Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften (Antwort zu Drs. 21/536)
Text
Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften (Antwort zu Drs. 21/536)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/915
21. Wahlperiode 17.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/536 –
Aktueller Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-
Geschäften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Geschäfte in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Mrd. Euro, von denen bis heute von den Behörden erst ein
minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte (C. Spengel 2021, Estimation of
the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität
Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025; www.bwl.uni-mannheim.de/medi
a/Lehrstuehle/bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_up
date.pdf).
Mit Cum-Cum-Gestaltungen sind – auch im unteren Fragenteil – alle
Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 9. Juli 2021 gemeint, also auch Fälle sogenannter strukturierter
Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-Shopping.
Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen
und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz) in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
(BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) wurden die
Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen (§ 257 des Handelsgesetzbuches sowie § 147
der Abgabenordnung) im Grundsatz von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Die damalige Koalitions der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und FDP haben mit einer Ausnahme das Inkrafttreten der Verkürzung
der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr (bis zum 1.
Januar 2026) verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass potenziell in
Cum-Cum verwickelte Finanzinstitutionen ihre Akten kurzfristig zum 1.
Januar 2025 „schreddern“ konnten.
Durch diese Sonderregelung für Finanzinstitutionen hat der Deutsche
Bundestag Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ein weiteres Jahr Zeit gegeben,
um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von
Cum-Cum-Fällen, zu identifizieren und damit die Verfolgung organisierter
Steuerstraftaten weiterhin zu ermöglichen.
Bereits im März 2020 wurde im Bundesministerium der Finanzen eine
Sondereinheit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet, die direkt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 16. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Präsidentin des BZSt zugeordnet ist. Die Einheit gibt dem Bund die
Möglichkeit, Informationen besser zu sammeln und auszuwerten und – wenn
erforderlich – Maßnahmen mit anderen Behörden, vor allem bei den Ländern, zu
koordinieren.
Ein wesentliches Element der Arbeit der Spezialeinheit ist es nach Angaben
des Bundesministeriums der Finanzen, die Behörden von Bund und Ländern
bei der Bearbeitung laufender Fälle zu unterstützen.
Die Sondereinheit ist in die beiden Gruppen „Kapitalmarkt“ und
„Internationaler Informationsaustausch“ unterteilt. In der Gruppe Kapitalmarkt werden
alle Arbeitsbereiche zusammengefasst, die im Bereich der Kapitalertragsteuer
mit der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Kapitalmarkt befasst sind.
Dies sind z. B. das Informations- und Analysezentrum (IAZ), die Strafsachen-
und Bußgeldstelle und der Arbeitsbereich Cum-Ex. Das Informations- und
Analysezentrum übernimmt eine koordinierende und unterstützende Funktion
bei der Aufklärung bekannter Steuerumgehungen am Kapitalmarkt sowie eine
koordinierende Funktion bei der Prävention von kapitalmarktbezogener
Steuerhinterziehung, wozu auch mögliche Umgehungen mit Investmentfonds
gehören (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/sondereinhei
t-gegen-steuerhinterziehung-und-steuerumgehung.html).
1. Wie viel nimmt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik
Deutschland über Einnahmen aus der Kapitalertragsteuer ein, und wie
viel wird insgesamt ausgezahlt?
Die Einnahmen aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge
lagen im Jahr 2024 bei 19.267 Mio. Euro. Die Einnahmen aus den nicht
veranlagten Steuern vom Ertrag betrugen 34.023 Mio. Euro. Dabei lag das
Bruttoaufkommen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag bei 34.837 Mio.
Euro, die Erstattungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei
814 Mio. Euro.
Informationen zur Entwicklung der Einnahmen und Erstattungen im laufenden
Jahr sowie den Jahren vor 2024 finden sich unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuer
n/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/1-kassenmaessige-steuereinnahm
en-nach-steuerarten-und-gebietskoerperschaften.html
Informationen zur aktuellen Vorausschätzung des Steueraufkommens finden
sich unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuer
n/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnahmen/Steuerschaetzung/2025-05-15-erg
ebnisse-168-sitzung-steuerschaetzung.html.
2. Wie viele Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten
Behörden bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9. Juli
2021 aufgegriffen, und auf wie viele Personen entfallen diese Fälle (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Auf Grundlage der Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Cum-Verdachtsfällen
zum 31. Dezember 2024 bei den obersten Finanzbehörden der Länder und beim
BZSt befinden sich insgesamt 253 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem
Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von
ca. 7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung. Bei insgesamt 81 weiteren Fällen wurden
bislang die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen und Kapitalertragsteuer
in Höhe von ca. 226,7 Mio. Euro zurückgefordert bzw. nicht auf die
Steuerschuld angerechnet.
Die Abfrage hat die zu Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffenen Fallkomplexe
zum Gegenstand. Eine gesonderte Abfrage zu allen in den
Besteuerungsverfahren beteiligten Personen in den aufgegriffenen Fallkomplexen erfolgt nicht und
ist aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ermittelbar.
Die sich derzeit in Bearbeitung befindlichen Cum/Cum-Verdachtsfälle verteilen
sich wie folgt auf die betroffenen Kalenderjahre/Veranlagungszeiträume.
Kalenderjahr Anzahl der Fälle
2001 1
2002 1
2003 1
2004 2
2005 4
2006 5
2007 8
2008 14
2009 21
2010 21
2011 19
2012 31
2013 37
2014 42
2015 46
253
3. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Institutsgruppen aufschlüsseln)?
Nach aktuellem Kenntnisstand geht die Bundesregierung auf Grundlage der
Erkenntnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von
55 Banken aus, die unmittelbar an Cum-Cum-Gestaltungen beteiligt gewesen
sind. Im Vergleich zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12212 ist die Anzahl
der betroffenen Banken erneut gesunken, was darin begründet liegt, dass einige
Banken fälschlicherweise angegeben haben, an Cum/Cum-Gestaltungen
beteiligt gewesen zu sein.
Aufgeschlüsselt nach Institutsgruppen.
Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen nach Institutsgruppen
Institutsgruppenart Anzahl der Banken
Öffentlich-rechtliche Institute 19
Genossenschaftsbanken 16
Sonstige Institute 20
4. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden die Fälle von Cum-
Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping (bitte nach Typen aufschlüsseln)?
Eine Abfrage der BaFin im Bereich Versicherungsaufsicht hat in Bezug auf
durchgeführte Cum-Cum-Transaktionen ergeben, dass von 277 befragten
Unternehmen 14 erklärt haben, Cum-Cum-Transaktionen direkt getätigt zu haben
oder indirekt über Fonds daran beteiligt gewesen zu sein.
Bei einer Abfrage der BaFin im Bereich Wertpapieraufsicht teilten fünf
Kapitalverwaltungsgesellschaften mit, dass in von ihnen verwalteten Fonds
Cum-Cum-Gestaltungen oder strukturierte Wertpapierleihen im Sinne des
BMF‐Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Cum-Cum‐Transaktionen
aus dem Jahr 2017 vorgenommen worden seien.
5. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden jeweils wie viele der Fälle
von Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping?
Eine länderbezogene Darstellung kann in Einzelfällen einen Bezug zu
einzelnen Steuerpflichtigen ermöglichen. Informationen zu einzelnen
Steuerpflichtigen unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO).
6. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung oder
einer ihrer nachgelagerten Behörden Institute in Fällen von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping – Rückstellungen vorgenommen (bitte
einzeln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 aufschlüsseln sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
Banken:
Nach den der Bundesregierung auf Grundlage der der BaFin vorliegenden
Informationen haben 18 Institute Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und
Steuernachzahlungen vorgenommen. Änderungen im Vergleich zu den Angaben aus
der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12212 liegen darin begründet, dass zum
einen Rückstellungen aufgelöst wurden, um entsprechende Rückforderungen zu
begleichen. Zum anderen wurden in manchen Fällen aufgrund neuer Tatsachen
entsprechende Rückstellungen gebildet für etwaige Rückforderungen. Einzeln
aufgeschlüsselt ergeben sich folgende Rückstellungen:
Finanzielle Rückstellungen nach Instituten
Institut Betrag in Euro
Institut 1 229 900 000,00
Institut 2 26 231 199,00
Institut 3 76 225 440,00
Institut 4 119 000 000,00
Institut 5 33 874 391,61
Institut 6 1 090 795,10
Institut 7 204 000 000,00
Institut 8 7 446 037,00
Finanzielle Rückstellungen nach Instituten
Institut Betrag in Euro
Institut 9 15 043 417,00
Institut 10 942 053,00
Institut 11 58 845,07
Institut 12 182 000,00
Institut 13 43 000,00
Institut 14 625 000,00
Institut 15 2 554 051,51
Institut 16 17 027 496,90
Institut 17 959 848,00
Institut 18 882 330,00
Aufgelistet nach Bundesland:
Finanzielle Rückstellungen nach Bundesland:
Bundesland Betrag in Euro
Bayern 26 290 044,07
Baden-Württemberg 224 046 851,51
Hamburg 7 446 037,00
Hessen 476 027 328,51
Niedersachsen 182 000,00
Nordrhein-Westfalen 2 050 643,10
Sachsen 43 000,00
Aufgelistet nach Institutsgruppe:
Finanzielle Rückstellungen nach Institutsgruppen:
Institutsgruppe Betrag in Euro
Öffentlich-rechtliche Institute 220 269 315,07
Genossenschaftsbanken 22 048 726,41
Sonstige Institute 493 767 862,71
Nicht-Banken:
Die von der Versicherungsaufsicht beaufsichtigten Unternehmen (alle mit Sitz
in Nordrhein-Westfalen) haben Rückstellungen in Höhe von insgesamt ca.
71 Mio. Euro gebildet.
Die betroffenen Kapitalverwaltungsgesellschaften haben keine Rückstellungen
aufgrund von Cum-Cum-Gestaltungen gebildet. Eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft hatte bereits Rückzahlungen aus dem betroffenen Fonds selbst
geleistet, eine andere war durch eine Garantie ihrer Muttergesellschaft gegenüber
möglichen Forderungen betreffend Cum-Cum-Gestaltungen abgesichert.
7. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung oder
einer ihrer nachgelagerten Behörden eine Gefahr für die Solvenz eines
Instituts durch mögliche Belastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping?
Der Bundesregierung ist auf Grundlage der der BaFin vorliegenden
Informationen keine Bestandsgefährdung eines Instituts, eines
Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds oder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund
von Rückforderungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-
Gestaltungen bekannt.
8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der
Bundesregierung oder einer ihrer nachgelagerten Behörden bisher tatsächlich
Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen –
inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-
Treaty-Shopping – Steuernach- bzw. Steuerrückzahlungen gefordert (bitte
nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
a) In welcher Höhe sind Steuerrückzahlungen erfolgt?
b) Wie viele der Rückforderungsbescheide sind bestandskräftig?
c) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im
Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –
gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Finanzbehörden und
Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits beschieden?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder und des BZSt hat die
Zahlungen aus den bestandskräftigen bzw. rechtskräftig abgeschlossenen
Fallaufgriffen zum Gegenstand. Solange die Verfahren nicht im vorgenannten
Sinne abgeschlossen sind und insbesondere Rechtsbehelfsverfahren oder
Klageverfahren noch nicht beendet sind, erfolgt keine Erfassung der in diesen
Verfahren bereits auf eine Steuerforderung gezahlten Beträge. Eine gesonderte
Klassifizierung der Fallkomplexe nach Gerichtsverfahren erfolgt nicht. Durch
die Beschränkung der Angabe der Rückzahlungen auf bestandskräftig bzw.
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird eine konsistente und in der
Entwicklung besser nachvollziehbare Erfassung der Rückforderungen aus
Fallaufgriffen gewährleistet. Es wird nicht danach unterschieden ob die Bestandskraft
bzw. Rechtskraft auf Grundlage einer Einspruchsrücknahme oder einer
Gerichtsentscheidung erfolgt ist.
9. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer
nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch der steuerliche
Gesamtschaden aus Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – in
Deutschland geschätzt wird in den Jahren von 2000 bis 2024?
b) Wenn sie darüber keine Kenntnisse besitzt, warum werden diese
Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des
Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet.
Cum/Cum-Gestaltungen sind durch die kurzfristige Verlagerung von Aktien auf
zumeist inländische Empfänger gekennzeichnet, um die aus der
Dividendenzahlung andernfalls resultierende Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer zu
vermeiden. Der Empfänger wird gegen Kursrisiken durch unterschiedlich
ausgestaltete Begleitgeschäfte abgesichert und macht die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer geltend. Über die Preisgestaltung der Begleitgeschäfte wird
regelmäßig auch die Verteilung der Gewinne gesteuert. Nicht jeder in einem
Zeitraum um den Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/
Cum-Gestaltung. Erst die Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren
Rechtsgeschäften zur Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine
Cum/Cum-Gestaltung.
Dagegen ist der bloße Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag und ein
erneuter Kauf der Aktie nach dem Dividendenstichtag keine Cum/Cum-
Gestaltung, wenn es keine Begleitgeschäfte gibt, die dafür sorgen, dass der Verkäufer
– trotz des Verkaufs – weiterhin die Chancen und Risiken aus
Wertveränderungen des Aktienkurses trägt. Es wird Fälle geben, in denen Steuerausländer –
aus den unterschiedlichsten Motiven, möglicherweise auch zur Vermeidung der
Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem Dividendenstichtag verkaufen ohne
dass dies als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden könnte. Der
Steuerausländer verzichtet in diesem Fall durch die Veräußerung vor dem
Dividendenstichtag auf den Bezug der Dividende und ist auch nicht über sonstige
Vereinbarungen an der durch den Erwerber der Aktien bezogenen Dividende
beteiligt. Es reicht daher nicht aus, abzuschätzen in welchem Umfang
Steuerausländer Anteile an deutschen Aktien halten und in welchem Umfang Aktien über
den Dividendenstichtag veräußert werden, um aus diesen Werten das Volumen
von Cum/Cum-Gestaltungen abzuleiten. Dies wäre nur abschätzbar, wenn der
Umfang der beschriebenen Begleitgeschäfte bekannt wäre. Ob aber ein
Begleitgeschäft vorliegt, lässt sich nur in dem jeweiligen Einzelfall durch aufwändige
Ermittlungen der Finanzbehörden feststellen.
Aus den geschilderten Gründen lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung der Umfang von Steuerausfällen bzw. Schäden durch Cum/Cum-
Gestaltungen nicht seriös abschätzen. Die in den Medien verbreiteten Schätzungen
haben eher den Charakter von bloßen Behauptungen oder Spekulationen, an
denen sich die Bundesregierung nicht beteiligt.
Die zuständigen Finanzbehörden haben mit hohem Engagement einschlägige
Fallgestaltungen geprüft und nach dem Stand zum 31. Dezember 2024 253
Fälle aufgegriffen und im Rahmen von Prüfungen umfassend aufgearbeitet. Auf
Grundlage dieser konkreten Fälle ergibt sich ein Aufgriffsvolumen von
7,3 Mrd. Euro.
10. a) Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung oder eine ihrer
nachgelagerten Behörden darüber, wie hoch die durch Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping – entstandenen Steuerausfälle, welche
aufgrund von Verjährungen in der Vergangenheit und zukünftig nicht
mehr durch Finanzbehörden nachgefordert werden konnten und
können, geschätzt werden?
b) Wenn sie keine Kenntnisse darüber besitzt, warum werden diese
Kenntnisse nicht im Rahmen der Sondereinheit des
Bundeszentralamts für Steuern zusammengetragen bzw. ist dies noch geplant?
Die Fragen 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 9a und 9b wird verwiesen.
11. Welche rechtlichen Regelungen, wie z. B. Verjährungs- oder der Ablauf
von Aufbewahrungsfristen, können nach Kenntnis der Bundesregierung
dazu führen, dass Cum-Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter
strukturierter Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping – im
Einzelfall nicht mehr aufgeklärt oder Steuerforderungen nicht zurückgefordert
werden können?
Die Verjährungsregelungen zur Strafverfolgung sind von den
verfahrenssteuerrechtlichen Verjährungsregelungen im Besteuerungsverfahren zu unterscheiden.
Im Besteuerungsverfahren gibt es die Festsetzungs- und die
Zahlungsverjährung. Diese beiden Verjährungen betreffen verschiedene Verfahrensabschnitte
des Besteuerungsverfahrens (Festsetzungs- bzw. Erhebungsverfahren). Sie
beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, und es gelten unterschiedliche
Fristenregelungen.
Die konkreten Auswirkungen der Festsetzungs- und
Zahlungsverjährungsregelungen für Steueransprüche können nur vor dem Hintergrund des jeweiligen
Einzelfalls beurteilt werden.
Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer regelmäßig vier Jahre
(§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO). Sie verlängert sich auf zehn Jahre,
soweit eine Steuer hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig
verkürzt worden ist (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO).
Bei Bestimmung des Beginns und des Ablaufs der steuerlichen
Festsetzungsfrist sind zudem die im Einzelfall einschlägigen Anlaufhemmungen nach § 170
AO und Ablaufhemmungen nach § 171 AO zu beachten.
Beginnen beispielsweise die für Steuer- oder Zollfahndungsmaßnahmen
zuständigen Stellen der Finanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim
Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die
Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 5 AO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund
der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Gleiches gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die
Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben wurde.
Soweit eine Steuer hinterzogen worden ist, endet die Festsetzungsfrist im
Übrigen nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist (§ 171 Absatz 7
AO). Damit kann der planmäßige Eintritt der Festsetzungsverjährung in
Steuerhinterziehungsfällen aus verschiedenen Gründen um sehr viele Jahre
hinausgeschoben sein.
Die sich aus Steuerfestsetzungen ergebenden Zahlungsansprüche und die
sonstigen im Erhebungsverfahren durchzusetzenden Zahlungsansprüche
(insbesondere Säumniszuschläge) unterliegen der Zahlungsverjährung, die in den §§ 228
bis 232 AO geregelt ist.
Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (§ 228 Satz 2
erster Halbsatz AO). In den Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), des
gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) oder
der Steuerhehlerei (§ 374 AO) beträgt die Frist aber zehn Jahre (§ 228 Satz 2
AO).
Die Zahlungsverjährungsfrist der Einkommensteuer beginnt – anders als die
Festsetzungsfrist – nicht bereits mit der Entstehung der Steuer, sondern erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Steuer erstmals fällig geworden ist
(§ 229 Absatz 1 Satz 1 AO). Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der Einkommensteuer, ihre
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus
der sich der Anspruch ergibt (§ 229 Absatz 1 Satz 2 AO).
Wird eine Einkommensteuerfestsetzung innerhalb der (ggf. im An- und Ablauf
gehemmten) Festsetzungsfrist geändert, sind im Umfang dieser Änderung auch
die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung und die
Abrechnung anzupassen. Bis dahin ggf. abgelaufene
Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Anrechnungsverfügungen oder
Abrechnungsbescheide derselben Steuer stehen dem nicht entgegen.
Die §§ 230 und 231 AO regeln eine Hemmung bzw. eine Unterbrechung der
Zahlungsverjährungsfrist.
Die Zahlungsverjährung ist nach § 230 Absatz 1 AO (insgesamt) gehemmt,
solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate
der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Zudem läuft die
Zahlungsverjährungsfrist nicht ab, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
(§ 230 Absatz 2 AO).
Darüber hinaus wird die Zahlungsverjährung nach § 231 Absatz 1 AO
insbesondere durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, eine
Vollstreckungsmaßnahme, die Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Ermittlungen der
Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen
und durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine
neue fünf- oder zehnjährige Zahlungsverjährungsfrist (§ 231 Absatz 3 AO). Die
Zahlungsverjährung wird aber nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den
sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Absatz 4 AO).
Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 147 AO. Die
einzelnen Aufbewahrungsfristen nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO können sich im
Einzelfall aufgrund der Regelung des § 147 Absatz 3 Satz 5 AO verlängern.
Hierzu zählen insbesondere die Ablaufhemmungen des § 171 AO und
insbesondere die Ablaufhemmung bei Steuerhinterziehung nach § 171 Absatz 7 AO.
Danach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor nicht die Verfolgung der
Steuerstraftat verjährt ist. Diese richtet sich nach § 376 AO sowie dem Fünften
Abschnitt des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs.
Da der Vollzug der Steuergesetze und die Verfolgung von Steuerstraftaten nach
der verfassungsmäßigen Ordnung den Ländern obliegen, hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse, inwieweit die Voraussetzungen in Einzelfällen greifen.
12. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, zu welchem
Zeitpunkt Finanzinstitutionen, die einer „dauerhaften“ Außenprüfung
unterliegen, ihre Unterlagen i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und
§ 147 der Abgabenordnung vernichten können und was sich durch die
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen durch das Vierte
Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2026 verändert?
Da der Vollzug nach der verfassungsmäßigen Ordnung den Ländern obliegt, hat
die Bundesregierung keine Kenntnisse, inwieweit einzelne Steuerpflichtige, die
der Anschlussprüfung unterliegen, derzeit geprüft werden und damit die
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 5 AO bei diesen
Steuerpflichtigen im Einzelfall greift.
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele
Finanzinstitutionen von den verkürzten Aufbewahrungsfristen durch das
Vierte Bürokratieentlastungsgesetz profitieren und ihre Unterlagen
i. S. d. § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung
zum 1. Januar 2026 vorzeitig vernichten können (bitte nach Jahr des
Veranlagungszeitraums, der vorzeitig vernichtet werden kann,
aufschlüsseln)?
a) Welche finanziellen Entlastungen ergeben sich nach Schätzung der
Bundesregierung für die Finanzinstitute daraus?
b) Welche Folgen ergeben sich daraus für die Aufklärung von Cum-
Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum/Cum-Treaty-Shopping –, um Anklagen und
Rückforderungen durchsetzen zu können?
c) Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum nicht, und was
unternimmt die Bundesregierung, um an diese Kenntnisse zu kommen?
Dem gesetzlichen Anwendungsbereich des § 257 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuches (HGB) unterfällt jeder Kaufmann. Daher wurde im Gesetzentwurf zum
BEG IV näher ausgeführt, dass für die Zwecke der Berechnung des
Erfüllungsaufwands von einer Gesamtzahl von 3,4 Millionen Kaufleuten ausgegangen
wird (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/11306 S. 67). Der Berechnung lag
zudem die Annahme zugrunde, dass 25 Prozent aller Kaufleute – insgesamt
850.000 Kaufleute – externe Räumlichkeiten für die von ihnen in Papierform
aufbewahrten Buchungsbelege anmieten.
Zu der Frage, welche Teilmenge der Gesamtzahl von Kaufleuten
Finanzinstitute sind, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BEG IV weder
zur AO noch zum HGB eine Erhebung angestellt, da die im Regierungsentwurf
darzustellende Entlastung beim Erfüllungsaufwand für die Gesamtzahl der
betroffenen Kaufleute (einschließlich Finanzinstitute) auszuweisen war und keine
– wie im verabschiedeten Gesetz dann vorgesehene – nähere Differenzierung
verlangte.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen bei Finanzinstituten betrifft
Veranlagungszeiträume ab 2016. Es werden aktuell die erforderlichen Maßnahmen zur
Sicherung des Steuersubstrats sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und Steuervermeidung geprüft. Dies umfasst insbesondere auch eine mögliche
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen.
14. Wie stellt das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner
Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht sicher, dass das Bundeszentralamt für
Steuern nicht nur Cum-Ex-Fälle, sondern auch Fälle von Cum-Cum-
Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping – systematisch aufgreift und prüft?
Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen ist die Übertragung von Aktien
von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung
der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu
nutzen. Der dadurch entstehende Steuervorteil wird im Rahmen der Cum/Cum-
Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt,
der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet hat. Dies hat zur
Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum-
Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers, i. d. R.
im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung ist. Diese Verfahren werden
durch die Finanzbehörden der Länder und nicht durch das BZSt geführt.
Im Jahr 2020 wurde beim BZSt mit dem Informations- und Analysezentraum
Kapitalertragsteuer (IAZ) eine eigene Organisationseinheit zur Aufdeckung
von Steuergestaltungen am Kapitalmarkt gegründet. Das IAZ ist Teil der
Sondereinheit beim BZSt. Das IAZ verfolgt verschiedene Ermittlungsansätze im
Besteuerungsverfahren und befindet sich diesbezüglich in engem Austausch
mit anderen Ermittlungsbehörden und beteiligt sich an internationalen
Arbeitsgruppen gegen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung.
Das IAZ prüft außerdem bestimmte, anhand von Risikoparametern ausgewählte
Fallkonstellationen. Dabei werden insbesondere ausgewählte Anträge auf
Erstattung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Gestaltungen zur Umgehung
der Dividendenbesteuerung untersucht.
Ein weiterer Ansatz des IAZ besteht in der Prüfung einzelner Fallaufgriffe auf
Grundlage hypothetischer Modelle, die auf der Annahme der versuchten
Geltendmachung unberechtigter Erstattungsanträge beruhen. In der Praxis hat sich
diese Hypothese bislang bei der Fallbearbeitung nicht bestätigt.
15. Über wie viele Planstellen verfügt die beim Bundeszentralamt für
Steuern angesiedelte Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung aktuell, und wie viele Stellen davon sind derzeit besetzt (bitte
nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
Insgesamt verfügt die Sondereinheit über 451 Planstellen, davon 169
Planstellen in der Gruppe Informationsaustausch und 254 Planstellen in der Gruppe
Kapitalmarkt. Eingesetztes Personal sind 452 Personen, davon 171 Personen in
der Gruppe Informationsaustausch und 281 Personen in der Gruppe
Kapitalmarkt. Die Planstellen und das Personal sind auf die einzelnen Referate wie
folgt aufgeteilt.
Referat Planstellen Eingesetztes Personal
St I A 1 50 49
St I A 2 60 55
St I A 3 25 20
St I A 4 18 16
St I A 5 44 31
St I B 1 36 31
St I B 2 42 30
St I B 3 73 93
St I B 4 46 61
St I B 5 57 66
Gesamt 451 452
16. Welche Aufgaben übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung das
IAZ (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer) im
Hinblick auf die Koordinierung des systematischen Aufgriffs von Cum-
Cum-Gestaltungen – inklusive sogenannter strukturierter
Wertpapierleihen und Cum-Cum-Treaty-Shopping – durch die Bundesländer?
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 28 bzw. 28b des Finanzverwaltungsgesetzes
i. V. m. § 88c AO hat das BZSt die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder
bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung eines
Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben,
zu unterstützen, d. h. das BZSt hat hier eine koordinierende Funktion.
Das IAZ koordiniert den Austausch zwischen Bund und Ländern im Rahmen
von Arbeitsgruppen. Weiterhin ist die Vorgehensweise bei Fallaufgriffen zu
Cum/Cum-Gestaltungen, insbesondere zu rechtlichen oder tatsächlichen
Fragestellungen, Gegenstand eines vom IAZ initiierten Erfahrungsaustausches.
Darüber hinaus ist das IAZ im Austausch mit Staatsanwaltschaft Köln und der
BaFin zu Cum/Cum Gestaltungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
17. Wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung im Bundeszentralamt für
Steuern nach Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV
Anpassungen vorgenommen, um die gezielte Identifizierung potenzieller
Fälle schwerer Steuerhinterziehung, insbesondere von Cum-Cum-
Gestaltungen, zu forcieren, z. B. indem
a) die Stellenanzahl in der Sondereinheit erhöht wurde
b) durch das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche Arbeitsgruppen
mit den Länderbehörden eingerichtet wurden, und wenn ja, welche
c) bestehende Arbeitsgruppen des Bundeszentralamts für Steuern
einberufen wurden
d) weitere geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, und wenn ja,
welche?
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben unabhängig von der
Diskussion um die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen bereits umfassende
Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung
konsequent aufzugreifen und zu verhindern.
Gegen Cum/Cum-Gestaltungen wurden durch Einführung des § 36a
Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 50j EStG im Zuge der Investmentsteuerreform
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 die
Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung einer Mindesthaltedauer innerhalb eines
bestimmten Zeitraums um den Dividendenstichtag verschärft.
Umgehungsmöglichkeiten des § 36a EStG durch gemeinnützige Vehikel wurden mit der
Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 beseitigt. Die
Finanzverwaltung hat Cum/Cum-Gestaltungen intensiv geprüft und
einschlägige Verdachtsfälle konsequent und umfassend aufgegriffen. Beim BZSt wurden
im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Einrichtung der Sondereinheit und
insbesondere des IAZ umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergriffen, um
Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung konsequent zu
unterbinden.
Bund und Länder stehen zudem in intensivem Austausch zu Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung.
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung
durch die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG
bzw. des 50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen.
18. Mit welchen Maßnahmen ist das Bundesministerium der Finanzen der
Forderungen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im
Rahmen der Herbstkonferenz am 28. November 2024 nach einer
„größeren Unterstützung durch den Bund“ und einer zeitnahen Stärkung des
Bundeszentralamts für Steuern „insbesondere personell und IT-
technisch“ nachgekommen, „um die gebotene Unterstützung der Länder bei
der Bekämpfung organisierter Wirtschaftskriminalität sicherzustellen“
(vgl. www.justiz.nrw.de/sites/default/files/2024-12/JumikoTOP%20II.9
%20-%20GL%20Verfolgung%20von%20Steuerstraftaten%20mit%20l%
C3%A4nder%C3%BCbergreifender%2C%20internationaler%20und%20
erheblicher%20Bedeutung.pdf)?
Das BZSt hat mit Einrichtung der Sondereinheit bereits umfangreiche
organisatorische und personelle Maßnahmen gegen Steuerumgehung und Steuerbetrug
am Kapitalmarkt ergriffen. Aufgrund der hohen Gewinne, die insbesondere im
Zusammenhang mit Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung
erzielt werden können, besteht aber weiterhin die latente Gefahr, dass auch
zukünftig Versuche unternommen werden, diese Art von Gestaltungen
umzusetzen. Dieser Gefahr soll durch eine für die Finanzverwaltung verbesserte
Informationslage Rechnung getragen werden. Dieses Ziel wurde mit dem
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021
verfolgt.
Mit den Regelungen in den §§ 45b bis 45c EStG im AbzStEntModG wurde für
Kapitalerträge aus inländischen girosammelverwahrten Wertpapieren eine
Pflicht zur Datenmeldung an das BZSt durch die Depotbanken etabliert. Damit
soll der Finanzverwaltung ermöglicht werden, die Prüfung des wirtschaftlich
Berechtigten einer Dividendenzahlung und den Steuereinbehalt auf einer
besseren Datengrundlage vornehmen zu können.
Da die EU-Richtlinie (EU) 2025/50 über schnellere und sicherere Verfahren für
die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) dieses
Ziel mit einem dem § 45b EStG sehr ähnlichen Meldekatalog verfolgt und im
Mai 2024 im Rat Wirtschaft und Finanzen eine politische Verständigung auf die
FASTER-Richtlinie erzielt werden konnte, wurde bereits im Jahressteuergesetz
(JStG) 2024 der Meldekatalog des § 45b EStG an den Meldekatalog der
FASTER-Richtline angepasst. Ziel der Anpassung ist durch die frühzeitige
Ausrichtung an den Meldekatalog der FASTER-Richtlinie, für
Finanzverwaltung und Banken den Aufwand aus der Umsetzung der Vorgaben möglichst
niedrig zu halten. Die Meldung der Daten auf Grundlage der Vorgaben im JStG
2024 ist für Kapitalerträge vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026
zufließen. Die dazu erforderliche IT-Infrastruktur wird mit Nachdruck realisiert.
Um den Vollzug beim Aufgriff und der Auswertung von Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung zu verbessern, wird das BZSt eine IT-
Plattform realisieren, die neben dem BZSt auch von Finanzbehörden der Länder
genutzt werden kann. Die Planung und Konzeptionierung soll kurzfristig
abgeschlossen werden, um unmittelbar anschließend mit der Programmierung zu
beginnen.
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame Konzepte von
Bund und Ländern zum systematischen Aufgriff der Fälle von Cum-
Cum-Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen
und Cum-Cum-Treaty-Shopping?
a) Wenn ja, welche, und was sind Maßnahmen, die daraus erfolgt sind?
b) Wenn nein, aus welchem Grund wird angesichts der daraus
entstehenden enormen Steuerschäden darauf verzichtet?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung durch
die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des
50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen. Es liegen auch keine
konkreten Hinweise vor, die die Umsetzung anderer Gestaltungsmodelle zum
Gegenstand haben. Konkreten Hinweisen zur Abwicklung einzelner Modelle
oder zu bestimmten Marktteilnehmern würde die Finanzverwaltung umgehend
nachgehen.
Zu durch die Finanzverwaltung aufgegriffenen Fallkomplexen wurden
weitgehend Steuerstrafverfahren eingeleitet. Art und Umfang der Ermittlungen
werden durch die zuständigen Ermittlungsbehörden bestimmt. In diesen
Fallkomplexen unterstützen die Angehörigen der Finanzverwaltung die Ermittlungen
nach Maßgabe der Vorgaben der Ermittlungsbehörden. In Arbeitsgruppen der
Finanzverwaltung werden zudem Ansätze für die laufende Aufarbeitung von
Cum/Cum-Gestaltungen erörtert. Die Zuständigkeit für die konkrete
Bearbeitung der Einzelfälle liegt weiterhin bei den Finanzbehörden bzw. den
Strafverfolgungsbehörden der Länder. Diese bestimmen auch Art und Gegenstand der
im Einzelfall notwendigen Prüfungshandlungen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 hingewiesen.
20. Wie stellt das BMF – möglicherweise gemeinsam mit den
Bundesländern – sicher, dass
a) alle Steuererklärungen mit hohen Kapitalertragsteuer-Anrechnungen
bzw. Kapitalertragsteuer-Erstattungen systematisch überprüft werden
b) systematisch geprüft wird, ob vertragliche Regelungen mit dem
Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-Entleiher existieren, die den
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausschließen können und
die regelmäßig bei deren Depotbanken zu finden sind, z. B.
Collateral Control Agreement
c) Hintergrundabreden mit dem Cum-Cum-Erwerber bzw. Cum-Cum-
Entleiher, die den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
ausschließen können, auch anhand Bloomberg-Chats oder E-Mails
überprüft werden?
Der Aufgriff einer Gestaltung zur Umgehung der Dividendenbesteuerung wird
regelmäßig im Rahmen der Prüfung des Anrechnungs- bzw.
Erstattungsvolumens der Kapitalertragsteuer durch die zuständigen Finanzbehörden erfolgen.
Der Schwerpunkt dieser Prüfungen erfolgt im Rahmen der risikoorientieren
Prüfung von Anträgen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer von
Steuerausländern durch das BZSt bzw. im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die
Finanzbehörden der Länder. Die inländischen Akteure unterliegen dabei regelmäßig
der Anschlussprüfung (insbesondere Banken und Versicherungsunternehmen),
so dass durchgehend alle Veranlagungszeiträume auf Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung geprüft werden können. Im
Besteuerungsverfahren ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Im Rahmen der
Mitwirkungspflicht sind durch den Steuerpflichtigen die für den zu
bewertenden Sachverhalt relevanten Tatsachen vollständig und richtig mitzuteilen. Die
Finanzbehörden haben auf dieser Grundlage die Möglichkeit, die im Rahmen
der Mitwirkungspflichten vorgelegten Unterlagen zu prüfen und zu bewerten.
Im Besteuerungsverfahren haben die Finanzbehörden aber nicht die Befugnis,
ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen Geschäftsräume der Steuerpflichtigen
zu durchsuchen oder Unterlagen zu beschlagnahmen. Bei Vorliegen eines
Anfangsverdachts einer Steuerstraftat und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
können auch strafprozessuale Mittel angewendet werden, insbesondere kann
eine Beschlagnahme der im Besteuerungsverfahren nicht vorgelegten
Unterlagen bzw. Dateien in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund kommt den verschiedenen durch die Länder
ergriffenen Maßnahmen zur Schaffung von ressortübergreifenden Ermittlungseinheiten
eine besondere Bedeutung zu, da die maßgebenden Erkenntnisse über den
Verlauf der Transaktionen meist erst mit Mitteln der Strafprozessordnung
gewonnen werden können. Gleiches gilt für die enge Zusammenarbeit des BZSt mit
den Strafverfolgungsbehörden.
21. Welche Maßnahmen ergreift nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Cum-Cum-
Gestaltungen inklusive sogenannter strukturierter Wertpapierleihen und
Cum/Cum-Treaty-Shopping bzw. strukturierten Wertpapierleihen durch
Sparkassen, die gesetzlich dem Gemeinwohl verpflichtet sind?
Sofern im Zusammenhang mit Cum-Cum-Gestaltungen auch wegen möglicher
Straftaten ermittelt wird, kooperiert die BaFin vollumfänglich mit den
Ermittlungsbehörden.
Darüber hinaus prüft die BaFin aufsichtlichen Handlungsbedarf auf Basis der
ihr bekannten Sachverhalte.
22. Hat das BMF in der Vergangenheit auch Bundesbetriebsprüfer für
Prüfungen der Fälle von Cum-Cum bzw. strukturierter Wertpapierleihe
eingesetzt bzw. vor, dies in Zukunft zu tun?
Das Bundesministerium der Finanzen selbst beschäftigt keine
Betriebsprüfungskräfte. Die Beantwortung der Frage erfolgt deshalb in Bezug auf den
Einsatz von Bundesprüfenden durch das BZSt.
a) Wenn ja, in welchen Fällen, in welchem Umfang?
Für Veranlagungszeiträume vor Einführung des § 36a EStG (vor 2016) hat die
Bundesbetriebsprüfung an verschiedenen Betriebsprüfungen der
Landesfinanzbehörden bei Versicherungsunternehmen und im Investmentbereich mitgewirkt.
Die für diese Veranlagungszeiträume bekannten Fälle sind mit dem einer
Betriebsprüfung zur Verfügung stehenden Instrumentarium ausermittelt.
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
In den Mitwirkungsfällen der Bundesbetriebsprüfung für
Veranlagungszeiträume ab 2016 wurden Cum/Cum-Sachverhalte nicht mehr angetroffen. In
Prüfungszeiträumen nach Einführung von § 36a EStG wurde bei der Prüfung von
Kreditinstituten und Investmentvermögen stichprobenartig die Wirkung der
Vorschrift durch die Bundesbetriebsprüfung überprüft. In den geprüften Fällen
wurde von den Steuerpflichtigen keine Kapitalertragsteuer auf
Dividendenerträge angerechnet, die die Tatbestandsmerkmale des § 36a EStG nicht erfüllten.
Es sind keine validen Fakten ersichtlich, die es fiskalisch sinnvoll erscheinen
ließen oder lassen, die Prüfung von Steueranrechnungssachverhalten zusätzlich
oder gar vorrangig im Rahmen der Prüfungsmitwirkung der
Bundesbetriebsprüfung zu bearbeiten.
23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgelagerte
Behörde seit Einführung von § 36a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ergriffen, um zu prüfen, ob durch diese Reform alle Spielräume
für Cum-Cum-Gestaltungen oder etwaige Nachfolgemodelle wirksam
eingedämmt wurden, und was haben diese Prüfungen ergeben?
a) Hat die Bundesregierung die Aktienumbuchungen über Clearstream
rund um den Dividendenstichtag untersucht bzw. die Untersuchung
der Staatsanwaltschaft Köln angefordert?
b) Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der
Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex
nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der
gesetzlichen Vorschriften (z. B. „Rehypothecation“) äußern, zur Analyse
angefordert?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Die Wirksamkeit der Regelung des § 36a EStG wurde im Zuge der Evaluation
der Investmentsteuerreform untersucht. Der Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2023 durch Übersendung eines
Zwischenberichts informiert. Teil des übersandten Zwischenberichts war auch
ein zur Wirksamkeit des § 36a EStG erstelltes Gutachten.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens wirkt die Vorschrift des § 36a EStG Cum/
Cum-Gestaltungen weitgehend wirksam entgegen und ähnelt als ebenso
wirksam angesehenen Regelungsvorbildern im Ausland. Die zusätzlichen
Anrechnungsvoraussetzungen mit der Mindesthaltedauer, dem
Mindestwertänderungsrisiko und dem Weiterleitungsverbot sind nach den Feststellungen des
Gutachtens hinreichend zielgenau gefasst, um Anreize für Umgehungsgestaltungen
wirksam zu beseitigen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Evaluation eine Arbeitsgruppe mit
Experten des Bundes und der Länder zur Evaluation einberufen, um Erkenntnisse
zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu analysieren. Als weitere
Maßnahme hat das Bundesministerium der Finanzen einen Fragenkatalog zur
Evaluation der Investmentsteuerreform an die obersten Finanzbehörden der Länder
und das BZSt gerichtet. Außerdem wurden die Verbände der Finanzbranche
über einen weiteren Fragenkatalog beteiligt.
Den Rückäußerungen zu den übersandten Fragenkatalogen ist zu entnehmen,
dass die Regelung des § 36a EStG sowohl durch die obersten Finanzbehörden
der Länder als auch durch die beteiligten Verbände eine hohe Wirksamkeit bei
der Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen attestiert wird. Für
Veranlagungszeiträume nach Einführung der Norm wurden durch die
Finanzverwaltung keine Aufgriffsfälle zu Cum/Cum-Gestaltungen berichtet. Auch von
Seiten der beteiligten Verbände wurden keine Erkenntnisse zur Umsetzung von
Cum/Cum-Gestaltungen mitgeteilt.
Zur Ergänzung des Befunds wurden durch das BZSt Daten zu
Wertpapierübertragungen (der Clearstream Banking AG (Frankfurt)) untersucht. Diese
Untersuchung verfolgte den Zweck, durch eine Betrachtung der Aktienübertragungen
um den Dividendenstichtag zu ermitteln, ob um den Dividendenstichtag ein
erhöhtes Volumen an Transaktionen bei Dividendenpapieren feststellbar ist, die
mit Steuergestaltungen in Zusammenhang stehen könnten. Für die Jahre 2013
bis einschließlich 2018 wurde für ausgewählte Aktiengattungen untersucht, ob
und inwieweit die Summe der Aktienübertragungen in zeitlicher Nähe zum
Dividendenstichtag von dem durchschnittlichen Volumen im Rest des Jahres
abweicht. Dabei wurden Aktientitel mit Dividendenausschüttung und Aktientitel
ohne Dividendenausschüttung in die Betrachtung einbezogen, um
Auffälligkeiten bei den für Gestaltungszwecke nutzbaren Aktientiteln mit
Dividendenausschüttung feststellen zu können.
Die Ergebnisse wurden mit Erhebungen der BaFin verglichen, die die
Handelsaktivitäten von DAX-Werten und von börsengehandelten sowie nicht
börsengehandelten Derivaten im Dividendenzeitraum zum Gegenstand hatten. Die
Einbeziehung von Derivatepositionen erfolgte, da Aktienderivate bei Cum/Cum-
Gestaltungen zur Absicherung von Kursrisiken beim Erwerber der Aktien
eingesetzt werden. Durch den Vergleich der beiden Informationsquellen wurde der
Zeitraum um den Dividendenstichtag sowohl aus dem Blickwinkel der
Wertpapierabwicklung (Settlement) als auch aus dem Blickwinkel des
Wertpapierhandels (Trading) beleuchtet. Aus der Untersuchung des BZSt zur Entwicklung der
Settlementdaten für die Jahre 2013 bis 2018 ergab sich aus dem Vergleich der
Zeiträume 2013 bis 2015 (Periode vor Einführung von § 36a EStG) und der
Zeiträume 2016 bis 2018 (Periode nach Einführung des § 36a EStG) ein
massiver Rückgang der Aktienübertragungen im Zeitraum um den
Dividendenstichtag. Dieser Befund galt insbesondere bei Aktiengattungen mit hohen
Dividendenzahlungen und entsprechend hohem Kapitalertragsteuervolumen, die für
Zwecke der Gestaltungen von besonderem Interesse ist. In den
Vergleichsperioden konnte ein Rückgang von 75 Prozent bei den Aktienübertragungen
festgestellt werden. Diese Entwicklung war demgegenüber bei Aktiengattungen, die
keine oder nur steuerfreie Dividenden ausschütten und für Cum/Cum-
Gestaltungen nicht nutzbar sind, nicht zu verzeichnen. Hier ergab sich über die
Vergleichsperioden ein vergleichsweise stabiles Volumen auf weit niedrigerem
Niveau. Allerdings ist auch bei diesen Aktiengattungen, bei denen keine oder eine
steuerfreie Dividende gezahlt wurde und die daher für Cum/Cum-Gestaltungen
nicht verwendet werden können, um den Dividendenstichtag ein Anstieg des
Transaktionsvolumens erkennbar. Festzustellen ist, dass es auch von der
Dividendenzahlung unabhängige Motive für einen Aktienerwerb in zeitlicher
Nähe zum Dividendenstichtag (= Tag der Hauptversammlung) gibt.
Der Blick auf die Settlementdaten zeigt eine zeitliche Koinzidenz zwischen der
Einführung des § 36a EStG und einem spürbaren Rückgang der
Transaktionsvolumina. Auch aus diesem Blickwinkel auf die Marktprozesse ergeben sich
keine Hinweise, dass die Regelung des § 36a EStG keine Wirkung entfaltet
hätte. Vielmehr sind die starken Rückgänge im Transaktionsvolumen bei
dividendentragenden Aktien in der Periode 2016 bis 2018 ein weiteres Indiz, dass die
gesetzlichen Regelungen ihren Zweck erfüllen.
Weiterhin wurde bei Auswertung der Anzeigen aus der Anzeigepflicht für
grenzüberschreitende Gestaltungen geprüft, ob Gestaltungen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung identifiziert werden können. Bislang sind allerdings
keine Mitteilungen zu dieser spezifischen Steuergestaltung eingegangen.
24. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der kurzzeitige Handel mit
Cum-Aktien aktuell in Deutschland durch eine Behörde auf
Bundesoder Landesebene oder durch die Sondereinheit gegen
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Hinblick auf Hinweise für
missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle überwacht?
a) Wenn ja, welche verfügbaren Datenquellen ziehen die
Finanzbehörden zur Überwachung des kurzzeitigen Handels heran, und wird z. B.
u. a. mit den Daten von Clearstream, die der Staatsanwaltschaft in
Köln vorliegen, gearbeitet, und wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 24 wird verwiesen.
Der Börsenhandel von Aktien um den Dividendenstichtag ist nach Auffassung
der Bundesregierung kein Merkmal, das für die Entdeckung konkreter
Gestaltungen geeignet wäre, da über den Börsenhandel kein Zusammenhang zu
einzelnen Besteuerungsverfahren hergestellt werden kann. Für den Charakter einer
Cum/Cum-Gestaltung ist auch nicht primär der Erwerbs- und
Veräußerungsvorgang über den Dividendenstichtag maßgeblich, sondern die Begleitgeschäfte
(insbesondere Termingeschäfte) mit denen Erwerber der Aktien das
Verlustrisiko aus den Aktien auf den Veräußerer (= Rückerwerber) abwälzt. Außerdem ist
zu berücksichtigen, dass große Aktientransaktionen üblicherweise nicht an den
Börsen, sondern über außerbörsliche Plattformen als sogenannte OTC-
Geschäfte (Over-The-Counter) abgewickelt werden.
Die Finanzverwaltung verfolgt den zu Frage 20 dargestellten Ansatz, der
Prüfung von konkreten Einzelfällen im Besteuerungsverfahren. Initialer Anlass für
einen Fallaufgriff ist ein (ungewöhnlich erscheinendes) hohes Volumen an
anrechenbarer Kapitalertragsteuer. In einem zweiten Schritt hat dann die
Finanzverwaltung in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2015 nach
dazugehörigen Begleitgeschäften gesucht, mit denen der Aktienerwerber sein
Verlustrisiko abgewälzt hat. Für die Zeiträume ab dem Jahr 2016 hat § 36a EStG
die Beweislast auf den Steuerpflichtigen übertragen, Danach muss der
Steuerpflichtige von sich aus nachweisen, dass er Aktien für einen Zeitraum von
mindestens 45 Tagen über den Dividendenstichtag gehalten (Mindesthaltedauer)
und dabei das Risiko aus einem sinkenden Aktienwert von mindestens 70
Prozent (Mindestwertänderungsrisiko) getragen hat, oder dass die in § 36a
Absatz 5 EStG geregelten Ausnahmetatbestände vorliegen (= Gesamtsumme der
Dividenden beträgt nicht mehr als 20.000 Euro oder der Steuerpflichtige hat die
Aktien mehr als ein Jahr gehalten). Ohne den Nachweis der Mindesthaltedauer
und des Mindestwertänderungsrisikos ist eine Anrechnung in Höhe von 15
Prozent des Kapitalertrags ausgeschlossen. Anders ausgedrückt: Der
Steuerpflichtige muss selbst ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der
Kapitalertragsteuer vorliegen und muss die anrechenbare und die nicht
anrechenbare Kapitalertragsteuer getrennt voneinander gegenüber dem Finanzamt
erklären.
Zur Betrachtung der allgemein bei der Übertragung von Aktien
festzustellenden Entwicklungen wurden die in der Antwort zu Frage 23 dargestellten
Untersuchungen durchgeführt.
Alle in Deutschland an einer Börse abgeschlossenen Geschäfte in
Finanzinstrumenten unterliegen der laufenden Überwachung durch die
Handelsüberwachungsstellen der jeweiligen Börsen. Die Handelsüberwachungsstellen sind
eigenständige Börsenorgane und in erster Linie zuständig für die Überwachung
des ordnungsgemäßen Handels an den jeweiligen Börsen. Stellt eine
Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer Überwachung Anhaltspunkte für
Marktmissbrauch (d. h. Insiderhandel und Marktmanipulation) fest, ist sie
verpflichtet, diese der BaFin mitzuteilen.
Die BaFin überprüft ihrerseits den Handel mit Finanzinstrumenten mit Blick
auf möglichen Marktmissbrauch (d. h. Insiderhandel und Marktmanipulation).
Sie nutzt dafür vor allem Transaktionsdaten nach Artikel 26 der Verordnung
über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) und zeigt Verdachtsfälle als
mögliche Straftaten bei Staatsanwaltschaften an bzw. verfolgt diese als
Ordnungswidrigkeiten selbst.
Einen gesetzlichen Auftrag zur kontinuierlichen steuerrechtlichen
Überwachung von Geschäften in Cum-Aktien haben weder die
Handelsüberwachungsstellen der Börsen noch die BaFin. Soweit Sachverhalte im Einzelfall auch
steuerrechtliche Anforderungen betreffen, ist ein Informationsaustausch
zwischen Finanzbehörden und BaFin grundsätzlich zulässig. Dies setzt voraus,
dass die Finanzbehörden die Informationen für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen
(vgl. § 21 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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