Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung
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Fairness bei der "Mütterrente" und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1118
21. Wahlperiode 04.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit
Huy, Birgit Bessin, Jan Feser, Achim Köhler, Bernd Schuhmann, Thomas
Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Fairness bei der „Mütterrente“ und Digitalisierung bei der Deutschen
Rentenversicherung
Mit der geplanten „Mütterrente III“ sollen endlich alle Mütter unabhängig vom
Geburtsjahr ihrer Kinder die gleiche rentenrechtliche Anerkennung erhalten.
Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist seit 1986 Bestandteil der
gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (Bundestagsdrucksache
10/2677). Ziel ist es, rentenrechtliche Nachteile auszugleichen, die Mütter
infolge der Kindererziehung in ihrer Erwerbsbiografie erfahren.
Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und wirken sowohl
rentenbegründend als auch rentensteigernd (§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI), www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html). Bei den gewährten
Leistungen, die auch als „Mütterrente“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht
um eine eigenständige Rente, sondern um einen Zuschlag in Form zusätzlicher
Rentenpunkte auf die reguläre Rente.
Seit 1992 werden für jedes ab diesem Zeitpunkt geborene Kind drei Jahre als
Kindererziehungszeit anerkannt (Bundestagsdrucksache 11/4452). Für Kinder,
die vor 1992 geboren wurden, war ursprünglich lediglich ein Jahr vorgesehen.
Erst durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014
wurde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verlängert („Mütterrente I“,
Bundestagsdrucksache 18/909). Zum 1. Januar 2019 folgte mit der „Mütterrente II“ eine
weitere Anhebung auf insgesamt 30 Monate (Bundestagsdrucksache 19/4668).
Diese Regelung führt bis heute zu einer strukturellen Ungleichbehandlung:
Müttern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden lediglich 30
Monate (entspricht 2,5 Rentenpunkten) anerkannt, während Müttern von Kindern,
die ab 1992 geboren wurden, die vollen 36 Monate (entspricht 3
Rentenpunkten) gutgeschrieben werden. Ein Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von
40,79 Euro (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/rentena
npassung-2025.html).
Nach dem sogenannten Rentenpaket 2025 (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 3. Juli 2025, abrufbar unter
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-re
ntenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3), das bislang noch nicht vom
Deutschen Bundestag beschlossen wurde, sollen künftig für alle Kinder –
unabhängig vom Geburtsjahr – 3 Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten gewährt
werden. Um dies zu erreichen, ist für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein
Zuschlag von 0,5 Rentenpunkten vorgesehen.
Während der Referentenentwurf den Beginn dieser sogenannten Mütterrente III
erst für das Jahr 2028 vorsieht, sieht der Koalitionsbeschluss eine Auszahlung
bereits ab 2027 vor.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Vorfeld auf den erheblichen
Programmieraufwand sowie auf die hohe Zahl von rund 10 Millionen
betroffenen Versicherungskonten hingewiesen. Aus ihrer Sicht sei eine Auszahlung der
„Mütterrente III“ erst im Jahr 2028 realisierbar (www.tagesspiegel.de/politik/re
ntenversicherung-sieht-grosse-schwierigkeiten-ausweitung-der-mutterrente-kla
ppt-nicht-vor-2028-13909222.html). Nach Bekanntgabe des
Koalitionsvorhabens, das einen grundsätzlichen Zahlbeginn ab 2027 vorsieht, hat die
Rentenversicherung ihre Bedenken erneut bekräftigt (www.deutsche-rentenversicheru
ng.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025-07-07_muetter
renteIII.html).
Neben den rechtlichen und technisch-organisatorischen Herausforderungen
ergeben sich bei der Finanzierung der „Mütterrente“ weitere Probleme. Für einen
Großteil der anerkannten Kindererziehungszeiten wurden keine Rentenbeiträge
entrichtet. Zwar zahlt der Bund seit 1999 pauschale Beiträge aus Steuermitteln
für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung (§ 177 SGB VI, www.g
esetze-im-internet.de/sgb_6/__177.html), diese Zahlungen beziehen sich jedoch
ausschließlich auf Erziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt. Für früher liegende
Zeiträume wurden keine Beiträge geleistet.
Die „Mütterrente“ für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stellt daher eine
„nicht beitragsgedeckte Leistung“ dar. Allein im Jahr 2023 beliefen sich die
damit verbundenen Kosten auf rund 20,3 Mrd. Euro (DRV-Broschüre „Nicht
beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“, abrufbar unter www.de
utsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/presseseminare_
node.html). Diese Ausgaben werden nur teilweise durch Bundeszuschüsse
kompensiert. Die Höhe der „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ einschließlich
der Ausgaben für Kindererziehungszeiten sowie die Höhe der Deckungslücke
ist nicht für alle Jahre transparent (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Berichte/2023/hauptband-2023/09-volltext.pdf?__blob=publicati
onFile&v=4).
Im Rahmen des Rentenpakets 2025 ist nunmehr zumindest für die Mehrkosten
der „Mütterrente III“ eine Finanzierung aus Steuermitteln vorgesehen (vgl.
neue Fassung des § 291c SGB VI, Referentenentwurf Rentenpaket 2025). Die
Frage einer vollständigen Steuerfinanzierung der Kindererziehungszeiten wird
damit erneut zum Gegenstand politischer Diskussionen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 die
jährlichen Geburtenzahlen in Deutschland – differenziert nach Kindern mit
deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit – sowie die Anzahl der
jeweils berücksichtigten Kindererziehungszeiten entwickelt (bitte
tabellarisch darstellen)?
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1992 die
jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten?
3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
jährlichen Rentenausgaben bis 2035 für die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten ohne die „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)?
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der
Deckungsgrad der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für
Kindererziehungszeiten (bitte tabellarisch darstellen)?
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 die
jährlichen Ausgaben für Rentenbeiträge aufgrund von Kindererziehungszeiten
bei Berücksichtigung von jeweils 3 Entgeltpunkten, und wie hoch waren
im gleichen Zeitraum insgesamt die vom Bund an die gesetzliche
Rentenversicherung jährlich geleisteten Beiträge (bitte jeweils in tabellarischer
Form darstellen)?
6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die
Ausgaben für die Kindererziehungszeiten, für die keine Rentenbeiträge
entrichtet wurden, zukünftig vollständig aus Steuermitteln finanziert werden?
7. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten
jährlichen Rentenausgaben von 2027 bis 2035 für die geplante
„Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)?
8. Wie viele Mütter würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei einem
Zahlbeginn ab Januar 2027 – voraussichtlich die „Mütterrente III“
erhalten?
9. Welche konkreten technischen und organisatorischen Probleme bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Deutschen
Rentenversicherung (DRV), die – trotz jahrelanger Digitalisierungsmaßnahmen (vgl. u. a.
www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategi
e/digitalstrategie_node.html und www.bundesamtsozialesicherung.de/de/t
hemen/digitalausschuss/digitalisierung-in-der-gesetzlichen-rentenversiche
rung/projekt-rrv-digital-der-drv-bund/) einschließlich der Digitalisierung
von Akten – laut Angaben der DRV eine verlässliche Umsetzung der
„Mütterrente III“ nicht vor dem Jahr 2028 ermöglichen?
10. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, und wenn ja, inwieweit, durch
eine Änderung des SGB VI oder anderer Vorschriften die rechtlichen
Rahmenbedingungen für eine frühzeitige Gewährung der sogenannten
Mütterrente III zu verbessern, indem eine „vorläufige Bewilligung“ eingeführt
wird, die einerseits einen Rentenzahlungsbeginn bereits ab 2026,
spätestens aber 2027 ermöglicht und andererseits eine erleichterte nachträgliche
Korrektur ggf. fehlerhafter Rentenbescheide zulässt?
11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Bestandsrentner für
den Erhalt der „Mütterrente III“ keinen gesonderten Antrag stellen
müssen, da die erforderlichen Daten grundsätzlich bereits im Bestand der
Rentenversicherung vorlägen?
12. Wie viele Mütter und Väter erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit Leistungen für Kindererziehungszeiten (bitte nach Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)?
13. In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Mütterrente“ vollständig oder teilweise auf die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung angerechnet?
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die „Mütterrente“ –
also nach derzeitigem Rechtsstand auch die „Mütterrente III“ –
vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird, und sieht sie hier
einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
15. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwischen gesetzlicher
Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) und Beamtenversorgung (§ 50a des
Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG)?
16. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine
vollständige oder teilweise Zuordnung bzw. Übertragung der
Kindererziehungszeiten auf den Vater erfolgt?
17. Wie lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die
Vermutungsregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_
6/__56.html), nach der Kindererziehungszeiten im Zweifel immer der
Mutter zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
18. April 2025, B 5 R 10/23 R, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidu
ngen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html), mit
gleichberechtigter Elternschaft vereinbaren, und wird insoweit ein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf gesehen?
18. Unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten für ausländische
Mütter anerkannt, insbesondere unter Berücksichtigung der
Fallkonstellationen, dass das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wurde
und/oder die Erziehung in Deutschland oder im Ausland stattfand?
19. Ab welchem ausländerrechtlichen Status werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörige
rentenrechtlich anerkannt (bitte auf den notwendigen Aufenthaltstitel eingehen)?
20. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei EU- bzw. EWR-Bürgern (EWR: Europäischer
Wirtschaftsraum) erfüllt sein, damit Kindererziehungszeiten angerechnet werden
können?
21. Unter welchen Bedingungen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Anerkennung von Kindererziehungszeiten möglich, wenn sich das Kind
während der Erziehung nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat (bitte nur
auf die typischen Konstellationen eingehen)?
22. Welche rechtlichen Regelungen gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit einer Fiktionsbescheinigung
bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in
der gesetzlichen Rentenversicherung?
23. Wie viele ausländische Mütter wurden nach Kenntnis der Bunderegierung
seit dem Jahr 2014 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt, die sich auf eine in Deutschland erfolgte
Kindererziehung beziehen – unabhängig vom Geburtsort des Kindes?
24. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2022 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung berücksichtigt, die auf eine Erziehung im
Bundesgebiet zurückgehen?
25. Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit der
rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei
Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt auf vorübergehendem Schutz oder humanitären
Gründen beruht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen
aller Voraussicht nach mit ihren Kindern in ihre Herkunftsländer
zurückkehren werden, die Rentenansprüche jedoch durch deutsche Steuer- bzw.
Beitragszahler finanziert werden – bei einem durchschnittlichen Aufwand
von ca. 28 176 Euro pro Fall (für drei Jahre Kindererziehungszeiten auf
Basis eines Rentenpunkts im Wert von 9 392 Euro im Jahr 2025)?
26. Wie viele ausländische Rentenbezieher mit anerkannten
Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) lebten zum Stichtag 31. Dezember 2024 im
Ausland, und wie verteilen sich diese Personen auf Staatsangehörige von
EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten?
Berlin, den 31. Juli 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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