polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7010 · Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (Bericht zu Drs. 21/6278, 21/6565, 21/7009) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7010 21. Wahlperiode 08.07.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank Junge, Katrin Uhlig und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Gebäudemodernisierung technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher auszurichten. Mit diesem Gesetz soll das Gebäudeenergiegesetz durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden. Die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 eingeführten Regelungen des § 71, der §§ 71b bis 71p sowie des § 72 des Gebäudeenergiegesetzes sollen gestrichen werden. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung soll für alle Neu- und Bestandsbauten entfallen. Beim Austausch der Heizung soll die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern liegen. Künftig können neben der Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen und einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Es wird dafür Sorge getragen, dass diese ab 2029 einen zunehmenden Anteil kohlendioxid-neutraler Brennstoffe nutzen. Es wird ferner dafür Sorge getragen, dass die Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt sind. Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Wesentlichen folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: die Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige, feste und gasförmige Biomasse werden entsprechend der Vorgaben der RED III in die Begriffsbestimmung des § 3 GModG aufgenommen; die Vorgaben der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung sind daher entsprechend anwendbar für flüssige Biomasse, für feste Biomasse in Anlagen zur Wärme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr und für gasförmige Biomasse in Anlagen zur Erzeugung von Wärme mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr; nach § 42a GModG legt die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vor, mit dem eine Grüngas- und Grünheizölquote eingeführt wird; es wird eine Havarieregelung in § 43 Absatz 7 GModG und § 5a Absatz 4 CO2KostAufG für Anlagen, die unter die Regelung des § 43 GModG fallen, eingeführt; die Heizungsprüfung und -optimierung nach den §§ 60a bis 60c GModG wird digitalisiert und vereinfacht; nach § 3a CO2KostAufG überwacht das Bundeskartellamt, dass der auszuweisende Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 CO2KostAufG sachlich gerechtfertigt ist; nach § 5d Co2KostAufG wird eine Härtefallklausel bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 GModG eingeführt. Darüber hinaus setzt die Bundesregierung die mit der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 21/6565 zugestimmten Änderungen um. Schließlich werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die von der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwertes liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Mio. Euro pro Jahr an. Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen. Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Mrd. Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Mio. Euro. Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger um weitere 579 000 Euro und 5 400 Stunden. Insgesamt entsteht damit für Bürgerinnen und Bürger im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Mrd. Euro und rund 60 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Mio. Euro. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch „Weitere Kosten“. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa 260 Mio. Euro auf EU- Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Mio. Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Mio. Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um weitere rund 10,1 Mio. Euro. Insgesamt entsteht für die Wirtschaft im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa 260 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Mio. Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU- Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Mio. Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch „Weitere Kosten“. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht nach dem Regierungsentwurf im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Mio. Euro. Davon entfallen etwa 11 Mio. Euro auf EU- Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Mio. Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Aufgrund der im Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen reduziert sich zudem der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um weitere 20 000 Euro. Insgesamt entsteht für die Verwaltung im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Mio. Euro. Davon entfallen etwa 11 Mio. Euro auf EU-Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Mio. Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Mio. Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Mio. Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch „Weitere Kosten“. Weitere Kosten Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten. §§ 42 ff. GModG § 43 regelt als unmittelbare Pflicht, dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen. Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s.o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Frank Junge Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen