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Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/226)

dip / drucksache 06.06.2025 · WP 21 · 21/300 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/226) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/300 21. Wahlperiode 06.06.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/226 – Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern A. Problem Die antragstellende Fraktion stellt fest, mit dem Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) seien die Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 Handelsgesetzbuch, sowie § 147 Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Die damaligen Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP hätten mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar 2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025 „schreddern“ konnten. Es zeichne sich allerdings derzeit ab, dass diese Verlängerung nicht ausreichen werde, um zu ermitteln und die fälschlich überwiesenen Steuermilliarden zurückzufordern. B. Lösung Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, 1. die Ermittlungsarbeit der Behörden in Cum-Cum-Fällen gezielt zu unterstützen, indem sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer und Länderfinanzbehörden anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie CumCum mit höchster Priorität zu prüfen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1. Januar 2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuchs und § 147 der Abgabenordnung für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anzupassen, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes die bisher geltenden zehn Jahren dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen. Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Der Antrag diskutiert keine Alternativen. D. Kosten Der Antrag diskutiert keine Kosten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag auf Drucksache 21/226 abzulehnen. Berlin, den 4. Juni 2025 Der Finanzausschuss Olav Gutting Geschäftsführender Vorsitzender Katharina Beck Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Katharina Beck I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/226 in seiner 7. Sitzung am 22. Mai 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht vor, dass der Deutsche Bundestag I. die Problematik der organisierten Steuerhinterziehung bei Cum-Cum-Deals wie im Antrag beschrieben feststellt und II. die Bundesregierung auffordert, 1. die Ermittlungsarbeit der Behörden in Cum-Cum-Fällen gezielt zu unterstützen, indem sie darauf hinwirkt, dass das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch macht, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer und Länderfinanzbehörden anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie CumCum mit höchster Priorität zu prüfen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die durch das „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) ab dem 1. Januar 2026 verkürzten Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuchs und § 147 der Abgabenordnung für Finanzinstitutionen an den Zeitraum anzupassen, den es benötigt, um die noch ausstehenden Cum-Cum-Fälle aufzuklären, mindestens also für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, Institute, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes die bisher geltenden zehn Jahren dauerhaft beizubehalten, entsprechend der Festsetzungsverjährungsfrist für die Finanzverwaltung, oder diese ggf. an die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung anzupassen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 2. Sitzung am 4. Juni 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/226 in seiner 1. Sitzung am 4. Juni 2025 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/226. Die Fraktion der CDU/CSU betonte, sie sei sich im Ziel der Sanktionierung von Cum/Cum-Transaktionen mit den Antragstellern einig. Allerdings liege die Strafermittlung dabei prioritär bei den Bundesländern. Aus den Daten der BaFin sei bekannt, welche Banken an solchen Transaktionen beteiligt gewesen seien. Die notwendigen Daten zur Ermittlung lägen den Landesbehörden also vor. Man erwarte, dass die Bundesländer die Ermittlungen weiter zügig vorantrieben. Das im Antrag vorgesehene diesbezügliche Einwirken auf das Bundeszentralamt für Steuern würde hierbei kaum Verbesserungen erbringen. Die zweite Forderung des vorliegenden Antrags betreffe die Erweiterung der Aufbewahrungsfristen. Durch die Anschlussprüfung der Banken durch die Finanzbehörden bestehe de facto bereits eine längere Aufbewahrungsfrist als die im Antrag geforderten 10 Jahre, so dass diese Forderung ins Leere laufe. Die im Antrag erwähnte Schätzung des Schadens der Steuerhinterziehung durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland in Höhe 28,5 Milliarden Euro beruhe auf einer Hochrechnung auf Grundlage der Beteiligungsstrukturen der Unternehmen in den Jahren 2000 bis 2020. Selbst bei einer Ausweitung der Aufbewahrungsfrist auf 10 Jahre würde für einen großen Teil der Fälle und somit des Schadensvolumens nicht mehr auf aufbewahrte Belege zurückgegriffen können. In den letzten Jahren seien viele Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervergehen mit Hilfe von Cum/Ex und Cum/Cum-Gestaltungen ergriffen worden. So sei die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung auf 15 Jahre ausgeweitet worden. Der rechtliche Rahmen sei angemessen. Es liege nun an den Bundesländern, die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten und weiterzuverfolgen. Die Fraktion der AfD verwies auf ihren Antrag aus dem Jahr 2022 auf Drucksache 20/4320, der von der Mehrheit im Deutschen Bundestag abgelehnt worden sei. Der Antrag fordere ebenfalls eine Unterstützung der Ermittlungen der Landesbehörden durch die BaFin. Aufgrund der Dimension des Steuerbetrugs durch Cum/Cum und Cum/Ex sei die Schaffung eines Sondertatbestands angemessen. Die im vorliegenden Antrag genannten 28 Milliarden Euro seien eher die Untergrenze des entstandenen Schadens. Unter den Finanzministern Schäuble, Scholz und Lindner sei in Bezug auf die Verfolgung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Steuerstraftaten wenig unternommen worden. Die Ampelkoalition habe in der letzten Legislaturperiode auf nach Einschätzung der Fraktion der AfD verfassungswidrige Weise einen Untersuchungsausschuss zur Thematik verhindert. Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe dabei eine weitere Aufklärung verhindert, so dass der Meinungswandel im vorliegenden Antrag verwunderlich erscheine. Die Fraktion der AfD begrüße den vorliegenden Antrag inhaltlich, da er in die richtige Richtung gehe. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen auf 10 Jahre sei aber nicht ausreichend, voraussichtlich würde man die gleiche Debatte ein Jahr später erneut führen. Eine Anpassung der Aufbewahrungsfristen an den Strafverfolgungszeitraum von 15 Jahren wäre stattdessen sinnvoller. Die Vorschläge der ehemaligen Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker lägen auf dem Tisch. Die Fraktion der AfD werde einen eigenen Antrag in dieser Sache vorlegen. Die Fraktion der SPD betonte, der vorliegende Antrag adressiere ein ernstes Problem für die Integrität des deutschen Steuersystems sowie für das Vertrauen der Bevölkerung in das Gemeinwesen. Steuerbetrugsmodelle wie Cum/Cum fügten dem Staat erheblichen Schaden zu. Die 250 derzeit in Bearbeitung befindlichen Fälle beträfen ein Volumen von 7 Milliarden Euro. Die Länderfinanzbehörden sowie die Bundesregierung und die Staatsanwaltschaften seien in den letzten Jahren allerdings nicht untätig geblieben. Über 70 Verfahren seien mittlerweile abgeschlossen und Gelder in dreistelliger Millionenhöhe zurückgeholt worden. Dieser Prozess werde weitergehen. Die Ampelkoalition habe im vierten Bürokratieentlastungsgesetz um eine Balance zwischen Bürokratieabbau und den Auswirkungen der Maßnahmen in anderen Bereichen gerungen. Dabei habe man sich auf eine Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Aufbewahrungsfristen um ein Jahr für Belege bei Finanzinstitutionen geeinigt. Außerdem habe das Gesetz sichergestellt, dass die Regelungen keinen Einfluss auf bereits laufende Ermittlungsverfahren im Bereich der Steuerkriminalität hätten. Belege, die Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren seien, dürften nicht vernichtet werden. Sofern Sachverhalte nicht ermittelt seien, könnten sie unverändert von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden, da die strafrechtliche Verjährungsfrist bei schwerer Steuerhinterziehung weiterhin bei 15 Jahren liege. Auch seien die Aufbewahrungsfristen von der steuerlichen Festsetzung abhängig, wodurch sich in der Praxis signifikante Verlängerungen der Fristen ergäben. Laufende Ermittlungsverfahren im Bereich der Steuerkriminalität würden somit weder beeinträchtigt noch erschwert. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, es gebe offenbar kein Argument dagegen, die Aufbewahrungsfristen für die Finanzinstitute erneut zu verlängern. Zwar betrügen die strafrechtlichen Verjährungsfristen 15 Jahre, doch sei zunächst ein Anfangsverdacht festzustellen. Dabei müssten die Bundesländer bei den komplexen Ermittlungen besser unterstützt werden. Es gehe um hohe Milliardenbeträge. Die im vorliegenden Antrag vorgeschlagene Fristverlängerung würde helfen, für die entscheidenden Jahre nach 2010 den Behörden die Möglichkeit zu eröffnen, in weiteren wesentlichen Fällen einen Anfangsverdacht zu etablieren, ohne dass es in diesen Fällen zur Vernichtung von entsprechenden Belegen komme. Die betroffenen Finanzinstitute bewahrten ihre Belege digital auf. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen würde in diesen Fällen nur wenige Kosten verursachen. Das Abwägen von Aufwand und Ertrag spreche eindeutig für eine Verlängerung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe im Rahmen der Verhandlung zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz erstritten, dass die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitute erst ein Jahr später in Kraft trete. Daher seien die wesentlichen Akten in den Instituten noch vorhanden. Die Verlängerung um ein Jahr reiche offenbar aber nicht aus. Es gebe Hinweise darauf, dass es noch unentdeckte Fälle gebe, bei denen ein Anfangsverdacht erst noch etabliert werden müsse. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen erfordere nur geringen Aufwand und würde einen hohen Ertrag erbringen. Es gehe dabei auch um das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat. Die Fraktion Die Linke schloss sich den Forderungen des vorliegenden Antrags an. Allerdings erinnerte sie daran, dass im Antrag vorgetragen Argumente zu den Verjährungsfristen und zur Sicherstellung der Beweismittel nicht neu seien. Diese Punkte habe die Fraktion Die Linke bereits bei der Beratung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingebracht. Deshalb sei es verwunderlich, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diese Argumente als Oppositionspartei nun aufgreife, während sie sich ihnen als Regierungsfraktion verschlossen habe. Alle seien sich bei der Beratung des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes einig gewesen, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um die Ermittlungen zu zurückliegenden Cum/Cum-Fällen zu stärken. Die beteiligten Fraktionen könnten kaum guten Gewissens behaupten, dass allen Anfangsverdachten habe nachgegangen werden können. Das zusätzliche Jahr habe nicht ausgereicht, um alle Ermittlungen tatsächlich aufzunehmen. Wenn man sich diese Tatsachen vor Augen halte, müsse man zu dem Schluss kommen, dass der vorliegende Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN berechtigt sei und die Aufbewahrungsfrist verlängert werden müsse. Es gehe um Steuergelder, die den Bundesländern bei dringend notwendigen Investitionen fehlten. Berlin, den 4. Juni 2025 Katharina Beck Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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