments und des Rates18 widerspiegeln.
(25) Die ESMA sollte eng mit den für die Beaufsichtigung von in der Union zugelassenen
CCP zuständigen Stellen sowie mit Behörden, die über Erfahrung in der Aufsicht über
CCP verfügen, zusammenarbeiten und auf deren Erfahrungen zurückgreifen, um von
deren Wissen zu profitieren. Zu diesem Zweck sollte die ESMA umfassende
Kooperationsvereinbarungen mit diesen Stellen und Behörden schließen,
einschließlich der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die
betreffende CCP niedergelassen ist, der Europäischen Zentralbank, anderer
Zentralbanken, die die wichtigsten von der CCP verarbeiteten Unionswährungen
emittieren, der für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze und
Zentralverwahrer zuständigen Behörden und der für die Beaufsichtigung der aktivsten
Clearingmitglieder zuständigen Behörde. In diesen Regelungen sollten die
spezifischen Modalitäten und operativen Regelungen sowohl bei der laufenden
Aufsicht als auch unter außergewöhnlichen Umständen, z. B. in Krisensituationen,
festgelegt werden.
(26) Die der ESMA übertragenen neuen Aufsichtsaufgaben und die Änderungen an der
internen Organisationsstruktur der ESMA, einschließlich der Streichung des CCP-
Aufsichtsausschusses, dessen Aufgaben dem neu eingerichteten Direktorium
übertragen werden sollten, sollten sich in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
widerspiegeln. Aufgrund des einzigartigen Status von Drittstaaten-CCP sollten die
Bestimmungen über die für sie geltenden Verfahren in der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 verbleiben, anstatt diese Bestimmungen in die Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu verlagern. Darüber hinaus sollten bedeutende CCP unter
Berücksichtigung dieser Änderungen nicht verpflichtet sein, über ein Kollegium zu
verfügen, um die künftige Organisationsstruktur und die Arbeitsvereinbarungen weiter
zu vereinfachen und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Ebenso sollten angesichts der
neuen Aufsichtszuständigkeiten der ESMA für bedeutende CCP die Anforderungen an
die Stellungnahmen der ESMA in Bezug auf diese CCP aufgehoben werden. Die
Aufsichtsregelungen für weniger bedeutende CCP sollten weitgehend unverändert
18 Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über
einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und
(EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und
(EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj).
bleiben, da diese CCP eher national ausgerichtet sind und von den lokalen
Kenntnissen und dem Fachwissen der nationalen Behörden profitieren sollten.
(27) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates19
wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates20 geändert, um Hindernisse für die Entstehung konsolidierter Datenticker für
Anleihen, Aktien, börsengehandelte Fonds (ETF) und OTC-Derivate zu beseitigen.
Für eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem
bestimmten Zeitstempel ist der Anbieter des konsolidierten Datentickers verpflichtet,
die europaweit beste Geld- und Briefnennung (European best bid and offer price;
EBBO)und das zu diesen Preisen verfügbare Volumen in der gesamten Union zu
verbreiten. Der konsolidierte Datenticker würde jedoch weder die Identität des
Handelsplatzes der EBBO offenlegen, da er die an der EBBO verfügbaren Volumina
nicht einzelnen Handelsplätzen zuordnen würde, noch würde er Geld- und
Briefkursdaten über die EBBO und die zugehörigen Volumina hinaus enthalten. Dies
schränkt den Mehrwert des konsolidierten Datentickers erheblich ein und nimmt
seinen Nutzern die Möglichkeit, die an der EBBO verfügbaren Volumina zu
lokalisieren und einen repräsentativen Überblick über die Tiefe der für den Handel
verfügbaren Liquidität zu erhalten. Um seine Attraktivität weiter zu erhöhen, sollte der
konsolidierte Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds daher einen
eingehenderen Überblick über die Handelsinteressen bieten und die fünf besten An-
und Verkaufspreise mit den zu diesen Preisen verfügbaren Volumina und die Angabe
des einzelnen Handelsplatzes, an dem diese Volumina verfügbar sind, abdecken.
(28) Der Schlusskurs des Handelstages ist für Aktienmärkte von wesentlicher Bedeutung,
da er einen wichtigen Referenzkurs liefert, der in der Regel für die Bewertung von
Fonds, börsengehandelten Fonds und Benchmarks verwendet wird. In den meisten
Fällen wird der Schlusskurs aus der Schlussauktion abgeleitet, die an dem
Handelsplatz stattfindet, an dem die Wertpapiere erstmals zum Handel zugelassen
wurden (im Folgenden „Primärbörse“). Der Anteil der bei der Schlussauktion
gehandelten Aktienmengen ist im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Der Wettbewerb
im Schlussauktionssegment ist jedoch nach wie vor begrenzt, wobei Primärauktionen
zum Schluss der Börse nach wie vor den größten Anteil des Schlussauktionshandels
ausmachen. Darüber hinaus wirft diese Situation Bedenken hinsichtlich der Resilienz
auf, da Vorfälle, einschließlich Ausfällen, an den Primärbörsen direkte Auswirkungen
auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer haben können, ihre Vermögenswerte zu
bewerten. Um den Wettbewerb im Schlusskurssegment zu fördern und sicherzustellen,
dass sich die Marktteilnehmer auf einen Schlusskurs stützen können, der eine
Alternative zu dem von der Primärbörse erzeugten Schlussauktionspreis darstellt,
muss der Anbieter des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte
Fonds verpflichtet werden, einen volumengewichteten Schlusskurs zu verbreiten, der
sich aus allen Schlussauktionen ergibt, die von Handelsplätzen durchgeführt werden,
die Datenkontributoren sind. Die ESMA sollte Empfehlungen aussprechen, um die
19 Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die
Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der
Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von
Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
20 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).
Methode festzulegen, die der konsolidierte Datenticker zur Bestimmung des
volumengewichteten Schlusskurses anwenden sollte.
(29) Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 enthält
harmonisierte Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen. Die
Umsetzung dieser Richtlinie hat jedoch zu unterschiedlichen nationalen
Anforderungen geführt. In Fällen, in denen die Richtlinie keine Anforderungen
enthielt, ergänzten die Mitgliedstaaten die umgesetzten Bestimmungen darüber hinaus
durch nationale Anforderungen. Dieser Ansatz hat zu ungleichen
Wettbewerbsbedingungen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts und einer erhöhten
Belastung und höheren Kosten für Betreiber von Handelsplätzen in mehreren
Mitgliedstaaten und letztlich für die Emittenten und Endanleger, für die sie tätig sind,
geführt. Daher ist ein einheitlicherer Rahmen erforderlich, um die
Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, potenzielle Aufsichtsarbitrage zu vermeiden
und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten zu unterstützen. Deshalb
sollten die Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb geregelter Märkte und an
den Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder eines organisierten
Handelssystems (OTF) durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber von der
Richtlinie 2014/65/EU auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen und weiter
ergänzt werden, insbesondere um harmonisierte Vorschriften in den Bereichen
einzuführen, die zuvor nationalen Rechtsvorschriften unterlagen.
(30) Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 47 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten
organisatorischen Anforderungen wird nicht berücksichtigt, ob ein Marktbetreiber
oder eine Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, Teil einer Gruppe ist.
Insbesondere wird jede gruppeninterne Vereinbarung über die Ressourcen- oder
Funktionszuweisung zwischen Unternehmen der Gruppe genauso behandelt wie eine
Auslagerungsvereinbarung, die mit Unternehmen außerhalb der Gruppe geschlossen
wird. Dieser Ansatz verkennt die Entstehung grenzüberschreitender Gruppen von
Handelsplätzen und schränkt daher die Möglichkeiten dieser Gruppen ein, Synergien
innerhalb der Gruppe und Größenvorteile zu nutzen, wodurch Hindernisse für die
grenzüberschreitende Zuweisung von Ressourcen und Funktionen innerhalb einer
Gruppe geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Zuweisung von Ressourcen
innerhalb einer Gruppe, in der alle Unternehmen denselben internen Kontrollen und
Verfahren unterliegen, mit einem geringeren Risiko verbunden als die Auslagerung an
externe Parteien. Beim derzeitigen Ansatz wird jedoch nicht ausreichend zwischen den
Risiken im Zusammenhang mit der gruppeninternen Ressourcenallokation und
externen Auslagerungen unterschieden. Daher sollten die organisatorischen
Anforderungen an Handelsplätze für Handelsplätze, die Teil einer Gruppe sind und
beabsichtigen, auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das Teil derselben
Gruppe ist und in der Union ansässig ist, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion
durch ein anderes Unternehmen, das Teil derselben Gruppe ist, zurückzugreifen,
vereinfacht werden. Solche Gruppenvereinbarungen sollten für die Zwecke der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht als Auslagerung gelten, sofern bestimmte
Bedingungen erfüllt sind, um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein
Handelsplatz, der auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das derselben
Gruppe angehört, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion durch ein anderes
21 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, angewiesen ist, sollte jedoch in vollem
Umfang für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 verantwortlich bleiben. Angesichts der erhöhten Aufsichtsrisiken sollte
eine gruppeninterne Vereinbarung, an der ein außerhalb der Union ansässiges
Unternehmen beteiligt ist, weiterhin als Auslagerung betrachtet werden.
(31) In Artikel 53 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU ist das Recht eines in einem
Mitgliedstaat zugelassenen geregelten Marktes festgelegt, im Hoheitsgebiet anderer
Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Fernmitgliedern oder -
teilnehmern, die in diesen anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, den Zugang zu
diesem Markt und den Handel damit zu erleichtern. Andere Passrechte für geregelte
Märkte, einschließlich der Möglichkeit, Zweigniederlassungen in anderen
Mitgliedstaaten zu errichten, sind in der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausdrücklich
geregelt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung hat zu unterschiedlichen
Auslegungen in Bezug auf die Frage geführt, ob ein geregelter Markt eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten darf, und in Bezug auf
die Tätigkeiten, die ein geregelter Markt im Rahmen der Pass-Regelung ausüben darf.
Es ist wichtig, die Klarheit der Pass-Regelung für geregelte Märkte zu erhöhen, indem
deutlicher gemacht wird, dass geregelte Märkte in der Lage sind, die Tätigkeit, für die
sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit zugelassen
wurden, nahtlos in der gesamten Union zu erbringen. Dies umfasst neben der
Bereitstellung geeigneter Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu und des
Handels an diesem geregelten Markt für Fernmitglieder oder -teilnehmer, die in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Zulassung von Mitgliedern oder Teilnehmern an diesem geregelten Markt und
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel an diesem geregelten Markt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle
Handelsplätze zu gewährleisten, sollte für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die
ein MTF oder OTF betreiben, dieselbe Passregelung gelten.
(32) In der Richtlinie 2014/65/EU ist derzeit vorgeschrieben, dass jeder geregelte Markt in
der Union einer Einzelzulassung bedarf. Daraus folgt, dass Marktbetreiber, die
beabsichtigen, geregelte Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu betreiben, dies
nur tun können, indem sie für jeden einzelnen geregelten Markt, den sie zu betreiben
beabsichtigen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die auch für
die laufende Überwachung dieses Marktes zuständig ist, eine Zulassung beantragen.
Dies führte dazu, dass mehrere Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen
hatten, um als Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes zu
verlangen, dass der Marktbetreiber eine juristische Person mit Sitz in dem
Mitgliedstaat ist, in dem ein geregelter Markt die Zulassung beantragt. Aus diesem
Grund können Gruppen, die geregelte Märkte in mehreren Mitgliedstaaten betreiben,
ihre Organisationsstruktur und ihre Aufsichtsbeziehungen nicht straffen, da sie
verpflichtet sind, mehrere beaufsichtigte Unternehmen in verschiedenen
Mitgliedstaaten zu unterhalten. Dies erhöht die Kosten und die Komplexität des
Betriebs geregelter Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Um
Hindernisse zu beseitigen und die Betriebskosten grenzüberschreitend tätiger Gruppen
zu senken, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, als
Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes die Gründung einer
separaten juristischen Person in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen. Um die
grenzüberschreitende Tätigkeit geregelter Märkte weiter zu erleichtern, wird außerdem
ein neuer Rahmen eingeführt, der es juristischen Personen, die mehr als einen
Handelsplatz in mehr als einem Mitgliedstaat betreiben möchten, ermöglicht, dies auf
der Grundlage einer einzigen Zulassung als europaweiter Marktbetreiber (pan-
European market operator; PEMO) zu tun, die von der ESMA erteilt wird. Dieser neue
Rahmen sollte das bestehende Zulassungs- und Betriebssystem für geregelte Märkte
nicht ersetzen. Stattdessen sollte er auf freiwilliger Basis für diejenigen Einrichtungen
gelten, die im Rahmen einer einzigen Zulassung tätig sein möchten.
(33) In der Zulassung eines PEMO sollten alle Handelsplätze aufgeführt werden, die der
PEMO betreiben darf. Ein PEMO, der beabsichtigt, zusätzliche Handelsplätze zu
betreiben, sollte eine Verlängerung seiner ursprünglichen Zulassung beantragen. Um
sicherzustellen, dass die Aufsichtsregelungen eines PEMO wirksam vereinfacht
werden, sollte der PEMO nicht verpflichtet sein, eine Einzelgenehmigung für die
Handelsplätze zu beantragen, die er in den Mitgliedstaaten betreibt, in denen sich diese
Handelsplätze befinden oder betrieben werden. Ebenso sollte, wenn ein PEMO
Betreiber eines bestehenden Handelsplatzes wird, die Zulassung, die diesem
bestimmten geregelten Markt oder, im Falle von MTF oder OTF, dem Marktbetreiber
oder der Wertpapierfirma für den Betrieb dieses Handelsplatzes erteilt wurde, als
widerrufen gelten, sobald die Zulassung des PEMO oder die erweiterte Zulassung mit
der geänderten Liste der von diesem PEMO betriebenen Handelsplätze in Kraft tritt.
(34) Nach Unionsrecht und nationalem Recht wird das Gebiet, in dem s
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (Unterrichtung)