Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit
Text
Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/239
21. Wahlperiode 22.05.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Sichert, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Christina Baum, Carina
Schießl, Alexis Giersch, Nicole Hess, Tobias Ebenberger, Claudia Weiss, Thomas
Dietz, Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD
Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das
Bundesministerium für Gesundheit
Medienberichten zufolge wollte der frühere Bundesminister für Gesundheit,
Dr. Karl Lauterbach, in Bahnhöfen, Flughäfen und Jobcentern überschüssige
Corona-Masken aus den Lagerbeständen des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) kostenlos verteilen (www.welt.de/politik/deutschland/article25470
6518/Hohe-Lagerkosten-Lauterbach-will-ueberschuessige-Corona-Masken-kos
tenlos-verteilen.html). Ziel sei es unter anderem gewesen, die Lagerkosten von
derzeit 1,2 Mio. Euro pro Monat zu verringern.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs (BRH) fallen seit mehreren Jahren
enorme Kosten durch Lager- und Logistikleistungen für Masken an, die als
unnötig bezeichnet werden können, weil das BMG weit über Bedarf Masken
beschafft habe (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2
024/maskenbeschaffung.html). Laut BRH-Bericht fehlte nicht nur jegliche
Mengensteuerung (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Berichte/2024/maskenbeschaffung-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Der überwiegende Teil der Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung
(PSA) sei auch „ohne Nutzen für die Pandemiebekämpfung und damit ohne
gesundheitspolitischen Wert“ gewesen (ebd.). Das BMG habe nicht sichergestellt,
dass es die zollrechtlichen Nachweispflichten jederzeit erfüllen könne (ebd.).
Es habe auch mit den Empfängern der PSA, insbesondere den Ländern und den
Kassenärztlichen Vereinigungen, kein Verfahren zur Führung geeigneter
Verwendungsnachweise vereinbart (BRH-Bericht, S. 44). Nach Angaben des BRH
beliefen sich die Ist-Ausgaben im Einzelplan 15 für die Beschaffung von PSA
(alle Produkte) am 31. Dezember 2023 auf insgesamt 6,7 Mrd. Euro (BRH-
Bericht, S. 15). Für das Jahr 2024 rechnete das BMG im September 2023 mit
einem Mittelbedarf für die Abwicklung der PSA-Beschaffung von 534 Mio.
Euro (ebd.).
Das Magazin „Cicero“ ging im August 2024 näher auf den BRH-Bericht ein.
Der Autor stellt darin umfangreiche Rechtsverstöße des BMG unter dem
ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) fest (www.cicero.de/in
nenpolitik/illegale-maskenbeschaffung-steuergeldvernichtung): Das BMG habe
in dieser Zeit 5,7 Milliarden Masken ohne gesetzliche Grundlage bestellt und
damit einen Schaden von 10 Mrd. Euro verursacht. Der Autor führt u. a.
„massive Verstöße gegen Dokumentationspflichten“, „rechtswidrige
Überbeschaffung von Masken“, „verfassungswidrige Ausgabe von nicht bewilligten
Haushaltsmitteln“ ins Feld. Laut BRH-Bericht hat das BMG zudem „eine Vielzahl
von Aktenordnern nachträglich zu Verschlusssachen erklärt, ohne die formalen
und materiellen Voraussetzungen des Geheimschutzrechts zu beachten“ (BRH-
Bericht, S. 6).
Den Feststellungen des BRH sei zu entnehmen, „dass das BMG unter Jens
Spahn bei der Beschaffung der Masken bewusst gegen Haushaltsprinzipien
verstoßen hat“ (www.cicero.de/innenpolitik/illegale-maskenbeschaffung-steuergel
dvernichtung sowie BRH-Bericht, S. 39). Es liege ein verfassungswidriger
Eingriff in die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland vor, und das
Budgetrecht des Parlaments werde verletzt. Das Handeln des BMG sei
„bewusst ohne gesetzliche Grundlage erfolgt“ und verstoße „massiv gegen die
Bundeshaushaltsordnung“. So habe das BMG Zuschläge für Lieferungen von
Schutzmasken im sogenannten Open-House-Verfahren ermöglicht und dabei
„wirtschaftlich unsinnige Standards zum Lieferanreiz“ gesetzt. Gegen die
Empfehlung des zuständigen Abteilungsleiters, der einen Preis von netto 3 Euro
(brutto 3,57 Euro) je Maske vorgeschlagen hatte, habe der damalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn persönlich einen Nettopreis von 4,50 Euro
festgesetzt (brutto 5,36 Euro) für eine von dem Lieferanten zu bestimmende Menge
Masken.
Im Juli 2024 stellten zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln
zum Schadenersatz an die Lieferanten verpflichtende Vertragsverletzungen des
BMG fest (Cicero-Bericht). Die Revision wurde vom OLG Köln nicht
zugelassen. Würde man die Streitwerte der weiteren ca. 100 ähnlich gelagerten
rechtshängigen Klagen hinzurechnen, über die noch nicht entschieden worden ist,
dann drohe einschließlich Zinsen, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren ein
Schaden von ca. 3,5 Mrd. Euro, heißt es in dem „Cicero“-Artikel. Schätzungen
würden davon ausgehen, dass jährlich weitere Kosten von 1 Mrd. Euro
anfallen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BRH, dass es für
Beschaffungen, die nicht zur kurzfristigen Abwehr der zu Beginn der Pandemie
drohenden Versorgungskrise mit PSA benötigt wurden, keine Gründe gab, die
nach der Vergabeordnung erforderliche Vergabe der öffentlichen Aufträge
zur Maskenbeschaffung nicht im Wettbewerb zu vergeben, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
2. Auf welcher juristischen Grundlage und auf wessen persönliche Weisung
hat das BMG Zuschläge für Lieferungen von Schutzmasken im
sogenannten Open-House-Verfahren ermöglicht, und wann erfolgte die Weisung
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
3. Welche unvorhergesehenen Ereignisse und welche äußerst dringlichen
und zwingenden Gründe lagen aus Sicht der Bundesregierung vor, die die
Einhaltung der Vergabe im Wettbewerb bei der Maskenbeschaffung durch
das BMG unmöglich machten?
4. Wurde ein Verteilungskonzept für die Masken erstellt, die das BMG
beschaffte, und wenn ja, wann, wer sollten die Abnehmer sein, und zu
welchen Terminen sollten die Masken an die jeweiligen Abnehmer geliefert
werden, und wenn kein Verteilungskonzept erstellt wurde, aus welchen
Gründen wurde dies unterlassen?
5. Auf welcher juristischen Grundlage hat der ehemalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Maskenherstellern das Angebot gemacht, für
jede gelieferte Maske 5,36 Euro (brutto) zu bezahlen, obwohl nach
Berichten der zuständige Abteilungsleiter einen Preis von 3,57 Euro (brutto)
vorgeschlagen hatte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Inwiefern trifft es zu, dass der zuständige Abteilungsleiter einen
Maskenpreis von 3,57 Euro für angemessen angesehen hat, und auf welcher
Berechnungsgrundlage hatte der Abteilungsleiter diesen Preis ermittelt, bzw.
welche Vergleiche bzw. Angebote von welchen Lieferanten lagen dem
BMG dafür als Grundlage vor?
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das BMG gegenüber einem
Logistikunternehmen eine Abnahmegarantie für bis zu 350 Millionen PfH
(Partikelfilternde Halbmasken)- und 700 Millionen MNS (Medizinische
Mund-Nasen-Schutzmasken)-Masken mit einem Verpflichtungsvolumen
von 1,4 Mrd. Euro erklärt (siehe S. 11 BRH-Bericht, www.bundesrechnun
gshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/maskenbeschaffung-
volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der ehemalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 9. März 2020 die Maskenbeschaffung begonnen,
und was war der Grund bzw. Auslöser dafür (BRH-Bericht, S. 11)?
9. Aus welchen Gründen und auf welcher juristischen Grundlage setzte sich
der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn über die nach
vertretener Rechtsauffassung im Grundgesetz festgelegte Zuständigkeit der
Bundesländer für die Maskenbeschaffung hinweg?
10. Warum nutzte das BMG mehrere Beschaffungswege parallel und ohne
effektive Mengensteuerung, wie der BRH in seinem Bericht feststellt, und
aus welchen Gründen hielt sich der ehemalige Bundesgesundheitsminister
Jens Spahn bei der von ihm veranlassten Maskenbeschaffung nicht an die
Vorgaben aus dem laut BRH-Bericht maßgeblichen Kabinettsbeschluss
vom März 2020 (siehe S. 6 BRH-Bericht, www.bundesrechnungshof.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/maskenbeschaffung-volltext.pdf
?__blob=publicationFile&v=2)?
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH, wonach der
überwiegende Teil der Anschaffung der Masken „ohne Nutzen für die
Pandemiebekämpfung und damit ohne gesundheitspolitischen Wert“ war, und
wenn die Bundesregierung diese Einschätzung nicht teilt, warum nicht,
und wenn ja, inwiefern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
12. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage hat die Bundesregierung im
März 2020 mit der Beschaffung von Masken begonnen, obwohl das
Robert Koch-Institut (RKI) noch Ende Februar 2020 von einer
Bevorratung von Masken und vom Tragen von Masken in der Öffentlichkeit
abgeraten hatte (vgl. „Cicero“-Artikel, a. a. O.)?
13. Liegt der Bundesregierung für die Beschaffung von PSA (alle Produkte)
für die Gesamtsumme von 6,7 Mrd. Euro durch das BMG – soweit
erforderlich – die nach § 38 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) erforderliche
Verpflichtungsermächtigung vor, und wenn ja, seit wann, und wenn nein,
warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
14. Auf welcher juristischen Grundlage wurden dem Bundesverwaltungsamt
am 22. Januar 2021 vom BMG750 Mio. Euro aus dem Haushaltstitel 1503
„Nationale Reserve Gesundheitsschutz“ (NRGS) zugewiesen, auf wessen
Weisung geschah das, und wann wurde der Haushaltstitel 1503 NRGS
rechtswirksam beschlossen (BRH-Bericht, S. 35)?
15. Inwiefern trifft es zu, dass für den Haushaltstitel 1503 NRGS ein
sogenanntes Gesundheitssicherstellungs- und Vorsorgegesetz Rechtsgrundlage
sein sollte, dieses Gesetz aber nicht beschlossen wurde, weil die dafür
erforderliche Grundgesetzänderung nicht erfolgte (BRH-Bericht, S. 35)?
16. Inwiefern trifft die Feststellung des BRH zu, dass im BMG entgegen der
in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) festgelegten Pflicht zur
objektiven Dokumentation keine fortlaufenden Akten zu den
Maskenbeschaffungen bzw. zu Gesprächen mit externen Dienstleistern geführt
wurden und dass diese Akten kein Aktenzeichen hatten (BRH-Bericht, S. 27)?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Feststellung
des BRH, dass im BMG – nach Ansicht der Fragesteller teilweise
möglicherweise wahrheitswidrig – alle Maskenbeschaffungen wortgleich
ausnahmslos als dringlich bezeichnet wurden und der jeweilige Anbieter als
vermeintlich Einziger die Masken zu diesem Zeitpunkt und in verlangter
Menge habe liefern können (BRH-Bericht, S. 28)?
18. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden Vermerke nach den Feststellungen
des BRH rückdatiert und erhielten nachträglich den Zusatz „VS – nur für
den Dienstgebrauch“ und teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
BRH, dass durch diese Vorgehensweise die Gefahr bestehe, dass
Ansprüche der Bürger aus dem Informationsfreiheitsgesetz unterlaufen wurden
(BRH-Bericht, S. 28)?
19. Welcher Anteil der vom BMG für 2024 mit 534 Mio. Euro veranschlagten
Kosten für Abwicklung der PSA-Beschaffung, die das BMG gegenüber
dem BRH angegeben hat, ist bisher nach Kenntnis der Bundesregierung
angefallen, und wofür sollten diese angemeldeten Kosten Verwendung
finden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte tabellarisch nach Art der
Kosten, Betrag und Empfänger aufschlüsseln)?
20. Welche Lagerkosten für Schutzmasken wären nach Kenntnis der
Bundesregierung entstanden, wenn sich das BMG an die Vorgaben im
maßgeblichen Kabinettsbeschluss vom März 2020 gehalten und insgesamt nur
275 Millionen Schutzmasken beschafft hätte (siehe BRH-Bericht, S. 6)?
21. Welche reinen Lagerkosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 tatsächlich
entstanden?
22. Welche Kosten für die sogenannte Logistikbetriebsführung bzw. die
Verwaltung der Überbeschaffung sind tatsächlich entstanden, und inwiefern
ist die Berechnung des BRH vom 28. März 2024 zutreffend, dass dafür bis
31. Dezember 2023 Annexkosten in Höhe von 460 Mio. Euro
aufgewendet worden sind (BRH-Bericht, S. 15)?
23. Trifft es zu, dass eine zeitnahe Vernichtung von importierten Masken, die
wegen Ablauf des Verwendungsdatums längst unbrauchbar geworden
waren, nicht möglich war, weil sich das BMG bis ins Jahr 2023 nicht
imstande gesehen hat, die Verknüpfung zur Einfuhranmeldung bei vorhandenen
Lagerbeständen ausreichend sicher herzustellen, und wenn ja, inwiefern
(siehe BRH-Bericht, S. 50)?
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe des
Schadenersatzes, zu dem das BMG in den beiden o. g., bereits entschiedenen
Rechtsstreits jeweils verurteilt worden ist?
25. Wie viele weitere, die Maskenbeschaffung durch das BMG betreffende
Rechtsstreitigkeiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch
anhängig, und welche Schadenersatzforderungen werden daraus nach
Einschätzung der Bundesregierung entstehen (bitte nach Kläger, Inhalt der
Klage, Höhe der Kosten und Stand des jeweiligen Rechtsstreits
aufschlüsseln)?
26. Mit welchen weiteren Kosten aus der Beschaffung von
Atemschutzmasken durch das BMG ist aus Sicht der Bundesregierung in den nächsten
fünf Jahren zu rechnen (bitte nach Art und Höhe der Kosten
aufschlüsseln)?
Berlin, den 9. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Alexis L. Giersch (Kleine Anfrage)
- asked ← Carina Schießl (Kleine Anfrage)
- asked ← Christina Baum (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Birghan (Kleine Anfrage)
- asked ← Claudia Weiss (Kleine Anfrage)
- asked ← Kay-Uwe Ziegler (Kleine Anfrage)
- asked ← Martin Sichert (Kleine Anfrage)
- asked ← Nicole Hess (Kleine Anfrage)
- asked ← Thomas Dietz (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Ebenberger (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Kay-Uwe Ziegler
- authored ← Martin Sichert
- part_of_vorgang → Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Kleine Anfrage)