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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/219)

dip / drucksache 25.06.2025 · WP 21 · 21/638 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/219) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/638 21. Wahlperiode 25.06.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien (22. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/219 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) A. Problem Im Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag den von der damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellten Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz (KGSG) veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/2018). Der Bericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten grundsätzlich bewährt habe und es keiner Generalrevision bedürfe. Gleichwohl bestehe in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung. Darüber hinaus zeigten sich in der Anwendung des KGSG Unschärfen. Weiterhin wurde der Rechtsrahmen für das KGSG auf EU-Ebene weiterentwickelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151/1 vom 7.6.2019). Dies macht Anpassungen der nationalen Bestimmungen notwendig. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die notwendigen Anpassungen des KGSG an den Rechtsrahmen auf EU-Ebene und Optimierungen auf legislativer Ebene entsprechend den Handlungsempfehlungen des genannten Berichts vorgenommen. Weiterhin werden in der Anwendung erkannte Unschärfen beseitigt. Die Anpassungen an den EU-Rahmen machen den größten Teil des 1. KGSGÄndG aus. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt: ‚16. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt: § 51„ Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben, sofern der Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.“ ‘ Berlin, den 25. Juni 2025 Der Ausschuss für Kultur und Medien Sven Lehmann Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Dr. Götz Frömming Berichterstatter Martin Rabanus Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin David Schliesing Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Dr. Götz Frömming, Martin Rabanus, Awet Tesfaiesus und David Schliesing A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 7. Sitzung am 22. Mai 2025 beraten und an den Ausschuss für Kultur und Medien zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die Anpassung des KGSG an den fortentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene ist vor allem durch die am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern erforderlich geworden. Unter anderem verpflichtet sie jeden Mitgliedstaat dazu, eine zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zu bestimmen. Mit dem 1. KGSGÄndG wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift hierfür geschaffen. Darüber hinaus erfordern es die Neuregelungen der Verordnung (EU) 2019/880, den Anwendungsbereich einiger Regelungen des KGSG anzupassen. Neben den Anpassungen an EU-Recht werden einige in der Anwendung des KGSG erkannte Unschärfen beseitigt. Dazu gehören eine Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhr- und Sicherstellungsbestimmungen sowie Klarstellungen im Rahmen der Sicherstellungsvoraussetzungen des § 33 KGSG. Neu ist eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl in seiner 4. Sitzung am 25. Juni 2025 Annahme in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Zuvor empfahl der Ausschuss Zustimmung zu dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(22)3 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 erstmals beraten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bereits in der vorangegangenen 20. Legislaturperiode der Entwurf eines KGSGÄndG (Bundestagsdrucksache 20/12350) im Plenum in 1. Lesung beraten worden sei und es dazu im Ausschuss eine öffentliche Anhörung gegeben habe (1. Lesung Plenum: www.bundes tag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw39-de-kulturgutschutzgesetz-1017738; Anhörung: www.bundestag.de/do kumente/textarchiv/2024/kw39-de-kulturgutschutzgesetz-1017738). Damals habe große Einigkeit zu dem Entwurf geherrscht. Durch die verkürzte Legislaturperiode sei das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen worden. Nun sei der Entwurf auf Drucksache 21/219 nahezu unverändert von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD wieder eingebracht worden. Die Fraktionen kamen überein, diesmal auf eine Anhörung zu verzichten. Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 in seiner 3. Sitzung am 25. Juni 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/219 einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(22)3 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung und Abschnitt B des vorliegenden Berichts ergibt. Der den Änderungen zugrundeliegende Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(22)3 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen. Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/219 in geänderter Fassung. Zum Verlauf der Diskussion wird auf die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. B. Besonderer Teil Soweit der Ausschuss für Kultur und Medien die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/219 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Kultur und Medien vorgeschlagenen Änderungen (zu Artikel 1 Nummer 16) wird zum einen auf die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen und zum anderen Folgendes ausgeführt: Der Artenschutz, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 338/97, ist nach geltender Rechtslage vom Wortlaut des § 51 KGSG erfasst. Angesichts der vorrangigen Ausrichtung der Vorschrift auf Verordnungen der Europäischen Union, die im Rahmen von Embargoregelungen Beschränkungen zum Kulturgüterverkehr aus Kriegs- und Krisengebieten enthalten, ist der Artenschutz auszunehmen. Insbesondere können Kulturgüter, die unter Verstoß gegen Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingeführt werden, unabhängig von den kulturgutschutzrechtlichen Bestimmungen vom Zoll beschlagnahmt und ggf. im Rahmen der anschließenden Verwertung an ihre Herkunftsstaaten zurückgegeben werden. Berlin, den 25. Juni 2025 Ansgar Heveling Berichterstatter Dr. Götz Frömming Berichterstatter Martin Rabanus Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin David Schliesing Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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