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Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt

dip / drucksache 02.09.2026 · WP 21 · 21/7819 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt Deutscher Bundestag Drucksache 21/7819 21. Wahlperiode 02.09.2026 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt A. Problem und Ziel In der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) ist unter anderem geregelt, dass das Umweltbundesamt das Regionalnachweisregister errichtet und betreibt. In dem Regionalnachweisregister werden Regionalnachweise dokumentiert, mit denen die regionale Herkunft des verbrauchten Stroms gegenüber einem Letztverbraucher bestätigt werden kann. Allerdings hat sich das Regionalnachweisregister in der Praxis als wenig genutztes Instrument erwiesen. Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters wird daher eingestellt. B. Lösung Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen Eigenschaft von geförderten Strommengen nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) ist nach dem Bericht des Umweltbundesamtes nie im Markt angekommen und hat das Ziel der Akzeptanzschaffung für den Zubau von Erneuerbaren- Energien-Anlagen verfehlt. Die Bestimmungen zu Regionalnachweisen und dem Regionalnachweisregister in der EEV sowie der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) werden deshalb gestrichen. Die gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters sind im EEG 2023 geregelt und werden im Rahmen der eingeräumten Verordnungsermächtigung durch die Bestimmungen in der EEV konkretisiert. Mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) wurden bereits die gesetzlichen Grundlagen für die Ausstellung von Regionalnachweisen und damit auch die Regionalnachweise betreffenden Bestimmungen in der Verordnungsermächtigung im EEG 2027 abgeschafft. In der Folge werden mit dieser Verordnung auch die darauf beruhenden Bestimmungen in der EEV gestrichen sowie etwaige Folgeänderungen nachvollzogen. Im Übrigen werden als Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters auch Bestimmungen in der MaStRV angepasst. Zudem wird mit dieser Verordnung die Bestimmung zur Subdelegation an das Umweltbundesamt neu gefasst und werden redaktionelle Anpassungen infolge der Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die vorliegende Verordnung sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes sowie die Haushalte der Länder und Kommunen ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund sowie für die Länder und Kommunen ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Weitere Kosten aufgrund dieser Verordnung sind nicht ersichtlich. Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Philipp Amthor, MdB Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Berlin, 2. September 2026 Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 92 Absatz 1 und des § 93 in Verbindung mit § 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund – der §§ 92 und 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch … geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...], – der §§ 93 und 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...], – des § 12 Absatz 5 Satz 1 bis 4, Satz 5 Nummer 1 und Satz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … geändert worden ist, – des § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, und – des § 111f Nummer 7a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf das Umweltbundesamt und aufgrund des Windenergie-auf-See- Gesetzes auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“ 2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3 Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien“. 3. § 8 wird gestrichen. 4. § 10 wird gestrichen. 5. § 12 wird gestrichen. 6. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: § 14„ Subdelegation an das Umweltbundesamt (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnungen nach Maßgabe des § 92 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zu erlassen. (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verordnungen nach Maßgabe des § 93 in Verbindung mit § 96 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erlassen.“ Artikel 2 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5 wird gestrichen. 2. Die Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummer 5 bis 7. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die EEV enthält Bestimmungen zu dem Betrieb des Regionalnachweisregisters durch das Umweltbundesamt sowie zu den Anforderungen an Regionalnachweise. In dem Regionalnachweisregister werden Regionalnachweise dokumentiert, mit denen die regionale Herkunft des verbrauchten Stroms gegenüber einem Letztverbraucher bestätigt werden kann. Allerdings hat sich das Regionalnachweisregister in der Praxis als wenig genutztes Instrument erwiesen. Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters wird daher eingestellt. Daneben finden sich in der EEV teils veraltete Bestimmungen zur Subdelegation. Auch mit der Abwicklung des Regionalnachweisregisters ginge weiterer Anpassungsbedarf einher. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen Eigenschaft von EEG- geförderten Strommengen ist nach dem Bericht des Umweltbundesamtes nie im Markt angekommen und hat das Ziel der Akzeptanzschaffung für den Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verfehlt. Die gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters sind im EEG geregelt, und werden im Rahmen der eingeräumten Verordnungsermächtigung durch die Bestimmungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung konkretisiert. Mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) wurden bereits die gesetzlichen Grundlagen für die Ausstellung von Regionalnachweisen und damit die Regionalnachweise betreffenden Bestimmungen in der Verordnungsermächtigung im EEG 2027 abgeschafft. In der Folge werden mit dieser Verordnung auch die darauf beruhenden Bestimmungen in der EEV gestrichen sowie etwaige Folgeänderungen nachvollzogen. Im Übrigen werden als Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters auch Bestimmungen in der MaStRV angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der EEV ist erforderlich, weil mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor bereits die darauf basierenden gesetzlichen Grundlangen im EEG 2027 abgeschafft wurden. V. Regelungskompetenz Die EEV wird auf der Grundlage der §§ 92, 93 und 96 EEG, § 12 Absatz 5 Satz 1 bis 4, 5 Nummer 1 und Satz 6 und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sowie § 111d Nummer 7a des Energiewirtschaftsgesetzes geändert. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die erforderliche Zustimmung des Bundestages richtet sich hinsichtlich der Verordnungsermächtigungen in §§ 92, 93 EEG 2027 nach § 96 Absatz 1 bis 3 EEG 2027. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Insbesondere besteht keine europarechtliche Pflicht, Regionalnachweise auszustellen. Erforderlich ist lediglich die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien. Diese werden weiterhin ausgestellt und das Herkunftsnachweisregister wird weiter betrieben. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung trägt zum Bürokratieabbau bei, da die Abschaffung des Regionalnachweisregisters Berichtpflichten im Rahmen der EEV entfallen lässt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Verordnung steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien in Buchstabe c „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“ sowie den VN-Nachhaltigkeitszielen SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) im Einklang. Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten für Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Dementsprechend hat sich das Regionalnachweisregister in der Praxis als nur wenig genutztes Instrument für bezahlbare und saubere Energie (SDG 7) und für den Klimaschutz (SDG 13) erwiesen. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters wird daher eingestellt. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die vorliegende Verordnung sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes sowie die Haushalte der Länder und Kommunen ersichtlich. Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben wurden daher bereits im genannten Gesetz dargestellt. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der EEV sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurden daher bereits im genannten Gesetz dargestellt. Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden, sodass kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ausgelöst wird. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der EEV sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurden daher bereits im genannten Gesetz dargestellt. Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden, sodass kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgelöst wird. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund sowie für die Länder und Kommunen ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand. Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der EEV lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurden daher bereits im genannten Gesetz dargestellt. Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden, sodass kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ausgelöst wird. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht ersichtlich. 6. Weitere Regelungsfolgen Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt. Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Regelungen haben im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen gleichermaßen gelten und wirken. VIII. Befristung; Evaluierung Indem das Regionalnachweisregister insgesamt eingestellt wird, kommt weder eine Befristung noch eine Evaluierung in Betracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung) Zu Nummer 1 Die Neufassung von § 1 Nummer 3 EEV erfolgt aufgrund der Abschaffung von Regionalnachweisen und der Abwicklung des Regionalnachweisregisters. Die Erneuerbare-Energien-Verordnung trifft daher künftig nur noch Regelungen in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 EEG 2027. Die Abschaffung der Regionalnachweise erfolgt in konsequenter Umsetzung der Vorgaben zur Entbürokratisierung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 936 des Koalitionsvertrags). Regionalnachweise sind nur sehr gering verbreitet. So wurden im Jahr 2024 nur rund 0,2 Prozent der möglichen Menge an Regionalnachweisen verwendet. Es besteht deshalb ein Ungleichgewicht zwischen der geringen Nutzung von Regionalnachweisen und den mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Regionalnachweise sowie mit dem Betrieb des Regionalnachweisregisters verbundenen hohen Personal- und Sachausgaben in der Verwaltung. Zugleich offenbart die geringe Verbreitung von Regionalnachweisen ein tatsächlich geringes Interesse an einer regionalen Stromversorgung. Zugleich berücksichtigt § 1 Nummer 4 EEV fortan auch die bisher nicht in der Vorschrift enthaltene Subdelegation nach § 15 EEV. Der Anwendungsbereich der Rechtsverordnung umfasst mit der Änderung zusätzlich die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des WindSeeG auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Zu Nummer 2 Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgrund der Abwicklung des Regionalnachweisregisters geändert. Zu Nummer 3 Bei der Streichung des § 8 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters. Zu Nummer 4 Bei der Streichung des § 10 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters. Zu Nummer 5 Bei der Streichung des § 12 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters. Zu Nummer 6 Die Subdelegation an das Umweltbundesamt in § 14 EEV wird aufgrund der Abschaffung der Regionalnachweise neu gefasst. Im Zuge der Neufassung der Subdelegation in § 14 Absatz 1 EEV wird die Bestimmung erheblich gekürzt. Fortan verweist § 14 Absatz 1 EEV mit Blick auf den Umfang Delegation vollständig auf die Bestimmungen der Verordnungsermächtigung in § 92 EEG 2027. Damit enthält § 14 EEV selbst nicht länger einen Katalog mit Ermächtigungen für die Subdelegation. § 14 Absatz 2 EEV wird dahingehend angepasst, dass die mit dem EEG 2027 neu eingeführte Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen in § 93 EEG 2027 zum Gegenstand der Subdelegationsbefugnis gemacht wird. Mit einer solchen Neufassung wird die Verweisung in das EEG auf einen aktuellen Stand gebracht und dem Umweltbundesamt eine Befugnis zur Subdelegation eingeräumt. Damit wird das Umweltbundesamt ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Löschung von Herkunftsnachweisen gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze und Auslagen zu bestimmen. Zu Artikel 2 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung) Zu Nummer 1 Mit der Abschaffung von Regionalnachweisen und der Abwicklung des Regionalnachweisregisters im EEG ist § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 MaStRV obsolet geworden. Aus diesem Grund wird die Bestimmung gestrichen. Es wird auf die Bestimmung zum Inkrafttreten (Artikel 3) sowie bezüglich der Gründe auf die Begründung zur Streichung des § 79a EEG 2027 verwiesen. Zu Nummer 2 Im Übrigen werden die bisherigen Nummern 6 bis 8 im Wege der sich daraus ergebenden redaktionellen Folgeänderungen zu den Nummern 5 bis 7. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Mit einem solchen Zeitpunkt des Inkrafttretens wird sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur einen Abgleich der Daten des Marktstammdatenregisters mit dem Regionalnachweisregisters solange vornehmen kann, wie der Betrieb des Regionalnachweisregisters durch das Umweltbundesamt aufrechterhalten wird. Nach § 101 Satz 2 EEG 2027 wird vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Sätzen 3 und 4 das Regionalnachweisregisters bis zum 31. Dezember 2027 betrieben. Daher ist ein Inkrafttreten des Artikel 2 zum 1. Januar 2028 erforderlich, um einen Datenabgleich bis zum gesetzlich geregelten, grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Regionalnachweisregisters am 31. Dezember 2027 nach § 101 Satz 3 EEG 2027 zu ermöglichen. Es wird ergänzend auf die Begründung zu § 101 EEG 2027 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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