polradar

Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und Stand der Ratifizierung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (Antwort zu Drs. 21/7178)

dip / drucksache 18.08.2026 · WP 21 · 21/7657 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und Stand der Ratifizierung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (Antwort zu Drs. 21/7178) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7657 21. Wahlperiode 18.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Roth, Awet Tesfaiesus, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7178 – Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und Stand der Ratifizierung der UNESCO- Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (UNESCO = United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) wurde im Jahr 2001 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet. Ziel des Übereinkommens sind der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes vor Plünderung, kommerzieller Verwertung und wissenschaftlich unsachgemäßer Bergung sowie die Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Erforschung, Dokumentation und Erhaltung. Als Unterwasser-Kulturerbe gelten Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die sich seit mindestens 100 Jahren ganz oder teilweise unter Wasser befinden. Zum Unterwasser-Kulturerbe zählen unter anderem archäologische Fundstätten, historische Bauwerke, menschliche Überreste, Schiffs- und Flugzeugwracks sowie deren archäologischer und natürlicher Zusammenhang (Records of the General Conference, 31st session, Paris, 15 October to 3 November 2001, v. 1: Resolutions, S. 51 bis 70; www.unesco.org/e n/legal-affairs/convention-protection-underwater-cultural-heritage?hub=412#i tem-). Für Küstenstaaten wie Deutschland kommt dem UNESCO- Übereinkommen besondere Bedeutung beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee zu. Während die Küstenländer und der Bund in den deutschen Küstengewässern auf bestehende Rechtsgrundlagen zum Schutz von Kulturgütern zurückgreifen können, bestehen für Fundstätten in der AWZ besondere rechtliche und organisatorische Herausforderungen, die eine internationale Abstimmung erfordern (vgl. Artikel 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen). Nach Angaben der UNESCO haben inzwischen 81 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Zu den Vertragsstaaten gehören auch zahlreiche Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit umfangreichen Küsten- und Meeresgebieten, darunter Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien und Polen (vgl. www.unesco.org/en/underwater-heritage/states-parties). Deutschland hat seine Absicht zur Ratifizierung wiederholt bekräftigt. Bereits in der 19. Wahlperiode erklärte die Bundesregierung, eine Unterzeichnung bis Ende des Jahres 2021 anzustreben (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 19/18055). In der 20. Wahlperiode führte die Bundesregierung aus, die Ratifizierung weiterhin zu beabsichtigen und hierfür ein Ausführungsgesetz des Bundes vorzubereiten. Die hierzu erforderlichen Abstimmungen seien jedoch noch nicht abgeschlossen (Antwort auf die Schriftliche Frage 59 auf Bundestagsdrucksache 20/9934). Gleichwohl ist eine Ratifizierung bislang nicht erfolgt. Auch im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode zwischen CDU, CSU und SPD findet sich kein ausdrücklicher Bezug auf das UNESCO- Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes. Vor dem Hintergrund des langjährigen Engagements Deutschlands für die UNESCO, den internationalen Kulturgutschutz und eine regelbasierte internationale Ordnung stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die weiterhin ausbleibende Ratifizierung auf die Glaubwürdigkeit Deutschlands als Befürworter multilateraler Kultur- und Wissenschaftskooperation haben kann. Das Jahr 2026 markiert den 25. Jahrestag der Verabschiedung des Übereinkommens. Zudem hat die UNESCO beschlossen, künftig jährlich am 21. August einen „Internationalen Tag des Unterwasser-Kulturerbes“ zu begehen (vgl. www.unes co.org/en/days/underwater-cultural-heritage). Das Jubiläumsjahr 2026 und die zunehmende internationale Sichtbarkeit des Übereinkommens lenken den Blick erneut auf die bislang ausstehende deutsche Ratifizierung und deren kultur-, wissenschafts- und außenpolitische Bedeutung. Der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes berührt neben kultur- und wissenschaftspolitischen Fragestellungen auch Aspekte des Meeresnaturschutzes. Schutzmaßnahmen können damit zugleich Beiträge zum Erhalt mariner Biodiversität leisten. Historische Wracks und andere Kulturgüter stellen wertvolle Lebensräume für marine Arten dar und können zur Strukturvielfalt mariner Ökosysteme beitragen (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, 2019: „Spuren unter Wasser – Das kulturelle Erbe in Nord- und Ostsee erforschen und schützen“, S. 57 bis 71). Zugleich weisen Fachleute darauf hin, dass sowohl Unterwasser-Kulturerbe als auch marine Ökosysteme durch Grundschleppnetzfischerei, Eingriffe in den Meeresboden, Offshore- Infrastrukturvorhaben sowie die Auswirkungen der Klimakrise gefährdet werden können (ebd.). Mit dem weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien gewinnt die Frage an Bedeutung, wie die Ziele der Energiewende mit den Belangen des Unterwasser-Kulturerbes und des Meeresnaturschutzes, insbesondere in Beschleunigungsgebieten, in Einklang gebracht werden können. Ebenso ist von Interesse, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreift, um in Meeresschutzgebieten Nutzungen zu reduzieren, die sowohl den Erhalt mariner Ökosysteme als auch den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes beeinträchtigen können. Darüber hinaus gibt es weltweit etwa 2 500 deutsche Seekriegsgräber mit rund 150 000 deutschen Seekriegstoten. Mit der zeitlich gleitenden Anwendung der 100‑Jahre-Regel des UNESCO-Übereinkommens sind Hinterlassenschaften des Ersten Weltkriegs bereits in dessen Schutzbereich einbezogen und perspektivisch werden auch Hinterlassenschaften des Zweiten Weltkriegs davon betroffen sein. Allein in der Ostsee liegen schätzungsweise 400 Wracks mit rund 60 000 Toten aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. In vielen dieser Wracks befinden sich leckende Rohstoffbehälter sowie rostende Altmunition und Treibstofftanks, die zunehmend Giftstoffe, darunter auch hochgiftiges Quecksilber, freisetzen und damit die Meeresumwelt belasten und ein zunehmendes Sicherheitsrisiko darstellen (vgl. Julian Staib, FAZ-Sonntagszeitung, 29. März 2026: „Das Gift aus dem deutschen U-Boot“, S. 6; Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e. V., Seekriegsgräber, https://hamburg.volksbun d.de/aktuell/projekte/artikel/seekriegsgraeber). Hier stellt sich die Frage, wie zum einen die Gefahrenstoffe sicher geborgen und umweltverträglich entsorgt werden und zum anderen der würdige Umgang mit den Toten gewährleistet werden kann. Moderne Verfahren der Unterwassererkundung und digitalen Dokumentation eröffnen neue Möglichkeiten für die Erfassung, Erforschung und Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, 2019: „Spuren unter Wasser – Das kulturelle Erbe in Nord- und Ostsee erforschen und schützen“, S. 32 bis 56). Zugleich können die zunehmende technische Zugänglichkeit von Unterwasserfundstätten und das wachsende öffentliche, darunter auch touristische, Interesse an ihnen den Bedarf an wirksamen Schutz- und Koordinierungsmechanismen erhöhen. Das UNESCO-Übereinkommen stellt die Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes an seinem Fundort („in situ“) als vorrangiges Schutzprinzip heraus und bietet damit einen internationalen Rahmen, um die öffentliche Zugänglichkeit, wissenschaftliche Erforschung und den langfristigen Erhalt dieser Kulturzeugnisse miteinander in Einklang zu bringen (UNESCO, Artikel 2 Absatz 5 der Convention on the Protection of the Underwater Cultural Heritage). Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf hinsichtlich des weiteren Umgangs der Bundesregierung mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention, den bestehenden Schutzinstrumenten für das Unterwasser-Kulturerbe sowie den Perspektiven seiner künftigen Sicherung.  1. Welchen aktuellen Stand hat der Ratifizierungsprozess des UNESCO- Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes innerhalb der Bundesregierung? Die Bundesregierung strebt eine Ratifizierung unverändert an. Voraussetzung für die Ratifizierung ist die Schaffung eines Ausführungsgesetzes, das die von der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen im deutschen Recht umsetzt. Die dazu erforderlichen Abstimmungen auf Bundes- und Landesebene konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden.  2. Welche konkreten Verfahrensschritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Ratifizierung des Übereinkommens noch erforderlich? Wichtigster notwendiger Schritt ist das Gesetzgebungsverfahren für das Ausführungsgesetz, dazu unter Umständen Änderungen in den Denkmalschutzgesetzen der betroffenen Bundesländer. Voraussetzung dafür ist die Klärung zwischen Bund und Ländern von Zuständigkeitsfragen in Bezug auf Unterwasser- Kulturerbe sowohl in den Hoheitsgewässern der Länder als auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Zudem gilt es, eine nationale Anlaufbzw. Koordinierungsstruktur zu bestimmen. Im Übrigen entspricht das Verfahren dem üblichen Ablauf der Ratifikation völkerrechtlicher Verträge in Deutschland.  3. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung derzeit für den Abschluss des Ratifizierungsprozesses? Die Bundesregierung kann aktuell keine belastbaren Aussagen zum Zeitplan treffen.  4. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Jubiläumsjahr 2026 besondere Maßnahmen zur Vorbereitung oder zum Abschluss der Ratifizierung zu ergreifen, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung beabsichtigt aus diesem Anlass keine besonderen Maßnahmen.  5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes bislang nicht Gegenstand ausdrücklicher Vorhaben der Bundesregierung in der 21. Wahlperiode geworden ist? Wie bereits in vorherigen Wahlperioden konnte der Abstimmungsprozess bezüglich der Ratifizierung des Übereinkommens bisher noch nicht abgeschlossen werden.  6. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Deutschland 25 Jahre nach der Verabschiedung des Übereinkommens weiterhin nicht zu dessen Vertragsstaaten gehört, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Vertragsstaateneigenschaft für die internationale Glaubwürdigkeit Deutschlands im Bereich des Kulturgutschutzes und der multilateralen Kulturpolitik bei? Deutschland verfolgt eine aktive UNESCO-Politik und ist eine der führenden Nationen im internationalen Kulturgutschutz. Aufgrund der verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Bundesländer für den Denkmalschutz ist die Abstimmung zur Ratifikation eines internationalen Abkommens, das nur einen Teil der Länder aber auch Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland betrifft, komplex.  7. Welche Bundesministerien, Bundesoberbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes sind derzeit mit Fragen der Ratifizierung oder Umsetzung des Übereinkommens befasst (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)? Die Federführung für die Ratifizierung des Übereinkommens liegt beim Auswärtigen Amt (AA). Grundsätzlich beteiligt sind das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Bundesministerium für Verkehr (BMV), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sowie die Bundesoberbehörden und sonstige Einrichtungen wie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV). Die Bundesländer sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Fragen der Umsetzung des Übereinkommens einzubinden.  8. Zu welchen rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Fragen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch Abstimmungsbedarfe zwischen den beteiligten Ressorts? Abstimmungsbedarf besteht insbesondere zu Fragen der Zuständigkeiten innerhalb der Hoheitsgewässer und innerhalb der AWZ sowie der Einrichtung zuständiger Stellen für Genehmigungs- und Meldeverfahren (und deren Durchsetzung) und für internationale Kooperation, einschließlich deren Finanzierung. Darüber hinaus besteht Abstimmungsbedarf zu verschiedenen seerechtlichen und naturschutzrechtlichen Regelungen auf Bundesebene, wie z. B. dem Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), den Seerechtszuständigkeiten in der AWZ, dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), dem Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG), dem Seeanlagenrecht/Offshore-Zulassungsverfahren, der maritimen Raumordnung, den Regelungen zu Offshore-Kabeln, Pipelines und sonstigen Meeresinfrastrukturen, dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), den Regelungen zu Natura-2000-Gebieten und Meeresschutzgebieten, der Meeresstrategierahmenrichtlinie/Umsetzung des Meeresschutzrechts, dem Offshore-Infrastrukturrecht, den Regelungen zu Forschungsvorhaben im Meeresbereich, den Regelungen zu Rohstoffgewinnung und Eingriffen in den Meeresboden und dem Bundesberggesetz (BBergG).  9. Welche Abstimmungen mit den Ländern wurden seit Beginn der 21. Wahlperiode geführt, und welche Ergebnisse haben diese erbracht? In der laufenden Legislaturperiode konnten bisher in der Abstimmung mit den Ländern keine Fortschritte erreicht werden. 10. Welche bundesrechtlichen Regelungen hält die Bundesregierung gegenwärtig für erforderlich, um die Vorgaben des Übereinkommens umzusetzen? Für die Umsetzung ist die Erstellung eines Ausführungsgesetzes vorgesehen, das den Schutz des Kulturerbes in der AWZ und auf dem Festlandsockel regelt und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern rechtssicher ausgestaltet. Das Übereinkommen sieht im Wesentlichen die gesetzliche Definition von Schutzmaßnahmen vor, wie den Ausschluss des allgemeinen Berge- und Fundrechts, konkrete Melde- und Verhaltenspflichten, Erlaubnispflichten oder ein Verfahren zur Registrierung des entdeckten Unterwasser-Kulturerbes. Hinzu kämen Straf- und Bußgeldvorschriften, besondere Regelungen für Sicherstellung und Einziehung durch die zuständigen Ordnungsbehörden sowie das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Inbesitznahme von unrechtmäßig ins Bundesgebiet verbrachtem oder unrechtmäßig geborgenem Unterwasser-Kulturerbe. Auch die Zerstörung, unrechtmäßige Bergung, Plünderung und Kommerzialisierung von Unterwasser-Kulturerbe wäre zu verbieten. Zudem wären die Einfuhr von Unterwasser-Kulturerbe, für dessen Bergung und Ausfuhr eine Genehmigung des Herkunftsstaates erforderlich ist, sowie die Vorführpflicht beim Zoll zu regeln. 11. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes auf Grundlage internationaler Normen und in multilateraler Zusammenarbeit zu stärken, und wenn ja, durch welche konkreten Maßnahmen verfolgt sie dieses Ziel derzeit außerhalb einer Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser- Kulturerbes? Die Bundesregierung verfolgt unverändert das Ziel der Ratifikation des multilateralen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und ist auch jenseits dessen in allen relevanten multilateralen Foren aktiv. 12. Welche rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Herausforderungen sieht die Bundesregierung derzeit für eine wirksame Wahrnehmung von Schutz-, Dokumentations- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone und darüber hinaus? Die Bundesregierung hat keine Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf eine wirksame Wahrnehmung von Schutz-, Dokumentations- und Durchsetzungsaufgaben. Eine Anwendung der Denkmalschutzgesetze der Länder auf die AWZ ist de iure nicht möglich. Mit der rechtlichen Verantwortlichkeit ist auch die Übernahme entstehender Kosten zu klären. 13. Prüft die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Anpassungen der bundesgesetzlichen Kompetenzgrundlagen oder sonstige rechtliche Regelungen zur Verbesserung des Schutzes des Unterwasser- Kulturerbes, und wenn ja, welche? Diese Überlegungen sind Teil der Ausgestaltung eines Ausführungsgesetzes. 14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zustand des Unterwasser-Kulturerbes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Aufzeichnungen vor. 15. Welche Bundesbehörden sind derzeit und auf welcher gesetzlichen Grundlage für die Erfassung, Dokumentation und den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständig, und wie erfolgt hierbei die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee? 16. Welche Bundesbehörden sind derzeit und auf welcher gesetzlichen Grundlage für Belange des Unterwasser-Kulturerbes in internationalen Gewässern zuständig, soweit deutsche Staatsangehörige, unter deutscher Flagge fahrende Schiffe oder sonstige deutsche Interessen betroffen sind? 17. Welche Maßnahmen wurden seit 2021 ergriffen, um die Erfassung und Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbessern? Frage 15 bis 17 werden zusammen beantwortet. Bundesbehörden mit entsprechenden Zuständigkeiten existieren nicht. 18. Welche Rolle misst die Bundesregierung dem UNESCO- Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes für die internationale Zusammenarbeit im Bereich Kulturerbeschutz und Wissenschaftsdiplomatie bei? Die UNESCO-Konvention von 2001 zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes ist ein Schutzabkommen gegen Plünderung, Schatzsuche und kommerzielle Verwertung von Archäologika, die seit mehr als 100 Jahren unter Wasser liegen. Sie ergänzt die bestehenden Schutzmaßnahmen und fördert die internationale Zusammenarbeit. 19. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Ratifizierung des Übereinkommens für die Stärkung einer regelbasierten internationalen Ordnung und des multilateralen UNESCO-Systems bei? Die angestrebte Ratifizierung unterstützt den weltweiten, regelbasierten Einsatz von Vertragsstaaten für den gemeinschaftlichen Schutz des Unterwasser- Kulturerbes vor illegalem Handel und fördert die entsprechende internationale Zusammenarbeit. 20. Welche Initiativen hat die Bundesregierung seit 2021 auf Ebene der UNESCO, der Europäischen Union oder anderer internationaler Foren zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unterstützt oder selbst angestoßen? Die Bundesregierung nimmt an allen diesbezüglich relevanten Foren oder Veranstaltungen teil. Zuletzt nahm sie am Treffen der Regionalgruppe 1 des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes am 20.–21. Juni 2024 in Madrid teil. 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch Grundschleppnetzfischerei vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Gefährdungen des menschlichen Unterwasser-Kulturerbes durch die Grundschleppnetzfischerei vor. Insbesondere liegen ihr keine Daten über unbeabsichtigte Bergungen kulturerberelevanter Gegenstände im Rahmen der Fischerei vor. Bekannte Wracks und sonstige Unterwasserhindernisse, wie sie z. B. vom BSH regelmäßig erfasst werden, werden von der mobilen grundberührenden Fischerei aus Gründen der Betriebssicherheit regelmäßig gemieden. Ein Kontakt mit solchen Hindernissen kann zu erheblichen Schäden an den Fanggeräten führen oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs gefährden. Das unbeabsichtigte Auffischen kleinerer kulturerberelevanter Gegenstände kann allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Hierzu sind der Bundesregierung vereinzelte Funde bekannt. So wurden im Bereich der Doggerbank Knochen von Landtieren sowie eine verzierte prähistorische Harpunenspitze geborgen. Diese Funde lieferten Hinweise auf das untergegangene „Doggerland“ und gaben Anlass zu weiterführenden wissenschaftlichen Untersuchungen. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch Eingriffe in den Meeresboden, insbesondere im Zusammenhang mit Rohstoffgewinnung, Kabel- und Leitungsbau, Offshore-Infrastruktur sowie sonstigen Nutzungen des Meeresbodens vor? Bei der Nutzung des Meeresbodens kann es zu erheblichen Auswirkungen auf den Meeresboden und seine Lebensräume kommen. Unter anderem durch die lokale Zerstörung des Meeresbodens, etwa bei der Errichtung von Infrastruktur oder der Verlegung von Seekabeln, sowie durch Verschmutzung, Lärmemissionen und chemische Verunreinigungen. Je nach Nutzungsart sind die Auswirkungen unterschiedlich ausgeprägt. Auch das Unterwasser-Kulturerbe am Meeresboden ist potenziell erheblich durch raumgreifende Nutzungen des Meeresbodens betroffen. Detaillierte Kenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 23. Wie werden Belange des Unterwasser-Kulturerbes im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Offshore-Windenergieanlagen berücksichtigt und mit den Zielen des Ausbaus erneuerbarer Energien in Einklang gebracht? Belange des Unterwasser-Kulturerbes werden bei der Planung und Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen im Rahmen der bestehenden fachrechtlichen Verfahren berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die maritime Raumordnung, die Flächenentwicklungsplanung sowie die nachfolgenden Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Windenergie-auf-See- Gesetz. Auf Ebene der Meeresraumordnung sieht der Raumordnungsplan für die deutsche AWZ in der Nordsee und in der Ostsee aus dem Jahr 2021 in Abschnitt 2.2.1 in Grundsatz (3) vor, dass generell wirtschaftliche Nutzungen, die auch die Offshore-Windenergie umfassen, das kulturelle Erbe so wenig wie möglich beeinträchtigen sollen. Der Grundsatz zielt darauf ab, dass bei wirtschaftlichen Vorhaben in der AWZ frühzeitig in Abstimmung mit den für Denkmalpflege und Archäologie zuständigen Fachbehörden geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Aufgrund des großräumig orientierten Maßstabs der Meeresraumordnung in der deutschen AWZ von 1:400.000 können jedoch keine kartographischen oder textlichen Festlegungen zu einzelnen Unterwasser-Kulturerbestätten im Rahmen des Raumordnungsplanes für die deutsche AWZ erfolgen. Eine Berücksichtigung ist erst auf den nachfolgenden Ebenen von Planung und Genehmigung/Zulassung einzelner Vorhaben möglich. Werden im Zuge der Planung oder Vorerkundung historische Wracks oder sonstige Bestandteile des Unterwasser-Kulturerbes festgestellt, sind diese im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Dies kann je nach Einzelfall zu einer Anpassung der Planung, zur Festlegung von Schutzbereichen oder zu weitergehenden Untersuchungs- und Dokumentationsmaßnahmen führen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei im Rahmen der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Anforderungen und der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere dem Ausbau der Offshore-Windenergie, der Sicherheit des Seeverkehrs und dem Schutz der Meeresumwelt. Gemäß § 1 Absatz 3 WindSeeG liegt die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und von Offshore-Anbindungsleitungen im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. 24. Welche Synergien sieht die Bundesregierung zwischen dem Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und dem Schutz mariner Ökosysteme? Beide Schutzansätze erhalten Lebensräume, die sowohl für kulturelle Schutzgüter (z. B. Schiffswracks) als auch für marine Ökosysteme und ihre assoziierten Arten wichtig sind. Der Schutz dieser Lebensräume durch z. B. den Ausschluss bestimmter schädlicher oder invasiver Nutzungen wie bodenberührende Fischerei oder Rohstoffentnahmen ist in der Regel förderlich für den Erhalt von Unterwasser-Kulturerbe und marinen Ökosystemen. Auch das Monitoring dieser Lebensräume und ihrer Schutzgüter kann wertvolle Informationen für den jeweils anderen Schutzzweck liefern. 25. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und der Meeresschutzgebiete besser miteinander zu verzahnen? Die Bundesregierung hat in ihrem Zuständigkeitsbereich der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee bisher keine entsprechenden Maßnahmen verfolgt. Für die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Küstenmeere liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 26. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Anzahl, Lage und den Schutzstatus von Schiffs- und Flugzeugwracks mit menschlichen Überresten, darunter insbesondere historische Seekriegswracks, in den deutschen Meeresgebieten vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Der von der Bundesregierung geförderte Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. hat im Frühjahr 2021 mit der Erfassung der deutschen Seekriegsgräber begonnen. Das BSH erfasst alle bekannten Wracks innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer und der deutschen AWZ im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe unabhängig von Alter, Zustand oder Besitzfragen und unterscheidet dabei nicht zwischen Seekriegsgräbern, Unterwasserkulturgut oder nationaler Zugehörigkeit von Kriegsschiffen. 27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutz von Unterwasserfundstätten mit menschlichen Überresten, insbesondere solcher mit der Funktion von Seekriegsgräbern, vor Störungen, Bergungen oder sonstigen Eingriffen? Für Schiffs- und Flugzeugwracks als Teil des ehemaligen beweglichen deutschen Reichsvermögens ist in deutschen Meeresgebieten die BImA, für die außerhalb deutscher Hoheitsgewässer das BADV zuständig. Diese sorgen im Rahmen der Genehmigung von Tauchgängen dafür, dass Vorgaben zu Eingriffen in Seekriegsgräber eingehalten werden. 28. Welche Bundesbehörde ist zuständig für die systematische Erfassung deutscher Seekriegsgräber und Seekriegswracks in deutschen Gewässern sowie weltweit außerhalb deutscher Gewässer, und wenn kein systematisches Verzeichnis geführt wird, beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines solchen Verzeichnisses im Rahmen der Umsetzung der UNESCO-Konvention? Die Erfassung von Seekriegsgräbern und Wracks erfolgt nach sachlicher Zuständigkeit der jeweiligen Behörden. Für vermögensrechtliche Fragen zu Schiffs- und Flugzeugwracks als Teil des ehemaligen beweglichen deutschen Reichsvermögens ist in deutschen Meeresgebieten die BImA, für die außerhalb deutscher Hoheitsgewässer das BADV zuständig. Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 29. Welches Bundesministerium und welches Ressort ist federführend zuständig bei Fragen des Eigentums von Schiffwracks, der Sicherung und der Bergung dieser sowie des Umweltschutzes und der internationalen Abstimmung? Für eigentums- und vermögensrechtliche Fragen zu Wracks als Teil des ehemaligen beweglichen deutschen Reichsvermögens ist das BMF zuständig, mit der BImA und dem BADV als nachgeordneten Behörden. Für Eigentumsfragen von versunkenen Staats- oder Kriegsschiffen anderer Staaten ist das AA zuständig. Für Fragen des Umweltschutzes ist das BMUKN zuständig. 30. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung oder beabsichtigt sie zu greifen, um die illegale Bergung und Plünderung von deutschen Seekriegsgräbern in deutschen Gewässern sowie international zu unterbinden? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Raubgrabungen, Plünderungen, Demontage historischer Wracks sowie den illegalen Handel mit Objekten des Unterwasser-Kulturerbes in deutschen Meeresgebieten vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine systematischen Aufzeichnungen vor. 32. Welchen Beitrag würde die Ratifizierung des UNESCO- Übereinkommens nach Auffassung der Bundesregierung zur Verhinderung von Raubgrabungen, Plünderungen und der kommerziellen Verwertung des Unterwasser-Kulturerbes leisten? Die Ratifizierung des Übereinkommens würde das UNESCO-Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Kulturgut von 1970 und seine Umsetzung im Rahmen des KGSG im Hinblick auf Unterwasser-Kulturerbe ergänzen. 33. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung derzeit, um Plünderungen und die unrechtmäßige Bergung von Objekten des Unterwasser- Kulturerbes zu verhindern? Das KGSG sieht umfassende Regelungen zur Unterbindung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Vorschriften zur Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter vor. Die Bundespolizei See und die Wasserschutzpolizei der Küstenländer nehmen allgemeine polizeiliche und schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahr. 34. Inwiefern könnte die Ratifizierung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes nach Einschätzung der Bundesregierung den (naturnahen) Tourismus in deutschen Küstenregionen stärken? Zu potentiellen Auswirkungen der Ratifizierung der UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes auf den Tourismus liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 35. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch touristische Nutzungen, insbesondere durch den sogenannten Wracktourismus, vor? Zu möglichen Gefährdungen des Unterwasser-Kulturerbes durch touristische Nutzungen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gemeinsam mit den betroffenen Bundesländern grundsätzlich, um die touristische Nutzung in Schutzgebieten naturverträglich zu gestalten und die ökologischen Schutzziele dabei nicht zu gefährden? Die Umsetzung von tourismuspolitischen Maßnahmen vor Ort und damit auch die touristische Nutzung in Schutzgebieten ist Sache der Bundesländer. Für das UNESCO-Welterbe Wattenmeer wurde im Rahmen der deutsch-dänisch- niederländischen Zusammenarbeit zum Schutz des Wattenmeeres die trilaterale Strategie „Nachhaltiger Tourismus in der Destination Weltnaturerbe Wattenmeer“ entwickelt, die von den Bundesländern entsprechend umgesetzt wird. 37. Welchen Beitrag würde die Ratifizierung des UNESCO- Übereinkommens nach Auffassung der Bundesregierung dazu leisten, den Zugang zu und die Vermittlung von Unterwasser-Kulturerbe mit dessen langfristigem Schutz in Einklang zu bringen? Das Übereinkommen zielt auf die Anwendung einheitlicher wissenschaftlicher Standards bei archäologischen Untersuchungen sowie auf eine übergreifende systematische Erfassung ab. Daneben sehen die Mechanismen des Übereinkommens eine enge nationale sowie internationale Zusammenarbeit beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen