polradar

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)

dip / drucksache 20.05.2025 · WP 21 · 21/219 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/219 21. Wahlperiode 20.05.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) A. Problem und Ziel Im Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag den von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellten Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz (KGSG) veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/2018). Der Bericht setzt den gesetzlichen Auftrag aus § 89 KGSG zur Information des Deutschen Bundestages und des Bundesrates um und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten grundsätzlich bewährt hat und es keiner Generalrevision bedarf. Gleichwohl besteht in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung. Insofern gibt der Anwendungsbericht Handlungsempfehlungen ab. Sofern diese eine Weiterentwicklung auf legislativer Ebene betreffen, wird dem mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) Rechnung getragen. Im Wesentlichen dienen die Änderungen einer notwendigen Anpassung der nationalen Bestimmungen an den seit Inkrafttreten des KGSG weiterentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151/1 vom 7.6.2019). Darüber hinaus verfolgt der Gesetzentwurf die Beseitigung von in der Anwendung des KGSG erkannten Unschärfen. B. Lösung; Nutzen Die Verordnung (EU) 2019/880 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer zuständigen Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Der Gesetzentwurf für ein 1. KGSGÄndG sieht eine entsprechende Zuständigkeitsnorm vor. Darüber hinaus erfordern die Neuregelungen der Verordnung (EU) 2019/880 eine Harmonisierung einiger KGSG-Regelungen (Anpassungen von Verweisen, Klarstellungen des Anwendungsbereichs einiger Regelungen mit Blick auf ihren Sinn und Zweck sowie ihrer Wechselwirkung mit der Verordnung (EU) 2019/880). Zusätzlich werden einige in der Anwendung des KGSG erkannte Unschärfen beseitigt. Dazu gehören eine Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhr- und Sicherstellungsbestimmungen sowie Klarstellungen im Rahmen der Sicherstellungsvoraussetzungen des § 33 KGSG. Neu eingeführt wird eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut von fünf auf maximal zehn Jahre. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bei den Bürgerinnen und Bürgern reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um fünf Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand insgesamt um rund 9 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf Ebene der Länder um rund 2 000 Euro. Für Bund und Kommunen tritt keine Änderung des Erfüllungsaufwands ein. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/880 die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Sie kann die Aufgabe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 einer Einrichtung in ihrem Geschäftsbereich übertragen.“ 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Unbeschadet der Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach Absatz 1 um fünf Jahre verlängert werden oder von vornherein für zehn Jahre erteilt werden. Die Höchstdauer des Genehmigungszeitraums von zehn Jahren darf auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 28)“ durch die Angabe „(§ 32)“ ersetzt. c) In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6“ ersetzt. 4. In § 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 wird jeweils Satz 2 gestrichen. 5. In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „aus dessen Hoheitsgebiet“ durch die Angabe „nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates“ ersetzt. 6. In § 30 Satz 1 wird nach der Angabe „Wer Kulturgut“ die Angabe „aus einem Mitgliedstaat“ eingefügt. 7. In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie 1. gegen § 28 Nummer 1 oder 2 verstößt und das Kulturgut a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht worden ist oder b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht worden ist, 2. gegen § 28 Nummer 3 verstößt oder 3. gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.“ 9. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen, 1. wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder 2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.“ b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Wird Kulturgut während der Versendung sichergestellt, ist im Falle der Einfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Empfänger und im Falle der Ausfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Versender nach erfolgter Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen.“ 10. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Eigenbesitzer“ die Angabe „, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender“ eingefügt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Angabe „Staat“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Eigenbesitzer“ die Angabe „oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender“ eingefügt. 11. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil“ wird durch die Angabe „Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender herausgegeben werden kann, weil dieser“ ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Eigenbesitzer“ gestrichen. 12. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „Kosten und Auslagen“ durch die Angabe „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ ersetzt und wird nach der Angabe „worden ist“ die Angabe „oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender“ eingefügt. 13. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt. 14. § 44 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist, das folgenden Zwecken dient: a) der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme oder b) dem Artenschutz.“ 15. In § 49 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „unmittelbare“ gestrichen. 16. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt: „§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben, sofern der Rechtsakt folgenden Zwecken dient: 1. der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme oder 2. dem Artenschutz.“ 17. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und § 62 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „oder im Binnenmarkt“ gestrichen. 18. In § 60 wird jeweils die Angabe „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten“ durch die Angabe „Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1“ und wird die Angabe „Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat“ durch die Angabe „Staat“ ersetzt. 19. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „unmittelbare“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere 1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, 2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung, 3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten, 4. der Kaufpreis, 5. die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und 6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.“ 20. In § 67 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „des Rückgabeschuldners“ durch die Angabe „des Eigenbesitzers“ ersetzt. 21. § 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ihr Einvernehmen nach Absatz 1 erteilt, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand.“ 22. § 81 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des Verfügungsberechtigten“ durch die Angabe „der Person, der durch die Anhaltung der Gewahrsam entzogen wird, oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 auf Kosten und Gefahr des im Bundesgebiet ansässigen Empfängers oder des im Bundesgebiet ansässigen Versenders“ ersetzt. c) In Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „15“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1) Berlin, den 20. Mai 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil Im Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag den von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellten Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz (KGSG) veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 20/2018). Der Bericht setzt den gesetzlichen Auftrag aus § 89 KGSG um. Er beinhaltet zu allen wesentlichen Bereichen des Gesetzes Angaben über Fallzahlen sowie Aufwand und stellt Einschätzungen und Erfahrungen der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dar. Die Praxisanwendung wurde durch umfangreiche Befragungen des Statistischen Bundesamtes analysiert und bewertet. Auf dieser Basis ist der Anwendungsbericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren bewährt hat und es keiner Generalrevision des Gesetzes bedarf. Gleichwohl besteht in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung. Insofern gibt der Anwendungsbericht Handlungsempfehlungen ab. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG) wird diesen Empfehlungen Rechnung getragen. Im Wesentlichen dienen die Änderungen der Anpassung der nationalen Bestimmungen an den weiterentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene sowie der Beseitigung von in der Anwendung erkannten Unschärfen. I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Anpassung des KGSG an den fortentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene ist vor allem durch die am 7.6.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich geworden. Unter anderem verpflichtet die Verordnung (EU) 2019/880 jeden Mitgliedstaat dazu, eine zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zu bestimmen. Mit dem 1. KGSGÄndG wird eine entsprechende Zuständigkeitsvorschrift hierfür geschaffen. Darüber hinaus erfordern es die Neuregelungen der Verordnung (EU) 2019/880, den Anwendungsbereich einiger Regelungen des KGSG anzupassen. Neben den Anpassungen an EU-Recht werden einige in der Anwendung des KGSG erkannte Unschärfen beseitigt. So erfolgt unter anderem eine Klarstellung des Regelungsgefüges zwischen den Einfuhrbestimmungen und ihrem Verhältnis zur Sicherstellung. Darüber hinaus erfolgen praxisrelevante Anpassungen im Bereich der Sicherstellungen. Neu ist eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut. II. Alternativen Keine. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich − für den Abwanderungsschutz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5a des Grundgesetzes (GG); − für die Einfuhr von Kulturgut und die Einrichtung einer hierfür zuständigen Behörde auf Bundesebene gemäß Artikel 1 Nummer 1 dieses Gesetzes sowie für die Rückgabe ausländischen Kulturgutes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG; − für Bestimmungen für den Handel, das Recht der Wirtschaft betreffend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Die im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG nach Artikel 72 Absatz 2 GG erforderliche Prüfung, ob die vorgesehenen Regelungen zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind, führt zu einem positiven Ergebnis. Länderspezifische und damit unterschiedliche Regelungen (hier vor allem hinsichtlich der Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut) hätten eine Rechtszersplitterung bedeutet, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden konnte. Insbesondere hätten divergierende Ländergesetzgebungen die Handhabung für bundesweit tätige Verpflichtete in erheblichem Maße erschwert und Schranken und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr geschaffen. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die vorgenommenen Änderungen betreffend die Einfuhr von Kulturgütern stehen im Einklang mit der am 7.6.2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verordnung (EU) 2019/880 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern. Im Bereich der Ausfuhr von Kulturgütern sind die vorgenommenen Änderungen des 1. KGSGÄndG vereinbar mit Verordnung (EG) Nr. 116/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern. Die vorgenommenen Änderungen im Bereich der Rückgabe von Kulturgütern stehen im Einklang mit Richtlinie (EU) 2014/60/EU vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung). Im Übrigen dienen die Regelungen des 1. KGSGÄndG einer effektiveren Umsetzung des UNESCO- Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und stehen hiermit in Einklang. V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das 1. KGSGÄndG trägt durch die hierdurch erfolgenden Bereinigungen redaktioneller Fehler und die Klarstellung einiger Regelungen zu einer vereinfachten Anwendbarkeit des Gesetzes in der Praxis bei. Im Übrigen wird auf den besonderen Teil der Begründung verwiesen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das 1. KGSGÄndG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit. Indirekte Bezüge zu einer nachhaltigen Entwicklung können sich jedoch aus dem Schutz und Erhalt von Kulturgut ergeben. Der illegale Handel mit Kulturgut gefährdet nicht nur das kulturelle Erbe des jeweiligen Herkunftsstaates, sondern auch das gemeinsame kulturelle Erbe der Menschheit. Insofern wird mit dem 1. KGSGÄndG ein Beitrag zur Eindämmung des illegalen Handelns mit Kulturgütern und zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit geleistet, der perspektiv dazu beitragen kann, Kulturgut für nachfolgenden Generation zugänglich zu machen und kulturelle Vielfalt zu bewahren. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Maßgeblich für die Änderung des Erfüllungsaufwands ist allein die Vorgabe in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die Übrigen Vorgaben enthalten nur redaktionelle Anpassungen oder Klarstellungen bzw. haben eine sehr geringe Fallzahl bei absehbar niedriger Be- bzw. Entlastung im Einzelfall. 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Da Genehmigungen für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in Zukunft gemäß § 22 Absatz 3 KGSG n. F. von vornherein für einen längeren Zeitraum (statt fünf nun zehn Jahre) gestellt werden können, wird auch die Anzahl der Anträge sinken. Gleichzeitig wird es neue Anträge auf Verlängerung der Genehmigung geben. Laut Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) gibt es derzeit durch private Sammlerinnen und Sammler pro Jahr zwei Anträge gemäß § 22 KGSG zur Ausfuhr in Drittstaaten (id-ip: 2021050313093001) und zwei Anträge zur Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten (id-ip: 2021050313073401). Es wird angenommen, dass diese Zahlen jeweils um 0,5 (25 Prozent) sinken. Die Antragstellung dauert 300 Minuten pro Fall. Der jährliche Zeitaufwand reduziert sich für Bürgerinnen und Bürger somit insgesamt um fünf Stunden. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Analog zu den Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger wird angenommen, dass sich die Zahl der Anträge gemäß § 22 KGSG auch im Bereich der Wirtschaft um 25 Prozent reduziert. Laut OnDEA gibt es derzeit pro Jahr 81 Anträge durch Einrichtungen zur Ausfuhr in Drittstaaten gemäß § 22 KGSG (id-ip: 2020022607494502) und 87 Anträge zur Ausfuhr in andere EU-Staaten (id-ip: 2020022607494501). Die Fallzahl sinkt also um 20 bzw. 22. Bei einem Stundenlohnsatz von 43,40 Euro und einem Zeitaufwand von 300 Minuten reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt um rund 9 000 Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Spiegelbildlich zu den Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft wird bei den Landeskulturbehörden von einem Rückgang der Anträge gemäß § 22 KGSG um 25 Prozent ausgegangen. Laut OnDEA gibt es derzeit pro Jahr 83 Anträge zur Ausfuhr in Drittstaaten (id-ip: 2015112313535401) und 89 Anträge zur Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten (id-ip: 2018110909130801). Die Fallzahl sinkt also um 21 bzw. 22. Bei einem Stundenlohnsatz von 43,80 Euro und einem Zeitaufwand von 60 Minuten reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Ebene der Länder also insgesamt um rund 2 000 Euro. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VI. Befristung; Evaluation Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Kulturgutschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3) Nach Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 11 verpflichtet, die zuständige Behörde nach Artikel 2 Nummer 5 dieser Verordnung zu benennen, die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung zuständig sein soll. Vorliegend geht es um die Ausführung unmittelbar anwendbarer Normen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Handelspolitik. Auf nationaler Ebene liegt die Kompetenz für Regelungen betreffend die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes sowie des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG in der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Nach Artikel 87 Absatz 3 GG kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, abweichend von Artikel 30, 83, 84 und 85 GG die Kompetenz für die Ausführung der betreffenden Gesetze an sich ziehen und selbstständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichten. Verordnung (EU) 2019/880 fordert die Einrichtung einer Fachbehörde, die im Rahmen der Einfuhr von Kulturgut in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrgenehmigungen nach Maßgabe von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erteilt. Die zentrale Bündelung dieser Aufgabe beim Bund dient der effizienten und ressourcenschonenden Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Expertise. Die von der fraglichen Stelle auszustellenden Einfuhrlizenzen werden in der gesamten EU Gültigkeit beanspruchen. Die Aufgabe kann – inhaltlich und vor dem Hintergrund der notwendigen Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr angemessen – nur eine zentrale, entsprechend ausgestattete Stelle des Bundes erfüllen. Die Länder haben diese Sichtweise durch Bundesratsbeschluss vom 3. November 2017 (Bundesratsdrucksache 562/17) bestätigt. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat die Aufgabe gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 per Erlass vom 13. Januar 2020 der ihr nachgeordneten Kunstverwaltung des Bundes übertragen (GMBl 2020, S. 161). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (§ 22 Absatz 3) Die Ergänzung trägt dem Bedürfnis nach einer zeitlichen Flexibilisierung der Ausfuhrvorschriften Rechnung (siehe dazu auch Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz, Bundestagsdrucksache 20/2018, S. 75). Sie hat zur Folge, dass der Genehmigungszeitraum für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut, der bisher gemäß § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a auf fünf Jahre begrenzt war, in begründeten Ausnahmefällen von vornherein auf zehn Jahre festgelegt oder nach Ablauf des ursprünglichen Genehmigungszeitraums von fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Die Höchstdauer des Genehmigungszeitraums darf jedoch auch im Falle einer Verlängerung zehn Jahre nicht überschreiten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass manche Sachverhalte eine zeitliche Flexibilisierung des Genehmigungszeitraums erfordern. So existieren internationale Kooperationsmodelle, die neben der Überlassung von Kulturgütern zum Zwecke der Publikumspräsentation auch aufwändige, häufig vorab durchzuführende Forschungs- und Restaurierungsprojekte einschließen. Diese können über den Zeitraum von fünf Jahren hinausreichen (siehe dazu auch Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz, Bundestagsdrucksache 20/2018, S. 36). Unter anderem um solcherart grenzüberschreitende Kooperationsmodelle auch für Sammlungsobjekte mit dem Status nationales Kulturgut zu ermöglichen, wurde die Möglichkeit geschaffen, die Genehmigung bereits von vornherein auf zehn Jahre festzulegen. In anderen Konstellationen kann wiederum eine nachträgliche Verlängerung des Genehmigungszeitraums sinnvoll sein, wenn zum Beispiel ein Kulturgut aufgrund seines logistisch und finanziell aufwändigen Transports nach Ablauf des ursprünglichen Genehmigungszeitraums von fünf Jahren aufgrund einer sich nachträglich ergebenden Anschlussausstellung an einen anderen Ort im Ausland verbracht werden soll, ohne zuvor wieder nach Deutschland eingeführt zu werden. Ungeachtet dessen muss die zeitliche Ausweitung des Genehmigungszeitraums jedoch stets der zu begründende Ausnahmefall bleiben. Die Neuregelung des § 22 Absatz 3 gilt nicht für Kulturgüter, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind (§ 6 Absatz 1 Nummer 1). Anders als Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die ihren besonderen Schutzstatus qua Zugehhörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung oder Sammlung erlangen, zeichnen sich diese Kulturgüter dadurch aus, dass im Rahmen des Eintragungsverfahrens gemäß § 7 gesondert über ihre besondere Bedeutung für das kulturelle Erbe Deutschlands und ihre identitätsstiftende Wirkung befunden wurde. Insofern ist es sachlich gerechtfertigt, dass diese Kulturgüter nicht länger als fünf Jahre im Ausland verbleiben dürfen. Zu Buchstabe b (§ 22 Absatz 4 Satz 1) Die neue Nummerierung des Absatzes stellt eine Folgeänderung der Einfügung des neuen § 22 Absatz 3 dar. Die weitere Anpassung der Norm behebt einen redaktionellen Fehler. Bisher fehlte eine Zuständigkeitsvorschrift für die Erteilung der Genehmigung nach § 22 für Kulturgüter im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4, die nun ebenfalls vom Verweis in § 22 Absatz 3 Satz 1 erfasst sind. Zu Buchstabe c (§ 22 Absatz 5 und 6) Die Neunummerierung der Absätze stellt eine Folgeänderungen der Einfügung des neuen § 22 Absatz 3 dar. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a (§ 24 Absatz 6 Satz 3) Die Änderung stellt eine Folgeänderungen der Einfügung des neuen § 22 Absatz 3 dar. Zu Buchstabe b (§ 24 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1) Die Änderung des Verweises in § 24 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 behebt einen redaktionellen Fehler, da die unrechtmäßige Einfuhr nicht in § 28, sondern in § 32 definiert ist. Zu Buchstabe c (§ 24 Absatz 9) Die Änderung stellt eine Folgeänderungen der Einfügung des neuen § 22 Absatz 3 dar. Zu Nummer 4 (§ 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 2) Mit den Streichungen erfolgt eine Bereinigung aufgrund von EU-Recht. Die Erteilung der allgemeinen offenen bzw. spezifisch offenen Genehmigung für die Ausfuhr in Drittstaaten hat nach einem europarechtlich verbindlich vorgegebenen Mustervordruck zu erfolgen (siehe Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern). Dieser sieht aufgrund des auf Ausfuhren in Drittstaaten begrenzten Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 keine Felder für die Ausfuhr in den Binnenmarkt vor. Insofern muss diese mit gesondertem Bescheid erfolgen, was in der Praxis auch durchgängig so erfolgt ist. Zu Nummer 5 (§ 28 Nummer 1) In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Anwendung der Bestimmungen zur Einfuhr von Kulturgut komplexe Herausforderungen mit sich bringt, die aus faktischen Problemen bei der Nachverfolgung der Objektgeschichte eines konkreten Kulturgutes resultieren (Anwendungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz, Bundestagsdrucksache 20/2018, S. 86). Schon aufgrund von Vorgaben des EU-Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgutschutz von 1970 sind einfuhrregulierende Bestimmungen jedoch unabdingbar. Im Anwendungsbereich des am 28. Dezember 2020 in Kraft getretenen allgemeinen Verbringungsverbots nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/880 wird § 28 inzwischen durch EU-Recht überlagert. Spätestens ab 28. Juni 2025 werden zusätzliche einfuhrregulierende Maßnahmen in Kraft treten (siehe Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/880), die als insofern vorrangige EU- Bestimmungen ebenfalls unmittelbar anwendbar sein werden. Die Aufnahme von Stichtagen in § 28 bringt das Regelungsgefüge der §§ 28, 30 und 32 in Einklang und trägt den praktischen Beweislastthematiken im verbleibenden Anwendungsbereich der Vorschrift Rechnung. Zu Nummer 6 (§ 30 Satz 1) Mit den Änderungen werden notwendige Anpassungen durch Verordnung (EU) 2019/880 nachvollzogen. Diese ist für Einfuhren aus Drittstaaten nunmehr unmittelbar anzuwendendes, vorrangiges Recht. Dem tragen die Änderungen Rechnung, indem sie klarstellen, dass nur noch Einfuhren aus dem Binnenmarkt, nicht aber mehr Einfuhren aus Drittstaaten dem Anwendungsbereich des § 30 unterfallen. Insofern kann sich im Rahmen von § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der für eine Sicherstellung erforderliche hinreichende Verdacht im Sinne der Vorschrift auch auf der Grundlage mangelnder Dokumentation/Auskunftsfähigkeit über die Herkunftsgeschichte des betreffenden Objekts, insbesondere zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ergeben. Zu Nummer 7 (§ 31 Absatz 1) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen: Die Verweisung auf §§ 22 bis 27 ist redundant. Diese Bestimmungen sind bereits in § 21 Nummer 2 aufgeführt und damit von der Verweisung in § 31 auf § 21 umfasst. Zu Nummer 8 (§ 32 Absatz 1) Mit der Neufassung des § 32 Absatz 1 werden notwendige Angleichungen an die EU-Bestimmungen vorgenommen und zugleich das Regelungsgefüge der Einfuhrbestimmungen und des Zusammenspiels mit den Vorschriften zum unrechtmäßigen Kulturgutverkehr (§§ 31 ff.) unter Berücksichtigung verbleibender Gestaltungsspielräume optimiert. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a (§ 33 Absatz 1) (§ 33 Absatz 1 Nummer 1) Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die zunehmend in der Rechtsprechung erkennbare Tendenz zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „hinreichenden Verdachts“ im Sinne des gefahrenabwehrrechtlichen Verständnisses nachvollzogen. Demnach ist für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts in Anlehnung an das Gefahrenabwehrrecht maßgeblich, ob es aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich ist, dass die kulturelle Bindung eines Objekts an den Herkunftsstaat durch eine bevorstehende unrechtmäßige Ausfuhr (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder durch eine vollzogene unrechtmäßige Einfuhr (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) gefährdet worden ist. Ein Rückgriff auf strafprozessuale Begrifflichkeiten („hinreichender Tatverdacht“ im Sinne des § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung) ist mangels des originären Präventionsgedanken und damit abweichendem Schutzzweck nicht geboten. (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Die Anpassung behebt eine redaktionelle Ungenauigkeit: Die bisherige umfassende Verweisung auf § 21 führt zu dem Widerspruch, dass die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a geregelte Rechtsfolge der Sicherstellung im Falle des § 21 Nummer 5 wegen der bereits bestehenden zollrechtlichen Anhaltung nicht obligatorisch sein muss. (§ 33 Absatz 1 Satz 2) Mit der Ergänzung wird die sich in der Rechtsprechung zunehmend abzeichnende Tendenz gesetzlich nachvollzogen, im Rahmen der Sicherstellung auf die Vermutungsregelungen in § 52 Absatz 2 entsprechend zurückzugreifen. Die damit einhergehende Klarstellung dient der Rechtssicherheit. Zu Buchstabe b (§ 33 Absatz 2) Die Ergänzung trägt den in der Praxis häufig auftretenden Versandkonstellationen Rechnung, in denen der letzte Gewahrsamsinhaber oder die letzte Gewahrsamsinhaberin regelmäßig ein/e Transport- oder Postdienstleistungsdienstleister/in ist. In diesen Fällen ist es sachgerecht, die Bescheinigung über die Sicherstellung nicht der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen, sondern der im Bundesgebiet ansässigen Person zu übermitteln, die die Versendung veranlasst hat und die für die Landeskulturbehörde erreichbar ist. Dies ist in Fällen der Einfuhr die Empfängerin oder der Empfänger und in Fällen der Ausfuhr die Versenderin oder der Versender. Unter „im Bundesgebiet ansässig“ ist abweichend von der steuerrechtlichen Definition des § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht nur die Person zu verstehen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sondern auch eine Person, die sich vorübergehend, also kürzer als sechs Monate, in Deutschland aufhält. In Fällen, in denen es sich um eine Durchfuhr handelt, findet der Grundfall des § 33 Absatz 2 Satz 1 (Aushändigung der Bescheinigung an die letzte Gewahrsamsinhaberin oder den letzten Gewahrsamsinhaber) Anwendung. Ist die Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist nach § 33 Absatz 2 Satz 3 eine Niederschrift über die Sicherstellung aufzunehmen. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa (§ 36 Absatz 1 Nummer 1) Die Ergänzungen stellen klar, dass die Herausgabe nicht nur an die Eigenbesitzerin oder den Eigenbesitzer, sondern auch an die Eigentümerin oder den Eigentümer erfolgen kann, sofern diese bekannt sind. Darüber hinaus regelt die Ergänzung die Fälle, in denen ein Kulturgut versendet wird und die Herausgabe an die Empfängerin oder den Empfänger (im Falle der Einfuhr) oder an die Versenderin oder den Versender (in Fällen der Ausfuhr) erfolgen kann. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 36 Absatz 1 Nummer 3) Bei der Änderung handelt es sich um die Anpassung eines redaktionellen Versehens: Die Verweiskette der Vorschrift führt zu § 51, dessen Anwendungsbereich nicht auf Mitglied- und Vertragsstaaten beschränkt ist, sondern allgemein für „Staaten“ gilt. Zu Buchstabe b (§ 36 Absatz 2 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Änderung des § 36 Absatz 1 Nummer 1. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Satz 1) Die Ergänzung stellt klar, dass eine Einziehung erfolgen kann, wenn weder die Eigenbesitzerin oder der Eigenbesitzer, noch die Eigentümerin oder der Eigentümer, noch in den Versendungskonstellationen des § 33 Absatz 2 Satz 2 die Empfängerin oder der Empfänger (im Falle der Einfuhr) oder die Versenderin oder der Versender (in Fällen der Ausfuhr) bekannt oder mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind und eine Herausgabe an diese Person nicht möglich ist oder, wenn die oder der Berechtigte zwar bekannt ist, diese oder dieser das Kulturgut aber nicht binnen der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist abholt. Zu Buchstabe b (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2) Die Streichung ist eine Folgeänderung der Anpassung in § 37 Absatz 1 Satz 1 und stellt klar, dass die Einziehung erfolgen kann, wenn weder die Eigenbesitzerin oder der Eigenbesitzer, noch die Eigentümerin oder der Eigentümer, noch in den Versendungskonstellationen des § 33 Absatz 2 Satz 2 die Empfängerin oder der Empfänger (im Falle der Einfuhr) oder die Versenderin oder der Versender (in Fällen der Ausfuhr) bekannt oder mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind und eine Herausgabe an diese Person nicht möglich ist (Nummer 1) oder, wenn die oder der Berechtigte zwar bekannt ist, diese oder dieser das Kulturgut aber nicht binnen der nach § 36 Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist abholt (Nummer 2). Zu Nummer 12 (§ 39 Satz 1) Mit der Änderung erfolgt eine terminologische Anpassung an den im Verwaltungskostenrecht legaldefinierten Begriff „Kosten“ als „Gebühren und Auslagen“ (vgl. § 1 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes). Überdies wird klargestellt, dass in Versendungskonstellationen die Empfängerin oder der Empfänger (im Falle der Einfuhr) oder die Versenderin oder der Versender (im Falle der Ausfuhr) die Kosten zu tragen hat. Zu Nummer 13 (§ 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) In Anlehnung an die Wertung in § 41 Absatz 2 Nummer 2 wird die Wertgrenze auf 5 000 Euro angehoben. Zu Nummer 14 (§ 44 Satz 1 Nummer 3) Die Ergänzung stellt klar, dass die erhöhten Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen nach § 44 Satz 1 Nummer 3 nicht im Anwendungsbereich von Verordnung (EU) 2019/880 gelten. § 44 Satz 1 Nummer 3 regelt erhöhte Sorgfaltspflichten für Kulturgut, für das ein Verbot zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union besteht. Primär im Blick hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des KGSG diejenigen Verordnungen der Europäischen Union, die im Rahmen von generellen Embargo-Regelungen auch Beschränkungen zum Kulturgüterverkehr enthalten (Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (Bundestagsdrucksache 18/7456, S. 101)). Gleichermaßen umfasst die Regelung aber auch artenschutzrechtliche Handelsbeschränkungen und -verbote im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels etwa das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Kulturgut aus Elfenbein (Bundestagsdrucksache 18/7456, S. 101). Diesen Verordnungen ist gemein, dass sie besondere Risiken adressieren, die mit einer ganz spezifischen Herkunftsregion und/ oder der besonderen Art des Objekts zusammenhängen. Gleiches gilt auch für die beiden anderen Tatbestände des § 44 in Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, die ebenfalls jeweils besondere Risikosachverhalte adressieren. Verordnung (EU) 2019/880 hingegen erfasst kategorieübergreifend alle Arten von Kulturgütern aus Drittstaaten und besitzt damit einen wesentlichen weiteren Anwendungsbereich. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des auf besondere Risikofaktoren abzielenden § 44, jedwede Einfuhr von Kulturgut aus Drittstaaten den erhöhten Anforderungen an die gewerbliche Sorgfaltspflicht zu unterwerfen. Hinzu tritt, dass Verordnung (EU) 2019/880 – anders als die vom Gesetzgeber originär erfassten Rechtsakte – ihrerseits spezifische Risikoabstufungen und Kontrollmechanismen vorsieht, um die Identifizierung und Nachverfolgbarkeit von Kulturgütern zu stärken: Für als besonderes gefährdet angesehene Kulturgüter (insbes. archäologische Objekte) wird die Einfuhr in den Binnenmarkt spätestens ab 28. Juni 2025 nur mit einer Einfuhrgenehmigung zulässig sein; für zahlreiche weitere Kulturgüter ist eine spezifische Erklärung der Einführenden notwendig, sodass auch vor diesem Hintergrund eine zusätzliche Erhöhung der Sorgfaltspflichten nicht erforderlich erscheint. Mit der Ergänzung verbleibt es also im Ergebnis für das Inverkehrbringen von Kulturgut bei der bisherigen Abstufung für die gewerblichen Sorgfaltspflichten. Zu Nummer 15 (§ 49 Absatz 2) Die Streichung behebt eine Redundanz: Der Begriff „Eigenbesitzer“ ist in § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Umsetzung von Richtlinie 2014/60/EU legaldefiniert. Danach ist Eigenbesitzer derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über ein Kulturgut für sich selbst ausübt, also unmittelbarer Eigenbesitzer ist. Zu Nummer 16 (§ 51) Die Änderung stellt klar, dass der in § 51 geregelte Rückgabeanspruch seinem Sinn und Zweck nach nicht für Verordnung (EU) 2019/880 zur Anwendung kommt. Gegenstand der Regelung in § 51 waren und sind weiterhin diejenigen Verordnungen der Europäischen Union, die im Rahmen von generellen Embargo-Regelungen auch Beschränkungen zum Kulturgüterverkehr enthalten, wie Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 sowie Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. Die Schaffung des Rückgabeanspruch nach § 51 war erforderlich, weil diese Embargoregelungen als unmittelbar geltendes Recht zwar Ein- und Ausfuhrverbote enthalten, aber keine eigenständigen Rückgabemechanismen (Bundestagsdrucksache 18/7456, S. 103). Die Regelung in § 51 ist bewusst erweiterungsoffen formuliert, um für künftige vergleichbare Regelungen bezüglich anderer Kriegs- und Krisengebiete ohne Gesetzesänderung einen Rückgabemechanismus bereitstellen zu können (Bundestagsdrucksache 18/7456, S. 103). Im Anwendungsbereich von Verordnung (EU) 2019/880 bestehen für Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgutschutz von 1970 hingegen die Rückgabemechanismen nach § 52. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 2 Satz 4) Die redaktionelle Änderung in § 52 Absatz 2 Satz 4 dient der Klarstellung der in § 61 und § 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung bei der Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens. Zu Buchstabe b (§ 52 Absatz 3) Die redaktionelle Änderung stellt klar, dass die Fortgeltung des früheren Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung auf Fälle beschränkt ist, in denen sich das betreffende Kulturgut nachweislich vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet befunden hat. Zu Nummer 18 (§ 60) Die Änderung stellt klar, dass es sich bei § 60 um eine allgemeine Kollisionsregel bei konkurrierenden Rückgabeansprüchen nach Kapitel 5 handelt. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a (§ 66 Absatz 1) Die Streichung behebt eine Redundanz: Der Begriff „Eigenbesitzer“ ist in § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Umsetzung von Richtlinie 2014/60/EU legaldefiniert. Danach ist Eigenbesitzer derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über ein Kulturgut für sich selbst ausübt, also unmittelbarer Eigenbesitzer ist. Zu Buchstabe b (§ 66 Absatz 3) Die Streichung behebt eine Redundanz: Der Begriff „Eigenbesitzer“ ist in § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Umsetzung von Richtlinie 2014/60/EU legaldefiniert. Danach ist Eigenbesitzer derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über ein Kulturgut für sich selbst ausübt, also unmittelbarer Eigenbesitzer ist. Zu Nummer 20 (§ 67 Absatz 1 und Absatz 2) Die Änderung stellt klar, dass nur die Eigenbesitzerin oder der Eigenbesitzer entschädigungsfähig sein soll und nicht – wie die Legaldefinition des § 49 Absatz 2 es nahelegt – die unmittelbare Fremdbesitzerin oder der unmittelbare Fremdbesitzer als mögliche Rückgabeschuldnerin oder -schuldner. Zu Nummer 21 (§ 70 Absatz 2) Die Änderung stellt klar, dass nicht die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch geltend macht, sondern dass sie nach einvernehmlicher Geltendmachung des Rückgabeanspruches durch das Auswärtige Amt das Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes herstellt, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befunden hat. Zu Nummer 22 Zu Buchstabe a (§ 81 Absatz 1 Satz 3) Die Ergänzung in § 81 Absatz 1 hat zur Folge, dass Zollbehörden Informationen, die im Rahmen der zollrechtlichen Überwachung von Postsendungen innerhalb des Zollgebiets der Union, die auf einen Verstoß gegen Einfuhr- und Ausfuhrverbote des KGSG hinweisen (§ 5 des Zollverwaltungsgesetzes) an die zuständigen Behörden des Bundes- und der Länder weiterleiten dürfen. Insofern erfolgt eine Angleichung an EU-Recht, das die Weiterleitung der Informationen bereits für die Fälle von Postsendungen von Drittstaaten in das Zollgebiet der Union erlaubt (Artikel 47 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Zu Buchstabe b (§ 81 Absatz 4 Satz 1) Mit der Anpassung wird die Änderung des § 39 Satz 1 auch in § 81 Absatz 4 Satz 1 nachvollzogen und klargestellt, dass nach beiden Normen Kostenschuldnerin bzw. -schuldner die Person ist, der durch die Anhaltung der Gewahrsam an dem Kulturgut entzogen worden ist bzw. in Versendungskonstellationen gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 n. F. im Falle der Einfuhr die Empfängerin oder der Empfänger oder im Falle der Ausfuhr die Versenderin oder der Versender. Zu Buchstabe c (§ 81 Absatz 5 Nummer 4) Die Ausweitung der Frist des § 81 Absatz 5 Nummer 4 von zehn auf 15 Arbeitstage dient dem in der Praxis entstandenen Bedürfnis nach einer zeitlichen Ausdehnung des Zeitraums zwischen der Mitteilung über die Anhaltung eines Kulturguts durch den Zoll und der Sicherstellung durch die jeweils zuständige Landeskulturbehörde. Zehn Arbeitstage sind regelmäßig zu knapp bemessen, um belastbare Informationen und Expertisen zu erlangen, die es der jeweiligen Landeskulturbehörde ermöglichen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Anwendungsbericht zum KGSG eine Anpassung der Fristen im Bereich der Sicherstellungen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/2018, S.119). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen