Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2)
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2252
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1502, 21/1868, 21/2146 Nr. 1.2 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
A. Problem
Die Bundesregierung hebt hervor, dass Einsatzkräfte über alle Einsatz- und
Führungsmittel verfügen müssten, um effektiv und gleichzeitig verhältnismäßig
vorgehen zu können. Für ein möglichst abgestuftes Vorgehen bei der Anwendung
des unmittelbaren Zwangs könnten Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG)
eingesetzt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere präventive
Wirkung entfalteten.
Ob der Einsatz auf der Grundlage der geltenden Regelungen des Gesetzes über
den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) möglich sei, werde zum Teil angezweifelt.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung im Bereich der
Verwaltungsvollstreckung des Bundes vor, wodurch nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf
den Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten Rechtssicherheit geschaffen
werde.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender und
Berichterstatter
Christopher Drößler
Berichterstatter
Ingo Vogel
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Katrin Fey
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Josef Oster, Christopher Drößler, Ingo Vogel, Marcel
Emmerich und Katrin Fey
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1502 wurde in der 22. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12.
September 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates
auf Drucksache 21/1868 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung mit Drucksache
21/2146 Nr. 1.2 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der
sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 10. Sitzung am 13. Oktober 2025
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 10. Sitzung (Ausschuss-
Protokoll 21/10) verwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1502, 21/1868 in seiner 12. Sitzung am 15.
Oktober 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke.
IV. Begründung
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt die Einführung von Distanz-Elektroimpulsgeräten für Vollzugsbeamte des
Bundes. Diese wirkten deeskalierend und präventiv, da bereits das sichtbare Mitführen abschreckend wirke,
wodurch Gewalt gegen Polizeibeamte reduziert werde. Dies zeigten die wertvollen praktischen Erfahrungen und
mehrjährigen Untersuchungen der Bundespolizei und der Polizeigewerkschaften. Durch die Einführung von
Distanz-Elektroimpulsgeräten werde die taktische Lücke zwischen der Anwendung des Schlagstocks oder von
Reizstoff und der Nutzung der Schusswaffe geschlossen, wodurch in vielen Lagen der Schusswaffengebrauch
vermieden werden könne. Daher sei es notwendig, dieses Einsatzmittel zügig einzuführen.
Die Fraktion der AfD hebt ihre bisherigen parlamentarischen Initiativen zur Einführung von Distanz-
Elektroimpulsgeräten bei den Vollzugsbeamten des Bundes hervor. Es sei wichtig, dass die Bundespolizei zügig mit dem
Taser ausgestattet werde, da dieser den Schutz der Einsatzkräfte verbessere und ein milderes,
grundrechtsschonenderes Einsatzmittel als die Anwendung der Schusswaffe darstelle. Allein das sichtbare Tragen des Tasers
wirke deeskalierend auf mögliche Straftäter und verhindere dadurch eine mögliche Gewaltanwendung auf
Polizeikräfte. Die Fraktion der AfD stimme diesem Gesetzentwurf zu, da er die Ausstattung der Polizei verbessere,
gleichwohl stelle dies nur eine symptomatische Behandlung dar, ohne die wirklichen Ursachen der allgemein
herrschenden Unordnung im Land anzugehen.
Die Fraktion der SPD macht deutlich, die Einführung des Distanz-Elektroimpulsgeräts schließe die bestehende
Lücke zwischen der Anwendung des Schlagstocks bzw. des Pfeffersprays und des Einsatzes der Schusswaffe
durch Polizeibeamte und stelle eine sinnvolle Ergänzung der Führungs- und Einsatzmittel dar. Der Taser werde
weltweit und in sämtlichen Bundesländern als operatives Mittel der Polizei eingesetzt. Die Anhörung habe die
deeskalierende und präventive Wirkung des Tasers nochmals deutlich gemacht. Das bloße Mitführen oder das
Androhen des Einsatzes des Tasers führe bereits zu einer feststellbaren Verhaltensänderung des polizeilichen
Gegenübers. Auch in anderen besonderen Lagen habe der Taser Vorteile gegenüber der sonst möglicherweise
notwendigen Anwendung der Schusswaffe. Durch die neusten Modelle des Tasers könne auch der notwendige
Sicherheitsabstand von inzwischen bis zu 13 Metern eingehalten werden. Der von Kritikern der Einführung
vorgebrachte Einwand eines Zusammenhangs zwischen dem Einsatz des Tasers und Todesfällen sei aus
rechtsmedizinischer Sicht nicht kausal festzustellen. Wichtig sei herauszuheben, dass zu allen Einsätzen von Hilfsmitteln der
körperlichen Gewalt bis hin zur Anwendung der Schusswaffe regelmäßig Trainings und Weiterbildungen der
Polizeibeamtinnen und -beamten stattfänden und stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen
werde. Dieses Vertrauen in die Professionalität der Polizei müsse man aufbringen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnt den Taser, der in bestimmten Situationen ein milderes Mittel
darstellen könne, nicht per se ab. Den flächendeckenden Einsatz, wie der Gesetzentwurf ihn vorsehe, befürworte
sie allerdings nicht. Denkbar wäre der Einsatz bei Spezialeinheiten, doch beispielsweise in der Enge von
Bahnhöfen könnten zahlreiche Personen gefährdet werden. In der öffentlichen Anhörung sei zudem deutlich geworden,
dass der Entwurf Minderjährige, Schwangere, psychisch Kranke und Personen unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss nicht berücksichtige. Zudem wäre es geboten gewesen, Regelungen für den verhältnismäßigen Einsatz von
Tasern zu schaffen, wie zum Beispiel eine verpflichtende Androhung nach § 13 UZwG. Dass man sich lediglich
auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufe, sei angesichts von Todesfällen durch den Einsatz von Tasern
und mit Blick auf den Eingriff in das Grundrecht auf Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ungenügend.
Die Fraktion Die Linke stimmt der Vorlage ebenfalls nicht zu. Es gebiete die Gewaltenteilung, dass die
Entscheidung über die Ausstattung der Polizei die Politik und nicht die Polizei selbst treffe. Der Gesetzentwurf regle
nicht, wie der Tasereinsatz abzulaufen habe, so werde der Kontaktmodus nicht ausdrücklich verboten, und es gebe
keine Kopplung mit der Body-Cam. Auch bedürfe es einer klaren gesetzlichen Regelung zum Schutz vulnerabler
Gruppen wie psychisch Erkrankter, Menschen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss oder auch Vorerkrankter sowie
unerkannt Vorerkrankter. Darauf hätten auch die Sachverständigen häufig hingewiesen. Auch der vermutete
Zusammenhang mit Todesfällen könne nicht unberücksichtigt bleiben. Anderseits zeigten Studien, dass ein kausaler
Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Tasern und einem Rückgang beim Schusswaffeneinsatz nicht bestehe.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Josef Oster
Berichterstatter
Christopher Drößler
Berichterstatter
Ingo Vogel
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Katrin Fey
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333]
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