Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7010
21. Wahlperiode 08.07.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank
Junge, Katrin Uhlig und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Gebäudemodernisierung
technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher auszurichten. Mit diesem Gesetz soll das
Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
abgelöst werden. Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 eingeführten
Regelungen des § 71, der §§ 71b bis 71p sowie des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes
sollen gestrichen werden. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens
65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung soll für alle Neu- und
Bestandsbauten entfallen. Beim Austausch der Heizung soll die Entscheidung über die
künftige Heizungsart bei den Eigentümern liegen. Künftig können neben der
Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen und einer
Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Es wird dafür Sorge
getragen, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil kohlendioxid-neutraler
Brennstoffe nutzen. Es wird ferner dafür Sorge getragen, dass die Mieter vor überhöhten
Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt sind. Mit
dem Gesetzentwurf sollen zudem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU)
2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1:1 in nationales Recht
umgesetzt werden.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Wesentlichen
folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige, feste und gasförmige Biomasse
werden entsprechend der Vorgaben der RED III in die Begriffsbestimmung des
§ 3 GModG aufgenommen; die Vorgaben der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung sind daher entsprechend anwendbar für flüssige Biomasse, für feste
Biomasse in Anlagen zur Wärme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
7,5 MW oder mehr und für gasförmige Biomasse in Anlagen zur Erzeugung von
Wärme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr;
nach § 42a GModG legt die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein
Gesetz vor, mit dem eine Grüngas- und Grünheizölquote eingeführt wird;
es wird eine Havarieregelung in § 43 Absatz 7 GModG und § 5a Absatz 4
CO2KostAufG für Anlagen, die unter die Regelung des § 43 GModG fallen,
eingeführt;
die Heizungsprüfung und -optimierung nach den §§ 60a bis 60c GModG wird
digitalisiert und vereinfacht;
nach § 3a CO2KostAufG überwacht das Bundeskartellamt, dass der
auszuweisende Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 CO2KostAufG sachlich
gerechtfertigt ist;
nach § 5d Co2KostAufG wird eine Härtefallklausel bei Betrieb einer
Heizungsanlage gemäß § 43 GModG eingeführt.
Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die mit der Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 21/6565 zugestimmten Änderungen um.
Schließlich werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die von der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der
öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die
Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude
Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass
zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des
Schwellenwertes liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb
des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte
Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die
Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten
Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen
Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im
Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund
der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für
Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Mio. Euro pro
Jahr an.
Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch
können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen.
Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen
Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine
jährliche Entlastung von rund 5,1 Mrd. Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen
etwa 3 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von
rund 8 Mio. Euro.
Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen
reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um
weitere 579 000 Euro und 5 400 Stunden.
Insgesamt entsteht damit für Bürgerinnen und Bürger im Saldo eine jährliche
Entlastung von rund 5,1 Mrd. Euro und rund 60 000 Stunden. Davon entfallen etwa
3 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund
8 Mio. Euro.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der
Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem
Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten
mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe
auch „Weitere Kosten“.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine jährliche
Entlastung von rund 2,3 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa 260 Mio. Euro auf EU-
Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Mio. Euro Bürokratiekosten dar.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684
Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526
Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Mio. Euro an Belastungen
aus EU-Vorgaben.
Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen
reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um weitere
rund 10,1 Mio. Euro.
Insgesamt entsteht für die Wirtschaft im Saldo eine jährliche Entlastung von rund
2,3 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa 260 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Davon
wiederum stellen etwa 135 Mio. Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-
Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude
fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Mio. Euro pro Jahr an. Dem
stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Mio. Euro gegenüber. Darin
enthalten sind weitere rund 230 Mio. Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der
§§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die
Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die
Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch „Weitere
Kosten“.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine jährliche
Entlastung von rund 335 Mio. Euro. Davon entfallen etwa 11 Mio. Euro auf EU-
Vorgaben.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
50 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund
44 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Mio. Euro an
Belastungen aus EU-Vorgaben.
Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen
reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um weitere
20 000 Euro.
Insgesamt entsteht für die Verwaltung im Saldo eine jährliche Entlastung von rund
335 Mio. Euro. Davon entfallen etwa 11 Mio. Euro auf EU-Vorgaben.
Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen
Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa
50 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund
44 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Mio. Euro an
Belastungen aus EU-Vorgaben.
Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes
ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben
der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die
Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf
die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch „Weitere
Kosten“.
Weitere Kosten
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten
der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf
das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten.
§§ 42 ff. GModG
§ 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt
wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar
2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem
1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60
Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem
Flüssiggas, grünem, blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erzeugt wird.
Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht
beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in
der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine
gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen.
Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele
Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch
eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine
Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine
Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten
wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche
Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler
Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es
derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur
Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer
die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen.
Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der
Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet.
Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor
und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028
geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen
Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden
kann.
In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in
Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des
Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die
Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit
verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen
weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht
herangezogen werden können.
Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden.
Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die
Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der
damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab,
andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s.o.).
Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen
Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die
Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum
des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung
wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer
Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese
Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Wolfgang Wiehle
Berichterstatter
Frank Junge
Berichterstatter
Katrin Uhlig
Berichterstatterin
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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