polradar

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 409/1/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 409/1/26 09.07.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Punkt 84 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung zu verlangen. Begründung: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich verabschiedet. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (vgl. BR-Drucksache 292/26 (Beschluss)) hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf umfassend Stellung genommen. Den zahlreich geäußerten Kritikpunkten der Länder wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch überwiegend nicht Rechnung getragen. Auf die vom Bundesrat gut begründeten Änderungsbedarfe ist der Bundestag nicht oder nur oberflächlich fachlich eingegangen. Daher sind die fachlichen Differenzen im Vermittlungsausschuss zu klären. Aus Sicht des Bundesrates ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses auch notwendig, um die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen und eine planbare Regelung für die Bürgerinnen und Bürger zu finden, welche die erwartbaren massiven Marktverwerfungen wie bei der letzten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vermeidet. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wird in der Fachöffentlichkeit erheblich in Zweifel gezogen. Unter anderem der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich erst jüngst in seinem Gutachten (WD 5 - 3000 ... - 064/26 vom 8. Juni 2026) nicht gänzlich von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs überzeugt gezeigt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Verfassungsbeschwerden, insbesondere durch Umweltverbände, mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befasst werden wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht zentrale Regelungen des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, drohen erhebliche Rechtsunsicherheiten und ein Regelungsvakuum, das gegebenenfalls durch Übergangsregelungen des Gerichts überbrückt werden müsste. In der Folge wäre der Bundesgesetzgeber gezwungen, kurzfristig eine Neuregelung zu schaffen. Allein die Tatsache, dass dieses Szenario Stand heute laut mehrerer Gutachten nicht ausgeschlossen ist, führt zu erheblichen Handlungsunsicherheiten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die betroffenen Märkte. Damit ist eines der primären Ziele des Gesetzes – Planungssicherheit herzustellen – nicht erreicht. Die erneute Verunsicherung fällt in eine Zeit, in der die Diskussionen, die im Zusammenhang mit der letzten GEG-Novelle aufgekommen waren, abgeklungen sind und die Transformation der Wärmeversorgung Fahrt aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es dringend geboten, eine verfassungskonforme und für die Planungen der Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsakteure handlungsleitende Regelung sicherzustellen. Der Bundesrat sieht grundlegenden Überarbeitungsbedarf. Dies betrifft beispielsweise die folgenden wesentlichen Punkte: 1. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Länderöffnungsklausel dahingehend zu erweitern, dass die Länder durch Landesrecht weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden stellen können. Dabei geht es insbesondere um die Fortführung der Beratungspflicht beim Einbau von fossilen Heizkesseln und die Einführung von Betriebsverboten für alte bzw. fossile Heizkessel in Abhängigkeit der länderspezifischen Klimaziele. Fehlt eine solche Klausel, wird Ländern, die gesetzlich zu einer frühzeitigeren Klimaneutralität verpflichtet sind, die Umsetzung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich deutlich erschwert. Eine vorgezogene Klimaneutralität kann durch fehlende Betriebsverbote für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel de facto nicht erreicht werden. 2. Die im Gesetz vorgesehene „Bio-Treppe“ setzt eine derzeit nicht gesicherte stoffliche Verfügbarkeit voraus. Biogene Kraftstoffe werden zur Erreichung der Klimaziele anderer Sektoren zwingend benötigt. Daher prognostizieren Fachinstitute, dass beispielsweise das technisch erschließbare Biomethanpotenzial in Deutschland durch das Gesetz bereits vor 2040 deutlich überschritten wird. Dies wirft erhebliche Bedenken hinsichtlich der Energieversorgungssicherheit in Deutschland, der Erreichung der Klimaziele und der sozialverträglichen Bezahlbarkeit der Energietransformation im Gebäudebereich auf. Der Bundesrat fordert mit Blick auf die „Bio- Treppe“, das Gesetz grundlegend dahingehend zu überarbeiten, dass das durch das Bundesverfassungsgericht formulierte Verbot der einseitigen Verlagerung von Treibhausgasminderungslasten in die Zukunft gewahrt bleibt und künftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet werden. 3. Der Bundesrat hält eine Integration eines Flottenansatzes für notwendig. Diese bürokratiearme alternative Erfüllungsoption bietet sowohl für die Erreichung der Klimaschutzziele als auch für die Wohnungswirtschaft einen signifikanten Mehrwert. Mit dem Ansatz verpflichten sich die teilnehmenden Wohnungsunternehmen und -genossenschaften dazu, bis zum Zieljahr über ihre Flotte hinweg Netto-Treibhausgasneutralität herzustellen. Damit bestünde anders als nach bisheriger Rechtslage eine Verpflichtung größerer Bestandshalter, die Wärmewende in ihrem Gebäudebestand umzusetzen und damit Klimaneutralität zu erreichen. Gleichzeitig entsteht für die mitmachenden Wohnungsunternehmen und -genossenschaften ein erheblicher Mehrwert durch größere Flexibilität, eine wirtschaftlichere Umsetzung und weniger Bürokratie. Daher wird der Ansatz auch von Vertretern der Wohnungswirtschaft, u. a. vom GdW, nicht nur ausdrücklich unterstützt, sondern nachdrücklich gefordert. Andere Experten bezeichnen den Flottenansatz als höchst innovativ. Abschließend merkt der Bundesrat an, dass die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf einen frühzeitigen fachlichen Austausch mit den Ländern verweist. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Einmalig am 9. Oktober 2025 wurden von der Bundesregierung im Rahmen der Veranstaltung „Fachaustausch Bund-Länder Arbeitskreis GEG zur Umsetzung der EPBD“ erste Erkenntnisse aus den von der Bundesregierung beauftragten Gutachten vorgestellt. Ein von den Ländern mehrfach eingeforderter inhaltlicher Austausch fand nicht statt, da die Bundesregierung weder zur Vorbereitung noch im Anschluss an den Termin Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen gab es keine weitere Gelegenheit zu einem frühzeitigen fachlichen Austausch. Die wesentlichen Änderungen, die durch das Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt werden sollen, wurden zu keinem Zeitpunkt mit den Ländern geteilt.

Relationen