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Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften

dip / drucksache 20.06.2025 · WP 21 · 21/536 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften [Deutscher Bundestag Drucksache 21/536 21. Wahlperiode 20.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Marcel Emmerich, Dr. Sebastian Schäfer, Julian Joswig, Michael Kellner, Johannes Wagner, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum- Geschäften Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Mrd. Euro, von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/media/ Lehrstuehle/bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_updat e.pdf). Mit Cum-Cum-Gestaltungen sind – auch im unteren Fragenteil – alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. Juli 2021 gemeint, also auch Fälle sogenannter strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-Shopping. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) wurden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 des Handelsgesetzbuches sowie § 147 der Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die damalige Koalitions der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und FDP haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1. Januar 2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1. Januar 2025 „schreddern“ konnten. Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche Bundestag Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ein weiteres Jahr Zeit gegeben, um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen. Bereits im März 2020 wurde im Bundesministerium der Finanzen eine Sondereinheit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet, die direkt der Präsidentin des BZSt zugeordnet ist. Die Einheit gibt dem Bund die Möglichkeit, Informationen besser zu sammeln und auszuwerten und – wenn erforderlich – Maßnahmen mit anderen Behörden, vor allem bei den Ländern, zu koordinieren. Ein wesentliches Element der Arbeit der Spezialeinheit ist es nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen, die Behörden von Bund und Ländern bei der Bearbeitung laufender Fälle zu unterstützen. Die Sondereinheit ist in die beiden Gruppen „Kapitalmarkt“ und „Internationaler Informationsaustausch“ unterteilt. In der Gruppe Kapitalmarkt werden alle Arbeitsbereiche zusammengefasst, die im Bereich der Kapitalertragsteuer mit der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Kapitalmarkt befasst sind. Dies sind z. B. das Informations- und Analysezentrum (IAZ), die Strafsachen- und Bußgeldstelle und der Arbeitsbereich Cum-Ex. Das Informations- und Analysezentrum übernimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion bei der Aufklärung bekannter Steuerumgehungen am Kapitalmarkt sowie eine koordinierende Funktion bei der Prävention von kapitalmarktbezogener Steuerhinterziehung, wozu auch mögliche Umgehungen mit Investmentfonds gehören (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/sondereinheit-gegen-steue rhinterziehung-und-steuerumgehung.html). Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:  1. Wie viel nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland über Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer ein, und wie viel wird insgesamt ausgezahlt?  2. Wie viele Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – wurden nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 aufgegriffen, und auf wie viele Personen entfallen diese Fälle (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?  3. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Institutsgruppen aufschlüsseln)?  4. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum- Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Typen aufschlüsseln)?  5. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden jeweils wie viele der Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?  6. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden Institute in Fällen von Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – Rückstellungen vorgenommen (bitte einzeln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 aufschlüsseln sowie Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?  7. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden eine Gefahr für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?  8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty- Shopping – Steuernach- bzw. Steuerrückzahlungen gefordert (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? a) In welcher Höhe sind Steuerrückzahlungen erfolgt? b) Wie viele der Rückforderungsbescheide sind bestandskräftig? c) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits beschieden?  9. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch der steuerliche Gesamtschaden aus Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – in Deutschland geschätzt wird in den Jahren von 2000 bis 2024? b) Wenn sie darüber keine Kenntnisse besitzt, warum werden diese Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant? 10. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch die durch Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen in der Vergangenheit und zukünftig nicht mehr durch Finanzbehörden nachgefordert werden konnten und können, geschätzt werden? b) Wenn sie keine Kenntnisse darüber besitzt, warum werden diese Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant? 11. Welche rechtlichen Regelungen, wie z. B. Verjährungs- oder der Ablauf von Aufbewahrungsfristen, können nach Kenntnis der Bundesregierung dazu führen, dass Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – im Einzelfall nicht mehr aufgeklärt oder Steuerforderungen nicht zurückgefordert werden können? 12. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, zu welchem Zeitpunkt Finanzinstitutionen, die einer „dauerhaften“ Außenprüfung unterliegen, ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung vernichten können und was sich durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2026 verändert? 13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele Finanzinstitutionen von den verkürzten Aufbewahrungsfristen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz profitieren und ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung zum 1. Januar 2026 vorzeitig vernichten können (bitte nach Jahr des Veranlagungszeitraums, der vorzeitig vernichtet werden kann, aufschlüsseln)? a) Welche finanziellen Entlastungen ergeben sich nach Schätzung der Bundesregierung für die Finanzinstitute daraus? b) Welche Folgen ergeben sich daraus für die Aufklärung von Cum- Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –, um Anklagen und Rückforderungen durchsetzen zu können? c) Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum nicht, und was unternimmt die Bundesregierung, um an diese Kenntnisse zu kommen? 14. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das Bundeszentralamt für Steuern nicht nur Cum-Ex-Fälle, sondern auch Fälle von Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – systematisch aufgreift und prüft? 15. Über wie viele Planstellen verfügt die beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelte Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung aktuell, und wie viele Stellen davon sind derzeit besetzt (bitte nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)? 16. Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung das IAZ (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer) im Hinblick auf die Koordinierung des systematischen Aufgriffs von Cum-Cum- Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum-Cum-Treaty-Shopping – durch die Bundesländer? 17. Wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung im Bundeszentralamt für Steuern nach Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV Anpassungen vorgenommen, um die gezielte Identifizierung potenzieller Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum- Gestaltungen, zu forcieren, z. B. indem a) die Stellenanzahl in der Sondereinheit erhöht wurde b) durch das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche Arbeitsgruppen mit den Länderbehörden eingerichtet wurden, und wenn ja, welche c) bestehende Arbeitsgruppen des Bundeszentralamts für Steuern einberufen wurden d) weitere geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn ja, welche? 18. Mit welchen Maßnahmen ist das Bundesministerium der Finanzen der Forderungen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im Rahmen der Herbstkonferenz am 28. November 2024 nach einer „größeren Unterstützung durch den Bund“ und einer zeitnahen Stärkung des Bundeszentralamts für Steuern „insbesondere personell und IT-technisch“ nachgekommen, „um die gebotene Unterstützung der Länder bei der Bekämpfung organisierter Wirtschaftskriminalität sicherzustellen“ (vgl. www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.9%20-% 20GL%20Verfolgung%20von%20Steuerstraftaten%20mit%20l%C3%A4 nder%C3%BCbergreifender%2C%20internationaler%20und%20erheblich er%20Bedeutung.pdf)? 19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Konzepte von Bund und Ländern zum systematischen Aufgriff der Fälle von Cum-Cum- Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum-Cum-Treaty-Shopping? a) Wenn ja, welche, und was sind Maßnahmen, die daraus erfolgt sind? b) Wenn nein, aus welchem Grund wird angesichts der daraus entstehenden enormen Steuerschäden darauf verzichtet? 20. Wie stellt das BMF – möglicherweise gemeinsam mit den Bundesländern – sicher, dass a) alle Steuererklärungen mit hohen Kapitalertragsteuer-Anrechnungen bzw. Kapitalertragsteuer-Erstattungen systematisch überprüft werden b) systematisch geprüft wird, ob vertragliche Regelungen mit dem Cum- Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-Entleiher existieren, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können und die regelmäßig bei deren Depotbanken zu finden sind, z. B. Collateral Control Agreement c) Hintergrundabreden mit dem Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum- Entleiher, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können, auch anhand Bloomberg-Chats oder E-Mails überprüft werden? 21. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Cum-Cum- Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping bzw. strukturierten Wertpapierleihen durch Sparkassen, die gesetzlich dem Gemeinwohl verpflichtet sind? 22. Hat das BMF in der Vergangenheit auch Bundesbetriebsprüfer für Prüfungen der Fälle von Cum-Cum bzw. strukturierter Wertpapierleihe eingesetzt bzw. vor, dies in Zukunft zu tun? a) Wenn ja, in welchen Fällen, in welchem Umfang? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? 23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgelagerte Behörde seit Einführung von § 36a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergriffen, um zu prüfen, ob durch diese Reform alle Spielräume für Cum- Cum-Gestaltungen oder etwaige Nachfolgemodelle wirksam eingedämmt wurden, und was haben diese Prüfungen ergeben? a) Hat die Bundesregierung die Aktienumbuchungen über Clearstream rund um den Dividendenstichtag untersucht bzw. die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Köln angefordert? b) Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen Vorschriften (z. B. „Rehypothecation“) äußern, zur Analyse angefordert? 24. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien aktuell in Deutschland durch eine Behörde auf Bundes- oder Landesebene oder durch die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Hinblick auf Hinweise für missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle überwacht? a) Wenn ja, welche verfügbaren Datenquellen ziehen die Finanzbehörden zur Überwachung des kurzzeitigen Handels heran, und wird z. B. u. a. mit den Daten von Clearstream, die der Staatsanwaltschaft in Köln vorliegen, gearbeitet, und wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, warum nicht? Berlin, den 18. Juni 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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