Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum
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Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/310
21. Wahlperiode 03.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch,
Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis,
Uwe Foullong, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner,
Janine Wissler, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum
Durch die Steuergestaltungen „Cum-Ex“ und „Cum-Cum“ sind erhebliche
Summen an Steuergeldern erstattet worden, die vorher nicht gezahlt worden
waren, oder Steueranrechnungen gewährt worden, obwohl kein Anrecht darauf
bestand. Die Summe des Steuerschadens durch Cum-Ex und Cum-Cum wird
auf 38,5 Mrd. bis 40 Mrd. Euro geschätzt (www.netzwerk-steuergerechtigkei
t.de/wp-content/uploads/2024/05/240425_Jahrbuch2024.pdf, S. 73). Trotz
dieser enormen Summen an Steuergeldern verzeichnen die Verfahren gegen die
Steuerbetrügerinnen und Steuerbetrüger in diesem Bereich nach Auffassung der
Fragestellenden wenig Erfolg. Nach einem Bericht des Bundesministeriums der
Finanzen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom Oktober
2024 wurden bis Ende 2023 in Cum-Ex-Fällen 3,1 Mrd. Euro an Steuern
zurückgefordert, in Cum-Cum-Fällen nur 205 Mio. Euro.
Im Jahr 2020 wurde die Verjährung für schwere Steuerhinterziehung von zehn
auf 15 Jahre verlängert, aber diese Frist läuft in vielen Fällen Ende 2025 aus (rs
w.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/cum-ex-betrug-verjaehrung). Durch das
Bürokratie-Entlastungsgesetz IV wurde zudem 2024 § 257 Absatz 1
Nummer 4, Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geändert, sodass die
Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege unter anderem zu Wertpapierkäufen ab
2025 von zehn auf acht Jahre gesunken ist. Allerdings wurde auf öffentlichen
Druck hin (www.finanzwende.de/themen/cumcum/ein-jahr-um-cumcum-millia
rden-zurueckzuholen) für Finanzinstitute die Anwendung dieser neuen Regel
um ein Jahr verschoben, sodass Verfahren im Jahr 2025 noch auf die
Dokumente zugreifen können und aus Sicht der Fragestellenden sowie der
Zivilgesellschaft (www.finanzwende.de/kampagnen/cumcum-milliarden-zeit-ist-steuer
geld) auch müssen.
Die Fragestellenden wollen sich mit dieser Kleinen Anfrage Einblick in die
Verjährungsproblematik der Cum-Ex- und Cum-Cum-Ermittlungen und Cum-
Ex- und Cum-Cum-Verfahren verschaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die mittlerweile
bekannte Anzahl der Cum-Ex-Verdachtsfälle in Deutschland sowie die mit
diesen Fällen verbundenen Volumina an möglichen Betrugsschäden (bitte
sowohl Anzahl als auch Volumina angeben)?
2. In wie vielen Cum-Ex-Verdachtsfällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Ermittlungen aufgenommen, Verfahren eingeleitet und
entstandene Steuerschäden zurückgeholt (bitte jeweils Gesamtzahl angeben
sowie nach Bundesländern und Staatsanwaltschaften aufschlüsseln; sofern
zu den Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaften keine Zahlen genannt
werden können, bitte die Länder bzw. Staatsanwaltschaften nennen, bei
denen ermittelt wird)?
3. Wie viele der Verfahren im Bereich Cum-Ex beinhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung einzelne Tatvorwürfe, die verjährt sind, und wie hoch
sind die Volumina der verjährten Tatvorwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung?
4. Wie viele der Verdachtsfälle im Bereich Cum-Ex führten nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgrund einer Verjährung zu keinen weiteren
Ermittlungen oder zu keinen Verfahren (bitte sowohl Anzahl als auch
Volumina angeben)?
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die mittlerweile
bekannte Anzahl der Cum-Cum-Verdachtsfälle in Deutschland sowie die mit
diesen Fällen verbundenen Volumina an möglichen Betrugsschäden (bitte
sowohl Anzahl als auch Volumina angeben)?
6. In wie vielen Cum-Cum-Verdachtsfällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Ermittlungen aufgenommen, Verfahren eingeleitet und
entstandene Steuerschäden zurückgeholt (bitte jeweils Gesamtzahl angeben
sowie nach Bundesländern und Staatsanwaltschaften aufschlüsseln; sofern
zu den Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaften keine Zahlen genannt
werden können, bitte die Länder bzw. Staatsanwaltschaften nennen, bei
denen ermittelt wird)?
7. Wie viele der Verfahren im Bereich Cum-Cum beinhalten nach Kenntnis
der Bundesregierung einzelne Tatvorwürfe, die verjährt sind, und wie
hoch sind die Volumina der verjährten Tatvorwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung?
8. Wie viele der Verdachtsfälle im Bereich Cum-Cum führten nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgrund einer Verjährung zu keinen weiteren
Ermittlungen oder zu keinen Verfahren (bitte sowohl Anzahl als auch
Volumina angeben)?
9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der früheren Oberstaatsanwältin
Anne Brorhilker, dass Cum-Cum weiterläuft (www.lto.de/recht/nachrichte
n/n/fruehere-oberstaatsanwaeltin-brorhilker-cum-ex-laeuft-weiter)?
a) Wenn nein, warum nicht (bitte Datengrundlage angeben)?
b) Wenn ja, warum, und in welchen konkreten Konstellationen?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Volumen von Cum-
Cum-Gestaltungen am Kapitalmarkt vor, gegen welche weitere
Maßnahmen geprüft werden könnten, so wie es auch der Koalitionsvertrag
zwischen CDU/CSU und SPD vorsieht (www.koalitionsvertrag2025.de,
S. 47)?
11. Gibt es zum Erkennen von Cum-Cum-Fällen eine Steuerlückenschätzung
durch die Bundesregierung bei der Kapitalertragsteuer oder ist eine solche
geplant (wenn ja, bis wann)?
12. Wie viele Verdachtsfälle für die Gestaltungsmodelle „Reverse Market
Claims“ und „Manufactured Overseas Dividends“ (vgl. Sondervotum der
Fraktion Die Linke im Hamburger Cum-Ex-Untersuchungsausschuss,
Abschlussbericht, S. 265) mit jeweils welchen Volumina sind der
Bundesregierung jeweils bekannt, und sind diese Fälle in den jährlichen
Meldungen zu Cum-Cum oder Cum-Ex inkludiert (ggf. wo)?
13. Hat die Sondereinheit Cum-Ex beim Bundeszentralamt für Steuern bereits
weitere, in dieser Kleinen Anfrage noch nicht explizit genannte
Gestaltungsmodelle mit rechtswidriger Erstattung von Kapitalertragsteuern
identifiziert, und wenn ja, welche?
14. Wie erklärt sich die Bundesregierung die nach Ansicht der
Fragestellenden bestehende Diskrepanz zwischen den Schätzungen zu den Volumina
der Steuerschäden durch Cum-Ex (10 Mrd. bis 12 Mrd. Euro,
Abschlussbericht Cum-Ex-Untersuchungsausschuss, Bundestagsdrucksache
18/12700, S. 271 ff. und 466 ff.) und Cum-Cum (28,5 Mrd. Euro laut
Prof. Dr. Christoph Spengel, www.wiwo.de/politik/deutschland/steuerska
ndal-cum-cum-banker-erstmals-angeklagt/100116341.html) und den
Volumina der Verdachtsfälle in Bearbeitung der Finanzämter (siehe
Bundestagsdrucksache 20/12988)?
15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass mit den auf acht Jahre
verkürzten Aufbewahrungspflichten nach § 257 Absatz 1 Nummer 4,
Absatz 4 HGB eine Aufklärung vieler missbräuchlicher Steuergestaltungen
ab 1. Januar 2026 nicht mehr möglich ist?
16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die für Finanzinstitute um ein Jahr
verschobene Einführung der von zehn auf acht Jahre verkürzten
Aufbewahrungspflichten nach § 257 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 4 HGB für
eine möglichst weitgehende Aufklärung von missbräuchlichen
Steuergestaltungen zu nutzen (bitte konkrete Maßnahmen mit Zeithorizont
nennen)?
17. Bis wann wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag (S. 47)
angekündigte Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Cum-Cum-
Geschäften abgeschlossen haben?
18. Prüft die Bundesregierung aktuell eine weitere Aussetzung der verkürzten
Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege durch Finanzinstitute über
2025 hinaus?
19. Wie viele Stellen haben jeweils die Gruppe „Kapitalmarkt“ in der
Sondereinheit zu Cum-Ex im Bundeszentralamt für Steuern sowie dort das
Referat zu Cum-Ex-Gestaltungen, und wie viele dieser Stellen sind jeweils
besetzt?
20. Wie viele Stellen für Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen haben die mit
Cum-Ex-Fällen befassten Staatsanwaltschaften nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell (bitte Gesamtzahl nennen und nach
Staatsanwaltschaften aufschlüsseln), und wie viele dieser Stellen sind besetzt?
21. Wird die Bundesregierung die Zahl der Stellen bei der Gruppe
„Kapitalmarkt“ in der Sondereinheit zu Cum-Ex im Bundeszentralamt für Steuern
bzw. dort beim Referat zu Cum-Ex-Gestaltungen in diesem Jahr erhöhen,
und wenn ja, wann, und um wie viele Stellen?
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Wirkungen des
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes auf das
Erstattungsvolumen ausländischer Depotbanken vor?
23. Welchen Einfluss auf das Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen erwartet
die Bundesregierung durch die nationale Umsetzung der FASTER-
Initiative (FASTER = Faster and Safer Tax Relief of Excess Withholding
Taxes; www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/14/taxat
ion-council-agrees-on-new-rules-for-withholding-tax-procedures-faster)?
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der von ihr beauftragten
Studie „Untersuchung zur Eignung der Blockchain-Technologie als Mittel
gegen Gestaltungen zur Umgehung der Besteuerung von
Dividendenzahlungen“ (vgl. cris.fau.de/publications/330983867), und arbeitet die
Bundesregierung insbesondere auf die Nutzung von Blockchain-Technologie
zur effektiveren Nachverfolgung von Aktientransaktionen hin?
Berlin, den 27. Mai 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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