Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 - Drucksache 21/2998 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 - Drucksache 21/2998 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3508
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/2998)
07.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
– Drucksache 21/2998 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 DADG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 ist nach der Angabe „Durchsetzung der Datenverordnung“ die Angabe „, mit
Ausnahme der Prüfung von Datenverlangen nach Kapitel 5 der Datenverordnung von Landesbehörden“
einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung des § 2 Absatz 1 DADG-E ist so zu verstehen, dass die Bundesnetzagentur
(BNetzA) bei der Prüfung von Daten(-zu-gangs-)verlangen auch für Landesbehörden zuständig ist. Gemäß
Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe j Datenverordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aufgaben und
Befugnisse der zuständigen Behörden eindeutig festgelegt sind und die Prüfung von Datenverlangen nach
Kapitel 5 umfassen. Mangels Ausnahme von der Zuständigkeit der BNetzA wäre diese als zuständig für die
Prüfung von Daten(-zugangs-)verlangen von Landesbehörden anzusehen. Dieser Regelung stehen föderale
Ordnungsprinzipien entgegen. Die Prüfung muss hierfür zu benennenden Landesbehörden obliegen. Daher
sollte eine Ausnahme von der Zuständigkeit der BNetzA vorgesehen werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 DADG)
Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder sind nach Artikel 37 Absatz 3
der Datenverordnung für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten zuständig, soweit sie oder er nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach
Landesrecht jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) für die
Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten in
Hinblick auf die Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen die alleinige Zuständigkeit erhalten soll. Soweit es
im Anwendungsbereich der Datenverordnung um Nutzungsanliegen mit personenbezogenen Daten geht,
sind damit logisch bzw. systematisch zwangsläufig auf Seiten der Datenempfänger stets (Weiter-)
Verarbeitungen verbunden, die in vollem Umfang der DSGVO unterliegen. Damit ergibt sich für Unternehmen und
Behörden das Gegenteil der beabsichtigten Zuständigkeitsvereinfachung, nämlich eine Doppelaufsicht
einerseits durch BNetzA und BfDI bei der primären Bewertung ihres Datennutzungsanliegens nach der
Datenverordnung und andererseits eine fortbestehende Datenschutzaufsicht durch Länderbehörden.
In der Folge ergeben sich dadurch gegebenenfalls Rechtschutzentscheidungen zur Datenverordnung allein
vor dem VG Köln (§ 52 Nummer 2 VwGO) und zur DSGVO durch die jeweils für deren Sitz zuständigen
Verwaltungsgerichte (§ 52 Nummer 3 VwGO). Angesichts gemeinsamer Grundfragen – zum Beispiel der
grundsätzlichen Beurteilung der betroffenen Informationen als personenbezogenen Daten – werden damit
Abstimmungserfordernisse, parallele Verfahren und ggf. auch divergierende Beurteilungen durch
unterschiedliche Behörden und Gerichte bis zum Revisionsverfahren absehbar zum Regel- statt zum
Ausnahmefall. Außerdem ist fraglich, ob Artikel 37 Absatz 3 Datenverordnung abweichende Regelungen der
Mitgliedstaaten erlaubt. Soweit Artikel 51 Absatz 1 und Absatz 4 DSGVO den Mitgliedstaaten die Befugnis zur
Einrichtung mehrerer, auch sektoral differenzierter Datenschutzaufsichtsbehörden zuweist, bleibt fraglich, ob
diese Befugnis nicht durch die – als lex posterior vorrangige – Leitentscheidung des Artikel 37 Absatz 3
Datenverordnung überlagert wird, der jedenfalls auch aus sachlich überzeugenden Gründen davon ausgeht,
dass die Bewertung von Datennutzungsanliegen und die Beurteilung von Verarbeitungen dadurch erlangter
personenbezogener Daten durch die selbe Behörde gewährleistet werden sollte.
Eine alleinige Zuständigkeit der oder des BfDI wie in § 3 Absatz 1 DADG-E ist daher abzulehnen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 DADG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welcher Form fachlich erforderliche
Regelungen zur Zusammenarbeit mit Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder in § 3 Absätze 2 bis 4
DADG-E zu ergänzen sind.
Begründung:
Soweit die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener
Daten öffentliche Stellen der Länder betrifft, verbleibt es bei der Zuständigkeit der
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nach Landesrecht. Für die Zusammenarbeit mit diesen fehlt es an Regelungen
entsprechend § 3 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 DADG-E. Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl.
BR-Drucksache 636/25, S. 25 ff.) sind Regelungen hier notwendig, da die Aufgabe der Überwachung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenverordnung –
selbst wenn es bei dem nun vorgesehenen Entwurf bleiben und eine Änderung von § 3 Absatz 1 DADG-E
nicht erfolgen sollte - nur für die Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen übertragen wird und eine
Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder für deren öffentliche Stellen verbleibt. Darüber
hinaus wäre die Schaffung von Regelungen zur Zusammenarbeit mit den
Landesdatenschutzaufsichtsbehörden für den Fall, dass es bei den vorgesehenen Regelungen bleibt, unter dem Gesichtspunkt der
Doppelaufsicht von BfDI und Landesdatenschutzaufsichtsbehörden in Bezug auf nicht-öffentliche Stellen notwendig.
Denn die Aufsicht der oder des BfDI für das Datenschutzrecht, soweit es die Datenverordnung betrifft, und
die im Übrigen bei den Ländern verbleibende „sonstige“ Zuständigkeit für das allgemeine Datenschutzrecht
wird sich oftmals überschneiden.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DADG)
Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 3 Absatz 5 DADG-E vorgesehene Gesamtentscheidung der BNetzA, in der die
datenschutzaufsichtsrechtliche Bewertung alleine als Beurteilungsbeitrag einer gesamtverantwortlichen Bewertung
erscheinen würde und nicht isoliert anfechtbar ist, verkürzt die unionsrechtlich gemäß Artikel 57 Absatz 1
Buchstabe f DSGVO übertragene Aufgabe, Beschwerdeführende über das Ergebnis der aufsichtlichen
Beschwerdeprüfung zu unterrichten und erschwert den durch Artikel 78 DSGVO gewährleisteten Rechtsschutz
Betroffener gegen datenschutzaufsichtsrechtliche Entscheidungen.
5. Zu Artikel 1 (§ 11 DADG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung über den Entfall der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen vorläufige Anordnungen der
Bundesnetzagentur nach § 11 DADG in den Gesetzentwurf aufgenommen wird.
Begründung:
Anders als noch im Artikel 1 § 16 des Referentenentwurfs und anders als etwa im DDG (§ 31 Absatz 1) und
im TKG (§ 217 Absatz 1) ist im vorliegenden Gesetzentwurf keine Regelung (mehr) über den Entfall der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der
Bundesnetzagentur enthalten. Dies könnte bei vorläufigen Anordnungen der Bundesnetzagentur nach § 11 DADG zu
folgendem Problem führen:
Voraussetzung einer vorläufigen Anordnung ist eine besondere Eilbedürftigkeit, d.h. die begründete
Besorgnis, dass durch die Verzögerung einer Entscheidung irreversible oder nur schwer behebbare Nachteile
entstehen würden (vgl. zur wortlautidentischen Vorschrift des § 207 TKG bzw. § 130 TKG a. F. Graulich, in:
Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 130 Rn. 9; Meyer-Sebastian, in: Geppert/Schütz, Beck'scher
TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 207 Rn. 14). Um dieser besonderen Eilbedürftigkeit Rechnung zu tragen,
müsste die Bundesnetzagentur wohl regelhaft die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 VwGO anordnen, weil andernfalls bereits ein einfacher, unbegründeter Widerspruch die Vollziehung
der Anordnung hemmen würde. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung darf aber gerade
nicht generell für einen bestimmten Sachbereich erfolgen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 10). Denn wenn der Entfall der aufschiebenden Wirkung nicht generell kraft
Gesetzes ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO), muss die aufschiebende
Wirkung der Regelfall bleiben. Es dürfte sich deshalb anbieten, zumindest einstweilige Anordnungen der
Bundesnetzagentur unmittelbar kraft Gesetzes mit sofortiger Vollziehbarkeit auszustatten.
Für den – wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wohl allenfalls ausnahmsweise denkbaren
– Fall, dass sich eine einstweilige Anordnung auf die Herausgabe von Betriebsgeheimnissen bezieht, könnte
zudem in Anlehnung an § 36 Absatz 3 Satz 8 AsylG vorgesehen werden, dass bei rechtzeitiger Stellung eines
Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO die Herausgabe vor der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht erfolgen
muss.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine ausreichende Mittelausstattung der Bundesnetzagentur
sicherzustellen.
Begründung:
Im vorliegenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung, verglichen mit dem Referentenentwurf vom
5. September 2025, die Ausstattung der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit den für die Umsetzung der
vorliegenden Regelungen erforderlichen Mitteln auf etwa ein Drittel der damals festgelegten Höhe reduziert. Dies
ist ohne nähere Begründung erfolgt und für die angehörten Länder nicht nachvollziehbar: Denn es ist davon
auszugehen, dass die vorherige Schätzung des Umsetzungsaufwands anhand konkreter Kriterien und des
erwartbaren Aufwandes bei der Umsetzung des Gesetzes beziffert wurde. Eine demgegenüber erhebliche
Reduktion des voraussichtlichen Umsetzungsaufwands ist nicht ersichtlich. Die Mittelreduzierung wird auch
der Bedeutung der betroffenen europarechtlichen Regelungen und damit der Aufgabe, die nach diesem
Gesetz durch die Bundesnetzagentur zu erfüllen ist, für Deutschland als (Digital-) Standort nicht gerecht. Eine
ausreichende Mittelausstattung der Bundesnetzagentur ist daher unbedingt sicherzustellen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 DADG)):
Die Vorschrift legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der
Datenverordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative der Datenverordnung fest. Die Bündelung
der Verwaltungsaufgaben erfolgt aus Effizienzgründen bei einer Behörde. Insbesondere ist die Zentralisierung
der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einzelfällen und die Lösung struktureller Anwendungsfragen wichtig
(näher die Gesetzesbegründung).
Im Hinblick auf den in der Stellungnahme des Bundesrates zu Ziffer 1 angesprochenen Teilaspekt wird die
Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 2 (Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 DADG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung sind die für die Überwachung der Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuständigen Aufsichtsbehörden bezüglich des Schutzes personenbezogener
Daten auch für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung zuständig. Die Benennung der für die
Überwachung der DS-GVO zuständigen unabhängigen Behörde obliegt gemäß deren Artikel 51 den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden als
Aufsichtsbehörden benennen. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei unbenommen, Zuständigkeitsregelungen der
Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten
abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen.
Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund mit § 3 DADG eine Sonderzuständigkeit
des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes. Die oder der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
verfügt über das für eine zügige Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die Aufbereitung von
Sachverhalten notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu einer raschen Beurteilung der
datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung zur Begründung der Ablehnung des Änderungsantrags des Bundesrats
auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 3 DADG.
Zu Ziffer 3 (Artikel 1 (§ 3 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 DADG)):
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis und hierzu wie folgt Stellung:
Der Regelungsbereich des DADG ist bestimmt durch den Regelungsinhalt der Datenverordnung. Das DADG
trifft entsprechend ausschließlich hinsichtlich der Verarbeitung von Daten, die in den Anwendungsbereich der
Datenverordnung fallen, Regelungen bezüglich Verfahren und Aufsichtszuständigkeiten.
Nach den Vorgaben des § 3 DADG ist im Anwendungsbereich der Datenverordnung die Aufsicht über die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen, nicht hingegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Daher sind im Rahmen des DADG keine Regelungen zur Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur, als für die
Datenverordnung zuständige Behörde, mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu treffen.
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener
Daten auf der Grundlage der Datenverordnung oder auf anderer Rechtsgrundlage auftreten können. Diesbezüglich
trifft das DADG jedoch keine Sonderregelung. Stattdessen gelten hierfür die allgemeinen Vorgaben der
Datenverordnung sowie Verfahren und Abstimmungsprozesse der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden
untereinander (Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, DSK).
Zu Ziffer 4 (Artikel 1 (§ 3 Absatz 5 Satz 2 DADG)):
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Kompetenz zur abschließenden Entscheidung durch die Bundesnetzagentur folgt aus der direkt anwendbaren
Datenverordnung, von deren Regelungsgehalt der nationale Gesetzgeber nicht ohne Verstoß gegen EU-Recht
abweichen kann.
Gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung hat der nationale Gesetzgeber eine zentrale
Anlaufstelle zu bestimmen, die für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung
zuständig ist. Gemäß Erwägungsgrund 107 der Datenverordnung übernimmt diese Aufgabe die zuständige Behörde.
In die von der DS-GVO vorgesehene völlige Unabhängigkeit der für den Datenschutz zuständigen
Aufsichtsbehörden wird hierdurch nicht eingegriffen. In der Sache entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht-öffentlicher Stellen nach der Datenverordnung die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. In diesem Sinn ist gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 DADG
vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur an die Ergebnisse der Prüfung durch die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden ist.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 3 Absatz 5 DADG verwiesen.
Zu Ziffer 5 (Artikel 1 (§ 11 DADG)):
Die Bundesregierung nimmt zu der Prüfbitte des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die im DADG vorgesehenen Regelungen sowie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten
eine ausreichende Handlungsfähigkeit der Bundesnetzagentur. Danach kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall
nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit einer Maßnahme bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen anordnen und damit eine beschleunigte Entscheidung herbeiführen. Angesichts
der Neuartigkeit der Regelungsmaterie und bestehenden Rechtsunsicherheiten ist die Beibehaltung des in § 80
VwGO vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses sachgerecht und dient dazu, Belastungen behördlicher
Aufsichtsmaßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken und den Rechtsberatungsaufwand insbesondere der
verpflichteten Unternehmen zu verringern.
Zu Ziffer 6 (Zum Gesetzentwurf allgemein):
Die Bundesregierung nimmt wie folgt Stellung:
Die im Gesetzentwurf angegebenen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur wurden unter Beachtung der
haushaltsrechtlichen Vorgaben geschätzt. Im Verlauf der Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf hat das federführende
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Rücksprache mit den betroffenen Behörden gehalten
und die Möglichkeiten einer effizienten Anwendung der Datenverordnung in Deutschland erneut kritisch geprüft.
Dabei wurden auch mögliche Synergieeffekte mit anderen Aufgaben aus dem Digitalbereich neu bewertet. Als
Ergebnis der Abstimmung und erneuten Prüfung liegt der Fokus bei der praktischen Umsetzung des Data-Act-
Durchführungsgesetzes (DADG) zukünftig auf dem zielgerichteten Aufbau wichtiger digitaler Fachkompetenzen
(insb. bei der Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
sowie der Nutzung möglichst automatisierter, auch KI-gestützter Verfahren. Dadurch beabsichtigt die
Bundesregierung eine schlanke und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung in Deutschland.
Sollte sich zukünftig bei der tatsächlichen Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung ein höherer
Ressourcenbedarf der Bundesnetzagentur ergeben, wird die Bundesregierung diesen im Rahmen der jährlichen
Haushaltsaufstellungsverfahren prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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