Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/325
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei
Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
A. Problem und Ziel
Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die
Änderungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit Absatz 2 des
Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Weitere Änderungen
zur Umsetzung der Entscheidung sind im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im
Bundeskriminalamtgesetz enthalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1.Oktober 2024 (Az.
1 BvR 1160/19) die Befugnis des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Bundeskriminalamtgesetzes zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von
Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Gründe der
Verfassungswidrigkeit der Vorschrift betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten
Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung (ebenda,
Randnummer 208).
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025
(a. a. O., Randnummer 209) gesetzt. Ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer
Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen geht dem
Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen
verloren. Solche Mittel der Datenerhebung sind unter anderem die längerfristige
Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb
von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und
Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass auch
Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel
ist dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags.
B. Lösung
Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 1.
Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/2019) für die besonderen Mittel der Datenerhebung
von Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz umgesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei
Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz
besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre, und
a) die von der Vorbereitung der Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
b) die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c) derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1.
Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19), soweit die Änderungen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung
mit Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Weitere Änderungen zur Umsetzung
dieser Entscheidung sind im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen
Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz enthalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis des
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von
Kontaktpersonen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit der
Vorschrift betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen
Ausgestaltung (ebenda, Randnummer 208).
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 (a. a. O., Randnummer 209)
gesetzt. Ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen geht
dem Bundeskriminalamt ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren.
Solche Mittel der Datenerhebung sind unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den
Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und
Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen
Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel ist dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az.
1 BvR 1160/2019) für die besonderen Mittel der Datenerhebung von Kontaktpersonen umgesetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der
persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) die Befugnis zum Einsatz
besonderer Mittel der Datenerhebung gegen Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 – Kontaktpersonen –
für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Das Gericht hat dabei hervorgehoben, dass die Vorschrift nicht in
ihrem Kern, sondern einzelnen Aspekten ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung verfassungswidrig ist
(Bundesverfassungsgericht, a. a. O., Randnummer 208). Der heimliche Datenerhebung nach § 45 Absatz 2 gegenüber
Kontaktpersonen setzt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass erstens von der verantwortlichen
Person eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut ausgeht und zweitens
eine spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zur aufzuklärenden Gefahr gibt (Bundesverfassungsgericht,
a. a. O., Randnummer 104). Es bedarf daher einer spezifischen Regelung der Eingriffsschwelle in § 45 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4.
Die Vorschrift sieht nunmehr vor, dass vorrangig zu prüfen ist, ob eine Datenerhebungsmaßnahme gegen
Personen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig wäre. Damit wird der Anforderung Rechnung getragen,
dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Maßnahme gegenüber der für die Gefährdung
verantwortlichen Person erfüllt sind. Zudem werden die Nähekriterien des § 39 Absatz 2 Nummer 2 als Voraussetzung für
Maßnahmen gegenüber der Kontaktperson übertragen. Die nunmehr in § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
aufgeführten Tatbestandsvarianten stellen eine verfassungsgemäße Ausgestaltung solcher Nähekriterien dar: Das
Mitwissen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a kann im Einzelnen das Näheverhältnis
begründen.§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b begrenzt die Vorteilsziehung auf die Verwertung der Tat und
damit auf die Früchte die sich gerade aus deren Unrechtsgehalt ergeben; § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Buchstabe c verlangt einen engen Konnex der Instrumentalisierung des Betroffenen zur Tat selbst
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Randnummer 169 zu § 20b Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b der alten Fassung des Bundeskriminalamtsgesetzes). In der Praxis dürften die
Tatbestandsvarianten regelmäßig kumulativ vorliegen, insbesondere das Mitwissen im Sinne von Buchstabe a und die
Vorteilsziehung im Sinne von Buchstabe b. Die eigenständige Regelung ist erforderlich, um Konstellationen
abzubilden, in denen zunächst nur Ermittlungsansätze für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal, beispielsweise die
Vorteilsziehung, erkennbar sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten )
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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ISSN 0722-8333]
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