Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum (Antwort zu Drs. 21/310)
Text
Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum (Antwort zu Drs. 21/310)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/548
21. Wahlperiode 19.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/310 –
Verjährung von Steuerbetrug durch Cum-Ex und Cum-Cum
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch die Steuergestaltungen „Cum-Ex“ und „Cum-Cum“ sind erhebliche
Summen an Steuergeldern erstattet worden, die vorher nicht gezahlt worden
waren, oder Steueranrechnungen gewährt worden, obwohl kein Anrecht
darauf bestand. Die Summe des Steuerschadens durch Cum-Ex und Cum-Cum
wird auf 38,5 Mrd. bis 40 Mrd. Euro geschätzt (www.netzwerk-steuergerechti
gkeit.de/wp-content/uploads/2024/05/240425_Jahrbuch2024.pdf, S. 73). Trotz
dieser enormen Summen an Steuergeldern verzeichnen die Verfahren gegen
die Steuerbetrügerinnen und Steuerbetrüger in diesem Bereich nach
Auffassung der Fragestellenden wenig Erfolg. Nach einem Bericht des
Bundesministeriums der Finanzen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
vom Oktober 2024 wurden bis Ende 2023 in Cum-Ex-Fällen 3,1 Mrd. Euro an
Steuern zurückgefordert, in Cum-Cum-Fällen nur 205 Mio. Euro.
Im Jahr 2020 wurde die Verjährung für schwere Steuerhinterziehung von zehn
auf 15 Jahre verlängert, aber diese Frist läuft in vielen Fällen Ende 2025 aus
(rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/cum-ex-betrug-verjaehrung). Durch
das Bürokratie-Entlastungsgesetz IV wurde zudem 2024 § 257 Absatz 1
Nummer 4, Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geändert, sodass die
Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege unter anderem zu Wertpapierkäufen ab
2025 von zehn auf acht Jahre gesunken ist. Allerdings wurde auf öffentlichen
Druck hin (www.finanzwende.de/themen/cumcum/ein-jahr-um-cumcum-milli
arden-zurueckzuholen) für Finanzinstitute die Anwendung dieser neuen Regel
um ein Jahr verschoben, sodass Verfahren im Jahr 2025 noch auf die
Dokumente zugreifen können und aus Sicht der Fragestellenden sowie der
Zivilgesellschaft (www.finanzwende.de/kampagnen/cumcum-milliarden-zeit-ist-st
euergeld) auch müssen.
Die Fragestellenden wollen sich mit dieser Kleinen Anfrage Einblick in die
Verjährungsproblematik der Cum-Ex- und Cum-Cum-Ermittlungen und Cum-
Ex- und Cum-Cum-Verfahren verschaffen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die mittlerweile
bekannte Anzahl der Cum-Ex-Verdachtsfälle in Deutschland sowie die mit
diesen Fällen verbundenen Volumina an möglichen Betrugsschäden
(bitte sowohl Anzahl als auch Volumina angeben)?
Auf Grundlage der letzten Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Ex-
Verdachtsfällen zum 31. Dezember 2023 bei den Obersten Finanzbehörden der Länder
und beim Bundeszentralamt für Steuern befinden sich insgesamt 380 Cum/Ex-
Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter
Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Mrd. Euro in
Bearbeitung. 174 Fälle wurden bislang rechtskräftig abgeschlossen und
Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 3,1 Mrd. Euro
zurückgefordert.
2. In wie vielen Cum-Ex-Verdachtsfällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Ermittlungen aufgenommen, Verfahren eingeleitet und
entstandene Steuerschäden zurückgeholt (bitte jeweils Gesamtzahl angeben
sowie nach Bundesländern und Staatsanwaltschaften aufschlüsseln;
sofern zu den Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaften keine Zahlen
genannt werden können, bitte die Länder bzw. Staatsanwaltschaften
nennen, bei denen ermittelt wird)?
3. Wie viele der Verfahren im Bereich Cum-Ex beinhalten nach Kenntnis
der Bundesregierung einzelne Tatvorwürfe, die verjährt sind, und wie
hoch sind die Volumina der verjährten Tatvorwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung?
4. Wie viele der Verdachtsfälle im Bereich Cum-Ex führten nach Kenntnis
der Bundesregierung aufgrund einer Verjährung zu keinen weiteren
Ermittlungen oder zu keinen Verfahren (bitte sowohl Anzahl als auch
Volumina angeben)?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Einschlägige Strafverfahren im Bereich Cum/Ex werden durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und Gegenstand der
Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch Umfang
und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den
Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe sind meist
nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die Finanzverwaltung
geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung der
Sachverhalte erfolgen kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die mittlerweile
bekannte Anzahl der Cum-Cum-Verdachtsfälle in Deutschland sowie die
mit diesen Fällen verbundenen Volumina an möglichen Betrugsschäden
(bitte sowohl Anzahl als auch Volumina angeben)?
Auf Grundlage der letzten Abfrage zu den aufgegriffenen Cum/Cum-
Verdachtsfällen zum 31. Dezember 2023 bei den obersten Finanzbehörden der
Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern befinden sich insgesamt
240 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften
Anrechnungsbzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 6,7 Mrd. Euro in Bearbeitung. Bei
insgesamt 76 weiteren Fällen wurden bislang die Steuerverfahren rechtskräftig
abgeschlossen und Kapitalertragsteuer in Höhe von ca. 205 Mio. Euro
zurückgefordert bzw. nicht auf die Steuerschuld angerechnet.
6. In wie vielen Cum-Cum-Verdachtsfällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Ermittlungen aufgenommen, Verfahren eingeleitet und
entstandene Steuerschäden zurückgeholt (bitte jeweils Gesamtzahl angeben
sowie nach Bundesländern und Staatsanwaltschaften aufschlüsseln;
sofern zu den Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaften keine Zahlen
genannt werden können, bitte die Länder bzw. Staatsanwaltschaften
nennen, bei denen ermittelt wird)?
7. Wie viele der Verfahren im Bereich Cum-Cum beinhalten nach Kenntnis
der Bundesregierung einzelne Tatvorwürfe, die verjährt sind, und wie
hoch sind die Volumina der verjährten Tatvorwürfe nach Kenntnis der
Bundesregierung?
8. Wie viele der Verdachtsfälle im Bereich Cum-Cum führten nach
Kenntnis der Bundesregierung aufgrund einer Verjährung zu keinen weiteren
Ermittlungen oder zu keinen Verfahren (bitte sowohl Anzahl als auch
Volumina angeben)?
Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Einschlägige Strafverfahren im Bereich Cum/Cum werden durch die
zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und
Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch
Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in
den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe
sind meist nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die
Finanzverwaltung geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung
der Sachverhalte erfolgen kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5
hingewiesen.
9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der früheren Oberstaatsanwältin
Anne Brorhilker, dass Cum-Cum weiterläuft (www.lto.de/recht/nachricht
en/n/fruehere-oberstaatsanwaeltin-brorhilker-cum-ex-laeuft-weiter)?
a) Wenn nein, warum nicht (bitte Datengrundlage angeben)?
b) Wenn ja, warum, und in welchen konkreten Konstellationen?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Gegen Cum/Cum-Gestaltungen wurden durch Einführung des § 36a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 50j EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar
2016 bzw. 1. Januar 2017 die Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung
einer Mindesthaltedauer um den Dividendenstichtag verschärft.
Umgehungsmöglichkeiten des § 36a EStG durch gemeinnützige Vehikel
wurden mit der Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur
Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018
nach derzeitigem Stand beseitigt.
Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Maßnahmen wurden nach aktueller
Kenntnis der Bundesregierung keine Cum/Cum-Gestaltungen mehr aufgegriffen.
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde in § 45a
Absatz 6 EStG über die bereits gegen Cum/Cum-Gestaltungen ergriffenen
Maßnahmen hinaus die Haftung von Kreditinstituten bei Ausstellung falscher
Steuerbescheinigungen verschärft.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Volumen von
Cum-Cum-Gestaltungen am Kapitalmarkt vor, gegen welche weitere
Maßnahmen geprüft werden könnten, so wie es auch der
Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorsieht (www.koalitionsvertrag202
5.de, S. 47)?
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 9 wird verwiesen.
11. Gibt es zum Erkennen von Cum-Cum-Fällen eine Steuerlückenschätzung
durch die Bundesregierung bei der Kapitalertragsteuer oder ist eine
solche geplant (wenn ja, bis wann)?
Der im Zuge der Umsetzung der FASTER-Richtlinie angepasste § 45b EStG
sieht einen umfangreichen Katalog an Meldepflichten zu Dividendenzahlungen
auf inländische Aktien vor. Teil der zu meldenden Angaben ist auch die auf
eine Dividendenzahlung einbehaltene Kapitalertragsteuer. Damit wird dem mit
der FASTER-Richtlinie verfolgten Ziel Rechnung getragen, die Transparenz im
Dividendenzahlungsprozess zur besseren Verhinderung von Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung zu erhöhen. § 45b EStG gilt für
Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.
12. Wie viele Verdachtsfälle für die Gestaltungsmodelle „Reverse Market
Claims“ und „Manufactured Overseas Dividends“ (vgl. Sondervotum der
Fraktion Die Linke im Hamburger Cum-Ex-Untersuchungsausschuss,
Abschlussbericht, S. 265) mit jeweils welchen Volumina sind der
Bundesregierung jeweils bekannt, und sind diese Fälle in den jährlichen
Meldungen zu Cum-Cum oder Cum-Ex inkludiert (ggf. wo)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Gestaltung zu „Manufactured
overseas Dividends“ im Zusammenhang mit Steueranrechnungen gegenüber
der britischen Finanzverwaltung diskutiert, die aber bereits im Jahr 2013 in
Großbritannien unterbunden wurden. Im Zusammenhang mit in der
Öffentlichkeit diskutierten „Reverse Market Claims“ wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher kein konkretes Gestaltungsmodell identifiziert, das zur
Umgehung der Regelungen zur Dividendenbesteuerung umgesetzt wurde und
Gegenstand einer gezielten Prüfung sein könnte.
13. Hat die Sondereinheit Cum-Ex beim Bundeszentralamt für Steuern
bereits weitere, in dieser Kleinen Anfrage noch nicht explizit genannte
Gestaltungsmodelle mit rechtswidriger Erstattung von Kapitalertragsteuern
identifiziert, und wenn ja, welche?
Im Jahr 2020 wurde beim Bundeszentralamt für Steuern mit dem Informations-
und Analysezentraum Kapitalertragsteuer (IAZ) eine eigene
Organisationseinheit zur Aufdeckung von Steuergestaltungen am Kapitalmarkt gegründet. Das
IAZ ist Teil der Sondereinheit. Das IAZ verfolgt verschiedene
Ermittlungsansätze im Besteuerungsverfahren und befindet sich diesbezüglich in engem
Austausch mit anderen Ermittlungsbehörden. Ein Ansatz des IAZ besteht in der
Prüfung einzelner Fallaufgriffe auf Grundlage hypothetischer Modelle, die auf
der Annahme der versuchten Geltendmachung unberechtigter
Erstastungsanträge beruhen. In der Praxis hat sich diese Hypothese bislang bei der
Fallbearbeitung nicht bestätigt.
14. Wie erklärt sich die Bundesregierung die nach Ansicht der
Fragestellenden bestehende Diskrepanz zwischen den Schätzungen zu den
Volumina der Steuerschäden durch Cum-Ex (10 Mrd. bis 12 Mrd. Euro,
Abschlussbericht Cum-Ex-Untersuchungsausschuss, Bundestagsdrucksache
18/12700, S. 271 ff. und 466 ff.) und Cum-Cum (28,5 Mrd. Euro laut
Prof. Dr. Christoph Spengel, www.wiwo.de/politik/deutschland/steuerska
ndal-cum-cum-banker-erstmals-angeklagt/100116341.html) und den
Volumina der Verdachtsfälle in Bearbeitung der Finanzämter (siehe
Bundestagsdrucksache 20/12988)?
Insbesondere zu Cum/Cum-Gestaltungen sind Schadenssummen Gegenstand
der öffentlichen Diskussion, die weit größeres Schadensvolumen aus Cum/
Cum-Gestaltungen zum Gegenstand haben als die bisher durch die
Finanzbehörden der Länder aufgegriffenen Fälle. Es gibt aber keine Belege für die
entstandenen Schäden.
Die Finanzverwaltung wird konkreten Hinweisen und Prüfungsansätzen
unverzüglich nachgehen.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass mit den auf acht
Jahre verkürzten Aufbewahrungspflichten nach § 257 Absatz 1
Nummer 4, Absatz 4 HGB eine Aufklärung vieler missbräuchlicher
Steuergestaltungen ab 1. Januar 2026 nicht mehr möglich ist?
16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die für Finanzinstitute um ein
Jahr verschobene Einführung der von zehn auf acht Jahre verkürzten
Aufbewahrungspflichten nach § 257 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 4 HGB
für eine möglichst weitgehende Aufklärung von missbräuchlichen
Steuergestaltungen zu nutzen (bitte konkrete Maßnahmen mit Zeithorizont
nennen)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass die Bearbeitung von Cum/Cum-
Gestaltungen oder anderer Gestaltungen durch eine Verkürzung laufender
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege gefährdet sein könnte. Mögliche
Risiken im Zusammenhang mit Aufbewahrungsfristen werden allerdings
fortwährend geprüft.
Zur allgemeinen Einordnung ist es wichtig zu wissen, dass die
Aufbewahrungsfristen nicht enden, solange Ermittlungen der Steuerfahndung oder
Betriebsprüfungen andauern bzw. soweit gegenüber den Beschuldigten ein
Strafverfahren eingeleitet wurde. Das heißt, bei einer andauernden Prüfung durch
die Ermittlungs- oder Finanzbehörden dürfen keine Unterlagen für die
betroffenen Zeiträume vernichtet werden (vgl. § 147 Absatz 3 Satz 5 der
Abgabenordnung).
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung stetig, ob aufgrund neuer
Erkenntnisse oder tatsächlicher Veränderungen Anpassungsbedarf an gesetzlichen
Normen besteht.
17. Bis wann wird die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag (S. 47)
angekündigte Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Cum-
Cum-Geschäften abgeschlossen haben?
Die Bundesregierung wird die aus dem Koalitionsvertrag resultierenden
Aufträge konsequent und entschlossen erledigen.
18. Prüft die Bundesregierung aktuell eine weitere Aussetzung der
verkürzten Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege durch Finanzinstitute
über 2025 hinaus?
Auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen.
19. Wie viele Stellen haben jeweils die Gruppe „Kapitalmarkt“ in der
Sondereinheit zu Cum-Ex im Bundeszentralamt für Steuern sowie dort das
Referat zu Cum-Ex-Gestaltungen, und wie viele dieser Stellen sind
jeweils besetzt?
Die Gruppe Kapitalmarkt verfügt insgesamt über 254 Planstellen. Die
Besetzung geht mit 287 Personen über die zur Verfügung stehenden Planstellen
hinaus. Innerhalb der Gruppe Kapitalmarkt der Sondereinheit beschäftigen sich die
folgenden beiden Referate schwerpunktmäßig mit Cum/Ex-Gestaltungen:
– Referat St I B 2: Zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle (Bustra)
– Referat St I B 4: Besteuerungsbereich Cum/Ex-Gestaltungen.
Das Referat St I B 2 verfügt im Aufgabenbereich Cum/Ex-Gestaltungen über
39 Planstellen, von denen aktuell 27 besetzt sind. Das Referat St I B 4 verfügt
im Aufgabenbereich Cum/Ex-Gestaltungen über 22 Planstellen, von denen
aktuell 18 besetzt sind.
Das IAZ, welches sich schwerpunktmäßig mit Gestaltungsmodellen am
Kapitalmarkt nach 2012 (nach Cum/Ex) beschäftigt, verfügt über 16,5 Planstellen,
von denen aktuell 15 besetzt sind.
20. Wie viele Stellen für Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen haben die mit
Cum-Ex-Fällen befassten Staatsanwaltschaften nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell (bitte Gesamtzahl nennen und nach
Staatsanwaltschaften aufschlüsseln), und wie viele dieser Stellen sind besetzt?
Die Organisation der mit den Ermittlungen befassten Staatsanwaltschaften liegt
in der jeweiligen Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu
keine Erkenntnisse vor.
21. Wird die Bundesregierung die Zahl der Stellen bei der Gruppe
„Kapitalmarkt“ in der Sondereinheit zu Cum-Ex im Bundeszentralamt für
Steuern bzw. dort beim Referat zu Cum-Ex-Gestaltungen in diesem Jahr
erhöhen, und wenn ja, wann, und um wie viele Stellen?
Eine Aufstockung der Stellen bei der Gruppe „Kapitalmarkt“ in der
Sondereinheit zu Cum/Ex beim Bundeszentralamt für Steuern ist derzeit nicht
vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 hingewiesen.
22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Wirkungen des
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes auf das
Erstattungsvolumen ausländischer Depotbanken vor?
Das ausgezahlte Erstattungsvolumen an beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
von Kapitalerträgen hat sich nach Verabschiedung des
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes wie folgt entwickelt:
2021: 758 165 233 Euro
2022: 455 416 890 Euro
2023: 460 119 840 Euro
2024: 698 152 403 Euro.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse zu den
Wirkungen des Abzugsteuerentlastungsmoderniserungsgesetzes auf das
Erstattungsvolumen vor.
23. Welchen Einfluss auf das Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen
erwartet die Bundesregierung durch die nationale Umsetzung der FASTER-
Initiative (FASTER = Faster and Safer Tax Relief of Excess Withholding
Taxes; www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/05/14/tax
ation-council-agrees-on-new-rules-for-withholding-tax-procedures-fa
ster)?
Im Rahmen der Umsetzung soll in Deutschland das derzeitige zweistufige
Erstattungssystem – zunächst Einbehalt der vollen Kapitalertragsteuer und erst
nach Prüfung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bundeszentralamtes für Steuern Erstattung – grundsätzlich beibehalten werden. Die Umsetzung
der Richtlinie soll auch dazu genutzt werden, die Entlastungsverfahren zu
vereinfachen und zu beschleunigen; das derzeit hohe Kontrollniveau soll aber
beibehalten werden. Belastbare Zahlen zum Einfluss der Umsetzung der FASTER-
Richtlinie auf das Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen in Deutschland
liegen nicht vor.
24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der von ihr beauftragten
Studie „Untersuchung zur Eignung der Blockchain-Technologie als
Mittel gegen Gestaltungen zur Umgehung der Besteuerung von
Dividendenzahlungen“ (vgl. cris.fau.de/publications/330983867), und arbeitet die
Bundesregierung insbesondere auf die Nutzung von Blockchain-
Technologie zur effektiveren Nachverfolgung von Aktientransaktionen hin?
Nach den Feststellungen des Gutachtens ist die Blockchain-Technologie als
Instrument zur Verhinderung von Gestaltungsmodellen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung geeignet. Voraussetzung für einen umfassenden Ansatz
wäre allerdings, dass die Blockchain auch als Technologie für die gesamte
Finanzinfrastruktur, insbesondere für Wertpapierregister, -handel und -settlement
genutzt würde. Nach den weiteren Feststellungen des Gutachtens ist dieser
flächendeckende Ansatz auf den internationalen Kapitalmärkten nicht absehbar.
Dies wäre aber für den Einsatz der Blockchaintechnologie für Zwecke des
Besteuerungsverfahrens eine wichtige Grundlage, da über die Blockchain zwar die
Unveränderlichkeit der auf der Blockchain erfassten Informationen
sichergestellt ist, die Qualität der Blockchain aber durch den Dateninhalt auf der
Blockchain bestimmt wird. Eine für Zwecke der Besteuerung eingesetzte
Blockchaintechnologie sollte an einer für Zwecke der Registrierung, des Handel und des
Settlements eingesetzten Blockchain anknüpfen.
Die Bundesregierung verfolgt im Übrigen derzeit den mit der Richtline des
Rates der EU über schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen
Quellensteuern (sogenannte FASTER-Richtlinie) verfolgten Ansatz, die Transparenz
bei Dividendenzahlungen durch ein umfassendes Melderegime der
Verwahrbanken zu erhöhen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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