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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/325 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz [Deutscher Bundestag Drucksache 21/325 21. Wahlperiode 03.06.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz A. Problem und Ziel Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die Änderungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Weitere Änderungen zur Umsetzung der Entscheidung sind im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz enthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1.Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung (ebenda, Randnummer 208). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 (a. a. O., Randnummer 209) gesetzt. Ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen geht dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren. Solche Mittel der Datenerhebung sind unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel ist dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags. B. Lösung Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/2019) für die besonderen Mittel der Datenerhebung von Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz umgesetzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre, und a) die von der Vorbereitung der Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat, b) die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder c) derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Juni 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die Änderungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Weitere Änderungen zur Umsetzung dieser Entscheidung sind im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz enthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung (ebenda, Randnummer 208). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 (a. a. O., Randnummer 209) gesetzt. Ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen geht dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren. Solche Mittel der Datenerhebung sind unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel ist dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/2019) für die besonderen Mittel der Datenerhebung von Kontaktpersonen umgesetzt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegen Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 – Kontaktpersonen – für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Das Gericht hat dabei hervorgehoben, dass die Vorschrift nicht in ihrem Kern, sondern einzelnen Aspekten ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung verfassungswidrig ist (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 208). Der heimliche Datenerhebung nach § 45 Absatz 2 gegenüber Kontaktpersonen setzt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass erstens von der verantwortlichen Person eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut ausgeht und zweitens eine spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zur aufzuklärenden Gefahr gibt (Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 104). Es bedarf daher einer spezifischen Regelung der Eingriffsschwelle in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Die Vorschrift sieht nunmehr vor, dass vorrangig zu prüfen ist, ob eine Datenerhebungsmaßnahme gegen Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig wäre. Damit wird der Anforderung Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme gegenüber der für die Gefährdung verantwortlichen Person erfüllt sind. Zudem werden die Nähekriterien des § 39 Absatz 2 Nummer 2 als Voraussetzung für Maßnahmen gegenüber der Kontaktperson übertragen. Die nunmehr in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufgeführten Tatbestandsvarianten stellen eine verfassungsgemäße Ausgestaltung solcher Nähekriterien dar: Das Mitwissen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a kann im Einzelnen das Näheverhältnis begründen.§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b begrenzt die Vorteilsziehung auf die Verwertung der Tat und damit auf die Früchte die sich gerade aus deren Unrechtsgehalt ergeben; § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c verlangt einen engen Konnex der Instrumentalisierung des Betroffenen zur Tat selbst (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Randnummer 169 zu § 20b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der alten Fassung des Bundeskriminalamtsgesetzes). In der Praxis dürften die Tatbestandsvarianten regelmäßig kumulativ vorliegen, insbesondere das Mitwissen im Sinne von Buchstabe a und die Vorteilsziehung im Sinne von Buchstabe b. Die eigenständige Regelung ist erforderlich, um Konstellationen abzubilden, in denen zunächst nur Ermittlungsansätze für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal, beispielsweise die Vorteilsziehung, erkennbar sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten ) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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