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Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern

dip / drucksache 20.05.2025 · WP 21 · 21/226 · Antrag · Original ↗

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Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern [Deutscher Bundestag Drucksache 21/226 21. Wahlperiode 20.05.2025 Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Marcel Emmerich, Dr. Armin Grau, Julian Joswig, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der geschätzte Schaden an Steuerhinterziehung durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Milliarden Euro1, von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte. Mit dem Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 des Handelsgesetzbuches, sowie § 147 der Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die damaligen Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar 2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025 „schreddern“ konnten. Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche Bundestag Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften zumindest noch ein weiteres Jahr Zeit gegeben, um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen. Diverse Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in einer persönlichen Erklärung nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages das Bundesministerium für Finanzen bereits bei Abschluss des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes am 26. September 2024 im Bundestag dazu aufgefordert, die Ermittlungsarbeit der Behörden in den verbleibenden 15 1 C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Spengel/ Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf. Monaten bis Ende 2025 auf Cum-Cum-Fälle „mit höchster Priorität“ zu fokussieren (Plenarprotokoll 20/188 Anlage 2). Es zeichnet sich allerdings derzeit klar ab, dass diese Verlängerung nicht ausreichen wird, um zu ermitteln und die fälschlich überwiesenen Steuermilliarden zurückzufordern. Die konsequente Aufklärung dieser Fälle erfordert einen ausreichenden Zugang der ermittelnden Behörden zu Beweismitteln, um Anklagen und Rückforderungen durchsetzen zu können. Das um ein Jahr verzögerte Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen 2026 für Unterlagen von Finanzinstituten hat etwas Luft verschafft, aber die Aufgabe ist noch nicht erfüllt. Bliebe es bei der aktuellen Gesetzeslage, würde es den Behörden ab dem 1. Januar 2026 unmöglich gemacht, den Schaden, der durch Cum-Cum- Geschäfte entstanden ist, effektiv rückgängig zu machen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, 1. die Ermittlungsarbeit der Behörden in Cum-Cum-Fällen gezielt zu unterstützen, indem sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer und Länderfinanzbehörden anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-Cum mit höchster Priorität zu prüfen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1. Januar 2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anzupassen, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes die bisher geltenden zehn Jahre dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen. Berlin, den 20. Mai 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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