Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/219)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/219)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/638
21. Wahlperiode 25.06.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/219 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
(1. KGSGÄndG)
A. Problem
Im Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag den von der damaligen Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellten Anwendungsbericht zum
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/2018).
Der Bericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten
fünf Jahren seit Inkrafttreten grundsätzlich bewährt habe und es keiner
Generalrevision bedürfe. Gleichwohl bestehe in einzelnen Bereichen Anlass zur
Optimierung. Darüber hinaus zeigten sich in der Anwendung des KGSG Unschärfen.
Weiterhin wurde der Rechtsrahmen für das KGSG auf EU-Ebene
weiterentwickelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
(ABl. L 151/1 vom 7.6.2019). Dies macht Anpassungen der nationalen
Bestimmungen notwendig.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen des
KGSG an den Rechtsrahmen auf EU-Ebene und Optimierungen auf legislativer
Ebene entsprechend den Handlungsempfehlungen des genannten Berichts
vorgenommen. Weiterhin werden in der Anwendung erkannte Unschärfen beseitigt.
Die Anpassungen an den EU-Rahmen machen den größten Teil des 1. KGSGÄndG
aus.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
Artikel 1 Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
‚16. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
§ 51„
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen
Union
Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union
unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat
zurückzugeben, sofern der Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.“ ‘
Berlin, den 25. Juni 2025
Der Ausschuss für Kultur und Medien
Sven Lehmann
Vorsitzender
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Dr. Götz Frömming
Berichterstatter
Martin Rabanus
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
David Schliesing
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Dr. Götz Frömming, Martin Rabanus,
Awet Tesfaiesus und David Schliesing
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 7. Sitzung am 22. Mai 2025
beraten und an den Ausschuss für Kultur und Medien zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Anpassung des KGSG an den fortentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene ist vor allem durch die am
7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen
Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich geworden. Unter
anderem verpflichtet sie jeden Mitgliedstaat dazu, eine zuständige Behörde für die Erteilung von
Einfuhrgenehmigungen zu bestimmen. Mit dem 1. KGSGÄndG wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift hierfür
geschaffen. Darüber hinaus erfordern es die Neuregelungen der Verordnung (EU) 2019/880, den
Anwendungsbereich einiger Regelungen des KGSG anzupassen.
Neben den Anpassungen an EU-Recht werden einige in der Anwendung des KGSG erkannte Unschärfen
beseitigt. Dazu gehören eine Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhr- und
Sicherstellungsbestimmungen sowie Klarstellungen im Rahmen der Sicherstellungsvoraussetzungen des § 33 KGSG.
Neu ist eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 Annahme in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Zuvor empfahl der Ausschuss Zustimmung zu dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(22)3 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 2. Sitzung am
4. Juni 2025 erstmals beraten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bereits in der vorangegangenen 20.
Legislaturperiode der Entwurf eines KGSGÄndG (Bundestagsdrucksache 20/12350) im Plenum in 1. Lesung beraten
worden sei und es dazu im Ausschuss eine öffentliche Anhörung gegeben habe (1. Lesung Plenum: www.bundes
tag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-kulturgutschutzgesetz-1017738; Anhörung: www.bundestag.de/do
kumente/textarchiv/2024/kw39-de-kulturgutschutzgesetz-1017738). Damals habe große Einigkeit zu dem
Entwurf geherrscht. Durch die verkürzte Legislaturperiode sei das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen
worden. Nun sei der Entwurf auf Drucksache 21/219 nahezu unverändert von den Fraktionen der CDU/CSU und
SPD wieder eingebracht worden. Die Fraktionen kamen überein, diesmal auf eine Anhörung zu verzichten.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 3. Sitzung am
25. Juni 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(22)3 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Maßgabe in der
Beschlussempfehlung und Abschnitt B des vorliegenden Berichts ergibt.
Der den Änderungen zugrundeliegende Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(22)3 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/219 in geänderter Fassung.
Zum Verlauf der Diskussion wird auf die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages
verwiesen.
B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Kultur und Medien die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf
die Begründung auf Drucksache 21/219 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Kultur und Medien
vorgeschlagenen Änderungen (zu Artikel 1 Nummer 16) wird zum einen auf die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek
des Deutschen Bundestages verwiesen und zum anderen Folgendes ausgeführt:
Der Artenschutz, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 338/97, ist nach geltender Rechtslage vom Wortlaut des
§ 51 KGSG erfasst. Angesichts der vorrangigen Ausrichtung der Vorschrift auf Verordnungen der Europäischen
Union, die im Rahmen von Embargoregelungen Beschränkungen zum Kulturgüterverkehr aus Kriegs- und
Krisengebieten enthalten, ist der Artenschutz auszunehmen. Insbesondere können Kulturgüter, die unter Verstoß
gegen Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingeführt werden, unabhängig von den kulturgutschutzrechtlichen
Bestimmungen vom Zoll beschlagnahmt und ggf. im Rahmen der anschließenden Verwertung an ihre Herkunftsstaaten
zurückgegeben werden.
Berlin, den 25. Juni 2025
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Dr. Götz Frömming
Berichterstatter
Martin Rabanus
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
David Schliesing
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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