Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Entschließungsantrag zu Drs. 21/568, 21/797)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs (Entschließungsantrag zu Drs. 21/568, 21/797)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/806
21. Wahlperiode 08.07.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz
Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier,
Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra Mirow, David Schliesing, Sascha Wagner und
der Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/568, 21/797 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag begrüßt die teilweise Umsetzung der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie der EU (RED III), die darauf abzielt, den Anteil erneuerbarer
Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 auf mindestens 42,5
Prozent zu erhöhen. 2024 waren es in Deutschland laut dem Umweltbundesamt
nur 22,4 Prozent. Ein beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien ist
notwendig, um die Klimaziele zu erreichen und einen wichtigen Beitrag gegen die rapide
voranschreitende Erderwärmung zu leisten. Die RED-III-Richtlinie bietet
Spielräume, Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Projekte erheblich zu
verkürzen und zu vereinfachen.
Die im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine beschlossene EU-
Notfallverordnung sorgte bisher für planerische Beschleunigungen erneuerbarer
Energien, um den Weg zur Energieunabhängigkeit zu ebnen. Diese lief allerdings
zum 30. Juni 2025 aus, weshalb eine Regulierungslücke bestand. Darüber hinaus
hätte die RED-III-Richtlinie bis 21. Mai 2025 vollständig ins nationale Recht
umgesetzt werden müssen. Aus diesen Gründen war zwar Eile geboten, das
vorliegende Gesetz ist aber unausgereift. Seine praktische Umsetzung führt zu einem
fundamentalen Eingriff in bisherige Verfahrensabläufe und höhlt das seit
Jahrzehnten etablierte Umweltrecht aus.
Bestehende Windenergiegebiete werden durch eine Änderung des
Windenergiebedarfsflächengesetzes zu Beschleunigungsgebieten umgewidmet.
Windenergiegebiete wurden mit dem Gedanken ausgewiesen, dass später – auf Ebene der
Genehmigung – gesonderte Umwelt- und Artenschutzprüfungen sowie
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden werden. Bei Beschleunigungsgebieten sind solche
Prüfungen oder Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen, wodurch ein
essenzieller Schritt übersprungen wird. Diese Gesetzänderung ist nicht nur schädlich,
sondern auch von den Vorgaben der RED-III-Richtlinie nicht gefordert.
Paradoxerweise kann sich dieses Gesetz im Namen des Klimaschutzes negativ auf
wertvolle natürliche Kohlenstoffsenken auswirken. Darüber hinaus versäumt das
Gesetz, die Öffentlichkeit einzubeziehen und riskiert eine weitere Erosion der
Akzeptanz für die Energiewende.
An mehreren Stellen könnte das Gesetz die Genehmigungsverfahren sogar
verlängern. Erstens werden behördliche Fristen teilweise verlängert, obwohl hierfür
keine Notwendigkeit seitens der Richtlinie besteht. Zweitens verschiebt die
Erforderlichkeitsprüfung die Verantwortung, im Zulassungsverfahren nur
erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen, vom Vorhabenträger auf die Behörden, denen
es bereits heute an Ressourcen fehlt. Drittens sieht das Gesetz eine
Zahlungspflicht des Anlagenbetreibers bei fehlenden Daten oder einer räumlich und
zeitlich ungenauen Datengrundlage vor, obwohl die RED-III-Richtlinie eine solche
Regelung nicht vorschreibt. Dies könnte für Antragstellerinnen und Antragsteller
einen Anreiz zur Kartierung schaffen, um eine Zahlungspflicht zu vermeiden.
Diese zeit-, kosten- und ressourcenintensive Bestandserfassung könnte das
Ausbautempo verlangsamen und die Kosten der Energiewende erhöhen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Ausbaubeschleunigung vorzulegen, der
a) die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Natura-2000-Prüfung und die
artenschutzrechtliche Prüfung in Beschleunigungsgebieten vorschreibt und die
Öffentlichkeit in den Genehmigungsprozess einbezieht;
b) zu den kürzeren behördlichen Fristen in Genehmigungsverfahren vor der
RED-III-Umsetzung zurückkehrt;
c) die Zahlungspflicht des Anlagenbetreibers bei fehlenden Daten, auf deren
Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, abschafft;
d) die zuständigen Planungs- und Genehmigungsbehörden personell und materiell
besser ausstattet und Voraussetzungen für schnelle digitale Verfahren schafft;
e) Antragsunterlagen standardisiert und die Koordination zwischen den am
Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden verbessert;
f) zentrale, öffentlich zugängliche digitale Umwelt- und
Artenschutzdatenkataster schafft, die teure und zeitaufwändige Doppelerhebungen von Basisdaten
vermeiden und die Qualität und Vergleichbarkeit von Gutachten verbessern;
g) digitale Beteiligungsplattformen schafft, die eine niedrigschwellige und
breite Teilhabe ermöglichen und weit über die klassischen
Anhörungstermine hinausgehen.
Berlin, den 7. Juli 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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