Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Antwort zu Drs. 21/239)
Text
Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das Bundesministerium für Gesundheit (Antwort zu Drs. 21/239)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/609
21. Wahlperiode 20.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Kay-Uwe Ziegler,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/239 –
Bericht des Bundesrechnungshofs bezüglich Maskenbeschaffung durch das
Bundesministerium für Gesundheit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge wollte der frühere Bundesminister für Gesundheit,
Dr. Karl Lauterbach, in Bahnhöfen, Flughäfen und Jobcentern überschüssige
Corona-Masken aus den Lagerbeständen des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) kostenlos verteilen (www.welt.de/politik/deutschland/article2547
06518/Hohe-Lagerkosten-Lauterbach-will-ueberschuessige-Corona-Masken-k
ostenlos-verteilen.html). Ziel sei es unter anderem gewesen, die Lagerkosten
von derzeit 1,2 Mio. Euro pro Monat zu verringern.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs (BRH) fallen seit mehreren Jahren
enorme Kosten durch Lager- und Logistikleistungen für Masken an, die als
unnötig bezeichnet werden können, weil das BMG weit über Bedarf Masken
beschafft habe (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/D
E/2024/maskenbeschaffung.html). Laut BRH-Bericht fehlte nicht nur jegliche
Mengensteuerung (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Berichte/2024/maskenbeschaffung-volltext.pdf?__blob=publicationFile
&v=2). Der überwiegende Teil der Beschaffung von Persönlicher
Schutzausrüstung (PSA) sei auch „ohne Nutzen für die Pandemiebekämpfung und damit
ohne gesundheitspolitischen Wert“ gewesen (ebd.). Das BMG habe nicht
sichergestellt, dass es die zollrechtlichen Nachweispflichten jederzeit erfüllen
könne (ebd.). Es habe auch mit den Empfängern der PSA, insbesondere den
Ländern und den Kassenärztlichen Vereinigungen, kein Verfahren zur Führung
geeigneter Verwendungsnachweise vereinbart (BRH-Bericht, S. 44). Nach
Angaben des BRH beliefen sich die Ist-Ausgaben im Einzelplan 15 für die
Beschaffung von PSA (alle Produkte) am 31. Dezember 2023 auf insgesamt
6,7 Mrd. Euro (BRH-Bericht, S. 15). Für das Jahr 2024 rechnete das BMG im
September 2023 mit einem Mittelbedarf für die Abwicklung der PSA-
Beschaffung von 534 Mio. Euro (ebd.).
Das Magazin „Cicero“ ging im August 2024 näher auf den BRH-Bericht ein.
Der Autor stellt darin umfangreiche Rechtsverstöße des BMG unter dem
ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) fest (www.cicero.de/i
nnenpolitik/illegale-maskenbeschaffung-steuergeldvernichtung): Das BMG
habe in dieser Zeit 5,7 Milliarden Masken ohne gesetzliche Grundlage bestellt
und damit einen Schaden von 10 Mrd. Euro verursacht. Der Autor führt u. a.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19. Juni 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
„massive Verstöße gegen Dokumentationspflichten“, „rechtswidrige
Überbeschaffung von Masken“, „verfassungswidrige Ausgabe von nicht bewilligten
Haushaltsmitteln“ ins Feld. Laut BRH-Bericht hat das BMG zudem „eine
Vielzahl von Aktenordnern nachträglich zu Verschlusssachen erklärt, ohne die
formalen und materiellen Voraussetzungen des Geheimschutzrechts zu
beachten“ (BRH-Bericht, S. 6).
Den Feststellungen des BRH sei zu entnehmen, „dass das BMG unter Jens
Spahn bei der Beschaffung der Masken bewusst gegen Haushaltsprinzipien
verstoßen hat“ (www.cicero.de/innenpolitik/illegale-maskenbeschaffung-steue
rgeldvernichtung sowie BRH-Bericht, S. 39). Es liege ein verfassungswidriger
Eingriff in die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland vor, und das
Budgetrecht des Parlaments werde verletzt. Das Handeln des BMG sei
„bewusst ohne gesetzliche Grundlage erfolgt“ und verstoße „massiv gegen die
Bundeshaushaltsordnung“. So habe das BMG Zuschläge für Lieferungen von
Schutzmasken im sogenannten Open-House-Verfahren ermöglicht und dabei
„wirtschaftlich unsinnige Standards zum Lieferanreiz“ gesetzt. Gegen die
Empfehlung des zuständigen Abteilungsleiters, der einen Preis von netto
3 Euro (brutto 3,57 Euro) je Maske vorgeschlagen hatte, habe der damalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn persönlich einen Nettopreis von
4,50 Euro festgesetzt (brutto 5,36 Euro) für eine von dem Lieferanten zu
bestimmende Menge Masken.
Im Juli 2024 stellten zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG)
Köln zum Schadenersatz an die Lieferanten verpflichtende
Vertragsverletzungen des BMG fest (Cicero-Bericht). Die Revision wurde vom OLG Köln nicht
zugelassen. Würde man die Streitwerte der weiteren ca. 100 ähnlich
gelagerten rechtshängigen Klagen hinzurechnen, über die noch nicht entschieden
worden ist, dann drohe einschließlich Zinsen, Gerichtskosten und
Anwaltsgebühren ein Schaden von ca. 3,5 Mrd. Euro, heißt es in dem „Cicero“-Artikel.
Schätzungen würden davon ausgehen, dass jährlich weitere Kosten von
1 Mrd. Euro anfallen.
1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des BRH, dass es für
Beschaffungen, die nicht zur kurzfristigen Abwehr der zu Beginn der Pandemie
drohenden Versorgungskrise mit PSA benötigt wurden, keine Gründe gab,
die nach der Vergabeordnung erforderliche Vergabe der öffentlichen
Aufträge zur Maskenbeschaffung nicht im Wettbewerb zu vergeben, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Wahl einer Verfahrensart im Vorfeld der Vergabe muss sich an den zu
diesem Zeitpunkt vorzufindenden objektiven Bedingungen orientieren. Für die
Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb sind hierbei
Voraussetzungen einzuhalten (z. B. § 14 Absatz 4 Nummer 3 der
Vergabeverordnung, VgV).
Maßgeblich waren zum Zeitpunkt der Beschaffung in diesem Zusammenhang
insbesondere die Beschlüsse des gemeinsamen Krisenstabs des
Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG),
die Beschlüsse des „Corona-Kabinetts“, die Vorgaben des Rundschreibens zur
Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 vom 19. März 2020 des (damaligen) Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie die Vorgaben der Leitlinien der
Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher
Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/
C 108 I/01).
2. Auf welcher juristischen Grundlage und auf wessen persönliche Weisung
hat das BMG Zuschläge für Lieferungen von Schutzmasken im
sogenannten Open-House-Verfahren ermöglicht, und wann erfolgte die
Weisung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Rahmen des Open-House-
Verfahrens selbst keine Zuschläge erteilt. Die Durchführung des Verfahrens wurde
im Rahmen der Amtshilfe vom Bundesministerium für Gesundheit auf die
Generalzolldirektion (GZD) übertragen.
3. Welche unvorhergesehenen Ereignisse und welche äußerst dringlichen
und zwingenden Gründe lagen aus Sicht der Bundesregierung vor, die
die Einhaltung der Vergabe im Wettbewerb bei der Maskenbeschaffung
durch das BMG unmöglich machten?
Zum Zeitpunkt der Beschaffungsmaßnahmen gab es weltweit eine
Verknappung der krisenrelevanten Versorgungs- und Verbrauchsgüter wie
Schutzausrüstung, aber z. B. auch Desinfektionsmaterial. Es bestand ein harter weltweiter
Wettbewerb, Lieferketten waren gestört und der weitere Verlauf der Covid-19-
Pandemie war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. In dieser Notsituation
war die äußerst kurzfristige Beschaffung von Schutzausrüstung unverzichtbar.
Auf diese Weise konnte die Aufrechterhaltung des deutschen
Gesundheitswesens sichergestellt werden.
4. Wurde ein Verteilungskonzept für die Masken erstellt, die das BMG
beschaffte, und wenn ja, wann, wer sollten die Abnehmer sein, und zu
welchen Terminen sollten die Masken an die jeweiligen Abnehmer geliefert
werden, und wenn kein Verteilungskonzept erstellt wurde, aus welchen
Gründen wurde dies unterlassen?
Der Fokus des Verteilkonzepts des Bundes lag auf der Sicherstellung der
uneingeschränkten Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens.
Später kamen Bedarfsgruppen wie bspw. der stationäre und ambulante
Pflegebereich hinzu. Verteilt wurde die Schutzausrüstung durch die Länder
(Krankenhäuser) und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen – Arztpraxen). Die
Verteilung erfolgte dabei gemäß dem Umlaufbeschluss 1/2020 der
Gesundheitsministerkonferenz grundsätzlich auf Basis des Königsteiner Schlüssels.
5. Auf welcher juristischen Grundlage hat der ehemalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Maskenherstellern das Angebot gemacht, für
jede gelieferte Maske 5,36 Euro (brutto) zu bezahlen, obwohl nach
Berichten der zuständige Abteilungsleiter einen Preis von 3,57 Euro
(brutto) vorgeschlagen hatte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Inwiefern trifft es zu, dass der zuständige Abteilungsleiter einen
Maskenpreis von 3,57 Euro für angemessen angesehen hat, und auf welcher
Berechnungsgrundlage hatte der Abteilungsleiter diesen Preis ermittelt,
bzw. welche Vergleiche bzw. Angebote von welchen Lieferanten lagen
dem BMG dafür als Grundlage vor?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Preise für Masken im Open-House-Verfahren wurden auf Basis der damals
vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung der wesentlichen
Vertragsbestandteile festgelegt.
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das BMG gegenüber einem
Logistikunternehmen eine Abnahmegarantie für bis zu 350 Millionen PfH
(Partikelfilternde Halbmasken)- und 700 Millionen MNS (Medizinische
Mund-Nasen-Schutzmasken)-Masken mit einem Verpflichtungsvolumen
von 1,4 Mrd. Euro erklärt (siehe S. 11 BRH-Bericht, www.bundesrechnu
ngshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/maskenbeschaffun
g-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 27 bis 30 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23045
verwiesen.
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der ehemalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 9. März 2020 die Maskenbeschaffung
begonnen, und was war der Grund bzw. Auslöser dafür (BRH-Bericht,
S. 11)?
9. Aus welchen Gründen und auf welcher juristischen Grundlage setzte sich
der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn über die nach
vertretener Rechtsauffassung im Grundgesetz festgelegte Zuständigkeit der
Bundesländer für die Maskenbeschaffung hinweg?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die COVID-19-Pandemie, mit einem bis dahin unbekannten neuartigen
Infektionserreger, gilt als bislang beispiellose Gesundheitskrise in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland und hat die staatlichen Einrichtungen wie die
Bevölkerung vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Insbesondere die ersten
Monate des Jahres 2020 waren geprägt von der Unsicherheit, wie und in
welcher Geschwindigkeit sich das Coronavirus ausbreiten und welche
Auswirkungen dies auf die Gesundheit der Bevölkerung haben würde. Ziel der
Bundesregierung war es zu jeder Zeit, eine Überforderung des Gesundheitssystems mit
vielen Schwersterkrankten und Todesfällen, wie es andere Staaten leidvoll
erfahren haben, zu verhindern. Die Bundesregierung hat daher frühzeitig und
erfolgreich Maßnahmen ergriffen, um die Verantwortlichen in den Ländern und
im Gesundheitswesen bei ihrer Aufgabe der dauerhaften Versorgung mit
medizinischer Schutzausrüstung sowie weiteren medizinischen Verbrauchs- und
Versorgungsgütern zu unterstützen. Gerade zu Beginn der Pandemie zeichnete
sich ein erheblicher Bedarf an Schutzausrüstung ab.
Vor dem Hintergrund der obengenannten politischen Zielsetzung mussten Bund
und Länder im stetigen Austausch schnellstmöglich zahlreiche Entscheidungen
und Absprachen zur Beschaffung und Verteilung der entsprechenden
Schutzgüter treffen. Insbesondere wurde auch eine Kostenerstattung für die akut
notwendigen Schutzgüter durch die Länder vereinbart und umgesetzt. Der Bund und –
im Auftrag der Bundesregierung – insbesondere das Bundesministerium für
Gesundheit – übernahmen die Aufgabe, insbesondere die Versorgung des
Gesundheitswesens mit Schutzgütern sicherzustellen. Dies erfolgte auch auf
Bitten der Länder und entsprach zugleich der Erwartung des Gesundheitssektors.
Die Beschaffungsaktivitäten dienten ausschließlich der Daseinsvorsorge, damit
der Bund seinen verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gerecht werden
konnte. Sie erfolgten mithin hoheitlich. Über diese Maßnahmen zur Unterstützung
der Länder und des Gesundheitswesens zur Pandemiebekämpfung hat das
Bundesministerium für Gesundheit u. a. das Kabinett, das sogenannte „Corona-
Kabinett“, den Gemeinsamen Krisenstab des Bundesministeriums des Innern
(BMI) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), den
Gesundheitsausschuss sowie den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
regelmäßig informiert.
10. Warum nutzte das BMG mehrere Beschaffungswege parallel und ohne
effektive Mengensteuerung, wie der BRH in seinem Bericht feststellt,
und aus welchen Gründen hielt sich der ehemalige
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bei der von ihm veranlassten Maskenbeschaffung
nicht an die Vorgaben aus dem laut BRH-Bericht maßgeblichen
Kabinettsbeschluss vom März 2020 (siehe S. 6 BRH-Bericht, www.bundesrec
hnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/maskenbeschaf
fung-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Die Beschaffung erfolgte auf der Basis einer Bedarfsanalyse vom 11. März
2020. Als Jahresbedarf an Schutzmasken für den gesamten Gesundheitssektor
und die Bundesbehörden in Deutschland wurden rund 0,9 Milliarden FFP2-
Masken sowie rund 3,8 Milliarden OP-Masken ermittelt. Für die Berechnungen
eines Basisszenarios wurden aufgrund zahlreicher Unsicherheitsfaktoren –
soweit möglich – belastbare Zahlen herangezogen und die jeweils ungünstigste
Entwicklung des pandemischen Geschehens im Gesundheitswesen bzw. in
Bezug auf die Bedarfe der Bundesministerien angenommen, um jeden
Versorgungsausfall auszuschließen (gleiches galt für spätere Beschaffungen von Tests,
Medikamenten, Impfstoffen etc.). Dieses Ziel wurde erreicht.
An diesem ermittelten Mengengerüst hat der Bund anschließend seine
Beschaffungsaktivitäten ausgerichtet und im Rahmen von Dringlichkeitsbeschaffungen
rund 1,0 Milliarden PfH-Masken sowie rund 1,6 Milliarden OP-Masken für die
kurzfristige Deckung des Bedarfs beschafft, hierbei handelte es sich im
Wesentlichen um Importware. Nicht unerhebliche sicherheitsrelevante
Qualitätsausfälle haben hierbei zudem die faktische Verfügbarkeit signifikant reduziert. Daher
erfolgte teilweise eine Kompensation. Nur durch parallele Beschaffungswege
konnten Klumpenrisiken und somit auch Risiken einer Unterversorgung
ausgeschlossen werden.
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BRH, wonach der
überwiegende Teil der Anschaffung der Masken „ohne Nutzen für die
Pandemiebekämpfung und damit ohne gesundheitspolitischen Wert“ war, und
wenn die Bundesregierung diese Einschätzung nicht teilt, warum nicht,
und wenn ja, inwiefern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nein.
12. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage hat die Bundesregierung im
März 2020 mit der Beschaffung von Masken begonnen, obwohl das
Robert Koch-Institut (RKI) noch Ende Februar 2020 von einer
Bevorratung von Masken und vom Tragen von Masken in der Öffentlichkeit
abgeraten hatte (vgl. „Cicero“-Artikel, a. a. O.)?
Die Bundesregierung hat im März 2020 mit der Beschaffung von Masken
begonnen, um der damals bereits akuten Mangellage an persönlicher
Schutzausrüstung im Gesundheitswesen zu begegnen.
Die in der Frage in Bezug genommenen Protokollpassagen des Robert Koch-
Instituts (RKI) vom Januar und Februar 2020 beziehen sich dagegen auf den
Einsatz von Masken in der gesunden Allgemeinbevölkerung. Damals hat das
RKI noch nicht dazu geraten, Masken in der Allgemeinbevölkerung als
präventive Maßnahme einzusetzen, da es hierfür zu diesem Zeitpunkt keine gesicherte
Evidenz gab und auch keine anhaltende Übertragung in der Bevölkerung
festgestellt wurde. Diese Einschätzung entsprach dem damaligen Stand
internationaler Empfehlungen (z. B. WHO, ECDC).
Gleichzeitig wurde jedoch schon früh die Schutzwirkung für symptomatische
Patientinnen und Patienten, pflegende Angehörige und insbesondere
medizinisches Personal hervorgehoben. Vor dem Hintergrund der dynamischen
Lageentwicklung und des zunehmenden internationalen Wettbewerbs um knappe
Schutzressourcen war die frühzeitige Beschaffung entscheidend, um das
Gesundheitswesen in Deutschland arbeitsfähig zu halten und besonders gefährdete
Gruppen zu schützen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/12181 verwiesen.
13. Liegt der Bundesregierung für die Beschaffung von PSA (alle Produkte)
für die Gesamtsumme von 6,7 Mrd. Euro durch das BMG – soweit
erforderlich – die nach § 38 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) erforderliche
Verpflichtungsermächtigung vor, und wenn ja, seit wann, und wenn nein,
warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25946 verwiesen.
14. Auf welcher juristischen Grundlage wurden dem Bundesverwaltungsamt
am 22. Januar 2021 vom BMG 750 Mio. Euro aus dem Haushaltstitel
1503 „Nationale Reserve Gesundheitsschutz“ (NRGS) zugewiesen, auf
wessen Weisung geschah das, und wann wurde der Haushaltstitel 1503
NRGS rechtswirksam beschlossen (BRH-Bericht, S. 35)?
15. Inwiefern trifft es zu, dass für den Haushaltstitel 1503 NRGS ein
sogenanntes Gesundheitssicherstellungs- und Vorsorgegesetz
Rechtsgrundlage sein sollte, dieses Gesetz aber nicht beschlossen wurde, weil die
dafür erforderliche Grundgesetzänderung nicht erfolgte (BRH-Bericht,
S. 35)?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Am 3. Juni 2020 hatte das Bundeskabinett das (damalige) Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG), das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium
der Verteidigung (BMVg) mit der Erstellung eines Konzepts zur Bildung einer
nationalen Reserve (NRGS) beauftragt, deren Konzeptionierung und
gesetzliche Verankerung seit dem Jahr 2021 vorangetrieben wurde. Die NRGS soll die
zeitgerechte Verfügbarkeit von Sanitätsmaterial (Arzneimittel,
Medizinprodukte und sonstiges Material zur Versorgung von Patientinnen und Patienten) und
persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für das Gesundheitssystem sowie bei
Bedarf für vulnerable Gruppen der Bevölkerung, Verwaltung und Wirtschaft
sowie für kritische Infrastrukturen für bis zu sechs Monate sicherstellen. Erste
gesetzliche Festlegungen für die NRGS wurden bereits in § 5b des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen.
Rechtliche Grundlage einer umfassenden NRGS, ausgerichtet am All-
Gefahren-Ansatz, sollte darüber hinaus eine Gesetzesinitiative für ein
Gesundheitssicherstellungs- und -vorsorgegesetz sein. Auf Basis der aktuellen,
verfassungsrechtlichen Regelungen ist eine Bevorratung auf Bundesebene sowie die
Sicherstellung von Produktionskapazitäten bislang nur für den
Sicherstellungsfall, also kriegsbedingte Gefahren möglich (hier vor allem traumatisch-
thermische Verletzungen und vorsätzlich verursachte CBRN-Gefahren über das
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) sowie für Pandemiesituationen
(Pandemiebereitschaftsverträge).
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine NRGS, die über kriegsbedingte
und Pandemiegefahren hinausgeht, bedingte somit eine Änderung des
Grundgesetzes, die in der vergangenen Legislaturperiode nicht erfolgte.
Die weitere Konzeptionierung einer NRGS steht darüber hinaus seit dem Jahr
2022 unter Finanzierungsvorbehalt und kann daher nur im Rahmen der
haushälterischen Möglichkeiten fortgesetzt werden. Der Haushaltstitel 1503 684 06
war für die Errichtung einer Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
vorgesehen. Ab dem Jahr 2022 wurde der genannte Titel nicht mehr mit
Haushaltsmitteln hinterlegt.
16. Inwiefern trifft die Feststellung des BRH zu, dass im BMG entgegen der
in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) festgelegten Pflicht zur
objektiven Dokumentation keine fortlaufenden Akten zu den
Maskenbeschaffungen bzw. zu Gesprächen mit externen Dienstleistern geführt
wurden und dass diese Akten kein Aktenzeichen hatten (BRH-Bericht,
S. 27)?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Hinweise des
Bundesrechnungshofs (BRH) aus dem Bericht vom Juni 2021 ernst genommen und
entsprechend gehandelt. Die Dokumentation und Komplettierung der Veraktung
dauert noch an, insbesondere auch, weil Vorgänge noch nicht abgeschlossen
sind. Parallel zur Aufgabenerbringung werden neue Vorgänge grundsätzlich
unmittelbar veraktet und zugleich wird fortlaufend die bestehende Aktenlage
überprüft und – falls erforderlich – entsprechend den Vorgaben nachveraktet.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Feststellung
des BRH, dass im BMG – nach Ansicht der Fragesteller teilweise
möglicherweise wahrheitswidrig – alle Maskenbeschaffungen wortgleich
ausnahmslos als dringlich bezeichnet wurden und der jeweilige Anbieter als
vermeintlich Einziger die Masken zu diesem Zeitpunkt und in verlangter
Menge habe liefern können (BRH-Bericht, S. 28)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 verwiesen.
18. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden Vermerke nach den Feststellungen
des BRH rückdatiert und erhielten nachträglich den Zusatz „VS – nur für
den Dienstgebrauch“ und teilt die Bundesregierung die Einschätzung des
BRH, dass durch diese Vorgehensweise die Gefahr bestehe, dass
Ansprüche der Bürger aus dem Informationsfreiheitsgesetz unterlaufen wurden
(BRH-Bericht, S. 28)?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat Einstufungen nach der
Verschlusssachenanweisung des Bundes nur, wenn notwendig, zum Schutz von Interessen
der Beteiligten, zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zur Wahrung
fiskalischer Interessen des Bundes im notwendigen Umfang vorgenommen.
19. Welcher Anteil der vom BMG für 2024 mit 534 Mio. Euro
veranschlagten Kosten für Abwicklung der PSA-Beschaffung, die das BMG
gegenüber dem BRH angegeben hat, ist bisher nach Kenntnis der
Bundesregierung angefallen, und wofür sollten diese angemeldeten Kosten
Verwendung finden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte tabellarisch nach
Art der Kosten, Betrag und Empfänger aufschlüsseln)?
Das angemeldete Verpflichtungsvolumen setzt sich aus den gemeldeten
geplanten Annexkosten sowie aus dem Verpflichtungsvolumen für die weitere
Abwicklung der Beschaffungsverfahren zusammen. Im Jahr 2024 beliefen sich die
Annexkosten auf rund 57 Mio. Euro. Die restlichen Mittel für die Abwicklung
der weiteren Beschaffung wurden zunächst nicht verausgabt.
20. Welche Lagerkosten für Schutzmasken wären nach Kenntnis der
Bundesregierung entstanden, wenn sich das BMG an die Vorgaben im
maßgeblichen Kabinettsbeschluss vom März 2020 gehalten und insgesamt nur
275 Millionen Schutzmasken beschafft hätte (siehe BRH-Bericht, S. 6)?
Eine hypothetische Berechnung dazu liegt der Bundesregierung nicht vor.
21. Welche reinen Lagerkosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung
insgesamt in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 tatsächlich
entstanden?
Reine Lagerkosten lassen sich im Rahmen der Logistikkosten nicht ausweisen.
22. Welche Kosten für die sogenannte Logistikbetriebsführung bzw. die
Verwaltung der Überbeschaffung sind tatsächlich entstanden, und inwiefern
ist die Berechnung des BRH vom 28. März 2024 zutreffend, dass dafür
bis 31. Dezember 2023 Annexkosten in Höhe von 460 Mio. Euro
aufgewendet worden sind (BRH-Bericht, S. 15)?
Für die Abwicklung der Beschaffung sind seit Beginn der Beschaffungen mit
Stand April 2025 rund 526 Mio. Euro angefallen. Die Feststellungen des BRH
zum Stichtag 31. Dezember 2023 sind korrekt.
23. Trifft es zu, dass eine zeitnahe Vernichtung von importierten Masken, die
wegen Ablauf des Verwendungsdatums längst unbrauchbar geworden
waren, nicht möglich war, weil sich das BMG bis ins Jahr 2023 nicht
imstande gesehen hat, die Verknüpfung zur Einfuhranmeldung bei
vorhandenen Lagerbeständen ausreichend sicher herzustellen, und wenn ja,
inwiefern (siehe BRH-Bericht, S. 50)?
Nein.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe des
Schadenersatzes, zu dem das BMG in den beiden o. g., bereits entschiedenen
Rechtsstreits jeweils verurteilt worden ist?
Der Bundesregierung liegen beide in Bezug genommenen Entscheidungen des
OLG Köln aus Juli 2024 vor.
25. Wie viele weitere, die Maskenbeschaffung durch das BMG betreffende
Rechtsstreitigkeiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
noch anhängig, und welche Schadenersatzforderungen werden daraus
nach Einschätzung der Bundesregierung entstehen (bitte nach Kläger,
Inhalt der Klage, Höhe der Kosten und Stand des jeweiligen Rechtsstreits
aufschlüsseln)?
Aktuell sind noch rund 100 Verfahren rechtshängig. Einschätzungen zu
möglichen Schadenersatzforderungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
26. Mit welchen weiteren Kosten aus der Beschaffung von
Atemschutzmasken durch das BMG ist aus Sicht der Bundesregierung in den nächsten
fünf Jahren zu rechnen (bitte nach Art und Höhe der Kosten
aufschlüsseln)?
Eine Abschätzung der Kosten aus der Beschaffung von Atemschutzmasken für
die nächsten fünf Jahre liegt der Bundesregierung nicht vor. Das geplante
Verpflichtungsvolumen für das Jahr 2026 beläuft sich auf rund 525 Mio. Euro.
Hiervon entfallen rund 45 Mio. Euro auf die sogenannten Annexkosten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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