Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 356/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
A. Problem und Ziel
Die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch den
grundgesetzlichen Föderalismus geprägt, sodass Aufsichtsbehörden auf Bundes- und
Landesebene bestehen. Während dies eine spezifische Branchenexpertise und kurze
Wege gewährleistet, kann die aktuelle Struktur insbesondere bei bundesweit
eingesetzten Systemen sowie länderübergreifend tätigen Unternehmen und Forschenden
zu Doppelprüfungen führen und das Risiko einer uneinheitlichen Rechtsanwendung
in sich tragen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die föderale Aufsichtsstruktur zu
erhalten, sie jedoch durch verbindliche Kooperationsmechanismen und eine
Bündelung von Zuständigkeiten zu modernisieren. Durch klar zuständige Ansprechpartner
wird die Komplexität reduziert und Rechtssicherheit für datengetriebene
Innovationen geschaffen.
B. Lösung
Zur Lösung der bestehenden Probleme ist eine Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgesehen. Zunächst soll die Datenschutzkonferenz gesetzlich
institutionalisiert werden. Dadurch erhält sie die Befugnis, verbindliche
Mehrheitsbeschlüsse zu fassen, die eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechts
gewährleisten. Darüber hinaus wird ein nationaler One-Stop-Shop eingeführt: Für
verbundene Unternehmen sowie landesübergreifende Forschungsvorhaben wird eine
federführende Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner etabliert. Schließlich wird
das Einer-für-Alle-Prinzip (EfA) eingeführt. Das bedeutet, dass die
datenschutzrechtliche Prüfung eines Verfahrens durch eine Aufsichtsbehörde für andere
Behörden bindend ist, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die Effizienz zu steigern.
C. Alternativen
Die in Aussicht gestellten Maßnahmen dienen einer verbesserten wie
beschleunigten Datenschutzaufsicht unter Beachtung der föderalen Struktur. Im Hinblick auf
eine kohärente Rechtsanwendung bieten andere Modelle keine gleich geeignete
Lösung für eine effektive Koordinierung innerhalb der verfassungsrechtlich
vorgegebenen föderalen Ordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
D2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ist mittelfristig eine Verringerung des jährlichen
Erfüllungsaufwands zu erwarten. Diese Entlastung resultiert vor allem aus dem Wegfall von
Mehrfachabstimmungen mit verschiedenen Aufsichtsbehörden sowie der
Vermeidung von Doppelprüfungen durch das EfA.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen keine wesentlichen Veränderungen beim
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 356/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 356/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 5
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle,
Datenschutzkonferenz, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Länder“.
b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 Datenschutzkonferenz und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder“.
2. In Teil 1 Kapitel 5 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 5
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle,
Datenschutzkonferenz, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und
der Länder“.
3. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
„§ 18 Datenschutzkonferenz und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des
Bundes und der Länder
(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder
bilden die Datenschutzkonferenz. Sie wirken auf eine einheitliche Anwendung
des Datenschutzrechts hin, informieren gemeinsam die Öffentlichkeit und
nehmen zu Datenschutzfragen Stellung. Die Datenschutzkonferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der sie ihre Arbeitsweise regelt und die in diesem Gesetz
vorgesehenen Verfahren ausgestalten kann. Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Tätigkeit der Datenschutzkonferenz
entsprechend.
(2) Beschlüsse werden entsprechend der Geschäftsordnung gefasst. Jedes
Land sowie der Bund verfügen jeweils über eine Stimme. In Verfahren nach
den Artikeln 63 bis 66 der Verordnung (EU) 2016/679 erzielen die
Aufsichtsbehörden Einvernehmen über einen gemeinsamen Standpunkt; kommt kein
Einvernehmen zustande, entscheidet die Datenschutzkonferenz mit einfacher
Mehrheit. Zur Erzielung eines gemeinsamen Standpunktes werden die nach den
Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen
Aufsichtsbehörden beteiligt, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.
Beschlüsse der Datenschutzkonferenz binden deren Mitglieder untereinander,
entfalten im Übrigen aber keine Bindungswirkung.
(3) Soweit die zuständige Aufsichtsbehörde ein von einem
Verantwortlichen eingesetztes Verfahren oder System zur Verarbeitung personenbezogener
Daten geprüft hat, bindet ihre datenschutzrechtliche Bewertung die anderen
Aufsichtsbehörden, sofern das Verfahren oder System von anderen
Verantwortlichen ohne wesentliche Änderungen in deren Zuständigkeitsbereich eingesetzt
wird.“
4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 18 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 18 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei länderübergreifenden Datenverarbeitungen durch verbundene
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder bei
Forschungsvorhaben von Einrichtungen, die zu wissenschaftlichen oder historischen
Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken Daten verarbeiten,
können die Verantwortlichen durch ihre gemeinsame Anzeige beantragen, die
Zuständigkeit bei einer dieser Aufsichtsbehörden zu bündeln. Die Anzeige
hat alle zuständigen Aufsichtsbehörden zu benennen und ist bei einer der
zuständigen Aufsichtsbehörden einzureichen, welche die übrigen
zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich über die Anzeige informiert. Die
gebündelte Zuständigkeit richtet sich nach der Aufsichtsbehörde, in deren
Land der Verantwortliche mit dem höchsten Jahresumsatz im Inland seinen
Sitz hat. In dem Fall, dass die Verantwortlichen keinen Jahresumsatz
aufweisen, richtet sich die gebündelte Zuständigkeit nach der
Aufsichtsbehörde, in deren Land der Verantwortliche mit den meisten mit der
Datenverarbeitung befassten Beschäftigten seinen Sitz hat. Die Bündelung der
Zuständigkeit tritt mit Feststellung durch die nach Satz 3 oder 4 zuständige
Aufsichtsbehörde ein. Hat diese die Feststellung nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang der vollständigen Anzeige einschließlich der
nachzuweisenden Unterlagen getroffen, gilt die nach Satz 1 beantragte Aufsichtsbehörde
als zuständig.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die vorgeschlagene Reform des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die im
Koalitionsvertrag 2025 in Zeile 2100 vereinbarte gesetzliche Verankerung der
Datenschutzkonferenz um und realisiert gleichzeitig die angestrebte Bündelung der
Zuständigkeiten durch eine effizientere Koordinierungsstruktur.
Die Vorschläge verbinden föderale Fachexpertise mit zentraler Koordinierung und
verbessern die Länderzusammenarbeit.
Der Gesetzentwurf wählt dabei verfassungsrechtlich zulässige Ansätze zur
Aufgabenbündelung: Zur einheitlichen Umsetzung des EU-Datenschutzrechts werden
spezifische, klar abgrenzbare Aufgaben durch verbindliche Mechanismen
kooperativer gestaltet und so Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen geschaffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 3 (Inhaltsübersicht und § 18 BDSG-E)
Der neue § 18 BDSG-E ersetzt den bisherigen § 18 BDSG und regelt die
Datenschutzkonferenz sowie die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden grundlegend
neu. Die Regelung verzichtet bewusst auf detaillierte Verfahrensregelungen, die im
bisherigen § 18 BDSG enthalten waren, und überlässt diese der
Geschäftsordnungsautonomie der Datenschutzkonferenz. Dies widerspricht nicht dem
Wesentlichkeitsgrundsatz und schafft Raum für praxisnahe Lösungen und klarere
Entscheidungswege.
Zu § 18 Absatz 1 BDSG-E
Die Regelung institutionalisiert die Datenschutzkonferenz. Das Ziel ist die
einheitliche Anwendung des Unions- und des nationalen Datenschutzrechts. Die explizite
Erwähnung der Öffentlichkeitsinformation stellt klar, dass die
Datenschutzkonferenz berechtigt ist, Beschlüsse und Stellungnahmen zu veröffentlichen, Orientierung
für Verantwortliche und Betroffene zu bieten.
Die Geschäftsordnungsautonomie ermöglicht flexible Anpassungen ohne
Gesetzesänderung. Dies widerspricht nicht dem Wesentlichkeitsgrundsatz, da insoweit keine
grundlegenden gesetzlichen Entscheidungen getroffen werden. Vielmehr können
Verfahrensdetails der Selbstorganisation überlassen werden.
Zu § 18 Absatz 2 BDSG-E
Die Verbindlichkeit der Mehrheitsbeschlüsse stellt sicher, dass die
Datenschutzkonferenz zu einer einheitlicheren Rechtsanwendung beitragen kann. Die Beschlüsse
sollen dabei auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gerichtet sein, etwa die
Auslegung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder
die datenschutzrechtliche Bewertung neuer Technologien und Verarbeitungsformen.
Die Geschäftsordnung kann das Verfahren zur Beschlussfassung näher ausgestalten
und dabei auch Regelungen zu besonderen Fallkonstellationen treffen. Das Ziel der
einheitlicheren Rechtsanwendung wird auch dadurch gefördert, dass sich die
Verbindlichkeit dieser Beschlüsse auch auf nachgelagerte Verfahren und die
Rechtsstellung von Verantwortlichen und Betroffenen auswirken kann. Dies wie auch andere
prozessuale Folgefragen – etwa zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Beschlüssen
der Datenschutzkonferenz – richten sich grundsätzlich nach allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Um zugleich der föderalen Eigenständigkeit der
einzelnen Aufsichtsbehörden beim Vollzug des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen,
wird die Reichweite der Bindungswirkung der Beschlüsse gesetzlich beschränkt,
dass die Beschlüsse nur die Mitglieder der Datenschutzkonferenz untereinander
binden, im Übrigen aber keine Bindungswirkung entfalten. Sie dienen insbesondere
nicht dem Schutz Dritter und begründen keine einklagbaren Rechte.
Die Regelung zur Entscheidungsfindung bei Verfahren nach der DSGVO im
zweiten Halbsatz von Satz 3 vereinfacht durch Einführung des Prinzips der einfachen
Mehrheit das bisherige, auf Konsens oder komplexen Abstufungen beruhende
Verfahren des § 18 BDSG in der derzeit geltenden Fassung, trägt zu einer effektiven
Beschlussfassung bei und stärkt so auch bei kontroversen Fragen die
Handlungsfähigkeit der deutschen Aufsichtsbehörden im europäischen Kontext.
Zu § 18 Absatz 3 BDSG-E
Die Regelung in Absatz 3 führt das „Einer-für-Alle-Prinzip“ (EfA) in der
Datenschutzaufsicht ein. Es überträgt den erfolgreichen Ansatz aus der
Verwaltungsdigitalisierung auf die datenschutzrechtliche Bewertungspraxis: Während im Kontext
der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes das EfA-Prinzip vorsieht, dass ein Land
oder eine Behörde einen digitalen Prozess entwickelt, der anschließend von anderen
nachgenutzt werden kann, wird hier die datenschutzrechtliche Bewertung eines
Verfahrens oder Systems durch eine Aufsichtsbehörde für alle anderen
Aufsichtsbehörden verbindlich geprüft. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren im Detail,
insbesondere gemeinsame Prüfstandards, Anregungsmechanismen und die
Sicherstellung der Bindungswirkung. Die Bindung gilt nur bei wesentlich unverändertem
Einsatz des Verfahrens. Dies vermeidet Doppelprüfungen, schafft Rechtssicherheit und
ermöglicht einen länderübergreifenden Einsatz ohne zusätzlichen Prüfungsaufwand.
Zu Nummer 3 (§ 19 Absatz 1 Satz 3 BDSG-E)
Die Änderung des Verweises ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der
Neustrukturierung des § 18.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a (§ 40 Absatz 2 Satz 2 BDSG-E)
Die Änderung des Verweises ist eine notwendige Folgeänderung aufgrund der
Neustrukturierung des § 18.
Zu Buchstabe b (§ 40 Absatz 2a – neu –BDSG-E)
Die Regelung knüpft an die objektive Tatsache einer länderübergreifenden
Datenverarbeitung durch verbundene Unternehmen oder Forschungseinrichtungen an. Der
Fokus liegt dabei auf dem nicht-öffentlichen Bereich sowie auf
Forschungseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie die genannten Zwecke
verfolgen.
Der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ verweist auf § 15 des Aktiengesetzes
und erfasst Konzerne und Unternehmensgruppen in ihrer wirtschaftlichen Einheit,
unabhängig von der datenschutzrechtlichen Qualifikation der einzelnen
Gruppenmitglieder. Dies ist sachgerecht, da in solchen Unternehmensverbünden häufig
konzerninterne Dienstleister für alle Konzerngesellschaften tätig sind oder einheitliche
Datenverarbeitungssysteme verwendet werden, ohne dass zwingend eine
gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikels 26 DSGVO oder eine
Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO vorliegt.
Für Forschungseinrichtungen wird ein breiter Begriff gewählt, der alle
Einrichtungen umfasst, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder
zu statistischen Zwecken Daten verarbeiten. Diese Formulierung greift die in
Artikel 89 DSGVO verwendeten Begriffe auf.
Die Regelung knüpft bewusst nicht an den in der Praxis mitunter schwer
abgrenzbaren Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Artikel 26 DSGVO an,
sondern an objektive, leicht nachprüfbare Kriterien. Der Jahresumsatz ist ein solches
Kriterium, das in der Regel auch die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen
Verantwortlichen widerspiegelt. Insbesondere für den Fall, dass der Jahresumsatz nicht
aussagekräftig ist (etwa bei Non-Profit-Organisationen oder öffentlichen
Forschungseinrichtungen), ist auf die Anzahl der mit der Datenverarbeitung befassten
Beschäftigten abzustellen. Dies entspricht dem Ansatz von § 5 Absatz 2
Gesundheitsdatennutzungsgesetz, wobei gezielter auf diejenigen abgestellt wird, die mit der
Datenverarbeitung befasst sind.
Die Zuständigkeitsbündelung nach Feststellung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde mitsamt der Zuständigkeitsfiktion nach einem Monat schafft Rechtssicherheit
und beschleunigt das Verfahren. Hierfür wird der Zugang für die Betroffenen
vereinfacht, indem die Anzeige nur bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden
gestellt werden muss; den Betroffenen steht insoweit ein Wahlrecht zu, bei welcher
für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die Anzeige erfolgt. Das Tätigwerden der
sodann allein zuständigen Aufsichtsbehörde im gesamten Bundesgebiet ist im
Interesse einer effektiven und einheitlichen Rechtsdurchsetzung erforderlich. Die Fragen
der örtlich erweiterten Geltung könnten in der Praxis Abstimmungsbedarf zwischen
den Aufsichtsbehörden auslösen, der im Rahmen der Geschäftsordnung zu regeln
ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) (Beschlussdrucksache)