Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/778)
Text
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/778)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1579
21. Wahlperiode 10.09.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/778 –
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025
A. Problem
Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist
heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals
seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa in der Lage
sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben
befindet sich Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter anderem auf die fundamentalen
Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 94) bereits reagiert und eine Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung
der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen.
Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die
Änderungen des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
(Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die aufgrund der
Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In
Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den
zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den
die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.
Dies ist entsprechend im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen.
Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des
Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind
notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für
Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für
Ausgaben zur Entlastung beim Gaspreis.
Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf
zum Bundeshaushalt 2025 und im Finanzplan berücksichtigte Änderungen des
Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) und des Windenergie-auf-
See-Gesetzes (WindSeeG).
Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte
Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen
durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im
Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur
Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen erforderlich.
Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort-
Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, die gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD aus Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ geschlossen werden soll.
Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer
speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung der
Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr
Fälle berücksichtigt werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit
stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet werden. Insoweit führt die
geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung
ungemindert ermittelt wird.
B. Lösung
In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur
Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt.
Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und
„Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der
Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der
Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
übersteigen.
In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von
Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem
werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt,
die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz
erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan
angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten
Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine
periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes
vorgenommen und es wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung
die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur
endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts
zu verpflichten.
Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und
Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 KTFG wird die rechtliche Grundlage
geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit
Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen
und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der
Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die
Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten
Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen
Zuführungen an den KTF geschaffen.
Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens
„Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden
Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden.
Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das
Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die
Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert.
Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den
Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026
verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den
Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl
für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin
signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den
Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im
Bundeshaushalt genutzt werden.
Darüber hinaus wird für die Sondervermögen des Bundes mit eigener
Kreditermächtigung geregelt, dass für alle Bundeswertpapiere der Nennwert, d. h. der
Rückzahlungsbetrag, auf den Ermächtigungsrahmen der Kreditaufnahme
angerechnet wird.
Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den
Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden, zeitlich
befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen
und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen.
Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im
Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben,
dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung
der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-
DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus den Änderungen des Artikel 115-Gesetzes und der BHO ergeben sich keine
unmittelbaren Haushaltsauswirkungen.
Durch die Änderung des SchlussFinG ergibt sich im Bundeshaushalt im Jahr 2026
eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im
Vergleich zur geltenden Rechtslage.
Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel
0918 des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25
Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen.
Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der
Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben
in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben
in Höhe von 2,5 Milliarden Euro.
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026
voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der
Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8
Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von
November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4
Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an
den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5
Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4
Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an
die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen der GKV keine
Mehrausgaben.
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026
und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen
Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen
dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert.
Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach
§ 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht einmalig ein sehr geringfügiger, nicht quantifizierbarer
Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025
und 2026 an den Gesundheitsfonds sowie durch die nachträgliche Erhöhung des
Zuweisungsvolumens um den Betrag des ergänzenden Bundeszuschusses für das
Jahr 2025 beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht einmaliger geringfügiger,
nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand aufgrund einer kurzfristigen
Anpassung der Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V).
Für die Krankenkassen entsteht durch die Regelungen nach § 8 Absatz 11 Satz 1
KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht
quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Im Zusammenhang mit den Regelungen für das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle nicht zu berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht
quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung des InEK durch die
Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028
gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren
sich dementsprechend.
Im Übrigen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und
bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-
Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026
und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im
mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028
Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr
verhindert.
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 2 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
‚6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von
Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine Anwendung.“ ‘
2. In Artikel 9 wird Nummer 1 durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt:
„§ 221a
Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
(1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach
§ 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund
unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den
Gesundheitsfonds
1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden
Euro und
2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden
Euro.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen
1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und
2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.
(3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach
§ 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der
entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden
Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche
Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag
dem Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028
zugeführt.
(4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche
Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der
Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.“ ‘
3. In Artikel 10 Nummer 2 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe
„3,25 Prozent“ ersetzt.
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a
Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeführt
werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds
für das Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der
übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder durch
mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich
nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3.
5. In Artikel 12 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe „3,25
Prozent“ ersetzt.
Berlin, den 4. September 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten
Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in seiner 16. Sitzung am 8. Juli 2025
dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem
Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für
Gesundheit, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung sowie dem
Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115
Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der
Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird
zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt übersteigen.
In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der
Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1
Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den
Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung
im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten
Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte
Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch
bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur
endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten.
Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF)
in § 2 KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-
Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher
entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche
Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz
für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen.
Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen
für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert
hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des
Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden
so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Bei
Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der
festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. Durch
die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe der
festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils zum 15.
April weitgehend ausgeglichen.
Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die
Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation
in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen
des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den
Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden.
Durch die Änderungen des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des
Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ wird die
Anrechnung von Kreditaufnahmen auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Sondervermögens angepasst.
Bisher wurde bei Diskontpapieren der Nettobetrag angerechnet, nun soll bei allen Arten von Bundeswertpapieren der
Nennwert angerechnet werden. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Anrechnung beim
Bundeshaushalt im Zuge der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben
und Krediteinnahmen.
Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch
einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden, zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich
krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um eine möglichst bürokratiearme
Auszahlung der Bundesmittel zu ermöglichen, wird für somatische, für psychiatrische und psychosomatische
Krankenhäuser und für besondere Einrichtungen ein zeitlich befristeter Rechnungszuschlag ausschließlich für
gesetzlich Versicherte bei stationärer Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026
eingeführt. Die Refinanzierung dieses Rechnungszuschlags für die gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt
pauschal durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds. In der Folge sind flankierende
Regelungen zur Berücksichtigung dieser Finanzmittel bei der Höhe der vom Gesundheitsfonds an die Krankenkassen
zu leistenden Zuweisungen erforderlich.
Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen
zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei
der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-DRGs vergütet
werden, nicht zu berücksichtigen sind.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf per Umlaufverfahren am 3. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 3. September 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am
4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung.
Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 2. September 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung
am 26. August 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 26. August 2025 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in
seiner 8. Sitzung am 1. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den
Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 3.
September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter
Fassung.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 GO-BT gutachtlich
beteiligt und den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 2. September 2025 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
IV. Öffentliche Anhörung
Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU
und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)75), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 eine öffentliche
Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 8. Sitzung des Haushaltsausschusses am 25. August 2025 statt. Folgende
Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Prof. Dr. Christian Böttger, Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin
2. Prof. Dr. Désirée I. Christofzik, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
3. Prof. Dr. Sebastian Dullien, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung
4. RA Dr. Johannes Franke
5. Patrick Kaczmarczyk, Ph.D., Universität Mannheim
6. Dr. Christian Ochsner, M.A., Generalsekretär des Wissenschaftlichen Stabes, Sachverständigenrat zur
Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
7. Philippa Sigl-Glöckner, Dezernat Zukunft
8. Prof. em. Dr. Ulrich van Suntum, Universität Münster
9. RA Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau
10. Dr. Dominique Köppen, Deutscher Städtetag
11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund
12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
(Ausschussprotokoll-Nummer 21/8) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
(Ausschussdrucksachen 21(8)294neu, ZU 21(8)294neu und 21(8)295) sind der Öffentlichkeit zugänglich.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in seiner 14. Sitzung am 4. September
2025 abschließend beraten.
Nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD stelle das Haushaltsbegleitgesetz insbesondere sicher,
dass sicherheitsrelevante Ausgaben künftig von der Schuldenregel des Grundgesetzes teilweise ausgenommen
werden. Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, den Schutz
informationstechnischer Systeme sowie die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten würden dann nicht unter die
reguläre Kreditobergrenze fallen, wenn sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Vorjahres
übersteigen. Diese zentrale Änderung sei notwendig, um Deutschlands Sicherheitsarchitektur vor dem Hintergrund
der aktuellen geopolitischen Herausforderungen nachhaltig zu stärken.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes an einigen Stellen
verändert, um einen zielgerichteten und wirksamen Mitteleinsatz sicherzustellen. Mit Government-to-Government-
Geschäften solle Deutschland künftig Rüstungsgüter direkt an Partnerstaaten verkaufen können, ohne dass
dadurch der Bundeshaushalt belastet werde. Die Finanzierung erfolge über Verwaltungsgebühren und
Rückerstattungen durch das Partnerland, während Exportgenehmigungen weiterhin vom Bundessicherheitsrat
entschieden würden.
Im Gesundheitswesen werde sichergestellt, dass Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig für die
Transformation der Krankenhauslandschaft genutzt würden, wozu auch Zuschläge und Mittelübertragungen in
den Transformationsfonds zählten. Ergänzende Regelungen beträfen die Abrechnung von
Krankenhauszuschlägen, zwingende Folgeänderungen sowie die Integration und Übertragung von Mitteln in den
Transformationsfonds bis 2028. Gleichzeitig würden die Änderungen dazu beitragen, dass die zugesagten 4 Milliarden Euro
Soforthilfen für die Krankenhäuser nicht überschritten würden.
Die Fraktion der AfD lehnte das Haushaltsbegleitgesetz 2025 entschieden ab. Mit diesem Gesetz solle die im
Frühjahr beschlossene Grundgesetzänderung umgesetzt werden, wonach sicherheitsrelevante Ausgaben – etwa
für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste oder für die Unterstützung
völkerrechtswidrig angegriffener Staaten – von der Schuldenregel ausgenommen werden. Zugleich würden Anpassungen in
der Bundeshaushaltsordnung, im Krankenhausfinanzierungsrecht sowie im Klima- und
Transformationsfondsgesetz vorgenommen. Damit schaffe die Bundesregierung die Möglichkeit einer massiven Ausweitung der
Kreditermächtigungen.
Die Fraktion der AfD stellte fest, dass mit diesem Gesetz der Bundeshaushalt intransparenter und finanziell
weniger nachhaltig werde. Es würden keine zusätzlichen Investitionen vorgenommen, sondern Standardaufgaben
aus dem Kernhaushalt würden in die sogenannte Bereichsausnahme und in die schuldenfinanzierten
Sondervermögen verschoben. Sie würden so der Schuldenregel entzogen, um schlussendlich finanziellen Raum für andere
neue konsumtive Ausgaben zu schaffen und damit Sparanforderungen zu umgehen. Bei der Verlagerung von
Ausgaben aus dem Kernhaushalt in Sondervermögen und die sogenannte Bereichsausnahme handle es sich damit
um den bereits im Vorfeld dieser Grundgesetzänderung befürchteten „Verschiebebahnhof“.
Die Fraktion der AfD warnte davor, dass die Programme der Bundesregierung kaum wachstumsfördernde
Wirkung entfalten würden. Finanziert werden solle überwiegend die Nachholung alter Versäumnisse – marode
Infrastruktur, vernachlässigte Verteidigungsfähigkeit usw. Doch durch die Preiseffekte, die durch das zusätzliche Plus
an finanziellen Mitteln entstünden, die auf dasselbe Angebot träfen, würden diese nachgeholten Investitionen um
ein Vielfaches teurer und führten damit unterm Strich zu einer weiteren Schwächung des Standorts, der
Infrastruktur und der Sicherheitsinfrastruktur.
Diese Politik verletze außerdem das Prinzip der Generationengerechtigkeit: heutiger Konsum werde auf Pump
finanziert, während die Schuldenlast auf Kinder und Enkel verschoben werde. Doch dies bedeute nicht, dass die
negativen Folgen dieses Gesetzes die Bürger und den Staatshaushalt erst in ferner Zukunft beschäftigen würden.
Denn auf diesem Weg werde die geplante Neuverschuldung bis 2029 rund 850 Milliarden Euro betragen. Damit
stiegen die Bundesschulden um etwa 50 Prozent in nur vier Jahren. Bereits heute sei absehbar, dass die jährliche
Zinslast sich ab 2029 auf rund 60 Milliarden Euro verdoppeln werde. Diese Mittel fehlten dann für dringend
notwendige Investitionen in Infrastruktur, Sicherheit und soziale Sicherungssysteme.
Die Fraktion der AfD stellte klar, dass die Bundesregierung die eigentlichen Ursachen der Krise nicht anpacke.
Deutschland leide nicht an einem kurzfristigen Nachfrageproblem, sondern an strukturellen Schwächen:
überbordende Bürokratie, hohe Steuer- und Abgabenlast, steigende Energiepreise und Fehlanreize im Bürgergeldsystem.
Diese Probleme würden durch das Haushaltsbegleitgesetz nicht gelöst, sondern durch immer neue
Schuldenprogramme noch verschärft.
Die Fraktion der AfD kritisierte darüber hinaus die Aushöhlung der Schuldenbremse und die fortschreitende
Zentralisierung. Durch die Konstruktion neuer Sondervermögen oder Bereichsausnahmen komme es zu
Verantwortungsverschiebungen und es würden Länderkompetenzen unterlaufen, indem der Bund immer stärker in originäre
Länderaufgaben eingreife, ohne hier die zur adäquaten Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse
tatsächlich innezuhaben. Der Föderalismus werde dadurch geschwächt.
Die Fraktion der AfD forderte stattdessen eine konsequente Ausgabenpriorisierung und Umschichtungen im
Kernhaushalt. Notwendige Investitionen müssten aus den laufenden Einnahmen finanziert werden. Dies erfordere
Prioritätensetzung: Streichung überteuerter Klimaschutzmaßnahmen, die Milliarden verschlingen, der Stopp
unnötiger Prestigeprojekte wie z. B. die Erweiterung des Kanzleramts, starke Kürzungen im Bereich der
Entwicklungshilfe und weiterer ähnlicher Auslandszahlungen, eine grundlegende Reform des Bürgergeldes, etwa durch
verpflichtende gemeinnützige Arbeit und die Verringerung von Fehlanreizen für Sozialmigration, der Abbau von
Bürokratie und die Senkung von Steuern und Abgaben, um Wirtschaft und Bürger zu entlasten.
Die Fraktion der AfD betonte, dass nur eine funktionierende Wirtschaft die Grundlage für eine leistungsfähige
Bundeswehr, stabile Sozialsysteme und solide Staatsfinanzen schaffe. Statt neue Schuldenberge aufzutürmen,
müssten echte Strukturreformen umgesetzt werden. Die Bundesregierung zeige jedoch keinerlei Bestrebungen,
die strukturellen Probleme Deutschlands zu lösen. Deshalb lehnte die Fraktion der AfD das
Haushaltsbegleitgesetz 2025 entschieden ab.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte das Haushaltsbegleitgesetz in dieser Form ebenfalls ab. Die
Änderungen der Zweckbestimmung des Klima- und Transformationsfonds führten nach Ansicht der Fraktion zu
einer weiteren Zweckentfremdung von finanziellen Mitteln, deren Sinn Investitionen in Klimaschutz seien. Die
Übernahme der Gasspeicherumlage durch den Klima- und Transformationsfonds bringe für den Klimaschutz
nichts. Finanziert werde sie faktisch aus der Zuweisung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIK). Das sei eine klare Zweckentfremdung dieser Zuweisung und in keinem Falle eine Investition in
die klimaneutrale Zukunft.
Die Übernahme der Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus dem SVIK sei ebenfalls zu kritisieren.
Es handle sich um eine Zweckentfremdung des SVIK, da es sich im Wesentlichen um Betriebskostenzuschüsse
handle. Gleichzeitig erfolge eine Finanzierung nach dem Gießkannenprinzip – weder zielgerichtet noch an den
tatsächlichen Bedarfen orientiert. Gewinner seien vor allem große Krankenhausgesellschaften, die auf die neue
Situation schnell reagieren könnten. Hierzu hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch eine eigene
Maßgabe zur Abstimmung gestellt.
Die Fraktion Die Linke hob hervor, durch den Gesetzentwurf solle vor allem eine neue haushaltsrechtliche
Regelung umgesetzt werden, mit der sogenannte sicherheitsrelevante Ausgaben von der Schuldenregel des
Grundgesetzes teilweise ausgenommen werden sollen. Solche Ausgaben sollen dann nicht unter die reguläre
Kreditobergrenze fallen, wenn sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Vorjahres übersteigen. Diese
sogenannte Bereichsausnahme solle im Artikel 115-Gesetz und in der Bundeshaushaltsordnung verankert werden.
Verteidigungsausgaben oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes von der Schuldenbremse
auszunehmen, bedeute nach Ansicht der Fraktion Die Linke, dass für Aufrüstung unbegrenzt Mittel aus Krediten zur
Verfügung stehen. Durch die steigende Schuldenlast würden Sozialausgaben im Kernhaushalt noch stärker unter
Druck geraten. Die finanzpolitische Priorisierung der Produktion von Rüstungsgütern stehe in direkter
Konkurrenz zu einer nachhaltigen Industriepolitik und verhindere einen wirksamen Klimaschutz. Die Bundeswehr sollte
sich auf ihre im Grundgesetz festgelegten Kernaufgaben beschränken. Die Fraktion Die Linke lehne
Waffenlieferungen ab und dränge auf diplomatische Lösungen. Die europäischen Nato-Staaten ohne die USA gäben bereits
jetzt wesentlich mehr für Militär aus als Russland. Die EU sollte Friedensmacht werden.
Die Fraktion Die Linke kritisierte, die Koalition habe die Schuldenbremse für militärische Ausgaben geöffnet,
während für zentrale Zukunftsinvestitionen in Infrastruktur, Bildung, Forschung und Klimaschutz keine
vergleichbare Ausnahmeregel geschaffen werde und für die kommenden Jahre nur ein unzureichendes
Sondervermögen vorliege. Blieben Strukturreformen aus und würden gleichzeitig die Schleusen für Rüstungsausgaben
geöffnet, würden Hunderte Milliarden Euro öffentlicher Mittel verschwendet. Das führe zu gesellschaftlichen
Akzeptanzproblemen und verschärften Verteilungskämpfen. Diese einseitige Ressourcenbindung wirke sich negativ
auf andere Schlüsselbereiche der Wirtschaft aus: Würden Arbeitskräfte, Produktionskapazitäten und
Haushaltsmittel vorrangig für militärische Aufträge gebunden, fehlten sie für den Ausbau erneuerbarer Energien, moderner
Verkehrssysteme und innovativer Forschung – wodurch die erhofften Wachstumseffekte ausblieben. Den
gesteigerten Investitionsbedarf im Infrastrukturbereich begründeten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD an erster
Stelle „mit der angestrebten sehr zügigen und umfassenden Ertüchtigung der Verteidigungsfähigkeit“. Ein
Sondervermögen für die Infrastruktur könne sinnvoll sein, eine Verknüpfung mit der „Ertüchtigung der
Verteidigungsfähigkeit“ lehne die Fraktion Die Linke ab.
Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein Haushaltsbegleitgesetz 2025 werde den gesellschaftlichen
Herausforderungen in keiner Weise gerecht und verschärfe die sozialen Gegensätze. Die Fraktion Die Linke lehne ihn und auch
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ab.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)296neu wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke angenommen.
Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in geänderter Fassung anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:
Zu Nummer 1 (Artikel 2 Nummer 6 – Änderung der Bundeshaushaltsordnung)
Für ein Government-to-Government-Geschäft wird ein Vertrag zwischen Deutschland und einem Partnerland
über den Verkauf von Rüstungsgütern geschlossen (Regierungsverkauf). Zur Erfüllung dieses Geschäfts vergibt
Deutschland einen Auftrag an die deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie über die Lieferung von
Rüstungsgütern und schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Beschaffungsvertrag über den Erwerb
dieser Güter. Ein solcher Regierungsverkauf fehlt bislang im Instrumentenkasten der Bundesregierung.
Entsprechende Regierungsverkäufe an Partnerstaaten werden den Bundeshaushalt nicht belasten. Sämtliche
Ausgaben (u. a. Sach- und Personalkosten) Deutschlands werden über eine Verwaltungsgebühr, die dem Partnerland
in Rechnung gestellt wird, zusammen mit dem Rechnungspreis erstattet. Dieses Verfahren ist international üblich
(vgl. FMS-Verfahren der USA). Die Entscheidung zur Rüstungsexportgenehmigung wird weiterhin im
Bundessicherheitsrat getroffen. Eine Befassung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist aufgrund der
fehlenden Haushaltsbelastungen nicht erforderlich; entsprechend erfolgt die gesetzliche Klarstellung.
Zu Nummer 2 (Artikel 9 Nummer 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die der gesetzlichen Krankenversicherung zur Finanzierung der bei
den Krankenhäusern anfallenden Sofort-Transformationskosten bereitgestellten Mittel vollständig zum Zwecke
der Transformation der Krankenhauslandschaft verwendet werden. Dies wird erreicht, indem bei einer
Unterschreitung der über Rechnungszuschläge an die Krankenhäuser ausgeschütteten Mittel der Differenzbetrag aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Zwecke der Förderung der Transformation der
Krankenhaushauslandschaft an den Krankenhaustransformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
überführt wird. In Absatz 3 wird die Regelung für die gesetzlichen Krankenkassen ohne die Landwirtschaftliche
Krankenkasse getroffen. Absatz 4 regelt dies für die Landwirtschaftliche Krankenkasse einschließlich der
Bestimmung des Rückzahlungsweges.
Zu Nummer 3 (Artikel 10 Nummer 2 – Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31.
Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen werden, erheben die Krankenhäuser einen
Rechnungszuschlag und weisen diesen gesondert in der Rechnung aus. Die Änderung der Höhe dieses Zuschlags
ist notwendig, um das Risiko einer Überzahlung zulasten der GKV nach heutigem Ermessen auszuschließen.
Zu Nummer 4 (Artikel 11 Nummer 1 – neu – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Mit der Mittelübertragung nach § 221a Absatz 3 und 4 SGB V auf den Transformationsfonds werden die
übertragenen Mittel im Jahr 2028 Teil des Transformationsfonds. Die Aufteilung der Mittel richtet sich nach Absatz 2
Satz 2 und 3. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt die übertragenen Mittel bei der Aufstellung
nach Absatz 2 Satz 6. Auch alle anderen Regelungen des Transformationsfonds finden Anwendung auf diese
Mittel, so dass nach der Übertragung kein Unterschied mehr zwischen der Herkunft der Mittel besteht. Nicht
abgerufene Fördermittel werden in gleicher Weise auf das Folgejahr übertragen.
Zu Nummer 5 (Artikel 12 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 10.
Berlin, den 4. September 2025
Christian Haase
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Christian Haase (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
- authored ← Ines Schwerdtner (Berichterstattung)
- authored ← Michael Espendiller (Berichterstattung)
- authored ← Sebastian Schäfer (Berichterstattung)
- authored ← Thorsten Rudolph (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Haushaltsbegleitgesetz 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht)