Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern
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Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/226
21. Wahlperiode 20.05.2025
Antrag
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Marcel Emmerich,
Dr. Armin Grau, Julian Joswig, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären,
Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für
Belege bei Finanzinstitutionen verlängern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der geschätzte Schaden an Steuerhinterziehung durch Cum-Cum-Geschäfte in
Deutschland beläuft sich auf 28,5 Milliarden Euro1, von denen bis heute von den
Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte.
Mit dem Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BGBl. 2024 I Nr.
323 vom 29.10.2024) wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen
(§ 257 des Handelsgesetzbuches, sowie § 147 der Abgabenordnung) im Grundsatz von
zehn auf acht Jahre verkürzt.
Die damaligen Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar 2026) verlängert. Damit sollte
verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre
Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025 „schreddern“ konnten.
Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche Bundestag
Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften zumindest noch ein weiteres Jahr Zeit
gegeben, um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von
Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter
Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen. Diverse Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN haben in einer persönlichen Erklärung nach § 31 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages das Bundesministerium für Finanzen bereits bei
Abschluss des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes am 26. September 2024 im
Bundestag dazu aufgefordert, die Ermittlungsarbeit der Behörden in den verbleibenden 15
1 C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität
Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Spengel/
Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf.
Monaten bis Ende 2025 auf Cum-Cum-Fälle „mit höchster Priorität“ zu fokussieren
(Plenarprotokoll 20/188 Anlage 2).
Es zeichnet sich allerdings derzeit klar ab, dass diese Verlängerung nicht ausreichen
wird, um zu ermitteln und die fälschlich überwiesenen Steuermilliarden
zurückzufordern. Die konsequente Aufklärung dieser Fälle erfordert einen ausreichenden Zugang
der ermittelnden Behörden zu Beweismitteln, um Anklagen und Rückforderungen
durchsetzen zu können.
Das um ein Jahr verzögerte Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
2026 für Unterlagen von Finanzinstituten hat etwas Luft verschafft, aber die Aufgabe
ist noch nicht erfüllt. Bliebe es bei der aktuellen Gesetzeslage, würde es den Behörden
ab dem 1. Januar 2026 unmöglich gemacht, den Schaden, der durch Cum-Cum-
Geschäfte entstanden ist, effektiv rückgängig zu machen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
1. die Ermittlungsarbeit der Behörden in Cum-Cum-Fällen gezielt zu unterstützen,
indem sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen
nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern
Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer und
Länderfinanzbehörden anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer
Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung
der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von
Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1. Januar 2026 verkürzten
Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und
§ 147 der Abgabenordnung für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anzupassen,
den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären,
mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, Institute, die der
Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes die
bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der
Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die
Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung
anzupassen.
Berlin, den 20. Mai 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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