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Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union

dip / drucksache 12.12.2025 · WP 21 · 754/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 754/25 12.12.25 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union COM(2025) 943 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 878/08 = AE-Nr. 080843; Drucksache 740/09 = AE-Nr. 090785; Drucksache 563/10 = AE-Nr. 100705; Drucksache 645/11 = AE-Nr. 110834; Drucksache 134/12 = AE-Nr. 120157; Drucksache 703/13 = AE-Nr. 130816; Drucksache 44/14 = AE-Nr. 140104; Drucksache 454/15 = AE-Nr. 150670; Drucksache 103/17 = AE-Nr. 170108; Drucksache 73/18 = AE-Nr. 180233; Drucksache 694/20 = AE-Nr. 200948; Drucksache 695/20 = AE-Nr. 200952; Drucksache 637/21 = AE-Nr. 210679; Drucksache 313/23 = AE-Nr. 230652 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.12.2025 COM(2025) 943 final 2025/0383 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union {SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Wiederbelebung der Wirtschaft der EU und die Stärkung ihrer internationalen Position sind für das Mandat der Europäischen Kommission von zentraler Bedeutung. Wie im Draghi- und Letta-Bericht1 und in den Politischen Leitlinien 2024-2029 der Kommission2 dargelegt, sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die Wirtschaftsleistung zu verbessern und sicherzustellen, dass die EU über ihre eigene Zukunft entscheiden kann. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit3 enthält einen umfassenden Plan zur Stärkung der Wirtschaft der EU und zur Nutzung ihres Potenzials, wobei die Spar- und Investitionsunion ein Schlüsselfaktor dieses Plans ist. Im März 2025 stellte die Kommission ihre Strategie für die Spar- und Investitionsunion4 vor. Ziel ist es, es den Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern, ihren Wohlstand durch Investitionen in die Kapitalmärkte zu steigern, die Investitionskapazität in der EU zu erhöhen und die Kapitalmärkte der EU zu integrieren. Durch den Abbau von Hindernissen auf den Finanzmärkten und die Erleichterung grenzüberschreitender Kapitalströme kann die Strategie für die Spar- und Investitionsunion die EU-Wirtschaft unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern. Der dringende Handlungsbedarf wurde auf höchster politischer Ebene weithin anerkannt, unter anderem in Erklärungen und Aufrufen des Europäischen Parlaments5, des Europäischen Rates6, der Euro-Gruppe7, des Euro-Gipfels8 und der Europäischen Zentralbank (EZB)9. Der Internationale Währungsfonds (IWF)10 und die Organisation für wirtschaftliche 1 E. Letta, „Report on the Future of the Single Market“. Abrufbar unter: https://single-market- economy.ec.europa.eu/news/enrico-lettas-report-future-single-market-2024-04-10_de, Mario Draghi, „The Future of European Competitiveness“ 2025. https://commission.europa.eu/topics/eu- competitiveness/draghi-report_de. 2 Politische Leitlinien 2024-2029 | Europäische Kommission, https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de. 3 COM(2025) 30 final, https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/competitiveness- compass_de. 4 Savings and investments union strategy to enhance financial opportunities for EU citizens and businesses - Finance. 5 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0185_EN.pdf. 6 https://www.consilium.europa.eu/media/m5jlwe0p/euco-conclusions-20240417-18- en.pdfhttps://www.consilium.europa.eu/media/viyhc2m4/20250320-european-council-conclusions- en.pdf. 7 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/11/statement-of-the-eurogroup-in- inclusive-format-on-the-future-of-capital-markets-union/. 8 „Wir unterstreichen, wie dringend rasche und entscheidende Fortschritte – für die wir gemeinsam Verantwortung tragen müssen – bei der Spar- und Investitionsunion sind, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der Kapitalmarktunion; dabei sollen Ersparnisse mobilisiert und die Finanzierung der erforderlichen Investitionen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU aktiviert werden.“ Siehe EUR-Gipfel (20. März 2025) – Erklärung – Seite 1, https://www.consilium.europa.eu/media/nltgv0f0/20250320-euro-summit-statement-de.pdf. 9 Europäische Zentralbank: „Capital markets union: a deep dive“. Revised May 2025. Abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op369~246a103ed8.en.pdf?503a501a41fd4b4659d3b06 16c405190. 10 Internationaler Währungsfonds: „A Recovery Short of Europe’s Full Potential”, 24. Oktober 2024. Abrufbar unter: https://www.imf.org/en/Publications/REO/EU/Issues/2024/10/24/regional-economic- outlook-Europe-october-2024. Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)11 haben ebenfalls Maßnahmen gefordert, um die verbleibenden Hindernisse für die Finanzmarktintegration zu beseitigen. Die Umsetzung der Spar- und Investitionsunion erfordert umfassende politische Maßnahmen, die sich auf verschiedene Aspekte des Finanzsystems der EU auswirken werden, gestützt auf einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Kapitalmärkte als auch den Bankensektor umfasst. Diese Maßnahmen gliedern sich in vier miteinander verbundene Säulen: i) Bürger und Ersparnisse, ii) Investitionen und Finanzierung, iii) Marktintegration und Umfang; und iv) eine effiziente Aufsicht. Im Mittelpunkt dieser Gesetzgebungsinitiative stehen Marktintegration und Umfang sowie eine effiziente Aufsicht. Diese Gesetzgebungsinitiative konzentriert sich auf Hindernisse, die sich aus der mangelnden Harmonisierung der EU-Vorschriften und Aufsichtskonzepte ergeben und zu einer Fragmentierung und unzureichender Performanz der EU-Kapitalmärkte führen. Diese Hindernisse behindern die marktgetriebenen Bemühungen um die Expansion von Unternehmen und den Aufbau von Kapazitäten im gesamten Binnenmarkt durch grenzüberschreitende Tätigkeiten. Sie behindern auch den Einsatz innovativer digitaler Technologien in drei Bereichen, die für das reibungslose und effiziente Funktionieren der EU- Kapitalmärkte von wesentlicher Bedeutung sind, nämlich Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung. Trotz der Harmonisierung der Rechtsrahmen und der Existenz von Finanzdienstleistungspässen schränkt die anhaltende Fragmentierung infolge dieser Hindernisse die potenziellen Vorteile des EU-Binnenmarkts ein. Diese Hindernisse ergeben sich aus unterschiedlichen Regulierungskonzepten, die häufig auf die Nutzung von Ermessensspielräumen bei der Umsetzung und Auslegung von EU-Richtlinien und unterschiedliche Aufsichtskonzepte zurückzuführen sind. Diese Hindernisse erschweren die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Finanzmarktteilnehmer unnötig. Infolgedessen können sie entweder nicht in vollem Umfang von Skaleneffekten und einer verbesserten operativen Effizienz profitieren oder es gibt für sie keinen ausreichenden Anreiz, grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern. Dies erhöht die Kosten, verzögert die Markteinführung, schränkt die Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen ein, die Unternehmen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und verteuert diese Produkte und Dienstleistungen. Mit dieser Initiative wird auch die Bedeutung technologischer Entwicklungen und Innovationen im Finanzsektor herausgestellt. Regulatorische Hindernisse behindern die Einführung und Nutzung von Technologien der neueren Generation, wie die Distributed- Ledger-Technologie (DLT) und die Tokenisierung von Finanzinstrumenten. Solche Technologien haben das Potenzial, die Finanzdienstleistungen für Menschen und Unternehmen zu verbessern. Unterschiedliche Aufsichtspraktiken können ebenfalls ein Hindernis für die Kapitalmarktintegration darstellen, da grenzüberschreitend tätige Finanzmarktteilnehmer unterschiedliche Anforderungen im Binnenmarkt bewältigen müssen. Diese Fragmentierung der Aufsichtspraktiken erhöht die Kosten, die Komplexität und die Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure, insbesondere für diejenigen, die EU-weit Geschäfte tätigen und 11 OECD, Economic Surveys: European Union and Euro Area 2025, July 2025, abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/07/oecd-economic-surveys- european-union-and-euro-area-2025_af6b738a/5ec8dcc2-en.pdf. investieren wollen. Die Rechtsunsicherheit und die daraus resultierenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen machen die EU zu einem weniger attraktiven Investitionsziel. Ziele des Vorschlags Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die EU-Kapitalmärkte zu integrieren und das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zum Nutzen von Investoren, Unternehmen und der gesamten EU-Wirtschaft zu verbessern. Dies trägt zum Kernziel der Spar- und Investitionsunion bei, Investoren und Unternehmen den Zugang zu einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und Ersparnisse für produktive Investitionen zu mobilisieren. Die Initiative wird durch die folgenden spezifischen Ziele zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen. Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Hindernisse für die Integration in den Kernsektoren Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung zu beseitigen und die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu verbessern, nahtloser in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Dies ermöglicht eine bessere Marktintegration und Nutzung von Skaleneffekten. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert und gewährleistet, dass Größenvorteile wirksam an die Endnutzer weitergegeben werden. Ermöglichung einer integrierten Aufsicht Eine effizientere und harmonisierte Aufsicht ist für die Integration der EU-Kapitalmärkte von entscheidender Bedeutung. Da Fortschritte auf dem Weg zu einer tieferen Kapitalmarktintegration erzielt werden, ist es sehr wichtig, dass sich gleichzeitig auch der EU-Aufsichtsrahmen weiterentwickelt. Die Initiative zielt daher darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, angegangen werden. Sie zielt darauf ab, die Aufsicht wirksamer zu gestalten, grenzüberschreitende Tätigkeiten zuträglicher zu gestalten und besser auf neu auftretende Risiken zu reagieren und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmen zu verringern. Für bestimmte bedeutende und grenzüberschreitend tätige Unternehmen in den Bereichen Handel und Nachhandel sowie für Unternehmen in neuen Bereichen wie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann die Zusammenlegung der Aufsicht auf EU-Ebene die Marktintegration und ein effizienteres Funktionieren der Kapitalmärkte fördern. Was große Vermögensverwaltungsgruppen und Investmentfonds betrifft, werden durch eine stärkere Konvergenz und Koordinierung der Aufsicht auf EU-Ebene Hindernisse beseitigt und grenzüberschreitende Tätigkeiten verstärkt. Insgesamt zielt die Initiative darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken und neue Instrumente einzuführen, um so einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Erleichterung von Innovation Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch darauf ab, regulatorische Hindernisse für DLT- basierte Innovationen zu beseitigen, um einen Rahmen zu schaffen, der den Einsatz neuer Technologien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglicht. Damit Innovationen gedeihen können, sollten sowohl die DLT-Pilotregelung als auch das Standardregelwerk es der Industrie ermöglichen, die DLT zu nutzen, um effiziente Lösungen auf den Markt zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die damit verbundenen Risiken gemindert werden. Durch die Beseitigung dieser Hindernisse zielen die vorgeschlagenen Änderungen auch darauf ab, den Wettbewerb im Bereich der Handels- und Nachhandelsdienstleistungen anzukurbeln, was zu besseren Marktergebnissen und einer höheren Kapitalmarkteffizienz führt. Vereinfachung Die Überprüfung spezifischer Rechtsetzungsvorhaben bietet eine Gelegenheit zur Vereinfachung, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird. Mit dem Paket sollen die rechtlichen Anforderungen gestrafft und grenzüberschreitende Tätigkeiten kosteneffizienter gestaltet werden. Die Vereinfachung wird auf verschiedene Weise angestrebt: Wechsel von Richtlinien zu Verordnungen bei bestimmten Vorschriften, Einschränkung des Spielraums für einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen, Verfeinerung der Ermächtigungen der Stufe 2, Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen und ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren. Das Paket zur Marktintegration und -aufsicht umfasst drei Gesetzgebungsvorschläge: Vorschläge für eine Master-Verordnung und eine Master-Richtlinie, mit denen mehrere bestehende EU-Kapitalmarktvorschriften geändert werden, sowie einen Vorschlag für eine Verordnung über die über die Wirksamkeit von Abrechnungen, mit der die Richtlinie über Finanzsicherheiten geändert und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen aufgehoben wird. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie zielen darauf ab, eine stärkere Marktintegration zu fördern und durch folgende Maßnahmen Effizienzgewinne zu erzielen: i) Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Innovation, ii) Verbesserung der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz und iii) Stärkung der Aufsichtskapazitäten in den betreffenden Sektoren. Diese Änderungen stehen im Einklang mit den Zielen des Wettbewerbs, des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und der Förderung der Dienstleistungsfreiheit in der EU, ohne die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass der EU-Finanzmarkt sicher und weltweit attraktiv bleibt. Durch die Umsetzung dieser Änderungen als Paket wird die Kohärenz zwischen den überprüften sektoralen Rechtsvorschriften gewährleistet. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, angegangen werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Kernziel der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, das darin besteht, Investoren und Unternehmen den Zugang zu einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und dadurch Ersparnisse für produktive Investitionen zu mobilisieren. Dieser Vorschlag ist mit anderen Initiativen verknüpft, die in der Strategie für die Spar- und Investitionsunion vorgesehen sind, z. B. den Initiativen zu Ruhegehältern, zur Erhöhung der Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten und zur marktbasierten Finanzierung der Realwirtschaft. Diese Initiativen sollen sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu den übergeordneten Zielen beitragen. Andere Maßnahmen der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, wie die Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz, die Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten, die Maßnahme zur Förderung von Kapitalbeteiligungen, auch durch Legislativprogramme, und die Maßnahmen zu Zusatzrenten, werden weniger wirksam sein, wenn die Hindernisse für eine weitere Integration der EU-Kapitalmärkte nicht beseitigt werden und weiterhin hohe Kosten für Investoren und Unternehmen verursachen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der EU-Politik zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, der im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit dargelegten Strategie, der Binnenmarktstrategie, der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie und der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“. Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Attraktivität der EU-Kapitalmärkte erhöhen und so zur Finanzierung der Prioritäten der EU beitragen. Dies erfolgt insbesondere i) durch eine weitere Harmonisierung der Vorschriften; ii) die Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen durch Handelsplätze, Finanzmarktinfrastrukturen und Investmentfonds und die damit einhergehende Senkung der Kosten für alle Marktteilnehmer und iii) in Bezug auf Innovationen, indem gewährleistet wird, dass die DLT-Pilotregelung, mit der DLT-basierte Innovationen bei Finanzdienstleistungen unterstützt werden sollen, und die Rechtsvorschriften für den Nachhandel weiterhin ihren Zweck der Förderung von Innovationen erfüllen. Dieses Paket steht auch im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission und der Binnenmarktstrategie und wird einen entsprechenden Beitrag dazu leisten. Sie wird dies insbesondere i) durch Harmonisierung und Straffung einiger Vorschriften für Handels-, Nachhandels- und Investmentfonds; und ii) indem für einen Teil der für diese Sektoren geltenden Vorschriften von Richtlinien zu Verordnungen gewechselt wird. Durch die Beseitigung von Hindernissen für die weitere Integration der Kapitalmärkte ergänzen die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative andere EU-Initiativen wie das 28. Regime. Durch die Straffung des grenzüberschreitenden Angebots von Handels-, Nachhandels- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen und die damit einhergehende Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Märkten verbessert diese Option die Fähigkeit von Unternehmen, die im Rahmen des 28. Regimes tätig sind, die Vorteile eines stärker integrierten EU-Kapitalmarkts noch wirksamer zu nutzen. Schließlich steht diese Initiative im Einklang mit der Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen12, mit der die Einführung neuer Technologien bei Finanzdienstleistungen unterstützt wird, indem die bestehenden Vorschriften ehrgeizig angepasst werden, um neuen Technologien wie DLT Rechnung zu tragen. 12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0591. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu beseitigen und zu verhindern, dass solche Hindernisse entstehen. Dazu gehören Hindernisse, die es den Wirtschaftsakteuren, einschließlich Investoren, erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Die Änderungen tragen zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren des Binnenmarkts bei, sichern den Wettbewerb und erhalten Innovationsanreize aufrecht. Folglich ist Artikel 114 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Nach Artikel 4 AEUV sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu bewerten. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten Maßnahmen auf EU- Ebene nur dann ergriffen werden, wenn die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und somit ein Handeln auf EU-Ebene erfordern. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Sie zielen darauf ab, die bestehenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, die die Schaffung eines echten Kapitalbinnenmarkts behindern. Einzelstaatliche Maßnahmen allein können diese Herausforderungen nicht lösen. Aufgrund der Vielfalt der Rechtsrahmen, aufsichtsrechtlicher Vorschriften und Marktstrukturen der Mitgliedstaaten würden Reformen auf nationaler Ebene allein nicht zu der erforderlichen Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtsstandards und Marktpraktiken führen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um diese Hindernisse zu beseitigen und die Marktintegration zu verbessern und zu erleichtern. • Verhältnismäßigkeit Die Initiative umfasst eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für Handel, Nachhandel, Vermögensverwaltung und Investmentfonds, um die Anforderungen für Unternehmen zu harmonisieren und zu straffen. Dazu gehört auch die Lockerung einiger Anforderungen für grenzüberschreitend tätige Gruppen und für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im Abwicklungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert. Die Überarbeitung umfasst auch Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie technologieneutraler zu gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)-Pilotregelung zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und ihres Umfangs und zur Erhöhung ihrer Flexibilität und Verhältnismäßigkeit. Investmentfonds würden nach der Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, was es ihnen ermöglichen würde, die grenzüberschreitende Tätigkeit effizienter zu gestalten. In Bezug auf Aufsichtsfunktionen zielen die Änderungen darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der ESMA und ihrer Governance liegt. Außerdem würde der ESMA die Befugnis zur Beaufsichtigung der wichtigsten und grenzüberschreitenden Marktinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze) und aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen. Die ESMA würde zudem eine stärkere Rolle bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz für grenzüberschreitend vertriebene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) spielen. Soweit Unterschiede bei der Anwendung der EU-Vorschriften sowie Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Marktineffizienzen und - belastungen führen, wird durch die Änderungen eine einheitlichere und verhältnismäßigere Anwendung der EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Tätigkeiten gewährleistet. • Wahl des Instruments Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der folgenden Rechtsakte umzusetzen: die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), die Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR), die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR), die Verordnung über die DLT-Pilotregelung, die Verordnung über Märkte für Kryptowerte und die ESMA-Verordnung. Um eine angemessene Angleichung an die wesentlichen Änderungen dieser Verordnungen zu gewährleisten, werden auch die Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCPs geändert. Eine Verordnung ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da die vorgeschlagenen Änderungen miteinander verknüpft und Teil umfassenderer politischer Bemühungen zur Schaffung eines Kapitalbinnenmarkts sind, indem die Vorschriften harmonisiert und Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Finanzsektoren, die das Rückgrat der Kapitalmarktfinanzierung bilden, beseitigt werden. Die Zusammenfassung der Änderungsanträge in einem Legislativpaket trägt dazu bei, die Kohärenz des Gesamttextes zu gewährleisten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich dieses Pakets fallen, oder sie werden durch unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften behindert. Darüber hinaus müssen die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von Finanzdienstleistungen mithilfe neuer Technologien, insbesondere DLT, zu erleichtern, wodurch die Effizienz der Kapitalmärkte verbessert werden kann. Uneinheitliche Aufsichtspraktiken und schwache Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz auf EU-Ebene verschärfen diese Probleme. Diese Hindernisse führen zu Marktineffizienzen, unzureichenden Skaleneffekten, geringerer Liquidität auf den Kapitalmärkten, höheren Kosten für Investoren, eingeschränktem Zugang zu einer breiteren, grenzüberschreitenden Anlegerbasis und höheren Kapitalkosten für EU-Unternehmen, was letztlich die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft untergräbt. Im Handelsbereich sind die Vorschriften für Handelsplätze nicht vollständig harmonisiert und unterliegen einem gewissen nationalen Ermessensspielraum. Die Möglichkeit eines Passes für geregelte Märkte wird nicht ausdrücklich genannt, sodass die Mitgliedstaaten Ermessensspielraum haben und in ihren nationalen Rechtsvorschriften zusätzliche Anforderungen festlegen können. Unterschiede bei der Umsetzung in nationales Recht und die Möglichkeit einer zusätzlichen Überregulierung durch die Mitgliedstaaten machen das Regelungsumfeld insgesamt komplex, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder Gruppen. Dies schafft Rechtsunsicherheit und ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und verhindert die Entstehung von Handelsstrukturen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Um Hindernisse im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente geändert werden, um eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Handelsplätze auf EU-Ebene einzuführen. Im Nachhandelsbereich müssen die Abwicklungsmärkte stärker integriert und T2S stärker genutzt werden, um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Emittenten, Zentralverwahrern und Anlegern zu erleichtern. Obwohl die Abwicklung durch eine Verordnung (Verordnung über Zentralverwahrer) geregelt wird, bestehen nach wie vor regulatorische Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung. So können beispielsweise durch nationale Rechtsvorschriften zusätzliche Beschränkungen der Emissionsfreiheit eingeführt werden, die über die in den Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer enthaltenen Beschränkungen hinausgehen. Darüber hinaus wird der Rahmen für die Passvergabe, mit dem grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden sollen, für Zentralverwahrer als kostspielig und aufwendig angesehen. In der Verordnung über Zentralverwahrer werden Marktinfrastrukturgruppen aus operativer, regulatorischer und aufsichtlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt. Dies erschwert es ihnen, die Vorteile der Konsolidierung zu nutzen und Größenvorteile zu erzielen. Daher müssen die Anforderungen an grenzüberschreitend tätige Unternehmen harmonisiert, die Anforderungen gestrafft und die operative Komplexität der Abwicklungsinfrastrukturen in der EU (d. h. Zentralverwahrer, einschließlich der von den Zentralverwahrern weitergegebenen T2S-Kosten) verringert werden, um die Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken. Darüber hinaus muss die Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um sie technologieneutraler zu gestalten und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf Schlüsselkonzepte, Definitionen und Anforderungen zu beseitigen, die nicht mit dem technologischen Fortschritt Schritt gehalten haben. Um Hindernisse im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Nachhandelsstrukturen auf EU-Ebene einzuführen. Im Vermögensverwaltungsbereich wird der Vertrieb von OGAW-Fonds und AIF hauptsächlich durch Richtlinien geregelt, die in vielen Bereichen nationale Ermessensspielräume zulassen. Der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW und AIF ist derzeit zeitaufwendig und verwaltungstechnisch nur schwer zu bewältigen. Viele Mitgliedstaaten haben länderspezifische Anforderungen an Marketing-Anzeigen und Offenlegungen in der Fondsdokumentation sowie spezifische administrative und operative Anforderungen (z. B. zusätzliche Marketingvorschriften, Regulierungsgebühren, Berichtspflichten und Anforderungen an die physische Präsenz vor Ort) eingeführt. Diese behindern die Entwicklung eines wirksamen EU-Passes für Investmentfonds in der Union. Darüber hinaus wird in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR) anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für Regulierungsgebühren und Entgelte gelten, und es wird eine Option für die Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen vorgesehen. Daher müssen die Unterschiede bei den einzelstaatlichen Praktiken beim Vertrieb von Fonds in der Union erheblich verringert und die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds effizienter, d. h. innerhalb desselben Rechtstextes, festgelegt werden, um eine stärkere Harmonisierung beim grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF zu fördern. Dieser Ansatz beinhaltet Änderungen der CBDR und die Übertragung bestimmter Bestimmungen (mit Änderungen) aus den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in die CBDR. Um die aufsichtliche Fragmentierung zu verringern und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verbessern, sollte die Rolle der ESMA bei der Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gestärkt werden. Im Bereich Innovation gibt es zwei Haupthindernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung DLT-basierter Lösungen in Europa. Erstens erlegt die DLT-Pilotregelung kleinen Unternehmen und Start-up-Unternehmen einen hohen Befolgungsaufwand auf, insbesondere durch den Rückgriff auf umfangreiche Anforderungen in der Verordnung über Zentralverwahrer und der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die für die schrittweise Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die besonderen Merkmale der DLT möglicherweise nicht gut geeignet sind. Die Verordnung über die DLT-Pilotregelung sieht auch strenge Beschränkungen des Umfangs der Tätigkeiten der Teilnehmer der Pilotregelung vor. Dies geschieht beispielsweise durch die Einführung von Gesamtobergrenzen für die Tätigkeit einer Infrastruktur, die im Rahmen der Verordnung tätig ist, und durch die Beschränkung der Art und des Umfangs der Emissionen von Vermögenswerten, die im Rahmen der Verordnung vermittelt werden können. Darüber hinaus haben die Marktteilnehmer angesichts des experimentellen Charakters der DLT-Pilotregelung und der in der Verordnung festgelegten zeitlichen Beschränkungen keine Klarheit über die langfristigen Aussichten für diese Regelung. Zweitens kommt zu den Mängeln des maßgeschneiderten europäischen Rahmens für DLT hinzu, dass die Standard-Regulierungsrahmen (Nicht- DLTPR), insbesondere die Rechtsvorschriften für den Nachhandel, derzeit keine Rechtssicherheit für diejenigen bieten, die die DLT außerhalb des DLTPR nutzen möchten. Diese Unsicherheiten erhöhen die Compliance-Risiken und Kosten für Marktteilnehmer, die bereit sind, innovative Geschäftsmodelle in Erwägung zu ziehen. Im Bereich der Aufsicht gibt es zwei Hauptprobleme. Erstens erfolgt die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen weitgehend auf nationaler Ebene. Dies führt zu einer Fragmentierung der Aufsichtslandschaft, die aufgrund der unterschiedlichen Anwendung des EU-Rechts und der unterschiedlichen Aufsichtspraktiken, -ansätze und -anforderungen Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schafft. Durchsetzungsmaßnahmen z. B. bei Verstößen können in bestimmten Fälle der Nichteinhaltung Abhilfe schaffen, und Peer-Reviews zielen darauf ab, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken, reichen jedoch nicht aus, um die zugrunde liegenden Probleme nicht aufeinander abgestimmter Aufsichtspraktiken zu bewältigen. Zweitens stehen auf EU-Ebene nur begrenzte Mandate und Instrumente zur Verfügung, um die einheitliche Anwendung der EU-Vorschriften durchzusetzen und nach einem einheitlichen Ansatz für die Aufsicht über den Binnenmarkt vorzugehen. Die Instrumente für die aufsichtliche Konvergenz werden nach wie vor nur sporadisch eingesetzt. Sie haben Grenzen, werden nicht einheitlich angewandt und sind aufgrund verfahrensrechtlicher Beschränkungen und mangelnder Durchsetzbarkeit mitunter nur schwer anzuwenden. • Konsultation der Interessenträger Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses Vorschlags eingeflossen:  Europäische Kommission, „Call for evidence on the Savings and Investments Union: Fostering integration and scale and more efficient supervision in EU capital markets“, 8. Mai bis 5. Juni 2025;  Europäische Kommission, „Targeted consultation on integration of EU capital markets“, 15. April bis 10. Juni 2025. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 53 Antworten von einem breiten Spektrum von Interessenträgern ein. Die größte Gruppe bildeten die Wirtschaftsverbände, auf die 62,3 % der Antworten entfielen und die die Investment-, Banken- und Vermögensverwaltungsbranche repräsentieren. Auf Unternehmen, vor allem aus dem Finanzsektor, entfielen 20,8 %. Auf Einzelpersonen entfielen 9,4 % der Antworten, auf andere Kategorien, darunter Handelskammern, Berufsverbände und Beratungsunternehmen, 5,7 % und auf Nichtregierungsorganisationen 1,9 %. Zweck der Aufforderung zur Stellungnahme war es, i) die Interessenträger zu den Hindernissen zu befragen, aufgrund deren die Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen der EU nicht umfassen von den Vorteilen eines wirklich reibungslosen Binnenmarkts profitieren können, ii) zu prüfen, ob der derzeitige Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für die Kapitalmärkte und insbesondere für Marktteilnehmer, die verstärkt grenzüberschreitend oder in neuen oder aufstrebenden Sektoren tätig sind, geeignet ist, und iii) das Instrumentarium der Europäischen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, in welchen Bereichen dessen Wirksamkeit und Effizienz gesteigert und verbessert werden kann. Alle Gruppen von Interessenträgern waren sich weitgehend darin einig, dass die Kapitalmärkte stärker integriert und die Aufsichtskonvergenz verbessert werden müssen. Auch wurde von allen Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit gefordert. Die Interessenträger waren sich weitgehend einig, dass ein stärker integriertes und effizienteres Finanzökosystem die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern, den Zugang zu Finanzmitteln verbessern und die Investitionsmöglichkeiten erweitern würde. Sie betonten jedoch, dass die Reformen ausgewogen, transparent und inklusiv bleiben und greifbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und die Realwirtschaft bieten müssen. Der Grad der Unterstützung für eine Zentralisierung der Aufsicht auf EU-Ebene war bei den Interessenträgern sehr unterschiedlich. Wirtschaftsverbände und Unternehmen waren eher für schrittweise Änderungen innerhalb der derzeitigen institutionellen Struktur, während NRO und einige Mitglieder der Öffentlichkeit eine stärkere Aufsicht auf EU-Ebene bevorzugten, um Kohärenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Zusätzlich zur Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der gezielten Konsultation zur „Integration der EU-Kapitalmärkte“ Meinungen einer breiten Gruppe von Interessenträgern zu verschiedenen Aspekten der EU-Kapitalmärkte eingeholt. Der Online- Fragebogen gliederte sich in zwei Teile. Teil 1 befasste sich mit der Vereinfachung und Verringerung des mit dem EU-Rechtsrahmen verbundenen Verwaltungsaufwands in den Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, mit Hindernissen für die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Handelsraum und die Erhöhung der Marktliquidität auf den EU-Kapitalmärkten sowie mit Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Nachhandelsdiensten. Teil 2 enthielt Fragen zu folgenden Themen: sektorübergreifende Hindernisse im Handels- und Nachhandelssektor (z. B. in Bezug auf Innovation, Gruppensynergien, Ausgabe von Finanzinstrumenten), Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen und Bereitstellung von Investmentfonds sowie speziell mit der Aufsicht zusammenhängende Hindernisse. Insgesamt nahmen über die Website der Kommission 297 Interessenträger an der gezielten Konsultation teil. Der Großteil der Beiträge stammte von Wirtschaftsverbänden (31 %) und Gesellschaften bzw. Unternehmen (27 %), gefolgt von Behörden (12 %). Weitere Beiträge gingen von NRO (4 %), EU-Bürgern (3 %), Gewerkschaften (2 %) und einer Verbraucherorganisation ein. Somit beteiligte sich ein breites Spektrum von Branchenteilnehmern an der Konsultation, darunter Marktteilnehmer, repräsentative Verbände und Behörden. Parallel dazu fanden bilaterale Treffen mit ausgewählten Interessenträgern statt, um zusätzliche Beiträge einzuholen und sich eingehender mit spezifischen Bedenken zu befassen. Darüber hinaus stellte die Kommission bei einem Treffen mit Vertretern des Europäischen Parlaments und der Attachés der Mitgliedstaaten für Finanzdienstleistungen im Oktober und November 2025 verschiedene Aspekte der Überprüfung vor. Die Ergebnisse der Aufforderung zur Stellungnahme und der gezielten Konsultation wurden in dem Vorschlag berücksichtigt, und die Kommission hat versucht, die verschiedenen von den Interessenträgern geäußerten Interessen zu berücksichtigen. Die wichtigsten Bereiche, in denen die Befragten Verbesserungsbedarf sahen, wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen. Dazu gehören Forderungen nach einem verhältnismäßigeren, einfacheren und stärker harmonisierten Rechtsrahmen, mit dem der Verwaltungsaufwand verringert und Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds beseitigt sowie die Effizienz und Konvergenz der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen erhöht werden. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Zur Entwicklung dieser Initiative konsultierte die Kommission mehrere Studien und Informationsquellen. Im September 2024 organisierte die Kommission ein Rundtischgespräch über die Konsolidierung im Investmentfondssektor und die Handels- und Nachhandelsinfrastruktur mit privaten und öffentlichen Interessenträgern und Sachverständigen in diesen Bereichen. Die Kommission hat auch separate bilaterale Kontakte zu wichtigen Interessenträgern aufgenommen und Workshops mit der Branche organisiert. Auf die Studien, die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags herangezogen wurden, wurde in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, in der die Hindernisse dargelegt werden, die mit diesem Paket beseitigt werden sollen, Bezug genommen. • Folgenabschätzung Entsprechend der Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der infrage kommenden politischen Optionen vorgenommen. Neben der Option „keine EU-Maßnahmen“ (Basisszenario – Option 1) wurden auf der Grundlage einer Aufforderung zur Stellungnahme, einer gezielten Konsultation, einer Einbeziehung anderer Interessenträger, einer Studie über die Konsolidierung und Verringerung der Fragmentierung der Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen in Europa, einer Studie über die Hindernisse und die Triebfedern für eine Aufskalierung von Fonds, die in innovative und wachstumsstarke Unternehmen investieren, sowie auf der Grundlage von Fachliteraturauswertungen und früheren Initiativen und Berichten, in denen die größten seit mehreren Jahren bestehenden und noch nicht vollständig beseitigten Hindernisse für die Integration der EU-Kapitalmärkte dargelegt werden, zwei Pakete politischer Optionen ermittelt. Option 1 ist die Basisoption, keine Maßnahmen zu ergreifen. Option 2 umfasst eine umfassende Überprüfung der Regelwerke für Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, um die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit zu harmonisieren und zu straffen, einschließlich der Lockerung einiger Anforderungen innerhalb von Gruppen und für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im Abwicklungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert. Option 2 würde außerdem Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie technologieneutraler zu gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)- Pilotregelung zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und ihres Umfangs umfassen. Investmentfonds würden nach ihrer Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, und die grenzüberschreitende Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgruppen würde sich effizienter gestalten. In Bezug auf Aufsichtsfunktionen zielt Option 2 darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und ihrer Governance liegt. Diese Option beinhaltet auch, dass der ESMA die Befugnis zur Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze) und aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wird und die ESMA zudem die Beaufsichtigung großer Vermögensverwalter und Investmentfonds koordiniert. Option 3 baut auf Option 2 auf, ist jedoch weiterreichend und enthält zusätzliche Elemente zur Schaffung eines integrierten Marktes, wie z. B. die obligatorische Verbindung zwischen bedeutenden Handelsplätzen, verpflichtende Verbindungen zwischen Zentralverwahrern, die Schaffung einer Zulassung auf Gruppenebene für Vermögensverwalter, die uneingeschränkte Flexibilität der DLT-Pilotregelungen, die direkte Beaufsichtigung aller Infrastrukturen, Vermögensverwalter und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durch die ESMA. In der Analyse werden die Optionen im Hinblick auf drei Ziele bewertet: i) Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten; ii) Ermöglichung einer integrierten Aufsicht; und iii) Erleichterung von Innovationen. Sie zeigt, dass die zusätzlichen Elemente in Option 3 höhere Kosten für die Sektoren und die Aufsichtsbehörden mit sich bringen würden, die den potenziellen Nutzen überwiegen würden. Darüber hinaus ist diese Option weniger kohärent mit anderen politischen Initiativen der EU und kann unbeabsichtigte Folgen für den Wettbewerb haben und Risiken für die Finanzstabilität bergen. Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass Option 2 das bevorzugte Maßnahmenpaket ist, da sie erhebliche Integrationsvorteile bietet und gleichzeitig in Bezug auf Kosten und Subsidiarität verhältnismäßig bleibt. Die Option kombiniert eine umfassende Harmonisierung der Anforderungen in den einschlägigen Handels-, Nachhandels- und Vermögensverwaltungsrahmen und die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten mit stärkeren Instrumenten und Befugnissen zur aufsichtlichen Konvergenz und der Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen auf EU- Ebene. Diese Aspekte verstärken sich gegenseitig. Die Harmonisierung der Vorschriften in diesem Paket würde die Übertragung der Aufsichtspflichten einiger Betreiber und Märkte auf die EU-Ebene – im Falle von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auf alle Einrichtungen – erleichtern und eine bessere Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks ermöglichen. Durch die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hindernisse für die Integration, würden die Maßnahmen im Rahmen dieser Option den Regelungsaufwand und die operative Komplexität verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten würden hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Diese Option würde auch einen erheblichen Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erfordern, der größtenteils durch Gebühren finanziert würde. Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative würde die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne einer größeren Kompatibilität mit der DLT würden den stärkeren Einsatz dieser Technologie fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen würden gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, die Aufsichtsarbitrage begrenzen und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern. Die Initiative wird Anlegern den Zugang zu einem breiten Spektrum von Investitionsmöglichkeiten erleichtern und Unternehmen, einschließlich KMU, die grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung ermöglichen. Sie wird daher dazu beitragen, die Art und Weise, wie wir Kapital in Europa mobilisieren, zu verbessern, und das richtige Finanzierungsumfeld zu schaffen, um die strategischen Prioritäten der EU zu unterstützen und unsere Wirtschaft stärker und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung mit dem Ziel überarbeitet, i) die Gründe für den Anwendungsbereich der Initiative und die Rolle, die sie bei der umfassenderen Strategie für die Spar- und Investitionsunion spielt, einschließlich ihres Zusammenwirkens mit anderen Initiativen, genauer darzulegen, ii) die Abschnitte, in denen es um die Problemstellung und die Problemursachen geht, zu straffen, iii) die Erläuterungen im Zusammenhang mit DLT-basierten Innovationen zu verbessern, iv) die Interventionslogik und die Ziele zu präzisieren. Der Text wurde auch überarbeitet, um die Analyse des Ausmaßes der Probleme auf der Grundlage zusätzlicher quantitativer Beiträge von Interessenträgern und anderer bestehender Studien zu verbessern und so Kosten und Nutzen besser bewerten zu können. Der Text ist nun auch im Hinblick auf die Begrenzung der Verfügbarkeit von Daten und im Hinblick auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Faktoren, die eine umfassende und belastbare Modellierung von Kosten und Nutzen unmöglich machen, transparenter. Zudem wurden die Ansichten der Interessenträger im Text umfassender berücksichtigt, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen Interessenträger wurden besser erfasst. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Regelungsaufwand und die operative Komplexität verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten werden hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Zudem wird ein erheblicher Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erforderlich sein. Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative wird die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne einer größeren Kompatibilität mit der DLT werden den stärkeren Einsatz dieser Technologie fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen werden gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern. Die Vereinfachung wird auf verschiedene Weise erzielt: Änderung bestimmter Vorschriften von Richtlinien in Verordnungen, Beseitigung des Spielraums für einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen, Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen, und ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren. Um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und den Regelungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern, werden mit diesem Vorschlag Stufe-2- Ermächtigungen präzisiert, indem Ermächtigungen gestrichen und aktualisiert werden, einschließlich derjenigen, die nach Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Europäischen Aufsichtsbehörden als nicht wesentlich für das wirksame Funktionieren der entsprechenden Bestimmungen in den Basisrechtsakten angesehen wurden. Darüber hinaus hat die Kommission in diesem Vorschlag versucht, die Zahl neuer Stufe-2- Ermächtigungen so weit wie möglich zu begrenzen. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht, in jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 15 Absatz 2), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Eigentumsrecht (Artikel 17), dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union (Artikel 36) und dem Verbraucherschutz (Artikel 38). 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die finanziellen und budgetären Auswirkungen dieses Pakets werden ausführlich in dem der Master-Verordnung beigefügten Finanzbogen erläutert. Hierin sind auch die finanziellen und budgetären Auswirkungen der Master-Richtlinie enthalten. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele anhand der nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren in Abschnitt 9 der beiliegenden Folgenabschätzung überwachen. Der Schwerpunkt der Liste liegt auf den Indikatoren für die einzelnen Sektoren; weiter gefasste Indikatoren zur Messung der umfassenderen Auswirkungen auf den Markt werden jedoch ebenfalls überwacht, auch wenn sie dieser Initiative nicht in ebenso unmittelbarer Weise zugerechnet werden können. Zu diesen Indikatoren gehören Maßnahmen zur Bewertung des Zugangs zu Kapital und der Finanzierungsstrukturen von Unternehmen oder des Umfangs der Beteiligung von Kleinanlegern am Kapitalmarkt. Die Ex-post-Bewertung aller neuen Legislativmaßnahmen ist eine Priorität der Kommission. Die Kommissionsdienststellen werden die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Initiative überprüfen, sobald das Rechtsinstrument in Kraft getreten ist. Nach fünf Jahren wird die Kommission die nächste Bewertung der in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchführen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Diese Master-Verordnung besteht aus Änderungen an:  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung, Artikel 1),  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR; Artikel 2),  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR, Artikel 3),  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR; Artikel 4),  Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR; Artikel 5),  Verordnung (EU) 2019/1156 (CBDR; Artikel 6),  Verordnung (EU) 2021/23 (CCPRRR; Artikel 7),  Verordnung (EU) 2022/858 (DLTPR; Artikel 8),  Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA, Artikel 9),  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (Verordnung über Ratingagenturen, Artikel 10),  Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung, Artikel 11),  Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung; Artikel 12),  Verordnung (EU) 2023/2631 (Verordnung über europäische grüne Anleihen, Artikel 13), und  Verordnung (EU) 2024/3005 (Verordnung über ESG-Ratings, Artikel 14). Artikel 1 – Änderung der ESMA-Verordnung Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) zielen darauf ab, das Mandat, die Governance und die Finanzierung der ESMA zu stärken, um eine von mehr Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht geprägte Aufsicht in der gesamten EU zu gewährleisten. Dadurch werden bessere Bedingungen für die Marktintegration geschaffen, Effizienzgewinne erzielt und das Vertrauen der Anleger in den Binnenmarkt gestärkt. In Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse folgen die vorgeschlagenen Änderungen einem zweifachen Ansatz: i) einen Vorschlag zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen für bedeutende Marktinfrastrukturunternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die ESMA; und ii) Änderungen zur Förderung der Nutzung und Stärkung der Wirksamkeit von Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz. Diese Änderungen werden von einer Überprüfung der Governance- und Finanzierungsregelungen der ESMA begleitet, um eine einfache, unabhängige und effiziente Entscheidungsfindung auf EU-Ebene sicherzustellen und die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen für die Umsetzung der neuen Ziele zu gewährleisten. Allgemeine Aufgaben und Befugnisse Die Änderungen an den Artikeln 1, 4 und 8 zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Verordnung zu präzisieren und die Begriffsbestimmungen zu aktualisieren, um so den neuen direkten Aufsichtsaufgaben Rechnung zu tragen. Mit den Änderungen wird auch das Mandat der ESMA mit den Zielen der Förderung von Innovation, datengestützter Aufsicht und wirksamer Durchsetzung in Einklang gebracht. Im neuen Artikel 8a über die Pflicht zur Zusammenarbeit wird die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den Behörden hervorgehoben. Ziel ist es, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zu fördern und einen Rahmen für eine strukturierte, aber flexible Zusammenarbeit zwischen der ESMA und anderen zuständigen/betreffenden Behörden zu schaffen. Dadurch würde insbesondere sichergestellt, dass die ESMA ihre direkten Aufsichtsaufgaben reibungslos, wirksam und angemessen wahrnehmen kann und gleichzeitig ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Es wird vorgeschlagen, dass die ESMA flexible und praktische Regelungen für die Zusammenarbeit trifft, die auf bestimmte Sektoren und Aufgaben zugeschnitten sind und sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit und des gegenseitigen Vertrauens orientieren. Diese Regelungen können gemeinsame Aufsichtsteams, gemeinsame Inspektionen oder eine operative Koordinierung umfassen. Sie sollten es ermöglichen, im Laufe der Zeit schrittweise Anpassungen vorzunehmen. Bei den Kooperationsregelungen sollte einer wirksamen und ressourceneffizienten Aufsicht, der Kontinuität und Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht und der Achtung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten und der Ressourcen anderer Behörden Vorrang eingeräumt werden. Der neue Artikel 8a wird es der ESMA und anderen Behörden ermöglichen, wirksamer zusammenzuarbeiten und ihr kollektives Fachwissen und ihre kollektiven Ressourcen zu nutzen, um die komplexen Herausforderungen, mit denen das Finanzsystem der EU konfrontiert ist, zu bewältigen. Dies wiederum wird zu einem stärker integrierten, stabileren und stärker florierenden europäischen Finanzmarkt beitragen. Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, wird mit den Änderungen an Artikel 9a der Umfang der Befugnis der ESMA zur Ausstellung von Garantien der Verfahrensaussetzung erweitert, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, in denen die Anwendung eines normativen Rechtsakts erhebliche Probleme für die Marktteilnehmer aufwirft. Ziel ist es, für die Marktteilnehmer Klarheit zu schaffen, ihnen Orientierungshilfe zu bieten und das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung des EU-Rechts zu verringern. Mit den Änderungen an den Artikeln 10 und 15 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt oder einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung zu erlassen, auch wenn die ESMA keinen Entwurf vorlegt. Damit wird eine derzeit im Verfahrensrahmen bestehende Lücke für die Annahme technischer Standards geschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch ein Verfahren für die vorübergehende Aussetzung von Regulierungs- oder Durchführungsstandards (oder Teilen davon) unter bestimmten Bedingungen eingeführt. Diese Verfahren zielen darauf ab, die Regulierungsbefugnisse der ESMA flexibler und anpassungsfähiger zu gestalten, und sollten es der Kommission ermöglichen, die Rechtsetzung zu verbessern und besser auf neue Marktentwicklungen zu reagieren, um so das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. Mit den Änderungen an Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 4 wird klargestellt, dass die ESMA gemäß dem Corneli-Urteil13 das Unionsrecht anwenden muss. https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=B54F40B5C7801E9DFE7713 Dazu gehören nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien, die im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden sollten. Mit Artikel 17aa wird der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz die neue Befugnis übertragen, von einer zuständigen Behörde die Einholung einer Stellungnahme der ESMA zu verlangen, wenn bei einer vergleichenden Analyse oder Untersuchung schwerwiegende Aufsichtsmängel festgestellt wurden. Darüber hinaus wird die ESMA befugt sein, rasche und wirksame Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um aufsichtliche Mängel zu beheben. Diese neue Schutzmaßnahme soll es der ESMA ermöglichen, in Fällen tätig zu werden, in denen Produkten oder Einrichtungen ohne angemessene Aufsicht Zugang zum EU-Markt gewährt würde oder in denen Aufsichtsarbitrage das Passsystem untergraben würde. Artikel 19a sieht die Schaffung von Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden vor, mit denen sich die Zusammenarbeit und die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten verbessern werden. Dies baut auf den erfolgreichen Erfahrungen mit ähnlichen Plattformen im Rahmen der Solvabilität-II-Richtlinie auf. Diese Plattformen werden den Informationsaustausch erleichtern, Lösungsvorschläge bieten und eine Kultur der Zusammenarbeit fördern. Die ESMA wird befugt sein, etwaige Streitigkeiten beizulegen. Die Artikel 28a und 28b sehen die Einrichtung eines Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Geldbußen und die Unterstützung bei ihrer Beitreibung in einem grenzüberschreitenden Kontext vor. Ziel ist es, die Durchsetzung der Vorschriften im Binnenmarkt zu erleichtern und damit der derzeitigen Situation entgegenzuwirken, in der die Beitreibung von Geldbußen in einem anderen Land sehr komplex oder sogar unmöglich ist. Aufsichtsbefugnisse Um eine wirksame und kohärente sektorübergreifende Aufsicht zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, ein neues Kapitel IIa einzufügen, in dem die derzeit in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahrensbefugnisse der ESMA in einem einzigen, sektorübergreifenden Rahmen zusammengefasst werden. Mit diesem Rahmen werden die Vorschriften für Auskunftsersuchen, Untersuchungen, Vor-Ort-Prüfungen, Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen gestrafft, während die Verteidigungsrechte, die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz und der Rechtsschutz gewahrt bleiben. Durch die Festlegung kohärenter und einheitlicher Verfahrensbefugnisse erhöht die Verordnung die Rechtssicherheit, fördert die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz und unterstützt die ESMA bei der verantwortungsvollen Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben. Diese Befugnisse gelten unbeschadet spezifischerer oder anderer Befugnisse, die in anderen EU- Rechtsakten festgelegt sind. Finanzierung Um sicherzustellen, dass die Aufsichtstätigkeiten der ESMA auf faire und transparente Weise finanziert werden, wird in der Verordnung vorgeschlagen, die Grundsätze, die für die bei Finanzmarktteilnehmern unter Aufsicht der ESMA erhobenen Gebühren gelten, zu harmonisieren (Artikel 39n). Mit der Verordnung werden die derzeit in unterschiedlichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze konsolidiert, um einen einheitlichen Rahmen für die Gebührenberechnung, den Anwendungsbereich und die Transparenz zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird sowohl für bestehende als auch für neue Einrichtungen mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleistet, sodass D203D58677?text=&docid=302484&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1 &cid=9588492 diese besser in der Lage sind, Aufsichtsgebühren zu antizipieren und einzuplanen. Die vorgeschlagenen Änderungen helfen der ESMA letztlich bei der wirksamen Beaufsichtigung und Regulierung des Finanzsektors. Außerdem wurde die Verordnung (EU) 2015/2365 geändert, um sie den Änderungen anzupassen, die an den von der ESMA bei den Finanzmarktteilnehmern erhobenen Gebühren vorgenommen wurden. Governance Dieser Vorschlag sieht eine wirksamere Governance-Struktur für die ESMA vor. Der derzeitige Verwaltungsrat wird durch ein Direktorium mit unabhängigen Vollzeitmitgliedern (Artikel 44a und 46a) ersetzt und die Zusammensetzung des Rates der Aufseher wird angepasst (Artikel 40). In dem Vorschlag werden die jeweiligen Zuständigkeiten dieser beiden Gremien präzisiert (Artikel 43 und 46a). Das Direktorium wird sich aus dem Vorsitzenden und 5 Vollzeitmitgliedern zusammensetzen, die über unterschiedliche Aufsichtserfahrungen und zusammen über ein angemessenes Verständnis der unter der Aufsicht der ESMA stehenden Sektoren verfügen. Die Mitglieder werden in einem Verfahren ernannt, an dem die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat beteiligt sind. Sie unterliegen strengen Vorschriften über Interessenkonflikte, und ihr Mandat ist auf 5 Jahre begrenzt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei Jahre. In Artikel 46a sind die Aufgaben des Direktoriums festgelegt, das hauptsächlich für Entscheidungen im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständig sein wird. Das Direktorium wird auch über eine Reihe von Entscheidungsbefugnissen verfügen, auch in Bezug auf einzelne zuständige Behörden in bestimmten nichtregulatorischen Angelegenheiten wie Streitbeilegung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das EU-Recht und unabhängige Überprüfungen. Dies wird zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beitragen, bei der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationalen Besonderheiten und gemeinsamen EU-Interessen gewährleistet wird. Das Direktorium wird anstelle des Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des Haushaltsplans der ESMA zuständig sein, und der Verwaltungsrat stellt seine Tätigkeit ein. Alle bestehenden Verweise auf den Verwaltungsrat werden durch Verweise auf das Direktorium ersetzt. Die Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Vorsitzenden, haben jeweils eine Stimme, und die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag. Der Rat der Aufseher ist nach wie vor das wichtigste Gremium der ESMA: Er gibt die allgemeinen Leitlinien vor und ist für die Entscheidungsfindung in Regulierungsfragen und in Fragen der aufsichtlichen Konvergenz zuständig. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 40 wird die Zusammensetzung des Rates der Aufseher dahin gehend geändert, dass ihm auch die Vollzeitmitglieder des Direktoriums angehören. Der Rat der Aufseher kann innerhalb von 10 Tagen (oder in dringenden Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige aufsichtliche Entscheidungen des Direktoriums Einspruch erheben. Das Direktorium kann den Rat der Aufseher um Stellungnahmen zu Aufsichtsfragen ersuchen und muss dem Rat der Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht erstatten. In ihrer Eigenschaft als stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher bringen die Mitglieder des Direktoriums ihr Fachwissen in den Rat der Aufseher ein und stimmen über allgemeine Fragen der aufsichtlichen Konvergenz ab. Artikel 2 – Änderungen an der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen Beaufsichtigung bedeutender CCPs Die neuen Artikel 22a bis 22c werden eingeführt, um der ESMA die direkte Beaufsichtigung bedeutender CCPs zu übertragen, alle Einzelheiten in Bezug auf die Verfahren festzulegen, nach denen eine CCP von der ESMA als bedeutende CCP eingestuft wird, die der ESMA übertragenen Befugnisse in Bezug auf bedeutende CCPs zu präzisieren und eine Bestimmung über die Aufsichtsgebühren einzuführen, die die ESMA bei den von ihr beaufsichtigten CCPs erhebt. Artikel 12 wird geändert, um der ESMA die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen zu übertragen. Außerdem wird ein neuer Anhang V eingeführt, der eine Liste von Verstößen enthält, für die die ESMA Geldbußen verhängen kann. Artikel 2 wird geändert, um die Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ anzupassen und neue Definitionen der Begriffe „bedeutende CCP“, „für die CCP zuständige Behörde“ und „zuständige nationale Behörde“ aufzunehmen. Darüber hinaus wird Artikel 22 geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die ESMA auch für ihre weniger bedeutenden CCPs als die für die CCP zuständige Behörde zu benennen. Um sicherzustellen, dass diese Definitionen in allen damit zusammenhängenden Rechtsakten kohärent sind, und um der Aufsichtsbefugnis der ESMA gegenüber bedeutenden CCPs Rechnung zu tragen, wurden auch Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/23 vorgenommen. Die Artikel 14, 17, 18 und 20 werden geändert, um die Aufsichtskollegien für bedeutende CCPs abzuschaffen und die verschiedenen Verfahren anzupassen; auf diese Weise wird der neuen Rolle der ESMA entsprochen – beispielsweise durch Wegfall der Notwendigkeit von ESMA-Stellungnahmen, wenn bedeutende CCPs beteiligt sind – und wird der Abschaffung des CCP-Aufsichtsausschusses Rechnung getragen. Darüber hinaus wird Artikel 23 geändert, um Bestimmungen über die Zusammenarbeit der ESMA mit den „für bedeutende CCPs zuständigen Behörden“ aufzunehmen. Parallel zu dieser Änderung werden eine neue Definition des Begriffs „für bedeutende CCPs zuständige Behörden“ in Artikel 2 und ein neuer Artikel 22d aufgenommen, der eine detaillierte Liste der für solche CCPs zuständigen Behörden enthält. Darüber hinaus werden die Artikel 17c, 20, 23 und 24 geändert, um diesem neuen Begriff in den entsprechenden Verfahren und Informationsflüssen Rechnung zu tragen. Artikel 89 wird geändert, um die Übergangsbestimmungen für CCPs, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung zugelassen wurden, anzugleichen. Beaufsichtigung weniger bedeutender CCPs Artikel 2 wird geändert, um die Definition des Begriffs „weniger bedeutende CCP“ aufzunehmen. Artikel 18 wird geändert, um die ESMA zur alleinigen Vorsitzenden der Aufsichtskollegien für weniger bedeutende CCPs zu machen. Darüber hinaus werden die Artikel 24a, 24d und 25c geändert und die Artikel 24e und 90 gestrichen, um den Änderungen an der internen Governancestruktur der ESMA, insbesondere der Einführung des neuen ESMA-Direktoriums und der Abschaffung des CCP-Aufsichtsausschusses, Rechnung zu tragen. Den offenen Zugang und die Interoperabilität betreffende Verfahren Die Artikel 7, 8 und 54 werden geändert, um der ESMA das Recht einzuräumen, über Anträge auf Zugang zu einer CCP und Anträge auf Zugang zu einem Handelsplatz zu entscheiden und Anträge auf Interoperabilitätsvereinbarungen zu genehmigen. Artikel 3 – Änderung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente Handelsplätze werden derzeit auf nationaler Ebene beaufsichtigt. Eine zentrale Säule dieses Vorschlags besteht darin, Aufsichtsbefugnisse für bedeutende Handelsplätze und europaweit tätige Marktbetreiber bzw. PEMO (und von PEMO betriebene Handelsplätze) auf die ESMA zu übertragen. Ein Handelsplatz gilt als bedeutend, wenn er für die EU-Wirtschaft von Bedeutung ist oder wenn er nicht nur von erheblicher Größe ist, sondern auch eine bedeutende grenzüberschreitende Dimension hat. Mit dem Vorschlag werden der ESMA die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben übertragen, auch wenn bestimmte Marktüberwachungsbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben und den nationalen Aufsichtsbehörden übertragen werden. Angesichts der Bedeutung der Nähe zu den lokalen Marktökosystemen würden die nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin auf lokaler Ebene dafür zuständig sein, die Marktintegrität der bedeutenden Handelsplätze oder der Handelsplätze, die von einem PEMO betrieben werden, sicherzustellen. Diese Zuständigkeiten würden sich jedoch auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Handels sowie des Marktmissbrauchs beschränken und sich nicht auf Verpflichtungen erstrecken, die Handelsplätzen direkt auferlegt werden. Harmonisierung der für Handelsplätze geltenden Vorschriften In der Richtlinie 2014/65/EU (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II) sind die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen festgelegt. Der Umstand, dass diese Vorschriften in einer Richtlinie enthalten waren, hat jedoch zu einer unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung des Unionsrechts geführt. Dies hat auch dazu geführt, dass viele Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen in Bereichen ergriffen haben, die nicht streng durch die Richtlinie harmonisiert sind, wie z. B. Aufsichtsanforderungen für geregelte Märkte. Die Schaffung eines echten „einheitlichen Regelwerks“ für Handelsplätze ist eine Voraussetzung für eine wirksame Aufsicht auf EU-Ebene. Mit dem Vorschlag wird daher ein neuer Titel Ia in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente) eingefügt, um die Vorschriften für Handelsplätze weiter zu harmonisieren und nationale Vorschriften, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, zu beseitigen. Ein erheblicher Teil der Maßnahmen wurde direkt aus der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II übernommen, aber der neue Titel Ia präzisiert auch den geltenden Rahmen in Bereichen, die zuvor dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen waren. Darüber hinaus werden in dem vorgeschlagenen neuen Titel Ia die Arten grenzüberschreitender Tätigkeiten präzisiert, die ein geregelter Markt auf der Grundlage seiner Einzelgenehmigung ausüben darf. Daher wird auch klargestellt, dass geregelte Märkte nicht nur in der Lage sein sollten, Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zu ihrem Handelsplatz aus anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen (über „Handelsbildschirme“), wie dies bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II vorgesehen ist, sondern dass sie auch in der Lage sein sollten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Folgendem zu erbringen: I) die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an ihrem Handelsplatz und II) die Aufnahme neuer Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten. Ferner wird klargestellt, dass geregelte Märkte dies entweder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder ohne Zweigniederlassung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im gesamten EU- Binnenmarkt tun können. Multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme haben dieselben Rechte. Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, die Zuweisung von Ressourcen und Funktionen innerhalb einer Gruppe zu erleichtern. In Titel Ia wird daher klargestellt, dass die Zuweisung von Ressourcen an ein Unternehmen derselben Gruppe oder die Inanspruchnahme eines solchen Unternehmens zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen für die Zwecke der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente nicht als Auslagerung gelten sollte. Ferner wird klargestellt, dass der geografische Standort eines Unternehmens, dem Ressourcen zugewiesen werden oder das zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben herangezogen wird, für die zuständige Behörde bei der Bewertung der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen durch den Handelsplatz nicht relevant sein sollte. Schaffung des Status „Europaweiter Marktbetreiber“ (Pan-European Market Operator, PEMO) Mit dem Vorschlag wird ein neuer Status als „Europaweiter Marktbetreiber“ (PEMO) geschaffen, der den Betrieb mehrerer Handelsplätze in mehr als einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer einzigen Lizenz ermöglicht. Für den Fall, dass ein PEMO bestehende Handelsplätze übernimmt, sieht der Vorschlag vor, dass die Einzelgenehmigung(en), unter der/denen diese Handelsplätze betrieben werden, als nichtig gilt/gelten, sobald die neue PEMO-Genehmigung erteilt wird. In dem neuen Titel Ia werden das Genehmigungsverfahren und die für PEMO geltenden Anforderungen im Einzelnen festgelegt. In dem Vorschlag wird auch klargestellt, dass ein PEMO dafür verantwortlich sein sollte, sicherzustellen, dass die von ihm betriebenen Handelsplätze gegebenenfalls die Anforderungen erfüllen, die für geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gelten. Schließlich wird in Bezug auf Rechtsbereiche, die nach EU-Recht noch nicht harmonisiert sind (z. B. Steuerrecht) oder noch nicht vollständig harmonisiert sind (z. B. Transparenzvorschriften), in dem Vorschlag klargestellt, dass der PEMO für jeden Handelsplatz das Recht des Mitgliedstaats anwenden sollte, in dem dieser Handelsplatz als ansässig gilt oder betrieben wird, und dass die zuständige nationale Überwachungsbehörde die Behörde des Mitgliedstaats sein sollte, in dem ein von einem PEMO betriebener Handelsplatz als ansässig gilt oder betrieben wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Handelsplatz als in dem Mitgliedstaat ansässig oder betrieben gelten sollte, in dem er ursprünglich zugelassen war, wenn ein PEMO den Betrieb eines bereits zugelassenen Handelsplatzes übernimmt. Offener Zugang Nach diesem Vorschlag würden die Vorschriften, nach denen ein Handelsplatz Zugang zu den Dienstleistungen einer CCP hat (Artikel 35 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente) und nach denen eine CCP Zugang zu den Handelsdaten eines Handelsplatzes hat (Artikel 36 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente), gestrafft, um sicherzustellen, dass dieser Zugang nicht ungerechtfertigt verzögert und der Zugang nur dann verweigert wird, wenn erhebliche systemische Risiken oder Risiken für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte bestehen. Darüber hinaus wäre die als „bevorzugtes Clearing“ bekannte Marktpraxis verboten, wenn sich zwei Parteien dafür entscheiden, das Clearing bei verschiedenen CCPs durchzuführen, denen bereits Zugang zu einem bestimmten Handelsplatz gewährt wurde und die bereits Interoperabilitätsvereinbarungen getroffen haben. Verbesserung des konsolidierten Datentickers Nach der geltenden Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente liefert der konsolidierte Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds keine Informationen über die Identität des Handelsplatzes, der den besten Geld- und Briefkurs anbietet, oder über die Tiefe des Handelsbuchs. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen für die Nutzer des konsolidierten Datentickers werden sie durch den Vorschlag zum Datenticker hinzugefügt. Der Vorschlag erhöht auch die Transparenz der Kursofferten systematischer Internalisierer für Aufträge von Kleinanlegern. Artikel 4 – Änderungen der Verordnung über Zentralverwahrer Überarbeitung des Rechtsrahmens für Zentralverwahrer-Dienstleistungen Artikel 2 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT zu ermöglichen. Insbesondere werden die bestehenden Definitionen der Begriffe „Einbuchung“, „Barmittel“ und „Depotkonto“ geändert und die Definitionen der Begriffe „Distributed-Ledger- Technologie“ und „E-Geld-Token“ hinzugefügt. Ebenso wird Artikel 30 über die Auslagerung geändert, um die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT abzudecken, und es wird ein neuer Artikel (Artikel 45a) über Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von DLT außerhalb einer Auslagerungsvereinbarung aufgenommen. Schließlich wird der in Titel IV festgelegte Rahmen für die Abwicklung der Geldseite eines Wertpapiergeschäfts geändert, um die Abwicklung mit bestimmten E-Geld- Token, die gemäß der Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassen sind, unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen. Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer Artikel 11 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um der ESMA die direkte Aufsicht über bedeutende Zentralverwahrer zu übertragen, und es wird ein neuer Artikel 11a hinzugefügt, um die Bedingungen und Verfahren für die Feststellung festzulegen, welche EU- Zentralverwahrer als „bedeutend“ gelten. Da die ESMA die direkte Aufsichtsbehörde für bedeutende Zentralverwahrer wird, wird Artikel 2 geändert, um die Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ anzupassen, und es wird eine neue Definition des Begriffs „zuständige nationale Behörde“ hinzugefügt. Artikel 10 wird geändert, um der neuen Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen. Titel V über Sanktionen wird ebenfalls geändert, um der neuen Rolle der ESMA Rechnung zu tragen, und in einem neuen Anhang II sind die Verstöße aufgeführt, für die die ESMA Sanktionen verhängen kann. Artikel 24a wird geändert, um Kollegien für bedeutende Zentralverwahrer abzuschaffen, und die Artikel 15, 16, 17, 19, 20, 21, 21a, 22b, 27b, 60 und 62 werden geändert, um die verschiedenen Verfahren an die neue Rolle der ESMA anzupassen. Dies schließt beispielsweise ein, dass eine Stellungnahme der ESMA nicht mehr erforderlich ist, wenn bedeutende Zentralverwahrer beteiligt sind. Artikel 10 enthält auch weitere Einzelheiten zu den Aufsichtsbefugnissen der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer. Angesichts der neuen Befugnisse der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer wird in einem neuen Artikel 25a der Rahmen für die Aufsichtsgebühren festgelegt, die von der ESMA erhoben werden können. Integration von Zentralverwahrer-Dienstleistungen Artikel 14 wird geändert, um detailliertere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den einschlägigen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden festzulegen. Artikel 2 wird geändert, um eine Definition des Begriffs „CSD-Hub“ (Zentralverwahrer-Hub) einzuführen, und in einem neuen Artikel 48a wird das Verfahren festgelegt, nach dem die ESMA bestimmt, welche EU-Zentralverwahrer als CSD-Hubs gelten. Um den Zugang zu allen von EU-Zentralverwahrern ausgegebenen Finanzinstrumenten zu erleichtern, wird in Artikel 48a die Anforderung eingeführt, dass CSD-Hubs gegenseitige Verbindungen zu anderen CSD-Hubs herstellen müssen und dass Zentralverwahrer, die keine Hubs sind, gegenseitige Verbindungen zu einem CSD-Hub herstellen müssen. Um EU-Zentralverwahrer weiter zu integrieren, wird Artikel 40 dahin gehend geändert, dass EU-Zentralverwahrer die Geldseite ihrer Geschäfte in einer auf einer integrierten EU- Plattform verfügbaren Währung abwickeln müssen, um sich direkt mit dieser Plattform zu verbinden und es ihren Teilnehmern zu ermöglichen, die Geldseite auf Konten abzuwickeln, die auf dieser Plattform eröffnet wurden. Artikel 54 wird geändert, um die Anforderungen zu lockern, die gelten, wenn ein Zentralverwahrer ein Kreditinstitut für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen möchte, insbesondere wenn die Geldseite in Nicht-EU-Währungen abgewickelt wird. Artikel 19a wird hinzugefügt, um ein vereinfachtes Verfahren für die Auslagerung von Kerndienstleistungen innerhalb einer Gruppe von Zentralverwahrern einzuführen. Verbessertes Pass-System für Zentralverwahrer Mit dem Ziel, die verbleibenden Hindernisse für die Passerteilung für Zentralverwahrer- Dienstleistungen in der EU zu beseitigen, wird Artikel 23 dahin gehend geändert, dass nur eine nachträgliche Meldung erforderlich ist, wenn ein EU-Zentralverwahrer damit beginnt, seine Dienstleistungen Emittenten anzubieten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat des Zentralverwahrers niedergelassen sind. Artikel 6 – Änderungen der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1156 (Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb) zielen darauf ab, Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Investmentfonds zu beseitigen und die Befugnisse der ESMA zur Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und zur besseren Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu stärken. Harmonisierung der Marketing-Anzeigen Artikel 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird geändert, um klarzustellen, dass AIFM, EuVECA- und EuSEF-Verwalter und OGAW- Verwaltungsgesellschaften sicherstellen sollten, dass die Anforderungen an Marketing- Anzeigen auch dann erfüllt werden, wenn die Vertriebsfunktion an einen Dritten delegiert wird. Erfolgt der Vertrieb jedoch durch Drittvertreiber, die in eigenem Namen handeln, so dass die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften die Kontrolle über die Vertriebsfunktion nicht mehr ausüben, so unterliegen die AIFM und OGAW- Verwaltungsgesellschaften nicht den Anforderungen an Marketing-Anzeigen. Ferner wird festgelegt, dass die Aufnahmemitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an Marketing-Anzeigen stellen dürfen, die über die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen hinausgehen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Format und den Inhalt von Marketing-Anzeigen festzulegen. Die Artikel 5, 6, 8, 11 und 13 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb werden gestrichen, um die unterschiedlichen nationalen Praktiken in Bezug auf Marketingmitteilungen und die Zahlung von Regulierungsgebühren und -entgelten zu verringern. Artikel 7 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird durch einen neuen Artikel 7 ersetzt, in dem festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten keine vorherige Benachrichtigung über Marketing-Anzeigen verlangen; wenn sie jedoch der Auffassung sind, dass Marketing-Anzeigen nicht den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen, können sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, EuVECA- oder EuSEF-Verwalters bzw. des OGAW auffordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können ferner die ESMA mit der Angelegenheit befassen, wenn sie mit den von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden sind. Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die von den Aufnahmemitgliedstaaten erhobenen Gebühren und Entgelte Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird dahin gehend geändert, dass die ESMA beauftragt wird, Informationen über die Regulierungsgebühren und Änderungen, die die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF- Verwaltern und OGAW, die AIF oder OGAW in ihrem Hoheitsgebiet vertreiben, auferlegen, zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten, einschließlich der Höhe und Häufigkeit dieser Gebühren und der Zahlungsmodalitäten. Verbesserung der Pass-Regelung für OGAW und AIF Artikel 12 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird gestrichen und durch eine neue Befugnis der ESMA ersetzt, eine Datenplattform zu entwickeln, die Informationen über grenzüberschreitend vertriebene AIF und OGAW, die im Rahmen ihrer Vertriebsmitteilung bereitgestellten Unterlagen und etwaige Änderungen daran sowie den Widerruf von Vertriebsvereinbarungen umfasst. Das frühere Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG und die Artikel 30a, 31, 32 und 32a der Richtlinie 2011/61/EU, die den Vertrieb der von EU-AIFM in der gesamten Union verwalteten OGAW und EU-AIF regeln, werden in die Verordnung (EU) 2019/1156 aufgenommen und geändert, um die Verfahren für die Marketingmitteilungen und deren Widerruf zu optimieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW zu erleichtern. Insbesondere wird die Verordnung (EU) 2019/1156 ergänzt, um es OGAW und AIFM zu ermöglichen, Fonds in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, indem sie diese Absicht in ihrem Zulassungsantrag angeben und als Teil ihrer Zulassung Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW oder AIF in anderen Mitgliedstaaten übermitteln (z. B. Marketing-Anzeigen, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger, den Prospekt, den Jahresbericht). Nach der Zulassung übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder AIFM diese Informationen an die Datenplattform der ESMA, und der OGAW oder AIFM kann ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung auf die Märkte der in seinem Zulassungsantrag angegebenen Mitgliedstaaten zugreifen. Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird weiter ergänzt, um spezifische Verfahren für den Fall einzuführen, dass sich der Umfang der ursprünglichen Marketing-Anzeige ändert, einschließlich Änderungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile von OGAW oder AIF vertrieben werden sollen. Die früheren Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU und 93a der Richtlinie 2009/65/EC werden in die Verordnung (EU) 2019/1156 eingeführt und geändert, um den Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW- oder AIF-Anteilen zu vereinfachen. Das bestehende 36-monatige Verbot des Pre-Marketings von Anteilen von EU-AIF mit ähnlichen Anlagestrategien in dem im Widerruf genannten Mitgliedstaat wird aufgehoben. Beaufsichtigung von OGAW und AIF, die in der gesamten EU vertrieben werden Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird ergänzt, um die Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM und des OGAW gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und OGAW festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird weiter ergänzt, um die ESMA in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ermitteln und zu verfolgen, um gegen divergierende, doppelte, redundante und mangelhafte Aufsichtsmaßnahmen vorzugehen, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von EU-AIF, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sowie von OGAW in der gesamten Union behindern. Darüber hinaus wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb geändert, um der ESMA die Befugnis zu übertragen, einzugreifen, wenn die nationalen Behörden die Unionsvorschriften nicht wirksam anwenden, oder den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW in bestimmten Fällen direkt auszusetzen. Schließlich wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb ergänzt, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben sollten, die ESMA mit Meinungsverschiedenheiten über Bewertungen, Maßnahmen oder Unterlassungen zu befassen, die die ESMA im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse beilegen sollte. Artikel 8 – Änderungen der Verordnung über die DLT-Pilotregelung der EU Mit diesem Vorschlag wird auch die DLT-Pilotregelung (Verordnung (EU) 2022/858) geändert, um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit der Regelung sowie ihren Umfang und Anwendungsbereich zu erhöhen und Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Regelung Rechnung zu tragen, indem die Befristungen für die im Rahmen der Pilotregelung erteilten Genehmigungen aufgehoben werden. Ausweitung und Flexibilisierung des Anwendungsbereichs der zulässigen Instrumente und des Umfangs der Tätigkeiten Artikel 2 wird geändert, um neue Konzepte einzuführen. Unter anderem wird die Handelsinfrastruktur des Pilotprojekts nun als DLT-Handelsplatz (DLT-TV) bezeichnet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es möglich wäre, im Rahmen des Pilotprojekts sowohl ein multilaterales Handelssystem als auch ein organisiertes Handelssystem zu betreiben. Artikel 3 wird geändert, um die derzeitigen Grenzen der Pilotregelung sowohl in Bezug auf die Art der zulässigen Finanzinstrumente als auch in Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten, die mit diesen Instrumenten durchgeführt werden können, flexibler zu machen. In Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten würde mit dem Vorschlag der maximale Gesamtmarktwert aller DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder in einer DLT- Marktinfrastruktur verbucht werden können, beibehalten, aber auf 100 Mrd. EUR angehoben. Schließlich würde der produktspezifische Schwellenwert gestrichen. Schaffung einer vereinfachten Regelung für kleinere DLT-Marktinfrastrukturen Artikel 3 wird weiter geändert und ein neuer Artikel 7a wird eingefügt, um eine vereinfachte Regelung für Betreiber kleinerer DLT-Infrastrukturen, die Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen, einzuführen, solange sie unter dem Schwellenwert von höchstens 10 Mrd. EUR des Gesamtmarktwerts der verbuchten DLT-Finanzinstrumente bleiben. Die vereinfachte Regelung würde Vorschriften enthalten, die an den Umfang der Tätigkeiten kleinerer Marktbetreiber angepasst sind. Je nach geplanten Tätigkeiten müssten Antragsteller, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen wollen, im Besitz einer entsprechenden Zulassung sein, z. B. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zentralverwahrer oder als Wertpapierfirma. Die nach der vereinfachten Regelung tätigen Unternehmen würden einem bestimmten Teil der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, die zu einem verhältnismäßigeren und prinzipienbasierten Ansatz für die Regulierung der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in kleinem Umfang führen würden. Ausweitung des Kreises der zulässigen Unternehmen Artikel 4 wird geändert, um den Kreis der Unternehmen, die einen DLT-TV und ein DLT- Handels- und Abwicklungssystem (DLT-TSS) betreiben können, zu erweitern und neben Wertpapierfirmen und Zentralverwahrern auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einzubeziehen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine DLT-Marktinfrastruktur betreiben dürfen, würden den in den EU-Handels- und Nachhandelsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 909/2014) festgelegten Anforderungen unterliegen und gleichzeitig wie andere Betreiber von DLT- Marktinfrastrukturen in den Genuss gezielter und gerechtfertigter Ausnahmen kommen. Zusätzliche Ausnahmen für Antragsteller, die einen DLT-TV und ein DLT- Abwicklungssystem (DLT-SS) betreiben Die neuen Artikel 4a und 5a werden eingeführt, um Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen die Möglichkeit zu bieten, unter bestimmten strengen Bedingungen Ausnahmen von einer Vielzahl von Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erhalten, wenn sich diese als mit dem Einsatz von DLT unvereinbar oder in hohem Maße unverhältnismäßig erwiesen haben. Bevor die zuständigen Behörden Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen gewähren, müssen sie die ESMA um eine unverbindliche Stellungnahme ersuchen. Besondere Vorschriften für Betreiber eines DLT-SS, die Zahlungen mit Geschäftsbankgeld und E-Geld-Token abwickeln Artikel 5 wird geändert, um es Betreibern eines DLT-SS zu ermöglichen, Kreditinstitute für die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld zu benennen, die die Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, aber andere Tätigkeiten ausüben können, die über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zum Zweck der Abwicklung hinausgehen. In Bezug auf die Abwicklung von Zahlungen mit E- Geld-Token wird klargestellt, dass die meisten bankbezogenen Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token von Kreditinstituten erbracht werden sollten, die derselben Kategorie angehören wie diejenigen, die Zahlungen in Geschäftsbankgeld abwickeln können. Erbringung einzelner Zentralverwahrer-Dienstleistungen, Abwicklungssysteme und Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen Die neuen Artikel 10a bis 10f werden eingeführt, um erstens eine dienstleistungsspezifische Regulierung von zwei Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen, der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontenführung, zu ermöglichen und zweitens ein neues Abwicklungsmodell einzuführen, das sich auf DLT-Kontenführer mit Zugang zu Zentralbankgeld stützt. Diese Artikel gewährleisten auch eine umfassende Überwachung dieser neuen Möglichkeiten zur Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern. Sowohl die notariellen DLT-Dienstleistungen als auch die zentrale Kontoführung im DLT- System können von einer Wertpapierfirma, einem geregelten Markt, einem Kreditinstitut, einem Zentralverwahrer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden, sofern diese eine besondere Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistung erhalten haben und die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nachgewiesen wird. Folglich wird es möglich sein, DLT-Finanzinstrumente außerhalb eines Zentralverwahrers auszugeben und zu erfassen; diese Instrumente müssen jedoch über eine regulierte Marktinfrastruktur abgewickelt werden. Darüber hinaus wird die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten zwischen DLT-Kontoinhabern mit Zugang zu Zentralbankgeld-Konten möglich sein. Diese DLT-Kontoinhaber müssen Teil eines Abwicklungssystems sein, bei dem es sich um eine Reihe von Regeln und Verfahren handelt, die zwischen den Teilnehmern für die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten vereinbart wurden und zuvor von der ESMA bewertet und genehmigt werden müssen. Das Abwicklungssystem und die teilnehmenden DLT-Kontoinhaber müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die solide Abwicklungsergebnisse gewährleisten, und der ESMA regelmäßig Bericht erstatten. Schließlich verpflichtet der neue Artikel 10g Stellen, die in der Nachhandels- Wertschöpfungskette im Rahmen der Pilotregelung und darüber hinaus tätig sind, technische Standards festzulegen, die die Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen unterstützen, mit der Verpflichtung, über ihre Arbeit an die ESMA Bericht zu erstatten. Unter Berücksichtigung der Bemühungen der Branche ist die ESMA verpflichtet, der Kommission technische Beratung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT- Marktinfrastrukturen zu leisten. Artikel 9 – Änderungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte Übertragung der Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA) zielen darauf ab, die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA zu übertragen. In diesem Zusammenhang werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und die Bestimmungen der Titel V und VI (Artikel 59-92) der MiCA-Verordnung geändert, um der ESMA die Zuständigkeit für die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu übertragen, einschließlich der Bestimmungen über Marktmissbrauch für den Kryptowerte-Sektor. Behandlung bestimmter Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen Bestimmte Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, dürfen bereits alle oder einige Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der MiCA-Verordnung erlangen zu müssen. Diese Unternehmen werden in Bezug auf ihre Kryptowerte-Tätigkeiten weiterhin von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die ihnen die Zulassung nach anderen Rechtsakten der Union erteilt haben. Wird die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen jedoch zur Haupttätigkeit dieser Unternehmen, so werden sie als Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen behandelt und die Beaufsichtigung all ihrer Tätigkeiten wird der ESMA übertragen. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden schließen, die diese Unternehmen im Rahmen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen zugelassen haben. Auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung unterstützen diese zuständigen Behörden die ESMA bei der Beaufsichtigung von Tätigkeiten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Da es bereits ein zentralisiertes System der Bankenaufsicht gibt, das die Integration und Kohärenz der Aufsicht gewährleistet, sollte es keine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen geben, wenn es sich bei dem Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, um ein Kreditinstitut handelt. Aufsichtsbefugnisse der ESMA Zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der MiCA, einschließlich der Untersuchung von Verstößen gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch, wird mit der Änderung ein neuer Abschnitt über die Aufsichtsbefugnisse und -kompetenzen der ESMA in Titel VII (Artikel 138a bis 138j) eingefügt. Dem ist ein neuer Anhang VII beigefügt, in dem die möglichen Verstöße gegen die Bestimmungen der Titel V und VI für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und andere Personen aufgeführt sind. Die ESMA wird sich auf die neuen Aufsichtsbefugnisse stützen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingeführt wurden, sowie auf die sektorspezifischen Befugnisse, die mit dem neuen Kapitel 6 von Titel VII eingeführt wurden. Zu diesen Befugnissen gehört die Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Die ESMA ist befugt, eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, darunter die Verpflichtung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, den Verstoß zu beenden, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen, sowie die Entziehung der Zulassung unter bestimmten Bedingungen. Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben Die ESMA ist befugt, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Informationen auszutauschen, um ihre Aufsichtsaufgaben wirksam wahrnehmen zu können, und mit anderen einschlägigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten (Artikel 138c-138f). Übergangsbestimmungen Um Störungen bei bestehenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu vermeiden, werden mit der Änderung Übergangsbestimmungen (Artikel 143a) eingeführt, um einen reibungslosen Übergang der Aufsicht von den zuständigen nationalen Behörden zur ESMA und eine reibungslose Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten von den zuständigen nationalen Behörden an die ESMA sicherzustellen. Eine Übergangsfrist ist auch für Antragsteller vorgesehen, deren Antrag auf eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen derzeit von den zuständigen nationalen Behörden geprüft wird, aber noch nicht abgeschlossen ist. Artikel 5 und Artikel 10 bis 14 – Änderungen der Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, der Verordnung über Ratingagenturen, der Benchmark-Verordnung, der Verbriefungsverordnung, der Verordnung über europäische grüne Anleihen und der ESG-Rating-Verordnung Mit den in den Artikeln 5 und 10 bis 14 eingeführten Änderungen wird der Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen für Transaktionsregister, Ratingagenturen, Referenzwert- Administratoren, Verbriefungsregister, externe Bewerter europäischer grüner Anleihen und Anbieter von ESG-Ratings gestrafft, indem ihre Verfahrensregelungen an den mit der ESMA- Verordnung geschaffenen neuen horizontalen Aufsichtsrahmen angepasst werden. In den Artikeln 39a bis 39m der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden zahlreiche sektorspezifische Verfahrensvorschriften — insbesondere diejenigen, die Untersuchungsbefugnisse, Geldbußen, Zwangsgelder und damit verbundene Entscheidungsprozesse regeln — gestrichen und durch Verweise auf das konsolidierte Instrumentarium ersetzt. Mit diesem Übergang werden doppelte und manchmal inkohärente Verfahrensregeln, die in einzelnen sektorspezifischen Rechtsakten verankert sind, beseitigt und durch ein einziges, kohärentes und berechenbares Paket von Aufsichtsverfahren ersetzt. Gleichzeitig werden die Rechtsakte aktualisiert, um sicherzustellen, dass die ESMA alle erforderlichen Befugnisse zur Beaufsichtigung der betreffenden Stellen behält, einschließlich der Befugnis, die Verwendung von Ratings auszusetzen, Geldbußen zu verhängen oder externe Bewerter zu beaufsichtigen, während die Bestimmungen über die Gebührenfestsetzung durch eine bereichsübergreifende Regelung auf der Grundlage des Umsatzes harmonisiert werden. Insgesamt verringern diese Änderungen die Fragmentierung, verbessern die Rechtsklarheit und die operative Effizienz und stellen sicher, dass die sektorübergreifende Aufsicht innerhalb eines einheitlichen Verfahrensrahmens ausgeübt wird, wobei sektorspezifische Vorschriften beibehalten werden, wo diese nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind. 2025/0383 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Strategie für die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist Teil der Strategie der Kommission, eine Vision der Union als Wirtschaftsmacht zu entwickeln. Zu diesem Zweck ist es notwendig, einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, indem Marktineffizienzen, die sich aus der Fragmentierung ergeben, angegangen werden, und die wirklich integrierten europäischen Kapitalmärkte zu schaffen, die allen Bürgern und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind. Es ist auch wichtig, dass das Potenzial der Finanzmärkte der Union erschlossen wird, indem der Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten Finanzierung ermöglicht und grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden, was wiederum die Wirtschaft der Union stützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte. (2) Es ist notwendig, einen nahtlosen Kapitalmarkt in der gesamten EU zu fördern, indem der Aufsichtsrahmen gestärkt und die regulatorische Fragmentierung angegangen wird, um so eine bessere Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union sicherzustellen. Insbesondere sollte die Integration der Kapitalmärkte in der Union zwar letztlich ein marktgesteuerter Prozess sein, doch können bestimmte Hindernisse, die sich insbesondere aus dem Rechtsrahmen der Union ergeben, Fortschritte 14 ABl. C […], […], S. […]. behindern. Die Union sollte sich daher darauf konzentrieren, Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung sowie Hindernisse, die der Einführung neuer Technologien im Wege stehen, zu beseitigen. Mit der Vertiefung der Marktintegration ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass sich der Aufsichtsrahmen der Union entsprechend weiterentwickelt. (3) Im Zusammenhang mit dem politischen Ziel, die Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen zu vereinfachen und für eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Unionspolitik zu sorgen, hat die Kommission nach Konsultation der Europäischen Aufsichtsbehörden, der AMLA, des Rates und des Europäischen Parlaments am 1. Oktober 2025 ein Schreiben übermittelt, in dem sie nicht wesentliche Befugnisse für das wirksame Funktionieren der Rechtsvorschriften der Stufe 1 zurückstellt. Bei Befugnisübertragungen mit geringerer Priorität, bei denen die Kommission rechtlich verpflichtet wäre, tätig zu werden („muss + ein Datum“), würde die Rechtsklarheit für die Interessenträger erhöht, wenn auch der Basisrechtsakt geändert wird. (4) Die Entwicklung eines vertieften und stärker integrierten Kapitalmarkts der Union, wie in der Mitteilung über die Spar- und Investitionsunion vorgesehen, erfordert eine kohärente und wirksame Aufsicht in allen Mitgliedstaaten. Unterschiedliche nationale Aufsichtspraktiken führen zu Rechtsunsicherheit, erhöhen die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten und fragmentieren den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen, wodurch die Marktintegration und die effiziente Kapitalallokation behindert werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist es erforderlich, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gegebenenfalls mit zusätzlichen Aufgaben und Befugnissen zu betrauen, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und die wirksame Beaufsichtigung von Unternehmen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung zu gewährleisten. (5) Zu diesem Zweck sollte die ESMA zusätzliche Befugnisse erhalten, und ihr Governance- und Finanzierungsrahmen sollte gestärkt werden, um eine transparente, rechenschaftspflichtige und effiziente Beschlussfassung auf Unionsebene zu fördern und sicherzustellen, dass die ESMA über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre erweiterten Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung direkter Aufsichtsbefugnisse auf die ESMA in Bezug auf bedeutende Unternehmen im Bereich der Marktinfrastruktur und auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte zusammen mit verbesserten Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz zu einem stärker integrierten, wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren Kapitalmarkt beitragen, der bessere Ergebnisse für Anleger, Unternehmen und die Wirtschaft im Allgemeinen erbringt. (6) Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) handelt die ESMA im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch eine Reihe von Gesetzgebungsakten der Union, einschließlich mehrerer darin aufgeführter Richtlinien und Verordnungen, übertragen werden. Um die vollständige Anwendung der Finanzvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien im Einklang mit dem 15 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj Unionsrecht in einer Weise anwenden, die dem Vorrang des Unionsrechts Rechnung trägt. (7) Darüber hinaus sieht Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, dass die ESMA im Rahmen der Befugnisse handelt, die ihr durch andere verbindliche Rechtsakte der Union zugewiesen werden, mit denen ihr Aufgaben übertragen werden. Es muss sichergestellt werden, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der ESMA automatisch auf alle nachfolgenden Rechtsvorschriften der Union erstrecken, mit denen der ESMA Befugnisse oder Aufgaben übertragen werden. (8) Um der schrittweisen Ausweitung der direkten Aufsichts-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und sonstigen Zuständigkeiten der ESMA auf verschiedene Bereiche des Finanzsystems Rechnung zu tragen, muss eine Definition der Finanzmarktteilnehmer eingeführt werden, die der Aufsicht der ESMA unterliegen. Diese Definition sollte alle Finanzmarktteilnehmer umfassen, für die der ESMA Befugnisse übertragen wurden. Diese Definition sollte für Kohärenz und Klarheit bei der Anwendung der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sorgen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsinstrument diese Befugnisse abgeleitet werden, und die Festlegung gemeinsamer verfahrenstechnischer und organisatorischer Regelungen für die Beaufsichtigung und Durchsetzung erleichtern. (9) Um die wirksame Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, sollte die ESMA strukturierte, aber flexible Kooperationsvereinbarungen mit anderen Behörden schließen. Eine solche Zusammenarbeit sollte eine Reihe von Situationen erfassen, die der sich wandelnden Rolle der ESMA entsprechen. Solche Vereinbarungen sollten erstens für Fälle gelten, in denen die zuständigen nationalen Behörden nach wie vor für bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten zuständig sind, diese Zuständigkeit aber nach der Übernahme direkter Aufsichtsbefugnisse durch die ESMA verlieren, was Übergangslösungen erfordert, um Kontinuität und eine geordnete Übertragung von Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zweitens sollten diese Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen neben den direkten Aufsichtsbefugnissen der ESMA andere Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten, auch wenn sie nicht als zuständige Behörden handeln oder gehandelt haben, über einschlägiges Fachwissen oder Konsultationsrechte nach dem Unionsrecht verfügen, wie die Europäische Zentralbank in Bezug auf zentrale Gegenparteien. Drittens sollten diese Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen Aufgaben nicht auf die ESMA übertragen werden, wie etwa die Marktüberwachung für Handelsplätze. Um diesen unterschiedlichen Situationen Rechnung zu tragen und insbesondere einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Behörde über die Flexibilität verfügen, Kooperationsvereinbarungen zu treffen, die an den betreffenden Sektor, die Art der Aufgaben und den erforderlichen Grad der Beteiligung angepasst sind. Solche Vereinbarungen können von einer engen strukturellen Zusammenarbeit, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams oder der Durchführung gemeinsamer Inspektionen, über lockerere Formen der operativen Koordinierung bis hin zu zunehmend autonomen Aufsichtsmaßnahmen der Behörde im Zuge der Entwicklung ihrer Kapazitäten reichen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch ihre schrittweise Anpassung im Laufe der Zeit und gegebenenfalls die Einrichtung lokaler Präsenzen der Behörde in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch eine wirksame und ressourceneffiziente Aufsicht fördern, die Kontinuität und Kohärenz der Aufsichtsergebnisse gewährleisten und den gesetzlichen Zuständigkeiten und Ressourcen anderer Behörden gebührend Rechnung tragen. Die Zusammenarbeit sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit, des gegenseitigen Vertrauens und des guten Glaubens orientieren, den wirksamen Einsatz der Ressourcen fördern und gleichzeitig die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wahren. Um dem schrittweisen Aufbau der Aufsichtskapazitäten der ESMA Rechnung zu tragen und die vollständige und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, sollten die Kooperationsvereinbarungen regelmäßig von der ESMA überprüft werden. (10) Unter bestimmten Umständen können vorübergehende Ausnahmen oder andere Übergangsregelungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auslaufen, bevor neue oder geänderte Bestimmungen zur Einführung einer dauerhaften Ausnahme, eines Ersatzrahmens oder einer neuen regulatorischen Behandlung in Kraft treten oder vollständig umgesetzt werden. Darüber hinaus können erhebliche Marktentwicklungen eintreten, durch die die Einhaltung spezifischer Anforderungen nach geltendem Unionsrecht angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen und der zugrunde liegenden Regulierungsziele vorübergehend unverhältnismäßig, praktisch undurchführbar oder unangemessen belastend wird. Um Rechtssicherheit und regulatorische Kontinuität zu gewährleisten und unnötige Marktstörungen zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die in Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Garantie der Verfahrensaussetzung auch in Fällen gelten kann, in denen i) während der schrittweisen Einführung neuer Anforderungen eine Regulierungslücke entsteht oder ii) außergewöhnliche Marktbedingungen zu einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer führen. (11) Um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu unterstützen und den Betrieb der neuen Plattformen für die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Behörde eine entsprechende technologische Plattform entwickeln, um die Erhebung, Speicherung, den Zugang zu und die Verarbeitung von Daten und Informationen zu erleichtern. Diese Datenplattform sollte zu einer hochwertigen Daten-Governance im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen (auffindbar, zugänglich, interoperabel, wiederverwendbar) beitragen und auch die Aufsichtstechnologie und andere Instrumente zur Verbesserung der Analyse- und Überwachungskapazitäten der zuständigen Behörden umfassen. (12) In ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin personenbezogener Daten sollte die Agentur geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und IT- Infrastruktur der Plattform und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs zu und des Austauschs von Informationen auf der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht, in dem die Verpflichtungen zur Erhebung und zum Austausch dieser Daten festgelegt sind, und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Ist die Agentur gemäß anderen Rechtsakten der Union verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, so sollte sie ihren Pflichten als Verantwortliche in Bezug auf diese Informationen nachkommen. (13) Angesichts der Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA in Bezug auf eine breite Kategorie von Unternehmen und zur Gewährleistung einer wirksamen und kohärenten sektorübergreifenden Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist es angezeigt, den Verfahrensrahmen für die Ausübung der Aufsichtsinstrumente, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu rationalisieren und zu konsolidieren. Diese Befugnisse, die derzeit auf verschiedene sektorspezifische Rechtsakte der Union verteilt sind, sollten so weit wie möglich durch einen einzigen horizontalen Rahmen ersetzt werden, der für alle Unternehmen unter der direkten Aufsicht der Behörde gilt. Dieser horizontale Rahmen sollte kohärente Verfahrensvorschriften für die Ersuchen der ESMA um Informationen, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort sowie für den Erlass von Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern enthalten. Solche Auskunftsersuchen und der Zugang zu Informationen, auch während Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, können personenbezogene Daten umfassen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde relevant und erforderlich ist, und jede Verarbeitung solcher Daten sollte mit den geltenden Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung, im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte dieser horizontale Rahmen die uneingeschränkte Achtung der Verteidigungsrechte und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gewährleisten und einen angemessenen Rechtsschutz vorsehen, einschließlich der Überprüfung der Beschlüsse der ESMA durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Durch die kohärente und einheitliche Festlegung eines solchen Verfahrensrahmens und die Abschaffung sektorspezifischer Verfahrensbestimmungen sollte die Union die Rechtssicherheit erhöhen, die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz fördern und die wirksame und verantwortungsvolle Ausübung der direkten Aufsichtsaufgaben der ESMA unterstützen. Um regulatorische Überschneidungen oder Inkohärenzen zu vermeiden, sicherzustellen, dass die Behörde ihre Befugnisse wirksam ausübt, die Kohärenz des Besitzstands der Union zu wahren und den Grundsatz zu achten, dass spezifische Vorschriften Vorrang vor allgemeinen Vorschriften haben, sollten in Fällen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften spezifische Bestimmungen enthalten, die auf die Verfahrensbefugnisse der Behörde in bestimmten Sektoren oder Bereichen zugeschnitten sind, diese Bestimmungen weiterhin gelten und gegebenenfalls Vorrang vor den in der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Befugnissen haben. (14) Eine wirksame Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen ist von entscheidender Bedeutung, um Anleger zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem in der Union zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die ESMA mit verbesserten Instrumenten für die aufsichtliche Konvergenz ausgestattet werden, einschließlich Mechanismen zur Behebung von Aufsichtsversagen und Instrumenten zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer einer Beaufsichtigung von hoher Qualität unterliegen. (15) Um nachgewiesene Aufsichtsmängel bei der Zulassung von Finanzprodukten, - dienstleistungen oder -unternehmen, die in der gesamten Union tätig sind, zu beheben, muss es der ESMA ermöglicht werden, von einer zuständigen Behörde die Einholung ihrer Stellungnahme zu verlangen, bevor sie die Zulassung erteilt, wenn bei einer Peer Review oder einer Untersuchung Aufsichtsmängel festgestellt werden, die die Integrität der Finanzmärkte, die Finanzstabilität oder den Anlegerschutz gefährden könnten. Das in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Peer-Review- oder Untersuchungsverfahren bietet einen soliden und transparenten Rahmen für die Ermittlung von Aufsichtsversagen und für Korrekturmaßnahmen. Die Stellungnahme der ESMA sollte eine zusätzliche Kontroll- und Aufsichtsebene bieten und sicherstellen, dass Finanzprodukte und -dienstleistungen sowie in der Union tätige Unternehmen die höchsten Aufsichtsstandards erfüllen. Um zu verhindern, dass Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen ohne angemessene Beaufsichtigung auf den EU-Markt gelangen, muss die ESMA in ihrer Stellungnahme verlangen können, dass die zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen ergreifen, um von der ESMA festgestellte Aufsichtsmängel zu beheben. (16) Um einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu erleichtern, Lösungen vorzuschlagen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und Risiken zu verbessern und das übergeordnete Ziel einer kohärenten und wirksamen Aufsicht zu unterstützen, müssen Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden eingerichtet werden. Solche Plattformen sollten flexibel sein und es der ESMA ermöglichen, Ersuchen der zuständigen Behörden in die Wege zu leiten oder darauf zu reagieren, und sollten die bestehenden Aufsichtsmandate und -aufgaben dieser zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen. Diese Plattformen für die Zusammenarbeit sollten auch Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine Kultur der Rechtstreue unter den Finanzmarktteilnehmern fördern, wobei die ESMA ihre Befugnisse zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts ausübt. (17) Da es keinen Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Beitreibung von Geldbußen in einem grenzüberschreitenden Kontext. Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, muss ein Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt wird, und für die Unterstützung bei der Erledigung von Ersuchen um Beitreibung einer solchen Geldbuße eingeführt werden, und ein solcher Mechanismus sollte auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen. Zu diesem Zweck sollten die Gründe für die Ablehnung der Erledigung des Ersuchens um Beitreibung einer Geldbuße auf das erforderliche Minimum beschränkt werden. (18) Um einen kohärenten und transparenten Ansatz für die Finanzierung der Aufsichtstätigkeiten der ESMA zu gewährleisten, müssen die Grundsätze für die Erhebung von Gebühren von Unternehmen, die in die Zuständigkeit der ESMA fallen, harmonisiert und konsolidiert werden, die derzeit in den sektoralen Rechtsvorschriften, mit denen der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, gesondert festgelegt sind. Die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für den Anwendungsbereich, die Berechnung und die Transparenz solcher Gebühren sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in allen Sektoren fördern, eine verhältnismäßige Anwendung der Aufsichtskosten gewährleisten und sowohl für bestehende als auch für neue Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallen, Rechtssicherheit schaffen. Diese Gebühren sollten alle Kosten abdecken, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten der Arbeiten zur aufsichtlichen Konvergenz in dem betreffenden Sektor, der Entwicklung, des Betriebs und der Wartung der für die direkte Beaufsichtigung erforderlichen IT-Instrumente und - Systeme sowie der abgeschriebenen Kosten solcher Systeme und der damit verbundenen Infrastruktur. Die ESMA sollte angemessen finanziert werden. Daher muss festgelegt werden, dass die ESMA zu 50 % aus Unionsmitteln und zu 50 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden sollte, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen für die der ESMA mit dieser Verordnung übertragenen neuen Aufgaben entrichtet werden und nicht aus Gebühren finanziert werden. (19) Angesichts der künftigen neuen Zuständigkeiten der ESMA sollte ihre Leitungsstruktur entsprechend angepasst werden. Um das wirksame und unparteiische Funktionieren der ESMA zu gewährleisten, ist es erforderlich, ihre Governance zu stärken, indem ein unabhängiges Direktorium mit hauptamtlichen Mitgliedern eingeführt wird, um die Fähigkeit zu verbessern, rasche und auf die Union ausgerichtete Entscheidungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern. Das Direktorium, das sich aus dem Vorsitzenden und fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern mit unterschiedlichen Aufsichtserfahrungen und Fachkenntnissen in den von der ESMA beaufsichtigten Sektoren zusammensetzt, sollte für an Finanzmarktteilnehmer gerichtete Beschlüsse in Aufsichtsangelegenheiten zuständig sein. Das Direktorium sollte auch für Beschlüsse zuständig sein, die an eine oder eine begrenzte Zahl zuständiger Behörden gerichtet sind, einschließlich Streitbeilegungsverfahren, Verstößen gegen das Unionsrecht und Peer Reviews. Diese Entscheidungen werden dem Direktorium übertragen, um die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der Entscheidungsfindung zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Entscheidungen einem gemeinsamen europäischen Interesse Rechnung tragen. Das Direktorium sollte auch die Zuständigkeit des derzeitigen Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des Haushaltsplans der ESMA übernehmen. Dies dürfte wirksame, unparteiische und auf die EU ausgerichtete Entscheidungen gewährleisten. Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten, sollten die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums nach Billigung durch das Europäische Parlament vom Rat auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste und eines Vorschlags des Rates der Aufseher ernannt werden. (20) Um eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA für Regulierungsentscheidungen und aufsichtliche Konvergenz bleiben. Um eine klare Verteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA für Regulierungsentscheidungen und die Konvergenz der Aufsicht bleiben. Um die Unionsdimension im Entscheidungsprozess innerhalb des Rates der Aufseher zu stärken, sollte seine Zusammensetzung angepasst werden, um die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums als stimmberechtigte Mitglieder für Aufsichtsbeschlüsse aufzunehmen. Um die unionsweite Dimension im Entscheidungsprozess des Rates der Aufseher zu stärken, sollte dessen Zusammensetzung dahingehend angepasst werden, dass die hauptamtlichen Mitglieder des Rates der Aufseher als stimmberechtigte Mitglieder in Aufsichtsentscheidungen einbezogen werden. Um einen ausgewogenen Ansatz zu gewährleisten und nationale Perspektiven zu berücksichtigen, sollte der Rat der Aufseher die Befugnis haben, innerhalb von zehn Tagen (oder in dringenden Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige aufsichtliche Entscheidungen des Direktoriums Einspruch zu erheben, während dieses verpflichtet sein sollte, dem Rat der Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht zu erstatten und Stellungnahmen zu aufsichtsrechtlichen Fragen einholen können sollte. (21) Es ist erforderlich, die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu straffen und an die bestehenden Anforderungen für die Bewertung der Agenturen anzupassen, wie sie in der gemeinsamen Erklärung und dem gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU vom Juli 2012 festgelegt sind, die eine regelmäßige Bewertung alle fünf Jahre anstelle von alle drei Jahre vorsehen. Die in der genannten Verordnung vorgesehenen gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach dem Inkrafttreten beginnen, ersetzen die Bewertungen und ermöglichen es der Kommission, die einschlägigen Aspekte der Leistung der ESMA nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zu bewerten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach Inkrafttreten beginnen, ersetzen die Bewertungen und ermöglichen es der Kommission, die einschlägigen Aspekte der Leistung der ESMA nach Ablauf einer angemessenen Frist zu beurteilen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen gezielteren und wirksameren Rechtsrahmen zu fördern, der fundierte Entscheidungen über mögliche Vereinfachungen und Verbesserungen ermöglicht. (22) Zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“) in der Union werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, in Zusammenarbeit mit der ESMA und den CCP-Kollegien zugelassen und beaufsichtigt. Trotz der bisherigen Fortschritte bei der Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten für CCP in der Union bestehen zwischen diesen nationalen Behörden in der Union nach wie vor unterschiedliche Aufsichtspraktiken für CCP, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den CCP in der Union führt. Dies erhöht die Komplexität des CCP-Rahmens der Union und stellt eine zusätzliche Belastung und zusätzliche Kosten für CCP in der Union dar, auch im Vergleich zu Tier-2-CCP, die direkt von der ESMA beaufsichtigt werden. Mit der Entwicklung tieferer und liquiderer Kapitalmärkte der Union im Rahmen der Spar- und Investitionsunion könnten diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen das Risiko und die Anreize für Aufsichtsarbitrage erhöhen, was wiederum zu Problemen für die Finanzstabilität führen könnte. Um sicherzustellen, dass die Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensanforderungen für CCP in der Union einheitlich angewandt werden, insbesondere für CCP mit umfangreichen Clearingtätigkeiten, CCP mit wesentlicher grenzüberschreitender Dimension und CCP, die Teil einer Gruppe sind, die andere von der ESMA beaufsichtigte Marktinfrastrukturen umfasst, sollten daher von der ESMA auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigt werden16. CCPs mit geringer Clearingtätigkeit und einem eher inländischen Status, der als weniger bedeutend gilt, sollten weiterhin von der Beaufsichtigung durch lokale Behörden mit einer größeren Vertrautheit mit den Inlandsmärkten profitieren17. (23) Um zu bestimmen, welche nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP als bedeutend gelten und somit der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen sollten, müssen klare und objektive Kriterien festgelegt werden, die die Tätigkeiten und Risiken der betreffenden CCP widerspiegeln sollten. Zur Vereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte eine bestehende CCP, die zu einem späteren Zeitpunkt als bedeutend eingestuft wird, nicht erneut zugelassen werden. (24) Die zuständigen nationalen Behörden, die weniger bedeutende CCP beaufsichtigen, sollten enger mit der ESMA zusammenarbeiten, um einen kohärenten Aufsichtsansatz und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCP zu gewährleisten. Falls sie dies 16 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj). 17 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj). wünschen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die ESMA als zuständige Behörde für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene weniger bedeutende CCP zu benennen. Darüber hinaus sollte der zuständigen nationalen Behörde für den Fall, dass eine zuvor bedeutende CCP die Voraussetzungen für eine Einstufung als solche nicht mehr erfüllt, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie sich vorbereiten kann, bevor sie die Aufsichtszuständigkeiten für diese CCP förmlich übernimmt. Alternativ sollte die zuständige nationale Behörde die Beaufsichtigung dieser zuvor bedeutenden CCP der ESMA überlassen können. Um für Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden CCP zu sorgen, sollte die ESMA auch die Behörde sein, die für die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen und den Vorsitz in den Kollegien für weniger bedeutende CCP zuständig ist. Die neuen Aufsichtsmechanismen für CCP in der Union, insbesondere die Rolle der ESMA als zuständige Behörde für bedeutende CCP, sollten sich in der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates18 widerspiegeln. (25) Die ESMA sollte eng mit den für die Beaufsichtigung von in der Union zugelassenen CCP zuständigen Stellen sowie mit Behörden, die über Erfahrung in der Aufsicht über CCP verfügen, zusammenarbeiten und auf deren Erfahrungen zurückgreifen, um von deren Wissen zu profitieren. Zu diesem Zweck sollte die ESMA umfassende Kooperationsvereinbarungen mit diesen Stellen und Behörden schließen, einschließlich der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende CCP niedergelassen ist, der Europäischen Zentralbank, anderer Zentralbanken, die die wichtigsten von der CCP verarbeiteten Unionswährungen emittieren, der für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze und Zentralverwahrer zuständigen Behörden und der für die Beaufsichtigung der aktivsten Clearingmitglieder zuständigen Behörde. In diesen Regelungen sollten die spezifischen Modalitäten und operativen Regelungen sowohl bei der laufenden Aufsicht als auch unter außergewöhnlichen Umständen, z. B. in Krisensituationen, festgelegt werden. (26) Die der ESMA übertragenen neuen Aufsichtsaufgaben und die Änderungen an der internen Organisationsstruktur der ESMA, einschließlich der Streichung des CCP- Aufsichtsausschusses, dessen Aufgaben dem neu eingerichteten Direktorium übertragen werden sollten, sollten sich in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerspiegeln. Aufgrund des einzigartigen Status von Drittstaaten-CCP sollten die Bestimmungen über die für sie geltenden Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verbleiben, anstatt diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verlagern. Darüber hinaus sollten bedeutende CCP unter Berücksichtigung dieser Änderungen nicht verpflichtet sein, über ein Kollegium zu verfügen, um die künftige Organisationsstruktur und die Arbeitsvereinbarungen weiter zu vereinfachen und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Ebenso sollten angesichts der neuen Aufsichtszuständigkeiten der ESMA für bedeutende CCP die Anforderungen an die Stellungnahmen der ESMA in Bezug auf diese CCP aufgehoben werden. Die Aufsichtsregelungen für weniger bedeutende CCP sollten weitgehend unverändert 18 Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj). bleiben, da diese CCP eher national ausgerichtet sind und von den lokalen Kenntnissen und dem Fachwissen der nationalen Behörden profitieren sollten. (27) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates19 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 geändert, um Hindernisse für die Entstehung konsolidierter Datenticker für Anleihen, Aktien, börsengehandelte Fonds (ETF) und OTC-Derivate zu beseitigen. Für eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitstempel ist der Anbieter des konsolidierten Datentickers verpflichtet, die europaweit beste Geld- und Briefnennung (European best bid and offer price; EBBO)und das zu diesen Preisen verfügbare Volumen in der gesamten Union zu verbreiten. Der konsolidierte Datenticker würde jedoch weder die Identität des Handelsplatzes der EBBO offenlegen, da er die an der EBBO verfügbaren Volumina nicht einzelnen Handelsplätzen zuordnen würde, noch würde er Geld- und Briefkursdaten über die EBBO und die zugehörigen Volumina hinaus enthalten. Dies schränkt den Mehrwert des konsolidierten Datentickers erheblich ein und nimmt seinen Nutzern die Möglichkeit, die an der EBBO verfügbaren Volumina zu lokalisieren und einen repräsentativen Überblick über die Tiefe der für den Handel verfügbaren Liquidität zu erhalten. Um seine Attraktivität weiter zu erhöhen, sollte der konsolidierte Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds daher einen eingehenderen Überblick über die Handelsinteressen bieten und die fünf besten An- und Verkaufspreise mit den zu diesen Preisen verfügbaren Volumina und die Angabe des einzelnen Handelsplatzes, an dem diese Volumina verfügbar sind, abdecken. (28) Der Schlusskurs des Handelstages ist für Aktienmärkte von wesentlicher Bedeutung, da er einen wichtigen Referenzkurs liefert, der in der Regel für die Bewertung von Fonds, börsengehandelten Fonds und Benchmarks verwendet wird. In den meisten Fällen wird der Schlusskurs aus der Schlussauktion abgeleitet, die an dem Handelsplatz stattfindet, an dem die Wertpapiere erstmals zum Handel zugelassen wurden (im Folgenden „Primärbörse“). Der Anteil der bei der Schlussauktion gehandelten Aktienmengen ist im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Der Wettbewerb im Schlussauktionssegment ist jedoch nach wie vor begrenzt, wobei Primärauktionen zum Schluss der Börse nach wie vor den größten Anteil des Schlussauktionshandels ausmachen. Darüber hinaus wirft diese Situation Bedenken hinsichtlich der Resilienz auf, da Vorfälle, einschließlich Ausfällen, an den Primärbörsen direkte Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer haben können, ihre Vermögenswerte zu bewerten. Um den Wettbewerb im Schlusskurssegment zu fördern und sicherzustellen, dass sich die Marktteilnehmer auf einen Schlusskurs stützen können, der eine Alternative zu dem von der Primärbörse erzeugten Schlussauktionspreis darstellt, muss der Anbieter des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds verpflichtet werden, einen volumengewichteten Schlusskurs zu verbreiten, der sich aus allen Schlussauktionen ergibt, die von Handelsplätzen durchgeführt werden, die Datenkontributoren sind. Die ESMA sollte Empfehlungen aussprechen, um die 19 Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj). 20 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj). Methode festzulegen, die der konsolidierte Datenticker zur Bestimmung des volumengewichteten Schlusskurses anwenden sollte. (29) Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 enthält harmonisierte Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat jedoch zu unterschiedlichen nationalen Anforderungen geführt. In Fällen, in denen die Richtlinie keine Anforderungen enthielt, ergänzten die Mitgliedstaaten die umgesetzten Bestimmungen darüber hinaus durch nationale Anforderungen. Dieser Ansatz hat zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts und einer erhöhten Belastung und höheren Kosten für Betreiber von Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten und letztlich für die Emittenten und Endanleger, für die sie tätig sind, geführt. Daher ist ein einheitlicherer Rahmen erforderlich, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, potenzielle Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten zu unterstützen. Deshalb sollten die Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb geregelter Märkte und an den Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder eines organisierten Handelssystems (OTF) durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber von der Richtlinie 2014/65/EU auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen und weiter ergänzt werden, insbesondere um harmonisierte Vorschriften in den Bereichen einzuführen, die zuvor nationalen Rechtsvorschriften unterlagen. (30) Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 47 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten organisatorischen Anforderungen wird nicht berücksichtigt, ob ein Marktbetreiber oder eine Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, Teil einer Gruppe ist. Insbesondere wird jede gruppeninterne Vereinbarung über die Ressourcen- oder Funktionszuweisung zwischen Unternehmen der Gruppe genauso behandelt wie eine Auslagerungsvereinbarung, die mit Unternehmen außerhalb der Gruppe geschlossen wird. Dieser Ansatz verkennt die Entstehung grenzüberschreitender Gruppen von Handelsplätzen und schränkt daher die Möglichkeiten dieser Gruppen ein, Synergien innerhalb der Gruppe und Größenvorteile zu nutzen, wodurch Hindernisse für die grenzüberschreitende Zuweisung von Ressourcen und Funktionen innerhalb einer Gruppe geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Zuweisung von Ressourcen innerhalb einer Gruppe, in der alle Unternehmen denselben internen Kontrollen und Verfahren unterliegen, mit einem geringeren Risiko verbunden als die Auslagerung an externe Parteien. Beim derzeitigen Ansatz wird jedoch nicht ausreichend zwischen den Risiken im Zusammenhang mit der gruppeninternen Ressourcenallokation und externen Auslagerungen unterschieden. Daher sollten die organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze für Handelsplätze, die Teil einer Gruppe sind und beabsichtigen, auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das Teil derselben Gruppe ist und in der Union ansässig ist, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion durch ein anderes Unternehmen, das Teil derselben Gruppe ist, zurückzugreifen, vereinfacht werden. Solche Gruppenvereinbarungen sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht als Auslagerung gelten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein Handelsplatz, der auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das derselben Gruppe angehört, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion durch ein anderes 21 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj). Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, angewiesen ist, sollte jedoch in vollem Umfang für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verantwortlich bleiben. Angesichts der erhöhten Aufsichtsrisiken sollte eine gruppeninterne Vereinbarung, an der ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen beteiligt ist, weiterhin als Auslagerung betrachtet werden. (31) In Artikel 53 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU ist das Recht eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen geregelten Marktes festgelegt, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Fernmitgliedern oder - teilnehmern, die in diesen anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, den Zugang zu diesem Markt und den Handel damit zu erleichtern. Andere Passrechte für geregelte Märkte, einschließlich der Möglichkeit, Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu errichten, sind in der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausdrücklich geregelt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung hat zu unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die Frage geführt, ob ein geregelter Markt eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten darf, und in Bezug auf die Tätigkeiten, die ein geregelter Markt im Rahmen der Pass-Regelung ausüben darf. Es ist wichtig, die Klarheit der Pass-Regelung für geregelte Märkte zu erhöhen, indem deutlicher gemacht wird, dass geregelte Märkte in der Lage sind, die Tätigkeit, für die sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit zugelassen wurden, nahtlos in der gesamten Union zu erbringen. Dies umfasst neben der Bereitstellung geeigneter Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu und des Handels an diesem geregelten Markt für Fernmitglieder oder -teilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Mitgliedern oder Teilnehmern an diesem geregelten Markt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an diesem geregelten Markt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Handelsplätze zu gewährleisten, sollte für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein MTF oder OTF betreiben, dieselbe Passregelung gelten. (32) In der Richtlinie 2014/65/EU ist derzeit vorgeschrieben, dass jeder geregelte Markt in der Union einer Einzelzulassung bedarf. Daraus folgt, dass Marktbetreiber, die beabsichtigen, geregelte Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu betreiben, dies nur tun können, indem sie für jeden einzelnen geregelten Markt, den sie zu betreiben beabsichtigen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die auch für die laufende Überwachung dieses Marktes zuständig ist, eine Zulassung beantragen. Dies führte dazu, dass mehrere Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen hatten, um als Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes zu verlangen, dass der Marktbetreiber eine juristische Person mit Sitz in dem Mitgliedstaat ist, in dem ein geregelter Markt die Zulassung beantragt. Aus diesem Grund können Gruppen, die geregelte Märkte in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, ihre Organisationsstruktur und ihre Aufsichtsbeziehungen nicht straffen, da sie verpflichtet sind, mehrere beaufsichtigte Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterhalten. Dies erhöht die Kosten und die Komplexität des Betriebs geregelter Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Um Hindernisse zu beseitigen und die Betriebskosten grenzüberschreitend tätiger Gruppen zu senken, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, als Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes die Gründung einer separaten juristischen Person in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen. Um die grenzüberschreitende Tätigkeit geregelter Märkte weiter zu erleichtern, wird außerdem ein neuer Rahmen eingeführt, der es juristischen Personen, die mehr als einen Handelsplatz in mehr als einem Mitgliedstaat betreiben möchten, ermöglicht, dies auf der Grundlage einer einzigen Zulassung als europaweiter Marktbetreiber (pan- European market operator; PEMO) zu tun, die von der ESMA erteilt wird. Dieser neue Rahmen sollte das bestehende Zulassungs- und Betriebssystem für geregelte Märkte nicht ersetzen. Stattdessen sollte er auf freiwilliger Basis für diejenigen Einrichtungen gelten, die im Rahmen einer einzigen Zulassung tätig sein möchten. (33) In der Zulassung eines PEMO sollten alle Handelsplätze aufgeführt werden, die der PEMO betreiben darf. Ein PEMO, der beabsichtigt, zusätzliche Handelsplätze zu betreiben, sollte eine Verlängerung seiner ursprünglichen Zulassung beantragen. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsregelungen eines PEMO wirksam vereinfacht werden, sollte der PEMO nicht verpflichtet sein, eine Einzelgenehmigung für die Handelsplätze zu beantragen, die er in den Mitgliedstaaten betreibt, in denen sich diese Handelsplätze befinden oder betrieben werden. Ebenso sollte, wenn ein PEMO Betreiber eines bestehenden Handelsplatzes wird, die Zulassung, die diesem bestimmten geregelten Markt oder, im Falle von MTF oder OTF, dem Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma für den Betrieb dieses Handelsplatzes erteilt wurde, als widerrufen gelten, sobald die Zulassung des PEMO oder die erweiterte Zulassung mit der geänderten Liste der von diesem PEMO betriebenen Handelsplätze in Kraft tritt. (34) Nach Unionsrecht und nationalem Recht wird das Gebiet, in dem s

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