zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten KOM(2025)941 endg.; Ratsdok. 16348/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Text
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten KOM(2025)941 endg.; Ratsdok. 16348/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Antrag
der Abgeordneten Rainer Groß, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Tobias
Ebenberger, Rainer Galla, Boris Gamanov, Kay Gottschalk, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim
Köhler, Reinhard Mixl, Christian Reck, Bernd Schattner, Manfred Schiller,
Dr. Paul Schmidt, Tobias Teich und der Fraktion der AfD
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie
98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
KOM(2025)941 endg.; Ratsdok. 16348/25
hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum
Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie
98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten – im
Folgenden „Vorschlag“ genannt – im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union nimmt der Deutsche Bundestag
folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m.
§ 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt.
I. Der Deutsche Bundestag rügt,
dass der vorliegende Vorschlag über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt, in
nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei praktisch keine Verbesserungen bewirkt.
Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift unangemessen in die Rechte der Mitgliedstaaten ein.
Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem Legislativpaket der Europäischen
Kommission (KOM) zu sehen, das weitere Initiativen beinhaltet: (1) den Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2025 zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr.
600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU)
2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402,
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4469
21. Wahlperiode 03.03.2026
(EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 und (2) den Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
2011/61/EU und 2014/65/EU.
Der Vorschlag wird damit begründet, dass die Schaffung einer wettbewerbsfähigen
europäischen Wirtschaft für das Mandat der Europäischen Kommission (KOM) ein
zentrales Thema und die Spar- und Investitionsunion (SIU) einer der fünf horizontalen
Erfolgsfaktoren des Wettbewerbsfähigkeitskompasses seien.
Aus den im Jahr 2024 vorgelegten Berichten von Enrico Letta1 und Mario Draghi2
wird ein dringendes Handlungserfordernis für eine Verbesserung der
Kapitalmarktintegration und für eine wirksame Aufsicht abgeleitet. Damit solle die
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft wiederhergestellt und geopolitischen Herausforderungen
begegnet werden. Überdies wird auf Fortschritte bei der Schaffung integrierter
europäischer Kapitalmärkte gedrängt, die allen Bürgern und Unternehmen in der Union
offenstehen sollen.
Maßnahmen der KOM zur Stärkung der Instrumente der aufsichtlichen Konvergenz
und zur Verwirklichung einer einheitlicheren direkten Beaufsichtigung der
Kapitalmärkte würden auch vom Europäischen Parlament (EP) und der Europäischen
Zentralbank (EZB) unterstützt. Gleichzeitig entspreche die KOM damit den Forderungen
internationaler Organisationen wie des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nach
Beseitigung noch bestehender Hindernisse bei der Integration der EU-Finanzmärkte.
Vorteile der Vernetzung nationaler Finanzmärkte bestünden für Unternehmen und
Investoren in (1) der Ermöglichung grenzüberschreitender Kapitalströme, (2)
effizienteren Investitionen und (3) erhöhter Liquidität. Durch erhöhte finanzielle
Widerstandsfähigkeit und die Förderung von Innovation und Wettbewerb würden für die Bürger
bessere Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stehen.
Im Sinne der SIU fordert der Vorschlag, die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit
von Abrechnungen (SFD) in eine Verordnung umzuwandeln. Grundsätzliche Ziele des
Vorschlages seien eine weitere Harmonisierung mit EU-Initiativen wie der
Kapitalmarktunion und der SIU zu erreichen, das Vertrauen der Investoren zu stärken sowie
die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des „Nachhandelsökosystems“ zu
verbessern. Damit werden folgende Aspekte abgedeckt: (1) Rechtssicherheit für
digitale Innovationen, (2) Kollisionsnormen, (3) Beteiligung von EU-Einrichtungen an
Systemen von Drittländern, (4) Teilnehmerkreis, (5) Umfang der zulässigen
Wertpapiere, (6) Benennungsverfahren für EU-Systeme, (7) Transparenz und (8) Zeitpunkte
der Wirksamkeit von Abrechnungen.
„Insgesamt würde die SFR das Systemrisiko im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und insbesondere das
Risiko im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Teilnehmers an solchen Systemen
verringern.“
Nach Ansicht der Antragsteller führt der Vorschlag einer Übertragung der
Zuständigkeit für die Aufsicht über bedeutende Handelsplätze und Marktinfrastrukturen mit
grenzüberschreitender oder gesamteuropäischer Dimension sowie über
Kryptodienstleister auf die ESMA zu einer grundlegenden Umgestaltung der bestehenden
Aufsichtsarchitektur.
Trotz der mit dem Vorschlag verbundenen Absichten einer stärkeren Integration der
EU-Kapitalmärkte und einer Verbesserung des Funktionierens des EU-Binnenmarkts
1 Much More Than A Market, April 2024, www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-
market-report-by-enrico-letta.pdf
2 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, September 2024, https://commission.eu-
ropa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20-
report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf
für Finanzdienstleistungen zum Nutzen von Investoren, Unternehmen und der
gesamten EU-Wirtschaft verletzt der Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip, da die Ziele
hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können und eine EU-weite
Zentralisierung weder notwendig noch effizienter ist.
II. Rechtliche Grundlage und Begründung
a) Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll Nr. 2 AEUV
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die Union nur dann handeln, „[…] sofern und
soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten
weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind“3 und wenn die Maßnahme den Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit entspricht (Protokoll Nr. 2 AEUV).
Der Vorschlag fällt in den Bereich der gemeinsamen Regelung des Binnenmarkts (Art.
114 AEUV), wo Subsidiaritätsprüfungen besonders streng ausfallen müssen, da
Steuerhoheit primär national ist (Art. 113 AEUV).
b) Die Ziele können hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden
Nationale Systeme sind ausreichend. In Deutschland ist es die vornehmliche Aufgabe
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen
Bundesbank, die Effizienz und Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten. Der
nationale Rechtsrahmen wird u. a. durch (1) das Kreditwesengesetz (KWG), (2) das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), (3) das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
(FKAG), (4) die Sparkassengesetze, (5) das Genossenschaftsgesetz (GenG), (6) das
Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), (7) das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG),
(8) das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG), (9) das Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz (SAG), (10) das Gesetz zur Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten (WpIG) und (11) das Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
abgesteckt.
Damit ist auch der Rahmen für Aufsichtsbefugnisse im Bereich bedeutender
Marktinfrastrukturen, grenzüberschreitender Handelsplätze und von Krypto-Asset-
Dienstleistern (Crypto-Asset Service Provider, CASP) erfasst. Eine Stärkung der Befugnisse der
ESMA in diesem Bereich ginge zulasten nationaler Aufsichts- und
Zulassungsbehörden. Dies wird auch durch die mit der Verordnung beabsichtigte Ersetzung des
bestehenden Verwaltungsrates der ESMA durch ein Direktorium mit unabhängigen
Vollzeitmitgliedern bis hin zu Befugnissen bei der Beitreibung von Geldbußen deutlich.
Die Nutzung von Distributed-Ledger-Technologien (DLT) – insbesondere im
Finanzsektor – wird maßgeblich von der (BaFin) reguliert. Sie ist die zentrale
Aufsichtsbehörde, die Krypto-Verwahrer, Handelsplattformen und Finanzdienstleister, die DLT
nutzen, überwacht. Sie vergibt Lizenzen für das Krypto-Verwahrgeschäft. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) arbeitet an gesetzlichen Rahmenbedingungen für
den Einsatz von DLT, die u. a. darauf ausgerichtet sind, Missbrauch zu verhindern.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)4 befasst sich mit den
technischen und kryptografischen Grundlagen der Blockchain-Technologie.
Vordergründig geht es dabei um die Einschätzung der Sicherheit von Blockchain-
Anwendungen. Daraus leitet das BSI Empfehlungen für den sicheren Einsatz von Blockchains
ab. Die entsprechenden Schwerpunkte wurden im Eckpunktepapier „Blockchain si-
3 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) , Amtsblatt der Europäischen Union, C326/18,
26.10.2012, S.6.
4 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-
Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kryptografie/Blockchain/blockchain.html, zuletzt
aufgerufen am 27.02.2026
cher gestalten - Eckpunktepapier für DLT-basierte Kryptowährungen“5 Die Nutzung
von Distributed-Ledger-Technologien (DLT) – insbesondere im Finanzsektor – wird
maßgeblich von der BaFin reguliert. Sie ist die zentrale Aufsichtsbehörde, die Krypto-
Verwahrer, Handelsplattformen und Finanzdienstleister, die DLT nutzen, überwacht.
Sie vergibt Lizenzen für das Krypto-Verwahrgeschäft. Das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) arbeitet an gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von DLT,
die u. a. darauf ausgerichtet sind, Missbrauch zu verhindern.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)6 befasst sich mit den
technischen und kryptografischen Grundlagen der Blockchain-Technologie.
Vordergründig geht es dabei um die Einschätzung der Sicherheit von Blockchain-
Anwendungen. Daraus leitet das BSI Empfehlungen für den sicheren Einsatz von Blockchains
ab. Die entsprechenden Schwerpunkte wurden im Eckpunktepapier „Blockchain
sicher gestalten - Eckpunktepapier für DLT-basierte Kryptowährungen“ 7
herausgearbeitet. Mit sicherheitsrelevanten Fragen des Einsatzes von Blockchain-Technologien
befasst sich auch die Studie des BSI „Blockchain sicher gestalten Konzepte,
Anforderungen, Bewertungen“8.
c) Bestehende EU-Mechanismen reichen aus
Die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFD) wurde 1998
verabschiedet und anschließend mehrfach geändert – zuletzt 2024. Durch diese
Änderung wurde der Kreis der betroffenen Teilnehmer auf Zahlungsdienstleister
ausgeweitet, die dem Nichtbankensektor angehören.
Der Bericht zur Überprüfung der Richtlinie aus dem Jahr 2023 kam zu dem Schluss,
dass die SFD gut funktioniere. Die KOM sah bezüglich der Auswirkungen neuer
Technologien, mangelnder Rechtssicherheit und der unterschiedlichen Umsetzung der
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Probleme, die insbesondere bei
„grenzüberschreitenden Situationen“ zum Tragen kämen.
Die nunmehrige Umwandlung der Richtlinie in eine Verordnung behebt diese
Probleme nicht.
d) Verhältnismäßigkeit verletzt
Insbesondere der mit dem Legislativpaket verbundene Personalaufwuchs der ESMA
schlägt von 2028 bis 2034 mit 612 Mio. Euro zu Buche. Die damit für den EU-
Haushalt verbundene Belastung wird zwar mit 52,5 Mio. Euro angegeben. Die Differenz
von 559,5 Mio. Euro soll offenbar durch die Einnahme von Gebühren bei den
beaufsichtigten Unternehmen bestritten werden. Mithin hätten diese Unternehmen dann
zusätzlich ca. 560 Mio. Euro aufzubringen. Die absehbare Folge davon wären
Auswirkungen auf die Preisgestaltung dieser Unternehmen, die es ohne den Ausbau der
ESMA nicht gäbe. Im Übrigen fehlt in der Verordnung jegliche Evidenz dafür, auf
welchen Berechnungen diese Aussagen beruhen.
Alternativen zur Verordnung wären die Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler
Aufsichtsbehörden und Bürokratieabbau in der Finanzmarktregulierung.
5 „Blockchain sicher gestalten - Eckpunktepapier für DLT-basierte Kryptowährungen“, 2019, Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Eckpunk-
tepapier_fuer_DLTbasierte_Kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt aufgerufen am
27.2.2026
6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-
Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Kryptografie/Blockchain/blockchain.html, zuletzt
aufgerufen am 27.2.2026
7 „Blockchain sicher gestalten - Eckpunktepapier für DLT-basierte Kryptowährungen“, 2019, Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Eckpunk-
tepapier_fuer_DLTbasierte_Kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt aufgerufen am
27.2.2026
8 „Blockchain sicher gestalten Konzepte, Anforderungen, Bewertungen“, Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik, 2020, www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Ana-
lyse.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt aufgerufen am 27.2.2026
Aus alldem ergibt sich, dass der Vorschlag – KOM(2025)941 endg.; Ratsdok.
16348/25 –, sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin,
diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des
Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln.
Berlin, den 3. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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