Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 766/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
§ 2 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit der Länder sind zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22
Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der
Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie nach dem
Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2016/679 sind.“
Begründung:
Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO sieht die nationalen Datenschutzbehörden für
die datenschutzrechtlichen Aspekte der Verordnung als zuständige Behörden
an. Die in einem Vorentwurf des PWTG bereits enthaltene Nennung der
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder,
soweit diese nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zuständige Behörde
für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind, neben der
Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll deshalb wieder in das Gesetz aufgenommen werden. Mit dem Verweis
auf das BDSG wird klargestellt, dass es insoweit nur um die Aufsicht über
nicht-öffentliche Stellen geht. Zielgruppe des Gesetzentwurfs sind vor allem
nicht-öffentliche Stellen im Sinne des BDSG (Parteien, Abgeordnete und
Anbieter von politischen Werbedienstleistungen). Für die Zuständigkeit der
Datenschutzaufsicht über nicht-öffentliche Stellen hat der Bund mit § 40 BDSG
seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bereits wahrgenommen. Es ist
nur konsequent, diese Zuständigkeitszuweisung nun auch auf das Thema
politische Werbung zu erstrecken.
2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
Der Bundesrat bittet, unabhängig von der Frage, wer die Zuständigkeit der
Landesdatenschutzaufsichtsbehörden regelt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie zum Beispiel in § 5 PWTG-E)
auf die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, soweit sie nach dem
Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2016/679 sind, entsprechend zu erweitern.
Begründung:
Die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden müssen – unabhängig von
der Frage, wer deren Zuständigkeit regelt – bei einem derart sensiblen Thema
im nicht-öffentlichen Bereich deutschlandweit einheitlich geregelt werden.
Denn es wäre nicht vermittelbar, wenn Landesdatenschutzaufsichtsbehörden
etwa bei deutschlandweit gleichen Sachverhalten unterschiedliche Befugnisse
zustünden und es mithin zu Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen käme.
Daher müssen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse für die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie z. B. in § 5
PWTG-E) auch den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zugesprochen
werden. Die hier gebotene einheitliche Anwendung europäischen Rechts erfordert
eine Bundesregelung für die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden
auch der Länder, zumal es sich hier nicht um reines Verwaltungsrecht handelt,
sondern eine Gemengelage aus dem Recht der Wirtschaft und Parteienrecht
besteht.
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in
ihren Verfahren verwerten.“
bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3“ durch die
Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Einschränkung in § 3 Absatz 3
PWTG-E zum Austausch der Inhalte und Daten zwischen den
Aufsichtsbehörden bedarf. § 3 Absatz 3 PWTG-E schränkt den Inhalt der Kommunikation
zwischen den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur
Zusammenarbeit, die § 3 Absatz 1 PWTG-E ausdrücklich vorsieht, stark ein, da nur die
dort ausdrücklich genannten Inhalte miteinander ausgetauscht werden dürfen.
Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs stellt der ausdrückliche Wortlaut
keine nicht abgeschlossene („insbesondere“) Auflistung dar, sondern ist auf die
in Nummern 1 und 2 genannten Inhalte beschränkt.
Andere Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von Informationen zur
Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben sind deutlich weiter und ohne
inhaltliche Beschränkung gefasst, zum Beispiel in § 19 Absatz 2 Digitale-
Dienste-Gesetz oder § 50f Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen oder § 40 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz.
4. Zu § 4 PWTG
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 4
vorgesehenen Regelungen zu überprüfen.
Begründung:
a) Nach § 4 Absatz 2 PWTG-E teilen (auch) die Aufsichtsbehörden der
Länder der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen nach
§ 4 Absatz 1 PWTG-E mit, die für die Erstellung des dort genannten
Tätigkeitsberichts erforderlich sind.
Der Aufwand und die den Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten sind
unklar. In der Begründung des Gesetzentwurfs unter A. VII. 4.4 (BR-
Drucksache 766/25, S. 22) findet sich lediglich die Aussage, dass den
Landesmedienanstalten im Zusammenhang mit der jährlichen
Berichtspflicht der Koordinierungsstelle kein nennenswerter Aufwand entsteht.
Hierbei dürfte es sich um eine Behörde nach § 1 Nummer 4 Buchstabe c
PWTG-E handeln. Es ist nicht klar, ob von der Berichtspflicht auch
weitere Behörden der Länder neben den Landesmedienanstalten betroffen sind
(insbesondere die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die
Durchsetzung der DSGVO nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a PWTG-E).
b) Bei § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E erscheint fraglich, ob die
vorgesehene Verweisung auf § 14 PWTG-E und § 9 PWTG-E korrekt ist. Gemeint
sein dürften an dieser Stelle § 14 PWTG-E und § 8 PWTG-E.
c) Soweit in § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E (nur)
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 PWTG-E benannt werden, stellt sich die Frage, ob
damit bewusst die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Artikel 18
und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 ausgenommen werden sollen.
§ 4 Absatz 3 PWTG-E soll gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs
(S. 28) der Durchführung von Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU)
2024/900 dienen. Nach dieser Vorschrift erstatten die Mitgliedstaaten der
Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung
der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/900 verhängt wurden,
insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der
Geldbußen und finanziellen Sanktionen.
Zu den gemeinten Sanktionen dürften auch die von den
Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 im
Einklang mit Artikel 83 DSGVO verhängten Geldbußen bei Verstößen
gegen Artikel 18 und 19 Verordnung (EU) 2024/900 gehören.
Diese gehören jedoch nicht zu den Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in
§14 PWTG-E aufgezählt werden. Bezüglich der Bußgeldbewehrung von
Artikel 18 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/900 verweist die
Begründung des Gesetzentwurfes zu § 14 Absatz 1 PWTG-E (S. 30) auf die
Regelung in Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900.
Es ist nicht klar, wie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste solche
Sanktionen in ihrem jährlichen Bericht berücksichtigen kann, wenn eine
Mitteilungspflicht hierüber jedenfalls nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E nicht besteht.
Sollte Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 nach Auffassung
der Bundesregierung hingegen keine Berichtspflicht über Sanktionen nach
Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 umfassen, sollte hierzu im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zumindest eine Klarstellung erfolgen.
5. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
§ 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 PWTG
In § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
§ 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung in § 2 Absatz 1 PWTG-E enthält keine Nummerierung.
6. Zu § 8 Absatz 3 PWTG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Absatz 3
vorgesehenen Regelungen zu überprüfen.
Begründung:
Die Regelungen in § 8 PWTG-E stimmen weitgehend mit § 27 DDG überein.
Lediglich eine entsprechende Regelung zu § 8 Absatz 3 PWTG-E ist im DDG
nicht enthalten.
Nach § 8 Absatz 3 PWTG-E kann die zuständige Behörde eine Erklärung nach
Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe g Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen,
in der auch die für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen
Personen genannt werden. Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten
handelt es sich um eine Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2
DSGVO, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Gemäß der Begründung
des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 766/25, S. 29) soll § 8 Absatz 3 PWTG-E
dafür die Befugnis geben. Zudem habe die Durchsetzungsbehörde im Rahmen
der Ausübung des Ermessens eine sorgfältige Abwägung durchzuführen und
ausführlich darzulegen, warum die Veröffentlichung von personenbezogenen
Daten erforderlich ist.
Aus dem Wortlaut der Regelung könnte für die Praxis nicht ausreichend
deutlich werden, dass für die Veröffentlichung personenbezogener Daten besondere
Anforderungen bestehen. Angesichts der grundrechtlichen Eingriffstiefe ist
daher bereits in der Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der
Datenverarbeitung auf das für den Zweck erforderliche Maß üblich. Die zeitliche
Beschränkung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E ist zu begrüßen, stellt aber
noch keine ausreichende Regelung dar, um die Verarbeitung auf das
erforderliche Maß zu begrenzen.
Auch sollte geprüft werden, die nach der Begründung des Gesetzentwurfs als
erforderlich erachtete ausführliche Darlegung der sorgfältigen Abwägung,
warum die Veröffentlichung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Fall
erforderlich ist, ausdrücklich als eine Dokumentationspflicht der zuständigen
Behörde im Gesetzestext zu normieren. Mit einer solchen
Dokumentationspflicht könnten die rechtsanwendenden Behörden zu der erforderlichen
sorgfältigen Abwägung geführt und damit vor Rechtsverstößen bewahrt werden.
7. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG
Nach § 14 Absatz 8 sind die folgenden Absätze 9 und 10 einzufügen:
„(9) Für Verstöße nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Gegenstände, die zur Begehung
oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sind, die durch die Tat
hervorgebracht wurden oder auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. Die §§ 17, 30
Absatz 1 und §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden
keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte
Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt. Die zuständige
Kammer des Landgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden.
(10) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 18 und 19 der
Verordnung (EU) 2024/900 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen
Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und
100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. §§ 59,
59b Absatz 3, 81 Absatz 2 Nummer 6 bis 11 in Verbindung mit § 81c, § 81a
Absatz 2 bis 5, § 81b, § 81e, § 81f, § 81g Absatz 2, § 82b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anwendbar; Geldbußen im
Sinne jener Vorschriften sind solche wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU)
2024/900, abweichend hiervon in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 6, 7,
10, 11 solche nach § 81c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
einstellen kann. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die
entsprechende Anwendbarkeit von § 59b Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eingeschränkt.“
Begründung:
Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und
das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) sieht für Verstöße gegen
Artikel 18 und 19 TTPW-VO vor, dass die Datenschutzbehörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem in
Artikel 83 Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Für die
Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Anwendung des
Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts notwendig, da das Unionsrecht kein einheitliches
Bußgeldverfahren vorsieht und die Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt
(vgl. Art. 83 Absatz 8 DSGVO). Da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 2 OWiG ausschließlich auf Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und
Landesrecht und nicht auf Bußgelder aus EU-Verordnungen anwendbar ist,
bedarf es einer entsprechenden Regelung im PWTG, die im Gesetzentwurf
jedoch fehlt.
Ohne eine Regelung im PWTG hätten die Landesdatenschutzbehörden keine
Möglichkeit, ihre europarechtlichen Pflichten nach Artikel 25 Absatz 6 TTPW-
VO zu erfüllen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
berücksichtigen, dass die Zuständigkeiten und Aufgaben der
Landesdatenschutzbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung der TTPW-VO im
Gesetzentwurf angemessen abgebildet werden. Dabei sollte geprüft werden, ob
eine einheitliche Regelung der Befugnisse und Aufgaben im Bundesrecht
erforderlich ist, um Rechtsklarheit und eine effektive Durchsetzung der
TTPW-VO auf Landesebene sicherzustellen; insbesondere ist zu bewerten,
ob die bisherige Fokussierung auf die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sachlich gerechtfertigt ist und ob die
Verwaltungsaufwände der Länder angemessen berücksichtigt wurden.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
der Gesetzentwurf um Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern
und Parlamentsmitgliedern ergänzt werden sollte, damit Angehörige der
freien Berufe, Medienschaffende und sonstige Berufsgeheimnisträger sowie
Parlamentsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten auch in Zukunft in
gleichem Maße vor staatlichen Eingriffen geschützt werden, wie dies
bislang, insbesondere aufgrund der bestehenden Vorschriften des
Strafverfahrensrechts zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen und
Beschlagnahmen, der Fall ist.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Verordnung
2024/900 umsetzt und damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von
Transparenz, Datenschutz und Chancengleichheit bei politischer Werbung leistet.
Die Benennung von Zuständigkeiten und die Einführung verbindlicher
Regelungen schaffen die Grundlage für eine wirksame und einheitliche
Durchsetzung der neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten. Allerdings berücksichtigt
der Gesetzentwurf nicht hinreichend, dass die Verordnung (EU) 2024/900 über
die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in
Artikel 22 Absatz 1 die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DSGVO in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich – und damit in wesentlichen Bereichen die
Landesdatenschutzbeauftragten – als zuständige Behörden für die
Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO benennt. Eine
einheitliche Regelung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit
erfordert daher auch einheitliche Befugnis- und Aufgabennormen, die sich auf
die tatsächlich zuständigen Behörden beziehen.
Die im Gesetzentwurf überwiegende Fokussierung auf die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt dazu, dass
entsprechende Regelungen für die Landesdatenschutzbeauftragten fehlen. Ohne
eine allgemeine Regelung der Befugnisse wären Parallelregelungen im
Landesrecht notwendig, was der Rechtsklarheit und dem Ziel einer einheitlichen
Gesetzgebung widerspricht. Ein sachlicher Grund für die ausschließliche
Zuweisung der Befugnisse an die BfDI ist nicht ersichtlich; vielmehr zeigt § 40
Absatz 4 Satz 1 BDSG, dass der Bundesgesetzgeber auch die Befugnisse der
Landesdatenschutzbehörden im Bundesrecht einheitlich regeln kann.
Zu Buchstabe b:
§§ 5 bis 11 PWTG-E regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und
Verfahren der nach § 2 Absatz 1 PWTG-E zuständigen Datenschutzbehörde und
der nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PWTG-E zuständigen Koordinierungsstelle
für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/900 vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting
politischer Werbung (TTPW-VO). Laut Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-
Drucksache 766/25, S. 28) gelten sie nur für Verstöße gegen Artikel 5 und 20
TTPW-VO betreffend die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in der
EU und die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem
Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere
Interessenten.
§§ 5 bis 11 PWTG-E enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu den
Ermittlungen (§ 5), zur Auskunftserteilung und zu Durchsuchungen (§ 6), zur
Beschlagnahme (§ 7) und zur Durchsetzung von Verpflichtungen (§ 8) und
lehnen sich dabei weitgehend an die Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-
Dienste-Gesetzes an.
§ 6 Absatz 1 PWTG-E regelt u. a. die Auskunftserteilung von Anbietern
politscher Werbedienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 TTPW-VO.
Erfasst hiervon werden sämtliche Personen, die – mit Ausnahme bloßer
Nebendienstleistungen – politische Werbedienstleistungen erbringen. In diesem
Kontext bestimmt § 6 Absatz 3 PWTG-E, dass in den Räumlichkeiten, die
diese Personen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen
oder beruflichen Tätigkeit nutzen, unter den in § 6 Absatz 3 PWTG-E
genannten Voraussetzungen auf gerichtliche Anordnungen Durchsuchungen
durchgeführt werden dürfen. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne richterliche
Anordnung möglich. § 7 PWTG-E regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschlagnahme. Beschlagnahmeverbote sind hier nicht vorgesehen.
Diese Regelungen treffen grundsätzlich auch Berufsgeheimnisträger, also z. B.
die Angehörigen der freien Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Ärzte, sowie Medienschaffende, also Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten
oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und
Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben,
sowie Parlamentsmitglieder.
Insoweit erscheint eine Überarbeitung des Gesetzesentwurfs erforderlich, denn
diese Personengruppen genießen aufgrund ihrer besonderen Stellung in der
verfassungsmäßigen Ordnung einen besonderen Schutz. Dem wird z. B. durch
die Vorschriften der StPO zu Zeugnisverweigerungsrechten, Durchsuchungen
und Beschlagnahmen (einfachgesetzlich) Rechnung getragen.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob für den
genannten Personenkreis Sonderregelungen geschaffen werden müssen oder
zumindest klargestellt werden sollte, dass die bestehenden Regelungen zum
Schutz dieser Personen von der Neuregelung unberührt bleiben.]
Relationen
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