Betriebliche Altersvorsorge modernisieren - ETF-Betriebsrente ermöglichen
Text
Betriebliche Altersvorsorge modernisieren - ETF-Betriebsrente ermöglichen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2302
21. Wahlperiode 17.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof,
Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm,
Thomas Stephan, Robert Teske, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte
Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond
Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten,
Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Ruben Rupp, Manfred
Schiller und der Fraktion der AfD
Betriebliche Altersvorsorge modernisieren – ETF-Betriebsrente ermöglichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Altersvorsorge in Deutschland beruht auf drei Säulen1. Die gesetzliche
Rentenversicherung trägt die Regelsicherung, steht jedoch durch die demografische Krise
erheblich unter Druck: Immer weniger Beitragszahler finanzieren immer mehr Rentner. Es
besteht die Gefahr, dass das derzeitige Rentenniveau von 48 Prozent künftig nicht
gehalten werden kann2.
Eine zusätzliche kapitalgedeckte Vorsorge erscheint daher dringend geboten, um
Versorgungslücken abzumildern. Voraussetzung hierfür ist ein langfristiger
Anlagehorizont, der Schwankungen an den Kapitalmärkten ausgleicht und den Zinseszinseffekt
wirksam nutzt. Internationale Erfahrungen – insbesondere mit den 401(k)-
Programmen in den USA3 – belegen, dass wertpapierbasiertes Sparen mit börsengehandelten
Indexfonds (ETFs) oder anderen breit gestreuten Fonds hierfür geeignet ist.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV)4 stellt als zweite Säule einen wesentlichen
Baustein der deutschen Alterssicherung dar. Ihre Verbreitung stagniert jedoch. Ende
2023 verfügten lediglich 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
über eine aktive Anwartschaft5, in kleinen und mittleren Unternehmen ist die Beteili-
1 vgl. DRV: www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Moeglichkeiten-der-Altersvorsorge/Drei-
Saeulen-der-AV/DS-Die-drei-Saeulen-der-Altersvorsorge.html
2 vgl. Bundesratsdrucksache 357/25
3 vgl. Dossier von Flossbach von Storch Research Institute zur bAV in den USA und in Deutschland:
www.flossbachvonstorch-researchinstitute.com/de/studien/detail/sparen-in-deutschland-und-den-usa-
einvergleich
4 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, WD6-3000-052/24: www.bundes-
tag.de/resource/blob/1019236/WD-6-052-24-pdf.pdf
5 vgl. BMAS-Forschungsbericht Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung 2023: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-651-
arbeitgeber-traeger-betrieblichen-altersversorgung-2023-bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3
gung besonders gering. Die bestehenden Zusagearten – umgesetzt in fünf
Durchführungswegen mit unterschiedlichen Ausgestaltungen – sind komplex, verursachen hohe
Kosten und erzielen nach Abzug von Gebühren vielfach Renditen unterhalb der
Inflationsrate6, 7. Auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 20178 brachte keine Lösung,
da die reine Beitragszusage auf das tarifgebundene Sozialpartnermodell beschränkt
blieb. Der Entwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2025)9 bringt
lediglich punktuelle Verbesserungen.
Vor diesem Hintergrund besteht ein erheblicher Bedarf an einem einfachen,
transparenten und renditestarken Vorsorgemodell. Das vorgeschlagene „Depotmodell“
ermöglicht steuerlich gefördertes Wertpapiersparen und eröffnet so bessere Chancen auf
auskömmliche Renditen bei klarer rechtlicher Absicherung. Viele Beschäftigte
wünschen sich eine Betriebsrente, die leicht verständlich ist und verlässlich Erträge
oberhalb der Inflation erzielt. Die „ETF-Betriebsrente“ erfüllt diese Kriterien: renditestark,
transparent, breit gestreut, kostengünstig und digital administrierbar.
Der Deutsche Bundestag bekräftigt das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge
auszuweiten, die Wahlfreiheit der Beschäftigten und die Kostentransparenz zu sichern sowie
mit einem Depotmodell auf ETF- und Fondsbasis einen effizienten und renditestarken
Weg der zusätzlichen Altersvorsorge zu eröffnen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der die betriebliche Altersvorsorge um die Möglichkeit des direkten
ETF- und Fondssparen erweitert und hierfür
1. einen eigenständigen Durchführungsweg „Depotmodell“ mit reiner
Beitragszusage im Betriebsrentengesetz schafft, der unabhängig von Tarifverträgen allen
Beschäftigten offensteht;
2. die Anlage in börsengehandelten Indexfonds (ETFs) sowie in andere UCITS-
regulierte Fonds einschließlich aktiv gemanagter Aktien-, Renten- und Mischfonds
vorsieht und gesetzliche Kosten- und Transparenzvorgaben etabliert;
3. als Träger nur Banken, Wertpapierinstitute, Pensionsfonds, Pensionskassen
zulässt und den Sondervermögensschutz gesetzlich regelt und ergänzend einen
Sperr- und Pfändungsschutz in der Sparphase vorsieht;
4. die bisherige steuerliche Förderung mit der nachgelagerten Besteuerung sowie
die Sozialabgabenfreiheit anwendet und die Sozialabgabenfreiheit von bislang 4
Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung anhebt;
5. ein Optionssystem (Opting-out) bei der Entgeltumwandlung auch ohne
tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ermöglicht, wenn der
Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als
Arbeitgeberzuschuss hinzugibt und den Beschäftigten nach erstmaliger Information eine
Widerspruchsfrist von mindestens drei Monaten eingeräumt wird; die Portabilität
der Anwartschaften aus dem „Depotmodell“ eindeutig festschreibt;
6. die Leistungsphase so ausgestaltet, dass Auszahlungen grundsätzlich erst ab der
Regelaltersgrenze möglich sind; Beschäftigte sollen dabei zwischen einem
Entnahmeplan, einer Kapitalauszahlung oder einer Verrentung wählen können; im
Falle von Invalidität oder Tod soll abweichend das bis dahin angesparte Depot-
6 vgl. Dossier von Flossbach von Storch Research Institute zur bAV in den USA und in Deutschland:
www.flossbachvonstorch-researchinstitute.com/de/studien/detail/sparen-in-deutschland-und-den-usa-
einvergleich
7 vgl. Pensionfriend, Mulder zu Nachteilen der bAV: https://pensionfriend.de/de/betriebliche-altersvor-
sorge.ap
8 vgl. Bundestagsdrucksache 18/11286
9 vgl. Bundesratsdrucksache 424/25
guthaben als Kapitalleistung fällig werden und den benannten Hinterbliebenen
zur Verfügung stehen.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf,
1. die Einrichtung staatlich verwalteter Fonds oder im besonderen Maße staatlich
regulierter Fonds als zusätzliche Anlageoption zu prüfen, die sowohl als
Auffanglösung für Beschäftigte ohne Anlageentscheidung als auch als bewusst
wählbare Alternative dienen kann (Prüfauftrag);
2. eine Förderung von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen zu prüfen, indem
der Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes auf das Depotmodell
der „ETF-Betriebsrente“ erstreckt und weiterentwickelt wird; daneben sind
ergänzende Modelle wie einkommensabhängige Zulagen oder eine staatliche
Startförderung zu prüfen (Prüfauftrag);
3. das neue Modell der „ETF-Betriebsrente“ im Rahmen des regelmäßig
vorzulegenden Alterssicherungsberichts systematisch zu evaluieren.
Berlin, den 6. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu II. 1. „Depotmodell“ mit reiner Beitragszusage
Mit dem „Depotmodell“ erhalten Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre „ETF-Betriebsrente“ einfach und
transparent über ein steuerlich gefördertes Wertpapierdepot aufzubauen.
Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung mit der Beitragszahlung und ist von weiteren Haftungsrisiken befreit
(„pay and forget“). Mit dieser „reinen Beitragszusage“ ohne Tarifbindung werden insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen entlastet und die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gefördert. Viele
Unternehmen sehen neben den Kosten gerade in der hohen Komplexität, der Tarifbindung und den Haftungsrisiken
die zentralen Gründe dafür, keine Betriebsrenten anzubieten10, 11. Durch den Verzicht auf Garantien und
Bürokratie schafft die „reine Beitragszusage“ hier Abhilfe und senkt die Hemmschwelle für Arbeitgeber, ihren
Beschäftigten eine Betriebsrente zu ermöglichen.
Das Kapitalmarktrisiko liegt beim Arbeitnehmer, der im Gegenzug von höheren Renditechancen profitieren
kann. Zugleich ist durch Sondervermögensschutz, Sperrvermerke und Pfändungsschutz sichergestellt, dass das
angesparte Guthaben zweckgebunden erhalten bleibt. Die Zusage im „Depotmodell“ bezieht sich ausschließlich
auf die Beitragsleistung für die Altersversorgung. Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen sind nicht
eingeschlossen; sie können außerhalb des Modells abgesichert werden. Die Attraktivität liegt in der Einfachheit, der
digitalen Handhabung und den langfristigen Renditechancen börsengehandelter Indexfonds (ETFs).
Internationale Erfahrungen – insbesondere mit dem 401(k)-Programm in den USA12 – zeigen, dass beitragsorientierte,
fondsbasierte Betriebsrentenmodelle bei klarer Struktur und steuerlicher Förderung eine breite Verbreitung er-
10 vgl. BMAS-Forschungsbericht, Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2023, Tabelle 11.1
„Betriebsstätten nach Gründen für die Nichteinführung einer bAV“
11 vgl. PWC Studie – Betriebliche Altersversorgung 2024: www.pwc.de/de/im-fokus/accounting-reporting/betriebliche-altersvorsorge-
pensionconsulting/vorstellung-der-pwc-studie-betriebliche-altersversorgung-2024.pdf
12 vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, WD6-3000-102/19: www.bundestag.de/resource/blob/658218/-
b9f1b7268ab90163f5170c9b13e4704a/WD-6-102-19-pdf-data.pdf und Kurzinformation WD6 - 3000 – 015/20 www.bundestag.de/
resource/blob/691762/WD-6-015-20-pdf.pdf
reichen können. Die „ETF-Betriebsrente“ überträgt diese Prinzipien auf deutsche Rahmenbedingungen und
verbindet sie mit dem Schutz- und Aufsichtsrahmen des Betriebsrentengesetzes. Damit wird die Grundlage für eine
moderne „ETF-Betriebsrente“ gelegt.
Rechtlich erforderlich ist eine Ergänzung des § 1 Abs. 2 BetrAVG13. Die dort geregelte reine Beitragszusage ist
bislang ausschließlich tarifvertraglich zulässig - das neue Depotmodell soll jedoch unabhängig von
Tarifbindungen geöffnet werden. Zugleich ist das neue Modell in § 1b BetrAVG14 (Unverfallbarkeit) zu verankern. Die
Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG15 ist für diesen Durchführungsweg
ausdrücklich auszuschließen. Die Arbeitgeberpflichten enden mit der Beitragszahlung.
Zu II.2. Anlage in regulierte ETFs und Fonds
Die Einzahlungen sollen vorrangig in börsengehandelte Indexfonds (ETFs)16 fließen. Diese zeichnen sich durch
breite Streuung, hohe Transparenz und sehr geringe Kosten aus und gelten daher als besonders geeignet für eine
langfristige Altersvorsorge.
Neben ETFs können auch andere nach UCITS-Recht regulierte Fonds17, darunter aktiv gemanagte Aktien-,
Renten- oder Mischfonds, gewählt werden. Diese Fonds bieten zusätzliche Anlagestrategien, verursachen jedoch
höhere Kosten und hängen von den Entscheidungen des Fondsmanagements ab. Auf diese Weise wird ein breites
Spektrum an Anlagemöglichkeiten eröffnet – von kostengünstigen Standardlösungen bis zu aktiv gesteuerten
Strategien.
Als mögliche Standardoption kommen auch Target Date Funds (Lebenszyklusfonds)18 in Betracht. Diese Fonds
passen ihre Anlagestruktur automatisch an das Alter der Arbeitnehmer an: In jungen Jahren mit hohem
Aktienanteil, später zunehmend defensiver. Solche Produkte sind in Deutschland zwar verfügbar, werden in der
betrieblichen Altersversorgung bislang aber kaum genutzt. Ihre Einbeziehung würde eine zusätzliche, leicht
verständliche Wahlmöglichkeit eröffnen.
Eine automatische Zuordnung zu einem Standardportfolio ist zunächst nicht vorgesehen, um die Wahlfreiheit der
Arbeitnehmer zu betonen. Erst wenn ein staatlich verwalteter Fonds eingerichtet wird (vgl. III.1.), kann dieser
als Auffanglösung für Beschäftigte dienen, die keine aktive Auswahl treffen möchten. Damit entsteht eine
einfache und kostengünstige Standardoption, ohne private Anbieter zu verdrängen.
Rechtlich ist festzuschreiben, dass ausschließlich Fonds nach europäischem UCITS-Recht19 (Richtlinie
2009/65/EG20) zugelassen werden dürfen. Damit wird der Anlegerschutz gewährleistet. Ergänzend sind
Transparenz- und Informationspflichten vorzusehen, die sich an der PRIIPs-Verordnung21 (EU 1286/2014) und der
MiFID-II-Richtlinie22 (2014/65/EU) orientieren. Eine gesetzliche Obergrenze für die Gesamtkosten ist zwingend
einzuführen, um sicherzustellen, dass die Rendite nicht durch Gebühren aufgezehrt wird.
Zu II.3. Durchführende Stellen
Die Verwaltung des „Depotmodells“ darf nur von Einrichtungen übernommen werden, die unter staatlicher
Finanzaufsicht stehen. Dazu gehören insbesondere Banken, Wertpapierinstitute sowie Pensionsfonds und
Pensionskassen. Neben dem Sondervermögen ist in der Sparphase ein Sperr- und Pfändungsschutz vorzusehen. So ist
sichergestellt, dass Einzahlungen ausschließlich der Altersvorsorge dienen, nicht vorzeitig entnommen werden
können und dem Zugriff von Gläubigern entzogen sind.
Rechtlich sind die Träger jeweils in den bestehenden Aufsichtsrahmen einzubinden: Pensionsfonds und
Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)23, Banken und Wertpapierinstitute nach dem Kredit-
13 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1.html
14 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1b.html
15 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1.html
16 vgl. Finanzfluss zu ETFs: www.finanzfluss.de/etf-handbuch/etf/
17 vgl. Finanzfluss zu UCITS: www.finanzfluss.de/geldanlage/ucits/
18 vgl. extraETF zu Target Date Funds: https://extraetf.com/de/wissen/target-date-funds
19 vgl. Finanzfluss zu UCITS: www.finanzfluss.de/geldanlage/ucits/
20 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0065
21 https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/key-information-about-investment-products.html
22 vgl. fincite zu MiFID II: www.fincite.de/blog/mifid2-regulierung-anlegerschutz
23 www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/
wesengesetz (KWG)24 bzw. dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)25. Alle unterstehen der Aufsicht durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)26. Das angesparte Kapital ist stets als Sondervermögen
zu führen, um es im Falle einer Insolvenz der durchführenden Stelle zu sichern. Ergänzend ist ein gesetzlicher
Sperr- und Pfändungsschutz in der Sparphase vorzusehen. Dieser kann sich an § 851c Zivilprozessordnung27
orientieren, der bereits für Riester-Verträge Anwendung findet. Damit wird verhindert, dass Ansprüche aus dem
Depotmodell vor Rentenbeginn abgetreten, beliehen oder gepfändet werden können.
Zu II.4. – Steuern und Sozialversicherung
Der steuerliche Förderrahmen beträgt bereits 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung. Demgegenüber ist die Sozialabgabenfreiheit auf 4 Prozent begrenzt. Für 2025 bedeutet dies: monatlich 644
Euro steuerfrei, jedoch nur 322 Euro sozialversicherungsfrei. Diese Ungleichbehandlung erschwert die Nutzung
der betrieblichen Altersvorsorge. Eine Anhebung der Sozialabgabenfreiheit auf 8 Prozent würde Steuer- und
Sozialrecht harmonisieren und das „Depotmodell“ deutlich attraktiver machen.
Rechtlich sind dafür Anpassungen in § 3 Nr. 63 EStG28, § 1 Abs.1 Nr. 9
Sozialversicherungsentgeltverordnung29 und § 1a BetrAVG30 erforderlich Damit wird das „Depotmodell“ in die steuer- und beitragsfreie
Förderung einbezogen, der Arbeitgeberzuschuss abgesichert und der Förderbetrag für Geringverdiener auf diesen
Durchführungsweg erstreckt. In der Auszahlungsphase greifen die bestehenden Regeln der nachgelagerten
Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG31) und der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§
229 SGB V32).
Zu II.5. – Entgeltumwandlung, Opting-out33 und Portabilität
Das Optionssystem (Opting-out) soll die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge deutlich erhöhen. Viele
Beschäftigte nutzen die Entgeltumwandlung nicht aus fehlendem Interesse, sondern weil sie die Entscheidung
aufschieben. Durch die automatische Einbeziehung in das „Depotmodell“ soll dieser Hinderungsgrund
überwunden und ein früher Vermögensaufbau für das Alter erleichtert werden.
Zugleich sollen die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben, um eine sachgerechte Entscheidung über die
Teilnahme am Depotmodell zu ermöglichen. Beschäftigte sollen frühzeitig und umfassend informiert werden und
eine Frist von mindestens drei Monaten erhalten, innerhalb derer sie widersprechen oder den Umwandlungssatz
anpassen können. In Betrieben mit Betriebsrat soll dessen Beteiligung zusätzliche Transparenz und Kontrolle
sichern. Darüber hinaus soll der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 Prozent des
umgewandelten Entgelts eine ausgewogene Lastenverteilung gewährleisten und die Rendite der Arbeitnehmerbeiträge
verbessern. Damit verbindet das Opting-out-System die angestrebte Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge
mit wirksamen Schutzmechanismen zugunsten der Beschäftigten. Für Kleinbetriebe ohne Betriebsrat besteht
noch eine Regelungslücke, die nach den praktischen Erfahrungen mit dem Depotmodell und im Rahmen einer
Evaluation zu schließen ist, um auch dort die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren.
Rechtlich ist § 20 BetrAVG34 neu zu fassen, um Optionssysteme für das „Depotmodell“ auch ohne
tarifvertragliche Grundlage auf Basis einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu ermöglichen; zugleich sind
Informationspflichten, die Mindest-Widerspruchsfrist sowie der Mindestarbeitgeberzuschuss gesetzlich festzuschreiben. Die
Portabilität der Depotmodell-Anwartschaften ist durch Ergänzungen in den §§ 4 ff. BetrAVG35 zu sichern:
Beschäftigte erhalten einen einklagbaren Anspruch auf Übertragung oder Fortführung ihres angesparten Versor-
24 www.gesetze-im-internet.de/kredwg/
25 www.gesetze-im-internet.de/wpig/
26 BaFin-Startseite: www.bafin.de/DE/Startseite/startseite_node.html
27 www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html
28 www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
29 www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
30 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1a.html
31 www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
32 www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
33 vgl. NWB Datenbank https://datenbank.nwb.de/Dokument/537778/
34 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__20.html
35 www.gesetze-im-internet.de/betravg/__4.html
gungskapitals innerhalb dieses Durchführungswegs; abgebende und aufnehmende Versorgungsträger werden zu
standardisierten, fristgerechten Übertragungen verpflichtet.
Zu II.6. – Leistungsphase mit Wahlrecht
Die Auszahlung soll regulär erst ab der gesetzlichen Regelaltersgrenze erfolgen. Den Beschäftigten wird dabei
ein Wahlrecht eingeräumt: Sie können zwischen einem regelmäßigen Entnahmeplan, einer Kapitalabfindung
oder der Übertragung des Vermögens in ein Verrentungsprodukt wählen.
Der Entnahmeplan ist als Standardfall vorgesehen. Er verbindet Flexibilität mit der Möglichkeit, auch im
Rentenalter weiter von Kapitalmarkterträgen zu profitieren. Um das Langlebigkeitsrisiko abzumildern, sollte er auf
eine Mindestlaufzeit von etwa 25 Jahren ausgelegt sein. Diese Laufzeit orientiert sich an statistischen Annahmen
zur Lebenserwartung, wie sie in sogenannten Sterbetafeln (Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft wie die
DAV 2004 R als auch den Periodensterbetafeln des Statistischen Bundesamts) widergespiegelt werden.
Das Kapitalwahlrecht eröffnet zusätzliche Flexibilität, etwa für die Finanzierung besonderer Vorhaben (z. B.
Sanierung oder Erwerb von selbstgenutzten Immobilien). Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Schutz
vor dem Risiko einer sehr hohen Lebenserwartung bietet. Wer dieses Risiko vollständig absichern möchte, kann
sein Guthaben in ein Verrentungsprodukt übertragen, nimmt dabei jedoch die bekannten Nachteile höherer
Kosten und fehlender Vererbbarkeit in Kauf.
Bei Invalidität oder Tod des Beschäftigten – vor dem Beginn der regulären Leistungsphase – steht das vorhandene
Depotguthaben dem Betroffenen bzw. den Hinterbliebenen zur Verfügung. Unter Invalidität wird dabei ein
dauerhafter oder langanhaltender Zustand körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung verstanden, der
die Erwerbsfähigkeit des Sparers erheblich einschränkt oder vollständig aufhebt. Diese Definition orientiert sich
an gängigen rechtlichen und versicherungstechnischen Vorgaben, wie sie etwa in der privaten Unfallversicherung
oder im Sozialversicherungsrecht (z. B. als Erwerbsminderung) angewendet werden.
Rechtlich sind Änderungen im Betriebsrentengesetz erforderlich, um Kapitalauszahlung, Entnahmepläne und
Verrentung als gleichwertige Leistungsformen zu verankern. Zudem ist klarzustellen, dass für Kapitalleistungen
aus dem „Depotmodell“ die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG36 gilt und in der Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner die Beitragspflicht nach § 229 SGB V37 Anwendung findet.
Zu III.1. – Staatlicher Fonds (Prüfauftrag)
Ein staatlich verwalteter oder in besonderem Maße regulierter Fonds ist für die „ETF-Betriebsrente“ nicht
zwingend erforderlich, kann aber einen wichtigen ergänzenden Baustein darstellen. Ein solcher Fonds würde bei
einem Teil der Arbeitnehmer einen besonderen Vertrauensbonus erhalten. Ein solcher Fonds kann sowohl als
Auffanglösung für Beschäftigte ohne eigene Anlageentscheidung dienen („Standardfond“) als auch als wählbare
Alternative für Personen, die eine staatliche Verwaltung bzw. starke Regulierung bevorzugen.
Geprüft werden sollte in diesem Zusammenhang insbesondere die Einführung von Lebenszyklusfonds (Target
Date Funds).38 Diese Fonds passen ihre Anlagestruktur automatisch an das Alter der Sparer an und ermöglichen
damit eine langfristig ausgewogene Anlagestrategie, ohne dass die Anleger selbst laufend eingreifen müssen.
Zu III.2. – Förderung von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen (Prüfauftrag)
Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen haben oft nur begrenzte Möglichkeiten, zusätzlich für das Alter
vorzusorgen. Gerade diese Gruppe ist im Alter besonders gefährdet, allein auf eine niedrige gesetzliche Rente
angewiesen zu sein. Die bisherige Förderung nach § 100 des Einkommensteuergesetzes39 hat zwar einen ersten Ansatz
geschaffen, jedoch die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen
bislang nicht entscheidend gestärkt.
Mit der „ETF-Betriebsrente“ entsteht ein einfaches und transparentes Modell, das durch eine gezielte Förderung
für Geringverdiener ergänzt werden soll. Dazu bietet sich eine Erweiterung und Erhöhung des bestehenden
Förderbetrags nach § 100 des Einkommensteuergesetzes an. Ergänzend sollten einkommensabhängige Zulagen und
eine einmalige Startförderung für junge Beschäftigte geprüft werden, um den frühzeitigen Einstieg zu erleichtern.
36 www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
37 www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
38 vgl. extraETF zu Target Date Funds: https://extraetf.com/de/wissen/target-date-funds
39 www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html
Rechtlich ist eine Anpassung des § 100 des Einkommensteuergesetzes erforderlich, ergänzt durch Klarstellungen
im Betriebsrentengesetz, um die Anwendung ausdrücklich auch auf das neue „Depotmodell“ auszudehnen.
Zu III.3. Evaluation
Die betriebliche Altersversorgung ist bislang durch eine stagnierende Verbreitung, hohe Kosten, niedrige
Renditen vieler Produkte und eine schwer durchschaubare Komplexität gekennzeichnet. Mit der Einführung des
„Depotmodells“ soll diesen Defiziten begegnet werden. Ob dies in der Praxis gelingt, lässt sich jedoch nur auf
Grundlage einer systematischen und unabhängigen Evaluation feststellen.
Im Rahmen des regelmäßig in jeder Wahlperiode vorzulegenden Alterssicherungsberichts40 soll daher geprüft
werden, inwieweit das neue „Depotmodell“ geeignet ist, diese Defizite zu beheben. Dabei ist insbesondere zu
untersuchen, ob die Teilnahmequoten steigen, die Verwaltungskosten im Vergleich zu herkömmlichen Produkten
sinken, die erzielten Netto-Renditen nach Abzug der Kosten über der Inflationsrate liegen, die Transparenz und
Verständlichkeit aus Sicht der Arbeitnehmer verbessert werden und die Hemmnisse für Arbeitgeber – vor allem
Haftungsfragen und Komplexität – reduziert werden.
Rechtlich ist hierfür auf § 154 Absatz 2 SGB VI41 zu verweisen, wonach die Bundesregierung in jeder
Wahlperiode einen Alterssicherungsbericht vorzulegen hat. Die Integration der Evaluation in diesen bestehenden Bericht
sichert eine institutionell verankerte, regelmäßige Überprüfung.
40 BMAS-Rentenversicherungsbericht/Alterssicherungsbericht: www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/rentenversicherungsbe-
richt-art.html
41 www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__154.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Adam Balten (Antrag)
- authored ← Andreas Mayer (Antrag)
- authored ← Bernd Schattner (Antrag)
- authored ← Carsten Becker (Antrag)
- authored ← Christian Reck (Antrag)
- authored ← Dirk Brandes (Antrag)
- authored ← Enrico Komning (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Gerrit Huy (Antrag)
- authored ← Hans-Jürgen Goßner (Antrag)
- authored ← Jan Feser (Antrag)
- authored ← Leif-Erik Holm (Antrag)
- authored ← Lukas Rehm (Antrag)
- authored ← Malte Kaufmann (Antrag)
- authored ← Manfred Schiller (Antrag)
- authored ← Marc Bernhard (Antrag)
- authored ← Mathias Weiser (Antrag)
- authored ← Peter Bohnhof (Antrag)
- authored ← Raimond Scheirich (Antrag)
- authored ← Rainer Kraft (Antrag)
- authored ← René Springer (Antrag)
- authored ← Robert Teske (Antrag)
- authored ← Ruben Rupp (Antrag)
- authored ← Steffen Kotré (Antrag)
- authored ← Thomas Stephan (Antrag)
- authored ← Ulrike Schielke-Ziesing (Antrag)
- authored ← Uwe Schulz (Antrag)
- part_of_vorgang → Betriebliche Altersvorsorge modernisieren - ETF-Betriebsrente ermöglichen (Antrag)