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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2252 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2252 21. Wahlperiode 15.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2 – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes A. Problem Die Bundesregierung hebt hervor, dass Einsatzkräfte über alle Einsatz- und Führungsmittel verfügen müssten, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig vorgehen zu können. Für ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs könnten Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG) eingesetzt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere präventive Wirkung entfalteten. Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich sei, werde zum Teil angezweifelt. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung im Bereich der Verwaltungsvollstreckung des Bundes vor, wodurch nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf den Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten Rechtssicherheit geschaffen werde. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 unverändert anzunehmen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender und Berichterstatter Christopher Drößler Berichterstatter Ingo Vogel Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Katrin Fey Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Josef Oster, Christopher Drößler, Ingo Vogel, Marcel Emmerich und Katrin Fey I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1502 wurde in der 22. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. September 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 21/1868 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.2 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 10. Sitzung am 13. Oktober 2025 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 10. Sitzung (Ausschuss- Protokoll 21/10) verwiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. IV. Begründung Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt die Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten für Vollzugsbeamte des Bundes. Diese wirkten deeskalierend und präventiv, da bereits das sichtbare Mitführen abschreckend wirke, wodurch Gewalt gegen Polizeibeamte reduziert werde. Dies zeigten die wertvollen praktischen Erfahrungen und mehrjährigen Untersuchungen der Bundespolizei und der Polizeigewerkschaften. Durch die Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten werde die taktische Lücke zwischen der Anwendung des Schlagstocks oder von Reizstoff und der Nutzung der Schusswaffe geschlossen, wodurch in vielen Lagen der Schusswaffengebrauch vermieden werden könne. Daher sei es notwendig, dieses Einsatzmittel zügig einzuführen. Die Fraktion der AfD hebt ihre bisherigen parlamentarischen Initiativen zur Einführung von Distanz- Elektroimpulsgeräten bei den Vollzugsbeamten des Bundes hervor. Es sei wichtig, dass die Bundespolizei zügig mit dem Taser ausgestattet werde, da dieser den Schutz der Einsatzkräfte verbessere und ein milderes, grundrechtsschonenderes Einsatzmittel als die Anwendung der Schusswaffe darstelle. Allein das sichtbare Tragen des Tasers wirke deeskalierend auf mögliche Straftäter und verhindere dadurch eine mögliche Gewaltanwendung auf Polizeikräfte. Die Fraktion der AfD stimme diesem Gesetzentwurf zu, da er die Ausstattung der Polizei verbessere, gleichwohl stelle dies nur eine symptomatische Behandlung dar, ohne die wirklichen Ursachen der allgemein herrschenden Unordnung im Land anzugehen. Die Fraktion der SPD macht deutlich, die Einführung des Distanz-Elektroimpulsgeräts schließe die bestehende Lücke zwischen der Anwendung des Schlagstocks bzw. des Pfeffersprays und des Einsatzes der Schusswaffe durch Polizeibeamte und stelle eine sinnvolle Ergänzung der Führungs- und Einsatzmittel dar. Der Taser werde weltweit und in sämtlichen Bundesländern als operatives Mittel der Polizei eingesetzt. Die Anhörung habe die deeskalierende und präventive Wirkung des Tasers nochmals deutlich gemacht. Das bloße Mitführen oder das Androhen des Einsatzes des Tasers führe bereits zu einer feststellbaren Verhaltensänderung des polizeilichen Gegenübers. Auch in anderen besonderen Lagen habe der Taser Vorteile gegenüber der sonst möglicherweise notwendigen Anwendung der Schusswaffe. Durch die neusten Modelle des Tasers könne auch der notwendige Sicherheitsabstand von inzwischen bis zu 13 Metern eingehalten werden. Der von Kritikern der Einführung vorgebrachte Einwand eines Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Tasers und Todesfällen sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht kausal festzustellen. Wichtig sei herauszuheben, dass zu allen Einsätzen von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt bis hin zur Anwendung der Schusswaffe regelmäßig Trainings und Weiterbildungen der Polizeibeamtinnen und -beamten stattfänden und stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werde. Dieses Vertrauen in die Professionalität der Polizei müsse man aufbringen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt den Taser, der in bestimmten Situationen ein milderes Mittel darstellen könne, nicht per se ab. Den flächendeckenden Einsatz, wie der Gesetzentwurf ihn vorsehe, befürworte sie allerdings nicht. Denkbar wäre der Einsatz bei Spezialeinheiten, doch beispielsweise in der Enge von Bahnhöfen könnten zahlreiche Personen gefährdet werden. In der öffentlichen Anhörung sei zudem deutlich geworden, dass der Entwurf Minderjährige, Schwangere, psychisch Kranke und Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht berücksichtige. Zudem wäre es geboten gewesen, Regelungen für den verhältnismäßigen Einsatz von Tasern zu schaffen, wie zum Beispiel eine verpflichtende Androhung nach § 13 UZwG. Dass man sich lediglich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufe, sei angesichts von Todesfällen durch den Einsatz von Tasern und mit Blick auf den Eingriff in das Grundrecht auf Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ungenügend. Die Fraktion Die Linke stimmt der Vorlage ebenfalls nicht zu. Es gebiete die Gewaltenteilung, dass die Entscheidung über die Ausstattung der Polizei die Politik und nicht die Polizei selbst treffe. Der Gesetzentwurf regle nicht, wie der Tasereinsatz abzulaufen habe, so werde der Kontaktmodus nicht ausdrücklich verboten, und es gebe keine Kopplung mit der Body-Cam. Auch bedürfe es einer klaren gesetzlichen Regelung zum Schutz vulnerabler Gruppen wie psychisch Erkrankter, Menschen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder auch Vorerkrankter sowie unerkannt Vorerkrankter. Darauf hätten auch die Sachverständigen häufig hingewiesen. Auch der vermutete Zusammenhang mit Todesfällen könne nicht unberücksichtigt bleiben. Anderseits zeigten Studien, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Tasern und einem Rückgang beim Schusswaffeneinsatz nicht bestehe. Berlin, den 15. Oktober 2025 Josef Oster Berichterstatter Christopher Drößler Berichterstatter Ingo Vogel Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Katrin Fey Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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