Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 636/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen
fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU)
2020/1828
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 DADG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist nach der Angabe „Durchsetzung der
Datenverordnung“ die Angabe „, mit Ausnahme der Prüfung von Datenverlangen nach
Kapitel 5 der Datenverordnung von Landesbehörden“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung des § 2 Absatz 1 DADG-E ist so zu verstehen, dass
die Bundesnetzagentur (BNetzA) bei der Prüfung von Daten(-
zugangs-)verlangen auch für Landesbehörden zuständig ist. Gemäß Artikel 37
Absatz 5 Buchstabe j Datenverordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass
die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden eindeutig festgelegt
sind und die Prüfung von Datenverlangen nach Kapitel 5 umfassen. Mangels
Ausnahme von der Zuständigkeit der BNetzA wäre diese als zuständig für die
Prüfung von Daten(-zugangs-)verlangen von Landesbehörden anzusehen.
Dieser Regelung stehen föderale Ordnungsprinzipien entgegen. Die Prüfung muss
hierfür zu benennenden Landesbehörden obliegen. Daher sollte eine Ausnahme
von der Zuständigkeit der BNetzA vorgesehen werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 DADG)
Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit der Länder sind nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung für die
Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten zuständig, soweit sie oder er nach dem
Bundesdatenschutzgesetz oder nach Landesrecht jeweils zuständige Behörde für die
Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz (BfDI) für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung
bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten in Hinblick auf die
Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen die alleinige Zuständigkeit erhalten soll.
Soweit es im Anwendungsbereich der Datenverordnung um Nutzungsanliegen
mit personenbezogenen Daten geht, sind damit logisch bzw. systematisch
zwangsläufig auf Seiten der Datenempfänger stets (Weiter-)Verarbeitungen
verbunden, die in vollem Umfang der DSGVO unterliegen. Damit ergibt sich
für Unternehmen und Behörden das Gegenteil der beabsichtigten
Zuständigkeitsvereinfachung, nämlich eine Doppelaufsicht einerseits durch BNetzA und
BfDI bei der primären Bewertung ihres Datennutzungsanliegens nach der
Datenverordnung und andererseits eine fortbestehende Datenschutzaufsicht durch
Länderbehörden.
In der Folge ergeben sich dadurch gegebenenfalls Rechtschutzentscheidungen
zur Datenverordnung allein vor dem VG Köln (§ 52 Nummer 2 VwGO) und
zur DSGVO durch die jeweils für deren Sitz zuständigen Verwaltungsgerichte
(§ 52 Nummer 3 VwGO). Angesichts gemeinsamer Grundfragen – zum
Beispiel der grundsätzlichen Beurteilung der betroffenen Informationen als
personenbezogenen Daten – werden damit Abstimmungserfordernisse, parallele
Verfahren und ggf. auch divergierende Beurteilungen durch unterschiedliche
Behörden und Gerichte bis zum Revisionsverfahren absehbar zum Regel- statt
zum Ausnahmefall. Außerdem ist fraglich, ob Artikel 37 Absatz 3
Datenverordnung abweichende Regelungen der Mitglied-staaten erlaubt. Soweit
Artikel 51 Absatz 1 und Absatz 4 DSGVO den Mitgliedstaaten die Befugnis zur
Einrichtung mehrerer, auch sektoral differenzierter
Datenschutzaufsichtsbehörden zuweist, bleibt fraglich, ob diese Befugnis nicht durch die – als lex
posterior vorrangige – Leitentscheidung des Artikel 37 Absatz 3 Datenverordnung
überlagert wird, der jedenfalls auch aus sachlich überzeugenden Gründen
davon ausgeht, dass die Bewertung von Datennutzungsanliegen und die
Beurteilung von Verarbeitungen dadurch erlangter personenbezogener Daten durch die
selbe Behörde gewährleistet werden sollte.
Eine alleinige Zuständigkeit der oder des BfDI wie in § 3 Absatz 1 DADG-E
ist daher abzulehnen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 DADG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in
welcher Form fachlich erforderliche Regelungen zur Zusammenarbeit mit
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder in § 3 Absätze 2 bis 4 DADG-E zu
ergänzen sind.
Begründung:
Soweit die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des
Schutzes personenbezogener Daten öffentliche Stellen der Länder betrifft,
verbleibt es bei der Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder
nach Landesrecht. Für die Zusammenarbeit mit diesen fehlt es an Regelungen
entsprechend § 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 DADG-E. Entgegen der
Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 636/25, S. 25 ff.) sind
Regelungen hier notwendig, da die Aufgabe der Überwachung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der
Datenverordnung – selbst wenn es bei dem nun vorgesehenen Entwurf bleiben
und eine Änderung von § 3 Absatz 1 DADG-E nicht erfolgen sollte - nur für
die Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen übertragen wird und eine
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder für deren öffentliche
Stellen verbleibt. Darüber hinaus wäre die Schaffung von Regelungen zur
Zusammenarbeit mit den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden für den Fall, dass
es bei den vorgesehenen Regelungen bleibt, unter dem Gesichtspunkt der
Doppelaufsicht von BfDI und Landesdatenschutzaufsichtsbehörden in Bezug auf
nicht-öffentliche Stellen notwendig. Denn die Aufsicht der oder des BfDI für
das Datenschutzrecht, soweit es die Datenverordnung betrifft, und die im
Übrigen bei den Ländern verbleibende „sonstige“ Zuständigkeit für das allgemeine
Datenschutzrecht wird sich oftmals überschneiden.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DADG)
Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 3 Absatz 5 DADG-E vorgesehene Gesamtentscheidung der BNetzA,
in der die datenschutzaufsichtsrechtliche Bewertung alleine als
Beurteilungsbeitrag einer gesamtverantwortlichen Bewertung erscheinen würde und nicht
isoliert anfechtbar ist, verkürzt die unionsrechtlich gemäß Artikel 57 Absatz 1
Buchstabe f DSGVO übertragene Aufgabe, Beschwerdeführende über das
Ergebnis der aufsichtlichen Beschwerdeprüfung zu unterrichten und erschwert
den durch Artikel 78 DSGVO gewährleisteten Rechtsschutz Betroffener gegen
datenschutzaufsichtsrechtliche Entscheidungen.
5. Zu Artikel 1 (§ 11 DADG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Regelung über den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen vorläufige Anordnungen der Bundesnetzagentur nach
§ 11 DADG in den Gesetzentwurf aufgenommen wird.
Begründung:
Anders als noch im Artikel 1 § 16 des Referentenentwurfs und anders als etwa
im DDG (§ 31 Absatz 1) und im TKG (§ 217 Absatz 1) ist im vorliegenden
Gesetzentwurf keine Regelung (mehr) über den Entfall der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der
Bundesnetzagentur enthalten. Dies könnte bei vorläufigen Anordnungen der
Bundesnetzagentur nach § 11 DADG zu folgendem Problem führen:
Voraussetzung einer vorläufigen Anordnung ist eine besondere
Eilbedürftigkeit, d.h. die begründete Besorgnis, dass durch die Verzögerung einer
Entscheidung irreversible oder nur schwer behebbare Nachteile entstehen würden
(vgl. zur wortlautidentischen Vorschrift des § 207 TKG bzw. § 130 TKG a.F.
Graulich, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 130 Rn. 9;
Meyer-Sebastian, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023,
§ 207 Rn. 14). Um dieser besonderen Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen,
müsste die Bundesnetzagentur wohl regelhaft die sofortige Vollziehung nach
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO anordnen, weil andernfalls bereits ein
einfacher, unbegründeter Widerspruch die Vollziehung der Anordnung
hemmen würde. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung darf aber
gerade nicht generell für einen bestimmten Sachbereich erfolgen (vgl. Puttler,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 10). Denn wenn der Entfall
der aufschiebenden Wirkung nicht generell kraft Gesetzes ausgeschlossen
worden ist (vgl. dazu § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO), muss die
aufschiebende Wirkung der Regelfall bleiben. Es dürfte sich deshalb anbieten,
zumindest einstweilige Anordnungen der Bundesnetzagentur unmittelbar kraft
Gesetzes mit sofortiger Vollziehbarkeit auszustatten.
Für den – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wohl
allenfalls ausnahmsweise denkbaren – Fall, dass sich eine einstweilige Anordnung
auf die Herausgabe von Betriebsgeheimnissen bezieht, könnte zudem in
Anlehnung an § 36 Absatz 3 Satz 8 AsylG vorgesehen werden, dass bei
rechtzeitiger Stellung eines Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO die Herausgabe vor der
gerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht erfolgen muss.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine ausreichende
Mittelausstattung der Bundesnetzagentur sicherzustellen.
Begründung:
Im vorliegenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung, verglichen mit dem
Referentenentwurf vom 5. September 2025, die Ausstattung der
Bundesnetzagentur (BNetzA) mit den für die Umsetzung der vorliegenden Regelungen
erforderlichen Mitteln auf etwa ein Drittel der damals festgelegten Höhe
reduziert. Dies ist ohne nähere Begründung erfolgt und für die angehörten Länder
nicht nachvollziehbar: Denn es ist davon auszugehen, dass die vorherige
Schätzung des Umsetzungsaufwands anhand konkreter Kriterien und des
erwartbaren Aufwandes bei der Umsetzung des Gesetzes beziffert wurde. Eine
demgegenüber erhebliche Reduktion des voraussichtlichen
Umsetzungsaufwands ist nicht ersichtlich. Die Mittelreduzierung wird auch der Bedeutung der
betroffenen europarechtlichen Regelungen und damit der Aufgabe, die nach
diesem Gesetz durch die Bundesnetzagentur zu erfüllen ist, für Deutschland als
(Digital-) Standort nicht gerecht. Eine ausreichende Mittelausstattung der
Bundesnetzagentur ist daher unbedingt sicherzustellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vor (Beschlussdrucksache)