Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 409/1/26
09.07.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Punkt 84 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die
Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden
Überarbeitung zu verlangen.
Begründung:
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich verabschiedet.
In der Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (vgl. BR-Drucksache 292/26
(Beschluss)) hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf umfassend Stellung
genommen. Den zahlreich geäußerten Kritikpunkten der Länder wurde im
weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch überwiegend nicht Rechnung getragen.
Auf die vom Bundesrat gut begründeten Änderungsbedarfe ist der Bundestag
nicht oder nur oberflächlich fachlich eingegangen. Daher sind die fachlichen
Differenzen im Vermittlungsausschuss zu klären.
Aus Sicht des Bundesrates ist die Anrufung des Vermittlungsausschusses auch
notwendig, um die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen und eine
planbare Regelung für die Bürgerinnen und Bürger zu finden, welche die
erwartbaren massiven Marktverwerfungen wie bei der letzten Novelle des
Gebäudeenergiegesetzes vermeidet.
Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wird in der Fachöffentlichkeit
erheblich in Zweifel gezogen. Unter anderem der Wissenschaftliche Dienst des
Deutschen Bundestages hat sich erst jüngst in seinem Gutachten (WD 5 - 3000
...
- 064/26 vom 8. Juni 2026) nicht gänzlich von der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzentwurfs überzeugt gezeigt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von
Verfassungsbeschwerden, insbesondere durch Umweltverbände, mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit befasst werden wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht
zentrale Regelungen des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, drohen
erhebliche Rechtsunsicherheiten und ein Regelungsvakuum, das gegebenenfalls
durch Übergangsregelungen des Gerichts überbrückt werden müsste. In der
Folge wäre der Bundesgesetzgeber gezwungen, kurzfristig eine Neuregelung
zu schaffen. Allein die Tatsache, dass dieses Szenario Stand heute laut
mehrerer Gutachten nicht ausgeschlossen ist, führt zu erheblichen
Handlungsunsicherheiten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die betroffenen Märkte.
Damit ist eines der primären Ziele des Gesetzes – Planungssicherheit
herzustellen – nicht erreicht. Die erneute Verunsicherung fällt in eine Zeit, in der die
Diskussionen, die im Zusammenhang mit der letzten GEG-Novelle
aufgekommen waren, abgeklungen sind und die Transformation der
Wärmeversorgung Fahrt aufgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es dringend
geboten, eine verfassungskonforme und für die Planungen der Bürgerinnen und
Bürger sowie Wirtschaftsakteure handlungsleitende Regelung sicherzustellen.
Der Bundesrat sieht grundlegenden Überarbeitungsbedarf. Dies betrifft
beispielsweise die folgenden wesentlichen Punkte:
1. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Länderöffnungsklausel
dahingehend zu erweitern, dass die Länder durch Landesrecht weitergehende
Anforderungen oder Beschränkungen an die Erzeugung und Nutzung von
Strom oder Wärme sowie Kälte in räumlichem Zusammenhang mit
Gebäuden stellen können. Dabei geht es insbesondere um die Fortführung
der Beratungspflicht beim Einbau von fossilen Heizkesseln und die
Einführung von Betriebsverboten für alte bzw. fossile Heizkessel in
Abhängigkeit der länderspezifischen Klimaziele. Fehlt eine solche Klausel, wird
Ländern, die gesetzlich zu einer frühzeitigeren Klimaneutralität
verpflichtet sind, die Umsetzung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich deutlich
erschwert. Eine vorgezogene Klimaneutralität kann durch fehlende
Betriebsverbote für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel de
facto nicht erreicht werden.
2. Die im Gesetz vorgesehene „Bio-Treppe“ setzt eine derzeit nicht
gesicherte stoffliche Verfügbarkeit voraus. Biogene Kraftstoffe werden zur
Erreichung der Klimaziele anderer Sektoren zwingend benötigt. Daher
prognostizieren Fachinstitute, dass beispielsweise das technisch erschließbare
Biomethanpotenzial in Deutschland durch das Gesetz bereits vor 2040
deutlich überschritten wird. Dies wirft erhebliche Bedenken hinsichtlich der
Energieversorgungssicherheit in Deutschland, der Erreichung der
Klimaziele und der sozialverträglichen Bezahlbarkeit der Energietransformation
im Gebäudebereich auf. Der Bundesrat fordert mit Blick auf die „Bio-
Treppe“, das Gesetz grundlegend dahingehend zu überarbeiten, dass das
durch das Bundesverfassungsgericht formulierte Verbot der einseitigen
Verlagerung von Treibhausgasminderungslasten in die Zukunft gewahrt
bleibt und künftige Generationen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
3. Der Bundesrat hält eine Integration eines Flottenansatzes für notwendig.
Diese bürokratiearme alternative Erfüllungsoption bietet sowohl für die
Erreichung der Klimaschutzziele als auch für die Wohnungswirtschaft
einen signifikanten Mehrwert. Mit dem Ansatz verpflichten sich die
teilnehmenden Wohnungsunternehmen und -genossenschaften dazu, bis zum
Zieljahr über ihre Flotte hinweg Netto-Treibhausgasneutralität
herzustellen. Damit bestünde anders als nach bisheriger Rechtslage eine
Verpflichtung größerer Bestandshalter, die Wärmewende in ihrem Gebäudebestand
umzusetzen und damit Klimaneutralität zu erreichen. Gleichzeitig entsteht
für die mitmachenden Wohnungsunternehmen und -genossenschaften ein
erheblicher Mehrwert durch größere Flexibilität, eine wirtschaftlichere
Umsetzung und weniger Bürokratie. Daher wird der Ansatz auch von
Vertretern der Wohnungswirtschaft, u. a. vom GdW, nicht nur ausdrücklich
unterstützt, sondern nachdrücklich gefordert. Andere Experten bezeichnen
den Flottenansatz als höchst innovativ.
Abschließend merkt der Bundesrat an, dass die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf einen frühzeitigen
fachlichen Austausch mit den Ländern verweist. Dieser Darstellung kann nicht
gefolgt werden. Einmalig am 9. Oktober 2025 wurden von der
Bundesregierung im Rahmen der Veranstaltung „Fachaustausch Bund-Länder Arbeitskreis
GEG zur Umsetzung der EPBD“ erste Erkenntnisse aus den von der
Bundesregierung beauftragten Gutachten vorgestellt. Ein von den Ländern mehrfach
eingeforderter inhaltlicher Austausch fand nicht statt, da die Bundesregierung
weder zur Vorbereitung noch im Anschluss an den Termin Unterlagen zur
Verfügung gestellt hat. Im Übrigen gab es keine weitere Gelegenheit zu einem
frühzeitigen fachlichen Austausch. Die wesentlichen Änderungen, die durch
das Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt werden sollen, wurden zu
keinem Zeitpunkt mit den Ländern geteilt.
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