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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/778)

dip / drucksache 10.09.2025 · WP 21 · 21/1579 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/778) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1579 21. Wahlperiode 10.09.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/778 – Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 A. Problem Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa in der Lage sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben befindet sich Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter anderem auf die fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) bereits reagiert und eine Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen. Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die Änderungen des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die aufgrund der Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Dies ist entsprechend im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen. Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für Ausgaben zur Entlastung beim Gaspreis. Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 und im Finanzplan berücksichtigte Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) und des Windenergie-auf- See-Gesetzes (WindSeeG). Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen erforderlich. Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort- Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, die gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ geschlossen werden soll. Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung der Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr Fälle berücksichtigt werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet werden. Insoweit führt die geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung ungemindert ermittelt wird. B. Lösung In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen und es wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. Darüber hinaus wird für die Sondervermögen des Bundes mit eigener Kreditermächtigung geregelt, dass für alle Bundeswertpapiere der Nennwert, d. h. der Rückzahlungsbetrag, auf den Ermächtigungsrahmen der Kreditaufnahme angerechnet wird. Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden, zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid- DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aus den Änderungen des Artikel 115-Gesetzes und der BHO ergeben sich keine unmittelbaren Haushaltsauswirkungen. Durch die Änderung des SchlussFinG ergibt sich im Bundeshaushalt im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im Vergleich zur geltenden Rechtslage. Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25 Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026 voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen der GKV keine Mehrausgaben. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht einmalig ein sehr geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds sowie durch die nachträgliche Erhöhung des Zuweisungsvolumens um den Betrag des ergänzenden Bundeszuschusses für das Jahr 2025 beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht einmaliger geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand aufgrund einer kurzfristigen Anpassung der Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Für die Krankenkassen entsteht durch die Regelungen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle nicht zu berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. Im Übrigen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Nach Artikel 2 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: ‚6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine Anwendung.“ ‘ 2. In Artikel 9 wird Nummer 1 durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt: „§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds 1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und 2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. (2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen 1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und 2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro. (3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. (4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.“ ‘ 3. In Artikel 10 Nummer 2 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe „3,25 Prozent“ ersetzt. 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. ‚ Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3. 5. In Artikel 12 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe „3,25 Prozent“ ersetzt. Berlin, den 4. September 2025 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Christian Haase, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in seiner 16. Sitzung am 8. Juli 2025 dem Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Innenausschuss, dem Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Verteidigungsausschuss, dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Gesundheit, dem Verkehrsausschuss, dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung sowie dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas- Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Bei Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. Durch die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils zum 15. April weitgehend ausgeglichen. Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. Durch die Änderungen des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ wird die Anrechnung von Kreditaufnahmen auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Sondervermögens angepasst. Bisher wurde bei Diskontpapieren der Nettobetrag angerechnet, nun soll bei allen Arten von Bundeswertpapieren der Nennwert angerechnet werden. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Anrechnung beim Bundeshaushalt im Zuge der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben und Krediteinnahmen. Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden, zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um eine möglichst bürokratiearme Auszahlung der Bundesmittel zu ermöglichen, wird für somatische, für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und für besondere Einrichtungen ein zeitlich befristeter Rechnungszuschlag ausschließlich für gesetzlich Versicherte bei stationärer Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 eingeführt. Die Refinanzierung dieses Rechnungszuschlags für die gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt pauschal durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds. In der Folge sind flankierende Regelungen zur Berücksichtigung dieser Finanzmittel bei der Höhe der vom Gesundheitsfonds an die Krankenkassen zu leistenden Zuweisungen erforderlich. Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf per Umlaufverfahren am 3. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 4. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 3. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Verteidigungsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 2. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 26. August 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 26. August 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 8. Sitzung am 1. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 4. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Gesetzentwurf in seiner 6. Sitzung am 3. September 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 GO-BT gutachtlich beteiligt und den Gesetzentwurf in seiner 5. Sitzung am 2. September 2025 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. IV. Öffentliche Anhörung Der Haushaltsausschuss beschloss in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(8)75), zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 eine öffentliche Anhörung gemäß § 70 GO-BT durchzuführen. Die Anhörung fand in der 8. Sitzung des Haushaltsausschusses am 25. August 2025 statt. Folgende Sachverständige, Verbände und Institutionen hatten in der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Prof. Dr. Christian Böttger, Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin 2. Prof. Dr. Désirée I. Christofzik, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer 3. Prof. Dr. Sebastian Dullien, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung 4. RA Dr. Johannes Franke 5. Patrick Kaczmarczyk, Ph.D., Universität Mannheim 6. Dr. Christian Ochsner, M.A., Generalsekretär des Wissenschaftlichen Stabes, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 7. Philippa Sigl-Glöckner, Dezernat Zukunft 8. Prof. em. Dr. Ulrich van Suntum, Universität Münster 9. RA Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau 10. Dr. Dominique Köppen, Deutscher Städtetag 11. Uwe Zimmermann, Deutscher Städte- und Gemeindebund 12. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Deutscher Landkreistag Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll (Ausschussprotokoll-Nummer 21/8) einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen (Ausschussdrucksachen 21(8)294neu, ZU 21(8)294neu und 21(8)295) sind der Öffentlichkeit zugänglich. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in seiner 14. Sitzung am 4. September 2025 abschließend beraten. Nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD stelle das Haushaltsbegleitgesetz insbesondere sicher, dass sicherheitsrelevante Ausgaben künftig von der Schuldenregel des Grundgesetzes teilweise ausgenommen werden. Ausgaben für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste, den Schutz informationstechnischer Systeme sowie die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten würden dann nicht unter die reguläre Kreditobergrenze fallen, wenn sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Vorjahres übersteigen. Diese zentrale Änderung sei notwendig, um Deutschlands Sicherheitsarchitektur vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Herausforderungen nachhaltig zu stärken. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hätten den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes an einigen Stellen verändert, um einen zielgerichteten und wirksamen Mitteleinsatz sicherzustellen. Mit Government-to-Government- Geschäften solle Deutschland künftig Rüstungsgüter direkt an Partnerstaaten verkaufen können, ohne dass dadurch der Bundeshaushalt belastet werde. Die Finanzierung erfolge über Verwaltungsgebühren und Rückerstattungen durch das Partnerland, während Exportgenehmigungen weiterhin vom Bundessicherheitsrat entschieden würden. Im Gesundheitswesen werde sichergestellt, dass Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig für die Transformation der Krankenhauslandschaft genutzt würden, wozu auch Zuschläge und Mittelübertragungen in den Transformationsfonds zählten. Ergänzende Regelungen beträfen die Abrechnung von Krankenhauszuschlägen, zwingende Folgeänderungen sowie die Integration und Übertragung von Mitteln in den Transformationsfonds bis 2028. Gleichzeitig würden die Änderungen dazu beitragen, dass die zugesagten 4 Milliarden Euro Soforthilfen für die Krankenhäuser nicht überschritten würden. Die Fraktion der AfD lehnte das Haushaltsbegleitgesetz 2025 entschieden ab. Mit diesem Gesetz solle die im Frühjahr beschlossene Grundgesetzänderung umgesetzt werden, wonach sicherheitsrelevante Ausgaben – etwa für Verteidigung, Zivil- und Bevölkerungsschutz, Nachrichtendienste oder für die Unterstützung völkerrechtswidrig angegriffener Staaten – von der Schuldenregel ausgenommen werden. Zugleich würden Anpassungen in der Bundeshaushaltsordnung, im Krankenhausfinanzierungsrecht sowie im Klima- und Transformationsfondsgesetz vorgenommen. Damit schaffe die Bundesregierung die Möglichkeit einer massiven Ausweitung der Kreditermächtigungen. Die Fraktion der AfD stellte fest, dass mit diesem Gesetz der Bundeshaushalt intransparenter und finanziell weniger nachhaltig werde. Es würden keine zusätzlichen Investitionen vorgenommen, sondern Standardaufgaben aus dem Kernhaushalt würden in die sogenannte Bereichsausnahme und in die schuldenfinanzierten Sondervermögen verschoben. Sie würden so der Schuldenregel entzogen, um schlussendlich finanziellen Raum für andere neue konsumtive Ausgaben zu schaffen und damit Sparanforderungen zu umgehen. Bei der Verlagerung von Ausgaben aus dem Kernhaushalt in Sondervermögen und die sogenannte Bereichsausnahme handle es sich damit um den bereits im Vorfeld dieser Grundgesetzänderung befürchteten „Verschiebebahnhof“. Die Fraktion der AfD warnte davor, dass die Programme der Bundesregierung kaum wachstumsfördernde Wirkung entfalten würden. Finanziert werden solle überwiegend die Nachholung alter Versäumnisse – marode Infrastruktur, vernachlässigte Verteidigungsfähigkeit usw. Doch durch die Preiseffekte, die durch das zusätzliche Plus an finanziellen Mitteln entstünden, die auf dasselbe Angebot träfen, würden diese nachgeholten Investitionen um ein Vielfaches teurer und führten damit unterm Strich zu einer weiteren Schwächung des Standorts, der Infrastruktur und der Sicherheitsinfrastruktur. Diese Politik verletze außerdem das Prinzip der Generationengerechtigkeit: heutiger Konsum werde auf Pump finanziert, während die Schuldenlast auf Kinder und Enkel verschoben werde. Doch dies bedeute nicht, dass die negativen Folgen dieses Gesetzes die Bürger und den Staatshaushalt erst in ferner Zukunft beschäftigen würden. Denn auf diesem Weg werde die geplante Neuverschuldung bis 2029 rund 850 Milliarden Euro betragen. Damit stiegen die Bundesschulden um etwa 50 Prozent in nur vier Jahren. Bereits heute sei absehbar, dass die jährliche Zinslast sich ab 2029 auf rund 60 Milliarden Euro verdoppeln werde. Diese Mittel fehlten dann für dringend notwendige Investitionen in Infrastruktur, Sicherheit und soziale Sicherungssysteme. Die Fraktion der AfD stellte klar, dass die Bundesregierung die eigentlichen Ursachen der Krise nicht anpacke. Deutschland leide nicht an einem kurzfristigen Nachfrageproblem, sondern an strukturellen Schwächen: überbordende Bürokratie, hohe Steuer- und Abgabenlast, steigende Energiepreise und Fehlanreize im Bürgergeldsystem. Diese Probleme würden durch das Haushaltsbegleitgesetz nicht gelöst, sondern durch immer neue Schuldenprogramme noch verschärft. Die Fraktion der AfD kritisierte darüber hinaus die Aushöhlung der Schuldenbremse und die fortschreitende Zentralisierung. Durch die Konstruktion neuer Sondervermögen oder Bereichsausnahmen komme es zu Verantwortungsverschiebungen und es würden Länderkompetenzen unterlaufen, indem der Bund immer stärker in originäre Länderaufgaben eingreife, ohne hier die zur adäquaten Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse tatsächlich innezuhaben. Der Föderalismus werde dadurch geschwächt. Die Fraktion der AfD forderte stattdessen eine konsequente Ausgabenpriorisierung und Umschichtungen im Kernhaushalt. Notwendige Investitionen müssten aus den laufenden Einnahmen finanziert werden. Dies erfordere Prioritätensetzung: Streichung überteuerter Klimaschutzmaßnahmen, die Milliarden verschlingen, der Stopp unnötiger Prestigeprojekte wie z. B. die Erweiterung des Kanzleramts, starke Kürzungen im Bereich der Entwicklungshilfe und weiterer ähnlicher Auslandszahlungen, eine grundlegende Reform des Bürgergeldes, etwa durch verpflichtende gemeinnützige Arbeit und die Verringerung von Fehlanreizen für Sozialmigration, der Abbau von Bürokratie und die Senkung von Steuern und Abgaben, um Wirtschaft und Bürger zu entlasten. Die Fraktion der AfD betonte, dass nur eine funktionierende Wirtschaft die Grundlage für eine leistungsfähige Bundeswehr, stabile Sozialsysteme und solide Staatsfinanzen schaffe. Statt neue Schuldenberge aufzutürmen, müssten echte Strukturreformen umgesetzt werden. Die Bundesregierung zeige jedoch keinerlei Bestrebungen, die strukturellen Probleme Deutschlands zu lösen. Deshalb lehnte die Fraktion der AfD das Haushaltsbegleitgesetz 2025 entschieden ab. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte das Haushaltsbegleitgesetz in dieser Form ebenfalls ab. Die Änderungen der Zweckbestimmung des Klima- und Transformationsfonds führten nach Ansicht der Fraktion zu einer weiteren Zweckentfremdung von finanziellen Mitteln, deren Sinn Investitionen in Klimaschutz seien. Die Übernahme der Gasspeicherumlage durch den Klima- und Transformationsfonds bringe für den Klimaschutz nichts. Finanziert werde sie faktisch aus der Zuweisung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK). Das sei eine klare Zweckentfremdung dieser Zuweisung und in keinem Falle eine Investition in die klimaneutrale Zukunft. Die Übernahme der Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus dem SVIK sei ebenfalls zu kritisieren. Es handle sich um eine Zweckentfremdung des SVIK, da es sich im Wesentlichen um Betriebskostenzuschüsse handle. Gleichzeitig erfolge eine Finanzierung nach dem Gießkannenprinzip – weder zielgerichtet noch an den tatsächlichen Bedarfen orientiert. Gewinner seien vor allem große Krankenhausgesellschaften, die auf die neue Situation schnell reagieren könnten. Hierzu hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch eine eigene Maßgabe zur Abstimmung gestellt. Die Fraktion Die Linke hob hervor, durch den Gesetzentwurf solle vor allem eine neue haushaltsrechtliche Regelung umgesetzt werden, mit der sogenannte sicherheitsrelevante Ausgaben von der Schuldenregel des Grundgesetzes teilweise ausgenommen werden sollen. Solche Ausgaben sollen dann nicht unter die reguläre Kreditobergrenze fallen, wenn sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des Vorjahres übersteigen. Diese sogenannte Bereichsausnahme solle im Artikel 115-Gesetz und in der Bundeshaushaltsordnung verankert werden. Verteidigungsausgaben oberhalb von 1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes von der Schuldenbremse auszunehmen, bedeute nach Ansicht der Fraktion Die Linke, dass für Aufrüstung unbegrenzt Mittel aus Krediten zur Verfügung stehen. Durch die steigende Schuldenlast würden Sozialausgaben im Kernhaushalt noch stärker unter Druck geraten. Die finanzpolitische Priorisierung der Produktion von Rüstungsgütern stehe in direkter Konkurrenz zu einer nachhaltigen Industriepolitik und verhindere einen wirksamen Klimaschutz. Die Bundeswehr sollte sich auf ihre im Grundgesetz festgelegten Kernaufgaben beschränken. Die Fraktion Die Linke lehne Waffenlieferungen ab und dränge auf diplomatische Lösungen. Die europäischen Nato-Staaten ohne die USA gäben bereits jetzt wesentlich mehr für Militär aus als Russland. Die EU sollte Friedensmacht werden. Die Fraktion Die Linke kritisierte, die Koalition habe die Schuldenbremse für militärische Ausgaben geöffnet, während für zentrale Zukunftsinvestitionen in Infrastruktur, Bildung, Forschung und Klimaschutz keine vergleichbare Ausnahmeregel geschaffen werde und für die kommenden Jahre nur ein unzureichendes Sondervermögen vorliege. Blieben Strukturreformen aus und würden gleichzeitig die Schleusen für Rüstungsausgaben geöffnet, würden Hunderte Milliarden Euro öffentlicher Mittel verschwendet. Das führe zu gesellschaftlichen Akzeptanzproblemen und verschärften Verteilungskämpfen. Diese einseitige Ressourcenbindung wirke sich negativ auf andere Schlüsselbereiche der Wirtschaft aus: Würden Arbeitskräfte, Produktionskapazitäten und Haushaltsmittel vorrangig für militärische Aufträge gebunden, fehlten sie für den Ausbau erneuerbarer Energien, moderner Verkehrssysteme und innovativer Forschung – wodurch die erhofften Wachstumseffekte ausblieben. Den gesteigerten Investitionsbedarf im Infrastrukturbereich begründeten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD an erster Stelle „mit der angestrebten sehr zügigen und umfassenden Ertüchtigung der Verteidigungsfähigkeit“. Ein Sondervermögen für die Infrastruktur könne sinnvoll sein, eine Verknüpfung mit der „Ertüchtigung der Verteidigungsfähigkeit“ lehne die Fraktion Die Linke ab. Der vorgelegte Gesetzentwurf für ein Haushaltsbegleitgesetz 2025 werde den gesellschaftlichen Herausforderungen in keiner Weise gerecht und verschärfe die sozialen Gegensätze. Die Fraktion Die Linke lehne ihn und auch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ab. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)296neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke angenommen. Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/778 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet: Zu Nummer 1 (Artikel 2 Nummer 6 – Änderung der Bundeshaushaltsordnung) Für ein Government-to-Government-Geschäft wird ein Vertrag zwischen Deutschland und einem Partnerland über den Verkauf von Rüstungsgütern geschlossen (Regierungsverkauf). Zur Erfüllung dieses Geschäfts vergibt Deutschland einen Auftrag an die deutsche Sicherheits- und Verteidigungsindustrie über die Lieferung von Rüstungsgütern und schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Beschaffungsvertrag über den Erwerb dieser Güter. Ein solcher Regierungsverkauf fehlt bislang im Instrumentenkasten der Bundesregierung. Entsprechende Regierungsverkäufe an Partnerstaaten werden den Bundeshaushalt nicht belasten. Sämtliche Ausgaben (u. a. Sach- und Personalkosten) Deutschlands werden über eine Verwaltungsgebühr, die dem Partnerland in Rechnung gestellt wird, zusammen mit dem Rechnungspreis erstattet. Dieses Verfahren ist international üblich (vgl. FMS-Verfahren der USA). Die Entscheidung zur Rüstungsexportgenehmigung wird weiterhin im Bundessicherheitsrat getroffen. Eine Befassung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist aufgrund der fehlenden Haushaltsbelastungen nicht erforderlich; entsprechend erfolgt die gesetzliche Klarstellung. Zu Nummer 2 (Artikel 9 Nummer 1 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die der gesetzlichen Krankenversicherung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern anfallenden Sofort-Transformationskosten bereitgestellten Mittel vollständig zum Zwecke der Transformation der Krankenhauslandschaft verwendet werden. Dies wird erreicht, indem bei einer Unterschreitung der über Rechnungszuschläge an die Krankenhäuser ausgeschütteten Mittel der Differenzbetrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zum Zwecke der Förderung der Transformation der Krankenhaushauslandschaft an den Krankenhaustransformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes überführt wird. In Absatz 3 wird die Regelung für die gesetzlichen Krankenkassen ohne die Landwirtschaftliche Krankenkasse getroffen. Absatz 4 regelt dies für die Landwirtschaftliche Krankenkasse einschließlich der Bestimmung des Rückzahlungsweges. Zu Nummer 3 (Artikel 10 Nummer 2 – Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen werden, erheben die Krankenhäuser einen Rechnungszuschlag und weisen diesen gesondert in der Rechnung aus. Die Änderung der Höhe dieses Zuschlags ist notwendig, um das Risiko einer Überzahlung zulasten der GKV nach heutigem Ermessen auszuschließen. Zu Nummer 4 (Artikel 11 Nummer 1 – neu – Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Mit der Mittelübertragung nach § 221a Absatz 3 und 4 SGB V auf den Transformationsfonds werden die übertragenen Mittel im Jahr 2028 Teil des Transformationsfonds. Die Aufteilung der Mittel richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt die übertragenen Mittel bei der Aufstellung nach Absatz 2 Satz 6. Auch alle anderen Regelungen des Transformationsfonds finden Anwendung auf diese Mittel, so dass nach der Übertragung kein Unterschied mehr zwischen der Herkunft der Mittel besteht. Nicht abgerufene Fördermittel werden in gleicher Weise auf das Folgejahr übertragen. Zu Nummer 5 (Artikel 12 – Änderung der Bundespflegesatzverordnung) Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 10. Berlin, den 4. September 2025 Christian Haase Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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