Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften
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Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/536
21. Wahlperiode 20.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha
Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Marcel Emmerich, Dr. Sebastian
Schäfer, Julian Joswig, Michael Kellner, Johannes Wagner, Lisa Paus und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-
Geschäften
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Mrd. Euro, von denen bis heute von den Behörden erst ein
minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte (C. Spengel 2021, Estimation of
the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität
Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/media/
Lehrstuehle/bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_updat
e.pdf).
Mit Cum-Cum-Gestaltungen sind – auch im unteren Fragenteil – alle
Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
9. Juli 2021 gemeint, also auch Fälle sogenannter strukturierter Wertpapierleihe
sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-Shopping.
Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und
Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
(BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) wurden die
Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 des Handelsgesetzbuches sowie § 147 der
Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Die damalige Koalitions der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der
Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar
2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum
verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025
„schreddern“ konnten.
Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche
Bundestag Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ein weiteres Jahr Zeit gegeben,
um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von
Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter
Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen.
Bereits im März 2020 wurde im Bundesministerium der Finanzen eine
Sondereinheit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet, die direkt der
Präsidentin des BZSt zugeordnet ist. Die Einheit gibt dem Bund die
Möglichkeit, Informationen besser zu sammeln und auszuwerten und – wenn
erforderlich – Maßnahmen mit anderen Behörden, vor allem bei den Ländern, zu
koordinieren.
Ein wesentliches Element der Arbeit der Spezialeinheit ist es nach Angaben des
Bundesministeriums der Finanzen, die Behörden von Bund und Ländern bei
der Bearbeitung laufender Fälle zu unterstützen.
Die Sondereinheit ist in die beiden Gruppen „Kapitalmarkt“ und
„Internationaler Informationsaustausch“ unterteilt. In der Gruppe Kapitalmarkt werden alle
Arbeitsbereiche zusammengefasst, die im Bereich der Kapitalertragsteuer mit
der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Kapitalmarkt befasst sind. Dies
sind z. B. das Informations- und Analysezentrum (IAZ), die Strafsachen- und
Bußgeldstelle und der Arbeitsbereich Cum-Ex. Das Informations- und
Analysezentrum übernimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion bei der
Aufklärung bekannter Steuerumgehungen am Kapitalmarkt sowie eine
koordinierende Funktion bei der Prävention von kapitalmarktbezogener
Steuerhinterziehung, wozu auch mögliche Umgehungen mit Investmentfonds gehören (vgl.
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/sondereinheit-gegen-steue
rhinterziehung-und-steuerumgehung.html).
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viel nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik
Deutschland über Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer ein, und wie viel
wird insgesamt ausgezahlt?
2. Wie viele Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten
Behörden bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021
aufgegriffen, und auf wie viele Personen entfallen diese Fälle (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
3. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Institutsgruppen aufschlüsseln)?
4. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-
Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen
und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Typen aufschlüsseln)?
5. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden jeweils wie viele der Fälle
von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?
6. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer
ihrer nachgelagerten Behörden Institute in Fällen von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping – Rückstellungen vorgenommen (bitte
einzeln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 aufschlüsseln sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
7. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung oder
einer ihrer nachgelagerten Behörden eine Gefahr für die Solvenz eines
Instituts durch mögliche Belastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping?
8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bisher tatsächlich
Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen –
inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-
Shopping – Steuernach- bzw. Steuerrückzahlungen gefordert (bitte nach
Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
a) In welcher Höhe sind Steuerrückzahlungen erfolgt?
b) Wie viele der Rückforderungsbescheide sind bestandskräftig?
c) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im
Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – gerichtliche
Auseinandersetzungen zwischen Finanzbehörden und
Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits beschieden?
9. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer
nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch der steuerliche Gesamtschaden
aus Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – in Deutschland
geschätzt wird in den Jahren von 2000 bis 2024?
b) Wenn sie darüber keine Kenntnisse besitzt, warum werden diese
Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts
für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
10. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer
nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch die durch Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen
und Cum/Cum-Treaty-Shopping – entstandenen Steuerausfälle,
welche aufgrund von Verjährungen in der Vergangenheit und
zukünftig nicht mehr durch Finanzbehörden nachgefordert werden konnten
und können, geschätzt werden?
b) Wenn sie keine Kenntnisse darüber besitzt, warum werden diese
Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts
für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
11. Welche rechtlichen Regelungen, wie z. B. Verjährungs- oder der Ablauf
von Aufbewahrungsfristen, können nach Kenntnis der Bundesregierung
dazu führen, dass Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – im Einzelfall
nicht mehr aufgeklärt oder Steuerforderungen nicht zurückgefordert
werden können?
12. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, zu welchem
Zeitpunkt Finanzinstitutionen, die einer „dauerhaften“ Außenprüfung
unterliegen, ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der
Abgabenordnung vernichten können und was sich durch die Verkürzung
der Aufbewahrungsfristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
zum 1. Januar 2026 verändert?
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele
Finanzinstitutionen von den verkürzten Aufbewahrungsfristen durch das Vierte
Bürokratieentlastungsgesetz profitieren und ihre Unterlagen i. S. d. § 257
des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung zum 1. Januar
2026 vorzeitig vernichten können (bitte nach Jahr des
Veranlagungszeitraums, der vorzeitig vernichtet werden kann, aufschlüsseln)?
a) Welche finanziellen Entlastungen ergeben sich nach Schätzung der
Bundesregierung für die Finanzinstitute daraus?
b) Welche Folgen ergeben sich daraus für die Aufklärung von Cum-
Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –, um Anklagen und
Rückforderungen durchsetzen zu können?
c) Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum nicht, und was
unternimmt die Bundesregierung, um an diese Kenntnisse zu kommen?
14. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner
Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das Bundeszentralamt für
Steuern nicht nur Cum-Ex-Fälle, sondern auch Fälle von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping – systematisch aufgreift und prüft?
15. Über wie viele Planstellen verfügt die beim Bundeszentralamt für Steuern
angesiedelte Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung aktuell, und wie viele Stellen davon sind derzeit besetzt (bitte nach
Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
16. Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung das
IAZ (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer) im Hinblick
auf die Koordinierung des systematischen Aufgriffs von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum-Cum-Treaty-Shopping – durch die Bundesländer?
17. Wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung im Bundeszentralamt für
Steuern nach Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV
Anpassungen vorgenommen, um die gezielte Identifizierung potenzieller
Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-
Gestaltungen, zu forcieren, z. B. indem
a) die Stellenanzahl in der Sondereinheit erhöht wurde
b) durch das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche Arbeitsgruppen
mit den Länderbehörden eingerichtet wurden, und wenn ja, welche
c) bestehende Arbeitsgruppen des Bundeszentralamts für Steuern
einberufen wurden
d) weitere geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn ja,
welche?
18. Mit welchen Maßnahmen ist das Bundesministerium der Finanzen der
Forderungen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im
Rahmen der Herbstkonferenz am 28. November 2024 nach einer
„größeren Unterstützung durch den Bund“ und einer zeitnahen Stärkung des
Bundeszentralamts für Steuern „insbesondere personell und IT-technisch“
nachgekommen, „um die gebotene Unterstützung der Länder bei der
Bekämpfung organisierter Wirtschaftskriminalität sicherzustellen“ (vgl.
www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.9%20-%
20GL%20Verfolgung%20von%20Steuerstraftaten%20mit%20l%C3%A4
nder%C3%BCbergreifender%2C%20internationaler%20und%20erheblich
er%20Bedeutung.pdf)?
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Konzepte von
Bund und Ländern zum systematischen Aufgriff der Fälle von Cum-Cum-
Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum-Cum-Treaty-Shopping?
a) Wenn ja, welche, und was sind Maßnahmen, die daraus erfolgt sind?
b) Wenn nein, aus welchem Grund wird angesichts der daraus
entstehenden enormen Steuerschäden darauf verzichtet?
20. Wie stellt das BMF – möglicherweise gemeinsam mit den
Bundesländern – sicher, dass
a) alle Steuererklärungen mit hohen Kapitalertragsteuer-Anrechnungen
bzw. Kapitalertragsteuer-Erstattungen systematisch überprüft werden
b) systematisch geprüft wird, ob vertragliche Regelungen mit dem Cum-
Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-Entleiher existieren, die den Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können und die
regelmäßig bei deren Depotbanken zu finden sind, z. B. Collateral Control
Agreement
c) Hintergrundabreden mit dem Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-
Entleiher, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
ausschließen können, auch anhand Bloomberg-Chats oder E-Mails überprüft
werden?
21. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Cum-Cum-
Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping bzw. strukturierten Wertpapierleihen durch
Sparkassen, die gesetzlich dem Gemeinwohl verpflichtet sind?
22. Hat das BMF in der Vergangenheit auch Bundesbetriebsprüfer für
Prüfungen der Fälle von Cum-Cum bzw. strukturierter Wertpapierleihe eingesetzt
bzw. vor, dies in Zukunft zu tun?
a) Wenn ja, in welchen Fällen, in welchem Umfang?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgelagerte
Behörde seit Einführung von § 36a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
ergriffen, um zu prüfen, ob durch diese Reform alle Spielräume für Cum-
Cum-Gestaltungen oder etwaige Nachfolgemodelle wirksam eingedämmt
wurden, und was haben diese Prüfungen ergeben?
a) Hat die Bundesregierung die Aktienumbuchungen über Clearstream
rund um den Dividendenstichtag untersucht bzw. die Untersuchung
der Staatsanwaltschaft Köln angefordert?
b) Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der
Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex
nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der
gesetzlichen Vorschriften (z. B. „Rehypothecation“) äußern, zur Analyse
angefordert?
24. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der kurzzeitige Handel mit
Cum-Aktien aktuell in Deutschland durch eine Behörde auf Bundes- oder
Landesebene oder durch die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung im Hinblick auf Hinweise für missbräuchliche
Steuergestaltungsmodelle überwacht?
a) Wenn ja, welche verfügbaren Datenquellen ziehen die Finanzbehörden
zur Überwachung des kurzzeitigen Handels heran, und wird z. B. u. a.
mit den Daten von Clearstream, die der Staatsanwaltschaft in Köln
vorliegen, gearbeitet, und wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 18. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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