Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen - Lohndiskriminierung beenden
Text
Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen - Lohndiskriminierung beenden
Antrag
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Cem Ince, Doris Achelwilm, Dr. Michael
Arndt, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Jorrit Bosch, Janina Böttger,
Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike
Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke,
Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi
Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Lisa Schubert,
Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Janine Wissler, Anne Zerr und der
Fraktion Die Linke
Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen –
Lohndiskriminierung beenden
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland gehört bei der Entgeltgleichheit zu den Schlusslichtern Europas. Frauen
haben derzeit einen 16 Prozent niedrigeren Brutto-Stundenlohn als Männer. In Bezug
auf den Jahresverdienst verdienen Frauen in Deutschland sogar 39 Prozent weniger.
Dieser sogenannte Gender Pay Gap ist bei Frauen mit Fluchterfahrung mit bis zu
41 Prozent beim Brutto-Stundenlohn besonders ausgeprägt (vgl. www.desta-
tis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-GenderPayGap/Tabellen/gender-
gap-arbeitsmarkt-bestandteile-nach-gebietsstand.html und www.bundesstiftung-
gleichstellung.de/wp-content/uploads/2026/05/Factsheet_Gender-Migration-
Gaps.pdf).
Diese Verdienstlücken können zwar größtenteils durch verschiedene Faktoren erklärt
werden: Frauen arbeiten häufiger in kleineren Betrieben, in schlechter bezahlten
Branchen, in Teilzeit und Minijobs und steigen seltener in Führungspositionen auf.
Allerdings bleibt zum einen eine unverändert hohe unerklärte Rest-Verdienstlücke von
6 Prozent (vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/PD26_06-
4_621.html). Und zum anderen rechtfertigt keiner dieser Ursachen die Verdienstlücke;
vielmehr sind diese Umstände Resultat mittelbarer Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts. Sie sind ein Zeichen dafür, dass noch ein weiter Weg vor uns liegt bis
Frauen, wie vom Grundgesetz in Art. 3 Abs. 2 gefordert, gleichberechtigt am
gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Der gleichstellungspolitische Handlungsbedarf kann
folglich nicht auf die sogenannte bereinigte Entgeltlücke beschränkt werden, sondern
muss auch die prekären Arbeitsbedingungen, die gesellschaftliche Geringschätzung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7916
21. Wahlperiode 08.09.2026
von Berufen, die mehrheitlich von Frauen ausgeübt werden, und die
Ungleichverteilung von Sorgearbeit zu Lasten von Frauen adressieren.
Entgeltgleichheit bedeutet deshalb auch, dass Frauen und Männer auch dann gleiche
Entlohnung erhalten, wenn die Tätigkeiten zwar verschieden, die Anforderungen und
Belastungen aber von gleichem Wert sind. Um dieser Diskriminierung zu begegnen,
hat Deutschland 2017 bereits ein Entgelttransparenzgesetz erlassen. Dieses soll
Betroffenen ermöglichen, Auskunft über Lohngefälle zu erhalten und dagegen
letztendlich vorzugehen. Dies hat sich jedoch aufgrund mangelnder Verbindlichkeit als
ineffektiv erwiesen. Durch die 2023 verabschiedete europäische
Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 (ETRL) kann das bisherige Gesetz korrigiert und der jahrzehntelangen
Entgeltdiskriminierung begegnet werden. So sieht diese verbindliche Berichts- und
Auskunftspflichten der Arbeitgeber bezüglich der betrieblichen Gehaltsstrukturen
aufgeschlüsselt nach Geschlecht vor. Damit wird die Verantwortung für
diskriminierungsfreie Entgeltstrukturen endlich statt der einzelnen Arbeitnehmerin den
Arbeitgebern übertragen. Lohndiskriminierung muss laut Richtlinie aktiv behoben werden. Sie
hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
Entgeltdiskriminierung ist kein Einzelschicksal, sondern Ausdruck struktureller
Benachteiligung von Frauen. Es braucht von Seiten der Bundesregierung verschiedene
Maßnahmen, dazu gehört zunächst, die Entgelttransparenzrichtlinie ambitioniert
umzusetzen, mindestens aber 1:1.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf zur vollständigen Umsetzung der europäischen
Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht vorzulegen, der mindestens folgende Punkte
regelt:
a) Unternehmen werden verpflichtet, Berichtspflichten umfassend und für alle
Entgeltbestandteile einzeln zu erfüllen und eine konzernweite
Berichterstattung auszuschließen;
b) gleichwertige Arbeit wird rechtsverbindlich, unter Berücksichtigung der in
Art. 4 Abs. 4 ETRL genannten Kriterien, definiert und digitale, staatlich
zertifizierte Instrumente werden zur Verfügung gestellt, um es den Arbeitgeber-
und Arbeitnehmer*innenvertretungen zu ermöglichen, Entgeltsysteme
ressourcenarm, nicht-diskriminierend und objektiv geschlechtsneutral zu
gestalten;
c) es wird klargestellt, dass Betriebsräte und andere Gremien der betrieblichen
Interessenvertretung ein umfassendes Beratungsrecht bei der Erstellung des
Entgeltberichts und ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der
gemeinsamen Entgeltbewertung und allen erforderlichen Abhilfemaßnahmen
haben;
d) Arbeitnehmer*innenvertretungen werden an den Stellen, die Tarifverträge
berühren können, auch als Gewerkschaft; und in nicht-mitbestimmten
Betrieben ohne Betriebsrat, als Gesamt- oder Konzernbetriebsrat definiert; da
etwa diskriminierende Regelungen des Tarifvertrages ursächlich sein
können und im Rahmen der Abhilfeverfahren nach Art. 9 Abs. 10 Satz 3 ETRL
und Art. 10 Abs. 4 ETRL geändert werden müssten und da die Umsetzung
der Vorgaben der ETRL das Vorhandensein von Arbeitnehmervertretungen
voraussetzt;
e) es erfolgt keine pauschale Angemessenheitsvermutung für Tarifverträge, da
auch diese Lohndiskriminierung beinhalten können, sondern tarifgebundene
Arbeitgeber werden unter anderem dadurch privilegiert, dass bei
Tarifverträgen, die Art. 4 Abs. 4 ETRL entsprechen, sich der Gruppenbegriff im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 h ETRL an der einschlägigen Tarifgruppe
orientieren kann, so dass sich bei den Berichtspflichten nach Art. 9 sowie
Auskunftsersuchen nach Art. 7 ETRL Erleichterungen ergeben ebenso wie
durch eine Verlängerung von Fristen im Rahmen von Abhilfemaßnahmen
und -verfahren nach Art. 9 Abs. 10 Satz 3 und Art. 10 ETRL;
f) kleinere Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen unterhalb der genannten
Schwellenwerte des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 5 ETRL werden in
den Geltungsbereich der ETRL einbezogen;
g) es wird klargestellt, dass Gleichstellungsbeauftragte nach §19 BGleiG bzw.
entsprechenden Landesgesetzen obligatorisch an der Erstellung der
Entgeltberichte und Entgeltbewertung beteiligt und hierfür entsprechende
Ressourcen vorgehalten werden;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vertretung der Interessen der
Arbeitnehmer*innen in Unternehmen erleichtert, indem die Arbeitgeber*innen verpflichtet
werden, in betriebsratsfähigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. Wahlvorstand
eine verpflichtende jährliche Informationsveranstaltung während der Arbeitszeit
durchzuführen, auf der die Beschäftigten über ihre Rechte aus dem
Betriebsverfassungsgesetz und der Entgelttransparenzrichtlinie informiert werden, und ihnen
im Anschluss ohne Beisein des Arbeitgebers die Möglichkeit gegeben wird, einen
Wahlvorstand zu wählen und so die Gründung eines Betriebsrates vorzubereiten;
dies hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass die Fristen aus Art. 9 ETRL gewahrt
bleiben;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem für Klagen wegen
Entgeltdiskriminierung ein Verbandsklagerecht eingeführt wird, um effektiven Rechtsschutz zu
gewähren.
Berlin, den 8. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Zu 1a): Die vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend einberufene
Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparentrichtlinie“ hat in ihrem Abschlussbericht
(Kommissionsbericht; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/273774/d4fc78ee064e0245f8f4b25ae9efc3ec/abschlussbericht-
kommission-etrl-data.pdf) mehrheitlich die Meinung vertreten, Unternehmen sollten im Rahmen der
Berichtspflicht selbst entscheiden können, ob sie ergänzende und variable Entgeltbestandteile als Summe oder einzeln
berichten (Kommissionsbericht, Rn. 43). Eine solche Aggregation würde aber dem Wortlaut der Richtlinie in
Art. 9 Abs. 1 widersprechen. Variable Entgeltbestandteile wie Leistungsprämien, Verhaltensboni,
projektabhängige Entgelte, u. a. können zudem auf geschlechtsdiskriminierender Basisgezahlt werden, weswegen eine
einzelne Ausweisung erforderlich ist, um die Prüfung geschlechtsspezifischer Entgeltunterschiede auch hier zu
ermöglichen. Dieselbe Auffassung vertritt auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in seinem Gutachten
vom 8. Juni 2026 (S. 10, EU 6 – 3000 – 076/26, i. F. WD-Gutachten).
Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der im Kommissionsbericht (Kommissionsbericht, Rn. 42) diskutierten
Vorschlag, die Berichtspflicht konsolidiert über einen bestehenden Konzern zu ermöglichen. Auch hier besteht
die Gefahr, dass bestehende geschlechtsdiskriminierende Entgeltunterschiede in einzelnen Unternehmen durch
die Zusammenfassung unsichtbar gemacht werden (vgl. WD-Gutachten, S. 11).
Zu 1b): Um Arbeitsverhältnisse auf ihre Gleichwertigkeit hin überprüfen zu können, muss der Begriff
konkretisiert werden. Hierzu sollten die Kriterien „Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen“,
die bereits in der Entgelttransparenzrichtlinie Erwähnung finden, herangezogen werden.
Verschiedene Tools (siehe https://fairnetzteuch.de/wp-content/uploads/sites/7/2025/06/2025-06-27_Uebersicht-
ueber-eg-check-und-andere-toolsBS_mkf.pdf) wurden bereits entwickelt, so dass Arbeitgeber ohne viel
Aufwand ihre Entgeltsysteme auf Diskriminierungsfreiheit überprüfen können.
Zu 1c): Die Entgelttransparenzrichtlinie erfordert von den Mitgliedstaten, Arbeitgeber zu verpflichten über das
bestehende Entgeltgefälle in ihrem Unternehmen zu berichten. Da es sich um einen Tatsachenbericht handelt,
kommt dem Betriebs- oder Personalrat wohl kein Gestaltungsrecht, sicherlich aber die Aufgabe der
Richtigkeitskontrolle zu. Zweifellos hat der Betriebsrat ein umfassendes Informationsrecht aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Zumal
es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates gehört die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von
Frauen und Männern im Betrieb zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG). In nicht-tarifgebundenen Unternehmen
kommt dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Entgeltgestaltung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG zu. Abhilfemaßnahmen nach Art. 10 Abs. 4 ETRL, die eine Veränderung des Entgeltsystems darstellen,
wären also mitbestimmungspflichtig. Im Rahmen seines Initiativrechts könnte der Betriebsrat auch
Abhilfemaßnahmen über die Einigungsstelle erzwingen.
Zu 1d und 2): Der Arbeitgeberseite als potentieller Verursacher von Entgeltungleichheiten kann die
Berichterstattung, Prüfung und Schaffung von Abhilfemaßnahmen überlassen werden. Die Arbeitnehmerseite muss
zwingenden an diesem Prozess beteiligt werden. Je nach Konstellation muss hierfür der Betriebsrat, die zuständige
Gewerkschaft oder der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat befähigt werden. In Unternehmen, in denen weder eine
betriebliche Interessenvertretung noch Tarifbindung existiert, muss der Arbeitgeber die Initiative ergreifen, um
die Gründung eines Betriebsrates zu ermöglichen. Eine ähnliche Pflicht ist bereits in § 22 Abs. 2 BPersVG
geregelt und auch die Richtlinie geht im Erwägungsgrund Nr. 43 davon aus, dass für den Zweck der gemeinsamen
Entgeltbewertung eine Vertretung der Arbeitnehmerseite zu bestellen ist.
Zu 1e): Die Kommission hat sich mehrheitlich für eine Angemessenheitsvermutung für bestehende Tarifverträge
ausgesprochen. Diese sollen grundsätzlich als diskriminierungsfrei angesehen werden (Kommissionsbericht, Rn.
57). Die Mehrheit der Kommission möchte diese Privilegierung auch auf lediglich tarifanwendende
Unternehmen erweitern (Kommissionsbericht, Rn. 61). Eine solche Regelung ist mit den Vorgaben der
Entgelttransparenzrichtlinie wohl nicht vereinbar (vgl. WD-Gutachten, S. 7 f.). Auch ist empirisch nicht belegbar, dass
Tarifverträge per se diskriminierungsfrei gestaltet wären. Tatsächlich enthalten auch Tarifverträge aufgrund ihrer
Komplexität, ihrer Entstehungsgeschichte und tradierten geschlechterbezogenen Zuschreibungen ein erhebliches
Diskriminierungspotential (vgl. Jochmann-Döll, Andrea; Tondorf, Karin: Diskriminierungsfreie Tarifverträge.
Düsseldorf: 2009), das sich in der betrieblichen Praxis häufig nur mittelbar zeigt. Die pauschale Privilegierung
von Tarifverträgen lehnt auch der Deutschen Gewerkschaftsbund ab (vgl. Minderheitenvotum des DGB zum
Endbericht der Kommission zur bürokratiearmen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie). Sofern sich
der Tarifvertrag bereits als diskriminierungsfrei herausgestellt hat, sind formale Erleichterungen wie die
Berichtspflicht im Rahmen der entsprechenden Entgeltgruppe jedoch zu begrüßen.
Zu 1g): Diskriminierungsfreiheit ist originäre Aufgabe von Gleichstellungsbeauftragten nach §19 BGleiG bzw.
entsprechenden Landesgesetzen. Sie müssen daher das Recht haben, an der Erstellung der Entgeltberichte und
Entgeltbewertung mitzuwirken und dafür entsprechend ausgestattet werden.
Zu 1f): Die Entgelttransparenzrichtlinie stellt es den Mitgliedsstaaten in Art. 9 Abs. 5 frei, auch Unternehmen
mit weniger als 100 Arbeitnehmer*innen Berichtspflichten aufzuerlegen. Eine solche Ausweitung der
Berichtspflicht ist zur Erreichung des Ziels der Schaffung von Entgeltgleichheit dringend geboten. In kleinen und
mittleren Unternehmen sind Frauen mit 49 Prozent häufiger beschäftigt als Männer und auch häufiger als der
durchschnittliche Anteil von Frauen an allen Beschäftigten (vgl. Abel-Koch, Jennifer: Frauen stellen mehr als die
Hälfte aller Beschäftigten im Mittelstand, KfW-Research: 2019; Pfahl Svenja, Unrau, Eugen, Lott Yvonne,
Wittman Maike Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland in ausgewählten Branchen WSI
Report Nr. 80, Februar 2023).
Zu 3): Im Arbeitsrecht und in arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen strukturelle Defizite bei der
Rechtsdurchsetzung. Selbst wenn die Durchsetzung tariflicher Ansprüche oder gesetzlicher Mindeststandards in Einzelfällen
erfolgreich ist, reicht dies häufig nicht aus, um rechtswidrige betriebliche oder unternehmerische Praktiken
wirksam und dauerhaft zu unterbinden. Ein Verbandsklagerecht würde es Verbänden zudem ermöglichen,
Rechtsverstöße gerichtlich geltend zu machen, ohne dass einzelne Beschäftigte als Betroffene in Erscheinung treten
müssen.
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ISSN 0722-8333
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