Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt
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Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das Umweltbundesamt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7819
21. Wahlperiode 02.09.2026
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der
Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des
Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das
Umweltbundesamt
A. Problem und Ziel
In der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) ist unter anderem geregelt, dass
das Umweltbundesamt das Regionalnachweisregister errichtet und betreibt. In
dem Regionalnachweisregister werden Regionalnachweise dokumentiert, mit
denen die regionale Herkunft des verbrauchten Stroms gegenüber einem
Letztverbraucher bestätigt werden kann. Allerdings hat sich das Regionalnachweisregister
in der Praxis als wenig genutztes Instrument erwiesen. Der administrative
Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten für
Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem
angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer
Energien vor Ort. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters wird daher
eingestellt.
B. Lösung
Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen
Eigenschaft von geförderten Strommengen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) ist nach dem Bericht des Umweltbundesamtes nie im Markt
angekommen und hat das Ziel der Akzeptanzschaffung für den Zubau von Erneuerbaren-
Energien-Anlagen verfehlt. Die Bestimmungen zu Regionalnachweisen und dem
Regionalnachweisregister in der EEV sowie der
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) werden deshalb gestrichen.
Die gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters sind im EEG 2023
geregelt und werden im Rahmen der eingeräumten Verordnungsermächtigung
durch die Bestimmungen in der EEV konkretisiert. Mit dem Gesetz für einen
planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der
erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) wurden bereits die gesetzlichen
Grundlagen für die Ausstellung von Regionalnachweisen und damit auch die
Regionalnachweise betreffenden Bestimmungen in der Verordnungsermächtigung
im EEG 2027 abgeschafft. In der Folge werden mit dieser Verordnung auch die
darauf beruhenden Bestimmungen in der EEV gestrichen sowie etwaige
Folgeänderungen nachvollzogen. Im Übrigen werden als Folgeänderung zur Abwicklung
des Regionalnachweisregisters auch Bestimmungen in der MaStRV angepasst.
Zudem wird mit dieser Verordnung die Bestimmung zur Subdelegation an das
Umweltbundesamt neu gefasst und werden redaktionelle Anpassungen infolge
der Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorliegende Verordnung sind keine Auswirkungen auf den Haushalt
des Bundes sowie die Haushalte der Länder und Kommunen ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich mit dieser Verordnung keine
Änderungen im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im
Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund sowie für die Länder und Kommunen ergeben sich mit dieser
Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten aufgrund dieser Verordnung sind nicht ersichtlich.
Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Philipp Amthor, MdB
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, 2. September 2026
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der
Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des
Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das
Umweltbundesamt
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 92 Absatz 1 und
des § 93 in Verbindung mit § 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der
Marktstammdatenregisterverordnung infolge der Abwicklung des
Regionalnachweisregisters sowie zur Neuregelung der Subdelegation an das
Umweltbundesamt
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– der §§ 92 und 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
das zuletzt durch … geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des
Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...],
– der §§ 93 und 96 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte
des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses
des Bundestages vom ...],
– des § 12 Absatz 5 Satz 1 bis 4, Satz 5 Nummer 1 und Satz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … geändert worden ist,
– des § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, und
– des § 111f Nummer 7a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf das Umweltbundesamt und aufgrund des Windenergie-auf-See-
Gesetzes auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.“
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien“.
3. § 8 wird gestrichen.
4. § 10 wird gestrichen.
5. § 12 wird gestrichen.
6. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Subdelegation an das Umweltbundesamt
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnungen nach
Maßgabe des § 92 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zu erlassen.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie Verordnungen nach Maßgabe des § 93 in Verbindung mit § 96 Absatz 3 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird gestrichen.
2. Die Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummer 5 bis 7.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die EEV enthält Bestimmungen zu dem Betrieb des Regionalnachweisregisters durch das Umweltbundesamt
sowie zu den Anforderungen an Regionalnachweise. In dem Regionalnachweisregister werden Regionalnachweise
dokumentiert, mit denen die regionale Herkunft des verbrauchten Stroms gegenüber einem Letztverbraucher
bestätigt werden kann. Allerdings hat sich das Regionalnachweisregister in der Praxis als wenig genutztes
Instrument erwiesen. Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten
für Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum
Nutzen für die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters
wird daher eingestellt.
Daneben finden sich in der EEV teils veraltete Bestimmungen zur Subdelegation. Auch mit der Abwicklung des
Regionalnachweisregisters ginge weiterer Anpassungsbedarf einher.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen Eigenschaft von EEG-
geförderten Strommengen ist nach dem Bericht des Umweltbundesamtes nie im Markt angekommen und hat das Ziel der
Akzeptanzschaffung für den Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen verfehlt.
Die gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters sind im EEG geregelt, und werden im Rahmen der
eingeräumten Verordnungsermächtigung durch die Bestimmungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung
konkretisiert. Mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten
Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) wurden bereits die gesetzlichen Grundlagen für
die Ausstellung von Regionalnachweisen und damit die Regionalnachweise betreffenden Bestimmungen in der
Verordnungsermächtigung im EEG 2027 abgeschafft. In der Folge werden mit dieser Verordnung auch die darauf
beruhenden Bestimmungen in der EEV gestrichen sowie etwaige Folgeänderungen nachvollzogen. Im Übrigen
werden als Folgeänderung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters auch Bestimmungen in der MaStRV
angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt der
Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von Regionalnachweisen in der EEV ist erforderlich,
weil mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der
erneuerbaren Energien im Stromsektor bereits die darauf basierenden gesetzlichen Grundlangen im EEG 2027
abgeschafft wurden.
V. Regelungskompetenz
Die EEV wird auf der Grundlage der §§ 92, 93 und 96 EEG, § 12 Absatz 5 Satz 1 bis 4, 5 Nummer 1 und Satz 6
und § 101 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes sowie § 111d Nummer 7a des Energiewirtschaftsgesetzes geändert.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die erforderliche Zustimmung des Bundestages richtet
sich hinsichtlich der Verordnungsermächtigungen in §§ 92, 93 EEG 2027 nach § 96 Absatz 1 bis 3 EEG 2027.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Insbesondere besteht keine
europarechtliche Pflicht, Regionalnachweise auszustellen. Erforderlich ist lediglich die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
für Strom aus erneuerbaren Energien. Diese werden weiterhin ausgestellt und das Herkunftsnachweisregister wird
weiter betrieben.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zum Bürokratieabbau bei, da die Abschaffung des Regionalnachweisregisters
Berichtpflichten im Rahmen der EEV entfallen lässt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinn der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Die Verordnung steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien in Buchstabe c „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“ sowie den VN-Nachhaltigkeitszielen SDG 7
(Bezahlbare und saubere Energie) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) im Einklang.
Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die damit verbundenen Meldepflichten für
Anlagenbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für
die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Dementsprechend hat sich das
Regionalnachweisregister in der Praxis als nur wenig genutztes Instrument für bezahlbare und saubere Energie (SDG 7) und für den
Klimaschutz (SDG 13) erwiesen. Der Betrieb des Regionalnachweisregisters wird daher eingestellt.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die vorliegende Verordnung sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes sowie die Haushalte
der Länder und Kommunen ersichtlich.
Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von
Regionalnachweisen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen
planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im
Stromsektor (EEG 2027) bereits erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des
Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben wurden daher bereits im
genannten Gesetz dargestellt.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von
Regionalnachweisen in der EEV sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits
erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit
verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurden daher bereits im
genannten Gesetz dargestellt.
Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden,
sodass kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ausgelöst wird.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von
Regionalnachweisen in der EEV sind lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits
erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit
verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurden daher bereits im genannten Gesetz
dargestellt.
Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden,
sodass kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgelöst wird.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund sowie für die Länder und Kommunen ergeben sich mit dieser Verordnung keine Änderungen im
Erfüllungsaufwand.
Die mit dieser Verordnung einhergehenden Streichung der Bestimmungen zur Ausstellung von
Regionalnachweisen in der EEV lediglich Folgeänderungen aus der mit dem Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten,
netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027) bereits
erfolgten Abschaffung der gesetzlichen Grundlagen des Regionalnachweisregisters im EEG 2027. Die damit
verbundenen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurden daher bereits im genannten
Gesetz dargestellt.
Mit den sonstigen Anpassungen der Verordnung sind im Übrigen keine materiellen Änderungen verbunden,
sodass kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ausgelöst wird.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit dieser Verordnung nicht ersichtlich.
6. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Regelungen haben
im Ergebnis überwiegend keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle
Regionen gleichermaßen gelten und wirken.
VIII. Befristung; Evaluierung
Indem das Regionalnachweisregister insgesamt eingestellt wird, kommt weder eine Befristung noch eine
Evaluierung in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die Neufassung von § 1 Nummer 3 EEV erfolgt aufgrund der Abschaffung von Regionalnachweisen und der
Abwicklung des Regionalnachweisregisters. Die Erneuerbare-Energien-Verordnung trifft daher künftig nur noch
Regelungen in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79
EEG 2027. Die Abschaffung der Regionalnachweise erfolgt in konsequenter Umsetzung der Vorgaben zur
Entbürokratisierung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Zeile 936 des Koalitionsvertrags).
Regionalnachweise sind nur sehr gering verbreitet. So wurden im Jahr 2024 nur rund 0,2 Prozent der möglichen
Menge an Regionalnachweisen verwendet. Es besteht deshalb ein Ungleichgewicht zwischen der geringen
Nutzung von Regionalnachweisen und den mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Regionalnachweise
sowie mit dem Betrieb des Regionalnachweisregisters verbundenen hohen Personal- und Sachausgaben in der
Verwaltung. Zugleich offenbart die geringe Verbreitung von Regionalnachweisen ein tatsächlich geringes
Interesse an einer regionalen Stromversorgung.
Zugleich berücksichtigt § 1 Nummer 4 EEV fortan auch die bisher nicht in der Vorschrift enthaltene
Subdelegation nach § 15 EEV. Der Anwendungsbereich der Rechtsverordnung umfasst mit der Änderung zusätzlich die
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des WindSeeG auf das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Zu Nummer 2
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgrund der Abwicklung des Regionalnachweisregisters geändert.
Zu Nummer 3
Bei der Streichung des § 8 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des
Regionalnachweisregisters.
Zu Nummer 4
Bei der Streichung des § 10 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des
Regionalnachweisregisters.
Zu Nummer 5
Bei der Streichung des § 12 EEV handelt es sich um eine Folgeänderung zur Abwicklung des
Regionalnachweisregisters.
Zu Nummer 6
Die Subdelegation an das Umweltbundesamt in § 14 EEV wird aufgrund der Abschaffung der Regionalnachweise
neu gefasst.
Im Zuge der Neufassung der Subdelegation in § 14 Absatz 1 EEV wird die Bestimmung erheblich gekürzt. Fortan
verweist § 14 Absatz 1 EEV mit Blick auf den Umfang Delegation vollständig auf die Bestimmungen der
Verordnungsermächtigung in § 92 EEG 2027. Damit enthält § 14 EEV selbst nicht länger einen Katalog mit
Ermächtigungen für die Subdelegation.
§ 14 Absatz 2 EEV wird dahingehend angepasst, dass die mit dem EEG 2027 neu eingeführte
Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen in
§ 93 EEG 2027 zum Gegenstand der Subdelegationsbefugnis gemacht wird. Mit einer solchen Neufassung wird
die Verweisung in das EEG auf einen aktuellen Stand gebracht und dem Umweltbundesamt eine Befugnis zur
Subdelegation eingeräumt. Damit wird das Umweltbundesamt ermächtigt, für individuell zurechenbare
öffentlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Löschung
von Herkunftsnachweisen gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze und Auslagen zu bestimmen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Abschaffung von Regionalnachweisen und der Abwicklung des Regionalnachweisregisters im EEG ist
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 MaStRV obsolet geworden. Aus diesem Grund wird die Bestimmung gestrichen.
Es wird auf die Bestimmung zum Inkrafttreten (Artikel 3) sowie bezüglich der Gründe auf die Begründung zur
Streichung des § 79a EEG 2027 verwiesen.
Zu Nummer 2
Im Übrigen werden die bisherigen Nummern 6 bis 8 im Wege der sich daraus ergebenden redaktionellen
Folgeänderungen zu den Nummern 5 bis 7.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Mit einem solchen Zeitpunkt des Inkrafttretens wird sichergestellt, dass
die Bundesnetzagentur einen Abgleich der Daten des Marktstammdatenregisters mit dem
Regionalnachweisregisters solange vornehmen kann, wie der Betrieb des Regionalnachweisregisters durch das Umweltbundesamt
aufrechterhalten wird. Nach § 101 Satz 2 EEG 2027 wird vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den
Sätzen 3 und 4 das Regionalnachweisregisters bis zum 31. Dezember 2027 betrieben. Daher ist ein Inkrafttreten des
Artikel 2 zum 1. Januar 2028 erforderlich, um einen Datenabgleich bis zum gesetzlich geregelten, grundsätzlich
maßgeblichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Regionalnachweisregisters am 31. Dezember 2027 nach
§ 101 Satz 3 EEG 2027 zu ermöglichen. Es wird ergänzend auf die Begründung zu § 101 EEG 2027 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333